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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1902.</title>
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            <idno>rgbl_1902</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1902.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  8.  Januar  bis  25.  Dezember  1902,
nebst  einem  Gesetz,  einer  Bekanntmachung  und  zwei  Verträgen  vom
Jahre  1901.

(Von  Nr.  2825  bis  einschl.  Nr.  2917.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  52.

 

Berlin,  
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamte.
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        enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatte
vom  Jahre  1902

 

 

 

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

—  —

In  hal  t.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Ge—
setzes  2c.

Seiten.

 

1901.
5.  Juni.

1.  Oktbr.

28.  Dezbr.

30.

1902.
ö.  Janr.

17.

22.

22.

1902.
25.  Febr.

1.  April.

15.  Janr.

15.

25.

25.

 

Reichs.  Seseqbl.  1902.

 

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  den  Niederlanden  über  den  grenzüberspringenden
  Fabrikverkehr.

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Frankreich  zur  Regelung  des  Verkehrs
mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der
deutsch-französischen  Grenze.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von
Mündelgeld  in  Kur-  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kommunal-Schuldverschreibungen.


Gesetz  zur  Abänderung  der  Strandungsordnung.


Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  der  Schweiz.

Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Gesetz  über  die  Verlegung  der  deutsch  österreichischen
  Grenze  längs  des  Przemsa-Flusses.


Gesetz  über  die  Verlegung  der  deutsch  dänischen
Grenze  an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau.


 

11.

20.

 

2843.

2858.

2826.

2825.

t
□
—E
1

2828.

2829.

2830.

 

55—57.

131—132.

1—2.

47.

29-30.
31.

32.
        <pb n="4" />
        II

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes

  rc.

——  —  —  —

Seiten.

 

1902.
22.  Janr.

23.

23.

25.

30.

31.

3.  Febr.

13.

16.

18.

 

1902.
29.  Janr.

25.

3.  Febr.

19.

19.

 

Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  Be—
triebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von
Gehülfen  und  Lehrlingen  in  Gast-  und
in  Schankwirthschaften.

Bekanntmachung,  betr.  den  Umlauf  von  Scheidemünzen
  luxem  burgischen  Geprägs
innerhalb  deutscher  Grenzbezirke.

Bekanntmachung,  betr.  das  Verfahren  bei
Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit.


Bekanntmachung,  betr.  eine  Aenderung  der  Anlage
  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Cichorienfabriken  und  den  zur
Herstellung  von  Cichorie  dienenden  Werkstätten
  mit  Motorbetrieb.

Verordnung,  betr.  die  Beaufsichtigung
hessischer  und  bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen.


Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung  über  die  Verlegung  der  deutschdänischen
  Grenze  an  der  Norderau  und
der  Kjärmühlenau.

Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung
des  Gesetzes,  betr.  die  Schlachtvieh-  und
die  Fleischbeschau.

Bekanntmachung,  betr.  gesundheitsschädliche
und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch  und
dessen  Zubereitungen.

 

10.

 

2832.

2831.

2833.

2834.—

2835.

2836.

2837.

2838.

2839.—

2842.

(mit  Anl.)

2840.

2841.

 

35—36.

33-34.

37.

38—40.

41.

4.

43.
44.

45.

4953.

47.

48.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

III

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des     des      Ge-                                    Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1902.  1902.
1.  März.  4.  März. Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  12.2844.59-63.
den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen  zur
Vulkanisirung  von  Gummiwaaren.
1.  —  4.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Fett-  und  Wasser-  12.  2845.  64.
gehalt  der  Butter.
5.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung   von    13.  2846.  65—71.
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Ar-                                                          (mit  Anl.)
beitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  
und  Glasbeizereien  sowie  Sand—
bläsereien.
5.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  13.  2847.  72.
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien
  und  Melasseentzuckerungs-.
anstalten.
15.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  14.  2848.  73.
jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  den  Bergbaubezirken  von
  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen.
15.  —  19.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nach-    15.  2849.  75—76.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das                                                              (mit  Anl.)
Rechnungsjahr  1901.
20.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung   von     16.  2850.  77.
Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken
im  Regierungsbezirk  Oppeln.
20.  —  22.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  16.   2851.    78—-80.
den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien
  (Steinmetzbetrieben).
20.  —  24.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaus-           17.2852. 81—113.
halts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1902.                                         ( mit  Anl.)
20.  —  24.  —  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-           17  .2853.  114—123.
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das                                                    (mit  Anl.)
Rechnungsjahr  1902.
22.  —  26.  —  Gesetz  zum  Schutze  des  Genfer   Neutralitäts-      18.  2854. 125—126.
zeichens.
22.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  An-      18.2855.  127.

 

 

lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1

902.

 

 

 

 

—

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  rc.

Seiten.

 

1902.
22.  März.

24.

12.  April.

10.

11.

15.

15.

 

1902.
26.  März.

27.  —

16.  April.

3.  Mai.

20.  Juni.

15.  Mai.

15.

15.

Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  zur  Führung
von  Hochseefischereifahrzeugen  in  der
Islandfahrt.

Gesetz,  betr.  die  Kontrole  des  Reichshaus—
halts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der
Schutzgebiete.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisen  bahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Feststellung  des
Börsenpreises  für  Zucker.

Schaumweinsteuergesetz.

Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunde  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  zu  dem  auf  der
Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli
1899  unterzeichneten  Abkommen,  betr.  die
Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs.

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  dem  Großherzogthume  Cuxemburg  wegen
Begründung  einer  Gemeinschaft  der
Schaumweinsteuer.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1902.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisen  bahnen
Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs

und  Ungarns  andererseits.

Bekanntmachung,  betr.  ein  Sonderabkommen
zum  internationalen  Uebereinkommen
liber  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  die

deutsch-österreichischen  Verkehre.

 

 

138.

19.

21.

22.

24.

24.
25.

31.

24.

23.

 

2856.

2857.

2859.

2860.

2866.

2863.
2867.

2882.

2864.
(mit  Anl.)

2861.

2862.

 

127.

129.—

133.

135.

166.

155-163.
168.

232-—233.

164—165.

137—152.

153.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

V

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.        Nr.
des  zu  Inhalts.      des  des     Ge-     Seiten.
Gesetzes etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1902.  1902.
20.  Mai.  24.  Mai. Gesetz,  betr.  den  Gebührentarif  für  den   25.  2866.  167.
Kaiser-  Wilhelm-Kanal.
24.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten 25.  2868.  168.
des  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrags
  mit  dem  Freistaate  Salvador.

26.  —  29.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patent-  26 .2869.  169.
gesetzes  vom  7.  April  1891.
27.  —  29.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von    26.  2870.170—173.
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Ar-                                     (mit  Anl.)
beitern  in  Walz=  und  Hammerwerken.
28.  —  6.  Juni.  Bekanntmachung,  betr.  die  Erweiterung  der     27  2875.  222.
Rayons  für  die  Festung  Straßburg  i.  E.
2.  Juni  6.  —  Seemannsordnung.  27.  2871.175—211.
2.  —  6.  —  Gesetz,  betr.  die  Verpflichtung  der  Kauffahrtei-   27   .2872.212-214.
schiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender
Seeleute.
2.  —  6.  —  Gesetz,  betr.  die  Stellenvermittlung       für 27.   2873. 215—217.
Schiffsleute.
2.  —  6.  —  Gesetz,  betr.  Abänderung  seerechtlicher  27. 2874.  218—221.
Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs.
2.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  dem internationalen  28.  2876.  223.
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
5.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Aufruf  und  die  29.  2877.  225
Einziehung  der  Noten  der  Bank  für
Süddeutschland  in  Darmstadt.
5.  —  6.  —  Bekanntmachung,  betr.  den  Antheil  der  Reichs-  29  2878.  226.
bank  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
  ungedeckten  Notenumlaufs.
7.  —  18.  —  Bekanntmachung  über  die  Verlegung  der   deutsch-  30.  2880. 228-—230.
österreichischen  Grenze  längs  des  Drzemsa-                                                  (mit  Anl.)
  Flusses.
13.  —  18.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  §.7  der  30.  2879.  227
Strafprozeßordnung.
18.  —  20.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  außer-  31.        2881.  231.

 

ordentlichen  Gewalten  des  Statthalters
in  Elsaß-Lothringen.
        <pb n="8" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

 

 

 

—

Datum

des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des
Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1902.
18.  Juni.

20.

24.

26.

7.  Juli.

10.

22.

27.

1902.
24.  Juni.

29.  August.

10.  Juli.

21.  —

21.  —

11.  —

 

 

Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der
Eisenbahn--Verkehrsordnung.

Gesetz,  betr.  die  geschäftliche  Behandlung
des  Entwurfs  eines  Zolltarifgesetzes.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen
und  dergleichen.

Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.
die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  afrikanischen
  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht
  daselbst.

Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,
betr.  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga
und  Samoa  und  den  Freundschafts--,
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit
Zanzibar.

Gesetz,  betr.  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung
  der  Orte  sowie  Abänderung
des  Gesetzes  über  die  Bewilligung  von
Wohnungsgeldzuschüssen.

Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung
des  Gesetzes,  betr.  die  Schlachtvieh-  und
Fleischbeschau.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes

  vom  —*2
Süßstoffgeses.
Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  er—
leichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen

Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betr.  das  Gesetz  über  die
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.

Bekanntmachung,  betr.  die  wechselseitige  Benachrichtigung
  der  Militär-  und  Polizeibehörden
  über  das  Auftreten  übertragbarer
  Krankheiten.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

 

32.
32.

33.

33.

39.

34.

35.

36.

36.
36.

35.

37.

38.

 

2884.

2883.

2886.

2885.

2895.

2887.

2888.

2890.

2891.—
2892.

2889.

2893.

2894.

 

236.

235.

238.

237.

261.

239—240.

241.

243-252.

253-—256.
256.

242.

257—258.

259.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.

VII

 

 

 

Datum

des

Gesetzes  2c.

zu
Berlin.

Ausgegeben

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1902.

1.  August.

10.  Septbr.

16.  Oktbr.

16.

20.

22.

31.

9.  Nopbr.

15.

16.

16.

1902.
31.  Dezbr.

13.  Septbr.

17.  Oktbr.

7.  Nobpbr.

18.

18.

27.

27.

 

 

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Belgien  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit
Branntwein  und  Spirituosen  an  der
deutsch-belgischen  Grenze.

Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  den  Befähigungsnachweis
  und  die  Prüfung  der  Maschinisten
  auf  Seedampfschiffen  der
deutschen  Handelsflotte.

Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung
der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel.

Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Roßhaarspinnereien,
Haar=  und  Borstenzurichtereien  sowie  der
Bürsten-  und  Pinselmachereien.

Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Militär-Transportordnung.


Bekanntmachung,  betr.  die  deminternationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai
1892  über  die  Unterstützung  von  Familien
der  zu  Friedensübungen  einberufenen
Mannschaften.

Verordnung,  betr.  die  Beaufsichtigung
schaumburg  lippischer  privater  Versicherungsunternehmungen.


Verordnung,  betr.  die  Bestimmung  eines  Garnisonorts
  für  die  Militärpersonen  der
Ostasiatischen  Besatzungs-Brigade  für
Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.


 

51.

40.

41.

42.

42.

43.

44.

45.

45.

46.

46.

 

2916.

2896.

2897.

2898.

2899.

2900.

2901.

2902.

2903.

2905.

2906.

 

301—302.

263.

267.

268.—

269—274.

275.

277.

278.

279.

280.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1902.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1902.  1902.
17.  Novbr.Novpbr.Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  für  de5.  2904.  278.
Kleinhandel  mit  Garn.
21.  —  29.  —  Kaiserliche  Verordnung,  betr.  die  Rechte  an.  2910.283—290.
Grundstücken  in  den  deutschen  Schutzgebieten.

23.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderungen  der  An.46.  2909.281-2S2
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
24.  —  27.  —  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Ge..  2907.  280.
setzes,  betr.  die  Unfallfürsorge    für  Gefangene,
  vom  13.  Juni  1900.
24.  —  27.  —  Verordnung,  betr.  die  anderweite  Anrechnung  46.  2908.  281.
  des  Wohnungsgeldzuschusses  bei  Be—
messung  der  Pension  für  die  Reichsbank—
beamten.
3.  Dezbr.  5.  Dezbr.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internatio  48.  2911.  291.
nalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.
3.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  Aenderung  der  Mi  9  2912.  293.
litär-Transportordnung.
5.  —  20.  —  TVerordnung,  betr.  die  Erfüllung  der  Dienst.0.  2915.297-—299.
pflicht  bei  der  Kaiserlichen  Schutztruppe
für  Südwestafrika.
7.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  einen  Anhang  zur  An-49.  2913.294-295.
lage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
9.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Einführung  von  Lohn.49.  2914.  295.
büchern  für  die  Kleider--  und  Wäschekonfektion.

25.  —  31.  —  SBolltarifgesetz.  52.  2917.03-441.
(mit  Anl.)
—  ——  ———  —  –

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  1.

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  der  Strandungsordnung.  S.  1.

 

 

 

 

 

(Nr.  2825.)  Gesetz  zur  Abänderung  der  Strandungsordnung.  Vom  30.  Dezember  1901.

          
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.
Der  §.  25  der  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.
S.  73)  erhält  folgende  Fassung:

§.  25.

Wird  die  Schiffahrt  dadurch  beeinträchtigt,  daß  in  einem  Fahrwasser,
  auf  einer  Rhede  oder  in  einem  Hafen  ein  Schiff  oder  Wrack
hülflos  treibt,  oder  gestrandet  oder  gesunken  ist,  oder  Anker  oder  sonstige
Gegenstände  auf  den  Grund  gerathen,  so  ist  die  Behörde  befugt,  die
Beseitigung  des  Hindernisses  zu  veranlassen.

Sobald  die  Behörde  eingeschritten  und  dies  öffentlich  erkennbar
oder  den  Betheiligten  bekannt  gemacht  ist,  darf  ohne  Genehmigung
der  Behörde  das  Hinderniß  nicht  mehr  beseitigt  und  von  dem  Schiffe
oder  Wracke  Nichts  mehr  fortgeschafft  werden.

Zur  Deckung  der  Kosten  der  Beseitigung  kann  die  Behörde  die
beseitigten  Gegenstände  öffentlich  verkaufen,  soweit  nicht  Sicherheit
gestellt  wird.  Dieses  Recht  erstreckt  sich  im  Falle  der  Beseitigung  eines
Schiffes  oder  Wrackes  auch  auf  alle  Gegenstände,  welche  zur  Zeit  des
Einschreitens  der  Behörde  auf  dem  Schiffe  oder  Wracke  vorhanden
waren,  mit  Ausnahme  der  Habe  der  Schiffsbesatzung,  des  Reiseguts
der  Reisenden  und  der  Post.  Gegenstände,  welche  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaate  gehören,  sind  zunachst  der  zuständigen  Verwaltung

Reichs  Gesetzbl.  1902.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Jannar  1902.
        <pb n="12" />
        —  2  –

gegen  Erstattung  des  Werthes  zur  Verfügung  zu  stellen.  Mit  dem
nach  Abzug  der  Beseitigungskosten  etwa  verbleibenden  Ueberschusse  des
Erlöses  ist  nach  den  §§.  16,  19  zu  verfahren.  Nach  fruchtlosem  Aufgebotsverfahren
  (I.  26)  fällt  der  Ueberschuß  der  Seemannskasse  oder  in
Ermangelung  einer  Echeen  der  Armenkasse  am  Sitze  der  Behörde  zu.

Wird  durch  einen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Vorgänge  die  Gefahr
  einer  Beeinträchtigung  der  Schiffahrt  herbeigeführt,  so  ist  der
Schiffer,  in  dessen  Ermangelung  oder  Verhinderung  sein  Stellvertreter,
verpflichtet,  dem  nächsten  Strandamt  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.

Artikel  2.
Im  9.  43  der  Strandungsordnung  wird  vor  dem  Worte  „zuwiderhandelt“
eingeschaltet:  „25  Abs.  2,  4.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1901.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 2.

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Kur-  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kommunal-  Schuldverschreibungen.  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  der  Schweiz.  S.  4.

 

Nr.  2826.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Kur-  und  Neumärkischen
  Ritterschaftlichen  Kommunal-  Schuldverschreibungen.  Vom  28.  Dezember
  1901.

Auf  Grund  des  §.  1807  Abs.  1  Nr.  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Bundesrath  beschlossen,

die  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kommunal-Schuldverschreibungen
  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  zu  erklären.

Berlin,  den  28.  Dezember  1901.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.                                                                                                                    2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Januar  1902.
        <pb n="14" />
        - 4 -(Nr.

  2827.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  der
Schweiz.  Vom  8.  Januar  1902.

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  21.  November  v.  J

gefaßten  Beschlusses  wird  nachstehende  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der
Schweiz  getroffene  Vereinbarung  veröffentlicht:

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften

für  den

wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  der

Schweiz  rücksichtlich  der  nach  dem  internationalen  Uebereinkommen  über

den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890  von  der  Beförderung
ausgeschlossenen  oder  bedingungsweise  zugelassenen  Gegenstände.

 

Die  Regierungen  von  Deutschland  einerseits  und  der  Schweiz  andererseits
haben  auf  Grund  des  §.  1  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  ihrer  Eisenbahnen  Nachstehendes  vereinbart:

Zu  §. 1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
(in  der  Fassung  des  Artikel  1  der  Zusatz-Vereinbarung  vom  16.  Juli  1895).
Auf  Leichentransporte  findet  außerdem  die  Vereinbarung  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  gegenseitige  Anerkennung
  von  Leichenpässen  vom  9.  November  und  16.  Dezember  1888
Anwendung.

Zu  Anlage  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  (in  der  Fassung  des  Artikel  2  der  Zusatz-Vereinbarung
vom  16.  Juli  1895).

Nr.  II
erhält  folgenden  Zusatz:
(Wegen  sprengkräftiger  Zündungen  vergleiche  Nr.  XXXVb).
Nr.  IV
erhält  folgenden  Zusatz:
(Wegen  anderer  Zündschnüre  vergleiche  Nr.   XXXV a Ziffer  3).
        <pb n="15" />
        —  5  —

Nr.  VI.

Am  Ende  des  zweiten  Absatzes  ist  hinzuzufügen:
Phosphorcalcium  wird  unter  den  gleichen  Bedingungen  zur  Be—
förderung  angenommen.  Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:
„Phosphorcalcium  enthaltend“.

Nr.  IX.

Im  ersten  Absatz  ist  hinter  den  Worten  „(Hoffmannstropfen  und  Kollodium)“
  einzuschalten:
sowie  Lösungen  von  Kollodiumwolle  in  Amylacetat.

Als  Absatz  3  ist  beizufügen:
(3)  Den  gleichen  Bedingungen  unterliegt  Zinkäthyl,  jedoch
dürfen  brennbare  Stoffe  zur  Verpackung  nicht  benutzt  werden.

Als  Nr.  XI´a
ist  einzuschalten:
Das  allgemeine  Denaturirungsmittel  für  Spiritus  (mit
Pyridin  versetzter  Holzgeist)  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:


1.  Dasselbe  darf,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen
(Kesselwagen)  oder  Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in
Metall-  oder  Glasgefäßen  aufgegeben  werden,  deren  Verpackung
nachstehenden  Vorschriften  entspricht:

a)  Werden  mehrere  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Frachtstücke
  vereinigt,  so  müssen  sie  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,
Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren
Stoffen  fest  verpackt  sein.

b)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in
soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie  mit  Handhaben
  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial
eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf- oder  ähnlichem
Materiale  besteht,  mit  Lehm-  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von
Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen
Kollo  darf  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.

2. Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen
Gefäße,  in  denen  das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.
Derartige  Gefäße  sind  im  Frachtbriefe  stets  als  solche  zu  bezeichnen.
3.  Wegen  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche

die  Bestimmung  unter  XXXV.



2
        <pb n="16" />
        —  6  —.

Nr.  XIV
erhält  folgenden  dritten  Absatz:
Deinit  (ein  Gemisch  von  Pikrinsäure  mit  10  bis  30  Prozent
Trinitrotoluol  in  Pulverform)  wird  nur  gegen  eine  ebenso  auszustellende
Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit  des  Gemisches  befördert.

Nr.  XV.
Die  Eingangsbestimmung  ist  wie  folgt  zu  fassen:

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art  (insbesondere  Schwefel—
säure,  Vitriolöl  Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser)  —  mit  Aus—
nahme  von  rother  rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche
Nr.  XVII)  —  sowie  Chlorschwefel

unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

Als  Ziffer  4  und  5  ist  nachzutragen:

4.  Das  Auf-  und  Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur
ein  Kollo  im  Gewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom
Absender  beziehungsweise  Empfänger  zu  besorgen.  Die  Eisenbahn  ist
nicht  verpflichtet,  hinsichtlich  der  fraglichen  Kolli  desfallsigen,  für  andere
Güter  zulässigen  Requisitionen  Folge  zu  leisten.

5.  Falls  das  Abladen  und  Abholen  solcher  Sendungen  seitens  der
Empfänger  nicht  binnen  3  Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der  Empfangsstation
  beziehungsweise  nach  der  Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,  so  ist
die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,  die  Sendungen  unter  Beachtung
der  bezüglichen  reglementarischen  Bestimmungen  in  ein  Lagerhaus  zu
bringen  oder  an  einen  Spediteur  zu  übergeben.  Sofern  dies  nicht
thunlich  ist,  kann  sie  die  Sendungen  ohne  weitere  Förmlichkeiten  verkaufen.


Als  Nr.  XV a
ist  einzuschalten:

Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglycerinfabriken  wird  nur
dann  zur  Beförderung  zugelassen,  wenn  sie  nach  einer  von  dem
Fabrikanten  auf  dem  Frachtbrief  ausgestellten  Bescheinigung  vollständig
denitrirt  worden  ist.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  unter  XV
Anwendung.

Nr.  XVI.

Am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  ist  beizufügen:

„4  und  5“.
Nr.  XVIII.

Im  Abs.  2  ist  nach  „2  und  3“  einzuschalten:
„4  und  5".
        <pb n="17" />
        —  7  —

Nr.  XIX.
Im  Abs.  1  ist  hinter  den  Worten  „nicht  genannte  Spirituosen“  nachzutragen:

sowie  für  Amnylacetat.
Nr.  XX.
Im  Abs.  2  der  Eingangsbestimmung  ist  hinter  den  Worten  „die  aus
Braunkohlentheer  bereiteten  Oele“  beizufügen:
Torf-  und  Schieferöle,  Asphaltnaphta  und  Destillate  aus  solchen.

Im  Abs.  3  der  Eingangsbestimmung  ist  nach  den  Worten  "ferner  Steinkohlentheeröle,“
  einzuschalten:
.  bei  17,5  Grad  Celsius  ein  geringeres  spezifisches  Gewicht  als  1,0
haben.
In  der  Eingangsbestimmung  ist  folgender  vierter  Absatz  nachzutragen:
Kohlenwasserstoffe  anderen  Ursprunges,  die  bei  17,5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,830  haben.

Nr.  XXI.
Die  Eingangsbestimmung  ist  wie  folgt  zu  fassen:

(1)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Braunkohlentheeröle,
  ferner  Torf-  und  Schieferöle,  Asphaltnaphta  sowie
Destillate  aus  solchen,  sofern  diese  Stoffe  nicht  unter  die
Bestimmungen  von  Nr.  XX  fallen  und  bei  17,5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als  0,780  und  mehr  als
O,680  haben,

(2)  Petroleumnaphta  und  Destillate  aus  Petroleum  und
Petroleumnaphta  (Benzin,  Ligroin,  Putzöl  u.  s.  w.)  sowie
Lösungen  von  Kautschuck  oder  Guttapercha,  die  vorwiegend
aus  Petroleumnaphta  bestehen,  sofern  diese  Stoffe  bei
17,5  Grad  Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  mehr  als
0,68o  haben,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

Nr.  XXlII.
Als  Ziffer  9  ist  nachzutragen:
9.  Außerdem  finden  die  Bestimmungen  unter  XV,5  Anwendung.

Nr.  XXIII.

Der  erste  Absatz  ist  wie  folgt  zu  fassen:
(1)  Die  Beförderung  von  Terpentinöl  und  sonstigen  übelriechenden
  Oelen,  desgleichen  von  Salmiakgeist,  von  Blutlaus-
        <pb n="18" />
        —  8  —

gift  (einem  Gemenge  von  Schmierseife,  Karbolöl  und  Fuselöl)  sowie
von  Formalin  (einem  Desinfektionsmittel,  das  Formaldehyd  und
Ameisensäure  enthält)  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.

Nr.  XXV.
Am  Schlusse  ist  nachzutragen:
„4  und  5"
Nr.  XXXl.

Im  ersten  Absatz  ist  am  Ende  nachzutragen:
Diese  Gegenstände  dürfen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Abs.  4,
nur  in  trockenem  Zustand  ausgeliefert  werden,  auch  dürfen  die  Abfälle
vom  Verspinnen  und  Verweben  nicht  in  Ballen  gepreßt  sein.

Als  vierter  Absatz  ist  beizufügen:
(4) Gefettete  oder  gefirnißte  Putzlappen  (Putztücher)
werden  in  der  unter  Abs.  3  vorgesehenen  Verpackung  auch  in  nassem
oder  feuchtem  Zustande  zur  Beförderung  zugelassen.

Nr.  XXXII.  

Die  Ziffer  2  ist  wie  folgt  zu  fassen:

2.  Eilsendungen    der  vorstehend  unter  Ziffer  1  nicht  genannten  Gegenstände
  dieser  Kategorie  werden  nur  in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer,
Kübel  oder  Kisten  verpackt  zugelassen.  Einzelsendungen  ungesalzener
frischer  Häute  dürfen  jedoch  während  der  Monate  November,
Dezember,  Januar  und  Februar  auch  in  gut  verschlossene,  nicht  schadhafte
  Säcke  aus  dichtem,  starkem  Gewebe  verpackt  aufgeliefert  werden,
wenn  die  Säcke  derart  mit  Karbolsäure  angefeuchtet  sind,  daß  der  üble
Geruch  des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar  wird.  Die  Frachtbriefe  müssen
die  genaue  Bezeichnung  der  in  den  Fässern,  Kübeln,  Kisten  oder  Säcken
verpackten  Gegenstände  enthalten.  Die  Beforderung  hat  nur  in  offenen
Wagen  zu  erfolgen.

Hinter  Ziffer  3  ist  folgende  Bestimmung  einzuschalten:

4.  Trockene  oder  ausgepreßte  feuchte  Kesselrückstände  von  der
Lederleimfabrikation  (Leimkalk,  Leimkäse  oder  Leimdünger)
müssen  mit  zwei  über  einander  liegenden  großen,  wasserdichten,  nicht
getheerten  Wagenplanen  vollständig  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist
mit  verdünnter  Karbolsäure  derart  zu  tränken,  daß  ein  fauliger  Geruch
nicht  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den  beiden  vom  Absender  zu  stellenden
Decken  ist  eine  Schicht  von  trockenem,  gelöschtem  Kalke,  von  Torfmull
oder  von  gebrauchter  Lohe  anzubringen.
        <pb n="19" />
        –  9  —
Nicht  ausgepreßte,  nasse  derartige  Rückstände  müssen  in

feste,  dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  daß
sich  der  Inhalt  der  Gefäße  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

Die  Ziffern  4  bis  7  sind  in  5  bis  8  abzuändern.
In  der  neuen  Ziffer  5  ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:

Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  und  4  nicht  genannten
  Gegenstände  u.  s.  w.

Nr.  XXXV.

Der  Eingang  hat  zu  lauten:

Falls  die  unter  VIII a,  IX,  XI,  XI a,  XV,  XVI,  XIX  bis  XXIII

einschließlich,  sowie  unter  L  aufgeführten  Chemikalien  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  je  10  Kilogramm  zum  Versand  kommen,  ist  es  gestattet,
  die  unter  VIII a,  IX,  XI,  X la,  XVI  (mit  Ausnahme  von

Brom),  XIX  bis  XXIII  einschließlich,

Als  Nr.  XXXV a

ist  einzuschalten:



 1. Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)
Patronen  für  Handfeuerwaffen,  jedoch  mit  Ausnahme  der  unter
Nr.  XXXVI  aufgeführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach

§.  1  Ziffer  4  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  von  der  Beförderung
ausgeschlossen  sind  (wegen  Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  und  ähnlichen
  Gemischen  siehe  Nr.  XXXVIII  und  wegen  bengalischer  Schellackpräparate
  Nr.  XLII);

3.  Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen

dieser  siehe  Nr.  IV),

4. Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powder),

  Kollodiumwolle  und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe
mit  mindestens  20  Prozent  Wasser  angefeuchtet  sind,  ferner  Patronen
aus  gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  mit  einem
Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter  Schießbaumwolle  mit  mindestens
15  Prozent  Wassergehalt  und  wegen  Schießbaumwolle  in  Flockenform
sowie  wegen  Kollodiumwolle,  beide  mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,
  siehe  Nr.  XXXIX  und  XL)

5. Lithotrit.
        <pb n="20" />
        A.
Verpackung.

Zu  1.

(1)  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  mit  Ausnahme
  der  unter  Nr.  XXXVI  aufgeführten,  sind  zunächst  partienweise
  in  Kartons  von  steifer  Pappe  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein
Verschieben  in  den  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen  Kartons
mit  Patronen  sind  sodann  dicht  neben  und  über  einander  in  gut
gearbeitete,  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Holzkisten
oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern
versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder
Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen
gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)
verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst
eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen
darf  60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm
  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen“  versehen  sein.

Zu  2.

(1) Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte
  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen
so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche
nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.
Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen
Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß
der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht
übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Feuerwerkskörper“  versehen  sein.

Zu  3.

(1)  Zündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder)  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
        <pb n="21" />
        oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen
Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken
und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht
mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre
darf  60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm
nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
  Aufschrift  „Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.

(1)  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch
Cotton-Powder),  Kollodiumwolle  und  Pyropapier  —  soweit
derlei  Präparate  nicht  durch  besondere  Bestimmungen  vom  Eisenbahntransport
  ausgeschlossen  sind  —  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem
Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  welche
nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  so  fest  zu  verpacken,
  daß  eine  Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden  kann.  Statt  der
hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr
starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Behälter
darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen
  aus  gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  vor
ihrer  Einlage  in  die  Behälter  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier
in  Packete  zu  vereinigen.

(3)  Diese  Patronen  sowie  Schießbaumwolle  und  andere  Nitrocellulose
  dürfen  weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit  solchen  in
dieselben  Behälter  oder  in  denselben  Wagen  verpackt  werden.  Schießbaumwolle
  sowie  andere  Nitrocellulose  muß  in  wasserdichte  Behälter
verpackt  sein.

(4)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder
anderer  Nitrocellulose  gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,
das  Bruttogewicht  eines  Schiebbaumwollepatronen  enthaltenden
Behälters  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(5)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,
  gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder
„Schießbaumwollepatronen“  u.  s.  w.  versehen  sein.

Zu  5.
Lithotrit  ist  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts
  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet
Reichs-  Gesetzbl.  1902.
        <pb n="22" />
        sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit
eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt
der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen
sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
  amerikanische  Fässer)  sowie  metallene  Behälter  (ausgeschlossen
solche  von  Eisen)  verwendet  werden.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen
Nägel,  Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.

Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht
übersteigen.

Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
  Aufschrift  „Lithotrit““  versehen  sein.

B.
Aufgabe.

(1) Die Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Bei  Annahme  einer  Sendung  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  die  Weiterbeförderung  von  der  Grenzstation  ab  in  unmittelbarem
  Anschlusse  stattfinden  kann.  Die  Annahme  von  Sendungen
nach  solchen  Stationen  und  Bahnstrecken,  auf  denen  die  Beförderung
explosiver  Gegenstände  ausgeschlossen  ist,  ist  unstatthaft.

(3)  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann,  falls  der  Transport
nicht  mit  Sonderzügen  bewirkt  wird,  von  vornherein  auf  bestimmte  Tage
und  für  bestimmte  Züge  beschränkt  werden.  Die  Bestimmung  der  Tage
und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung,  nöthigenfalls  der  Festsetzung
der  Aufsichtsbehörde.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.
Die  darin  enthaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother
Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtbriefe  müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,
Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße  auch  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen
derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“
nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung
  der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und
die  Verpackung  der  zu  versendenden  Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften
  entspricht.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit
Nachnahme  belastete  Sendungen  sind  vom  Transport  ausgeschlossen.
Auch  ist  die  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  zulässig.

(8)  Jeder  Transport  muß  —  unbeschadet  anderer  Vereinbarungen
mit  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  im  Einzelfalle  —

mindestens  4  Tage
        <pb n="23" />
        vor  der  Aufgabe  unter  Vorlage  einer  genauen  und  vollständigen  Ab—
schrift  des  Frachtbriefs  bei  der  Abfertigungsstelle  angemeldet  und  darf
nur  zu  der  von  dieser  schriftlich  bestimmten  Tageszeit  eingeliefert  werden.

(9)  Transporte  in  Sonderzügen  sind  der  Aufgabebahn  mindestens
8  Tage  vor  der  Aufgabe  unter  Bezeichnung  des  Transportwegs  an—
zukündigen.

C.
Transportmittel.

(1) Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen
Stoß-  und  Zugapparaten,  fester  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung
  und  gutschließenden  Thüren,  in  der  Regel  ohne  Bremsvorrichtung,
  verwendet  werden.

(2)  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,
Muttern  u.  s.  w.  hervorstehen,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet
werden.

(3)  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind
unter  Verschluß  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht
verwendet  werden.

(4)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager
kürzlich  erneuert  worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur  Revision
in  der  Werkstätte  bestimmt  sind,  zur  Verwendung  kommen.

(5)  Eine  Umladung  von  explosiven  Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen
  darf  unterwegs  nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit
stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  daher  Vereinbarungen
zu  treffen,  daß  solche  Sendungen  in  demselben  Wagen  von  der  Aufgabebis
  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

(6)  Die  mit  explosiven  Stoffen  beladenen  Wagen  müssen  äußerlich
durch  viereckige  schwarze  Flaggen  mit  einem  weißen  „P“  erkennbar  sein,
welche  oben  auf  der  Vorder-  und  Hinterwand  oder  an  den  beiden
Längsseiten  angebracht  werden.

D.
Verladen.

(1)  Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen
so  fest  zu  lagern,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten
  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere
  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt  werden,  müssen  vielmehr
gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen  und  durch
Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung  verwahrt

  werden.
3°
        <pb n="24" />
        (2)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichts
  beladen  werden.  Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten
über  einander  gelagert  werden.

(3)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens  1000  Kilogramm  mit
anderen  Gütern  und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzteren
nicht  leicht  entzündlich  sind  und  nicht  früher  als  die  explosiven  Gegenstände
  zur  Ausladung  kommen  sollen.

(4)  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder
anderer  Nitrocellulose  befrachteten  Wagen  zugleich  die  unter  den
Ziffern  1,  2,  3  und  5  aufgeführten  Gegenstände  sowie  Zündungen  (Nr.  II
und  XXXVb)  unterzubringen.  (Wegen  nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle
vergleiche  Nr.  XXXIX.)

(5)  Die  Verladung  darf  niemals  von  den  Güterböden  oder  Gütersteigen
  (Güterperrons)  aus  geschehen,  muß  vielmehr  auf  möglichst
abgelegenen  Seitensträngen  und  thunlichst  kurz  vor  Abgang  des  Zuges,
mit  welchem  die  Beförderung  geschehen  soll,  bewirkt  werden.  Dieselbe
hat  durch  den  Absender  unter  Bestellung  sachverständiger  Aufsicht  zu
erfolgen.  Die  besonderen  Ladegeräthe  und  Warnungszeichen  (Decken,
Flaggen  und  dergleichen)  sind  vom  Absender  herzugeben  und  werden
dem  Empfänger  mit  den  Gute  ausgeliefert.

(6)  Die  Annäherung  des  Publikums  an  die  Verladungsplätze  ist
zu  verhindern.  Diese  sind,  wenn  ausnahmsweise  das  Verladen  bei
Dunkelheit  stattfindet,  mit  fest-  und  hochstehenden  Laternen  zu  erleuchten.

(7)  Bei  dem  Verladen  sind  Erschütterungen  sorgfältig  zu  vermeiden.
Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen
  werden.

E.
Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der  Fahrt.

(1) Weder  bei  dem  Verladen  noch  während  des  Transports  darf
in  oder  an  den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  Feuer
oder  offenes  Licht  gehalten  oder  geraucht  werden.

(2)  Fährt  innerhalb  des  Bahnhofs  eine  Lokomotive  an  der  Ladestelle
  oder  an  bereits  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen
vorüber,  so  müssen  Feuerthür  und  Aschenklappen  geschlossen  und  darf
das  Blaserohr  nicht  verengt  werden.  Während  der  Vorüberfahrt  der
Lokomotive  müssen  die  Wagenthüren  verschlossen  gehalten  und  muß  der
außerhalb  der  Eisenbahnwagen  befindliche  Theil  der  Sendung  mit  einer
Decke  feuersicher  geschützt,  auch  die  Verladung  unterbrochen  werden.
Die  Vorschriften  dieses  Absatzes  sind  auch  beim  Begegnen  der  Züge
auf  freier  Strecke  thunlichst  zu  beachten.
        <pb n="25" />
        (3)  Die  beladenen  Wagen  dürfen  sowohl  auf  der  Verladestation
als  unterwegs  und  auf  der  Bestimmungsstation  mit  der  Lokomotive
nur  dann  bewegt  werden,  wenn  sich  zwischen  ersteren  und  letzterer
mindestens  4  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Gegenständen  befrachtete
Wagen  befinden.  Als  leicht  Feuer  fangende  Gegenstände  im  Sinne
dieser  und  der  Bestimmung  unter  F  Abs.  3  sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,
  Kokes  und  Holz  nicht  zu  betrachten.

(4)  Wagen  mit  explosiven  Gegenständen  dürfen  niemals  abgestoßen
werden  und  sind  auch  zum  Verkuppeln  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.

(5)  Bei  längerem  Halten  auf  Unterwegsstationen  sind  die  mit
explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  in  möglichst  abgelegene
Nebengleise  zu  fahren.  Dauert  der  Aufenthalt  voraussichtlich  länger
als  eine  Stunde,  so  ist  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen,  um
sie  in  die  Lage  zu  setzen,  die  ihr  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich
erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.

F.
Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen
Wagen  in  die  Züge.

(1)  Die  Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten
  Zügen  (Güterzügen  mit  Personenbeförderung)  aber  nur  da
erfolgen,  wo  keine  reinen  Güterzüge  gefahren  werden.

(2)  Reinen  Güterzügen  und  gemischten  Zügen  (Güterzügen  mit
Personenbeförderung)  dürfen  nicht  mehr  als  8  mit  den  in  der  Eingangsbestimmung
  unter  Ziffer  1  bis  5  aufgeführten  Gegenständen
beladene  Achsen  beigegeben  werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in
Sonderzügen  (Extrazügen)  befördert  werden.

(3)  Die  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  sind  in
die  Züge  möglichst  entfernt  von  der  Lokomotive,  jedoch  so  einzureihen,
daß  ihnen  noch  3  Wagen  folgen,  die  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden
Stoffen  beladen  sind.  Mindestens  4  solcher  Wagen  müssen  den  mit
explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen  vorangehen.  Letztere  sind
unter  sich  und  mit  den  vorangehenden  und  nachfolgenden  Wagen  fest
zu  verkuppeln  und  ist  die  gehörige  Verbindung  auf  jeder  Zwischenstation,
  wo  der  Aufenthalt  es  gestattet,  einer  sorgfältigen  Revision  zu
unterziehen.  Vor  und  nach  Wagen,  in  denen  explosive  Gegenstände
in  Mengen  von  nicht  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  verladen
sind,  ist  die  Einstellung  besonderer  Schutzwagen  nicht  erforderlich.

(4)  Weder  an  den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen,  noch,
wenn  die  Beförderung  mit  den  gewöhnlichen  Zügen  erfolgt,  an  dem
nächstvorangehenden  und  an  dem  nächstfolgenden  Wagen  dürfen  die
Bremsen  besetzt  werden.  Dagegen  muß  der  am  Schlusse  des  Zuges
befindliche  Wagen  mit  einer  Bremse  versehen  und  diese  bedient  sein.
        <pb n="26" />
        G.
Begleitung  der  Sendungen  explosiver  Gegenstände.

Bei  Aufgabe  von  mehr  als  einer  Wagenladung  ist  von  dem
Absender  Begleitung  mitzugeben,  welcher  die  spezielle  Bewachung  der
Ladung  obliegt.  Die  Begleiter  dürfen  während  der  Fahrt  ihren  Platz
weder  in  noch  auf  den  mit  explosiven  Gegenständen  beladenen  Wagen
nehmen.

II.

Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  am  Transporte  betheiligien
Verwaltungen.

(1) Die  sämmtlichen  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen
sowie  das  Personal  der  Züge,  mit  denen  unterwegs  Kreuzung  oder
Ueberholung  stattfindet,  sind  durch  die  Bahnverwaltung  von  dem
Abgang  und  dem  Eintreffen  der  Sendungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,
  damit  jeder  unnöthige  Aufenthalt  vermieden  und  die  durch
die  Natur  des  Bahnbetriebs  bedingte  Gefahr  möglichst  vermindert,  auch
jede  andere  Ursache  einer  solchen  ausgeschlossen  werde.

(2)  Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so
ist  deren  Verwaltung  sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  der
Sendung  in  Kenntniß  zu  setzen.

J.
Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der  Sendungen

(1)  Die  Sendungen  sind  dem  Adressaten  durch  die  Empfangsstation,
  der  von  einer  der  nächstliegenden  Vorstationen  unter  Bezeichnung
  des  Zuges  von  dem  Eintreffen  der  Ladung  Kenntniß  zu  geben
ist,  im  voraus,  außerdem  aber  sofort  nach  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  zu  avisiren.  Die  Uebernahme  hat  innerhalb  3  Tagesstunden,  die
Entladung  innerhalb  weiterer  9  Tagesstunden  nach  Ankunft  und
Avisirung  zu  erfolgen.

(2)  Begleitete  Sendungen  (vergleiche  G),  die  der  Empfänger  nicht
innerhalb  der  vorgeschriebenen  3  Stunden  übernommen  hat,  sind  ohne
weiteren  Verzug  von  den  Begleitern  zu  übernehmen.

(3)  Ist  das  Gut  12  Tagesstunden  nach  Ankunft  nicht  abgefahren,
so  ist  es  der  Ortspolizeibehörde  zur  weiteren  Verfügung  zu  übergeben
und  durch  diese  ohne  Verzug  vom  Bahnhofe  zu  entfernen.  Die  Ortspolizeibehörde
  ist  befugt,  die  Vernichtung  anzuordnen.

Bei  Sendungen  nach  der  Schweiz  ist  hiervon  die  Versandstation
zu  Händen  des  Absenders  zu  benachrichtigen.  Lehnt  die  Behörde  die
Uebernahme  ab,  oder  wird  von  derselben  die  Abfuhr  nicht  binnen
        <pb n="27" />
        6  Tagesstunden  bewerkstelligt,  so  ist  die  Versandstation  hiervon  telegraphisch
  zu  benachrichtigen  und  das  Gut  dem  Absender  auf  dessen
Kosten  mit  thunlichster  Beschleunigung  zurückzuschicken.

(4)  Bis  zur  Uebernahme  ist  die  Ladung  unter  besonderer  Bewachung
  zu  halten.

(5)  Die  Entladung  und  etwaige  Lagerung  darf  nicht  auf  den  Gütersteigen
  (Rampen  und  Güterperrons)  oder  in  den  Güterböden  (Güterschuppen,
  Hallen,  Remisen),  sondern  nur  auf  möglichst  abgelegenen
Seitensträngen  oder  in  räumlich  von  den  Güterböden  (Güterschuppen,
Hallen,  Remisen)  getrennten,  nicht  gleichzeitig  anderen  Zwecken  dienenden
Schuppen  unter  Anwendung  der  unter  D  und  E  gegebenen  Bestimmungen
  erfolgen.

Als  Nr.  XXXVb
ist  einzuschalten:

Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität
oder  durch  Reibung  zur  Wirkung  gebracht  werden,  unterliegen  nachstehenden
  Bestimmungen:

a.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).

1.  (1)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit
der  Oeffnung  nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  denen  jeder
nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,
daß  eine  Bewegung  oder  Verschiebung  der  einzelnen  Kapseln  auch
bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen
ihnen  ist  mit  trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen  sandfreien
Stoffe  vollständig  auszufüllen.  Diese  Ausfüllung  ist  nicht  erforderlich,
  wenn  die  Einrichtung  der  Kapseln,  z.  B.  durch  eine  den
Sprengsatz  sicher  abschließende  innere  Schutzkapsel,  Gewähr  dafür
bietet,  daß  der  Sprengsatz  bei  der  Beförderung  nicht  gelockert  wird.

(3)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter
  sind  mit  einer  Filz-  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände
  der  Behälter  mit  Kartonpapier  dergestalt  zu  bedecken,  daß
eine  unmittelbare  Berührung  der  Sprengkapseln  mit  dem  Bleche
ausgeschlossen  ist.

2.  (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  mit  einem
haltbaren  Papierstreifen  derart  zu  umkleben,  daß  dadurch  der
Deckel  so  fest  auf  den  Inhalt  gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln
        <pb n="28" />
        kein  Geräusch  von  locker  gelagerten  Sprengkapseln  wahrnehmen
läßt.  Je  5  solcher  Blechbehälter  sind  in  einem  Umschlag  aus
starkem  Packpapier  oder  in  einem  Karton  zu  einem  Packete  zu
vereinigen.

(2)  Die  Packete  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste
von  wenigstens  22  Millimeter  Wandstärke  oder  in  eine  starke  Blechkiste
  derart  einzuschließen,  daß  Hohlräume  zwischen  den  Schachteln
sowie  zwischen  diesen  und  den  Kistenwänden  möglichst  vermieden
werden.  Um  das  Entleeren  der  Kiste  zu  erleichtern,  ist  in  jeder
Schicht  mindestens  ein  Packet  mit  einem  festen  Bande  derart  zu
umwinden,  daß  das  betreffende  Packet  mittelst  dieses  Bandes
bequem  herausgezogen  werden  kann.

(3)  Hohlräume  in  der  Kiste,  die  ein  Schlottern  der  Packete
zulassen  könnten,  sind  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Heu,  Werg,
Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —  alles  völlig  trocken  —  auszustopfen,
  worauf  der  Deckel  der  Kiste,  sofern  diese  aus  Blech  besteht,
  aufgelöthet,  sofern  sie  von  Holz  ist,  mittelst  Messingschrauben
oder  verzinnter  Holzschrauben  befestigt  wird,  für  die  die  Führungen
im  Deckel  und  in  den  Kistenwänden  schon  vor  dem  Füllen  der
Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

3.(1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,
daß  ein  Schlottern  des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  in  eine
solid  gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben  oder  verzinnter
Holzschrauben  zu  verschließende  hölzerne  Ueberkiste  von  wenigstens
25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.


(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens
30  Millimeter  betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,
Holzwolle  oder  Hobelspähnen  ausgefüllt  sein.

4. Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste  unverrückbar
  niederzuhalten  hat,  wird  der  äußere  Deckel  mit  einem
Zettel  beklebt,  der  die  Worte  „Sprengkapseln  -  nicht  stürzen“
auffällig  zu  tragen  hat.

5. Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
  enthalten;  Kisten,  deren  Gewicht  10  Kilogramm  übersteigt,
  müssen  mit  Handhaben  oder  Leisten  zur  leichteren  Handhabung
  versehen  sein.

6. Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und
von  einem  der  Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung
über  die  Beachtung  der  vorstehenden  unter  Ziffer  1  bis  5  getroffenen
  Vorschriften  enthalten.
        <pb n="29" />
        —  19  ––

b.  Elektrische  Minenzündungen.

)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten  oder
festem  Kopfe  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder

nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  aufrecht  gestellt  zu

verpacken.  Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl  oder  ähnlichem
Materiale  vollständig  auszufüllen.

(i)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus
starkem  und  steifem  Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die
gefüllten  Behälter  sind  in  eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste  und
diese  wiederum  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.  Die
Wandstärke  der  inneren  Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,
die  der  Ueberkiste  nicht  unter  25  Millimeter  betragen.

(1)  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten

  oder  Bändern  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,
  in  Packete  zu  vereinigen,  von  welchen  jedes  nicht  mehr
als  100  Stück  Zündungen  enthalten  darf.  Die  Zünder  müssen
abwechselnd  an  das  eine  und  an  das  andere  Ende  des  Packets
zu  liegen  kommen.  Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  10  zusammengebunden,
  in  starkes  Papier  gewickelt  und  verschnürt  in
eine  Holz=  oder  starke  Blechkiste  zu  verpacken,  welche  mit  Heu,
Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen  ist.  Diese  Kiste  ist
in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht
unter  25  Millimeter  betragen  darf.

(i)  Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  sind
in  hölzerne  Kisten  von  mindestens  12  Millimeter  Deckel-,  Bodenund
  Seitenwandstärke  und  mindestens  20  Millimeter  Stirnwandstärke,
  deren  Länge  um  8  Centimeter  größer  ist,  als  die  der
Zünder,  derart  zu  verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens  100  Lünder
enthält,  und  daß  an  jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der  Jünder  mit
Drähten  sicher  befestigt  ist,  so  daß  kein  Zünder  einen  anderen
oder  die  Wandungen  berühren  und  ein  Schlottern  nicht  eintreten
kann.  Höchstens  je  10  solcher  Kisten  sind  in  eine  hölzerne  Ueberkiste
  zu  verpacken.

Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  as

bis  6  sinngemäß  Anwendung.

c.  Friktionszünder

sind  in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:

Reichs.  Geseböl.

Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer

Mopierverklebung  derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse
  greift.

1902.  4
        <pb n="30" />
        - 20 -2. Höchstens

  50  Stück  Friktionszünder  sind  in  ein  Bündel  zu  vereinigen.
  Diese  Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle
(Wollin)  und  darüber  in  Papier  zu  schlagen,  wogegen  deren
umgebogene  Reiberdrahtenden  zuerst  in  eine  aufgebundene,  ungefüllte
  und  darüber  in  eine  zweite  mit  Holzwolle  gefüllte  Papierkappe
  zu  legen  sind.  Hierbei  muß  jedoch  genau  darauf  gesehen
werden,  daß  in  keinem  Falle  die  Holzwolle  in  direkte  Berührung
mit  den  Reiberdrähten  kommen  kann,  um  ein  Hängenbleiben
oder  Herausreißen  des  Reiberdrahts  beim  Herausnehmen  der
Zünder  oder  bei  Herabnahme  der  Papierkappe  zu  verhüten.

3.  Mehrere  auf  diese  Art  hergerichtete  Bündel  sind  in  eine  einfache
Kiste  zu  legen,  deren  Bruttogewicht  20  Kilogramm  nicht  übersteigen
  darf.

4.  Die  Hohlräume  in  den  Kisten  sind  mit  Papierabfällen  oder  Holzwolle

  mit  großer  Sorgfalt  dicht  auszufüllen.

5. Die  Kiste  selbst,  deren  Länge  sich  nach  der  Länge  der  Friktionszünder

  richtet,  muß  mindestens  aus  22  Millimeter  starken  Bretterwänden

  bestehen,  welche  weder  Risse  noch  Astlöcher  aufweisen,
und  welche  zur  Erzielung  der  nöthigen  Haltbarkeit  durch  Verzinkung
  mit  einander  zu  verbinden  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die

Schutzmarke  enthaltendes  Fabrikzeichen  zu  kleben.



Als  Nr.  XXXVc
ist  einzuschalten:
Patronen  aus  folgenden  Sicherheitssprengstoffen:

Bautzener  Sicherheitspulver  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und
Natronseife),

Dahmenit  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  salpetersaurem
Kali  und  Naphtalin),

Dahmenit  A  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  doppeltchromsaurem
  Kali  und  Naphtalin),

Dahmenit  B  (Gemenge  von  salpetersaurem  Ammonium,  Dinitrobenzol
  oder  Dinitronaphtalin  oder  Dinitrotoluol  und  Essigsäure),

Favierschem  Sprengstoffe  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und
Mono-  oder  Dinitronaphtalin),

Petroklastit  und  Haloklastit  (Gemenge  von  Salpeter,  Schwefel,
Steinkohlenpech  und  Kaliumbichromat),

Progressit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  salzsaurem  Anilin,
mit  oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsaurem  Ammoniat),
        <pb n="31" />
        Roburit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Chlordinitrobenzol  und
Chlordinitronaphtalin),

Roburit  I  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Binitrobenzol  und  übermangansaurem
  Kali),  mit  oder  ohne  Ammonsulfat,

Roburit  I T  oder  Gesteins-Sicherheitspulver  (Gemenge  von
Trinitrotoluol,  Chilisalpeter,  Ammoniaksalpeter  und  übermangansaurem
  Kali),

Ruborit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Dinitrobenzol),

Sekurit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol),


Sicherheitssprengpulver  der  vereinigten  Cöln-Rottweiler
Pulverfabriken  (Gemenge  von  einer  neutral  reagirenden  Salpeterart
—  Ammoniumsalpeter  ohne  Zusatz  oder  mit  ganz  geringem  Zusatze
von  doppeltkohlensaurem  Ammonium  oder  Baryum  —  und  einem
pflanzlichen  oder  thierischen  Oele,  das  im  Wesentlichen  aus  Kohlenstoff,
  Wasserstoff  und  Sauerstoff  besteht,  mit  oder  ohne  Schwefel),

Sicherheitssprengstoff  der  Güttlerschen  Pulverfabriken,
bestehend  aus  Ammonsalpeter,  überzogen  mit  Plastomenitlack,  der
aus  Harzen,  Nitrotoluolen  und  höchstens  0,25  Prozent  Kollodiumwolle
bereitet  ist,

Voswinkelschem  Sicherheitssprengstoffe  (Gemenge  aus  Ammonsalpeter,
  Dinitrobenzol,  Harzen,  Paraffin,  Fetten  und  Lacken),

Wachspulver  (Gemenge  von  chlorsaurem  Kali,  Karnaubawachs  und
Hexenmehl  —  Lykopodium  —),

Westfalit  (Gemenge  von  Salpeter  mit  Harz,  Naphtalin  und  rohen
Theerölen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Lacken  und  Firnissen,  mit
oder  ohne  Zusatz  von  Kaliumbichromat),

werden  unter  nachstehenden  Bedingungen  befördert:

1.  (1)  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und
letztere  in  starke  Holzkisten  zu  verpacken.

(2)  Mit  Paraffin  oder  Ceresin  getränkte  Patronen  können
auch  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  vereinigt
werden.  Ferner  dürfen  Patronen,  die  nicht  so  getränkt  sind,  bis
zum  Gewichte  von  2  Kilogramm  in  Packete  vereinigt  werden,  die
durch  einen  Ueberzug  von  Ceresin  und  Harz  völlig  von  der  Luft
abgeschlossen  sind.  Die  Packete  sind  in  haltbare  hölzerne  Kisten
oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  fest  zu  verpacken.

(3)  Jede  Kiste  oder  Tonne  darf  höchstens  50  Kilogramm
Patronen  enthalten.
4°
        <pb n="32" />
        —  22 

2.  Die  Kisten  und  Tonnen  müssen  mit  einer  den  Inhalt  deutlich
kennzeichnenden  Aufschrift  versehen  sein.

3.  (1)  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  von  einem
der  Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die
Art  des  Sprengstoffs  und  über  die  Beachtung  der  unter  Ziffer  1
und  2  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.

(2)  Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Absender  auf
dem  Frachtbrief  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift
auszustellen.

Nr.  XXXVI.

Die  Eingangsbestimmung  ist  wie  folgt  zu  fassen:

A.  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen  und  zwar:

1.  Metallpatronen  mit  ausschließlich  aus  Metall  bestehenden
Hülsen,

2.  Patronen,  deren  Hülsen  nur  zum  Theil  aus  Metall
bestehen  und

3.  Patronen  mit  Papierhülsen,  die  einzeln  in  gut  verschlossene
  Blechhülsen  eingelegt  sind

(wegen  anderer  Patronen  vergleiche  Nr.  XXXVa Ziffer  1),

werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

Die  Bestimmungen  unter  lit.  b  und  c  sind  wie  folgt  zu  fassen:

b)  Die  Patronen  sind  zunächst  in  Blechbehälter,  Holzkistchen  oder  steife
Kartons  derart  fest  zu  verpacken,  daß  sie  sich  darin  nicht  verschieben
können.  Die  einzelnen  Behälter  u.  s.  w.  sind  sodann  dicht  neben  und
über  einander  in  gut  gearbeitete  feste  Holzkisten  zu  verpacken,  deren
geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu  bemessen  ist:

Bruttogewicht  geringste
der  Kiste:        Wandstärke:
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter,
über  5  Kilogramm  50  "•  12  «
50  -  -  100  -  -  15  -
100  -  150  «  -  20  ·

150  -  200  25  -
„Bei  Kisten  mit  Blecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste
um  5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter  ver—
mindert  werden.
Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,
Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —  alles  völlig  trocken  —  derart
fest  auszufüllen,  daß  ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  des  Trans—
ports  ausgeschlossen  ist.
c)  Das  Gewicht  einer  mit  Patronen  gefüllten  Kiste  darf  200  Kilogramm
nicht  übersteigen.
        <pb n="33" />
        —  23  .

Der  erste  Satz  der  lit.  d  ist  zu  fassen:
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann  erfolgen,
  wenn  diese  gut  verzinkt  sind.

Die  in  lit,  e  vorgesehene  Erklärung  hat  zu  lauten:
„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  in  diesem  Frachtbrief  angegebene,
mit  dem  Zeichen  .  verschlossene  Sendung  in  Bezug  auf  Beschaffenheit
und  Verpackung  den  in  der  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
und  der  Schweiz  vorgesehenen  Bestimmungen  zu  Nr.  XXXVI  lit.  A
der  Anlage  1  zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  entspricht.“
Als  lit.  B  ist  einzuschalten:
B.  Proben  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen  werden  unter  folgenden
  Bedingungen  befördert:
a)  Die  Proben  von  Schießmitteln  sind  in  Beutel  von  roher  ungefärbter
  Seide  zu  füllen  ,  so  daß  kein  Ausstreuen  stattfinden  kann.
Diese  Beutel  sind  in  Metallhülsen  zu  bringen,  die  durch  Holzpfropfen
  vollständig  verschlossen  werden.  Die  Menge  des  Schießmittels
  in  jeder  Hülse  darf  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,  die
damit  beschickte  Hulse  nicht  mehr  als  1,5  Kilogramm  wiegen.
b)  Die  Metallhülsen  mit  Proben  sind  in  gut  gearbeiteten  Holzkisten
zu  verpacken,  deren  geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen
zu  bemessen  ist:

Bruttogewicht  geringste
der  Kiste:        Wandstärke:
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter,
über  5  Kilogram  50                        12 Millimeter
  50  -100                                           15       
100  -  150                                        20
150  -  200                                        25

Bei.  Kisten  mit  Blecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste
  um  5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter
vermindert  werden.  Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,
Papierabfällen,  Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspähnen  —  alles
völlig  trocken  —  derart  fest  auszufüllen,  daß  ein  Schlottern  in  der
Kiste  während  des  Transports  ausgeschlossen  ist.

c)  Das  Gewicht  einer  mit  Proben  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen
gefüllten  Kiste  darf  200  Kilogramm  nicht  übersteigen.

d)  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann
erfolgen,  wenn  diese  gut  verzinkt  sind.  Die  Kisten  sind  mit  einer
den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden  Aufschrift  zu  versehen.  Außer-
        <pb n="34" />
        —  24  —

dem  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf
zwei  Schraubenköpfen  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck
oder  Marke)  oder  mit  einem  über  Deckel  und  Seitenwände  der
Kiste  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.
e)  Der  Absender  hat  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung
  abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des
Siegels,  der  Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.

Die  Erklärung  hat  zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  in  diesem  Frachtbrief
  angegebene,  mit  dem  Zeichen  ........    verschlossene
Sendung  in  Bezug  auf  Beschaffenheit  und  Verpackung  den
in  der  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
und  der  Schweiz  vorgesehenen  Bestimmungen  zu  Nr.  XXXVI
lit.  B  der  Anlage  1  zum  internationalen  Uebereinkommen

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  entspricht.“

Nr.  XXXVII.
Der  letzte  Satz  des  zweiten  Absatzes  fällt  weg.

Nr.  XXXIX.

Die  Bestimmungen  in  Ziffer  5  sind  wie  folgt  zu  fassen:
5. Eine  Unterbringung  der  in  Nr.  XXXVa Ziffer  1,  2,  3  und  5  aufgeführten
  Gegenstände  sowie  von  Zündungen  (Nr.  II  und  XXXVb)
mit  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen  ist  untersagt.  Im  Uebrigen
dürfen  die  unter  Nr.  XXXVa  angeführten  Gegenstände  unter  Beachtung
der  für  diese  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen  mit  Schießbaumwolle
  in  demselben  Wagen  befördert  werden,  sofern  die  Schießbaumwolle
  gleichzeitig  mit  diesen  Gegenständen  zur  Ausladung  kommen
soll  und  die  Behälter  der  Schießbaumwolle  nicht  mit  eisernen  Bändern
versehen  sind.

Nr.  XL.

Am  Schlusse  ist  folgender  dritter  Absatz  nachzutragen:

(3)  Enthalten  diese  Stoffe  einen  niedrigeren  Prozentsatz  von  Wasser,
so  finden  die  bezüglichen  Vorschriften  unter  Nr.   XXXVa Ziffer  4  Anwendung.


Als  Nr.  XLIIa
ist  einzuschalten:

Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden
  Bestimmungen:

1.  Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  -  die  im  Ganzen
nicht  mehr  als  0,75  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  -  in
        <pb n="35" />
        Pappschachteln  zu  verpacken.  Höchstens  je  12  Schachteln  sind
zu  einer  Rolle  zu  vereinigen  und  höchstens  je  12  Rollen  zu  einem
festen  Packete  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.

2.  Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr
feste  hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter  Größe,
ohne  Beilegung  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß
zwischen  den  Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalt  ein  Raum
von  mindestens  30  Millimeter  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg
oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder
Verschiebung  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche
Bezeichnung  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  von  einem  der
Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die
Beachtung  der  vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften
beigegeben  werden.

Nr.  XLIV
Am  Schlusse  sind  folgende  Bestimmungen  nachzutragen:

Die  vorstehend  für  flüssige  Kohlensäure  und  für  Stickoxydul
  erlassenen  Vorschriften  finden  auch  auf  flüssiges  Acetylen,
jedoch  mit  folgenden  Zusätzen  Anwendung:

Zu  1.  An  den  Behältern  dürfen  Theile  irgend  welcher  Art  aus
Kupfer,  Messing  oder  sonstigen  kupferhaltigen  Legirungen  nicht  verwendet
  werden.  Die  Ventile  müssen  aus  Stahl  bestehen.

Zu  2a.  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende
innere  Druck  und  die  höchste  zulässige  Füllung  betragen  für  Acetylen:
250  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  3,0  Liter  Fassungsraum
  des  Behalters.

Als  Nr.  XLIVa
ist  einzuschalten:

Gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung
  nur  dann  angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären
  nicht  übersteigt,  und  wenn  sie  in  Behältern  aus  Schweißeisen,
Flußeisen  oder  Gußstahl  aufgeliefert  werden,  welche  bei  einer  innerhalb
dreier  Jahre  vor  der  Aufgabe  stattgehabten  amtlichen  Prüfung  ohne
bleibende  Veränderung  der  Form  mindestens  das  Anderthalbfache  desjenigen
  Druckes  ausgehalten  haben,  unter  welchem  die  Kohlensäure
oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auflieferung  stehen.  Jeder  Behälter
  muß  mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung  seiner  Innenwandungen
  gestattet,  einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,
einem  Füll-  beziehungsweise  Ablaßventile  sowie  mit  einem  Manometer
        <pb n="36" />
        –  26  –

versehen  sein  und  muß  alle  drei  Jahre  auf  seine  gute  Beschaffenheit
amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle  angebrachter
amtlicher  Vermerk  auf  dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen  lassen,
wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben  stattgefunden
hat.  In  dem  Frachtbrief  ist  anzugeben,  daß  der  Druck  der  aufgelieferten
  Kohlensäure  oder  des  Grubengases  auch  bei  einer  Temperatursteigerung
  bis  zu  40  Grad  Celsius  den  Druck  von  20  Atmosphären
  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation  hat  sich  von  der
Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch  Vergleichung
  des  Manometerstandes  mit  dem  Prüfungsvermerke  davon  zu
überzeugen,  daß  die  Prüfung  der  Behälter  auf  Druck  in  ausreichendem
Maße  stattgefunden  hat.

In  Nr.  XLVI
ist  der  erste  Satz  zu  fassen:
Chlormethyl  und  Chloräthyl  werden  nur  in  luftdicht  verschlossenen
  starken  Metallgefäßen  und  auf  offenen  Wagen  befördert.

Als  Nr.  XLIXa
ist  einzuschalten:
Natriumsuperoryd  ist  in  starken  Blechbüchsen  mit  verlöthetem
Deckel,  die  in  eine  mit  verlöthetem  Blecheinsatz  ausgestattete  starke
Holzkiste  verpackt  sind,  aufzugeben.

Als  Nr.  XLIXb
ist  einzuschalten:

Calciumcarbid  muß  in  luftdicht  verschlossene  eiserne  Gefäße  ver—
packt  sein.  Andere  Stoffe  dürfen  in  die  Gefäße  nicht  beigepackt  werden.

In  Nr.  L.
ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:

Präparate,  welche  aus  Terpentinöl  oder  Spiritus  oder
anderen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten,  wie  Petroleumnaphta
  einerseits  und  Harz  andererseits  bereitet  sind,  wie
Spirituslacke  und  Sikkative,  unterliegen  den  nachstehenden  Vorschriften:


In  Ziffer  2  ist  nach  dem  Worte  „Terpentinöl“  einzuschalten  „oder  Petroleumnaphta“.

Als  Nr.  La
ist  einzuschalten:

(1)  Gefettete  Eisen-  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr-  und
dergleichen  Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des
Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken  werden,  sofern  sie  nicht  in  luft-
        <pb n="37" />
        —  27  —

dicht  verschlossenen  Behältern  aus  starkem  Eisenbleche  verpackt  zur  Aufgabe
  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln  oder  unter  Deckenverschluß
  befördert.

(2)  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen-  oder
Stahlspähne  gefettet  sind  oder  nicht,  anderenfalls  werden  sie  als  gefettet
  behandelt.

In  Nr.  LI
ist  am  Schlusse  als  zweiter  Absatz  einzufügen:

(2)  Bei  Sendungen  von  Hülsen  dieser  Art  muß  der  Frachtbrief
eine  Erklärung  des  Absenders  enthalten,  daß  die  Hülsen  nach  der
Tränkung  erhitzt  und  darauf  in  Wasser  völlig  abgekühlt  worden  sind.

Nr.  LIII.
Am  Schlusse  ist  folgender  zweiter  Absatz  nachzutragen:

(2)  Während  der  Monate  Oktober,  November,  Dezember,  Januar,
Februar  und  März  werden  auch  ungesalzene  frische  Kälbermagen,
sofern  sie  von  allen  Speiseresten  gereinigt  sind,  in  festen,  dicht  verschlossenen
  Fässern  oder  Kübeln  und  unter  Beachtung  der  Bestimmungen
  im  Abs.  1  Ziffer  4  und  5  zur  Beförderung  zugelassen.  Die
Deckel  der  Kübel  müssen  mit  einem  eisernen  Ueberwurfe  befestigt  sein.

 

Die  vorstehende  Vereinbarung  tritt  am  1.  Februar  1902  in  Kraft.  Gleichzeitig
  wird  die  am  1.  März  1894  eingeführte  Vereinbarung  über  denselben  Gegenstand
  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Berlin,
Bern,

 

den  12.  Dezember  1901.

 

Berlin,  den  8.  Januar  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.                                                           5
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 

 

—  3.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr

  beigefügte  Liste.  S.  20.

 

(Nr.  2828.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  17.  Jannar  1902.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
liber  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17),  wird  wie  folgt  abgeändert:

I.  Unter  „Italien“  hat  die  Nr.  1,  da  die  Linie  Cecina-  Volterra  dem
Uebereinkommen  bis  auf  Weiteres  noch  unterstellt  bleibt,  wieder  folgende
Fassung  erhalten:  ·

1.

II.  Unter

Sämmtliche  von  der  Gesellschaft  des  mittelländischen  Netzes
betriebenen  Linien.

„Rußland,  Abtheilung  B“  ist  mit  Wirkung  vom

5.  Februar  d.  J.  hinter  Nr.  26  eingeschaltet:

26a.

Belgorod-Ssumy-Eisenbahn.

III.  Unter  „Schweiz“  hat  die  Abtheilung  A,  nachdem  der  Betrieb  der
schweizerischen  Zentralbahn  und  der  schweizerischen  Nordostbahn  am
1.  Januar  d.  J.  von  der  Generaldirektion  der  schweizerischen  Bundesbahnen


J.
2.
3.

4.
5

6.
7.
8.
9.
Reichs=  Gesetzbl.  1902.

übernommen  worden  ist,  folgende  Fassung  erhalten:
Schweizerische  Bundesbahnen.

Gotthardbahn.

Jura—Simplonbahn,  mit  Ausschluß  der  von  ihr  betriebenen
Seilbahn  Cossonay  Bahnhof  J.-S.Cossonay  Stadt.
Vereinigte  Schweizerbahnen.

Neuenburger  Jurabahn,  mit  Ausschluß  der  von  ihr  betriebenen

schmalspurigen  Linie  Neuenburg—  Cortaillod  —-Boudry.
Emmenthalbahn.

Langenthal—  Huttwil-Bahn.

Tößthalbahn.

Schweizerische  Seethalbahn.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Januar  1902.
        <pb n="40" />
        10.  Schweizerische  Südostbahn.

11.  Rorschach  -Heiden-Bahn.

12.  Sihlthalbahn.

13.  Thunerseebahn.

14.  Oensingen-  Balsthal-Bahn.

15.  Bern-Neuenburg-Bahn  (direkte  Linie).

16.  Schmalspurige  Eisenbahn  Yverdon  -Ste.-Croix.
17.  Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

Berlin  den  17.  Jannar  1902.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:

Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="41" />
        Reichs-Gesetzblatt.

„|  4.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Verlegung  der  deutsch  österreichischen  Grenze  längs  des  Przemsa-Flusses.  S.  31.—
Gesetz  über  die  Verlegung  der  deutsch-dänischen  Grenze  an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau.
S.  32.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  und  Lehrlingen  in
Gast-  und  in  Schankwirthschaften.  S.  33.

 

 

 

(Nr.  2829.)  Gesetz  über  die  Verlegung  der  deutsch-österreichischen  Grenze  längs  des  Przemsa-Flusses.
  Vom  22.  Januar  1902.

  
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Das  Reich  ertheilt  seine  Zustimmung  dazu,  daß  Preußen  den  Theil  seines
Gebiets,  der  in  Folge  der  neuerdings  vorgenommenen  Begradigung  und  Regulirung
des  Przemsa-Flusses  in  der  Strecke  von  Slupna  bis  zum  Einfluß  in  die  Weichsel
auf  dem  linken  Ufer  des  Przemsa-Flusses  belegen  ist,  während  er  vorher  auf
dessen  rechtem  Ufer  lag,  im  Austausche  gegen  den  Theil  des  österreichischen  Gebiets,
der  nunmehr  auf  dem  rechten  Ufer  belegen  ist,  während  er  vorher  auf  dem  linken
Ufer  lag,  an  Oesterreich  abtritt  und  dagegen  den  bezeichneten  österreichischen  Gebietstheil
  erwirbt.

§ 2.

Der  im  §.  1  bezeichnete  österreichische  Gebietstheil  tritt  durch  seine  Vereinigung
  mit  Preußen  dem  Reichsgebiete  hinzu.  Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung
  treten  in  diesem  Gebietstheil  alle  Vorschriften  in  Kraft,  die  von  Reichswegen
  in  dem  im  §. 1 bezeichneten  preußischen  Gebietstheile  bei  dessen  Uebergang
in  den  Besitz  Oesterreichs  in  Geltung  waren.

§.  3.

Der  im  §.  1  bezeichnete  preußische  Gebietstheil  scheidet  aus  dem  Reichsgebiete
  mit  dem  Zeitpunkt  aus,  in  dem  er  in  den  Besitz  Oesterreichs  übergeht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  Januar  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

Reichs-  Gesetzbl.  1902.                                                                                  7 
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Jannar  1902.
        <pb n="42" />
        (Nr.  2830.)  Gesetz  über  die  Verlegung  der  deutsch-dänischen  Grenze  an  der  Norderau  und
der  Kjärmühlenau.  Vom  22.  Januar  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc..

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Das  Reich  ertheilt  seine  Zustimmung  dazu  ,  daß  Preußen  an  Dänemark
die  Theile  seines  Gebiets  tauschweise  abtritt,  die  in  Folge  der  neuerdings  vorgenommenen
  Regulirung  und  Geradelegung  der  Norderau  zwischen  Grenzpfahl  91
und  Grenzpfahl  94  der  Grenze  gegen  Dänemark,  und  der  Kjärmühlenau  zwischen
Grenzpfahl  124  und  Grenzpfahl  126  derselben  Grenze,  sowie  in  Folge  einer  zur
Ausgleichung  der  beiderseitigen  Tauschflächen  vorgenommenen  Verlegung  der  Kjärmühlenau
  rechts  von  der  Mittellinie  des  neuen  Bettes  der  Norderau  und  links
von  der  Mittellinie  des  neuen  Bettes  der  Kjärmühlenau  belegen  sind,  und  dagegen
die  Theile  des  dänischen  Gebiets  erwirbt,  die  in  Folge  der  bezeichneten  Regulirung
und  Geradelegung  links  von  der  Mittellinie  des  neuen  Bettes  der  Norderau  und
rechts  von  der  Mittellinie  des  neuen  Bettes  der  Kjärmühlenau  belegen  sind.

§.  2.

Die  im  §.  1  bezeichneten  dänischen  Gebietstheile  treten  durch  ihre  Vereinigung
  mit  Preußen  dem  Reichsgebiete  hinzu.  Mit  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung
  treten  in  diesen  Gebietstheilen  alle  Vorschriften  in  Kraft,  die  von  Reichswegen
  in  den  im  §.  1  bezeichneten  preußischen  Gebietstheilen  bei  deren  Uebergang
in  den  Besitz  Dänemarks  in  Geltung  waren.

§.  3.
Die  im   §. 1  bezeichneten  preußischen  Gebietstheile  scheiden  aus  dem  Reichsgebiete
  mit  dem  Zeitpunkt  aus,  in  dem  sie  in  den  Besitz  Dänemarks  übergehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  22.  Januar  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="43" />
        —  33  —

(Nr.  2831.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  und  Lehrlingen  in
Gast-  und  in  Schankwirthschaften.  Vom  23.  Januar  1902.

Auf  Grund  des  §.  120e  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
nachstehende  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  und  Lehrlingen
in  Gast-  und  in  Schankwirthschaften  erlassen:

I.

1.  In  Gast-  und  in  Schankwirthschaften  ist  jedem  Gehülfen  und  Lehrling
  über  sechzehn  Jahre  für  die  Woche  siebenmal  eine  ununterbrochene  Ruhezeit
  von  mindestens  acht  Stunden  zu  gewähren.  Der  Beginn  der  ersten  Ruhezeit
  darf  in  die  vorhergehende,  das  Ende  der  siebenten  Ruhezeit  in  die  nachfolgende
Woche  fallen.

Für  Gehülfen  und  Lehrlinge  unter  sechzehn  Jahren  muß  die  Ruhezeit
mindestens  neun  Stunden  betragen.  Durch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse
solcher  Verordnungen  berechtigten  Behörden  kann  diese  längere  Ruhezeit  auch  für
Gehülfen  und  Lehrlinge  über  sechzehn  Jahre  vorgeschrieben  werden.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  befugt,  in  Bade-  und  anderen  Kurorten
die  Ruhezeit  für  Gehülfen  und  Lehrlinge  über  sechzehn  Jahre  in  Gastwirthschaften
  während  der  Saison,  jedoch  nicht  über  eine  Dauer  von  drei  Monaten,
bis  auf  sieben  Stunden  herabzusetzen.  Neben  dieser  Ruhezeit  müssen  täglich,  abgesehen
  von  den  Mahlzeiten,  Ruhepausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens
zwei  Stunden  gewährt  werden.

2.  Der  Zeitraum  zwischen  zwei  Rubezeiten,  welcher  auch  die  Arbeitsbereitschaft
und  die  Ruhepausen  umfaßt,  darf  in  den  Fällen  der  Ziffer  I  Abs.  1  höchstens  sechzehn
Stunden,  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  Abs.  2  höchstens  fünfzehn  Stunden  und  in
den  Fällen  der  Ziffer  1  Abs.  3  höchstens  siebzehn  Stunden  betragen.

3.  Eine  Verlängerung  der  in  Ziffer  2  bezeichneten  Zeiträume  ist  für  den
Betrieb  bis  zu  sechzigmal  im  Jahre  zulässig.  Dabei  kommt  jeder  Fall  in  Anrechnung,
  wo  auch  nur  für  einen  Gehülfen  oder  Lehrling  diese  Verlängerung
stattgefunden  hat.

Auch  in  diesen  Fällen  muß  für  die  Woche  eine  Unterbrechung  durch  sieben
Ruhezeiten  von  der  vorgeschriebenen  Dauer  (Ziffer  1)  stattfinden.

4.  An  Stelle  einer  der  nach  Ziffer  1  zu  gewährenden  ununterbrochenen
Ruhezeiten  ist  den  Gehülfen  und  Lehrlingen  mindestens  in  jeder  dritten  Woche
eimmal  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig  Stunden  zu
gewähren.

In  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  mehr  als
zwanzigtausend  Einwohner  haben,  ist  diese  Ruhezeit  mindestens  in  jeder  zweiten
Woche  zu  gewähren.

In  denjenigen  Wochen,  in  welchen  hiernach  eine  vierundzwanzigstündige
Ruhezeit  nicht  gewährt  zu  werden  braucht,  ist  außer  der  ununterbrochenen  Ruhezeit
  von  der  vorgeschriebenen  Dauer  (Ziffer  1)  mindestens  einmal  eine  weitere
        <pb n="44" />
        —  34  –

ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  sechs  Stunden  zu  gewähren,  welche  in
der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Morgens  und  zehn  Uhr  Abends  liegen  muß.

5.  Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  ein  Verzeichniß  anzulegen,  welches  die
Namen  der  einzelnen  Gehülfen  und  Lehrlinge  enthalten  muß.  In  das  Verzeichniß
  ist  für  jeden  einzelnen  Gehülfen  und  Lehrling  einzutragen,  wann  und
für  welche  Dauer  eine  Ruhezeit  gemäß  Ziffer  4  gewährt  worden  ist.

Arbeitgeber,  welche  von  den  Bestimmungen  der  Ziffer  3  Gebrauch  machen,
sind  verpflichtet,  ein  weiteres  Verzeichniß  anzulegen,  in  welches  einzutragen  ist,
wann  Ueberarbeit  im  Betriebe  während  des  Kalenderjahrs  stattgefunden  hat.

Die  nach  Abs.  1,  2  zu  machenden  Eintragungen  haben  spätestens  am
ersten  Tage  nach  Ablauf  jeder  Woche  für  die  verflossene  Woche  zu  erfolgen.

Die  Verzeichnisse  sind  auf  Erfordern  den  zuständigen  Behörden  und  Beamten
  zur  Einsicht  vorzulegen.

6.  Gehülfen  und  Lehrlinge  unter  sechzehn  Jahren  dürfen  in  der  Zeit  von
zehn  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens  nicht  beschäftigt  werden.  Außerdem
dlürfen  Gehülfen  und  Lehrlinge  weiblichen  Geschlechts  zwischen  sechzehn  und  achtzehn
  Jahren,  welche  nicht  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehören,  während  dieser
Zeit  nicht  zur  Bedienung  der  Gäste  verwendet  werden.

II.

7.  Als  Gehülfen  und  Lehrlinge  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten
solche  Personen  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts,  welche  im  Betriebe  der
Gast-  und  der  Schankwirthschaften  als  Oberkellner,  Kellner  oder  Kellnerlehrlinge,
als  Köche  oder  Kochlehrlinge,  am  Büffet  oder  mit  dem  Fertigmachen  kalter
Speisen  beschäftigt  werden.  Ausgenommen  sind  jedoch  Personen,  welche  hauptsächlich
  in  einem  mit  der  Gast-  oder  der  Schankwirthschaft  verbundenen  kaufmännischen
  oder  sonstigen  gewerblichen  Betriebe  beschäftigt  werden,  sofern  ihre
tägliche  Arbeitszeit  in  diesem  Betrieb  anderweiten  reichsrechtlichen  Vorschriften
unterliegt.

III.

8.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1902  in  Kraft.

Bis  zum  31.  Dezember  1902  ist  Ueberarbeit  (Ziffer  3)  höchstens  fünfundvierzigmal
  zulässig.

Von  dem  in  Ziffer  6  Satz  2  enthaltenen  Verbote  sind  diejenigen  Personen
ausgenommen,  welche  bei  der  Verkündung  dieser  Bestimmungen  Kellnerinnen  sind.

Berlin,  den  23.  Januar  1902.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

—  —

—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="45" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr.  5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892.  S.  33.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  von  Scheidemünzen
  luxemburgischen  Geprägs  innerhalb  deutscher  Grenzbezirke.  S.  37.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit.  S.  33.  —  Berichtigung.
  S.  40.

 

 

(Nr.  2832.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892,  Reichs-Gesetzbl.  S.  691.
Vom  22.  Januar  1902.

Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
folgende  Aenderungen  der  §§.  1 (4),  13 (1),  26  (2)  und  (4)  der  Betriebsordnung

für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:

§.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.  Signale.  Streckenblockung.

(4)  Mit  den  Einfahrsignalen,  den  Streckenblocksignalen  und  den
Deckungssignalen  der  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  gelegenen
  unverschlossenen  Weichen  (§.  30 (1))  und  Bahnkreuzungen  (§.  3  (6)
sowie  der  beweglichen  Brücken  (§.  3 (4))  sind  Vorsignale  zu  verbinden.
Inwieweit  die  Ausfahrsignale  mit  Vorsignalen  zu  versehen  sind,  bestimmt
  die  Landes-Aufsichtsbehörde.

§.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.

(Vervollständigung  der  in  (1)  enthaltenen  Bremstabelle  durch  die
Aufnahme  der  nachstehend  angegebenen  Zahlen.)

 

 

 

 

 

 

Auf  Neigungen  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
25  30  3540  45  6560  60  70  680  90  100
von  vom  
°/°°  Kilometer  in  der  Stunde  müssen  von
  Verhältniß  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein
0  ..  ........60
2,5  .    67
7,5  rWm  64

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Jannar  1902.
        <pb n="46" />
        §.  26.
Fahrgeschwindigkeit.
(2)  a)  2.  mit  durchgehender  Bremse:
im  Allgemeinn  .  .  .  .  .  .  ...  80  Kilometer,
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit
Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde
  ..........................................    100  ,  
(4)  a)  beim  Herabfahren  von  Gefällstrecken  von:

5,0  ‰         (1:200)  100  Kilometer  in  der  Stunde,
7,5   ‰        (1:133)  90     Kilometer   in  der   Stunde,         

b)  beim  Durchfahren  gekrümmter  Bahnstrecken  in  Krümmungen
mit  einem  Halbmesser  von:

900  Meter  100  Kilometer  in  der  Stunde,
800   Meter   90    Kilometer  in  der  Stunde,

§.  46.
Signale  für  die  Ein-  und  Ausfahrt  der  Züge.

(1)  In  der  Ruhestellung  müssen  die  Einfahr-,  Ausfahr-  und
Blocksignale  „Halt“  zeigen  und  dürfen  in  dieser  Stellung  von  den
Zügen,  für  die  sie  gelten,  ohne  besonderen  Auftrag  nicht  überfahren
werden.  Sie  sind  nur  für  die  Ein-,  Aus-  oder  Durchfahrt  zu  öffnen.

Die  Aenderungen  treten  am  1.  April  1902  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  Januar  1902.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="47" />
        (Nr.  2833.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  von  Scheidemünzen  luxemburgischen
Geprägs  innerhalb  deutscher  Grenzbezirke.  Vom  23.  Januar  1902.

Im  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der
Bundesrath  genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  luxemburgischen  Geprägs  in
Zahlung  gegeben  und  genommen  werden  dürfen
innerhalb  des  preußischen  Regierungsbezirkes  Aachen:
in  den  Ortschaften  Ouren,  Oberhausen,  Reuland,  Lascheid,
Lengeler,  Malscheid  (Kreis  Malmedy),

innnerhalb  des  preußischen  Regierungsbezirkes  Trier:
in  den  Ortschaften

Dasburg  (Kreis  Prüm))

Echternacherbrück,  Bollendorf,  Ferschweiler,  Ernzen,  Weilerbach,
Laufenwehr,  Irrel,  Wallendorf,  Ammeldingen  a.  d.  Our,
Gentingen,  Körperich,  Obersgegen,  Niedersgegen,  Roth,
Biesdorf,  Cruchten,  Neuerburg,  Geichlingen,  Lahr,  Rodershausen,
  Gemünd,  Bauler,  Uebereisenbach,  Carlshausen
(Kreis  Bitburg),

Oberbillig,  Wasserliesch,  Reinig,  Langsur,  Mesenich,  Metzdorf,
Grewenich,  Menningen,  Wintersdorf,  Ralingen,  Edingen,
Minden,  Godendorf,  Igel,  Liersberg,  Eisenach  (Landkreis
Trier),

Perl,  Sehndorf,  Wochern,  Besch,  Nennig,  Kreuzweiler,
Palzem,  Helfant,  Fellerich,  Wehr,  Wincheringen,  Rehlingen,
  Köllig,  Nittel,  Wellen,  Temmels,  Tawern  (Kreis
Saarburg),

innerhalb  des  Bezirkes  Lothringen:
in  den  Ortschaften  Apach,  Sierck,  Niederkontz,  Oberkontz,  Rettel,

Berg,  Mallingen,  Gauwies,  Fixem,  Beiern,  Püttlingen,

Mondorf,  Rodemachern,  Breisdorf,  Sentzich,  Kattenhofen,
Garsch,  Bust,  Rüttgen,  Nieder-Rentgen,  Hagen,  Ewringen,

Suftgen,  Kanfen,  Groß-Hettingen,  Oetringen,  Escheringen,

Wollmeringen,  Ruxweiler,  Oettingen,  Aumetz,  Deutsch-Oth,

Rüssingen,  Redingen  (Kreis  Diedenhofen).

Berlin,  den  23.  Januar  1902.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Thielmann.
        <pb n="48" />
        (Nr.  2834.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der
Ladenschlußzeit.  Vom  25.  Januar  1902.

Auf  Grund  von  §.  139 f  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
über  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  folgende
Bestimmungen  erlassen:

§.  1.

Zur  Feststellung  der  bei  Anträgen  gemäß  §.  139 f  Abs.  1,  2  der  Gewerbeordnung
  erforderlichen  Zahl  von  zwei  Dritteln  (Abs.  1)  oder  einem  Drittel  (Abs.  2)
der  betheiligten  Geschäftsinhaber  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  sofern  es
nach  den  Umständen  des  Einzelfalls  geboten  erscheint,  einen  Kommissar  zu  bestellen.
  Als  solcher  kann  auch  der  Gemeindevorsteher  oder  ein  Mitglied  des
Gemeindevorstandes  und,  wenn  es  sich  um  Anträge  für  mehrere  örtlich  unmittelbar
zusammenhängende  Gemeinden  handelt,  der  Gemeindevorsteher  oder  ein  Mitglied
des  Gemeindevorstandes  einer  der  betheiligten  Gemeinden  bestellt  werden.  

Die  Bestellung  des  Kommissars  ist  in  der  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen
  der  Behörde  üblichen  Form  zu  veröffentlichen.

§.  2.

Der  Kommissar  hat  auf  Grund  der  gemäß  §.  14  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  erstatteten  Anzeigen  und  in  sonst  geeigneter  Weise  unter  Zuziehung  der
Gemeinde-  oder  Ortspolizeibehörde  nach  den  im  §.  7  bezeichneten  Grundsätzen  eine
Liste  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  aufzustellen  und  darin  ersichtlich  zu  machen,
welche  den  Antrag  gestellt  haben.  Die  Liste  ist  für  die  Dauer  von  zwei  Wochen
zur  öffentlichen  Einsicht  auszulegen.

Zeit  und  Ort  der  Auslegung  sind  von  dem  Kommissar  in  ortsüblicher
Weise  mit  dem  Hinzufügen  bekannt  zu  machen,  daß  Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  der  Liste  von  den  betheiligten  Geschäftsinhabern  bis  zum  Ablaufe
  der  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erhoben  werden  können  und  nach
Ablauf  der  Frist  vorgebrachte  Einsprüche  unberücksichtigt  bleiben.

§.  3.
Ueber  die  erhobenen  Einsprüche  entscheidet  der  Kommissar.  Die  Entscheidung
hat  schriftlich  zu  erfolgen.
Gegen  die  Entscheidung  des  Kommissars  über  die  Einsprüche  ist  binnen
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zulässig.  Die
Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  endgültig.

§.  4.
Nach  Erledigung  der  Einsprüche  hat  der  Kommissar  die  Liste  zu  schließen
und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen,  welche  auf  Grund  der  Liste
        <pb n="49" />
        feststellt,  ob  der  Antrag  in  den  Fällen  des  §.  139 f  Abs.  1  von  zwei  Dritteln,
in  den  Fällen  des  §.  139 f  Abs.  2  von  einem  Drittel  der  betheiligten  Geschäftsinhaber
  gestellt  ist.

§.  5.

Ist  gemäß  §.  139 f  Abs.  2  der  Antrag  auf  eine  Abstimmung  über  die
Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  von  mindestens  einem  Drittel  der  betheiligten
Geschäftsinhaber  gestellt,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  betheiligten
Geschäftsinhaber  einschließlich  der  Antragsteller  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
oder  besondere  Mittheilung  zur  Abgabe  ihrer  Aeußerung  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  für  deren  Entgegennahme  aufzufordern.  Dabei  ist  darauf  hinzuweisen,
  daß  bei  der  Feststellung  der  für  die  Abänderung  der  Ladenschlußzeit
erforderlichen  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  nur  diejenigen  Geschäftsinhaber  gezählt
werden,  welche  eine  bestimmte  Aeußerung  für  oder  gegen  die  Aenderung  innerhalb
  der  gesetzten  Frist  abgegeben  haben.

Die  Entgegennahme  der  Aeußerungen  ist  einem  Kommissar  zu  übertragen.
Die  Aeußerungen  können  schriftlich  oder  zu  Protokoll  abgegeben  werden.

Der  Kommissar  hat  zu  prüfen,  ob  diejenigen,  welche  eine  Aeußerung  abgeben,
  zu  den  betheiligten  Geschäftsinhabern  gehören  und  zutreffenden  Falles  ihre
Aeußerung  in  die  Liste  (§.  2  Abs.  1)  einzutragen.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  die  Liste  für  die  Dauer  von  zwei  Wochen  zur
öffentlichen  Einsicht  auszulegen.  Das  weitere  Verfahren  bestimmt  sich  nach  §.  2
Abs.  2  und  §.  3.

$.  6.

Nach  Erledigung  der  Einsprüche  hat  der  Kommissar  die  Liste  zu  schließen
und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen,  welche  auf  Grund  der  Liste
feststellt,  ob  zwei  Drittel  der  Abstimmenden  sich  für  die  Abänderung  der  Ladenschlußzeit
  erklärt  haben.  ·

§.7.

Als  betheiligte  Geschäftsinhaber  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten:

1.  sofern  die  Ausdehnung  des  gesetzlichen  Ladenschlusses  für  sämmtliche
Geschäftszweige  einer  oder  mehrerer  örtlich  unmittelbar  zusammen—
hängender  Gemeinden  erfolgen  soll,  die  Inhaber  aller  offenen  Verkaufsstellen
  der  Gemeinde  beziehungsweise  der  örtlich  unmittelbar  zusammenhängenden
  Gemeinden,

2.  sofern  die  Ausdehnung  nur  für  einzelne  Geschäftszweige  beantragt  ist,
die  Inhaber  aller  offenen  Verkaufsstellen,  welche  Waaren  der  in  Frage
kommenden  Art  führen,  auch  wenn  sie  außerdem  noch  andere  Waaren
feilhalten.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  9
        <pb n="50" />
        —  40  —

§.  8.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung
in  Kraft.

Berlin,  den  25.  Januar  1902.

Der  Stellbertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Berichtigung.

Im  Eingange  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von
Gehülfen  und  Lehrlingen  in  Gast-  und  in  Schankwirthschaften,  vom  23.  Januar
1902  (S.  33)  sind  in  der  ersten  Zeile  die  Worte:  „§.  120e  Abs.  3“  durch:
„§.  120e“  zu  ersetzen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="51" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 6.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung,  betreffend  eine  Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
S.  41.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Cichorienfabriken  und  den  zur  Herstellung  von  Cichorie  dienenden  Werkstätten  mit
Motorbetrieb.  S.  42.

 

(Nr.  2835.)

Bekanntmachung,  betreffend  eine  Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  30.  Jannar  1902.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

In  Nr.  XXVI  ist  hinter  den  Worten  "  und  Antimonasche  "
einzuschalten:
„ferner  Bleiasche,  Bleikrätze,  Bleirückstände  und  sonstige
bleihaltige  Abfälle."

Die  Aenderung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  Januar  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Februar  1902.
        <pb n="52" />
        (Nr.  2836.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugend—
lichen  Arbeitern  in  Cichorienfabriken  und  den  zur  Herstellung  von  Cichorie
dienenden  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  Vom  31.  Januar  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Cichorienfabriken  und  den  zur  Herstellung  von  Cichorie  dienenden
Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  erlassen:

I.  In  Cichorienfabriken  sowie  in  solchen  zur  Herstellung  von  Cichorie  dienenden
Werkstätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektrizität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend  zur  Verwendung
  kommen,  darf  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Räumen,
in  welchen  Darren  im  Betriebe  sind,  während  der  Dauer  des  Betriebs  eine  Beschäftigung
  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

II.  In  Cichorienfabriken  mit  Darrenbetrieb  und  in  den  unter  I  bezeichneten
Werkstätten  mit  Darrenbetrieb  muß  in  Räumen,  in  welchen  Arbeiterinnen  oder
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  außer  der  in  den  Fabriken  nach  §.  138
Abs.  2  der  Gewerbeordnung  und  in  den  Werkstätten  nach  Ziffer  6  und  15  der
Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  566)  auszuhängenden
Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen
  unter  I  wiedergiebt.

III.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1902  in  Kraft
und  haben  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  Gültigkeit.

Berlin,  den  31.  Januar  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="53" />
        —  43  —

Reichs-Gesetzblatt.

AMÆT.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  hessischer  und  bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen.
  S.  43.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  44.

 

 

 

 

(Nr.  2837.)  Verordnung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  hessischer  und  bremischer  privater
Versicherungsunternehmungen.  Vom  3.  Februar  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  im
Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Beaufsichtigung  aller  bestehenden  sowie  aller  zum  Geschäftsbetriebe
neu  zuzulassenden  privaten  Versicherungsunternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb
auf  das  Gebiet  des  Großherzogthums  Hessen  oder  auf  das  Gebiet  der  freien
Hansestadt  Bremen  beschränkt  ist,  wird  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  3.  Februar  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Februar  1902.
        <pb n="54" />
        —  44  —

(Nr.  2838.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  4.  Februar  1902.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17),  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

I.  Unter  „Deutschland.“
a)  mit  Wirkung  vom  24.  d.  M.  ist  in  lit.  A.  II.  „Privateisenbahnen
unter  eigener  Verwaltung.“  nachgetragen:
1.  In  Nr.  15:
e)  Wiesloch  Stadt—Waldangellocher  Nebenbahn.
2.  Hinter  Nr.  17:
17a.  Braunschweig—Schöninger  Eisenbahn.
Hinter  Nr.  33:
33a.  Gera-Meuselwitz—Wuitzer  Eisenbahn.
In  Nr.  98a:
a)  Amstetten—Laichingen.
(Die  bisherigen  Buchstaben  a  und  b  sind  in  b  und  c
abgeändert.)
Hinter  Nr.  98a#
08b.  Die  von  der  Direktion  der  württembergischen  Lokaleisenbahnen
  betriebene  Nebenbahn  Aalen—Ballmertshofen.
b)  In  lit.  B.  III.  „Schweizerischer  Verwaltungen.“  sind  im  Eingange  die
Worte  „der  Schweizerischen  Nordostbahn“  ersetzt  worden  durch:
den  schweizerischen  Bundesbahnen.
II.  Unter  „Schweiz  lit.  B.  II.“  sind  folgende  Aenderungen  vorgenommen
worden:
a)  Bei  den  Nummern  21)  22  und  23  ist  hinter  „Basel“  überall  eingefügt
  „badische  Bahn“.
b)  Nr.  24  lautet  nunmehr:
24.  Die  von  den  Großherzoglich  badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Verbindungsbahn  zwischen  Basel  badische  Bahn  und
Basel  schweizerische  Bundesbahn.
c)  In  Nr.  25  ist  am  Schlusse  nach  „Basel“  eingeschaltet  „schweizerische
Bundesbahn“.

Berlin)  den  4.  Februar  1902.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

  



 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="55" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 8.

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  45.

 

(Nr.  2839.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  8.  Februar  1902.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  November  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von
1901  S.  491)  veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  finden,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  auf
Grund  der  mit  ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)
zugestimmt  hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  8.  Februar  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs.-  Gesetzbl.  1902.  12

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Februar  1902.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  9.

Inhalt:  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und
Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  S.  47.  —  Bekanntmachung,  betreffend  gesundheitsschädliche
und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch  und  dessen  Zubereitungen.  S.  48.

 

 

 

(Nr.  2840.)  Verordnung  über  die  theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-
  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  Vom  16.  Februar  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  30  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  im  Namen  des
Reichs,  mit  Zustimmung  des  Vundesraths,  was  folgt:
Der  §.  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  tritt  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.
Gleichzeitig  treten  die  Vorschriften  des  §.  26  Nr.  1,  des  §.  27  Nr.  1  und  der

§§.  28,  29  in  Kraft,  soweit  sie  die  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  21  Abs.  1,  2
oder  gegen  ein  auf  Grund  des  §.  21  Abs.  3  ergangenes  Verbot  betreffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Hubertusstock,  den  16.  Februar  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Februar  1902.
        <pb n="58" />
        (Nr.  2841.)  Bekanntmachung,  betreffend  gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu
Fleisch  und  dessen  Zubereitungen.  Vom  18.  Februar  1902.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-
  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der
Bundesrath  die  nachstehenden  Bestimmungen  beschlossen:

Die  Vorschriften  des  §.  21  Abs.  1  des  Gesetzes  finden  auf  die  folgenden
Stoffe  sowie  auf  die  solche  Stoffe  enthaltenden  Zubereitungen  Anwendung:
Borsäure  und  deren  Salze,
Formaldehyd,
Alkali-  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,
Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,
Salicylsäure  und  deren  Verbindungen,
Chlorsaure  Salze.
Dasselbe  gilt  für  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung
zur  Gelbfärbung  der  Margarine  und  zum  Färben  der  Wursthüllen,  sofern  diese
Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.

Berlin,  den  18.  Februar  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="59" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 Nr. 10.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Verlegung  der  deutsch-dänischen  Grenze  an  der  Norderau  und  der
Kjärmühlenau.  S.  49.

 

 

 

 

 

(Nr.  2842.)  Bekanntmachung  über  die  Verlegung  der  deutsch-dänischen  Grenze  an  der  Norderau
  und  der  Kjärmühlenau.  Vom  13.  Februar  1902.

Der  Gebietsaustausch  zwischen  Preußen  und  Dänemark,  zu  dem  das  Reich
mit  Gesetz  vom  22.  Januar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  32)  seine  Zustimmung
ertheilt  hat,  ist  nach  Maßgabe  des  nachstehend  abgedruckten,  in  Kopenhagen  am
12.  Februar  1900  mit  Dänemark  abgeschlossenen  Vertrags  zur  Ausführung  gelangt.

Der  Vertrag  ist  ratifizirt  worden;  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
hat  in  Kopenhagen  am  11.  d.  M.  stattgefunden.  Die  im  Artikel  9  Abs.  1  des
Vertrags  vorgesehene  Frist  war  vor  ihrem  Ablauf  im  Einverständnisse  mit  der
Königlich  dänischen  Regierung  um  ein  Jahr  verlängert  worden.

Die  in  den  Artikeln  4  bis  7  des  Vertrags  zur  Ausgleichung  der  beiderseitigen
  Tauschflächen  vereinbarte  Verlegung  der  Kjärmühlenau  ist  erfolgt  und  in
den  Karten,  die  den  beiden  Ausfertigungen  des  Vertrags  beigeheftet  sind,  ersichtlich
gemacht.  Die  im  Artikel  7  vorgesehene  Verhandlung  ist  von  den  beiderseitigen
Kommissaren  in  Kjärmühlenau  am  26.  Juli  v.  J.  zufgenommen  worden.

Berlin,  den  13.  Februar  1902.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1902.
        <pb n="60" />
        Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Dänemark,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  durch  die  Regulirung
der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau
erforderlich  gewordene  Aenderung  der
Grenze  zwischen  dem  Königreiche  Preußen
und  dem  Deutschen  Reiche  einerseits  und
dem  Königreiche  Dänemark  andererseits
festzustellen  und  zu  diesem  Zwecke  eine
Vereinbarung  unter  sich  zu  treffen,  haben
zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister,  Geheimen  Legationsrath
Wilhelm  von  Schoen,
Seine  Majestät  der  König  von

Dänemark
Allerhöchstihren  Minister  des
Aeußern  ad  int.,  Viceadmiral

Niels  Frederik  Ravn,  Ritter
des  Elefanten,
die  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten
sich  über  nachstehende  Bestimmungen
geeinigt  haben.

Artikel  I.

Die  vorbezeichnete  Grenze  wurde  nach
der  beigehefteten  Karte  bisher  zwischen
Grenzpfahl  91  und  Grenzpfahl  94  durch
die  Norderau  (Fovsau)  und  zwischen
Grenzpfahl  124  und  Grenzpfahl  126
durch  die  mit  der  Kjärmühlenau  zusammenfallende
  Grenze  zwischen  den
Kirchspielen  Heils  und  Aller  gebildet,
und  zwar  folgte  die  Grenze  überall  der
Mittellinie  der  beiden  Auläufe.

50

Hans  Majestæt  den  Tyske  Keiser,
Konge  af  Preussen,  i  det  Tyske  Riges
  Navn  og  Hans  Majestæt  Kongen
af  Danmark,  ledede  af  Onsket  om  at
fastsccstte  den  ved  Fovsaas  (Nordaas,)
og  Keermölleaas  Regulering  nödvendiggjorte
  Forandring  af  Grend--sen
  mellem  Kongeriget  Preussen  og
det  Tyske  Rige  paa  den  ene  Side
g  Kongeriget  Danmark  paa  den
amden  Side,  samt  i  dette  Ojemed
at  trafle  en  indbyrdes  Overenskomnst,
have  udnaynt  til  Befuldmagtigede:

Hans  Mazjestet  den  Tyske

Keiser,  Konge  af  Preussen,
Sin  overordentlige  Gesandt  og
befuldmegtigede  Minister  Geheimelegationsraad
  Wilhelm
von  Schoen,

Hans  Majestaet  Kongen  af
Danmark,

Allerhöjstsammes  Udemigsminmnister

  ad  int.,  Viceadmiral

Niels  Frederik  Rawyn,  Rider
  af  Elefanten,

hvilke,  efter  at  have  udvexlet  deres
i  god  og  rigtig  Form  befundne
Fuldmagter,  ere  Komne  overens  om
fölgende  Bestemmelser.

Artikel  1.

Den  1oran  betegnede  Grendse
blev,  ifölge  det  vedhaftede  Kort
hidtil  dannet,  mellem  Grandsepal
91  og  Grendsepel  94,  af  Fovsaa
(Nordaa),  og  mellem  Grendseparl
124  og  Grendsepal  126,  af  den
med  Kjærmölleaa  Sammentfaldende
Grandse  mellem  Heils  og  Aller
Sogne,  saaledes  at  Graendsen  overalt
fulgte  disse  to  Aalöbs  Midtlinie.
        <pb n="61" />
        Artikel  2.

In  neuerer  Zeit  sind  beide  Auläufe,
die  Norderau  durch  die  Norderau-Entund
  Bewässerungsgenossenschaft,  und
durch  eine  Vereinigung  von  Grundbesitzern
  auf  der  dänischen  Seite,  und
die  Kjärmühlenau  durch  den  Besitzer
der  Kjärmühle,  regulirt  und  hierbei  in
der  Weise  gerade  gelegt  worden,  daß
gegenwärtig  an  der  Norderau  einzelne
Theile  des  deutschen  Gebiets  rechts  und
einzelne  Theile  des  dänischen  Gebiets
links,  an  der  Kjärmühlenau  einzelne
Theile  des  deutschen  Gebiets  links  und
einzelne  Theile  des  dänischen  Gebiets
rechts  von  den  neuen  Auläufen  liegen.

Artikel  3.
An  beiden  Stellen  ist  der  Umfang
des  auszutauschenden  dänischen  Gebiets
größer  als  der  des  deutschen  Gebiets.

Der  Unterschied  beträgt  an  der
Norderau  nach  den  deutschen  Karten
und  Messungen,  die  hier  auch  von
dänischer  Seite  als  richtig  anerkannt
werden,  331  Quadratmeter,

an  der  Kjärmühlenau  nach  den
deutschen  Karten  und  Messungen  687
Quadratmeter,  nach  den  dänischen  Karten
und  Messungen  238  Quadratmeter.

Er  wird  hier  von  beiden  Theilen
unter  Gleichschätzung  der  beiderseitigen
    

 

Karten  und  Messungen  auf 687 + 238 geteilt

durch 2 =  462,5  Quadratmeter  angenommen

Artikel  4.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile
sind  darüber  einverstanden,  daß  in  Zukunft
  die  neuen  Zuläufe  die  Grenze
zwischen  den  beiden  Staatsgebieten  bilden
sollen.  Jedoch  soll  zunächst  zur  Ver-Artikel

  2.

I  nyere  TLid  ere  begge  Aalöbene
blevne  regulerede,  Fovsaa  (Nordaa)
ved  „die  Norderau-Ent-  und  Be-Wässerungsgenossenschafta
  samt  et
Interessentskab  af  Lodseiere  paa
dansk  Side,  og  Kjærmõölleaa  ved
Besidderen  af  Kjær  Mölle,  og  derved
lagte  i  lige  Linie,  Saaledes  at  nu
ved  Fovran  (ordna)  enkelte  Dele
af  det  tyske  Omraade  ligge  tilhöfre
for,  og  enkelte  Dele  af  det  danske
Omraade  tilvenstre  tor  det  nye  Aalöb,
g  at  ved  Kjaermölleaa  enkelte  Dele
af  det  tyske  Omraade  ligge  tilvenstre
for,  og  enkelte  Dele  af  det  danske
Omraade  tilhöjre  for  de  nye  Aalöb.

Artikel  3.

Paa  begge  Steder  er  Omtanget
af  det  danske  Omraade,  der  Skal
mageskiftes,  större  end  Omfanget
af  det  tyske  Omraade.

Forskellen  udgör:

ved  Fovsaa  (Nordaa)  efter  de  tyske
Kort  og  Maalinger,  der  her  ogsan
fra  dansk  Side  anerkendes  som  rigtige,
331  qm  eller  840  danske  □  Alen.

ved  Kjærmöleaa  ester  de  tyske
Kort  og  Maalinger  687  qm,  ester  de
danske  Kort  og  Maalinger  238  dm.

Den  anszettes  her  af  begge  de
contraherende  Parter,  idet  begges
Kort  og  Maalinger  tages  som  lige

rigtige,  ti.  687  .  238  462,5  qm
eller  1  174  danske  □  Alen.
Artikel  4.

De  to  contraherende  Parter  ere
enige  om,  at  de  nye  Aalöb  fremtidigt
  skulle  danne  Graendsen  mellem
de  to  Statsomraader.  For  at  det
Tab  af  331  +  462,5  qm  =  793,5  dOm
        <pb n="62" />
        —  52

meidung  des  sich  für  das  Königreich  Däne—
mark  anderenfalls  ergebenden  Gebietsverlustes
  von  331  +  462,5  =  793,5
Quadratmeter  die  Kjärmühlenau  entsprechend
  nach  Süden  verlegt  werden.

Artikel  5.

Diese  Verlegung  soll  da,  wo  der
gegenwärtige  Lauf  der  genannten  Au
östlich  der  Kjärmühle  auf  dem  Grundstücke
  des  Kjärmühlenbesitzers  eine  Ausbuchtung
  nach  Norden  enthält,  erfolgen,
und  zwar  in  der  Weise,  daß  die  an
dieser  Stelle  bereits  von  den  beiderseitigen
  Vermessungsbeamten  durch
Pfähle  bezeichnete  Linie  die  südliche  Uferkante
  des  neuen  in  einer  Breite  von
3,70  Meter  oder  12  dänischen  Fuß  auszugrabenden
  Aubetts  bildet.

Artikel  6.

Die  im  vorgehenden  Artikel  bestimmte
  Verlegung  der  Kjärmühlenau
wird  nach  Anweisung  und  unter  Aufsicht
des  Königlich  preußischen  Landraths
des  Kreises  Hadersleben  von  dem  Besitzer
der  Kjärmühle  ausgeführt  werden.  Der
Letztgenannte  wird  auch  die  Kosten  der
Verlegung  tragen,  bis  auf  einen  ihm
von  der  Norderau-Ent-  und  Bewässerungsgenossenschaft
  nach  Maßgabe  der
zwischen  beiden  getroffenen  Vereinbarung
zu  gewährenden  Beitrag,  der  ebenso
wie  die  übrigen  Kosten  der  Grenzberichtigung
  von  dieser  Genossenschaft  zu  drei
Vierteln,  von  der  dänischen  Vereinigung
von  Grundbesitzern  zu  einem  Viertel
aufzubringen  ist.

Artikel  7.

Nach  Beendigung  der  Verlegungsarbeiten
  werden  sich  die  von  deutscher
und  dänischer  Seite  zu  bestimmenden
Kommissare  an  Ort  und  Stelle  von

—

eller  2014  danske  □  Alen,  som

Kongeriget  Danmarks  Landomraade

ellers  vilde  lide,  Kkan  undgaas,  skal

imidlertid  först  Kjaermölleaa  erholde

en  tilsvarende  Forlaggelse  mod  Syd.
Artikel  5.

Denne  Forlaggelse  skal  ske  der,
hvor  nevnte  Aans  nuvarende  Il.ObD
östsor  Kjær  Mölle  paa  Kjær  Mölles
Besidders  Gruudstykke  indeholder
en  Udbugtning  mod  Nord,  saaledes
at  den  paa  dette  Sted  allerede  at
begge  Parters  Opmaalings-Embedsmænd
  ved  Pale  betegnede  Linie
danner  den  sydlige  Bred  at  det  nye
Aaleje,  der  bliver  at  udgrave  i  en
Bredde  af  3,  Meter  eller  12  danske
Fod.

Artikel  6.

Den  i  foranstaaende  Artikel  bestemte
  Forlaggelse  al  Kjj#  C  möllean
skal  udfbOres  af  Besidderen  af  Kj#r-Môlle,
  elter  Anwisning  og  under
Tisy#n  af  den  Kkongelig  Preussiske
Landraad  i  Hadersiev  Kreds.

Förstnante  vil  ogsaa  bere  Omkostningerne
  ved  Forlaggelsen,  Da#n
nær  et  Belöb  der  Skal  5  ham  at
die  Norderau-Ent-  und  Bewisserungsgenossenschaftu
  i  Henhold  til
den  mellem  dem  trulne  COverens-Komst,
  hvilket  Belöb  ligesom  de
„  övrige  Udgifter  ved  Grandscreguleringen,
  skal  tilvejebringes  med  tre
Ejerdedele  af  det  navnte  „Norderau-Ent-
  und  Bewässerungsgenossenschaft
  og  med  en  Pjerdedel  af  det
danske  „  Enginteressentskab.

Artikel  7.

Lfter  Forlaggelsesarbejdernes
Alslutning  ville  de  fra  dansk  og  tysk
Side  v  algte  Kommisszerer  paa  Stedet
overberile  sig  om  den  ordentlige
        <pb n="63" />
        der  ordnungsmäßigen  Ausführung  überzeugen
  und  darüber  eine  Verhandlung
aufnehmen.
Artikel  8.
Nach  planmäßiger  Ausfübrung  der
im  Artikel  5  vereinbarten  Verlegung
der  Kjärmühlenau  wird  die  Landesgrenze
  vom  Grenzpfahl  91  bis  zum
Grenzpfahle  94  durch  die  Mittellinie  des
neuen  Bettes  der  Norderau  und  vom
Grenzpfahl  124  bis  zum  Grenzpfahl  126
durch  die  Mittellinie  des  neuen  Bettes
der  Kjärmühlenau  gebildet.
Demgemäß  werden
a)  die  auf  der  Karte  gelb  gefärbten,
bisher  der  dänischen  Landeshoheit
unterstehenden  Gebietstheile  an  das
Königreich  Preußen,  dagegen

b)  die  auf  der  Karte  roth  gefärbten,
bisher  unter  preußischer  Landeshoheit
  stehenden  Gebietstheile  an  das
Königreich  Dänemark  abgetreten.

Eine  besondere  Bezeichnung  der  neuen
Grenze  durch  Grenzpfähle  ist  nicht  erforderlich,
  da  an  den  Stellen,  wo  die
Grenzpfähle  stehen,  die  neuen  Auläufe

überall  mit  den  früheren  zusammenfallen.
Artikel  9.
Die  Ratifikation  dieses  Vertrags

soll  binnen  zwölf  Monaten  nach  der
Unterzeichnung  geschehen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelten,  in
deutscher  und  dänischer  Sprache  ausgefertigten
  Originalen  unterzeichnet  und
gesiegelt.

So  geschehen  in  Kopenhagen,  den
12.  Februar  1900.

(L.  S.)  von  Schoen.

53

Udförelse  og  optage  en  Forhandling
derom.

Artikel  8.

Efter  at  den  i  Artikel  5  fastsatte
Forlaggelse  af  Kjjermöllena  er  planmerssigt
  udfört,  dannes  Landgrandsen
fra  Grandsepeel  91  til  Grandsepe##l  94
al  Fovsaas  ([Nordaas)  nye  lLejes
Midtlinie  og  fra  Griendsep:l  124  til
Grandsepel  126  af  Kjrmölleaas
onye  Lejes  Midtlinie.

I  Fölge  heraf  aftrades
a)  de  paa  Kortet  gult  farvede,
hidtil  under  dansk  Landshöejhe#
staaende  Dele  af  Terrikoriet  til
Kongeriget  Preussen,  derimod
b)  de  paa  Kortet  rödt  farvede,
hidtil  under  preussisk  Landshöjhed
  staaende  Dele  af  Territoriet
  til  Kongeriget  Danmark.
En  særlig  Betegnelse  af  den  uye
Grandse  ved  Grandsepale  er  ufornöden,
  da  de  nye  Aalöb,  paa  de
Steder  hvor  Grandsep#lene  staaoveralt
  falde  sammen  med  de  tidligere.

Artikel  9.

Ratifkationen  af  denne  Tractat
skal  finde  Sted  inden  tolv  Maanederefter
  Undertegnelsen.

Til  Bekraftelse  heraf  have  de
respective  Befuldmegtigede  undertegnet
  og  med  deres  Segl  forsynet
næværende  Tractat  i  dobbelte,  i  det
tyske  og  danske  Sprog  udfeerdigede
Originaler.

Sket  i  Kjöbenhawvn,  den  12.  Februar
  1900.

(L.  S.)  N.  F.  Rayn.

 

 

—.——

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1902.

15
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        55



Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 11.

 

 

Inhalt:  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  den  grenzüberspringenden

Fabrikverkehr.  S.  55.

 

(Nr.  2843.)  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  den

grenzüberspringenden  Fabrikverkehr. vom 5. Juni 1901.

Dee  Unterzeichneten,  der  außerordentliche
  Gesandte  und  bevollmächtigte
Minister  Seiner  Majestät  des  Deutschen
Kaisers,  Königs  von  Preußen,  und  der
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Ihrer  Majestät  der  Königin  der
Niederlande,  haben,  dazu  ermächtigt,
die  nachstehende  Vereinbarung  getroffen:

Artikel  I.

Der  grenzüberspringende  Fabrikverkehr,
  welcher  in  Anlehnung  an  die
am  26.  Juni  1816  zwischen  Preußen
und  den  Niederlanden  vereinbarte,  am
30.  Juni  1899  außer  Kraft  getretene
„Vorläufige  Ausgleichung  zu  Gunsten
der  auf  der  Grenze  beider  Staaten
wohnhaften  Fabrikanten,  betreffend  die
ungehinderte  und  abgabenfreie  Ein-  und
Ausfuhr  der  rohen  Produkte  und  nicht
völlig  verarbeiteten  Manufakturwaaren
aus  ihren  respektiven  Anlagen“  an
der  niederländisch-  deutschen  Grenze  bestanden
  hat,  wird  künftig  mit  den  in
den  folgenden  Artikeln  bestimmten  Maßgaben
  stattfinden.

Reichs-Gesetzbl.  1902.

Nederland  gesloten,

Vom  5.  Juni  1901.

De  ondergeteekenden,  de  Buitengewoon
  Gezant  en  Gevolmachtigd
Minister  van  Zijne  Majesteit  den
Duitschen  Keizer,  Koning  van
Pruisen,  en  de  Minister  van  Buitenlandsche
  Zaken  van  Hare  Majesteit
de  Koningin  der  Nederlanden,  zisn,
daartoo  gemachtigd,  overeengekomen
  omtrent  hetgeen  volgt:

Artikel  I.

IIct  grensoverspringend  fabrieksverkeer,
  hetwelk,  krachtens  de  op
26  Juni  1816  tusschen  Pruisen  en
den  30  Juni
1899  buiten  werking  getreden  Voorloopige
  Schikking,  ten  behoeve  der
fabriekanten  op  de  grenzen  der  beide
Staten,  voor  den  vrijen  en  onbezWaarden
  in-  en  uitvoer  der  grondstoffen,
  en  van  die,  welke  in  hunne
verschillende  urichtingen  gedeelteliikk
  bewerkt  ziju#,  op  de  Neder--landsch-Duitsche
  grens  bestaan  heeft,
zal  voortaan  plaats  hebben  onder
de  in  de  volgende  artikelen  vast-Lestelde
  voorwaarden.

16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1902.
        <pb n="66" />
        Artikel  II.

Der  grenzüberspringende  Verkehr

wird  nur  für  das  Färben  und  die  damit

zusammenhängenden  Arbeiten,  sowie
ähnliche  Vorgänge,  wie  Bleichen  oder
Bedrucken,  gestattet.

Artikel  III.

Der  grenzüberspringende  Verkehr
wird  nur  solchen  Fabriken  gestattet,  die
am  30.  Juni  1899  zu  demselben  zugelassen
  waren  und  von  ihm  innerhalb
der  Zeit  nach  dem  1.  Juli  1896  für  die

im  Artikel  II  bezeichneten  Bearbeitungsvorgänge

  Gebrauch  gemacht  haben.

  Artikel  IV.

Jede  der  im  Artikel  III  bezeichneten
Fabriken  kann  sich  des  grenzübersprin.
genden  Verkehrs  für  die  im  Artikel  II
bezeichneten  Bearbeitungsvorgänge  alljährlich
  nur  bis  zu  einer  Hoöchstgrenze
bedienen.  Diese  bestimmt  sich  nach  dem
Gewichte  derjenigen  Menge  Waaren,
welche  von  der  Fabrik  in  einem  der
sechs  Jahre  vor  dem  1.  Juli  1899  aus
dem  einen  Gebiet  in  das  andere  versandt
worden  ist,  um  nach  den  erwähnten
Bearbeitungsvorgängen  behandelt  zu
werden.  Die  Wahl  des  Fabrikanten
entscheidet,  welches  der  sechs  Jahre  hierbei
  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Artikel  V.

Die  Förmlichkeiten  und  Bedingungen,
an  die  der  grenzüberspringende  Verkehr
geknüpft  wird,  sollen  auf  das  Nothwendigste
  beschränkt  werden  und  sich,
soweit  als  möglich,  an  das  vor  dem
1.  Juli  1899  übliche  Verfahren  anschließen.


56

Artikel  II.

IHet  grensoverspringend  verkeer
Wordt  slechts  toegestaan  voor  het
verven  en  de  daarmede  in  verband
staande  bewerkingen,  zoomede  voor
overeenkomstige  bewerkingen,  als
blecken  of  drukken.

Artikel  III.

IIet  grensoverspringend  verkeer
wordt  slechts  toegestaan  aan  de
fabrieken,  die  op  den  30  Juni  1899
daartoe  gerechtigd  waren  en  tevens
in  het  tiddperk  van  1  Juli  1896  tot
30  Juni  1899  voor  de  in  artikel  HI
aangeduide  bewerkingen,  van  dat
verkeer  hebben  gebruik  gemaakt.

Artikel  IV.

Elke  der  bij  artikel  III  bedoelde
fabrieken  kan  van  het  grens-Overspringend
  verkeer  voor  de  in
artikel  II  aangeduide  bewerkingen
aarlijks  slechts  tot  een  maximum
gebruik  maken.  Dat  maximum  wordt
bepaald  naar  het  gewicht  van  de
hocveelheid  goederen,  die  door  de
fabrick  in  den  loop  van  cen  der
2es  jaren,  voorafgaande  aan  den
1  Juli  1899,  van  het  eene  grondgebied
  naar  het  andere  is  verzonden
Om  een  der  gencemde  bewerkingen
te  ondergaan.  Aan  de  keuze  van
den  fabriekant  is  overgelaten  welke
van  de  zes  jaren  tot  grondslag  zal
dienen.

Artikel!  V.

De  formaliteiten  en  voorwaarden,
wWaaraan  het  grensoverspringend
verkeer  onderworpen  wordt,  zullen
tot  het  volstrekt  noodige  worden
beperkt  en  zich  zooveel  mogelijk
bi])  de  véör  den  1  Juli  189y9  gevolgde
  praktisk  aansluiten.
        <pb n="67" />
        —  57

Artikel  VI.

Die  gegenwärtige  Vereinbarung  kann
beiderseits  bis  zum  31.  Dezember  jedes
Jahres  gekündigt  werden  und  wird  alsdann
  mit  dem  Ablaufe  des  31.  Dezember
des  nächsten  Jahres  außer  Kraft  treten.

Geschehen  im  Haag  in  doppelter
Ausfertigung  am  5.  Juni  1901,  unter
Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Kaiserlich
  deutschen  und  der  Königlich  niederländischen
  Regierung.

(L.  S.)  F.  Pourtales.

—

Artikel  VI.

Deze  overeenkomst  kan  wederzijds
  tot  31  December  van  elk  jaar
opgezegd  worden  en  treedt  dan  den
31  December  van  het  volgend  jaar
buiten  werking.

Gedaan  in  dubbel  te  s*  Gravenhage,
  den  5  Juni  1901,  onder  voorbehoud
  der  goedkeuring  van  de
Keizerliikk  Duitsche  en  van  de  Koninklikk
  Nederlandsche  Regeering.
Beaufort.

(L.  S.)

 

Nachdem  der  Bundesrath  zu  dem  vorstehenden  Abkommen  seine  Zustimmung
ertheilt  hat,  ist  dasselbe  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt  worden.
Der  Austausch  der  Genehmigungserklärungen  hat  am  13.  Februar  1902  stattgefunden.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 12

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen  zur  Vulkanisirung
  von  Gummiwaaren.  S.  59.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Fett-  und  Wassergehalt
der  Butter.  S.  64.

 

 

 

 

(Nr.  2844.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen
  zur  Vulkanisirung  von  Gummiwaaren.  Vom  1.  März  1902.

Aiuf  Grund  des  §.  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  über  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen,  in  denen  Gummiwaaren
unter  Anwendung  von  Schwefelkohlenstoff  oder  durch  Chlorschwefeldämpfe  vulkanisirt
  werden,  folgende  Vorschriften  erlassen:

§.  1.

Der  Fußboden  derjenigen  Arbeitsräume,  in  denen  Gummiwaaren  unter
Anwendung  von  Schwefelkohlenstoff  vulkanisirt  werden,  darf  nicht  tiefer  liegen
als  der  sie  umgebende  Erdboden.  Diese  Arbeitsräume  müssen  mit  Fenstern  versehen
  sein,  welche  ins  Freie  führen,  in  ihrer  unteren  Hälfte  geöffnet  werden
können  und  eine  ausreichende  Lufterneuerung  ermöglichen.

Die  Räume  müssen  durch  mechanisch  betriebene  Ventilationseinrichtungen
wirksam  entlüftet  werden.  Mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
kann  von  einem  mechanischen  Betriebe  der  Ventilationseinrichtungen  Abstand  genommen
  werden,  sofern  auf  andere  Weise  für  kräftige  Lufterneuerung  gesorgt  ist.
Von  besonderen  Ventilationseinrichtungen  für  die  Vulkanisirungsräume  kann  mit
Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  überhaupt  Abstand  genommen
werden,  sofern  durch  eine  kräftige  Absaugung  der  Schwefelkohlenstoffdämpfe  unmittelbar
  an  ihrer  Entstehungsstelle  eine  genügende  Reinhaltung  der  Luft  gewährleistet

  ist.
§.  2.

Die  Vulkanisirungsräume  (§.  1)  dürfen  weder  als  Wohn-,  Schlaf-,  Kochnoch
  als  Lager-  oder  Trockenräume  benutzt  werden,  auch  dürfen  andere  Akbeiten
als  das  Vulkanisiren  darin  nicht  vorgenommen  werden.  Anderen  als  den  beim
Vulkanisiren  beschäftigten  Arbeitern  darf  der  Aufenthalt  in  den  Vulkanisirungsräumen
  nicht  gestattet  werden.

Die  ZJahl  der  darin  beschäftigten  Personen  muß  so  bemessen  sein,  daß  auf
jede  mindestens  zwanzig  Kubikmeter  Luftraum  entfallen.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1902.
        <pb n="70" />
        –  60

§.  3.

In  die  Vulkanisirungsräume  dürfen  nur  die  dem  Tagesbedarfe  dienenden
Mengen  von  Schwefelkohlenstoff  gebracht  werden.  Die  weiteren  Vorräthe  sind
in  besonderen,  von  den  Arbeitsräumen  getrennten  Lagerräumen  aufzubewahren.

Die  zur  Aufnahme  der  Vulkanisirungsflüssigkeit  bestimmten  Gefäße  müssen
von  dauerhafter  Beschaffenheit  sein;  die  gefüllten  Gefäße  sind,  solange  sie  außer
Benutzung  sind,  gut  bedeckt  zu  halten.

§.  4.
Die  Vulkanisirungs-  und  Trockenräume  dürfen  nur  durch  Dampf-  oder
Warmwasserheizung  erwärmt  werden.
Eine  künstliche  Beleuchtung  dieser  Räume  darf  nur  mittelst  elektrischer,
durch  starke  Schutzglocken  verwahrter  Glühlampen  erfolgen.
Von  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  können  Ausnahmen  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde  gestattet  werden.

§.  5.

Die  zum  Vulkanisiren  langer  Stoffbahnen  dienenden  Maschinen    (Walzensysteme)
  müssen,  um  den  Austritt  von  Schwefelkohlenstoffdämpfen  in  die  Arbeitsräume
  thunlichst  zu  verhindern,  mit  einer  Ummantelung  (z.  B.  einem  Glasgehäuse)
  überdeckt  werden,  aus  welcher  die  Luft  durch  einen  mechanisch  betriebenen
Ventilator  kräftig  abzusaugen  ist.  Das  Betreten  des  ummantelten  Raumes  darf
Arbeitern  nur  bei  Betriebsstörungen  gestattet  werden.

In  den  Fällen,  in  denen  eine  Ummantelung  der  Maschine  aus  technischen
Gründen  nicht  angängig  ist,  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  unter  der  Bedingung
  anderer  geeigneter  Schutzvorkehrungen,  insbesondere  der  Aufstellung  der
Maschine  in  einer  offenen  Halle,  der  Beschäftigung  derselben  Arbeiter  an  der
Maschine  nur  an  zwei  Tagen  in  der  Woche,  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
des  Abs.  1  gestatten.

§.  6.

Das  Vulkanisiren  aller  anderen,  nicht  im  §.  5  bezeichneten  Gegenstände
muß,  sofern  es  nicht  im  Freien  erfolgt,  unter  Schutzkästen  (Digestorien,  Glasgehäusen)
  geschehen,  in  welche  der  Arbeiter  nur  seine  Hände  einzuführen  braucht
und  welche  die  Dämpfe  von  dem  Gesichte  des  Arbeiters  fernhalten.

Aus  den  Schutzkästen  muß  die  Luft  kräftig  abgesaugt  werden.

§.  7.
Die  Vorschrift  des  §.  6  findet  auch  auf  das  Vulkanisiren  sowohl  der
Außen-  wie  der  Innenwände  von  Gummischläuchen  Anwendung.
Beim  BVulkanisiren  der  Innenwände  darf  es  nicht  geduldet  werden,  daß
die  Arbeiter  die  Vulkanisirungsflüssigkeit  mit  dem  Munde  ansaugen.
        <pb n="71" />
        §.  8.

Nach  ihrer  Benetzung  mit  der  Vulkanisirungsflüssigkeit  dürfen  die  Waaren
nicht  offen  in  dem  Vulkanisirungsraume  liegen  bleiben,  sondern  müssen  entweder
unter  einem  ventilirten  Schutzkasten  (§.  6)  gehalten  oder  sofort  in  besondere
Trockenräume  verbracht  werden.

Die  Trockenschränke  oder  sonstigen  Trockenräume,  in  denen  die  Waaren
alsbald  nach  dem  Vulkanisiren  künstlicher  Wärme  ausgesetzt  werden,  müssen  so
eingerichtet  sein,  daß  sie  zum  Einsetzen  und  Herausnehmen  der  vulkanisirten
Gegenstände  nicht  betreten  zu  werden  brauchen.  Das  Betreten  der  Trockenräume,
während  sie  im  Betriebe  sind,  darf  den  Arbeitern  nicht  gestattet  werden.  Die
höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Ausnahmen  hiervon  hinsichtlich  des  Trocknens
von  langen  Stoffbahnen  zulassen,  wenn  ausreichende  Schutzvorkehrungen  getroffen
  sind.

§.  9.

Erfolgt  das  Vulkanisiren  durch  Chlorschwefeldämpfe,  so  müssen  die  zu
ihrer  Entwickelung  dienenden  Behälter  oder  Kammern  so  eingerichtet  sein,  daß
ein  Austritt  der  Dämpfe  verhindert  ist.

Das  Betreten  der  Vulkanisirungskammern  darf  erst  nach  ihrer  völligen
Auslüftung  gestattet  werden;  sie  dürfen  zu  anderen  Arbeiten  als  den  zu  dem
vorbezeichneten  Vulkanisirungsprozeß  erforderlichen  nicht  benutzt  werden.

§.  10.

Die  Beschäftigung  mit  dem  Vulkanisiren  unter  Anwendung  von  Schwefelkohlenstoff
  oder  mit  sonstigen  Arbeiten,  bei  denen  die  Arbeiter  der  Einwirkung
von  Schwefelkohlenstoff  ausgesetzt  sind,  darf  ununterbrochen  nicht  länger  als  zwei
Stunden  und  täglich  im  Ganzen  nicht  länger  als  vier  Stunden  dauern;  nachdem
sie  zwei  Stunden  gedauert  hat,  muß  vor  ihrer  Wiederaufnahme  den  Arbeitern
eine  Arbeitspause  von  mindestens  einer  Stunde  gewährt  werden.

Personen  unter  achtzehn  Jahren  dürfen  mit  solchen  Arbeiten  überhaupt
nicht  beschäftigt  werden.

§.  11.

Der  Arbeitgeber  hat  allen  Arbeitern,  welche  mit  den  im  §.  10  bezeichneten
Arbeiten  beschäftigt  werden,  Arbeitsanzüge  in  ausreichender  Zahl  und  zweckentsprechender
  Beschaffenheit  zur  Verfügung  zu  stellen.

Er  hat  durch  geeignete  Anordnungen  und  Beaufsichtigung  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Arbeitskleider  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche
befinden,  an  den  dafür  bestimmten  Plätzen  aufbewahrt  werden.

§.  12.

Von  den  Arbeitsräumen  getrennt  müssen  für  die  im  §.  11  bezeichneten
Arbeiter  nach  Geschlechtern  gesonderte  Wasch-  und  Ankleideräume  vorhanden  sein.
Diese  Räume  mussen  sauber  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit  geheizt
werden.
        <pb n="72" />
        —  62  —

In  den  Wasch-  und  Ankleideräumen  müssen  Wasser,  Seife  und  Hand
tücher  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche
vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sei.

§.  13.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  seiner  der
Einwirkung  von  Schwefelkohlenstoff  ausgesetzten  Arbeiter  einem  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten
  namhaft  zu  machenden  approbirten  Arzte  zu  übertragen,  der
mindestens  einmal  monatlich  jene  Arbeiter  im  Betrieb  aufzusuchen  und  bei  ihnen
auf  die  Anzeichen  etwa  vorhandener  Schwefelkohlenstoffvergiftung  zu  achten  hat.

Auf  Anordnung  des  Arztes  sind  Arbeiter,  welche  Zeichen  von  Schwefelkohlenstoffvergiftung
  aufweisen,  bis  zur  völligen  Genesung,  solche  Arbeiter  aber,
welche  sich  der  Schwefelkohlenstoffeinwirkung  gegenüber  besonders  empfindlich
erweisen,  dauernd  von  Arbeiten  der  im  §.  10  bezeichneten  Art  fernzuhalten.

§.  14.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrole  über  den  Wechsel  und  Bestand
sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  mit  Arbeiten  der  im  §.  10  bezeichneten
Art  beschäftigten  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder  durch  einen  Betriebsbeamten
führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Eintragungen,
soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,  verantwortlich.

Dieses  Kontrolbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,

2.  den  Namen  des  mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Ein-  und  Austritts
jedes  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Arbeiter  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung,


4.  den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,

5. den  Tag  der  Genesung,

6.  die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §.  13  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.

  

§.  15.

Der  Arbeitgeber  hat  Bestimmungen  über  folgende  Gegenstände  zu  erlassen:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Vulkanisirungsräume
mitnehmen.

2.  Die  Arbeiter  haben  die  in  den  §§.  5  bis  7  bezeichneten  Schutzeinrichtungen
  sowie  die  ihnen  überwiesenen  Arbeitskleider  (§.  11)  bei  denjenigen
  Arbeiten,  für  welche  es  von  dem  Arbeitgeber  vorgeschrieben  ist
zu  benutzen.
        <pb n="73" />
        3.  Die  Arbeiter  haben  die  vom  Arbeitgeber  gemäß  §.  5  Abs.  1  Satz  2,
§.  7  Abs.  2,  §.  8  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2  und  §.  9  Abs.  2  getroffenen
Anordnungen  zu  befolgen.

In  den  zu  erlassenden  Bestimmungen  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  welche
trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§.  134a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
aufzunehmen.

§.  16.

In  jedem  Vulkanisirungsraume  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  ist  ein  von
der  Ortspolizeibehörde  zur  Bestätigung  der  Richtigkeit  seines  Inhalts  unterzeichneter
Aushang  anzubringen,  aus  dem  ersichtlich  ist:

a)  der  Inhalt  des  Luftraums  in  Kubikmetern,

b)  die  Zahl  der  Arbeiter,  die  demnach  in  dem  Arbeitsraume  beschäftigt

werden  dürfen.

Ferner  muß  in  jedem  Vulkanisirungsraum  oder  sonst  an  einer  den  Vulkanisirungsarbeiten
  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel  ausgehängt  werden,
welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  der  §§.  1  bis  15  sowie  die  gemäß
§.  15  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Bestimmungen  wiedergiebt.

§.  17.

Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Juli  1902  in  Kraft.

Soweit  zur  Durchführung  der  Vorschriften  der  §§.  1,  5,  6,  8  Abs.  2,  §.  12
bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  können  hierzu  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  Fristen  bis  höchstens  zum  1.  Juli  1903  gewährt  werden.

Berlin,  den  1.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  18
        <pb n="74" />
        (Nr.  2845.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Fett-  und  Wassergehalt  der  Butter.  Vom
1.  März  1902.

Auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,

Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)
hat  der  Bundesrath  beschlossen:

Butter,  welche  in  100  Gewichtstheilen  weniger  als  80  Gewichtstheile
Fett  oder  in  ungesalzenem  Zustande  mehr  als  18  Gewichtstheile,  in
gesalzenem  Zustande  mehr  als  16  Gewichtstheile  Wasser  enthält,  darf

vom  1.  Juli  1902  ab  gewerbsmäßig  nicht  verkauft  oder  feilgehalten
werden.

Berlin,  den  1.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="75" />
        —  65  –—

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 13.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien.  S.  65.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken,
  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten.  S.  72.

 

 

 

 

(Nr.  2846.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie
Sandbläsereien.  Vom  5.  März  1902.

Auf  Grund  der  §§.  120e,  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die

nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien
sowie  Sandbläsereien,

erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien  unterliegt
folgenden  Beschränkungen:

1.  In  solchen  Räumen,  in  denen  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh-,

Streckofen)  gearbeitet  wird,  und  in  solchen  Räumen,  in  denen  eine
außergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht  (Häfenkammern  und  dergleichen),
darf  Arbeiterinnen  und  Knaben  unter  vierzehn  Jahren  eine  Beschäftigung
  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.
Ausnahmen  hiervon  kann  der  Bundesrath  zulassen.

2.  In  solchen  Räumen,  in  denen  Rohstoffe  oder  Glasabfälle  zerkleinert
oder  gemischt  werden,  oder  in  denen  mit  flüssigem  Fluorwasserstoffe
gearbeitet  wird,  darf  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  eine
Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

3.Mit  Arbeiten  am  Sandstrahlgebläse  dürfen  Arbeiterinnen  und  jugendliche
  Arbeiter  nicht  beschäftigt  werden.

4.  Mit  Schleifarbeiten  dürfen  Knaben  unter  vierzehn  Jahren  und  jugendliche
  Arbeiterinnen  nicht  beschäftigt  werden.  Mit  denjenigen  Schleifarbeiten,
  bei  welchen  die  Glaswaaren  trocken  geschliffen  werden  oder

Reichs-Gesetzbl.  1902.  19



Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  März  1902.
        <pb n="76" />
        das  Schleifrad  nicht  durch  mechanische  Kraft  angetrieben  wird,  dürfen
auch  erwachsene  Arbeiterinnen  nicht  beschäftigt  werden.  Ausnahmen
von  ihrer  Verwendung  beim  Trockenschleifen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  gestatten,  sofern  durch
zweckentsprechende  Betriebsanlagen  für  eine  ständige  wirksame  Absaugung
des  entstehenden  Staubes  gesorgt  ist.

5.  Junge  Leute  männlichen  Geschlechts  dürfen,  soweit  deren  Beschäftigung
nach  diesen  Bestimmungen  zulässig  ist,  nur  beschäftigt  werden,  wenn
durch  ein  Zeugniß  eines  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zur
Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigten  Arztes  dargethan  wird,  daß
die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  eine  Beschäftigung  ohne
Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt.

Das  ärztliche  Zeugniß  ist  vor  Beginn  der  Beschäftigung  dem
Arbeitgeber  auszuhändigen,  welcher  damit  wie  mit  dem  Arbeitsbuche
(§.  107  der  Gewerbeordnung)  zu  verfahren  hat.

II.  In  Glashütten,  in  denen  die  Glasmasse  gleichzeitig  geschmolzen  und
verarbeitet  wird  - abgesehen  von  denjenigen  Spiegelglashütten,  welche  gewalztes
Glas  herstellen  -,  dürfen  für  die  Beschäftigung  junger  Leute  männlichen  Geschlechts
  bei  den  Arbeiten  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh-,  Streckofen)
die  Bestimmungen  des  §.  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben
außer  Anwendung  bleiben:

1.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zwölf
Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zehn  Stunden
dauern.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
ausschließlich  der  Pausen  sechzig  Stunden  nicht  überschreiten.

Die  Arbeit  muß  in  jeder  Schicht  durch  eine  oder  mehrere  Pausen
in  der  Gesammtdauer  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.
Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde  kommen
auf  die  Pausen  in  der  Regel  nicht  in  Anrechnung.  Eine  der  Unterbrechungen
  muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  jedoch  solchen  Betrieben,
in  welchen  die  jungen  Leute  in  achtstündigen  oder  kürzeren  Schichten
beschäftigt  werden  und  in  denen  die  Beschäftigung  der  jungen  Leute  so
wenig  anstrengend  und  naturgemäß  mit  so  zahlreichen,  hinlängliche
Ruhe  gewährenden  Arbeitsunterbrechungen  verbunden  ist,  daß  schon
hierdurch  eine  Gefährdung  ihrer  Gesundheit  ausgeschlossen  ist,  auf
Antrag  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  gestatten,  diese
Arbeitsunterbrechungen  auf  die  einstündige  Gesammtdauer  der  Pausen
auch  dann  in  Anrechnung  zu  bringen,  wenn  die  einzelnen  Unterbrechungen
  von  kürzerer  als  einviertelstündiger  Dauer  sind;  eine  der
Unterbrechungen  muß  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  stets  mindestens  eine
        <pb n="77" />
        halbe  Stunde  dauern.  Diese  Erlaubniß  darf  nur  ertheilt  werden,
wenn  die  Dauer  der  den  jungen  Leuten  zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten
gewährten  Ruhezeit  in  Tafelglashütten  mindestens  vierundzwanzig
Stunden,  in  Hohlglashütten  mindestens  sechzehn  Stunden  beträgt.

2.  Bei  Tag-  und  Nachtbetrieb  muß  wöchentlich  Schichtenwechsel  eintreten.
Diese  Bestimmung  findet  auf  diejenigen  Glashütten  keine  Anwendung,
in  denen  die  Beschäftigung  so  geregelt  ist,  daß  für  die  jungen  Leute
zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  eine  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden  liegt.

3.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht
beschäftigt  werden.

4.  Zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens
zwölf  Stunden  liegen.

5.  An  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von
sechs  Uhr  Morgens.  bis  sechs  Uhr  Abends  fallen.  Die  Vorschrift  findet,
wenn  mehrere  Festtage  auf  einander  folgen,  nur  auf  den  ersten  Festtag
  Anwendung.

III.  In  Glashütten,  in  denen  die  Schmelzschicht  und  die  Verarbeitungsschicht
  mit  einander  wechseln,  dürfen  für  die  Beschäftigung  junger  Leute  männlichen
  Geschlechts  bei  den  Arbeiten  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh-,
Streckofen)  die  Bestimmungen  des  §.  135  Abs.  3,  §.  136  der  Gewerbeordnung
mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung  bleiben:

1.  Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche  ausschließlich
  der  Pausen  nicht  mehr  als  sechzig  Stunden  betragen.

Innerhalb  zweier  Wochen  darf  von  der  Gesammtdauer  der  Beschäftigung
  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens
nicht  mehr  als  die  Halfte  fallen.

Die  Dauer  der  Pausen  muß  für  Schichten  von  höchstens  zehn
Arbeitsstunden  mindestens  eine  Stunde,  für  Schichten  mit  längerer
Arbeitszeit  mindestens  eine  und  eine  halbe  Stunde  betragen.  Unterbrechungen
  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde  Dauer
werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung  gebracht;  eine  der  Pausen
muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

2.  In  der  Zeit  von  sechs  Uhr  Abends  bis  sechs  Uhr  Morgens  darf  die
Beschäftigung  ausschließlich  der  Pausen  die  Dauer  von  zehn  Stunden
nicht  überschreiten.

3.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht
beschäftigt  werden.

4.  Zwischen  je  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche
mindestens  die  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  erreicht.  Innerhalb

19°
        <pb n="78" />
        —  68  —

der  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten  gestattet,  wenn  die
jungen  Leute  vor  Beginn  oder  nach  dem  Ende  dieser  Beschäftigung
noch  für  eine  Zeit  von  der  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  ohne
jede  Beschäftigung  bleiben.  Die  Dauer  der  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten
  kommt  auf  die  Gesammtdauer  der  wöchentlichen  Arbeitszeit
in  Anrechnung.

5. An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  nur  einmal  innerhalb  zweier

Wochen  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends
fallen.

IV.  Für  Glashütten,  welche  von  den  unter  II  und  III  nachgelassenen  
Ausnahmen  Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  138  Abs.  2
Satz  3  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:







1. Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jungen  Leute  ist
in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten
je  eine  Abtheilung  bilden.

2. Das  Verzeichniß  braucht  in  Glashütten  der  unter  III  bezeichneten  Art
für  die  bei  Arbeiten  vor  dem  Ofen  beschäftigten  jungen  Leute  eine
Angabe  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit  und  die  Pausen  nicht  zu
enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichniß  eine  Tabelle  nach  dem
anliegenden  Muster  beizufügen,  in  welche  während  oder  unmittelbar
nach  jeder  Arbeitsschicht  die  vorgesehenen  Eintragungen  bewirkt  werden.

Die  Tabelle  muß  mindestens  uber  die  letzten  vierzehn  Verarbeitungsschichten
  Auskunft  geben.  Der  Name  dessjenigen,  welcher  die
Eintragungen  bewirkt,  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

Von  der  Führung  der  Tabelle  können  einzelne  Hütten  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen
  Widerrufs  für  solche  im  Einzelnen  namhaft  zu  machende
Arbeiten  entbunden  werden,  bei  denen  für  die  jungen  Leute  nach  der
Art  dieser  Arbeiten  in  dem  betreffenden:  Betriebe  regelmäßig  mindestens
Pausen  von  der  unter  III  Ziffer  1  bestimmten  Dauer  eintreten.
Ueber  diejenigen  Hütten,  welche  hiernach  von  der  Tabellenführung  entbunden
  sind,  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  dem  anliegenden
Muster  ein  Verzeichniß  zu  führen.  Ein  Auszug  aus  diesem  Verzeichnisse,
der  das  abgelaufene  Kalenderjahr  umfaßt,  ist  bis  zum  1.  Februar
jedes  Jahres  durch  die  Landes-Zentralbehörde  dem  Reichskanzler  vorzulegen.


V. In  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  in  Sandbläsereien

  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  wiedergiebt.

In  denjenigen  Glashütten,  welche  von  den  unter  II  nachgelassenen  Ausnahmen
  Gebrauch  machen,  muß  diese  Tafel  außerdem  die  Bestimmungen  unter
        <pb n="79" />
        II  und  IV  Ziffer  1,  in  denjenigen  Glashütten,  welche  von  den  unter  III  nachgelassenen
  Ausnahmen  Gebrauch  machen,  die  Bestimmungen  unter  III  und  IV
Ziffer  2  enthalten.

Die  Vorschriften  im  §.  138  Abs.  2  Satz  4  der  Gewerbeordnung  und  unter
Ziffer  6  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  566)
bleiben  unberührt.

VI.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1902  in  Kraft
und  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Berlin,  den  5.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="80" />
        Anlage  A.

Glashütte

 

Tabelle

über

Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeiten  und  der  Pausen  für  junge  Leute.

 

 

 

 

—1.  2.  3.  4.  5.
  Beginn  Ende

Nummer  der  Schicht.  Pausen.  der  Schicht.  Name

der  desjenigen,  welcher  die

  Dauer  .  .
Schlcht. Datum. Tageszeit. Datum. Tageszeit.  in Datum. TageszeiL  Eintragungen  bewirkt.
Minuten.
1  Schicht  .2.  Jan.  1  Uhr  2./1.  2½   bis  2 ¾   15      2./1.    11  Uhr
                                    Nachm.  5½  bis   6                30                 Nachm.
                                                     9   bis   9 ¼              15
        <pb n="81" />
        Bezirk

 

Derzeichniß

derjenigen  Glashütten,  die  von  der  Führung  der  Tabelle  über  die  Pausen  der

jungen  Leute  entbunden  sind.

Anlage  B.

 

 

1.

Laufende

Nummer

der  Betriebe

und  der
Bewilli.

gungen.

 

2.

a.  Bezeichnung
Betriebs,

b.  Name  des  Uhnternehmers
  oder  Betriebsleiters,



.  Belegenheit
Betriebs.

des

des

 

3.

Gesammt—
zahl
der  in  dem
Betriebe
beschäftigten

Arbeiter.

4.

Dauer
der
Arbeitsschichten

der  erwachsenen

männlichen
Arbeiter.

5.

Datum
der
Ausnahme-



und
Aktenvermerk.


6.

Zahl  der
jungen
Leute,

für  welche

die

Ausnahme

bewilligt

ist.

7.

Dauer
der
Arbeitsschichten

dieser
jungen
Leute.

8.

Art  der
Beschäftigung

dieser
jungen
Leute.

Bemerkungen.
        <pb n="82" />
        (Nr.  2847.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten.
  Vom  5.  März  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  Abs.  1  Ziffer  1  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundes—

rath  die  nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten,


erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten  unterliegt
folgenden  Beschränkungen:

1.  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  dürfen  zur  Bedienung  der  Rübenschwemmen,
  der  Rübenwäschen  und  der  Fahrstühle  sowie  zum  Transporte
  der  Rüben  und  Rübenschnitzel  in  schwer  zu  bewegenden  Wagen
nicht  verwendet  werden.

2.  Im  Füllhaus,  in  den  Centrifugenräumen,  den  Krystallisationsräumen,
den  Trockenkammern,  den  Maischräumen,  den  Räumen  zum  Oecken
des  Brotzuckers,  den  Rutschräumen,  den  Trockenanlagen  der  Strontianziegeleien
  sowie  an  anderen  Arbeitsstellen,  an  welchen  eine  außergewöhnlich
  hohe  Wärme  herrscht,  darf  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
während  der  Dauer  des  Betriebs  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und
der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

3.  In  denjenigen  Räumen,  in  welchen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  neben  der  nach  §.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
  auszuhängenden  Tafel  an  geeigneter  Stelle  eine  zweite
Tafel  auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  vorstehenden  Besiimmungen
  wiedergiebt.

II.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1902  in

Kraft  und  haben  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  Gültigkeit.

Berlin,  den  5.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="83" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
in  den  Bergbaubezirken  von  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen.  S.  73.

 

 

 

 

 

(Nr.  2848.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  den  Bergbaubezirken  von  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen.
  Vom  15.  März  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehende


Bestimmung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  in  den  Bergbaubezirken  von  Preußen,  Baden
und  Elsaß-Lothringen,

erlassen:

Die  Gültigkeitsdauer  der  in  der  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  5)  veröffentlichten  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  wird  für  die  Bergbaubezirke  von
Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen  bis  zum  1.  April  1903  verlängert.

Berlin,  den  15.  März  1902.

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowesky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  20

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1902.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1901.  S.  75.

 

 

 

 

(Nr.  2849.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1901.  Vom  15.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1901  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1901  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Kaiser  Wilhelm  II.")  den  15.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1902.
        <pb n="86" />
        Sweiter  Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1901.

 

 

 

Für  das
Rechnungs-Kapitel.
  Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.  jahr  1001
treten  hinzu
Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
83.  1/5. Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu
Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68
Titel  1  der  fortdauernden  Ausgaben);  Pensionszuschüsse
  und  Unterstützungen.  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  335  250
Einnahme.
18.  1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds........  335  250

 

 

 

Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Kaiser  Wilhelm  II.“,  den  15.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="87" />
        Reichs-Gesetzblatt.

16.

JInhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln.  S.  77.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).
  S.  78.

 

 

 

 

 

(Nr.  2850.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln.
Vom  20.  März  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehende
  Bestimmung  erlassen:

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,  Zinkund
  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln  in  Gemäßheit  der  Ziffer  II
und  III  der
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im
Regierungsbezirk  Oppeln  (Bekanntmachung  vom  24.  März  1892,
Reichs-Gesetzbl.  S.  331)
wird  unter  den  daselbst  bezeichneten  Bedingungen  und  mit  der  Abänderung,  daß
in  der  Ziffer  II  die  Worte:  „und  Zink-  und  Bleierzbergwerken“  sowie  „oder
Erze“  in  Wegfall  kommen,  weiter  bis  zum  1.  April  1907  nachgelassen.

Berlin,  den  20.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1902.
        <pb n="88" />
        (Nr.  2851.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Vom  20.  März  1902.

Auf  Grund  des  §.  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrlichen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben)
erlassen:

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

In  solchen  Steinbrüchen  und  Steinhauereien,  in  denen  regelmäßig  fünf
oder  mehr  Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssen  für  die  im  Freien  beschäftigten
Arbeiter  zur  Unterkunft  während  der  Arbeitspausen  ausreichend  große  und  wetterdichte
  Räume  vorhanden  sein,  welche  genügend  erhellt,  mit  einem  dichten  Fußboden
  versehen  und  bei  kalter  Witterung  geheizt  sind;  sie  müssen  für  jeden
dauernd  beschäftigten  Arbeiter  einen  Sitzplatz  enthalten.  Auch  müssen  Vorrichtungen
  zum  Wärmen  der  Speisen  vorhanden  sein.

Die  Unterkunftsräume  sind  täglich  zu  reinigen;  sie  dürfen  nicht  als  Lageroder
  Aufbewahrungsräume  benutzt  werden.

§.

In  den  im  §.  1  bezeichneten  Betrieben  müssen  den  Anforderungen  der
Gesundheitspflege  und  des  Anstandes  entsprechende  Bedürfnißanstalten  in  ausreichender
  Zahl  vorhanden  sein.

§.  3.

Für  solche  Steinbrüche  und  Steinhauereien,  in  denen  regelmäßig  weniger
als  fünf  Arbeiter  beschäftigt  werden,  behält  es  bei  der  Befugniß  der  zuständigen
Behörden,  im  Wege  der  Verfügung  oder  Anordnung  oder  durch  Polizeiverordnungen
  (§§.  120d,  120e  der  Gewerbeordnung)  Einrichtungen  der  in  §§.  1,2
bezeichneten  Art  vorzuschreiben,  sein  Bewenden.

§.  4.

Für  die  im  Freien  arbeitenden  Steinhauer  müssen  zum  Schutze  gegen  die
Unbilden  der  Witterung  entweder  Schutzdächer  über  den  Werkstücken  oder  Arbeitsbuden
  errichtet  werden.  Die  Arbeitsbuden  müssen  nach  drei  Seiten  hin,  insbesondere
  nach  derjenigen  der  Hauptwindrichtung,  geschlossen  werden  können.

§.  5.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  sind  für  die  Arbeiter  gesundes  Trinkwasser
  oder  andere  geeignete  Getränke  vom  Arbeitgeber  in  ausreichender  Menge
zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  im  §.  3  bezeichneten  Behörden  können  anordnen,  daß  die  Arbeitgeber
den  Arbeitern  nicht  gestatten  dürfen,  Branntwein  in  den  Betrieb  einzubringen.
        <pb n="89" />
        Besondere  Bestimmungen  für  Sandsteinarbeiter.

§.  6.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  müssen  die  Arbeiter  bei  dem  Bossiren
oder  der  weiteren  Bearbeitung  von  Sandstein  mindestens  zwei  Meter  von  einander
entfernt  sein.

§.  7.

Zur  thunlichsten  Vermeidung  der  Staubentwickelung  müssen  in  Steinhauereien
  bei  der  Sandsteinbearbeitung,  sofern  dies  nicht  aus  technischen  Rücksichten
unzulässig  ist,  die  Werkstücke  und  bei  warmer  und  trockener  Witterung  auch  die
Arbeitsplätze  und  die  Fußböden  der  Arbeitsbuden  und  Werkstätten  feucht  gehalten
werden.

Die  Arbeitsbuden  und  Werkstätten  sind  täglich  von  Abfall  und  Schutt,
ihre  Fußböden  ebenso  unter  ausreichender  Anfeuchtung  von  Staub  zu  reinigen.

Das  erforderliche  Wasser  ist  vom  Arbeitgeber  zur  Verfügung  zu  stellen.

§.  8.

Den  im  §.3  bezeichneten  Behörden  bleibt  es  überlassen,  gleiche  Bestimmungen
wie  die  hinsichtlich  der  Sandsteinarbeiter  vorgesehenen  auch  für  Arbeiter  zu  treffen,
welche  bei  der  Gewinnung  von  Dolerit  oder  ähnlichen  Gesteinsarten,  die  scharfkantigen
  Staub  entwickeln,  beschäftigt  werden.

Beschäftigung  erwachsener  Arbeiter.
§ 9.

In  Steinbrüchen  dürfen  Arbeiter,  die  bei  der  Steingewinnung  (dem
Brechen,  dem  Unterschrämen,  dem  Hohlmachen,  dem  Herstellen  und  Besetzen
von  Bohrlöchern,  dem  Sprengen  und  dergleichen,  verwendet  werden,  nicht  länger
als  zehn  Stunden  täglich  beschaftigt  werden.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  dürfen  Arbeiter,  die  bei  dem  Bossiren
oder  der  weiteren  Bearbeitung  von  Sandstein  verwendet  werden,  nicht  länger  als
neun  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  können  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden  für  Arbeiten,  welche  in  Nothfällen  oder
im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen.  Die  Erlaubniß
  darf  nicht  für  mehr  als  zwei  Stunden  täglich  und  höchstens  auf  die
Dauer  von  vierzehn  Tagen  ertheilt  werden.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern.

§.  10.

In  Steinbrüchen  dürfen  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  nicht  bei
der  Steingewinnung  (I.  9  Abs.  1)  oder  der  Rohaufarbeitung  von  Steinen  beschäftigt
  werden.

In  Steinhauereien  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  bei  der  trockenen  Bearbeitung
  von  Sandstein,  Arbeiterinnen  auch  nicht  mit  anderen  Arbeiten  beschäftigt
  werden,  bei  denen  sie  der  Einwirkung  von  Steinstaub  ausgesetzt  sind.
        <pb n="90" />
        –  80    –

Außerdem  dürfen  in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  Arbeiterinnen  und
jugendliche  Arbeiter  nicht  beim  Transport  oder  Verladen  von  Steinen  beschäfti
werden.  Für  Schieferbrüche  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen
dahin  zulassen,  daß  jugendliche  Arbeiter  beim  Transport  oder  Verladen  von
Steinen  mit  ihren  Kräften  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt  werden  dürfen.

Schlußbestimmungen.

§.  11.

Als  Steinhauereien  gelten  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  auch
solche  Betriebe,  in  welchen  die  über  die  Rohaufarbeitung  hinausgehende  Be
arbeitung  der  Werkstücke  im  Steinbruch  erfolgt.

Die  Bestimmungen  der  §§.  1,  2,  12  finden  auf  solche  Fälle  keine  Anwendung,
  in  welchen  Steinhauer  außerhalb  einer  regelmäßigen  Betriebsstätte,
zum  Beispiel  auf  Bauten,  vorübergehend  beschäftigt  werden.

§.  12.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  ist  an  einer  in  die  Augen  fallende
Stelle  eine  Tafel  auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungm
der  §§.  1  bis  5,  9  bis  11  wiedergiebt.

In  solchen  Steinbrüchen  und  Steinhauereien,  in  denen  Sandstein  gewonnen
oder  bearbeitet  wird,  muß  die  Tafel  (Abs.  1)  außerdem  die  Bestimmungen  der
§§.  6,  7  wiedergeben.

§.  13.

Die  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  regelnden  Bestimmungen  des  §.  10
treten  mit  dem  1.  Oktober  1903,  die  übrigen  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung
  mit  dem  1.  Oktober  1902  in  Kraft.

Die  weitere  Benutzung  solcher  bereits  bestehenden  Unterkunftsräume  und
Bedürfnißanstalten,  welche  den  allgemeinen  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung
nicht  genügen,  kann  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausnahmsweise  bis
zum  1.  Oktober  1903  gestattet  werden.

Auf  jugendliche  Arbeiter,  die  bei  Verkündung  dieser  Bekanntmachung  in
Steinbrüchen  und  Steinhauereien  bereits  beschäftigt  sind,  finden  die  Bestimmungen
des  §.  10  keine  Anwendung.

Berlin,  den  20.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

———

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerci.
        <pb n="91" />
        Reichs-Gesetzblatt  Nr. 17.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1902.  S.  81.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
1902.  S.  114.

  

 

 

 

 

(Nr.  2852.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1902.  Vom  20.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1902  bis  31.  März  1903  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

in  Ausgabe
auf  2  303  183  115  Mark,  nämlich
auf  1971  527  823  Mark  an  fortdauernden,

auf  180  560  473  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  151  094  819  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,
in  Einnahme
auf  2  303  183  115  Mark.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  113 200  439  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  März  1902.
        <pb n="92" />
        §.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  zweihundertfünfundsiebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  4.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
  Reichsbank-Direktorium  für  das  Rechnungsjahr  1902  wird  auf  162  500  Mark
festgestellt.

§.  5.

Die  Beilage  II  des  Gesetzes,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung

  der  Orte,  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  619)  erhält  die
aus  der  dritten  Anlage  ersichtliche  Fassung.

§.  6.

Die  nach  China  entsandten  Truppenkörper,  für  welche  eine  gesetzliche  Basis
nicht  besteht  oder  nicht  zum  Zwecke  dauernder  oder  vorübergehender  Besetzung
chinesischen  Gebiets  geschaffen  wird,  sind,  sobald  sie  ihre  Aufgabe  in  China  erfüllt
haben  werden,  aufzulösen.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Expeditionskorps  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  verpflegt
  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Kaiser  Wilhelm  II."  den  20.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="93" />
        Reichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr

1902.

23°
        <pb n="94" />
        84

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                           Betrag

                                                                                                                                           für das                                                                                                                                      
Kapitel  Titel.                                                  Ausgabe.                                  Rechnungsjahr 1902  
    

                                                                                                                                                               Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichstag  ...  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  756  260
 3.1/9.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.                                                                            241  630
IV.  Auswärtiges  Amt.
4.  1/11.Auswärtiges  Amt  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..                                                                    2  489  580
5.  1/146.  Gesandtschaften  und  Konsulate  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                  8  909  600
6.  1/8  Allgemeine  Fpdddss.                                                                                                      1  839  668
6a.  1/23.  Kolonialverwaltung  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                              702 804
Summe  IV  ..  .  13  941 652
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..                                1381605
7a.  1/20.  Allgemeine  Fonds  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..                                                        48  289  100
7b. 1/7. Reichs-Kommissariate  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .                                                 .  61  900
7c.  1/2. Bundesamt  für  das  Heimathwesen                                                                           30  700
7d.1/5.  Schiffsvermessungsnt.                                                                                                         59  894
8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .   ..      6 000
9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen                                               34  500
10.  1/7. Statistisches  Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                1  213  160
11.  1/7.  Normal-Aichungs-Kommission.  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..      204  894
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .                 618  160
13.  1/8.  Patentmittt.                                                                                                                  3  018  040
13a.  1/11.  Reichs-Versicherungsamt  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .                 1  807  180
13b.  1/9.  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ......  .  .  ...    370  028
13c.  1/19.  Kanalamt  .                                                                                                            2  493  892
13d.  1/8.  Aufsichtsamt  für  Privatversichenng  .  ...                                                           263  776
Summe  V  .                                                                                                                             59  852  829
        <pb n="95" />
        85

 

 

 

 

                                                                                                                                      Ueberhaupt
                                    Preußen  Sachsen.  Würt-                                                  für  das
    Ausgabe.                    etc.                         temberg.                                           Rechnungs-
  Kapitel  Titel                                                                                                              jahr  1902.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/13 .Kriegsministerum  2  560  27327930201  961090  128
15.  1/5.  Militär-Kassenwesen  348  21158831  410
16.  1/9.  Militär-Intendanturen  2  606  41289  190  139  605  3  035  210
17.  1/6.  Militär-Geistlichkit  966  247  63  765  2409  4
18.  1/5.Militär-Justizverwaltung  1  126  300  118  580  72755  1317  635
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  ..  30820891  290553)  1527271  3525369
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmamiore  .  ..  613  319  26  092  20  080  659  491
21.  1/3.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen
sowie  Beamte  bei  denselben.  986  8220  139  350  89  4501  215  626
22.  1/25 Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  3  086  83228  870  78  150)0  3393  856
23.  I/4.  Ingenieur-  und  Pionier-Korpos  2226  822  153344  67750  02447917
24.  1/28.  Geldverpflegung  der  Truppen.  115  062  723|10  659  47055  921  50431  643  697
25.  1/7.Naturalverpflegunng  .  ..  125  883  524|11  847  1076  385  353|144  115  984
26.  1/11.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen                  27 211 109    2 620 266  1 390 146      31 221 521   
27.  1/18.  Garnisonverwaltungs  und  Serviswesen
  52  774  098 5 444  106 2  370 915 60  589  119
28.  1/6.Garnison-Bauwesen  1 572 729  154  146  90  609  1 817  484
29.  1/18.Militär-Medizinalwesen  8  840  406  842  028  473 757  10 156  191
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  1  455  189 314    96   433 1 741  626
31  1/2.Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc.  3 217 578  173 529  88  149  3 479 256
32.  1/6.  Pferdebeschaffung  .  .  .  .  .  ..  .  .    1 0779 714  1 006  944  629 267  12  415  925
33.  1/3.  Verwaltung  der  Remontedepots  2 896  327   408  373  91  710  3  396  410
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten  8  309  935  583 872    380 554   9 280 361
35.  1/61. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
                   7 267 308    603 300    71 631  7 942 239  
Seite  382  874  632|  36  228  964  18  874 008  437  977  604
        <pb n="96" />
        86

 

 

 

                                                                                                                             Ueberhaupt
  Preussen etc.  Sachsen.     Würt-                                                               für  das
  Ausgabe.                               temberg.                                                         Rechnungs-
    
 Kapitel  Titel                                                                                                     jahr  1902.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag                                          382   874  632|36  228  964  18  874  008  437  977  604
36  1/7 .Militär-Gefängnißwesen    724 871    82 651    40 461     847 983  
37.  1/25.  Artillerie-  und  Waffenwesen 39 615 297    3 514 287  1 392 391  44 521 975    
38.  1/6.  Technische  Institute  der  Artillerie  1 185 439      83 351    –  1 268 790     
39. 1/12. Festungen  3 018 513      46 333    14 335    3 079 181    
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  9 595 488  990 956    538 168  11 124 612     
41. 1/6.  Unterstützungen  an  Militärs  des
aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
  für  die  an  anderen  Stellen
Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt
  sind.  Unterstützungen
und  außerordentliche  Vergütungen
  für  aktive  Beamte  mit
Ausnahme  derjenigen  des
Kriegsministeriium                               1 173 074  110 200  58 451   1 341 725
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkassse 2 721 000    270 000    143 000  3 134 000 
43.  1/8.  Verschiedene  Ausgaben  1  800  800  86  442  21  865  1 909  107
Summe  Kapitel  14  bis  43            442  709  114   41  413  184   21  082   679    505  204  977
Mark.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern  76  522  071
·  Ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Ka-  Mare.
pitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)  mit  24  973
Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  7 590  284
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
  Etats  —  Kapitel  5  —  mit  5  638  167
entfallende,  unter  Kapitel  44  a  Titel  13,  74d  und  bei
Kapitel  5  unter  Titel  226  angesetzte  Theil  obiger  Quote  13  253  424
 bleiben        63  268  647
Außerdem  kann  an  Bayern  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  ein  Vorschuß
  bis  zu  8  626  330  Mark  gewährt  werden.
Summe  VI.  568  473  624
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                                                                                                                                               Betrag
                                                                                                                                       für  das
                                                              Ausgabe.                                                       Rechnungs-
   Kapitel   Titel                                                                                                           jahr  1902.
                                                                                                                                       Mark.
44.  1/2.  VIa.  Reichsmilitärgericchtt  .  .  .  .  .                         .  .  .  .  ..  497  674
13.  An  Bayern.  .  ..  24  973
Summe  VIa  522  647
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/10.Reichs-Marine-Amt  und  Marine-Kabinet  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  448  660
46.  1/5.  Admiralstab  der  Marine  ..  ..  ..                                                     195  550
47.  1/5.  Seewarte  und  Observatorien  ..  ..  .  .  .                                     341  905
48.  1/5.Stationsintendanturen                                                                            398  645
49.  1/3.  Rechtspflege  .  .                                                               .  .  .  .  ..  96  720
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen                                             100  482
51.  1/33. Geldverpflegung  der  Marinetheile     ........................              19 489 146
52. 1/4  Indiensthaltungen....................................                                          21  968  478
53.  1/5.   Naturalverpflegung                                                                         1  423  495
54. 1/4.   Bekleidung                                                                  .  .  .  .  .  .  ..  354  385
55.  1/7.  Garnisonbauwesen  und  Garnisonverwaltung  .                  .  1 174 871
56.  1/2.  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß                                            2 992  844
57.  1/8. Sanitätswesen  .  .  .                                                                 ..  1  429  753
58.  1/3.  Reise-,  -Marsch  und  Frachtkossen                                         2  600  183
59.  1/7.  Bildungswseen.                                                                                   324  437
60.  1/10.  Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften                 22  803  167
61.  1/23.  Waffenwesen  und  Befestigungen  .  ..                                 7  481  691
62.  1/5.  Kassen-  und  Rechnungswesen  .  ..                                             586  407
63.  1/7.  Küsten-  und  Vermessungswesen                      ·.....                     544 000
64. 1/10.  Verschiedene Ausgaben................................                                 1 104 620
Summe Marineverwaltung...                                                                           86 859 439
Hierzu:
64a.  1/2. Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  .  .  ..  54  100

 

 

 

Summe  VII  

 

 

86  913  539
        <pb n="98" />
        88

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                     Betrag
                                                                                                                                      für  das
                                                                    Ausgabe.                                                 Rechnungs,
Kapitel    Titel                                                                                                             jahr  1902.

                                                                                                                                        Mark.
VIII.  Reichs-Justizwerwaltung.
65. 1/12.  Reichs-Justizamt  .  .  .  ..                                                                     325  920
66. 1/15.  Reichsgericht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                          1  817  854
Summe  VIII.                                                                                                              2 143 774        
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/13.  Reichsschatzamt  ...  ..  .  .  ...                                                         681  200
68.  1/9.  Allgemeine  Fonds                                                                           6  853  380
68a.  1/3.  Ueberweisungen  an  die  Bundesstaaten                                    556  235  000
69.  1/11.  Reichskommissariate  ..  .  .  .  .  .  .                                              478  420
Summe  IX                                                                                                          564  248  000
70.  1/13  X.  Reichs-Eisenbahn  Amt.                                                                 397  730
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung                                                                                               879  160
72.  1/5.  Verzinsung  .  .  .  .  .  .  ..                                                              92  775  000
                                                                                                        Summe  XI.  93  654  160
73.  1/11.  XII.  Rechungshof                                                                              927  390
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.

74.  1/10.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.                                                                                                      53  827  300
b)  Sachsen                                                                                                               3  954  880
c)  Württembeeg  .  ...  .......                                                                            ...  2  826  815
                                                                                                                                  60  608  995
d)  an  Bayern  .  .  .  .  .                                                                                ..  7 590  284
                                                                                                                                     68  199 279
74a.  1/6.  Reichsmilitärgericht  .  .  .  .  .  .  .  .                                                3  858
75.  1/8.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  .  .                                    4 392 954
76.  1/5.  Zivilverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..      1 848 610
76a. 1. Sonstige Bewilligungen...............................                                                    50 000
                                                                                                              Summe XIIl   74 494 701
        <pb n="99" />
                                                                                                                                              Betrag
                                                                                                                                     für  das
Kapitel   Titel                                              Ausgabe.                                             Rechnungs-
                                                                                                                                   jahr  1902.
                                                                                                                                      Mark.
XIV.  Peichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.                                        78  430
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
1.  an  Preuffen  .  .  ..                                                                                         39  812
2.  an Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  .                4 440
3.  an Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                 5  580
4.  an  Bayern  ..  .  .  .  .  .                                                                               18  960
                                                                                                                              =    68  792
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von  1870/71.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.                                                                                             24  265  000
b)  Sachsen  .  .  ..                                                                                           1  540  100
c)  Württemberg  .  ..                                                                                          659  000
d)  Bayern  ..  ....                                                                                          .  4  995  900
                                                                                                                      =  31  460  000
 5/8.    B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                           16  316
                                                                                                                   =     31  476  316
80.  Invalidenpensionen  etc..  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.                                                                                                  5  185  000
b)  Sachsen  .  .  .  .  ...                                                                                          327  145
c)  Württemberg  ..  ..  ..  .                                                                                ...  79  554
d)  an  Bayern                                                                                                           700  269
                                                                                                                               =   6 291  968

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.                                 24
        <pb n="100" />
        90

 

 

 

 

 



 



                                                                                                                                             Betrag
                                                                                                                                             für  das
                                                              Ausgabe                                                             Rechnungs.

 Kapitel   Titel                                                                                                                   jahr  1902.
                                                                                                                                           Mark.
(80.)  5/7.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..                                           2 844
                    C.  Sonstige  Pensionen.
             8.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  die  Angehörigen  der  vormaligen
  schleswig-holsteinschen  Armee                                                                 318  023
9.  An  Bayern                                                                                                                   39  827
8357  850
                                                                                                                                       =  6  652 662  
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
(Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  etc.                                                                                                           24  480
b)  Sachsen  .   ..                                                                                                               1 224
c)  Württemberg  .  ...                                                                                                        180
d)  Bayern  ..  ..  .  .                                                                                                     ...  252
                                                                                                                                     =  26  136
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
Angehörige  ..   .                                                                                              .  .  ...  88  000
2.  An  Bayern.                                                                                                              11  021
                                                                                                                                     =  99  021
83.  1/5.  Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  der  fortdauernden
Ausgaben),  Pensionszuschüsse  und  Unterstützungen                                 7 527  600
84,.  1/11.Invaliden-Institute:
a) Preußen etc.                                                                           ................................  325  032
b)  Sachsen  .  ...                                                                                                              —
c)  Württemberg  ....  ..  ...  .  .....  ..  ..  .                                     ..  .  .....  .  .  ...  9 174
d)  an  Bayern  ....                                                                                            .  .  ..  41  854
                                                                                                                                       =  376  060
                                                                                                             Summe  XIV.  46  305  017
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                                                                                                                                                  Betrag
                                                                                                                                          für  das
                                                      Ausgabe.                                                                  Rechnungs-
  Kapitel     Titel                                                                                                              jahr  1902.

                                                                                                                                                    Mark.

85.  XV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/16a.  A.  Zentralverwalting  ..  .  .  .  ...                                                                       2 907  430
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  .  ...                                                                          384  120  109
                                                                                             Summe  XV.                           387 027  539
86.  1/14.  XVI.  Reichsdruckerei  ................  ..  ..  ..  ..  .                                 .  ...  5  990  531

87.             XVII.  Eisenbahnverwaltung.
       1/12.  A.  Zentralverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .            .  .    113  650
      13/23.  B.  Betriebsverwaltltng  .  .  .  .  .                                                             65  523  150
                                                                                                          Summe  XVII.            6 5  636  800
Anmerkung.

 

 

 

Zu  Kapitel  1  bis  87.  Ersparnisse,  welche  bei  den
Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften
etatsmäßiger  Beamten,  Offiziere  und  Aerzte  dadurch  entstehen,
daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse
zuzuführen.

 

24°
        <pb n="102" />
        92

 

 

 

                                                                                                                                     Betrag
                                                                                  Ausgabe.                                   für  das
                                                                                                                                     jahr  1902.
                                                                                                                          Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  —
       "         II.  Reichsstag  .  .  .  .  ..                                                     756  260
       "         III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  ..                          241  630
        "        IV.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  ..  ..                            .  13  941  652
        "         V.  Reichsamt  des  Innern  ..  .  .  .  .             .  ..  59  852  829
         "       VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  ...  .........         568  473  624
       "        VIa .Reichsmilitärgericht  .  .  .        ..                                   522  647
         "      VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .   .  86  913  539
          "    VIII.  Reichs-Justizverwaltung  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  2 143 774
          "     IX.  Reichsschatzamt  .................  .  .....  ....  ..  .  ...  564  248  000
          "      X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  ..                                          397  730
         "      XI.  Reichsschuld  .  .  .  .  ...                                           93  654  160
          "    XII.  Rechnungshof  .  .  .  .          .                         .  .  .  ..  927  390
        "      XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds                                     74  494  701
       "       XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  .  .  .                      .  ...  46  305  017
        "       XV.  Post-  und  Telegraphenverwaltng                        387  027  539
      "        XVI.  Reichsdruckerei  .  .  .                                           ..  5  990 531
       "     XVII.  Eisenbahnverwaltung                      .  .  ..  .            65  636  800

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

 

 

1  971  527  823
        <pb n="103" />
                                                                                                                                               Betrag
                                                                                                                                       für  das
                                            Ausgabe.                                                                        Rechnungs-
      Kapitel             Titel                                                                                                jahr  1902.
                                                                                                                                        Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichstag  .  ...  .  .  ..                                                                                                —
II.  Auswärtiges  ämt.
2.  1/11.  Auswärtiges  Amt  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .                      .    .  ..  778  930
2a.  1/12.  Kolonialverwaltung  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  .                            21 841 591
                                                                                                           Summe  II              22  620  521
3.  1/28.  III.  Reichsamt  des  Innern                                                                         2  758  000
4.  1/46.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltungg                                               12  976  653
4a.  12.  IVa.  Reichsdruckerei......  ..  ..  .  .                   ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  480  000
.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1/141.  a)  Preußen  etc.                                                                                              34  868  167
166/211.  b)  Sachsen  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .                .  .  .    .  ..  8 563  662
212/225.  c)  Württemberg  .           .                                                                         .  1  589  365

                                                                                                                 Summe  A       45  021  194
Preußen  etc.
142/165.|  Garnisongebäude  etc.  in  Elsaß-Lothringen  ....  .  ...  ...  .  .  ...  5  064  820
                                                                                                                  Summe  B       5  064  820
226.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  ..  .  .                     5  638  167
                                                                                                               Summe  V.         55  724  181
5a.  Va.  Reichsmilitärgericht  ......  .  .  ..                                                                         —
        <pb n="104" />
        94

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                             Betrag
                                             für  das
      Ausgabe.                      Rechnungs-Kapitel       Titel                 
  jahr  1902.
                                                   Mark.
6.  1/131.  VL.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                  110 080 550    
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats                                               42 346 000    
                                                                                                    bleiben      67 734 550  
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutz-        gebiete
  Kiautschou                                                                          12 044 000    
                                                                                        Summe  VI.          79 778 550
7.  1/2.  VII.  Reichsschatzamt  ..                                                                    15  000
8.  1/2.  VIII.  Reichsschuld   .                                                                                --  
8a.  1/2.  VIIIa.  Rechnungshof  ......  ..  ..  ..  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  .    409  000
8b. 1/13  .VIIIb.  Eisenbahnverwaltung  ....                                                 3 956 000    
9.              IX.  Fehlbetrag  des  Haushalts  für  das  Rechnungsjahr  1900,
vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision
der  Rechnunen.                                                                                           1 842 568  
9a.             X.  Zur  Verminderung  der  Reichsschuld  ..........  ..           .   —
b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  1.  I.  Reichsamt  des  Innern                                                           4  000  000
11.  1.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung                                   20  345  000
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
           1/2.  a)  Preußen  etc.                                                                       1  714  200
              9.  b)  Sachsen  ...  ..  .  .  .  .  .  ..                                               .  612  646
—              c)  Württemberg                                                                                   —
                                                                                       Summe  A  ...              2  326  846
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                                                                                                                                               Betrag
                                                                                                                                       für  das
                                                                   Ausgabe.                                                  Rechnungs-Kapitel  Titel
                                                                                                               jahr  1902.

                                                                                                                                        Mark.
12.)                Preußen  etc.

             3/6.  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten                            16 698 000  

            7/8.   Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im  Interesse
des  Verkehrs  .                                                                                                            173  650
                                                                             Summe  Preußen etc.                 16 871  650

             10.   Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung                                                                 10  039  100
                                                                                         Summe  B.                        26 910  750
             11.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe A   ....               291  399
                                                                                                   Summe  III             29  528  995
 13.  1/9.   IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                     8  000  000
    10.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat  42  346  000
                                                                                                  Summe  IV.              50  346  000
14.  1/15.  V.  Eisenbahnverwaltung  ..                                                               13  620  000
15.  1/8.  VI.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien                           33 254  824
        <pb n="106" />
        Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1902.

Mark.

 

Summe

Summe  I.

F*

III.
Post-  und  Telegraphenverwaltinngg  ..  ...
IVa.
Verwaltung  des  Reichsheeresss.
Va.

VIIIa.
VIIIBb.

Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.

a.  Ordentlicher  Etat.

Reichscgagaga  ...  .  ...
Auswärtiges  iiiiiie  .  ...
Reichsamt  des  Innen  .  ..

Reichsdruckeiiiiii:::  :  :

Reichsmilitärgeriict  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .....  ..  ..  ....  ..  ...
Reichsschatnt  .
Reichsscullddd  .  .  ..
Rechnungoooo  ....  .  ..  .  .  ...  .  .  ...
Eisenbahnverwaltung  ............  ......  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..
Fehlbetttntgagaa  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

.Zur  Verminderung  der  Reichsschuld  .....  ......  .......

b.  Außerordentlicher  Etat.

Reichsamt  des  Innernn  .  ...  .  .  ...
Post-  und  Telegraphenverwaltg  .  ...
Verwaltung  des  Reichsheers.
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..
Eisenbahnverwaltung  ...  .  ..  ..  ..  ...  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ...
Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  .......  ...  .  ...

Summe  b  .  .  .
Summe  der  einmaligen  Ausgaben
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe

22  620  521
2  758  000
12  976  653
480  000
55  724  181

79  778  550
15  000

409  000
3  956  000
1  842  568

 

180  560  473

4  000  000
20  345  000
29.528  995
50  346  000
13  620  000
33254  824

 

151  094  819

 

331  655  292
1971527  823

 

 

2  303  183  115
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                                                                                                                                                 Betrag
                                                                                                                                        für  das
                                                               Einnahme.                                                    Rechnungs-Kapitel   Titel
                                                                                                                jahr  1902.
                                                                                                                                           Mark.
1.                      I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
                     1.  Zölle  .  .  .                                                                                   ..  483  651  000
                     2.  Tabacksteuer  ...  .  .  .  ..                                                                12  108  000
                     3.  Zuckersteuer  .  ...  .  ..                                                                    114 897  000
                     4.  Salzsteuer........................................                                                      49  320  000
                     5.  Branntweinsteuer:
                         a)  Maischbottichsteuer  .  ...                                                              16  863  000
                         b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  ..  .  ..  .  .  .                  110  592  000
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
                      6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier                       31  580  000
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
                     7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
                          a)  Zölle  und  Tabacksteuer  .  ...                                                      52  000
                          b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer  und  Maischbottichsteuer             19  110
                    8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
                               Brausteuer  etc.  ..  ...  ....  ........  .  .  ..  .  .  .  .                .  ...  1 580
                                                                                                           Summe  I.  .  .819 083 690

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.         25
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                                                                                                                                               Betrag
                                                                                                                                        für  das
                                            Einnahme.                                                                       Rechnungs-Kapitel   Titel
                                                                                                                jahr  1902.
                                                                                                                                            Mark.
2.                                  II.  Reichsstempelabgaben.
       1. Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungzkosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent.  ..  ..  ...  .  .  ...  .  .  .  ......                     ..  1  517  150
Davon  ab:  
a)  Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskosten  120  Mark
b)  Herauszahlungen  an  Oesterreich-Ungarn  für
die  österreichische  Gemeinde  Mittelberg  30 Mark                                                  150
                                                                                     bleiben  (Titel  1)                 1  517  000
                      2.  Wechselstempelsteuer  .                                                           12  844  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder  256  880  Mark
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungsund
  Verwaltungskosten                                  351  120       "
                                                                                                     zusammen  .  .  .  608  000
                                                                             bleiben  (Titel  2)                         12 236  000
            3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.
Lotterieloose  und  Schiffsfrachturkunden:
A.  für  Aktien,  Kuxe,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  54  des  Reichsstempelgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  275)  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten                19  674 000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  ..  .                                                   13  800  000
                                                                                            Seite                                33  474  000
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                                                                                                                                                      Betrag
                                                                                                                                              für  das
                                                                            Einnahme.                                             Rechnungs-Kapitel    Titel
                                                                                                                    jahr  1902
  
                                                                                                                                               Mark.
(2.)  (3.)  Uebertrtgg                                                                                                      33 474 000      
C.  für  Lotterieloose:
       a)  von  Staatslotterien                                                                                          39  020  000
       b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
             die  Bundesstaaten                                                                                            6  588  000
D.  für  Schiffsfrachturkunden,  abzüglich  zwei  Prozent  für
     die  Bundesstaaten  ...                                                                                                 750  000
                                                                                        zusammen  (Titel  3)               79 932 000
       4.  Statistische  Gebühr:
Brutto-Soll-Einnahe  ...  1  047 000  Mark
Ab:  Zurückzahlunen            10  400      "
                                                                                                             bleiben                    1  036  600
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelmarken
  sowie  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten,  auf  welche  der  Erlös  für
verkaufte  Formulare  in  Rückeinnahme
kommt........................                                          13  930  Mark
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Soll-Einnahme)       26  175     "
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom
20.  Juli  1879  die  den  Bundesstaaten
zu  vergütenden  Verwaltungskosten               23 935        "
                                                                              zusammen                                            64  040
                                                                                   bleiben                                           972  560

 

 

Seite  für  sich.

25°
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        —  100  —

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                        Betrag
                                                                                                                                       für  das
                                                                             Einnahme.                                      Rechnungs-Kapitel  Titel
                                                                                                                jahr  1902.
                                                                                                                                        Mark.
(2.)       (4.)                                                                                 Uebertrag              972  560
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
Gemeinde  Jungholz)  und  an  Oesterreich-Ungarn  (für  die
österreichische  Gemeinde  Mittelbernng  .  .  .  .      ..                                   40  440
                                                                                     zusammen  (Titel  4)      1  013  000
                                                                                                    Summe  II          94 598  000
3.  1/9.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung                                     440  629  130
3a.  1/3.  IV.  Reichsdruckerei  .........  ..........  .  ..  .  .  .  .  ..                   8 107  000
4.  1/6.  V.  Eisenbahnverwaltung  .............  ..  ..  ..  .  .  ...                    89  785  500
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
vom  7.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311                                     17 830  000
2. Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzl.  S.  177)  .  ...                                                                             599  200
                                                                                                    Summe VI         18 429 200
                        VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1.  Reichstag  ...                                                                                                           1  287
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . ..                   1 283
7.  1/4.  Auswärtiges  Amt  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..            .  .  .  .  ..                910  900
7a.  1. Kolonialverwaltung  ..  .  ...                                                                             67  900
7b.  1.  Expedition  nach  Ostasien  ...  ...  ..  .  ......  ...  .  .  .  .  .  .        10  998  000
                                                                                                     Seite                       11 979 370
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        —  101  —

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                  Betrag
                                                                                                                                                  für  das
                                                          Einnahme.                                                                   Rechnungs-Kapitel  Titel
                                                                                                                          jahr  1902.
                                                                                                                                                    Mark.
                                                                                                             Uebertrag  .  .    11 979 370
8.  1/16.  Reichsamt  des  Innnern  .  .  .  ..                                                              8  439  740
9.  1/5.   Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
                   Preußen etc.    .  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .....  .  .  .  .  .  .    10  036  917
                   Sachsen  .  ..                                                                                                       329  885
                  Württemberg  .  ...                                                                                             166  515
9a.  1/5.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
                  Preußen etc.                                                                                                        708  075
                  Sachsen                                                                                                                      –
                  Württemberg  ...                                                                                                       –
10.  1/11. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine:  .  .  ...                                        578  927
11. 1/4.  Reichs-Justizverwaltung  ..  ...                                                                         642  548
12.  1/3.  Reichsschatzamt::                                                                                           4 717 250
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahn-amt  ...  .  .  .  ...                                                                    1 139
14.          Reichsschuld  ..                                                                                                       13 500
15.          Rechnunghof  .....  .  ...                                                                                                85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  ...  ...  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10  776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt                                 3  150  Mark
für  den  Rechnungshof                                   44 213        "                                          47 363
                                                                                                             Summe  VII.  37 672 090
18.  1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds                                           46  305  017
19.            IX.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren                                                      —
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        —  102  —

 

 

 

                                                                                                                                       Betrag
                                                                                                                                       für  das
                                                              Einnahme.                                                    Rechnungs-Kapitel  Titel
                                                                                                               jahr  1902.


                                                                                                                                       Mark.
20.      X.  Zum  dusgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  Einnahmen.
         1 .Für  die  Brausteuer:
             von  Bayern  .  .  ..  .  ...                                                                           4 389  626
                 "     Württemberg  ..........  ...  ....  ..  ...  .  .  .  .  ..                           1 541 956  
                 "       Baden  .  .  .  .  .  .................  .  .....  ..  .  ..                              1  327  639
                  "       Elsaß-Lothringen                                                                            1  222  111
                                                                                           zusammen  (Titel  1)   8  481  332
2.  Für  den  Ueberschuß  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung:
             von  Bayern  .  .  .  .  ..                                                                               5.224  768
               "       Württemberg  ..  .  .  ..                                                                     1  835  318
                                                                                         zusammen  (Titel  2)        7  060  086
3.  Für  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
                von  Bayern                                                                                                  1  297  459
                                                                                                             Summe X            16 838  877

 

 

Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  der  aufkommenden
  Einnahmen.
        <pb n="113" />
        —  103  —

 

 

 

 

 

                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                         für  das
                                                                      Einnahme.                                              Rechnungs-Kapitel.  Titel.
                                                                                                                 jahr  1902.
                                                                                                                                           Mark.
21.                XI.  Matrikularbeiträge.
       1.  Preußen                                                                                                         355  497  405
       2.  Bayern  ...                                                                                                        63  144  874
       3.  Sachsen.                                                                                                           43  326  266
       4.  Württemberg                                                                                                   22  279  423
       5.  Baden                                                                                                              19  263  181
      6.  Hessen.                                                                                                             11  548  995
      7.  Mecklenburg-Schwerin  ...                                                                               6  268  556
      8.  Sachsen-Weimar  ..  ..  .  .  ..                                                                         3 742 225
      9.  Mecklenburg-Strelitz  ......  ..  ....  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .       1  058  256
   10.  Oldenburg  ....  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  ..                                                       4  116  667
  11.  Braunschweig                                                                                                  4  788  563
  12.  Sachsen-Meiningnen  ..  .  ...                                                                       2  585  720
  13.  Sachsen  -Altenburg  .  ..  .  ..  .  ...                                                           2  010  054
  14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha                                                                       2  367  351
  15.  Anhalt..........................................                                                                       3 259 654
  16.  Schwarzburg-Sondershausen..........................                                                  834 346
  17.Schwarzburg-Rudolstadt.............................                                                         959  742
  18.  Waldeck.  ...  .........  ..............  .  .  ...                                                              597  390
  19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  .  .  .  .  .  ....  ....  ..  ..............  ...                     705  444
  20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..  .  ..  .  .  ..                                                           1 435  693
  21.  Schaumburg-Lippe  ..  .  .  ...  ................  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                 444  835
  22.  Lippe............................................                                                                  1  433  108
  23.  Lübeck  .  .  .  ......  ..  ..  ..  ..  .  .  ..                                                           997  831
  24.  Bremen                                                                                                          2  318  796
  25.  Hamburg  .  ..                                                                                                 7 922  853
  26.  Elsaß-Lothringen  ..  .  .  ..  .  .  ..                                                           17  732  564
                                                                                                 Summe XI               580  639  792
        <pb n="114" />
        —  104  —

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                      Betrag
                                                                                                                                     für  das
                                                                  Einnahme.                                              Rechnungs-Kapitel.  Titel.
                                                                                                           jahr  1902.
                                                                                                                                      Mark.
                                      XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
22.                                       Aus  der  Anleihe.
          1 .Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten  .  ...                                                                                              92  855  439
          1a.  Aus  noch  offenstehenden  Krediten  der  Jahre  1900  und  1901,
welche  für  die  Expedition  nach  Ostasien  bewilligt  aber  nicht
verausgabt  sind  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                    32  738  000
        2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  .   ...                                                                                       —
     3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg.  ...  ..  ...  .  .  ...                    20 345  000
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  22  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
                                                                                Summe  Kapitel  22  ..  .  145  938  439
23.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien.
1.  Verkaufserlöse  für  entbehrliche  oder  unbrauchbare  Gegenstände,
  Taxwerthe  derjenigen  Gegenstände,  welche  aus  Beständen
  des  Heeres  gegen  Wertherstattung  entnommen  oder
sonst  beschafft  sind  und  diesen  Beständen  zugeführt  werden,
sowie  sonstige  Einnamen                                                                                         10  000
2.  Entschädigung  von  China,  erste  Tilgungsratt  506  824
                                                                                            Summe  Kapitel  23          516  824
24.  Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  frei  werdenden  Festungsgrundstücken
  und  Festungsbaulichkeiten.
1.  Für  Festungsgrundstücke  und  Festungsbaulichkeiten  in  Magdeburg  751  300
2.  Für  Festungsgrundstücke  und  Festungsbaulichkeiten  in  Wesel              27 486  
                                                                                                                      Seite.          778  786
        <pb n="115" />
        —  105  —

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                              Betrag
                                                                                                                                              für  das
                                                                        Einnahme.                                                 Rechnungs-Kapitel.  Titel.
                                                                                                                    jahr  1902.
  
                                                                                                                                                Mark.
(24.)                                                                                         Uebertrag  ...                  778  786
3.   Für  Festungsgelände  in  Danzig  ..  .  .  .  .  ...                                              247  800
4.  Für  Festungsgrundstücke  und  Festungsbaulichkeiten  in  Metz               137  600
5.  Für  Festungsgrundstücke  und  Festungsbaulichkeiten  in  Posen         2  900  000
6.  Für  die  entbehrlichen  Theile  des  zum  Baue  einer  Artilleriekaserne
in  Cüstrin  bestimmten  ehemaligen  Festungsgeländeess                                   62  000
                                                                                   Summe  Titel  1  bis  6             4  126  186
7.  Von  der  deutschen  Wagenbau-  und  Leih-Gesellschaft  in  Cöln
Entschädigung  für  die  ihr  zur  Anlage  einer  Wagenfabrik  in
Danzig  gewährte  Baufreiheit  und  zur  Ausführung  der  dadurch
  nothwendig  werdenden  Verstärkungsbauten,  dritte  Rate                       30  000
                                                                              Summe  Titel  7  für  sich.
8. Von  der  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  Entschädigung  für  die  ihr
zur  Anlage  einer  Gasanstalt  gewährte  Baufreiheit  und  zur
Ausführung  der  dadurch  nothwendig  werdenden  Maßnahmen
zur  Erhöhung  der  Vertheidigungsfähigkeit,  dritte  Rate                                  100  000
                                                                            Summe  Titel  8  für  sich.
                                                                          Summe  Kapitel  24                             4  256  186
25  Rückzahlungen  und  Tilgungsraten  aus  der  Verwendung
  des  Fonds  zur  Förderung  der  Herstellung
geeigneter  Kleinwohnungen  für  Arbeiter  und  gering
besoldete  Beamte  in  Betrieben  und  Verwaltungen  des  Reichs
(Kapitel  10  Titel  1  der  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats)                   30  000
26.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ....  .  ...             353 370
2.  Aus  dem  ordentlichen  Etat  zur  weiteren  Verminderung  der
Reichsschuld.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ....  ..  ..         —
                                                                                      Summe  Kapitel  26                  353  370
                                                              Summe  XII  (Kapitel  22  bis  26)           151  094  819

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.                   26
        <pb n="116" />
        —  106  —

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                       Betrag
                                                                                                                                      für  das
                                                                   Einnahme.                                             Rechnungsjahr
                                                                                                                                   1902.
                                                                                                                                        Mark.
                                                Wiederholung  der  Einnahme.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern                                                        819  083  690
       "         II.  Reichsstempelabgaben  .  ..  .  .  .  ..                                            94  598  000
        "        III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  ..  ...                             440  629  130
         "         IV.  Reichsdruckerei    .  .  ...                                                                 8  107  000
          "        V.  Eisenbahnverwaltung                                                                     89  785  500
       "         VI.  Bankwesen                                                                                        18  129  200
         "       VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen                                     37  672  090
          "       VIII.  Aus   dem  Reichs-Invalidenfonds  ..  .  .  .  ..  .                   46  305  017
          "        IX.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren.                                              —

           "         X.  Ausgleichungsbeträge  .  ..  .  .  .  .  ...                                    16  838  877
            "        Xl.  Matrikularbeiträge  .  .  ..                                                         580  639  792
                                                                                                                         =           2 152  088  296
            "       XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel  ...                                     151  094  819
                                                                                Summe  der  Einnahme.       2 303  183  115
Die  Ausgabe  beträgt                                                                                           2  303  183  115



Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Kaiser  Wilhelm  II.",   den  20.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="117" />
        —  107  —

Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Rechnungsjahr  1902.

 

 

 

 

 

 

 

 



                                                                                                                         Betrag
                                                                                                                         für  das
Titel.                                                    Ausgabe.                                         Rechnungsjahr
                                                                                                                        1902.
                                                                                                                                          Mark.
                                                   Besoldungen.
1.  Der  Präsident  .  .  ...                                                                                        30  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  Ein  Vicepräsident  18  000  Mark,  sieben  Mitglieder  mit  9000  Mark
bis  15  000  Mark  .  ..  ..  .  .  .  .  .....  ...  .  .  .  .  .  ..                              102  500
                                                                         Summe  Titel  1  und  2               132  500
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel 2  ..  .  .  .  .  ..                                                          12  000
4.  Zu  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vicepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3.000  Mark  jährlich                        18  000
                                                                                                     Summe                   162  500
        <pb n="118" />
        –  108  —

Dritte  Aulage  zum  Etatsgesetze.

 

Verzeichniß

der

einzelnen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A 1  bis  9  des  Servistarifs  fallen.

Landheer:
#A.
Marine:
Landheer:
b.
Marine:
1
Landheer:
C.
Marine:

 

 

A1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandirender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  2c.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

Admiral.

Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen.

Viceadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef  oder  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marine-Amte.

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute  der  Infanterie  oder
der  Artillerie,  Traindepotinspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,
Generalstabsarzt  der  Armee,  Feldpropst,  Senatspräsident
des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte.


Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  General-=major
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.
        <pb n="119" />
        Marine:

L

VLandheer:

Marine:

 

Landheer:

 

Landheer:

—  109  —

A  2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
Abtheilungschef  im  Kriegsministerium,  im  großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Chef
des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie  der
Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  rc.,  Festungsinspekteur,
Kommandeur  der  Mioniere  eines  Armeekorps,  Inspekteur
der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot=  oder  Traindepotdirektor,
  Generalarzt,  Intendant,  Oberintendanturrath,  Reichsmilitärgerichtsrath,
  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte,
Oberkriegsgerichtsrath,  Militäroberpfarrer.

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Marine-Generalarzt,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionirter  Offiier,
Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,  Oberpfarrer,  Oberkriegsgerichtsrath,
  Ressortdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.


Major,  Bataillons=  und  Abtheilungskommandeur,  aggregirter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrath,  vortragende  Räthe  vom
Civil  im  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,
vortragender  Baurath  im  sächsischen  Kriegsministerium,
württembergischer  Intendantur-  und  Baurath,  Kriegsgerichtsrath
  als  Rath  vierter  Klasse.

Fregatten=  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  wieder  angestellter,  als  Korvettenkapitän  pensionirter
  Offizier,  Intendanturrath,  Kriegsgerichtsrath  als  Rath
vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.

A3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrath,  Divisions=  und  Garnisonpfarrer,  Armeemusikinspizient,
  Obersekretär  (Militärgerichtsschreiber)  beim
Reichsmilitärgerichte,  württembergischer  Kriegszahlmeister,
Korpsstabsapotheker,  Garnisonapotheker  mit  dem  Befähigungsausweise
  für  Nahrungsmittelchemiker.
        <pb n="120" />
        —  110  —

a.  Marine:  Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt

Feuerwerks=  oder  Zeugkapitänleutnant,  Torpederkapitänleutnant,
  Torpedostabsingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänleutnant  pensionirter  Offizier,  Intendanturassessor,
Pfarrer,  Stabszahlmeister,  Lootsenkommandeur,  Kriegsgerichtsrath,
  Bauinspektor  oder  Baumeister  für  Schiffbau
oder  Maschinenbau,  Marinestabsapotheker,  Marineapotheker
mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker.

b. Landheer:  Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste
des  reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats-
  und  Registraturbeamter,  Oberzahlmeister,
Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,
Telegraphenbauwart,  Büreauvorsteher  beim  Generalstabe,
Militärgerichtsschreiber,  Korps-  und  Oberroßarzt,  Roßarzt,
Garnisonapotheker  ohne  den  Befähigungsausweis  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Expedienten,  Kalkulatoren  und  Registratoren
  im  sächsischen  und  württembergischen  Kriegsministerium,
  Geheime  Sekretäre  beim  sächsischen  Kriegszahlamte,
  Kassirer  und  Buchhalter  beim  württembergischen
Kriegszahlamt,  Expedient  beim  sächsischen  und  beim  württembergischen
  Militärbevollmächtigten  in  Berlin.

Marine:  Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,
  Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,  Assistenzarzt,
  Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,  Torpedooberingenieur,
  Torpedoingenieur,  Intendantursekretär,  Intendanturregistrator,
  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Oberlootse,
Schiffsführer  beim  Lootsen-  und  Seezeichenwesen,  Marine- 



gerichtsschreiber  Marineapotheker,  welche  nicht  geprüfte
Nahrungsmittelchemiker  sind.

A  4.  Feldwebel.

Landheer:  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
        <pb n="121" />
        —  111  —

den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
den  Divisions-  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie-,
Ingenieur-  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,  den
Inspektionen  der  Infanterie-  und  der  Kriegsschulen,  bei  den
Kavallerieinspekteuren,  dem  Militärreitinstitute,  beim  Traindepotinspekteur,
  bei  der  Artillerieprüfungskommission,  beim
Landwehrinspekteur,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und
Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,  Zahlmeisteraspirant  im
Range  der  Feldwebel,  Proviantamtsaspirant,  Bekleidungsamtsaspirant,
  Garnisonverwaltungsaspirant,  Wallmeister,
Wallmeister  als  Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,
Zeugfeldwebel,  Unterarzt,  Unterroßarzt,  Stabshoboist,  Stabshornist
  und  Stabstrompeter.

Marine:  Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
Stabshoboisten,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Stationskommandos,
  den  Marineinspektionen,  der  Inspektion  des
Bildungswesens  und  der  Stationsbibliothek  zu  Wilhelmshaven
  sowie  erster  etatsmäßiger  Schreiber  bei  der  Inspektion
des  Torpedowesens,  der  Inspektion  der  Marineartillerie,  der
Marinedepotinspektion  und  der  Marineakademie.

A 5.  Fähnriche.

Landheer:  Vicefeldwebel  und  Vicewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger
Regiments-,  Bataillons-  und  Abtheilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  der  Inspektion
der  Telegraphentruppen,  beim  Kommandeur  der  Pioniere
eines  Armeekorps,  beim  Bezirkskommando,  bei  dem  Luftschifferbataillon,
  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehrprüfungskommission,
  den  Artilleriedepot-  und  Traindepotdirektoren,
  der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,
der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten
des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  der  Direktion  der
Artillerie-  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  der  Infanterieschießschule
  und  den  Artillerieschießschulen,  den  Unteroffizierschulen,
  den  Unteroffiziervorschulen,  den  Sanitätsämtern,
  den  Divisionsärzten,  dem  Garnisonrepräsentanten
von  Berlin,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,  den  kleineren
Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen
eines  Regiments-  oder  Bataillonskommandeurs)  und  den
        <pb n="122" />
        Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

—  112  —

Schießplatzverwaltungen,  Postenschreiber  und  Festungsterrainaufnehmer
  bei  den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner  bei
den  Eisenbahnregimentern,  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier
und  Quartiermeister,  Fourier,  Schießunteroffizier,  Schirrmeister
  und  etatsmäßiger  Schreiber  der  Traindepots,  etatsmäßiger
  Schreiber  der  Bekleidungsämter,  Beständeverwalter
bei  der  Kavallerietelegraphenschule  und  bei  der  Festungsbauschule,
  etatsmäßiger  und  außeretatsmäßiger  Zahlmeisteraspirant
im  Sergeantenrange,  Zeugsergeant,  Lazarethrechnungsführer.

Vicefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Fourier,
Schießunteroffizier,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Matrosendivisionen
  und  den  Abtheilungen  derselben,  den  Werftdivisionen,
der  Schiffsjungendivision,  den  Torpedoabtheilungen,  den
Matrosenartillerieabtheilungen,  den  Seebataillonen,  der  Inspektion
  der  Marineinfanterie,  die  unter  A4  nicht  aufgeführten
  etatsmäßigen  Schreiber  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,
  der  Inspektion  der  Marineartillerie,  der  Marinedepotinspektion
  und  der  Marineakademie,  bei  den  Komman-=danturen,
  bei  der  Schiffsprüfungskommission,  dem  Torpedoversuchskommando,
  den  Schiffsbesichtigungskommissionen,  den
Bekleidungsämtern,  den  Stationskassen,  den  Abwickelungsbüreaus,
  den  Küstenbezirksämtern,  den  Marinegerichten  in
Kiel  und  Wilhelmshaven,  bei  der  Marineschule  und  der  Deckoffizierschule,
  etatsmäßiger  Schreiber  (Sanitätsunteroffizier)
beim  Generalstabsarzte  der  Marine  und  bei  den  Sanitätsämtern,
  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,  Depotvicefeldwebel,
Zeugobermaat.

A  6.  Unteroffiziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=
  und  Bataillonstambour,  Sanitätsfeldwebel,  Sanitätssergeant
  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hobeist,
Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Ueberzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

A7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hülfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Oekonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militär—
bäcker,  sächsische  Militärmüller.

Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.
        <pb n="123" />
        Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

Reichs=  Gesetzbl.  1902.

—  113  —

AS.  Militärküster.

Divisions-  und  Garnisonküster,  Botenmeister  und  Bote  beim
Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Steuermann,  Maschinist,  Lootse  J.  Klasse,  Hafenlootse,  Lootse
II.  Klasse,  Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim
Lootsen=  und  Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens,
  Küster,  Marinegerichtsbote.

A9.  Büchsenmacher,  Sattler.
Büchsenmacher,  Waffenmeister,  Sattler,  Leughausbüchsenmacher.

Büchsenmacher.

 

27
        <pb n="124" />
        —  114  —

(Nr.  2853.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1902.  Vom  20.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1902  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
37  402  496  Mark  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Kaiser  Wilhelm  II."  den  20.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="125" />
        Haushalts-Etat  der  Schutzgebicte

auf  das  Rechnungsjahr

1902.
        <pb n="126" />
        —  116  —

 

 

 

 

                                                                                                                                              Betrag

                                                                                                                                              für  das
                                                 Ausgabe  und  Einnahme.                                            Rechnungs-Kapitel.  Titel.
                                                                                                                     jahr  1902.

                                                                                                                                                 Mark.
                                   I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7.  Civilverwaltltngg                                                                                              2  358  277
2.  1/4.  Militärverwaltung  .  .  ..                                                                                2 389 031
3.  1/3.  Flottille                                                                                                                  695  000
4.  1/7. Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds                            1  103  800
5.  —  Eisenbaonen  .  ..  ...                                                                                             247  266
6. —   Aus  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine

  Lasten  .  .  ..                                                                                                   600  000

                                                       Summe  I.  Fortdauernde  Ausgabenn                 7 393  374

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.1/7.                                                     Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                  645 000
III.  Reservefonds.
1.  —                                                    Summe  III.  Reservefonds  ..  .                       13 122
                                                                     Summe  der  Ausgabe  .  .  .                   8 051  496
2.  Einnahme.

1. 1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ..  ..                                           3  186  296
2.  —  Reichszuschuß                                                                                                    4  865  200
                                                                            Summe  der  Einnahme.                      8 051  496
                                                                            Summe  der  Ausgabe.                         8  051  496
                                                                            Die  Einnahme  beträgt.                       8 051  496

 

 

 

—.—
        <pb n="127" />
        —  117  —

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                   Betrag
                                                                                                                                   für  das
                                    Ausgabe  und  Einnahme.                                              Rechnungs-.
  
Kapitel.  Titel.                                                                                                          jahr  1902.
  
                                                                                                                                          Mark.
                                                         II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7.  Civilverwaltung.  .  ..  ..  .....  ..  .  .  .  .  ..  ..  ..                        .    1  093  410
2.  1/4.   Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..                         1  083  076
3.  1/3.   Flottille                                                                                                           316  800
4.  1/8.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds                      494  000
5.  —  Aus  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  .  .  .  ..                                                                                     —
                                                           Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben        2 987  286
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. 1/5.                                                    Summe  II.  Einmalige  Ausgabren         1 238  500
III.  Reservefonds.
1.  —                                                               Summe  III.  Reservefonds                  10  814
S                                                                                   umme  der  Ausgabe              4 236  600
2.  Einnahme.
1.   1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...                                            2  031  500
2.  —  Reichszuschuß  .  .  ..  .  .  .  .  ..                                                                 2 205  100
                                                Summe  der  Einnahme  .  .  .                                     4 236 600
                                                 Summe  der  Ausgabe  .  .  .                                      4 236 600
                                                 Die  Einnahme  beträgt  .    .                                        4 236 600  
        <pb n="128" />
        —  118  —

 

 

 

                                                                                                                         Betrag
                                                                                                                         für  das
                                                 Ausgabe  und  Einnahme.                     Rechnungs-Kapitel.  Titel.
                                                                                             jahr  1902.

                                                                                                                           Mark.
                                       III. Schutzgebiet  Togo.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Civilverwaltung  ..  .  ..  ..  ...                                                                 496  893
2.   1/4.  Militärverwaltung                                                                                      104  100
3.  1/8.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  ..  .  .    182  500
                                                       Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben            783  493
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/3.                                       Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                   852  900
III.  Reservefonds.
1.  —                                          Summe  III.  Reservefonds                                  13  607
                                                            Summe  der  Ausgabe                                1 650  000
2.  Einnahme.
1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  ...                                 635  000
2.     -     Reichszuschuß  ..  ..  .  .  .  ..                                                              1  015  000
                                                       Summe  der  Einnahme                               1 650  000
                                                       Summe  der  Ausgabe.                                1 650  000
                                                       Die  Einnahme  beträgt                                  1 650 000
        <pb n="129" />
        —  119  —

 

 

 

 

                                                                                                                                    Betrag
                                                                                                                                    für  das
                                                 Ausgabe  und  Einnahme.                                  Rechnungs-
    
                                                                                                                                    jahr  1902.
Kapitel.  Titel.                                                                                                                Mark.
                              IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/8. Civilverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...                                                    1 311 900
2.  1/4.  Militärverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .                                                        2 396 574
3.  1/8.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds    .  .  .       1 863 700
4.  —  Eisenbahhen    ......................                                                                         857 000
5.  —  Auf öffentlich-oder privatrechtlicherVerpflichtung beruhende allgemeine Lasten....................................

                                                                       91 800

 

                                             Summe  I.  Fortdauernde  Ausgabeen                   6 520 974

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/13.                            Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                              2 893  500

III.  Reservefonds.
1.  —                                                        Summe  III.  Reservefonds                         44  426

                                                                Summe  der  Ausgabe                           9 458  900

 

2.  Einnahme.

1.  1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebietes                                              1  824  000
2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                            7 634 900

                                                                Summe  der  Einnahme                            9 458 900

 

                                                                 Summe  der  Ausgabe                              9 458  900
                                                                  Die  Einnahme  beträgt                           9  458  900
        <pb n="130" />
        120

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Betrag
                                                                                                                                         für  das
                                              Ausgabe  und  Einnahme.                                          Rechnungs                                                                                                                                                                jahr 1902       
      
  Kapitel.  Titel.    

                                                                                                                                         Mark.
                                            V.  Schutzgebiet  Neu-Guinea.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/6. Civilverwaltung  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..                                                          194.600
2.  1/3 .  Flottille  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...                                                                        89  500
3.   1/3.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds.  .  .                   77  000

4.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  ..  .  .  .  ..                                                                             400  000
                                                             Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben           761 100

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.—                                          Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .                        56  000
III.  Reservefonds.
1.—                                           Summe  III.  Reservefonds                                          4  900
                                                          Summe  der  Ausgabe                                       822  000
2.  Einnahme.

1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ..                                               100  000
2.—  Reichszuschuß  ..  .  ..  .  ...                                                                              722  000
                                                                          Summe  der  Einnahme                     822  000
                                                                          Summe  der  Ausgabe                      822  000
                                                                         Die  Einnahme  beträgt                      822  000
        <pb n="131" />
        121

 

 

 

 

 

 

    

      

 

 

 

 

                                                                                                                                    Betrag
                                                                                                                                    für  das
                                      Ausgabe  und  Einnahme.                                            Rechnungs-Kapitel.  Titel.
                                                                                                          jahr  1902.
                                                                                                                                        Mark.
                VI.  Verwaltung  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/7.  Civilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                       177  960
2.  1/3.  Flottille  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                     57  770
3.  1/4.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds                        58  000

                                                      Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben              293 730
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  —  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .                                                          42  500
III.  Reservefonds.
                                                                  Summe  III.  Reservefonds                        1  870
                                                                 Summe  der  Ausgabe                              338  100
2.  Einnahme.
1.  —  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  .  ...                          33  100
2.  —  Reichszuschuß  ..  .  .  ...                                                                             305  000
                                                                           Summe  der  Einnahme                   38  100
                                                                          Summe  der  Ausgabe                   338  100
                                                                            Die  Einnahme  beträgt                338  100
                               VII.  Schutzgebiet  Samoa.
1.  Ausgabe.
1.—  Zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  (Bauschsumme)             441  400                                                                                                                                         Summe für sich.                                          Reichs-Gesetzbl. 1902.                    28
        <pb n="132" />
        —  122  —

 

 

 

                                                                                                                                                 Betrag

                                                                                                                                                 für  das

                                      Einnahme  und  Ausgabe.                                                          Rechnungs-

                                                                                                                                                 jahr  1902.

Kapitel.  Titel.                                                                                                                           Mark.

2.  Einnahme.
1.  —  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ....................                                   271 000
2.   —   Reichszuschuß......................................                                                                170 400
                                                                        Summe  der  Einnahme                          441  400
                                                                        Summe  der  Ausgabe                             441  400
                                                                       Die  Einnahme  beträgt                            441  400
    

                                                  VIII.  Schutzgebiet  Riautschou.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/5.  Civilverwaltung  .  .  .  .  ..  .  ...  .  ..  .    .  .  .    .                            799 547
2/5.  —  Militärverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                           2 368 539            
6/12..  —  Gemeinsame  Ausgaben  für  Civil-  und   Militärverwaltung  1 791 153   

                                                          Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben     4 959  923
II.  Einmalige  Ausgaben.

1. 1/8.                                                         Summe  II.  Einmalige  Ausgaben   7 375 000
III.  Reservefonds.
1.—                                                            Summe  III.  Reservefonds                     69  761
                                                                   Summe  der  Ausgabe                     12  404  000

2.  Einnahme.
1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  ..                                360  000

2  —     Reichszuschuß                                                                                       12  044  000

                                                                        Summe  der  Einnahme              12  404  000
                                                                        Summe  der  Ausgabbe                12  404  000
                                                                            Die  Einnahme  beträgt.          12  404  000
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        —  123  —

 

 

 

 

                                                                                                                                            Betrag

                                                                                                                                            für  das
                                              Einnahme  und  Ausgabe.                                             Rechnungs-                                                                                                                                            jahr
  1902.

                                                                                                                                               Mark.
                                                         Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen:

I.  für  das  ostafrikanische  Schutzgebiet  .  ...                                                    8  051  496
II.  für  Kamerum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                             4  236  600
III.  für  Togo  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..       1  650  000
IV.  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet.  .  .  .  .  .  .  .  .  .               9  458  900
V.  für  Neu-Guienea  ..  .  .  .  .  .  ..                                                                            822  000
VI.  für  die  Karolinen,  Palau  und  Marianen  ..                                                      338  100
VII.  für  Samoa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                        441  400
VIII.  für  Kiautschou  .  .  ..  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .                12  404  000
                                                                                                  zusammen                347  402  496

Anmerkung.

Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  fließen  dem  Reservefonds  zu.

Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der
Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienst-Zulagen  sowie  für
die  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  im  Schutzgebiete  Neu-Guinea
gelten  die  Bestimmungen  der  Denkschrift  zum  Haupt-Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1900  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Auslandsgehälter
  in  einjährigen  Fristen  aufsteigen  und  nach  fünf  Jahren  der
Höchstbetrag  erreicht  wird.

Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Kaiser  Wilhelm  II.",   den  20.  März  1902.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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        <pb n="135" />
        —  125  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  18.

Inhalt:  Gesetz  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens.  S.  125.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  127.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen  in  der  Islandfahrt.  S.  127.

 

 

 

 

 

(Nr.  2854.)  Gesetz  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens.  Vom  22.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc..

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Das  in  der  Genfer  Konvention  zum  Neutralitätszeichen  erklärte  Rothe
Kreuz  auf  weißem  Grunde  sowie  die  Worte  „Rothes  Kreuz“  dürfen,  unbeschadet
der  Verwendung  für  Zwecke  des  militärischen  Sanitätsdienstes,  zu  geschäftlichen
Zwecken  sowie  zur  Bezeichnung  von  Vereinen  oder  Gesellschaften  oder  zur  Kennzeichnung
  ihrer  Thätigkeit  nur  auf  Grund  einer  Erlaubniß  gebraucht  werden.

Die  Erlaubniß  wird  von  den  Landes-Zentralbehörden  nach  den  vom  Bundesrathe
  festzustellenden  Grundsätzen  für  das  Gebiet  des  Reichs  ertheilt.  Die  Erlaubniß
  darf  Vereinen  oder  Gesellschaften,  welche  sich  im  Deutschen  Reiche  der
Krankenpflege  widmen  und  für  den  Kriegsfall  zur  Unterstützung  des  militärischen
Sanitätsdienstes  zugelassen  sind,  nicht  versagt  werden.

Die  von  dem  Bundesrathe  festgestellten  Grundsätze  sind  dem  Reichstag  alsbald
  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.

§.  2.
Wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwider  das  Rothe  Kreuz  gebraucht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  3.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  durch  Abweichungen
nicht  ausgeschlossen,  mit  denen  das  im  §.  1  erwähnte  Zeichen  wiedergegeben  wird,
sofern  ungeachtet  dieser  Abweichungen  die  Gefahr  einer  Verwechselung  vorliegt.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  29

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  März  1902.
        <pb n="136" />
        —  126  —

§.  4.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1903  in  Kraft.

§.  5.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  den  Vertrieb
der  bei  der  Verkündung  des  Gesetzes  mit  dem  Rothen  Kreuze  bezeichneten  Waaren,
sofern  die  Waaren  oder  deren  Verpackung  oder  Umhüllung  nach  näherer  Bestimmung
  des  Reichskanzlers  mit  einem  amtlichen  Stempelabdrucke  versehen  werden.

§.  6.

Bis  zum  1.  Juli  1906  darf  das  Rothe  Kreuz  fortgeführt  werden:

1.  in  Waarenzeichen,  die  auf  Grund  einer  vor  dem  1.  Juli  1901  erfolgten
Anmeldung  in  die  Zeichenrolle  eingetragen  worden  sind;

2.  in  Firmen,  die  auf  Grund  einer  vor  dem  1.  Juli  1901  erfolgten  Anmeldung
  in  das  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  eingetragen
worden  sind;

3.  in  Namen  rechtsfähiger  Vereine,  sofern  die  Vereine  nach  ihren  Satzungen
bereits  vor  dem  1.  Juli  1901  das  Rothe  Kreuz  in  ihren  Namen  geführt
  haben.

Aenderungen,  die  sich  in  Folge  dieses  Gesetzes  an  den  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten
  Firmen  und  Vereinsnamen  erforderlich  machen,  werden  gebührenfrei  in
das  Handelsregister  und  das  Vereinsregister  eingetragen,  sofern  sie  vor  dem
1.  Juli  1906  zur  Eintragung  angemeldet  werden.  

§.7.
Waarenzeichen,  welche  das  Rothe  Kreuz  enthalten,  sind  von  der  Ver—
kündung  des  Gesetzes  ab  von  der  Eintragung  in  die  Zeichenrolle  ausgeschlossen,
sofern  nicht  die  Anmeldung  vor  dem  1.  Juli  1901  erfolgt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg  Schloß,  den  22.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="137" />
        —  127  —

(Nr.  2855.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  22.  März  1902.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

1.  In  der  Nr.  XXXVb  lit.  a  Ziffer  5  ist  anstatt  der  Worte  „deren
Gewicht  10  Kilogramm  übersteigt“  zu  setzen:
deren  Gewicht  25  Kilogramm  übersteigt.
2.  Die  Nr.  LIIIa  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

(3)  Die  Bestimmungen  dieser  Nummer  finden  auf  mechanische
  Gemenge  explosiver  Natur  keine  Anwendung.

Vorstehende  Aenderungen  treten  am  16.  April  d.  J.  in  Kraft.
Berlin,  den  22.  März  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  2856.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen
  in  der  Islandfahrt.  Vom  22.  März  1902.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die  Gültigkeitsdauer  der  §§  3,  4  der
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen
  in  kleiner  und  in  der  Islandfahrt,  vom  10.  Februar  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  129)  bis  zum  1.  Juli  1903  erstreckt  wird.

Berlin,  den  22.  März  1902.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        129  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  S.  129.

 

 

 

(Nr.  2857.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-  Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom  24.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1901  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze
vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des
Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das
Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1901  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  24.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs.  Gesetzbl.  1902.  30

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1902.
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        131

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  20.

 

 

Inhalt:

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Frankreich  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit
Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutsch-  französischen  Grenze.

S.  131.

 

(Nr.  2858.)  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Frankreich  zur  Regelung  des
Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutsch-  französischen
Grenze.  Vom  I.  Oktober  1901.

Um  den  Verkehr  mit  Branntwein  und
Spirituosen  an  der  Grenze  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  zu  regeln,
haben  die  Unterzeichneten,  der  Staatssekretär
  des  Auswärtigen  Amts  des
Deutschen  Reichs  und  der  Geschäftsträger
  der  Französischen  Republik,  unter
Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen,
  die  nachstehende  Vereinbarung
getroffen:

Artikel  1.

Steuerfreiheit  bei  der  Ausfuhr  von
Branntwein  und  Spirituosen  über  die
zuständigen  Zollämter  an  der  deutschfranzösischen
  Grenze  wird  nur  unter  der
Bedingung  gewährt,  daß  der  Ausführende
  dem  Ausgangsamt  eine  Bescheinigung
  vorlegt,  aus  der  erhellt,  daß
die  Waare  bei  der  Zollbehörde  des  Einfuhrlandes
  ordnungsgemäß  zur  zollamtlichen
  Abfertigung  angemeldet  worden  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1902.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1902.


En  vue  de  régulariser  le  mouvement
des  alcools  et  spirituenx  à  la  frontiere
  entre  IAllemagne  et  la  France,
les  soussignés,  le  Secrétaire  d’Etat  du
Département  des  Affaires  Etrangeres
de  I’Empire  Allemand  et  le  Charge
d'/Affaires  de  la  République  Fran-Caise,
  sont  Convenus,  sous  la  réserve
du  consentement  de  leurs  Gouverne--ments,
  de  ce  qui  Suit:

Artiele  1.

La  déecharge  des  droits  pour  les
alcools  et  spiritnenk  exportés  Dar
les  bureaux  de  douane  qui  sont  ou
seront  ouverts  à  cet  eflet  sur  les
frontières  limitrophes  de  la  France
et  de  Allemagne,  est  subordonnée
à  la  Condition  due  lexportateur
Produise  au  bureau  de.  sortie  une
attestation  constatant  due  les  marchandises
  ont  été  régulièrement  déclarées
  à  la  Douane  du  pays  Tiim-Dortation
  pour  expedition  douanieère.

31
        <pb n="142" />
        Artikel  2.

Die  Bestimmung  des  Artikel  1  findet
keine  Anwendung  auf  alkoholhaltige
flüssige  Parfümerien,  Kopf-,  Zahn-  und
Mundwasser,  die  mit  der  Post  in  das
Ausland  versandt  werden.

Artikel  3.

Der  Regierung  jedes  der  beiden  Länder
steht  es  frei,  jederzeit  von  der  gegenwärtigen
  Vereinbarung  zurückzutreten.

Geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung,
  am  1.  Oktober  1901.

Freiherr  von  Richthofen.

132

Artiele  2.

La  disposition  de  Tarticle  1  ne
Fapplidue  pas  aufx  parkumeries
liquides,  aux  enux  pour  la  chevelure
ct  aux  eaux  dentifrices  ou  de  gar-Larisme,
  à  Dase  d’'alcool,  qui  sont
expédiées  à  l'étranger  par  la  poste.

Article  3.

Le  Gouvernement  de  chacun  des
deux  pays  restera  libre  de  résilier,
dà  chadue  instant,  le  présent  arrangecnent.


Fait  à  Berlin  en  double  exem-Dlaire,
  le  1  octobre  1901.

G.  Drinet.

 

Nachdem  der  Bundesrath  zu  dem  vorstehenden  Abkommen  seine  Zustimmung
  ertheilt  hat,  ist  dasselbe  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt

worden.

Die  Auswechselung  der  Genehmigungserklärungen  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="143" />
        —  133  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  21.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  133.

 

 

 

 

 

(Nr.  2859.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  12.  April  1902.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  30.  Januar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1902
S.  41)  veröffentlichte  Aenderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
findet,  nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit
ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt
hat,  auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  12.  April  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1902.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        —  135  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

    Nr. 22.  

Inhalt: Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht- 




verkehr  beigefügte  Liste.  S.  135.

(Nr.  2860.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  30.  April  1902.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  von
1901,  Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  17  ff.),  ist  unter  „Niederlande.  A.  Von

  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken“

mit  Wirkung  vom  30.  April  d.  J.  nachgetragen  worden:
5.  Nord-Friesische  Lokalbahn-Gesellschaft.
Berlin,  den  30.  April  1902.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
33

  Reichs-Gesetzbl.  1902.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Mai  1902.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  137  —

Reichs-Gesetzblatt.

23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits  und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits.
  S.  137.  —  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Sonderabkommen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  die  deutsch-  österreichischen  Verkehre.  S.  153.

 

 

 

 

(Nr.  2861.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits
und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits.  Vom  15.  Mai  1902.

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  21.  November  v.  J.
gefaßten  Beschlusses  wird  nachstehende  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  einerseits
und  Oesterreich  und  Ungarn  andererseits  getroffene  Vereinbarung  veröffentlicht:

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften

für  den

wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits
und  Oesterreichs  und  Ungarns  andererseits  rücksichtlich  der  nach  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  ausgeschlossenen
  oder  bedingungsweise  zugelassenen  Gegenstände.
Vom  25.  Februar  1902.

 

Die  Regierungen  von  Deutschland  einerseits  und  von  Oesterreich  und  Ungarn
andererseits  haben  auf  Grund  des  §.  1  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  den
wechselseitigen  Verkehr  ihrer  Eisenbahnen  Nachstehendes  vereinbart:

Zu  §.1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
(in  der  Fassung  des  Artikel  1  der  Zusatz-Vereinbarung  vom  16.  Juli  1895).
Für  Leichentransporte  bleibt  die  Vereinbarung  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Oesterreich  und  Ungarn  über  die  gegenseitige  Anerkennung
  von  Leichenpässen  vom  12.  März  1890  in  Kraft.  Solche  Transporte
  werden  auch  auf  Grund  eines  Beförderungsscheins  angenommen.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1902.
        <pb n="148" />
        —  138  —

Zu  Anlage  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen
Uebereinkommen

(in  der  Fassung  des  Artikel  2  der  Zusatz-Vereinbarung  vom  16.  Juli  1895).

Nr.  II
erhält  folgenden  Zusatz:
(Wegen  sprengkräftiger  Zündungen  vergleiche  Nr.  XXXVa  Ziffer  5).

Nr.  IV
erhält  folgenden  Zusatz:
(Wegen  anderer  Zündschnüre  vergleiche  Nr.  XXXVa  Ziffer  3).

Nr.  VI.
Am  Ende  des  zweiten  Absatzes  ist  hinzuzufügen:
Phosphorcalcium  wird  unter  den  gleichen  Bedingungen  zur  Beförderung
  angenommen.  Die  Aufschrift  der  Kisten  hat  zu  lauten:
„Phosphorcalcium  enthaltend“.

Nr.  IX.
Im  ersten  Absatz  ist  hinter  den  Worten  „(Hoffmannstropfen  und  Kollodium)"  
einzuschalten:  
sowie  Lösungen  von  Kollodiumwolle  in  Amylacetat.
Weiter  ist  als  Abs.  3  beizufügen:
(3)  Den  gleichen  Bedingungen  unterliegt  Zinkäthyl,  jedoch
dürfen  brennbare  Stoffe  zur  Verpackung  nicht  benutzt  werden.

Als  Nr.  XVa.
ist  einzuschalten:  
Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglycerinfabriken  wird  nur
dann  zur  Beförderung  zugelassen,  wenn  sie  nach  einer  von  dem
Fabrikanten  auf  dem  Frachtbrief  ausgestellten  Bescheinigung  vollständig
denitrirt  worden  ist.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  unter  XV
Anwendung.
Nr.  XVI.
Im  ersten  Absatze  sind  die  Worte:  „und  Brom“  zu  streichen  und  ist  am
Schlusse  dieses  Absatzes  folgende  Bestimmung  nachzutragen:
Die  gleichen  Vorschriften  finden  auch  auf  Brom,  jedoch  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  seine  Beförderung  nur  in  offenen  Wagen
zu  erfolgen  hat  und  daß  die  damit  gefüllten  Glasgefäße  in  festen
Holz-  oder  Metallkisten  bis  zum  Halse  in  Asche,  Sand  oder  Kieselguhr
  eingebettet  werden  müssen.
        <pb n="149" />
        —  139  —

Nr.  XIX.
Im  Abs.  1  ist  hinter  den  Worten  „nicht  genannte  Spirituosen“  nachzutragen:

sowie  für  Amylacetat.

Nr.  XX.

Im  Abs.  2  der  Eingangsbestimmung  ist  hinter  den  Worten  „die  aus
Braunkohlentheer  bereiteten  Oele,“  beizufügen:

Torf-  und  Schieferöle,  Asphaltnaphta  und  Destillate  aus  solchen.

Im  Abs.  3  der  Eingangsbestimmung  ist  nach  den  Worten  "ferner  Steinkohlentheeröle,“
  einzuschalten:
die  bei  17,5  Grad  Celsius  ein  geringeres  spezifisches  Gewicht  als  1,0
haben.
In  der  Eingangsbestimmung  ist  endlich  folgender  vierter  Absatz  nachzutragen:
Kohlenwasserstoffe  anderen  Ursprunges,  die  bei  17,5  Grad  Celsius
ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,830  haben.

Nr.  XXI.
Die  Eingangsbestimmung  ist  wie  folgt  zu  fassen:

1)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  Braunkohlentheeröle,
  ferner  Torf-  und  Schieferöle,  Asphaltnaphtasowie
  Destillate  aus  solchen,  sofern  diese  Stoffe  nicht  unter
die  Bestimmungen  von  Nr.  XX  fallen  und  bei  17,5  Grad
Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  weniger  als  O,780  und
mehr  als  0,680  haben,

(2)  Petroleumnaphta  und  Destillate  aus  Petroleum  und
Petroleumnaphta  (Benzin,  Ligroin,  Putzöl  u.  s.  w.)  sowie
Lösungen  von  Kautschuck  oder  Guttapercha,  die  vorwiegend
aus  Petroleumnaphta  bestehen,  sofern  diese  Stoffe  bei
17,5  Grad  Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  mehr  als
0,680  haben,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

Nr.  XXIII.    
Im  ersten  Absatz  ist  hinter  den  Worten  „desgleichen  von  Salmiakgeist,“
einzuschalten:
von  Blutlausgift  (einem  Gemenge  von  Schmierseife,  Karbolöl  und
Fuselöl)  sowie  von  Formalin  (einem  Desinfektionsmittel,  das  Formaldehyd
  und  Ameisensäure  enthäl).
34°
        <pb n="150" />
        —  140  —

Nr.  XXXII.

Die  Ziffer  2  ist  wie  folgt  zu  fassen:

Einzelsendungen  der  vorstehend  unter  Ziffer  1  nicht  genannten  Gegenstände
  dieser  Kategorie  werden  nur  in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer,
Kübel  oder  Kisten  verpackt  zugelassen.  Einzelsendungen  ungesalzener
frischer  Häute  dürfen  jedoch  während  der  Monate  November,  Dezember,
Januar  und  Februar  auch  in  gut  verschlossene,  nicht  schadhafte  Säcke
aus  dichtem,  starkem  Gewebe  verpackt  ausgeliefert  werden,  wenn  die
Säcke  derart  mit  Karbolsäure  angefeuchtet  sind,  daß  der  üble  Geruch
des  Inhalts  nicht  wahrnehmbar  wird.  Die  Frachtbriefe  müssen  die
genaue  Bezeichnung  der  in  den  Fässern,  Kübeln,  Kisten  oder  Säcken
verpackten  Gegenstände  enthalten.  Die  Beförderung  hat  nur  in  offenen
Wagen  zu  erfolgen.

Hinter  Ziffer  3  ist  folgende  Bestimmung  einzuschalten:

4.  Trockene  oder  ausgepreßte  feuchte  Kesselrückstände  von  der
Lederleimfabrikation  (Leimkalk,  Leimkäse  oder  Leimdünger)
müssen  mit  zwei  über  einander  liegenden  großen,  wasserdichten,  nicht
getheerten  Wagenplanen  vollständig  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist
mit  verdünnter  Karbolsäure  derart  zu  tränken,  daß  ein  fauliger  Geruch
nicht  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den  beiden  vom  Absender  zu  stellenden
Decken  ist  eine  Schicht  von  trockenem,  gelöschtem  Kalke,  von  Torfmull
oder  von  gebrauchter  Lohe  anzubringen.

Nicht  ausgepreßte,  nasse  derartige  Rückstände  müssen  in
feste,  dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel  derart  verpackt  werden,  daß
sich  der  Inhalt  der  Gefäße  nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

Die  Ziffern  4  bis  7  sind  in  5  bis  8  abzuändern.

In  der  neuen  Ziffer  5  ist  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen:

Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  und  4  nicht  genannten
Gegenstände  u.  s.  w.

Als  Nr.  XXXVa.
ist  einzuschalten:

1.  Fertige  (das  heißt  mindestens  mit  dem  Schießmittel  geladene)
Patronen  für  Handfeuerwaffen,  welche  entweder  Schwarzpulver
oder  andere  in  Oesterreich  und  Ungarn  zum  Eisenbahntransporte
besonders  zugelassene  Schießmittel  enthalten,  jedoch  mit  Ausnahme  der
unter  XXXVI  aufgeführten  Patronen;

2.  Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach
§.  1  Ziffer  4  der  Ausführungsbestimmungen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  von  der  Beförderung  überhaupt
  ausgeschlossen  sind  (wegen  Feuerwerkskörper  aus  Mehlpulver  und
        <pb n="151" />
        —  141  —

ähnlichen  Gemischen  siehe  XXXVIII  und  wegen  bengalischer  Schellackpräparate
  XIIIl);

3. Zündschnüre  mit  Ausnahme  der  Sicherheitszünder  (wegen  dieser
siehe  IV),  .
4. Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle
und  Pyropapier,  sofern  diese  Stoffe  mit  mindestens  20  Prozent
Wasser  angefeuchtet  sind,  ferner  Patronen  aus  gepreßter  Schießbaumwolle
  mit  einem  Paraffinüberzuge  (wegen  gepreßter
Schießbaumwolle  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt  und  wegen
Schießbaumwolle  in  Flockenform  sowie  wegen  Kollodiumwolle,  beide
mit  mindestens  35  Prozent  Wassergehalt,  siehe  XXXIX  und  XL),
5. Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität
oder  durch  Reibung  zur  Wirkung  gebracht  werden,

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

A.
Verpackung.
Zu  1.

(1) Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  mit  Ausnahme
der  unter  XXXVI  aufgeführten,  sind  zunächst  partienweise  in  Kartons
von  steifer  Pappe  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein  Verschieben  in
den  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen  Kartons  mit  Patronen
sind  sodann  dicht  neben  und  über  einander  in  gut  gearbeitete,  dem
Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Holzkisten  oder  Tonnen,  deren
Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und
welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu
verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus
mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen  darf
60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm  nicht
überschreiten.

(3)  Die  Behälter  missen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen,  geladen  mit
..............................  " versehen sein.

ZU  2.

(1)  Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte
  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren
Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  staltfinden  kann,
und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest
        <pb n="152" />
        —  142  —

zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch
aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht
übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Feuerwerkskörper““  versehen  sein.

Zu  3.

(1)  Zündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder)  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen
Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken
und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische
  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf
nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Zündschnüre
darf  60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm
  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Zündschnüre“  versehen  sein.

Zu  4.
(1)  Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle
  und  Pyropapier  —  soweit  derlei  Präparate  nicht

durch  besondere  Bestimmungen  vom  Eisenbahntransport  ausgeschlossen
sind  —  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend
  starke  Kisten  oder  Tonnen,  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Reibung
des  Inhalts  nicht  stattfinden  kann.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder
Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen
gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)
verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Behälter  darf  nicht  mittelst
eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene  Patronen
  ausgepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  vor
ihrer  Einlage  in  die  Behälter  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier
in  Packete  zu  vereinigen.

(3)  Diese  Patronen  sowie  Schießbaumwolle  und  andere
Nitrocellulose  dürfen  weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit
solchen  in  dieselben  Behälter  oder  in  denselben  Wagen  verpackt  werden.
        <pb n="153" />
        —  143  —

Schießbaumwolle  sowie  andere  Nitrocellulose  muß  in  wasserdichte  Behälter
  verpackt  sein.

(4)  Das  Bruttogewicht  eines  mit  Schießbaumwolle  oder
anderer  Nitrocellulose  gefüllten  Behälters  darf  90  Kilogramm,
das  Bruttogewicht  eines  Schießbaumwollepatronen  enthaltenden
Behälters  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(5)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,
gedruckten  oder  schablonirten  Aufschrift  „Schießbaumwolle“  oder  „Schießbaumwollepatronen“
  u.  s.  w.  versehen  sein.


Zu  5.
Sprengkräftige  Zündungen  ,als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)
  und  Minenzündungen,  welche  durch  Elektrizität
oder  durch  Reibung  zur  Wirkung  gebracht  werden.

a.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).

1.  (1)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit
der  Oeffnung  nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder  nicht
mehr  als  100  Stkück  enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine
Bewegung  oder  Verschiebung  der  einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen
  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  denselben
ist  bei  Sendungen  nach  Deutschland  mit  trockenem  Sägemehl
oder  einem  ähnlichen  sandfreien  Stoffe  vollständig  auszufüllen,  sofern
nicht  die  Einrichtung  der  Kapseln,  zum  Beispiel  durch  eine  den
Sprengsatz  sicher  abschließende  innere  Schutzkapsel,  Gewähr  dafür
bietet,  daß  der  Sprengsatz  bei  der  Beförderung  nicht  gelockert  wird.
Bei  Sendungen  nach  Oesterreich  und  Ungarn  ist  der  leere  Raum
in  und  zwischen  den  einzelnen  Kapseln  frei  zu  lassen  und  der  nach
dem  Einlegen  der  letzteren  leerbleibende  Theil  des  Behälters  mittelst
Stückchen  sandfreien  trockenen  Löschpapiers  auszufüllen.

(3)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter
sind  mit  einer  Filz-  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der
Behälter  mit  Kartonpapier  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare
Berührung  der  Sprengkapseln  mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

2.  (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  mit  einem
haltbaren  Papierstreifen  derart  zu  umkleben,  daß  dadurch  der  Deckel  so
fest  auf  den  Inhalt  gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln  kein  Geräusch
  von  locker  gelagerten  Sprengkapseln  wahrnehmen  läßt.

(2)  Die  Behälter  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste  von
wenigstens  22  Millimeter  Wandstärke  oder  in  eine  starke  Blechkiste
derart  einzuschließen,  daß  die  offenen  Stirnenden  der  Sprengkapseln
gegen  den  Kistendeckel  gerichtet  sind,  und  dabei  Hohlräume  zwischen
        <pb n="154" />
        —  144  —

den  Schachteln  sowie  diesen  und  den  Kistemwänden  möglichst  vermieden
werden.  Nur  am  Umfange  je  eines  oder  auch  mehrerer  Behälter  jeder
Schicht,  am  besten  an  einer  Kistenwand,  ist  behufs  Erleichterung
des  Entleerens  der  Kiste  durch  den  Oeffnenden  ein  solcher  Hohlraum
vorzusehen,  daß  durch  die  in  letzteren  eingebrachten  Fingerspitzen  die
betreffende  Schachtel  bequem  erfaßt  werden  kann.

(3)  Dieser  Hohlraum  ist  gleich  den  sonstigen  unbeabsichtigten  Hohlräumen
  in  der  Kiste  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Heu,  Werg  oder
Holzwolle  —  alles  völlig  trocken  —  auszustopfen,  worauf  der  Deckel
der  Kiste,  sofern  diese  aus  Blech  besteht,  aufgelöthet,  sofern  sie  von
Holz  ist,  mittelst  Messingschrauben  oder  verzinnter  Holzschrauben  befestigt
  wird,  für  welche  die  Führungen  im  Deckel  und  in  den  Kistenwänden
  schon  vor  dem  Füllen  der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

3.  (1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,  daß
ein  Schlottern  des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  nach  dem  Bekleben
des  Deckels  mit  einer  Belehrung )  über  das  Oeffnen  und  Schließen

 

*)  Aumerkung.  Die  oben  erwähnte  Belehrung  über  das  Oeffnen  und  Schließen
von  Sprengkapselkisten  hat  zu  lauten:

Sprengkapselkisten  sind  derart  zu  öffnen,  daß  zuerst  aus  dem  Deckel  der
äußeren  Kiste  die  Schrauben  mittelst  Schraubenzieher  entfernt  werden,  wobei  das
Umstürzen  der  Kiste  in  Folge  etwa  zu  starken  Auflehnens  des  den  Schraubenzieher
Handhabenden  zu  verhindern  ist.

Nach  Freilegung  des  inneren  Kistendeckels  ist  auch  die  Innenkiste  mit  Beobachtung
  derselben  Vorsicht  und  in  gleicher  Weise  zu  öffnen,  worauf  sowohl  der
Schraubenzieher  als  auch  die  mittelst  desselben  aus  den  Kistenwänden  gezogenen
Schrauben  bei  Seite  zu  schaffen  sind.  In  der  inneren  Kiste  wird  am  Umfang
eines  oder  mehrerer,  die  Sprengkapseln  enthaltenden,  in  Papier  eingeschlagenen
Blechbehälter  der  obersten  Schicht  ein  mit  Papierstücken,  Stroh,  Heu  oder  Werg
ausgestopfter  Hohlraum  wahrzunehmen  sein.

Nach  vorsichtiger  Entnahme  des  Füllmittels  aus  diesem  Hohlraume  —  wobei
durch  Niederhalten  der  nächstliegenden  Behälter  ein  Herausreißen  derselben  mit
dem  Füllmateriale  verhindert  werden  muß  —  sind  zuerst  die  hierdurch  freigelegten
Behälter  mittelst  der  Fingerspitzen  und  hierauf  erst  die  übrigen  Behälter  dieser
Lage  nach  Bedarf  zu  entfernen.

Die  Entnahme  jeder  weiteren  Schicht  von  Behältern  ist  auf  dieselbe  Weise
vorzubereiten  und  zu  bewirken,  wobei  das  frühere  vorsichtige  Entfernen  der  in
sonstigen  kleineren  Hohlräumen  befindlichen  Füllmittel  vortheilhaft  mitwirken  kann.

Das  Oeffnen  einzelner  Blechbehälter  hat  abseits  des  übrigen  Sprengkapselvorraths
  zu  geschehen,  und  es  müssen  die  zum  Ausfüllen  der  Hohlräume  in  den
Behältern  verwendeten  Stücke  Löschpapiers  gleicherweise  zuerst  entfernt  werden,
bevor  die  Sprengkapseln  mit  den  Fingern  erfaßt  werden  können.

Ein  anderes  Werkzeug  als  der  Schraubenzieher  (Brustleier),  womit  die
Schrauben  ausschließlich  durch  Heraus-  und  Hineindrehen  zu  entfernen  oder  zu
befestigen  sind,  darf  zum  Oeffnen  und  auch  zum  Schließen  der  Kisten  nicht  verwendet
  werden  und  sich  auch  nicht  gleich  anderen  losen  Metallgegenständen  in  der
Nähe  befinden;  überhaupt  ist  mit  der  größten  Vorsicht  und  ohne  Anwendung  von
Gewalt,  Schlag  und  Stoß  zu  hantiren.«
        <pb n="155" />
        —  145  —

der  Sprengkapselkiste  in  eine  solid  gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben
  oder  verzinnter  Ho#zschrauben  zu  verschließende  hölzerne  Ueberkiste
  von  wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke  mit  dem  Deckel  nach
aufwärts  einzulegen.  

(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens
30  Millimeter  betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle
  oder  Hobelspähnen  ausgefüllt  sein.

4.  Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste  unverrückbar
  niederzuhalten  hat,  wird  dieser  äußere  Deckel  gleichfalls  mit
der  erwähnten  Belehrung  und  mit  einem  Zettel  beklebt,  der  die  Worte
„Sprengkapseln  —  nicht  stürzen“  auffällig  zu  tragen  hat.

5.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
  enthalten  und  das  Bruttogewicht  einer  Kiste  100  Kilogramm
nicht  übersteigen.

Kisten,  deren  Gewicht  mehr  als  25  Kilogramm  beträgt,  sind
mit  zwei  Handhaben  von  solcher  Anordnung  und  so  solider  Beschaffenheit
  zu  versehen,  daß  das  sichere  Manipuliren  mit  den  Kisten  durch
mehrere  Arbeiter  —  und  zwar  für  nicht  mehr  als  25  Kilogramm
an  Theilgewicht  eines  Frachtstücks  je  ein  Mann  —  gewährleistet  erscheint.
  Auch  ist  das  Bruttogewicht  jeder  Sprengkapselkiste  auf  dem
Deckel  in  augenfälliger  Weise  zu  verzeichnen.

6.  Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und
von  einem  der  Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über
die  Beachtung  der  vorstehenden  unter  Ziffer  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften
  enthalten.

b.  Elektrische  Minenzündungen.

1.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  mit  kurzen  Drähten
oder  festem  Kopfe  sind  in  starke  Blechbehälter,  von  welchen  jeder
nicht  mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  aufrecht  gestellt  zu  verpacken.
Die  Behälter  sind  mit  Sägemehl  oder  ähnlichem  Materiale  vollständig
auszufüllen.

(2)  Statt  der  Blechbehälter  können  auch  Schachteln  aus  starkem
und  steifem  Pappdeckel  zur  Verwendung  kommen.  Die  gefüllten  Behälter
  sind  in  eine  Holz-  oder  starke  Blechkiste  und  diese  wiederum  in
eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.  Die  Wandstärke  der  inneren
Holzkiste  darf  nicht  unter  22  Millimeter,  die  der  Ueberkiste  nicht  unter
25  Millimeter  betragen.

2.  (1)  Die  elektrischen  Zündungen  an  langen  Guttaperchadrähten
  oder  Bändern  sind,  höchstens  10  Stück  zusammengebunden,
  in  Packete  zu  vereinigen,  von  welchen  jedes  nicht  mehr  als
100  Stück  Zündungen  enthalten  darf.  Die  Zünder  müssen  abwechselnd

Reichs-Gesetzbl.  1902.  35
        <pb n="156" />
        —  146  —

an  das  eine  und  das  andere  Ende  des  Packets  zu  liegen  kommen.
Von  diesen  Packeten  sind  je  höchstens  10  zusammengebunden,  in  starkes
Papier  gewickelt  und  verschnürt,  in  eine  Holz-  oder  starke  Blechkiste  zu
verpacken,  welche  mit  Heu,  Stroh  oder  ähnlichem  Material  auszufüllen
ist.  Diese  Kiste  ist  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren
Wandstärke  nicht  unter  25  Millimeter  betragen  darf.

(2)  Die  elektrischen  Zündungen  an  Holzstäben  sind  in
hölzerne  Kisten  von  mindestens  12  Millimeter  Deckel-,  Boden-  und
Seitenwandstärke  und  mindestens  20  Millimeter  Stirnwandstärke,  deren
Länge  um  8  Centimeter  größer  ist  als  die  der  Zünder,  derart  zu
verpacken,  daß  die  Kiste  höchstens  100  Zünder  enthält,  und  daß  an
jeder  Stirnwand  die  Hälfte  der  Zünder  mit  Drähten  sicher  befestigt
ist,  so  daß  kein  Zünder  einen  anderen  oder  die  Wandungen  berühren
und  ein  Schlottern  nicht  eintreten  kann.  Höchstens  je  10  solcher  Kisten
sind  in  eine  hölzerne  Ueberkiste  zu  verpacken.

3.  Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  à  3
bis  6  sinngemäß  Anwendung.

c.  Friktionszünder
sind  in  nachstehender  Weise  zu  verpacken:

1.  Das  Reiberdrahtende  eines  jeden  Friktionszünders  ist  mit  einer
Papierverklebung  derart  zu  versehen,  daß  dieselbe  über  die  Reiberdrahtöse
  greift.  

2.  Höchstens  50  Stück  Friktionszünder  sind  in  ein  Bündel  zu  vereinigen.
  Diese  Bündel  sind  am  Zünderkopfende  in  Holzwolle
(Wollin)  und  darüber  in  Papier  zu  schlagen,  wogegen  deren
umgebogene  Reiberdrahtenden  zuerst  in  eine  aufgebundene,  ungefüllte
  und  darüber  in  eine  zweite  mit  Holzwolle  gefüllte  Papierkappe
  zu  legen  sind.  Hierbei  muß  jedoch  genau  darauf  gesehen
werden,  daß  in  keinem  Falle  die  Holzwolle  in  direkte  Berührung
mit  den  Reiberdrähten  kommen  kann,  um  ein  Hängenbleiben  oder
Herausreißen  des  Reiberdrahts  beim  Herausnehmen  der  Zünder
oder  bei  Herabnahme  der  Papierkappe  zu  verhüten.

3.  Mehrere  auf  diese  Art  hergerichtete  Bündel  sind  in  eine  einfache
Kiste  zu  legen,  deren  Bruttogewicht  20  Kilogramm  nicht  übersteigen
  darf.

4.  Die  Hohlräume  in  den  Kisten  sind  mit  Papierabfällen  oder  Holzwolle
  mit  großer  Sorgfalt  dicht  auszufüllen.

5.  Die  Kiste  selbst,  deren  Länge  sich  nach  der  Länge  der  Friktionszünder
  richtet,  muß  mindestens  aus  22  Millimeter  starken  Bretterwänden
  bestehen,  welche  weder  Risse  noch  Astlöcher  aufweisen  und
        <pb n="157" />
        —  147  —

welche  zur  Erzielung  der  nöthigen  Haltbarkeit  durch  Verzinkung
mit  einander  zu  verbinden  sind.

6.  Ueber  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  ist  endlich  ein  die  Schutzmarke
  enthaltendes  Fabrikzeichen  zu  kleben.

B.
Aufgabe.

(1) Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Bei  Annahme  einer  Sendung  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  die  Weiterbeförderung  von  der  Grenzstation  ab  in  unmittelbarem
  Anschlusse  stattfinden  kann.

(3)  Die  Annahme  von  Sendungen  nach  solchen  Stationen  und
Bahnstrecken,  auf  denen  die  Beförderung  explosiver  Gegenstände  ausgeschlossen
  ist,  ist  unstatthaft.  Ist  die  Sendung  für  eine  Station
einer  solchen  österreichischen  oder  ungarischen  Bahn  oder  Strecke  bestimmt,
  auf  welcher  reine  Güterzüge  nur  nach  Zulässigkeit  verkehren,
so  muß  dieselbe  an  einen  Empfänger  in  der  Ausgangsstation  dieser  Bahn
oder  Strecke  adressirt  sein,  welcher  die  Sendung  aus  den  Bahnhofsräumen
  ohne  Verzug  zu  entfernen  und  für  die  Neuaufgabe  derselben
nach  Zulässigkeit  des  Zugverkehrs  weitere  Sorge  zu  tragen  hat.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.
Die  darin  enthaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother
Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtbriefe  müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,
Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße  auch  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen
derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“
nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher
polizeilicher  oder  notarieller)  Beglaubigung  der  Unterschrift  bescheinigt
sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden
Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften  entspricht.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit
Nachnahme  belastete  Sendungen  sind  vom  Transport  ausgeschlossen.
Auch  ist  die  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  zulässig.

C.
Transportmittel.

(1) Zur  Beförderung  dürfen  nur  gedeckte  Güterwagen  mit  elastischen
Stoß-  und  Zugapparaten,  fester,  sicherer  Bedachung,  dichter  Verschalung
  und  gut  schließenden  Thüren,  in  der  Regel  ohne  Bremsvorrichtung,
  verwendet  werden.

35°
        <pb n="158" />
        —  148  —

(2)  Güterwagen,  in  deren  Innerem  eiserne  Nägel,  Schrauben,
Muttern  u.  s.  w.  hervorstehen,  dürfen  zur  Beförderung  nicht  verwendet
werden.

(3)  Die  Wagenthüren  und  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind
unter  Verschluß  zu  halten  und  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht
verwendet  werden.

(4)  Für  derartige  Transporte  dürfen  weder  Wagen,  deren  Achslager
  kürzlich  erneuert  worden  sind,  noch  solche,  welche  demnächst  zur
Revision  in  der  Werkstätte  bestimmt  sind,  zur  Verwendung  kommen.

(5)  Eine  Umladung  von  explosiven  Gütern  in  andere  Eisenbahnwagen
  darf  unterwegs  nur  im  Falle  unabweislicher  Nothwendigkeit
stattfinden.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  daher  Vereinbarungen
zu  treffen,  daß  solche  Sendungen  in  demselben  Wagen  von  der  Aufgabe-
  bis  zur  Bestimmungsstation  befördert  werden.

D.
Verladen.

 (1) Die  Behälter  (Kisten,  Tonnen)  sind  in  den  Eisenbahnwagen
so  fest  zu  lagern,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten
  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere
  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt  werden,  müssen  vielmehr
  gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen  und
durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung
verwahrt  werden.

(2)  Die  Wagen  dürfen  nur  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Ladegewichts
  beladen  werden.  Auch  dürfen  nicht  mehr  als  drei  Schichten
über  einander  gelagert  werden.

(3)  Es  dürfen  nur  Mengen  von  höchstens  1  000  Kilogramm  mit
anderen  Gütern  und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die
letzteren  nicht  leicht  entzündlich  sind  und  nicht  früher  als  die  explosiven
Gegenstände  zur  Ausladung  kommen  sollen.

(4)  Es  ist  untersagt,  in  den  mit  Schießbaumwolle  oder
anderer  Nitrocellulose  befrachteten  Wagen  zugleich  Patronen  für
Handfeuerwaffen,  Feuerwerkskörper,  Zündschnüre  oder  Zündungen
  unterzubringen  (wegen  nasser,  gepreßter  Schießbaumwolle  vergleiche
  XXXIX).

E.

Sonstige  Bestimmungen.
Im  Uebrigen  sind  zu  beachten:
a.

Für  die  Beförderung  auf  den  österreichischen  Eisenbahnen  die
sonstigen  Bestimmungen  der  Verordnung  des  Kaiserlich  Königlichen
        <pb n="159" />
        —  149  —

Handelsministers  vom  1.  August  1893  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  126),  betreffend
  die  Regelung  des  Transports  explosiver  Gegenstände  auf  Eisenbahnen
  sammt  Nachträgen,  und  zwar:
rücksichtlich  der  Aufgabe:  §.  8  Abs.  1  und  2  und  §.  9  Abs.  1;
rücksichtlich  der  Transportmittel:  §.  17  Abs.  2  und  §.  18;,
rücksichtlich  des  Verladens:  die  §§.  19  und  24  mit  der  Maßgabe,
  daß  bei  dem  Uebergang  aus  Deutschland  die  blaugedruckten
  Zettel,  welche  in  großer  Schrift  den  Inhalt  angeben,
  von  der  Grenzstation  anzukleben  sind;
rücksichtlich  der  Zugformirung:  die  §§.  25  bis  28;
rücksichtlich  der  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen
und  während  der  Fahrt:  die  §§.  29  bis  32  und  34;
endlich  rücksichtlich  der  Abgabe:  die  §§.  35,  36  und  37,  letzterer
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Nichtbezugs
auf  keinen  Fall  eine  Rückstellung  der  Sendung  an  den  im
Auslande  befindlichen  Absender  stattfindet.

b.

Für  die  Beförderung  auf  den  ungarischen  Eisenbahnen  die  entsprechenden
  Bestimmungen  der  Verordnung  des  Königlich  ungarischen
Handelsministers  vom  1.  August  1893  sammt  Nachträgen.

C.

(1) Für  die  Beförderung  der  in  der  Eingangsbestimmung  unter  1,
2,  3,  4  aufgeführten  Artikel  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  die
sonstigen  in  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  getroffenen  Bestimmungen,
insbesondere  Anlage  B  XXXVa:
B.  Aufgabe,  Abs.  7  und  8;
C.  Transportmittel,  Abs.  6;
D.  Verladen,  Abs.  5,  6  und  7;
E.  Vorsichtsmaßregeln  in  den  Bahnhöfen  und  während  der
Fahrt;
F.  Bestimmung  der  Züge  und  Einstellung  der  mit  explosiven
Gegenständen  beladenen  Wagen  in  die  Züge;
G.  Begleitung  der  Sendungen  explosiver  Gegenstände;
H.  Benachrichtigung  der  Unterwegsstationen  und  der  am  Transporte
  betheiligten  Verwaltungen;
I.  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  und  Auslieferung  der
Sendungen.
(2)  Die  geforderte  Begleitung  hat  jedoch  bei  Sendungen  nach
Deutschland  erst  von  der  Grenzstation  ab  einzutreten.
        <pb n="160" />
        —  150  —

(3)  Für  die  in  der  Eingangsbestimmung  unter  5  aufgeführten
„Sprengkräftige  Zündungen  u.  s.  w.“  kommen  die  Vorschriften  unter  B
bis  I  nicht  in  Anwendung.

Nr.  XXXVI.
Der  erste  Satz  der  lit.  d  hat  zu  lauten:
Der  Verschluß  der  Kisten  darf  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann
erfolgen,  wenn  diese  gut  verzinkt  sind.

Nr.  XL.
Am  Schlusse  ist  folgender  dritter  Absatz  nachzutragen:

Enthalten  diese  Stoffe  einen  niedrigeren  Prozentsatz  von  Wasser,
so  finden  die  bezüglichen  Vörschriften  unter  Nr.  XXXVa Ziffer  4
Anwendung.

Als  Nr.  XLIIa
ist  einzuschalten:

Zündbänder  und  Zündblättchen  (amorces)  unterliegen  nachstehenden
  Bestimmungen:

1.  Dieselben  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen  —  die  im  Ganzen
nicht  mehr  als  0,75  Gramm  Zündmasse  enthalten  dürfen  —  in
Pappschachteln  zu  verpacken.  Höchstens  je  12  Schachteln  sind  zu
einer  Rolle  zu  vereinigen  und  höchstens  je  12  Rollen  zu  einem
festen  Packete  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.

2.  Die  Packete  sind  in  Behälter  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr
feste  hölzerne  Kisten,  beide  von  nicht  über  1,2  Kubikmeter  Größe,
ohne  Beilegung  anderer  Gegenstände  dergestalt  zu  verpacken,  daß
zwischen  den  Wänden  des  Behälters  und  seinem  Inhalt  ein  Raum
von  mindestens  30  Millimeter  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg
oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine  Bewegung  oder  Verschiebung
  der  Packete  auch  bei  Erschütterungen  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts  die  deutliche
Bezeichnung  des  Absenders  und  der  Fabrik  tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  von  einem  der
Bahn  bekannten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung
  der  vorstehend  unter  1  bis  3  getroffenen  Vorschriften  beigegeben
  werden.

Als  Nr.  XLiVa
ist  einzuschalten:
Gasförmige  Kohlensäure  und  Grubengas  werden  zur  Beförderung
  nur  dann  angenommen,  wenn  ihr  Druck  den  von  20  Atmosphären
  nicht  übersteigt,  und  wenn  sie  in  Behältern  aus  Schweiß-
        <pb n="161" />
        —  151  —

eisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl  ausgeliefert  werden,  welche  bei  einer
innerhalb  dreier  Jahre  vor  der  Ausgabe  stattgehabten  amtlichen
Prüfung  ohne  bleibende  Veränderung  der  Form  mindestens  das
Anderthalbfache  desjenigen  Druckes  ausgehalten  haben,  unter  welchem
die  Kohlensäure  oder  das  Grubengas  bei  ihrer  Auslieferung  stehen.
Jeder  Behälter  muß  mit  einer  Oeffnung,  welche  die  Besichtigung
seiner  Innenwandungen  gestattet,  einem  Sicherheitsventil,  einem  Wasserablaßhahn,
  einem  Füll-  beziehungsweise  Ablaßventile  sowie  mit  einem
Manometer  versehen  sein  und  muß  alle  drei  Jahre  auf  seine  gute  Beschaffenheit
  amtlich  geprüft  werden.  Ein  an  leicht  sichtbarer  Stelle
angebrachter  amtlicher  Vermerk  auf  dem  Behälter  muß  deutlich  erkennen
  lassen,  wann  und  auf  welchen  Druck  die  Prüfung  desselben
stattgefunden  hat.  In  dem  Frachtbrief  ist  anzugeben,  daß  der  Druck
der  ausgelieferten  Kohlensäure  oder  des  Grubengases  auch  bei  einer
Temperatursteigerung  bis  zu  40  Grad  Celsius  den  Druck  von
20  Atmosphären  nicht  übersteigen  kann.  Die  Versandstation  hat  sich
von  der  Beachtung  vorstehender  Vorschriften  und  insbesondere  durch
Vergleichung  des  Manometerstandes  mit  dem  Prüfungsvermerke  davon
zu  überzeugen,  daß  die  Prüfung  der  Behälter  auf  Druck  in  ausreichendem
  Maße  stattgefunden  hat.

Nr.  XLVI
hat  zu  lauten:
Chlormethyl  und  Chloräthyl  werden  nur  in  luftdicht  verschlossenen
  starken  Metallgefäßen  und  auf  offenen  Wagen  befördert.
In  den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich  sind  derartige  Sendungen
  von  dem  Absender  mit  Decken  zu  versehen,  falls  nicht  die  Gefäße
  in  Holzkisten  verpackt  sind.

Als  Nr.  XLIXa
ist  einzuschalten:
Natriumsuperoxyd  ist  in  starken  Blechbüchsen  mit  verlöthetem
Deckel,  die  in  eine  mit  verlöthetem  Blecheinsatz  ausgestattete  starke  Holzkiste
  verpackt  sind,  aufzugeben.

Als  Nr.  XLIXb
ist  einzuschalten:
Calciumcarbid  muß  in  luftdicht  verschlossene  eiserne  Gefäße  verpackt
  sein.  Andere  Stoffe  dürfen  in  die  Gefäße  nicht  beigepackt  werden.
Als  Nr.  La
ist  einzufügen:
(1)  Gefettete  Eisen-  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr-  und
dergleichen  Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des
        <pb n="162" />
        —  152  —

Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken  werden,  sofern  sie  nicht  in  luftdicht
  verschlossenen  Behältern  aus  starkem  Eisenbleche  verpackt  zur  Aufgabe
  gelangen,  nur  in  eisernen  Wagen  mit  Deckeln  oder  unter  Deckenverschluß
  befördert.

(2)  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Eisen-  und
Stahlspähne  gefettet  sind  oder  nicht,  anderenfalls  werden  sie  als  gefettet
behandelt.

Nr.  LI.
Hinter  Nummer  LI  ist  das  Absatzzeichen  (1)  zu  setzen.
Als  Abs.  (2)  ist  anzufügen:
(2)  Bei  Sendungen  von  Hülsen  dieser  Art  muß  der  Frachtbrief
eine  Erklärung  des  Absenders  enthalten,  daß  die  Hülsen  nach  der
Tränkung  erhitzt  und  darauf  in  Wasser  völlig  abgekühlt  worden  sind.

Nr.  LIII.
Am  Schlusse  ist  folgender  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:

Während  der  Monate  Oktober,  November,  Dezember,  Januar,
Februar  und  März  werden  auch  ungesalzene  frische  Kälbermagen,
sofern  sie  von  allen  Speiseresten  gereinigt  sind,  in  festen,  dicht  verschlossenen
  Fässern  oder  Kübeln  und  unter  Beachtung  der  Bestimmungen
  im  Abs.  1  Ziffer  4  und  5  zur  Beförderung  zugelassen.  Die
Deckel  der  Kübel  müssen  mit  einem  eisernen  Ueberwurfe  befestigt  sein.

 

Die  vorstehende  Vereinbarung  tritt  am  1.  Juli  1902  in  Kraft.  Gleichzeitig
  wird  die  am  1.  April  1895  eingeführte  Vereinbarung  über  denselben
Gegenstand  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

 

Berlin,  den  15.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="163" />
        —  153  —

(Nr.  2862.)  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Sonderabkommen  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  die  deutsch  österreichischen
Verkehre.  Vom  15.  Mai  1902.

in  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  23.  Januar  d.  J.
gefaßten  Beschlusses  wird  nachstehendes  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Oesterreich  getroffenes  Sonderabkommen  veröffentlicht:

Sonderabkommen
zwischen
der  Kaiserlich  deutschen  Regierung  und  der  Kaiserlich  Königlich  österreichischen
  Regierung  zum  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr,  für  die  deutsch-österreichischen  Verkehre.
Vom  12.  April  1902.

 

Die  Eingangs  erwähnten  beiden  Regierungen  haben  auf  Grund  des  Artikel  3
Ziffer  I  des  Pariser  Zusatz-Uebereinkommens  vom  16.  Juni  1898  zum  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  für  den  wechselseitigen
direkten  Verkehr  der  Eisenbahnen  Deutschlands  einerseits  und  der  österreichischen
Eisenbahnen  andererseits  Nachstehendes  vereinbart:
Artikel  1.  Durch  die  Eisenbahntarife  kann  mit  Zustimmung  der
Aufsichtsbehörden  festgesetzt  werden,  daß
a)  auf  den  im  Durchgange  durch  Oesterreich  über  österreichische
Linien  geleiteten  Verkehr  zwischen  Stationen,  die  auf  deutschem
Gebiete  liegen,
sowie
b)  auf  den  im  Durchgange  durch  Deutschland  über  deutsche
Linien  geleiteten  Verkehr  zwischen  Stationen,  die  auf  österreichischem
  Gebiete  liegen,
je  nach  Lage  der  Verhältnisse  entweder  ausschließlich  die  deutsche  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  oder  ausschließlich  das  für  die  österreichischen
Eisenbahnen  geltende  Betriebs-Reglement  Anwendung  findet.
Artikel  2.  Das  gegenwärtige  Abkommen  tritt  am  1.  Juni  1902
in  Wirksamkkeit.

 

Berlin,  den  15.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1902.  36
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        —  155  —

Reichs—  Gesetzblatt.

            

 

Nr.    24.

Inhalt:  Schaumweinsteuergesetz.  S.  155.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum
Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1902.  S.  161.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker.  S.  166.

 

 

(Nr.  2863.)  Schaumweinsteuergesetz.  Vom  9.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

1.  Gegenstand  der  Besteuerung.
§.  1.

Schaumwein  aus  Traubenwein,  aus  Obst-  oder  Beerenwein  (Fruchtwein)
sowie  alle  schaumweinähnlichen  Getränke  unterliegen,  sofern  sie  zum  Verbrauch
im  Inlande  bestimmt  sind,  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe
(Schaumweinsteuer).

Schaumwein  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  der  Schaumweinsteuer
unterliegende  Getränke.

Schaumwein,  welcher  nachweislich  der  Verzollung  unterlegen  hat,  bleibt
von  der  Abgabe  befreit.

2.  Höhe  der  Steuer.

§.  2.
Die  Schaumweinsteuer  beträgt:
a)  für  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein
hergestellt  ist,  zehn  Pfennig  für  jede  Flasche;
b)  für  anderen  Schaumwein  und  schaumweinähnliche  Getränke  fünfzig
Pfennig  für  jede  Flasche.
Für  jede  halbe  Flasche  ist  die  Hälfte  und  für  jede  kleinere  Flasche  ein
Viertel  der  auf  die  Flasche  entfallenden  Steuer  zu  entrichten.
Als  ganze  Flaschen  werden  alle  Schaumwein  enthaltenden  Umschließungen
mit  Raumgehalt  über  425  bis  850  Kubikcentimeter  behandelt;  Umschließungen
mit  Raumgehalt  über  230  bis  425  Kubikcentimeter  gelten  als  habbe  Flaschen.

Reichs-Gesetzbl.  1902.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1902.
        <pb n="166" />
        —  156  —

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  für  Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  850
oder  unter  120  Kubikcentimeter  besondere  Steuersätze  unter  Zugrundelegung  der
Einheitssätze  des  Abs.  1  festzusetzen.

3.  Entrichtung  und  Stundung  der  Steuer.

§.  3.

Die  Schaumweinsteuer  ist  vom  Hersteller  des  Schaumweins  mittelst  Anbringung
  eines  Steuerzeichens  an  der  Umschließung  zu  entrichten,  bevor  der
fertige  Schaumwein  aus  der  Erzeugungsstätte  entfernt  oder  innerhalb  derselben
getrunken  wird.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Form,  die  Anfertigung,
den  Vertrieb  und  die  Art  der  Verwendung  der  Steuerzeichen  trifft  der  Bundesrath.
  Er  stellt  die  Voraussetzungen  fest,  unter  welchen  für  verwendete  Steuerzeichen
  ein  unentgeltlicher  Ersatz  und  für  noch  nicht  verwendete  Steuerzeichen  ein
unentgeltlicher  Umtausch  oder  eine  Rückzahlung  gewährt  werden  darf.  Steuerzeichen,
  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,  werden
als  nicht  vorhanden  angesehen.

Die  Anbringung  eines  Steuerzeichens  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Schaumwein  vor  der  Entnahme  aus  der  Erzeugungsstätte  zur  Ausfuhr  unter
amtlicher  kostenfreier  Kontrole  angemeldet  wird.

Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Schaumweinsteuer  für  eine  Frist  von
wenigstens  neun  Monaten  zu  stunden.  Für  eine  Frist  bis  zu  drei  Monaten  kann
sie  auch  ohne  Sicherheitsbestellung  gestundet  werden.

4.  Vergütung  des  Weinzolls.

§.  4.

Der  Bundesrath  kann  darüber  Bestimmung  treffen,  daß  auf  in  das  Ausland
  geführten  deutschen  Schaumwein  eine  entsprechende  Vergütung  gewährt  wird
für  verauslagten  Zoll  auf  zur  Herstellung  dieses  Schaumweins  verwendeten  ausländischen
  Rohwein.

5.  Vergütung  der  Steuer  für  Proben  u.  s.  w.

$.  5.

Für  versteuerten  Schaumwein,  der  als  Probe  abgegeben  oder  der  dem  Hersteller
  vom  Empfänger  als  unbrauchbar  zur  Verfügung  gestellt  wird,  erhält  der
Hersteller  eine  Vergütung  der  Steuer.  Dieselbe  wird  jährlich  in  einer  Pauschsumme
  von  fünf  Hundertstel  des  Steuerwerths  der  in  der  Fabrik  verwendeten
Schaumweinsteuerzeichen  gewährt.

6.  Verjährung  der  Steuer.
§.  6.
Ansprüche  auf  Zahlung  und  Erstattung  von  Schaumweinsteuer  verjähren
in  zwei  Jahren  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  oder  der  Steuer-
        <pb n="167" />
        —  157  —

entrichtung.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Steuer  verjährt  in
drei  Jahren.

7.  Kontrole  der  Schaumweinfabriken.
a.  Anmeldung  der  Fabriken.

§.  7.

Wer  Schaumwein  herstellen  will,  hat  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs
der  Steuerbehörde  einen  Grundriß  und  eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und
Lagerräume  sowie  der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran
angrenzenden  Räume  vorzulegen.

Diejenigen  Räume,  welche  zur  Lagerung  von  fertigem  unversteuerten
Schaumweine  dienen  sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Steuerbehörde.

Räume,  in  denen  der  Ausschank  oder  der  Verkauf  von  Schaumwein  in
einzelnen  Flaschen  betrieben  wird,  müssen  auf  Verlangen  der  Steuerbehörde  von
den  Lagerräumen  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  derartig  getrennt  sein,
daß  Schaumwein  nicht  anders  als  auf  offener  Straße  in  sie  übergeführt
werden  kann.

b.  Bezeichnung  des  Besitzers  und  Betriebsleiters.

§  8.

Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Schaumweinfabrik  ist  der  Steuerbehörde
binnen  einer  Woche  vom  neuen  Besitzer  anzuzeigen.

Gesellschaften,  welche  Schaumwein  herstellen,  und  Inhaber  von  Schaumweinfabriken,
  die  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  der  Steuerbehörde  diejenige
Person  zu  bezeichnen,  welche  als  Betriebsleiter  in  ihrem  Namen  und  Auftrage
handelt.

c.  Lagerung  des  fertigen  unversteuerten  Schaumweins;
Buchführung.

§.  9.

Fertiger  unversteuerter  Schaumwein  darf  nur  in  den  dazu  genehmigten
Lagerräumen  gelagert,  behandelt  und  verpackt  werden.  Ueber  Zu-  und  Abgang
desselben  find  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths  Anschreibungen  zu
führen,  welche  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  entsprechend  aufzubewahren
und  den  Beamten  zugänglich  zu  halten  sind.

Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen  und  mit  den  Anschreibungen
  zu  vergleichen.  Von  der  Erhebung  der  Steuer  für  Fehlmengen  ist
abzusehen,  wenn  und  soweit  dargethan  wird,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht
stattgefunden  hat,  sondern  daß  die  Fehlmengen  auf  andere,  eine  Steuerschuld
nicht  begründende  Umstände  zurückzuführen  sfind.

37.
        <pb n="168" />
        —  158  —

d.  Revisionsbefugniß  der  Steuerbeamten.

§.  10.

Die  Schaumweinfabriken  unterliegen  der  steuerlichen  Revision.  Die  Steuerbeamten
  sind  befugt,  die  Betriebs-  und  Lagerräume,  solange  sie  geöffnet  sind
oder  darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  anderenfalls  von  Morgens  6  Uhr  bis
Abends  9  Uhr  zu  besuchen  und,  falls  die  Fabrik  verschlossen  sein  sollte,  sofortigen
Einlaß  zu  verlangen.  Die  Revisionsbefugniß  erstreckt  sich  auf  alle  Räume  der
Fabrik  sowie  auf  die  mit  derselben  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar
daran  grenzenden  Räume.  Die  Zeitbeschränkung  fällt  fort,  wenn  Gefahr  im
Verzuge  liegt.

e.  Hülfsleistung  bei  Ausübung  der  Steuerkontrole.

§.  11.

Der  Fabrikinhaber  hat  den  Steuerbeamten  jede  im  Steuerinteresse  oder  zu
statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskunft  über  den  Fabrikbetrieb  zu  ertheilen
und  bei  allen  zum  Zwecke  der  Kontrole  oder  Abfertigung  stattfindenden  Amtshandlungen
  die  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  welche  nothwendig
sind,  damit  die  Beamten  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen
Grenzen  vollziehen  können.  Insbesondere  ist  auch  für  Beleuchtung  zu  sorgen.

Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  die  Herstellung  und
Veräußerung  von  Schaumwein  sich  beziehenden  Geschäftsbücher  und  Geschäftspapiere
  auf  Erfordern  zu  jeder  Zeit  zur  Einsicht  vorzulegen.

f.  Halbfertige  Erzeugnisse.

§.  12.
Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  die  Versendung  solcher  Erzeugnisse,
die  als  fertiger,  der  Steuer  zu  unterwerfender  Schaumwein  noch  nicht  anzusehen
sind,  unter  Kontrole  gestellt  wird.

8.  Erbaltung  der  Steuerzeichen.

§.  13.

Die  Schaumweinsteuerzeichen  sind  an  den  Umschließungen  solange  zu  erhalten,
  bis  diese  geöffnet  werden.

Wer  Schaumwein  empfängt,  welcher  der  Vorschrift  des  Gesetzes  zuwider
mit  den  erforderlichen  Steuerzeichen  nicht  versehen  ist,  hat  hiervon  binnen  drei
Tagen  der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  machen.

Händler  mit  Schaumwein  und  Wirthe  sind  verbunden,  den  Oberbeamten
der  Steuerverwaltung  ihre  Vorräthe  an  Schaumwein  zum  Nachweise,  daß  solche
mit  den  vorgeschriebenen  Steuerzeichen  versehen  sind,  auf  Verlangen  vorzuzeigen.
        <pb n="169" />
        —  159  —

9.  Verschärfung  der  Kontrole.

§.  14.

Hersteller  von  Schaumwein  sowie  Händler  und  Wirthe,  welche  selbst  oder
deren  Betriebsleiter  wegen  Defraudation  der  Schaumweinsteuer  bestraft  sind,
können  auf  ihre  Kosten  besonderen  Kontrolen  unterworfen  werden.

10.  Strafbestimmungen.
a.  Einziehung.
§.  15.

Schaumwein,  welcher  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den
erforderlichen  Steuerzeichen  (§§.  3  und  29)  oder  Zollzeichen  (§.  30)  nicht  versehen
ist,  unterliegt  der  Einziehung,  gleichviel  wem  er  gehört  und  ob  gegen  eine  bestimmte
  Person  ein  Strafverfahren  eingeleitet  wird.

Wird  mit  der  Herstellung  von  Schaumwein  begonnen,  bevor  die  Betriebsund
  Lagerräume  angemeldet  sind,  so  unterliegen  außer  dem  hergestellten  Schaumwein
  auch  der  in  der  Herstellung  begriffene  Schaumwein  und  die  zur  Herstellung,
Lagerung  und  Aufmachung  von  Schaumwein  geeigneten  Geräthe  und  Materialien
in  gleicher  Weise  der  Einziehung.

b.  Defraudation  der  Schaumweinsteuer.
§.  16.

Wer  es  unternimmt,  die  Schaumweinsteuer  zu  hinterziehen,  macht  sich  der
Defraudation  schuldig.

Die  Defraudation  wird  insbesondere  als  vollbracht  angenommen:

a)  wenn  mit  der  Herstellung  von  Schaumwein  begonnen  wird,  bevor  die
Betriebs-  und  Lagerräume  in  der  vorgeschriebenen  Weise  angemeldet
sind  (§.  7);

b)  wenn  fertiger  unversteuerter  Schaumwein  vom  Hersteller  in  anderen
als  den  dazu  genehmigten  Lagerräumen  aufbewahrt  wird  (§.  9);

c)  wenn  Hersteller,  Händler  oder  Wirthe  Schaumwein  in  Gewahrsam
haben,  welcher  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen
  Steuerzeichen  (§§.  3  und  29)  oder  Zollzeichen  (§.  30)  nicht  versehen
  ist.

Das  Dasein  der  Defraudation  wird  in  den  Fällen  des  Abs.  2  durch  die
daselbst  bezeichneten  Thatsachen  begründet.  Wird  festgestellt,  daß  eine  Hinterziehung
  nicht  verübt  oder  nicht  beabsichtigt  ist,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe
nach  §.  19  statt.
        <pb n="170" />
        —  160  —

c.  Strafe  der  Defraudation.
§.  17.

Wer  eine  Defraudation  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die  dem  vierfachen
  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt,  mindestens  aber  dreißig
Mark  für  jeden  einzelnen  Fall  beträgt.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.

Kann  ein  vorenthaltener  Steuerbetrag  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  eine
Geldstrafe  von  dreißig  Mark  bis  zu  zehntausend  Mark  ein.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  sind  die  Beihülfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  zu  bestrafen.

d.  Defraudation  im  Rückfalle.
§.  18.

Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorausgegangener
Bestrafung  wird  die  im  §.  17  angedrohte  Strafe  verdoppelt.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich,  doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  und  der
vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Doppelten
der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Strafe  erkannt  werden.

Die  Rückfallstrafe  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise
  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Strafe  bis  zur  Begehung
der  neuen  Strafthat  drei  Jahre  verflossen  sind.

e.  Ordnungsstrafen.
§.  19.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  die  dazu
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Betheiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften
  werden,  sofern  nicht  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist.,  mit
einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.

Mit  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  wird  ferner  belegt:

a)  wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten
Beamten  oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder
Ueberwachung  der  Schaumweinsteuer  bezüglichen  amtlichen  Handlung
oder  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,
  verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Thatbestand  des  §.  333
des  Strafgesetzbuchs  vorliegt;

b)  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes  in  Bezug  auf  die  Schaumweinsteuer  verhindert  wird,  sofern
nicht  der  Thatbestand  des  §.  113  oder  des  §.  114  des  Strafgesetzbuchs
vorliegt.
        <pb n="171" />
        —  161  —

1.  Haftung  für  andere  Personen.

§.  20.

Hersteller  von  Schaumwein  sowie  Händler  und  Wirthe  haften  für  die  von
ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehülfen  und  sonstigen  in  ihrem  Dienste
oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder  Haushaltungsmitgliedern
  verwirkten  Geldstrafen  und  Prozeßkosten  und  für  die  nachzuzahlende
Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen.  Wird  nachgewiesen,
daß  die  Zuwiderhandlung  ohne  ihr  Wissen  verübt  ist,  so  haften  sie  nur  für  die
Steuer.  Die  Haftung  für  Geldstrafen  kann  nur  durch  richterliches  Urtheil  ausgesprochen
  werden.

Ist  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beizutreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen,  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
  vollstrecken  lassen.

g.  Zwangsmaßregeln.
§.  21.

Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen.

h.  Fälschung  von  Steuerzeichen.

§.  22.

Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  unechte
Schaumweinsteuerzeichen  (§§.  3  und  29)  oder  unechte  Zollzeichen  (§.  30)  in  der
Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder  echte  Schaumweinsteuerzeichen
in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu  verwenden)  oder
wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten  Schaumweinsteuer-  oder  Zollzeichen
Gebrauch  macht.  Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

§.  23.

Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete  Schaumweinsteuer,  oder  Zollzeichen
  verwendet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

§.  24.

Neben  der  in  den  §§.  22  und  23  angedrohten  Strafe  kommt  die  durch
die  Hinterziehung  der  Schaumweinsteuer  begründete  Strafe  zur  Anwendung.
        <pb n="172" />
        —  162  —

§.  25.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,

wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde

1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur
Anfertigung  von  Schaumweinsteuer-  oder  Zollzeichen  dienen  können,
anfertigt  oder  an  einen  Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

2.  den  Abdruck  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Stempel,  Stiche,  Platten  oder
Formen  unternimmt  oder  Abdrücke  an  einen  Anderen  als  die  Behörde
verabfolgt.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten

oder  anderen  Formen  sowie  der  Abdrücke  erkannt  werden,  ohne  Unterschied  ob
sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§.  26.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
schon  einmal  verwendete  Schaumweinsteuer-  oder  Zollzeichen  veräußert  oder  feilhält.

i.  Strafverfahren  und  Verjährung  der  Strafverfolgung.
§.  27.

In  den  Fällen  der  §§.  15  bis  21  kommen  hinsichtlich  des  Strafverfahrens
sowie  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege
  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.  Der  Erlös  aus  eingezogenem
Schaumweine  sowie  Geldstrafen  fallen  dem  Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die
Strafentscheidung  erlassen  ist.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
anderen  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.

11.  Verwaltung  der  Schaumweinsteuer  und  Ausgleichungsbeträge.
§. 28.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Schaumweinsteuer  erfolgt  durch  die
Landesbehörden.  Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  der  vom  Bundesrathe  zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.

Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontroleure
  üben  in  Bezug  auf  die  Ausführung  des  Schaumweinsteuergesetzes  dieselben
  Rechte  und  Pflichten,  welche  ihnen  bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung
der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Theile  des  Reichsgebiets
  zahlen  an  Stelle  der  Schaumweinsteuer  einen  entsprechenden  Ausgleichungsbetrag
  an  die  Reichskasse.
        <pb n="173" />
        —  163  —

12.  Schaumwein  aus  Zollanschlüssen.
§.  29.

Schaumwein,  der  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und
Gebietstheilen  zum  Verbrauch  eingeht  und  nicht  nachweislich  der  Verzollung  unterlegen
  hat,  ist  spätestens  beim  Eintritt  in  das  Inland  mit  dem  nach  §.  3  anzubringenden
  Steuerzeichen  zu  versehen.

Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  mit  den
zuständigen  fremden  Regierungen  wegen  Herbeiführung  einer  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  entsprechenden  Besteuerung  des  Schaumweins  in  den  dem  Hollgebiet
  angeschlossenen  Staaten  und  Gebietstheilen,  wegen  Ueberweisung  der  Steuer
für  den  im  gegenseitigen  Verkehr  übergehenden  Schaumwein  oder  wegen  Begründung
  einer  Steuergemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.

13.  Verzollter  Schaumwein.
§.  30.

Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  die  Umschließungen  des  verzollten
Schaumweins  mit  einer  amtlichen  Bezeichnung  zu  versehen  sind,  welche  erkennen
läßt,  daß  der  Zoll  erhoben  ist.  In  Bezug  auf  diese  Bezeichnung  findet  der  §.  13
Anwendung.

14.  Schlußbestimmungen;  Nachsteuer.
§.  31.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1902  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für
bestehende  Fabriken  die  nach  §.  7  und  §.  8  Abs.  2  erforderlichen  Anzeigen  bei
Vermeidung  der  im  §.  19  vorgesehenen  Ordnungsstrafen  bis  zum  1.  Juni  1902
zu  erstatten  sind.

Vom  1.  Juli  1902  ab  werden  Landessteuern  vom  Schaumweine  nicht
mehr  erhoben.

Schaumwein,  der  sich  am  1.  Juli  1902  außerhalb  einer  Schaumweinfabrik
  oder  einer  Zollniederlage  befindet,  unterliegt  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesraths  der  Schaumweinsteuer  in  Form  einer  Nachsteuer.

Schaumwein  im  Besitze  von  Haushaltungsvorständen,  die  weder  Ausschank
noch  Handel  mit  Getränken  betreiben,  bleibt,  sofern  die  Gesammtmenge  nicht
mehr  als  dreißig  Flaschen  beträgt,  von  der  Nachsteuer  befreit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Hohkönigsburg  b.  Schlettstadt,  den  9.  Mai  1902.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  38
        <pb n="174" />
        —  164  —

(Nr.  2864.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1902.  Vom  11.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1902  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1902  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  11.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="175" />
        Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1902.

 

 

 

                                                                                                                                  Für  das
                                                                                                                                 Rechnungs-Kapitel.  Titel.
             Ausgabe  und  Einnahme.                                           jahr  1902
                                                                                                                                 treten  hinzu
                                                                                                                                       Mark.
                                        Fortdauernde  Ausgaben.
                                          XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
83.   1/5. Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu
Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68
Titel  1  der  fortdauernden  Ausgaben)  Pensionszuschüsse
  und  Unterstützungen                                                                     1  300  000
Einnahme.
  18.   1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds                                          1  300  000



 

 

Wiesbaden,  den  11.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="176" />
        —  166  —

(Nr.  2865.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker.  Vom
6.  Mai  1902.

Auf  Grund  des  §.  35  Abs.  1  Ziffer  3  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1890
(Reichs-Gesetzbl.  S.  157)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,

daß  der  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker  allgemein  die  Gewichtseinheit
  von  100  Kilogramm  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Berlin,  den  6.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Rothe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="177" />
        —  167  —

Reichs-  Gesetzblatt.  

Nr. 25

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Gebührentarif  für  den  Kaiser-  Wilhelm-Kanal.  S.  167.  —  Bekanntmachung
  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
zu  dem  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen,  betreffend

die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs.  S.  168.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das
Außerkrafttreten  des  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrags  mit  dem  Freistaate  Salvador.
S.  1068.

 

(Nr.  2866.)  Gesetz,  betreffend  den  Gebührentarif  für  den  Kaiser-  Wilhelm-Kanal.  Vom
20.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgte:

Die  nach  §.  1  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  315)
mit  dem  30.  September  1902  ablaufende  Frist,  binnen  welcher  die  Festsetzung
des  Gebührentarifs  für  den  Kaiser-  Wilhelm-Kanal  dem  Kaiser  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrath  überlassen  bleibt,  wird  bis  zum  30.  September  1907  erstreckt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  20.  Mai  1902.

(L.  S)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1902.
        <pb n="178" />
        —  168  —

(Nr.  2867.)  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  zu  dem  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli
1899  unterzeichneten  Abkommen,  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche  des
Landkriegs.  Vom  9.  Mai  1902.

Das  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichnete  Abkommen,
  betreffend  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs  (Reichs-Gesetzbl.
von  1901  S.  423),  auf  dessen  Ratifikation  die  Bekanntmachung  vom  10.  September
  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  482)  Bezug  hatte,  ist  auch  von  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  ratifizirt  worden.  Das  Protokoll  über  die  im  Haag
bewirkte  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  der  Vereinigten  Staaten  ist  am
9.  April  1902  aufgenommen  worden.

Berlin,  den  9.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  2868.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Freundschafts-,  Handelsund
  Schifffahrtsvertrags  mit  dem  Freistaate  Salvador.  Vom  24.  Mai  1902.

Der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Freistaate
Salvador  vom  13.  Juni  1870  (Reichs-Gesetzbl.  1872  S.  377  ff.)  ist  in  Folge
seiner  Kündigung  durch  die  Regierung  von  Salvador  mit  dem  Ablaufe  des
gestrigen  Tages  außer  Kraft  getreten.

Berlin,  den  24.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Mühlberg.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="179" />
        —  169  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  26.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891.  S.  169.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walzund
  Hammerwerken.  S.  170.

 

 

 

 

(Nr.  2869.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891.  Vom
26.  Mai  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  17  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  79)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:  
§.1.
Im  Patentamte  werden  für  die  Patentanmeldungen  zwei  weitere  Abtheilungen
  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
Anmeldeabtheilung  IX  und
Anmeldeabtheilung  X
führen.
§.  2.

Für  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  IX  und  X
sowie  für  die  Erstattung  von  Gutachten  innerhalb  des  denselben  zugewiesenen
Geschäftskreises  ist  bezüglich  der  Anmeldeabtheilung  IX  die  Beschwerdeabtheilung  I
und  bezüglich  der  Anmeldeabtheilung  X  die  Beschwerdeabtheilung  II  zuständig.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Urville,  den  26.  Mai  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.    40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1902.
        <pb n="180" />
        —  170  —

(Nr.  2870.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugend—
lichen  Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken.  Vom  27.  Mai  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken,
erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Metall-Walz-  und  Hammerwerken,  welche  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben
werden,  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

1.  Arbeiterinnen  dürfen  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke  nicht

beschäftigt  werden;

2.  Kinder  unter  vierzehn  Jahren  dürfen  in  den  Werken  überhaupt  nicht

beschäftigt  werden.

II.  In  Walz-  und  Hammerwerken,  welche  Eisen  oder  Stahl  mit  ununterbrochenem
  Feuer  verarbeiten,  dürfen  für  die  Beschäftigung  der  jungen  Leute
männlichen  Geschlechts  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke  die  Beschränkungen
  des  §.  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung
  bleiben:

1.  Vor  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  jugendlichen
  Arbeiter  das  von  einem  Arzte,  der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  zur  Ausstellung  solcher  Zeugnisse  ermächtigt  ist,  auszustellende
Zeugniß  einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche  Entwickelung  des
Arbeiters  eine  Beschäftigung  in  dem  Werke  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit
  zuläßt.  Der  Arbeitgeber  hat  mit  dem  Zeugniß  in  gleicher
Weise,  wie  mit  dem  Arbeitsbuche  §.  107  der  Gewerbeordnung)  zu
verfahren.

2.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zwölf
Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  zehn  Stunden
dauern.  Die  Arbeit  muß  in  jeder  Schicht  durch  Pausen  in  der  Gesammtdauer
  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  sein.

Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde
kommen  auf  die  Pausen  in  der  Regel  nicht  in  Anrechnung.  Ist  jedoch
in  einem  Betriebe  die  Beschäftigung  der  jugendlichen  Arbeiter  so  wenig
anstrengend  und  naturgemäß  mit  so  zahlreichen,  hinlängliche  Ruhe  gewährenden
  Arbeitsunterbrechungen  verbunden,  daß  schon  hierdurch  eine
Gefährdung  ihrer  Gesundheit  ausgeschlossen  erscheint,  so  kann  die  höhere
Verwaltungsbehörde  einem  solchen  Betrieb  auf  Antrag  unter  Vorbehalt
des  jederzeitigen  Widerrufs  gestatten,  diese  Arbeitsunterbrechungen  auch
dann  auf  die  einstündige  Gesammtdauer  der  Pausen  in  Anrechnung
        <pb n="181" />
        .

—  171  —

zu  bringen,  wenn  die  einzelnen  Unterbrechungen  von  kürzerer  als  einviertelstündiger
  Dauer  sind.  Werden  die  jugendlichen  Arbeiter  in
längeren  als  achtstündigen  Schichten  beschäftigt,  so  muß  eine  der  Pausen
stets  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern  und  zwischen  das  Ende  der
vierten  und  den  Anfang  der  achten  Arbeitsstunde  fallen.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
ausschließlich  der  Pausen  sechzig  Stunden  nicht  überschreiten.

Bei  Tag-  und  Nachtbetrieb  muß  wöchentlich  Schichtwechsel  eintreten.
  Bei  Betrieben  mit  täglich  zwei  Schichten  darf  für  junge  Leute
die  Zahl  der  in  die  Zeit  von  achteinhalb  Uhr  Abends  bis  fünfeinhalb
Uhr  Morgens  fallenden  Schichten  (Nachtschichten)  wöchentlich  nicht  mehr
als  sechs  betragen.

 3.   Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens  zwölf

Stunden  liegen.  Innerhalb  dieser  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung  mit
Nebenarbeiten  nicht  gestattet.

4.  An  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von
sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends  fallen.  In  die  Stunden
vor  oder  nach  dieser  Zeit  darf  an  Sonntagen  die  Beschäftigung  nur
dann  fallen,  wenn  vor  Beginn  oder  nach  Abschluß  der  Arbeitsschicht
den  jungen  Leuten  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden  gesichert  bleibt.

5.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht

beschaftigt  werden.

III.  Für  Walz-  und  Hammerwerke,  welche  von  den  unter  II  nachgelassenen  

Ausnahmen  Gebrauch  machen,  findet  die  Bestimmung  des  §.  138  Abs.  2  Satz  3
der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:





1. Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jugendlichen
Arbeiter  ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht
Beschäftigten  je  eine  Abtheilung  bilden.

2. Werden  den  jugendlichen  Arbeitern  regelmäßige  Pausen  gewährt,  so  ist

Beginn  und  Ende  derselben  für  jede  Abtheilung  besonders  in  das  Verzeichniß
  einzutragen.

3. Werden  regelmäßige  Pausen  nicht  gewährt,  so  braucht  das  Verzeichniß

eine  Angabe  über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem
Verzeichniß  eine  Tabelle  beizufügen,  in  die  während  oder  unmittelbar
nach  jeder  Arbeitsschicht  Anfang  und  Ende  der  darin  gewährten  Pausen
eingetragen  werden.  Die  Tabelle  muß  bei  zweischichtigem  Betriebe
mindestens  über  die  letzten  vierzehn  Arbeitsschichten,    bei  dreischichtigem
Betriebe  mindestens  über  die  letzten  zwanzig  Arbeitsschichten  Auskunft
geben.  Der  Name  desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt,  muß
daraus  zu  ersehen  sein.
        <pb n="182" />
        —  172  —

4.  Die  Tabelle  (3)  braucht  nicht  geführt  zu  werden  für  jugendliche  Arbeiter,
deren  Beschäftigung  ausschließlich  an  Walzenstraßen  stattfindet,  die  nur
mit  einem  nicht  kontinuirlichen  Ofen  arbeiten,  sofern  dieser  innerhalb
vierundzwanzig  Stunden  mindestens  acht  Chargen  macht  und  während
der  Arbeit  an  den  Walzenstraßen  nicht  nachchargirt  wird.

5.  Im  Uebrigen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  einzelne  Betriebe
auf  Antrag  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  von  der
Führung  der  Tabelle  für  solche  im  Einzelnen  namhaft  zu  machende
Arbeiten  entbinden,  bei  denen  für  die  jugendlichen  Arbeiter  nach  der
Art  dieser  Arbeiten  in  dem  betreffenden  Betriebe  regelmäßig  mindestens
Arbeitsunterbrechungen  von  der  unter  II,  2  bestimmten  Dauer  eintreten.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  Betriebe,  die  auf
Grund  der  Bestimmung  im  Abs.  1  von  der  Tabellenführung  entbunden
worden  sind,  nach  dem  anliegenden  Muster  ein  Verzeichniß  zu  führen.
Ein  Auszug  aus  diesem  Verzeichnisse,  der  das  abgelaufene  Kalenderjahr
umfaßt,  ist  bis  zum  ersten  Februar  jedes  Jahres  durch  die  Landes-Zentralbehörde
  dem  Reichskanzler  vorzulegen.

IV.  In  Metall-Walz-  und  Hammerwerken,  welche  mit  unnnterbrochenem
Feuer  betrieben  werden,  muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel
ausgehängt  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I
wiedergiebt.

In  denjenigen  Walz-  und  Hammerwerken,  welche  von  den  unter  II  nachgelassenen
  Ausnahmen  Gebrauch  machen,  muß  die  Tafel  außerdem  die  Bestimmungen
  unter  II  und  III  enthalten.

Die  Vorschrift  im  §.  138  Abs.  2  Satz  4  der  Gewerbeordnung  bleibt
unberührt.

V.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juni  1902  in  Kraft
und  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Berlin,  den  27.  Mai  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="183" />
        Verzeichniß

derjenigen  Walz-  und  Hammerwerke,  die  von  der  Führung  der  Tabelle  über  die  Pausen
der  jugendlichen  Arbeiter  entbunden  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4  5.    6.  7.  8.  9.  110.

Lau-               a.                                                      Dauer  Datum  Zahl  der              Dauer
fende      Bezeichnung  des                   Gesammt-  der  Art  der
                        Betriebs,  Nähere    Angabe  zahl  der  der  jugend--  der  Art  der
Num-                    b.         der  der in dem  Arbeits-  Aus-  lichen  Arbeits.  Bemer
    nahme  Arbeiter,    Bemerder Be-
        Name  des  Unter-  Betriebs-  schichten  wr.  schichten  schäftigung
triebe         nehmers                     Betriebs-          der  er  be-  für  nelche  dieser  dieser
und   der    iebsleiter  gattung  be-  willigung  die  kungen.
 und der     oder  Betriebsleiters,  wachsenen  r  jugend-  ;
Be-  ·-                                       und  Ausnahme  1ug  jugendlichen
  will-               c.                   (z.  B.  Stahlwerk,  schäftigten  nännlichen!  Akten-  bewilliat  lich  zug  ch
                   Belegenheit    des  Röhrenwalzwerk).  Arbeiter.  männlichen  Akten  ewlligt  lichen                                                                                                                                                              Arbeiter.
gungen.  —  Betriebs.  Arbeiter.  vermerk.  ist.  Arbeiter.
—  ——  —  —

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesebbl.  1902.  41
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  175  —

Reichs-Gesetzblatt.

—  27.

Inhalt:  Seemannsordnung.  S.  175.  —  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe  zur
Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute.  S.  212.  —  Gesetz,  betreffend  die  Stellenvermittelung  für
Schiffsleute.  S.  215.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs.
  S.  218.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Rayons  für  die
Festung  Straßburg  i.  E.  S.  222.

 

 

 

 

 

(Nr.  2871.)  Seemannsordnung.  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Einleitende  Vorschriften.

S#.  1.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  alle  Kauffahrteischiffe  (Gesetz  vom
22.  Juni  1899  §JL.  1,  Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  319,  Reichs-Gesetzbl.  1901  S.  184)
Anwendung,  welche  das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  ausüben  dürfen.

Sie  sind  der  Abänderung  durch  Vertrag  entzogen,  soweit  nicht  eine  anderweitige
  Vereinbarung  ausdrücklich  zugelassen  ist.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  kann
bestimmt  werden,  inwieweit  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auf  Binnenschiffe
Anwendung  finden,  welche  das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  ausüben
dürfen  (Gesetz  vom  22.  Juni  1899  F.  26).

5

Kapitän  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Führer  des  Schiffes  (Schiffer),
in  dessen  Ermangelung  oder  Verhinderung  sein  Stellvertreter.

Schiffsoffiziere  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  diejenigen  zur  Unterstützung
des  Kapitäns  in  der  Führung  des  Schiffes  bestimmten  Angestellten,  welche  zur
Ausübung  ihres  Dienstes  eines  staatlichen  Befähigungsnachweises  bedürfen.  Außerdem
  gelten  als  Schiffsoffiziere  die  Aerzte,  Proviant=  und  Zahlmeister.

Reichs,  Gesetzbl.  1902.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1902.
        <pb n="186" />
        —  176  —

Schiffsmann  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  sonstige  zum  Dienste  auf
dem  Schiffe  während  der  Fahrt  für  Rechnung  des  Rheders  angestellte  Person,
ohne  Unterschied,  ob  die  Anmusterung  (§.  13)  erfolgt  ist,  oder  nicht.  Auch  die
weibliche  Angestellte  hat  die  Rechte  und  Pflichten  des  Schiffsmanns.  Der  Lootse
gilt  nicht  als  Schiffsmann.  Die  Gesammtheit  der  Schiffsleute  bildet  die  Schiffsmannschaft.


G.  3.

Der  Kapitän  ist  der  Dienstvorgesetzte  der  Schiffsoffiziere  und  Schiffsleute.
Seine  Stellvertretung  liegt,  soweit  nicht  vom  Rheder  oder  vom  Kapitän  hinsichtlich
  der  Vertretung  in  einzelnen  Dienstzweigen  anderweitige  Anordnung  getroffen
  ist,  dem  Steuermann,  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Bestmann  ob.

Die  Schiffsoffiziere  sind  Vorgesetzte  sämmtlicher  Schiffsleute.  Auf  die
Schiffsoffiziere  finden  die  für  die  Schiffsmannschaft  oder  den  Schiffsmann
geltenden  Vorschriften,  soweit  nicht  ausdrücklich  ein  Anderes  festgesetzt  ist,  Anwendung.


Das  dienstliche  Verhältniß  der  Schiffsoffiziere  unter  einander,  insbesondere
das  Verhältniß  zwischen  Offizieren  verschiedener  Dienstzweige,  bestimmt  sich  nach
den  vom  Rheder  oder  vom  Kapitän  getroffenen  besonderen  Festsetzungen.  Auf
Dampfschiffen  ist  jedoch  während  der  Ausübung  des  Wachtdienstes  der  wachthabende
  Maschinist  dem  wachthabenden  Steuermann  insofern  untergeordnet,  als
er  die  von  diesem  nach  der  Maschine  gegebenen  Befehle  auszuführen  hat.

Die  außer  den  Schiffsoffizieren  in  den  einzelnen  Dienstgweigen  als  Vorgesetzte
geltenden  Schiffsleute  werden  vom  Kapitän  bestimmt  und  sind  der  Schiffsmannschaft
  durch  Aushang  bekannt  zu  geben.

S.  4.

Der  Bundesrath  erläßt  Bestimmungen  über  Zahl  und  Art  der  Schiffsoffiziere,
  mit  welchen  die  Schiffe  zu  besetzen  sind,  sowie  über  den  Grad  des  Befähigungszeugnisses,
  das  der  Kapitän  und  die  Schiffsoffiziere  besitzen  müssen.
Die  Bestimmungen  sind  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur
Kenntnißnahme  vorzulegen.

G.  5.

Seemannsämter  mit  den  durch  dieses  Gesetz  ihnen  zugewiesenen  Befugnissen
und  Obliegenheiten  sind  im  Reichsgebiete  die  landesrechtlich,  in  den  Schutzgebieten
die  vom  Reichskanzler  bestellten  Behörden,  im  Auslande  die  Konsulate  des  Reichs
für  Hafenplätze.

Die  Einrichtung  der  Seemannsämter  im  Reichsgebiete  steht  den  Landesregierungen
  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  zu.  Ihre  Geschäftsführung  unterliegt
der  Oberaufsicht  des  Reichs.  Bei  der  Entscheidung  in  den  im  9.  122  bezeichneten
Fällen  müssen  die  Seemannsämter  innerhalb  des  Reichsgebiets  mit  einem  Vorsitzenden
  und  zwei  schiffahrtskundigen  Beisitzern  besetzt  sein.
        <pb n="187" />
        —  177  —

Ist  ein  Konsul  Mitinhaber  oder  Agent  der  Rhederei  des  Schiffes,  so  ist
er  von  der  Wahrnehmung  der  im  J.  58  bezeichneten  Geschäfte  eines  Seemannsamts
  in  Bezug  auf  dieses  Schiff  ausgeschlossen,  wenn  von  dem  beschwerdeführenden
  Schiffsoffizier  oder  der  Mehrzahl  der  beschwerdeführenden  Schiffsleute
gegen  seine  Mitwirkung  Widerspruch  erhoben  wird.

G.  6.
Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Inland.
Deutsche  Häfen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  nur  die  Häfen  des  Reichsgebiets.


Zweiter  Abschnitt.
Seefahrtsbücher  und  Musterung.

G.  7.

Niemand  darf  im  Reichsgebiet  als  Schiffsmann  in  Dienst  treten,  bevor
er  sich  über  Namen,  Geburtsort  und  Alter  vor  einem  Seemannsamt  ausgewiesen
  und  von  demselben  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten  hat.

Ist  der  Schiffsmann  ein  Deutscher,  so  darf  er  vor  vollendetei  vierzehnten
Lebensjahre  zur  Uebernahme  von  Schiffsdiensten  nicht  zugelassen  werden;  auch
hat  er  sich  über  seine  Militärverhältnisse  sowie,  wenn  er  noch  minderjährig  ist,
darüber  auszuweisen,  daß  er  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  zur  Uebernahme
von  Schiffsdiensten  ermächtigt  worden  ist.  Der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf  es  nicht.

Mit  dem  Seefahrtsbuch  ist  dem  Schiffsmanne  zugleich  ein  Abdruck  der
Seemannsordnung,  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe
  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute,  des  Gesetzes,  betreffend  die
Stellenvermittelung  für  Schiffsleute,  und  einer  amtlichen  Zusammenstellung  der
Bestimmungen  über  die  Militärverhältnisse  der  seemännischen  und  halbseemännischen
Bevölkerung  auszuhändigen.

Der  Bundesrath  bestimmt,  inwieweit  als  Schiffsleute  nur  solche  Personen
angemustert  werden  dürfen,  welche  nach  Untersuchung  ihres  körperlichen  Zustandes
für  den  zu  übernehmenden  Dienst  geeignet  sind.

S.  8.

Die  für  einen  einzelnen  Fall  ertheilte  Ermächtigung  des  gesetzlichen  Vertreters
  (G.  7)  gilt  im  Zweifel  als  ein  für  allemal  ertheilt.

Kraft  derselben  ist  der  Minderjährige  für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt
geschäftsfähig,  welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung  von  Heuerverträgen  oder
die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen  Vertrag  ergebenden  Verpflichtungen
betreffen.

42“
        <pb n="188" />
        —  178  —

§.  9.

Wer  bereits  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten  hat,  muß  behufs  Erlangung
  eines  neuen  Seefahrtsbuchs  das  ältere  vorlegen  oder  dessen  Verlust
glaubhaft  machen.  Daß  dies  geschehen,  wird  von  dem  Seemannsamt  in  dem
neuen  Seefahrtsbuche  vermerkt.

Wird  der  Verlust  glaubhaft  gemacht,  so  ist  diesem  Vermerke  zugleich  eine
Bescheinigung  des  Seemannsamts  über  die  früheren  Rang=  und  Dienstverhältnisse
sowie  über  die  Dauer  der  Dienstzeit  und  über  die  dem  Schiffsmann  anzurechnenden
  Beitragswochen  für  die  Invalidenversicherung,  soweit  derselbe  sich  hierüber
gentgend  ausweist,  beizufügen.

§.  10.

Wer  nach  Inhalt  seines  Seefahrtsbuchs  angemustert  ist,  darf  nicht  von
neuem  angemustert  werden,  bevor  er  sich  über  die  Beendigung  des  früheren
Dienstverhältnisses  durch  den  in  das  Seefahrtsbuch  einzutragenden  Vermerk
(§§.  22,  25)  ausgewiesen  hat.  Kann  nach  dem  Ermessen  des  Seemannsamts
ein  solcher  Vermerk  nicht  beigebracht  werden,  so  dient  statt  desselben,  sobald  die
Beendigung  des  Dienstverhältnisses  auf  andere  Art  glaubhaft  gemacht  ist,  ein
vom  Seemannsamte  hierüber  einzutragender  Vermerk  im  Seefahrtsbuche.

K.  11.

Einrichtung  und  Preis  des  Seefahrtsbuchs  bestimmt  der  Bundesrath.  Die
Ausfertigung  erfolgt  kosten=  und  stempelfrei.

Das  Seefahrtsbuch  muß  über  die  Militärverhältnisse  und  die  Invalidenversicherung
  des  Inhabers  Auskunft  geben.

G.  12.

Der  Kapitän  hat  die  Musterung  (Anmusterung,  Abmusterung)  der  Schiffsmannschaft
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  (§9.  13  bis  26)  zu  veranlassen.


Der  Kapitän  oder  ein  zum  Abschlusse  von  Heuerverträgen  bevollmächtigter
Vertreter  der  Rhederei  und  der  Schiffsmann  müssen  bei  der  Musterung  zugegen
sein;  gewerbsmäßige  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  dürfen  als  Vertreter  nicht
bestellt  werden.

K.  13.

Die  Anmusterung  besteht  in  der  Verlautbarung  des  mit  dem  Schiffsmanne
geschlossenen  Heuervertrags  vor  einem  Seemannsamte.  Sie  muß  vor  Antritt
oder  Fortsetzung  der  Reise,  wenn  dies  aber  ohne  Verzögerung  der  Reise  unausführbar
  ist,  sobald  ein  Seemannsamt  angegangen  werden  kann,  erfolgen;  die
Gründe  für  die  Verzögerung  oder  Unterlassung  der  Anmusterung  sind  in  das
Schiffstagebuch  einzutragen.  Geschieht  die  Anmusterung  innerhalb  des  Reichsgebiets,
  so  ist  dabei  das  Seefahrtsbuch  vorzulegen.
        <pb n="189" />
        —  179  —

S.  14.

Die  Anmusterungsverhandlung  wird  vom  Seemannsamt  als  Musterrolle
ausgefertigt.  Wenn  die  gesammte  Schiffsmannschaft  nicht  gleichzeitig  mittelst
Einer  Verhandlung  angemustert  wird,  so  erfolgt  die  Ausfertigung  auf  Grund
der  ersten  Verhandlung.

Die  Musterrolle  muß  enthalten:  Namen  und  Nationalität  des  Schiffes,
Namen  und  Wohnort  des  Kapitäns,  Namen,  Wohnort  und  dienstliche  Stellung
jedes  Schiffsmanns,  den  Hafen  der  Ausreise,  die  Bestimmungen  des  Heuervertrags,
  namentlich  auch  den  Ueberstundenlohnsatz  (§.  35  Abs.  3,  J.  37  Abs.  3)
und  etwaige  besondere  Verabredungen.  Insbesondere  muß  aus  der  Musterrolle
erhellen,  was  dem  Schiffsmanne  für  den  Tag  an  Speise  und  Trank  gebührt.
Bei  besonderen  Verabredungen  mit  Schiffsoffizieren  kann  die  Eintragung  auf  die
Wiebergabe  des  wesentlichen  Inhalts  beschränkt  werden.  Abreden,  welche  nach
9.  1  Abs.  2  unzulässig  sind,  dürfen  nicht  aufsgenommen  werden.

Im  Uebrigen  wird  die  Einrichtung  der  Musterrolle  vom  Bundesrathe
bestimmt.

Die  Musterrolle  muß  sich  während  der  Reise  an  Bord  befinden)  auf  Erfordern
  ist  sie  dem  Seemannsamte  vorzulegen.

C.  15.
Wird  ein  Schiffsmann  erst  nach  Ausfertigung  der  Musterrolle  angemustert,
so  hat  das  Seemannsamt  eine  solche  Musterung  in  die  Musterrolle  einzutragen.

S.  16.

Bei  jeder  innerhalb  des  Reichsgebiets  erfolgenden  Anmusterung  wird  vom
Seemannsamte  hierüber  und  über  die  Zeit  des  Dienstantritts  in  das  Seefahrtsbuch
  jedes  Schiffsmanns  ein  Vermerk  eingetragen,  welcher  zugleich  als  Ausgangsoder
  Seepaß  dient.  Außerhalb  des  Reichsgebiets  erfolgt  eine  solche  Eintragung
nur,  wenn  das  Seefahrtsbuch  zu  diesem  Qwecke  vorgelegt  wird.

Das  Seefahrtsbuch  ist  demnächst  vom  Kapitän  für  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses
  in  Verwahrung  zu  nehmen.

G.  17.

Wird  ein  angemusterter  Schiffsmann  durch  ein  unabwendbares  Hinderniß
außer  Stande  gesetzt,  den  Dienst  anzutreten,  so  hat  er  sich  hierüber  sobald  wie
möglich  gegen  den  Kapitän  und  das  Seemannsamt,  vor  welchem  die  Anmusterung
erfolgt  ist,  auszuweisen.  Der  Kapitän  hat  das  Seefahrtsbuch  dem  Schiffsmann
oder  dem  Seemannsamte,  vor  welchem  die  Anmusterung  erfolgt  ist,  sobald  als
thunlich  zu  übersenden.

.  18.

Die  Abmusterung  besteht  in  der  Verlautbarung  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  seitens  des  Kapitäns  und  der  aus  diesem  Verhältniß  ausscheidenden
        <pb n="190" />
        —  180  —

Mannschaft  vor  einem  Seemannsamte.  Sie  muß,  sobald  das  Dienstverhältniß
beendigt  ist,  erfolgen,  und  zwar,  wenn  nicht  ein  Anderes  vereinbart  wird,  vor
dem  Seemannsamte  desjenigen  Hafens,  wo  das  Schiff  liegt,  und  nach  Verlust
des  Schiffes  vor  demjenigen  Seemannsamte,  welches  zuerst  angegangen  werden  kann.

G.  19.
Vor  der  Abmusterung  hat  der  Kapitän  dem  abzumusternden  Schiffsmann
im  Seefahrtsbuche  die  bisherigen  Rang=  und  Dienstverhältnisse  und  die  Dauer
der  Diensei  zu  bescheinigen,  auf  Verlangen  auch  ein  Führungszeugniß  zu  ertheilen.
  Das  Zeugniß  darf  in  das  Seefahrtsbuch  nicht  eingetragen  werden.
Dasselbe  ist  kosten=  und  stempelfrei.

9.  20.

Die  Unterschriften  des  Kapitäns  unter  der  Bescheinigung  und  dem  Zeugnisse

  (G.  19)  werden  von  dem  Seemannsamte,  vor  welchem  die  Abmusterung
stattfindet,  aosien  und  stempelfrei  beglaubigt.

9.  21.

Verweigert  der  Kapitän  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  (§.  19),  oder
enthält  dieses  oder  die  Bescheinigung  im  Seefahrtsbuche  (G.  19)  Angaben,  deren
Richtigkeit  der  Schiffsmann  bestreitet,  so  hat  auf  dessen  Antrag  das  Seemannsamt
  den  Sachverhalt  zu  untersuchen  und  das  Ergebniß  der  Untersuchung  dem
Schiffsmanne  zu  bescheinigen.

§.  22
Die  erfolgte  Abmusterung  wird  vom  Seemannsamt  in  dem  Seefahrtsbuche
  des  abgemusterten  Schiffsmanns  und  in  der  Musterrolle  vermerkt.

*“*

Sind  seit  der  Ausfertigung  der  Musterrolle  mindestens  zwei  Jahre  verflossen,
  so  ist  auf  Antrag  des  Kapitäns  diesem  vom  Seemannsamt  ein  dem
gegenwärtigen  Bestande  der  Schiffsmannschaft  entsprechender  beglaubigter  Auszug
aus  der  Musterrolle  zu  ertheilen,  welcher  fernerhin  als  Musterrolle  zu  benutzen  ist.

g.  24.

Die  Musterrolle  sowie  der  etwa  nach  F.  23  ertheilte  Auszug  sind  nach
Beendigung  derjenigen  Reise  oder  derjenigen  Jeit,  auf  welche  die  als  Musterrolle
ausgefertigte  Anmusterungsverhandlung  (G.  14)  sich  bezieht,  dem  Seemannsamte,
vor  welchem  abgemustert  wird,  zu  überliefern.

Letzteres  übersendet  die  Schriftstücke  dem  Seemannsamte  des  Heimathshafens
  und  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Seemannsamte  des  Registerhafens.
        <pb n="191" />
        —  181  —

G.  25.

Erfährt  der  Bestand  der  Mannschaft  Aenderungen,  bei  welchen  eine
Musterung  (I.  12)  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  ohne  Verzögerung
der  Reise  unausführbar  ist,  so  hat  der  Kapitän,  sobald  ein  Seemannsamt  angegangen
  werden  kann,  bei  demselben  unter  Darlegung  der  Hinderungsgründe
die  Musterung  nachzuholen,  oder,  sofern  auch  diese  nachträgliche  Musterung  nicht
mehr  möglich  ist,  den  Sachverhalt  anzuzeigen.  Ein  Vermerk  über  die  Anzeige
ist  vom  Seemannsamt  in  die  Musterrolle  und  in  die  Seefahrtsbücher  der  betheiligten
  Schiffsleute  einzutragen.

E.  26.

Die  Kosten  der  Musterungsverhandlungen,  einschließlich  der  Ausfertigung

der  Musterrolle,  fallen  dem  Rheder  zur  Last.

Die  Bestimmungen  über  die  in  gleicher  Höhe  für  alle  Seemannsämter
innerhalb  des  Reichsgebiets  festzustellenden  Kosten  erfolgen  durch  den  Bundesrath.

Dritter  Abschnitt.
Vertragsverhältniß.

S.  27.

Die  Gültigkeit  des  Heuervertrags  ist  durch  schriftliche  Abfassung  und  durch
den  nachfolgenden  Vollzug  der  Anmusterung  nicht  bedingt.  Jedoch  ist  dem
Schiffsmanne  bei  der  Anheuerung  ein  von  dem  Kapitän  oder  dem  Vertreter  der
Rhederei  (F.  12  Abs.  2)  unterschriebener  Ausweis  (Heuerschein)  zu  geben,  welcher
enthält:

Namen  des  Schiffes,

Angabe  der  Dienststellung,

Angabe  der  Reise  oder  Dauer  des  Vertrags,
Höhe  der  Heuer,

Zeit  und  Ort  der  Anmusterung.

Aufkündigungsfristen  und  sonstige  die  Lösung  des  Heuervertrags  betreffende
Zeitbestimmungen  sollen  für  beide  vertragschließende  Theile  gleich  sein.  Bei
entgegenstehender  Vereinbarung  kann  der  Schiffsmann  die  dem  anderen  Theile
zugestandene  Frist  oder  Zeitbestimmung  für  sich  in  Anspruch  nehmen.

..  28.

Der  Heuervertrag  kann  für  eine  Reise  oder  auf  Zeit  abgeschlossen  werden.
Ist  bei  der  Anheuerung  für  eine  Reise  deren  Endziel  nicht  angegeben,  so
läuft  in  Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung,  unbeschadet  der  Vorschrift
des  §.  69,  der  Heuervertrag  bis  zur  Rückkehr  in  den  Hafen  der  Ausreise  (I.  14).
Bei  Anheuerung  auf  unbestimmte  Zeit  soll  im  Heuervertrag  eine  Kündigungsfrist
  angegeben  oder  in  anderer  Weise  über  die  Beendigung  des  Dienst-
        <pb n="192" />
        —  182  —

verhältnisses  Bestimmung  getroffen  werden.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  kann
jeder  Theil  in  jedem  Hafen,  welchen  das  Schiff  zum  Löschen  oder  Laden  anläuft,
vom  Vertrag  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  vierundzwanzig  Stunden
zurücktreten.

.  29.

Ist  bei  dem  Abschlusse  des  Heuervertrags  die  Vereinbarung  über  den
Betrag  der  Heuer  nicht  durch  ausdrückliche  Erklärung  getroffen  worden,  so  wird
im  Zweifel  die  Heuer  als  vereinbart  angesehen,  die  das  Seemannsamt  des  Hafens,
in  welchem  der  Schiffsmann  angemustert  wird,  für  die  daselbst  zur  Zeit  der  Anmusterung
  übliche  erklärt.

9.  30.

Hat  ein  Schiffsmann  sich  durch  mehrere  Verträge  für  ein  und  dieselbe
Zeit  verheuert,  so  geht,  falls  auf  Grund  eines  der  Verträge  eine  Anmusterung
stattgefunden  hat,  dieser,  sonst  der  zuerst  abgeschlossene  Vertrag  vor.

S.  31.
Wird  ein  Schiffsmann  erst  nach  Anfertigung  der  Musterrolle  geheuert,
so  gelten  für  ihn  in  Ermangelung  anderer  Vertragsbestimmungen  die  nach  Inhalt
der  Musterrolle  mit  der  übrigen  Schiffsmannschaft  getroffenen  Abreden.

§.  32.

Die  Verpflichtung  des  Schiffsmanns,  sich  mit  seinen  Sachen  an  Bord
einzufinden  und  Schiffsdienste  zu  leisten,  beginnt,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen
  ist,  mit  der  Anmusterung.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Dienstantritt
erfolgen  soll,  ist  dem  Schiffsmanne  bei  der  Anheuerung,  der  Liegeplatz  oder  ein
Meldeort  ist  ihm  bei  der  Anmusterung  anzugeben.

Wenn  der  Schiffsmann  den  Dienstantritt  länger  als  vierundzwanzig
Stunden  verzögert,  ist  der  Kapitän  oder  der  Rheder  zum  Rücktritte  von  dem
Heuervertrage  befugt.  Die  Ansprüche  wegen  etwaiger  Mehrausgaben  für  einen
Ersatzmann  und  wegen  sonstiger  aus  der  Verzögerung  erwachsener  Schäden  werden
hierdurch  nicht  berührt.

G.  33.

Der  Schiffsmann,  welcher  nach  der  Anmusterung  ohne  einen  genügenden
Entschuldigungsgrund  dem  Antritt  oder  der  Fortsetzung  des  Dienstes  sich  entzieht,
kann  auf  Antrag  des  Kapitäns  vom  Seemannsamte,  wo  aber  ein  solches  nicht
vorhanden  ist,  von  der  Ortspolizeibehörde  zwangsweise  zur  Erfüllung  seiner  Pflicht
angehalten  werden.

Die  daraus  erwachsenden  Kosten  hat  der  Schiffsmann  zu  ersetzen.

§.  34.
Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Schiffsdienstes  den  Anordnungen
  des  Kapitäns,  der  Schiffsoffiziere  und  seiner  sonstigen  Dienstvorgesetzten
        <pb n="193" />
        —  183  —

unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten  und  zu  jeder  Zeit  alle  für  Schiff  und  Ladung
ihm  übertragene  Arbeiten  zu  verrichten.

Er  hat  diese  Verpflichtung  zu  erfüllen,  sowohl  an  Bord  des  Schiffes  und
in  dessen  Booten,  als  auch  in  den  Leichterfahrzeugen  und  auf  dem  Lande,  sowohl
unter  gewöhnlichen  Umständen,  als  auch  unter  Havarie.

Ohne  Erlaubniß  des  Kapitäns  oder  eines  Schiffsoffiziers  darf  er  das
Schiff  bis  zur  Abmusterung  nicht  verlassen,  doch  darf  ihm  in  einem  Hafen  des  Reichsgebiets
  in  seiner  dienstfreien  Zeit,  wenn  nicht  triftige  Gründe  vorliegen,  die  Erlaubniß
  nicht  verweigert  werden.  Ist  ihm  eine  solche  Erlaubniß  ertheilt,  so  muß
er  zur  festgesetzten  Zeit  zurlickkehren.

G.  35.

Liegt  das  Schiff  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede,  so  ist  der  Schiffsmann
nur  in  dringenden  Fällen  schuldig,  länger  als  zehn  Stunden  täglich  zu  arbeiten.
In  den  Tropen  wird  diese  Zeit,  soweit  es  sich  nicht  ausschließlich  um  Aufsichtsdienst
  oder  Arbeiten  zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen
Personen  handelt,  auf  acht  Stunden  beschränkt.  Bei  Berechnung  dieser  Arbeitsdauer
  ist  der  Wachtdienst  in  Rechnung  zu  bringen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Schiffsoffiziere  keine  Anwendung.
Den  Schiffsoffizieren  ist  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  eine  Ruhezeit  von  mindestens
  acht  Stunden  innerhalb  jeder  vierundzwanzig  Stunden  zu  gewähren.

Arbeit,  welche  über  die  im  Abs.  1  bestimmte  Dauer  von  zehn  oder  acht
Stunden  geleistet  wird,  ist  als  Ueberstundenarbeit  zu  vergüten,  soweit  sie  nicht
zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen  Personen  oder  zur
Sicherung  des  Schiffes  in  dringender  Gefahr  erforderlich  ist.

9.  30.

Auf  See  geht  die  Mannschaft  des  Decks=  und  Maschinendienstes  Wache
um  Wache.  Die  abgelöste  Wache  darf  nur  in  dringenden  Fällen  zu  Schiffsdiensten
  verwendet  werden.  Auf  Dampfschiffen  ist  die  ablösende  Maschinenwache
verpflichtet,  das  vor  der  Ablösung  erforderliche  Aschehieven  zu  besorgen.  Diese
Vorschriften  gelten  nicht  für  Fahrten  von  nicht  mehr  als  zehnstündiger  Dauer.

Auf  Dampfschiffen  in  transatlantischer  Fahrt  wird  für  das  Maschinenpersonal
  der  Dienst  in  drei  Wachen  eingetheilt.

Unter  welchen  Umständen  im  Uebrigen  eine  Mannschaft  in  mehr  als  zwei
Wachen  zu  gehen  hat,  bestimmt  der  Bundesrath.

8.  37.

An  Sonn=  und  Festtagen  dürfen,  solange  das  Schiff  im  Hafen  oder
auf  der  Rhede  liegt,  Arbeiten,  einschließlich  des  Wachtdienstes,  nur  gefordert
werden,  soweit  sie  unumgänglich  oder  unaufschieblich  oder  durch  den  Personenverkehr
  bedingt  sind.

Reichs-Eesetbl.  1902.  43
        <pb n="194" />
        —  184  —

Mit  Löschen  und  Laden  dürfen,  solange  das  Schiff  innerhalb  des  Reichs—
gebiets  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  liegt,  die  zur  Schiffsmannschaft  gehörigen
Personen  an  Sonn=  und  Festtagen  nicht  beschäftigt  werden.  Diese  Vorschrift
gilt  nicht  für  die  Ladung  derjenigen  Dampfschiffe,  welche  in  regelmäßigem  Fahrplane
  die  Kaiserlich  deutsche  Post  befördern,  und  für  die  zum  Löschen  und  Laden
dieser  Dampfschiffe  dienenden  Fahrzeuge  sowie  für  das  Gepäck  der  Reisenden  und
für  leicht  verderbende  Güter.  Außerdem  können  von  einer  durch  die  LZentral-=behörde
  des  Bundesstaats  zu  bestimmenden  Behörde  in  Nothfällen  Ausnahmen
von  dieser  Vorschrift  auf  jedesmaligen  Antrag  gestattet  werden.

Sonn=  und  Festtagsarbeit  (Abs.  1,  2)  ist  als  Ueberstundenarbeit  zu  vergüten,
  soweit  sie  nicht  zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen
Personen  oder  zur  Sicherung  des  Schiffes  in  dringender  Gefahr  erforderlich  ist.

Soweit  nicht  dringende  Gründe  entgegenstehen,  ist  an  Sonn=  und  Festtagen
  im  Hafen  und  auf  der  Rhede  der  Schiffsmannschaft  Gelegenheit  zur  Theilnahme
  am  Gottesdienst  ihrer  Konfession  zu  geben  und  der  hierzu  erforderliche
Urlaub  zu  ertheilen.

S.  38.

Auf  See  darf  an  Sonn=  und  Festtagen  über  das  hinaus,  was  zur
Sicherheit  und  zur  Fahrt  des  Schiffes,  zur  Bedienung  der  Maschine,  zum  Segeltrocknen,
  Bootsdienst  und  zur  Verpflegung  und  Bedienung  der  an  Bord  befindlichen
  Personen  unbedingt  erforderlich  ist,  der  Schiffsmannschaft  Arbeit  nur
in  dringenden  Fällen  auferlegt  werden.

Die  Vorschrift  des  §.  37  Abs.  4  findet  auf  See  entsprechende  Anwendung.
Auch  ist  dem  Schiffsmanne,  der  es  verlangt,  die  Theilnahme  an  gemeinschaftlichen
  Andachten  seiner  Konfession  zu  gestatten.

G.  39.

Als  Festtage  im  Sinne  der  90.  37,  38  gelten  im  Inlande  die  von  der
Landesregierung  des  Liegeorts  bestimmten  Tage,  im  Ausland  und  auf  See  die
Festtage  des  inländischen  Heimathshafens;  in  Ermangelung  eines  solchen  werden
die  Festtage  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers  bestimmt.  Im  Sinne  des
§.  37  Abs.  4  gelten  als  Festtage  im  Ausland  auch  die  kirchlich  gebotenen  Festtage
  des  Liegeorts.

S.  40.

Die  Vorschriften  des  §.  35  Abs.  3  und  des  F.  37  Abs.  3  finden  auf

Schiffsoffiziere  keine  Anwendung,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

.  41.

Bei  Seegefahr,  besonders  bei  drohendem  Schiffbruche,  sowie  bei  Gewalt
und  Angriff  gegen  Schiff  oder  Ladung  hat  der  Schiffsmann  alle  befohlene  Hülfe
zur  Erhaltung  von  Schiff  und  Ladung  unweigerlich  zu  leisten  und  darf  ohne
Einwilligung  des  Kapitäns,  solange  dieser  selbst  an  Bord  bleibt,  das  Schiff
nicht  verlassen.
        <pb n="195" />
        —  185  —

Er  bleibt  verbunden,  bei  Schiffbruch  für  Rettung  der  Personen  und  ihrer
Sachen  sowie  für  Sicherstellung  der  Schiffstheile,  der  Geräthschaften  und  der
Ladung,  den  Anordnungen  des  Kapitäns  gemäß,  nach  besten  Kräften  zu  sorgen

und  bei  der  Bergung  gegen  Fortbezug  der  Heuer  und  der  Verpflegung  Hülfe
zu  leisten.
§.  42.

Der  Schiffsmann  ist,  auch  im  der  Heuervertrag  in  Folge  eines  Verlustes
  des  Schiffes  beendigt  ist  (§.  69),  verpflichtet,  auf  Verlangen  bei  der  Verklarung
  mitzuwirken  und  seine  Aussage  eidlich  zu  bestärken.

Dieser  Verpflichtung  hat  er  gegen  Zahlung  der  etwa  erwachsenden  Versäumniß-,
  Reise-  und  Verpflegungskosten,  deren  Höhe  im  Streitfalle  die  Verklarungsbehörde,
  im  Auslande  der  Konsul,  festzusetzen  hat,  nachzukommen.  Auf
Verlangen  des  Schiffsmanns  ist  ihm  für  die  Versäumniß-,  Reise-  und  Verpflegungskosten
  ein  angemessener  Vorschuß  zu  zahlen.

§.  43.

Stellt  sich  nach  Antritt  der  Reise  heraus,  daß  der  Schiffsmann  zu  dem
Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,  untauglich  ist,  so  ist  der  Kapitän
befugt,  ihn  im  Range  herabzusetzen  und  seine  Heuer  verhältnißmäßig  zu  verringern.
  Diese  Befugniß  besteht  nicht  gegenüber  Schiffsoffizieren.

Wird  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht,  so  hat  der  Kapitän  die
getroffene  Anordnung  und  die  die  Anordnung  begründenden  Thatsachen,  sobald
thunlich,  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen,  die  Eintragung  dem  Schiffsmanne
vorzulesen  und  in  dem  Tagebuche  zu  vermerken,  daß  und  wann  dies  geschehen
ist.  Vor  der  Eröffnung  und  Eintragung  tritt  die  Verringerung  der  Heuer  nicht
in  Wirksamkeit.

Dem  Schiffsmann  ist  auf  Verlangen  eine  vom  Kapitän  unterzeichnete
Abschrift  der  Eintragung  auszuhändigen.

Gegen  die  getroffene  Anordnung  kann  der  Schiffsmann  die  Entscheidung
des  Seemannsamts  anrufen,  welches  zuerst  angegangen  werden  kann.  Erst
nach  Entscheidung  des  Seemannsamts,  falls  aber  ein  solches  nicht  angerufen
ist,  bei  der  Abmusterung,  dürfen  Eintragungen  über  den  Sachverhalt  in  das
Seefahrtsbuch,  und  zwar  nur  durch  das  Seemannsamt,  vorgenommen  werden.

§.  44.
Die  Heuer  ist  vom  Tage  der  Anmusterung,  falls  diese  dem  Dienstantritte
vorangeht,  sonst  vom  Tage  des  Dienstantritts  an  zu  zahlen.
Als  Dienstzeit  gilt  auch  die  zur  Erreichung  des  Meldeorts  (§.  32)
erforderliche  Reisezeit.
§.  45.
Die  Heuer  hat  der  Schiffsmann,  sofern  keine  andere  Vereinbarung  ge—
troffen  ist,  erst  nach  Beendigung  der  Reise  oder  des  Dienstverhältnisses  zu
beanspruchen.

43
        <pb n="196" />
        —  186  —

Der  Schiffsmann  kann  jedoch  in  einem  Hafen,  in  welchem  das  Schiff
ganz  oder  zum  größeren  Theil  entlöscht  wird,  die  Auszahlung  der  Hälfte  der
bis  dahin  verdienten  Heuer  (§.  80)  verlangen,  sofern  bereits  drei  Monate  seit
der  Anmusterung  verflossen  sind.  In  gleicher  Weise  ist  der  Schiffsmann  bei
Ablauf  je  weiterer  drei  Monate  nach  der  früheren  Auszahlung  wiederum  die
Auszahlung  der  Hälfte  der  seit  der  letzten  Auszahlung  verdienten  Heuer  zu
fordern  berechtigt.

Ist  die  Anheuerung  auf  Zeit  erfolgt  (§.  28),  so  kann  der  Schiffemann
bei  Rückkehr  in  den  Hafen  der  Ausreise  die  bis  dahin  verdiente  Heuer  beanspruchen.

§.  46.

Die  Auszahlung  des  dem  Schiffsmanne  bei  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  zustehenden  Heuerguthabens  muß  an  ihn  persönlich  und,  soweit  nicht
im  Auslande  die  dortigen  Gesetze  eine  andere  Behörde  bestimmen,  vor  dem
abmusternden  Seemannsamt  oder  durch  dessen  Vermittelung  geschehen  und  von
diesem  in  der  Abmusterungsverhandlung  bescheinigt  werden.  Bei  Verhinderung
des  Schiffsmanns  ist  mit  dessen  Zustimmung  die  Auszahlung  an  ein  Familienmitglied
  zulässig.  In  einer  Gast-  oder  Schankwirthschaft  darf  die  Auszahlung
nicht  vorgenommen  werden.

Von  der  Mitwirkung  des  Seemannsamts  darf  abgesehen  werden,  wenn  sie
ohne  Verzögerung  der  Reise  nicht  herbeigeführt  werden  kann.

Das  Seemannsamt  ist  verpflichtet,  bei  der  Abmusterung  die  dem  Schiffsmann
  auszuzahlende  Heuer  auf  dessen  Antrag  ganz  oder  theilweise  in  Empfang
zu  nehmen  und  nach  Angabe  des  Schiffsmanns  an  auswärts  wohnende  Angehörige
  desselben  oder  an  Sparkassen  oder  sonstige  Verwahrungsstellen  gebührenfrei
  zu  übermitteln.  Die  durch  die  Uebermittelung  entstehenden  baaren
Auslagen  werden,  sofern  der  Schiffsmann  ein  Deutscher  ist,  von  dem  Rheder
getragen.

§.  47.

Inwieweit  vor  dem  Antritte  der  Reise  Vorschußzahlungen  auf  die  Heuer
zu  leisten  oder  Handgelder  zu  zahlen  sind,  bestimmt  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung
  der  Ortsgebrauch  des  Hafens,  in  welchem  der  Schiffsmann  angemustert
  wird.

§.  48.

Alle  Zahlungen  an  Schiffsleute  müssen  nach  Wahl  derselben,  Vorschußzahlungen
  jedoch  nach  Wahl  des  Kapitäns,  entweder  in  baar  oder  mittelst  einer
auf  den  Rheder  ausgestellten  Anweisung  geleistet  werden.  Die  Zahlbarkeit  der
Anweisungen  darf  bei  Vorschußzahlungen  an  die  Bedingung  geknüpft  werden,
daß  der  Schiffsmann  sich  bei  der  Abfahrt  des  Schiffes  an  Bord  befindet.  Im
Uebrigen  muß  die  Anweisung  unbedingt  und  auf  Sicht  gestellt  sein.
        <pb n="197" />
        —  187  —

§.  49.

Vor  Antritt  der  Reise  ist  ein  Abrechnungsbuch  anzulegen,  in  welchem  die
verdiente  Heuer  und  der  verdiente  Ueberstundenlohn  in  regelmäßigen  Zeitabschnitten
zu  berechnen  sowie  alle  auf  die  Heuer  geleisteten  Vorschuß-  und  Abschlagszahlungen
  und  die  etwa  gegebenen  Handgelder,  bei  Zahlung  in  fremder  Währung
auch  der  zu  Grunde  gelegte  Kurs,  einzutragen  sind.  In  dem  Abrechnungsbuch
ist  von  dem  Schiffsmann  über  den  Empfang  jeder  Zahlung  zu  quittiren.  Die
Zahl  der  geleisteten  Ueberstunden  sowie  der  danach  verdiente  Ueberstundenlohn
ist  wöchentlich  und  spätestens  am  Tage  nach  dem  jedesmaligen  Verlassen
eines  Hafens  in  dem  Abrechnungsbuche  zu  vermerken;  sodann  ist  dieser  Vermerk
dem  Schiffsmanne  zur  unterschriftlichen  Anerkennung  vorzulegen.  Verweigert  er
die  Anerkennung,  so  ist  auch  dies  und  der  hierfür  angegebene  Grund  im
Abrechnungsbuche  zu  vermerken.

Ferner  ist  jedem  Schiffsmanne,  der  es  verlangt,  noch  ein  besonderes
Heuerbuch  zu  übergeben  und  darin  ebenfalls  die  verdiente  Heuer,  der  verdiente
Ueberstundenlohn  sowie  jede  auf  die  Heuer  des  Inhabers  geleistete  Zahlung,  bei
Zahlung  in  fremder  Währung  auch  der  zu  Grunde  gelegte  Kurs,  einzutragen.
Vor  der  Abmusterung  ist  dem  Schiffsmann  in  diesem  Heuerbuche  sein  Gesammtguthaben
  zu  berechnen.

§.  50.

Wenn  die  Zahl  der  Mannschaft  des  Decks-  oder  Maschinendienstes  sich
während  der  Reise  vermindert  und  der  weitere  Verlauf  der  Reise  eine  Verminderung
  der  Arbeitsanforderungen  nicht  in  Aussicht  stellt,  so  muß  der  Kapitän
die  Mannschaft  ergänzen,  soweit  die  Umstände  es  gestatten.  Solange  eine  Ergänzung
  nicht  erfolgt,  sind  die  während  der  Fahrt  ersparten  Heuergelder  unter
diejenigen  Schiffsleute  desselben  Dienstzweigs,  welchen  dadurch  eine  Mehrarbeit
erwachsen  ist,  nach  Verhältniß  dieser  und  der  Heuer  zu  vertheilen.  Ein  Anspruch
auf  die  Vertheilung  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  die  Verminderung  der  Mannschaft
  durch  Entweichung  herbeigeführt  ist  und  die  Sachen  des  entwichenen  Schiffsmanns
  nicht  an  Bord  zurückgeblieben  sind.

§.  51.

Wird  ein  Schiffsmann  bei  Abfahrt  des  Schiffes  vermißt,  so  hat  der
Kapitän  demjenigen  Seemannsamt,  in  dessen  Bezirke  zuerst  diese  Wahrnehmung
gemacht  wird,  behufs  Ermittelung  sobald  als  thunlich  Anzeige  zu  erstatten  und
das  Seefahrtsbuch  des  Vermißten  zu  übermitteln.

§  52.
In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Schiff  mehr  als  zwei  Jahre  auswärts
verweilt,  tritt  für  den  seit  zwei  Jahren  im  Dienste  befindlichen  Schiffsmann  eine
Erhöhung  der  Heuer  ein,  wenn  diese  nach  Zeit  bedungen  ist.
        <pb n="198" />
        —  188  —

Diese  Erhöhung  wird,  wie  folgt,  bestimmt:

1.  der  Schiffsjunge  tritt  mit  Beginn  des  dritten  Jahres  in  die  in  der
Musterrolle  bestimmte  oder  aus  derselben  als  Durchschnittsbetrag  sich
ergebende  Heuer  der  Leichtmatrosen  und  mit  Beginn  des  vierten
Jahres  in  die  in  der  Musterrolle  bestimmte  Heuer  der  Vollmatrosen  ein;

2. der  Leichtmatrose  erhält  mit  Beginn  des  zweiten  Jahres  die  in  der
Musterrolle  bestimmte  Heuer  der  Vollmatrosen  und  mit  Beginn  des
vierten  Jahres  ein  Fünftel  derselben  mehr  an  Heuer;

3.  für  die  übrige  Schiffsmannschaft  steigt  die  in  der  Musterrolle  angegebene
  Heuer  mit  Beginn  des  dritten  Jahres  um  ein  Fünftel  und
mit  Beginn  des  vierten  Jahres  um  ein  ferneres  Fünftel  ihres  ursprünglichen
  Betrags.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  Nr.  1,  2  tritt  der  Schiffsmann  mit  der  Erhöhung

  der  Heuer  zugleich  in  die  entsprechende  Rangklasse  ein.



§.  53.

Die  aus  den  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  des
Kapitäns  und  der  zur  Schiffsmannschaft  gehörigen  Personen,  welche  auf  einem
nach  den  §§.  862,  863  des  Handelsgesetzbuchs  als  verschollen  anzusehenden
Schiffe  sich  befunden  haben,  werden  fällig  mit  Ablauf  der  Verschollenheitsfrist.
Das  Dienstverhältniß  gilt  sodann  einen  halben  Monat  nach  dem  Tage  für
beendet,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  über  das  Schiff  reicht.

Der  Betrag  der  Forderungen  ist  dem  Seemannsamte  des  Heimathshafens
und  in  Ermangelung  eines  solchen  dem  Seemannsamte  des  Registerhafens  zu
übergeben.  Das  Seemannsamt  hat  die  Aushändigung  an  die  Empfangsberechtigten
  zu  vermitteln.

§.  54.  

Dem  Schiffsmanne  gebührt  Beköstigung  für  Rechnung  des  Schiffes  von
dem  Zeitpunkte  des  Dienstantritts  an  bis  zur  Abmusterung,  jedoch  wenn  diese
ohne  Verzögerung  der  Reise  unausführbar  ist,  bis  zur  Beendigung  des  Dienstverhältnisses.
  Er  darf  die  verabreichten  Speisen  und  Getränke  nur  zu  seinem
eigenen  Bedarfe  verwenden  und  nichts  davon  veräußern,  vergeuden  oder  sonst
bei  Seite  bringen.  Anstatt  der  Beköstigung  kann  auf  Grund  besonderer  Abrede
eine  entsprechende  Geldentschädigung  gewährt  werden.

§.  55.

Die  Schiffsmannschaft  hat  an  Bord  des  Schiffes  vom  Zeitpunkte  des
Dienstantritts  an  bis  zur  Abmusterung,  jedoch  wenn  diese  ohne  Verzögerung
der  Reise  unausführbar  ist,  bis  zur  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  Anspruch
auf  einen,  ihrer  Zahl  und  der  Größe  des  Schiffes  entsprechenden,  nur  für  sie
und  ihre  Sachen  bestimmten  wohlverwahrten  und  genügend  zu  lüftenden
Logisraum.
        <pb n="199" />
        —  189  —

Kann  dem  Schiffsmann  in  Folge  eines  Unfalls  oder  aus  anderen  Gründen
zeitweilig  ein  Unterkommen  auf  dem  Schiffe  nicht  gewährt  werden,  so  ist  ihm
ein  anderweitiges  angemessenes  Unterkommen  zu  verschaffen.

§.  56.

Die  dem  Schiffsmanne  für  den  Tag  mindestens  zu  verabreichenden  Speisen
und  Getränke  (§.  54)  bestimmen  sich,  soweit  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,
nach  dem  örtlichen  Rechte  des  Heimathshafens  und  in  Ermangelung  eines  solchen
nach  dem  örtlichen  Rechte  des  Registerhafens.  Der  Erlaß  näherer  Bestimmungen
steht  den  Landesregierungen  im  Verordnungswege  und,  sofern  es  an  einem  inländischen
  Heimathshafen  oder  Registerhafen  fehlt,  dem  Reichskanzler  zu.

Ueber  Größe  und  Einrichtung  des  Logisraums  (§.  55),  über  die  Einrichtung
  von  Wasch-  und  Baderäumen  und  Aborten  an  Bord  der  Schiffe  und  die
mindestens  mitzunehmenden  Heilmittel  beschließt  der  Bundesrath.  Die  Beschlüsse
des  Bundesraths  sind  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur
Kenntnißnahme  vorzulegen.

§.  57.

Der  Kapitän  ist  berechtigt,  bei  ungewöhnlich  langer  Dauer  der  Reise
oder  wegen  eingetretener  Unfälle,  eine  Kürzung  der  Rationen  oder  eine  Aenderung
hinsichtlich  der  Wahl  der  Speisen  und  Getränke  eintreten  zu  lassen.

Er  hat  im  Schiffstagebuche  zu  vermerken,  wann,  aus  welchem  Grunde
und  in  welcher  Weise  eine  Kürzung  oder  Aenderung  eingetreten  ist.

Dem  Schiffsmanne  gebührt  eine  den  erlittenen  Entbehrungen  entsprechende
Vergütung.  Ueber  diesen  Anspruch  entscheidet  unter  Vorbehalt  des  Rechtswegs
das  Seemannsamt,  vor  welchem  abgemustert  wird.

§ 58.

Wenn  ein  Schiffsoffizier  oder  nicht  weniger  als  drei  Schiffsleute  bei  einem
Seemannsamte  Beschwerde  darüber  erheben,  daß  das  Schiff,  für  welches  sie  angemustert
  sind,  nicht  seetüchtig  ist,  oder  daß  die  Vorräthe,  welche  das  Schiff  für
den  Bedarf  der  Mannschaft  an  Speisen  und  Getränken  mit  sich  führt,  ungenügend
  oder  verdorben  sind,  so  hat  das  Seemannsamt  mit  möglichster  Beschleunigung
  unter  Hinzuziehung  von  erreichbaren  Sachverständigen  und  der  ortsanwesenden
  Beschwerdeführer  eine  Untersuchung  des  Schiffes  oder  der  Vorräthe
zu  veranlassen  und  das  Ergebniß  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen.  Auch  hat
das  Seemannsamt,  falls  die  Beschwerde  sich  als  begründet  erweist,  für  die  geeignete
  Abhülfe  Sorge  zu  tragen.

Kommt  der  Kapitän  den  zu  diesem  Behufe  getroffenen  Anordnungen  nicht
nach,  so  kann  jeder  Schiffsoffizier  und  jeder  Schiffsmann  seine  Entlassung  mit
der  für  den  Fall  des  §.  74  Nr.  1  vergesehenen  Wirkung  (§.  76)  fordern.
        <pb n="200" />
        —  190  —

§.  59.

Falls  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes  oder  nach  der  Anmusterung
  erkrankt  oder  eine  Verletzung  erleidet,  so  trägt  der  Rheder  die  Kosten
der  Verpflegung  und  Heilbehandlung.  Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich:

1.  wenn  der  Schiffsmann  wegen  der  Krankheit  oder  Verletzung  die  Reise
nicht  antritt,  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  seit  der  Erkrankung
oder  Verletzung;

2. wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten
nach  dem  Verlassen  des  Schiffes  in  einem  deutschen  Hafen  und  bis
zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Verlassen  des  Schiffes  in
einem  anderen  Hafen.

Im  Falle  einer  Verletzung  hört  die  Verpflichtung  des  Rheders  dem  Verletzten
  gegenüber  auf,  sobald  und  soweit  die  Berufsgenossenschaft  die  Fürsorge
übernimmt.

Der  Rheder  ist  berechtigt,  die  Verpflegung  und  Heilbehandlung  dem  Schiffsmann
  in  einer  Krankenanstalt  zu  gewähren.

Ein  Schiffsmann,  der  wegen  Krankheit  oder  Verletzung  außerhalb  des
Reichsgebiets  zurückgeblieben  ist,  kann  mit  seiner  Einwilligung  und  der  des  behandelnden
  Arztes  oder  des  Seemannsamts  nach  einem  deutschen  Hafen  in  eine
Krankenanstalt  überführt  werden.  Ist  der  Schiffsmann  außer  Stande,  die  Zustimmung
  zu  ertheilen,  oder  verweigert  er  sie  ohne  berechtigten  Grund,  so  kann
sie  nach  Anhörung  eines  Arztes  durch  dasjenige  Seemannsamt  ersetzt  werden,  in
dessen  Bezirke  der  Schiffsmann  sich  zur  Zeit  befindet.  Findet  die  Ueberführung
statt,  so  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  des  Rheders  stets  nur  bis  zum  Ablaufe
von  drei  Monaten  seit  der  Aufnahme  in  die  Krankenanstalt  des  deutschen  Hafens.

Der  Schiffsmann,  welcher  sich  der  Heilbehandlung  ohne  berechtigten  Grund
entzieht  und  hierdurch  nach  ärztlichem  Gutachten  die  Heilung  vereitelt  oder  wesentlich
  erschwert  hat,  verliert  den  Anspruch  auf  kostenfreie  Verpflegung  und  Heilbehandlung.
  Ueber  die  Berechtigung  des  Grundes  sowie  über  Beginn  und  Dauer
des  Verlustes  entscheidet  vorläufig  das  Seemannsamt.

Dem  Schiffsmanne  gebührt,  falls  er  nicht  mit  dem  Schiffe  nach  dem
Hafen  der  Ausreise  (§.  14)  zurückkehrt,  freie  Zurückbeförderung  (§§.  78,  79)  nach
diesem  Hafen  oder  nach  Wahl  des  Kapitäns  eine  entsprechende,  im  Streitfalle
vom  Seemannsamte  vorläufig  festzusetzende  Vergütung.

§.  60.

Liegt  der  Hafen  der  Ausreise  außerhalb  des  Reichsgebiets,  so  kann  der  in
einem  deutschen  Hafen  geheuerte  Schiffsmann  in  den  Fällen  des  §J.  59  Abs.  6,
des  §.  66  Abs.  3  und  der  §§.  69,  71,  72,  79  die  Rückbeförderung  auch  nach
dem  Hafen,  an  welchem  er  geheuert  ist,  verlangen.  Im  Uebrigen  kann  vereinbart
  werden,  daß  für  die  dem  Schiffsmann  in  den  vorbezeichneten  Fällen  zustehenden
  Rückbeförderungsansprüche  an  Stelle  des  Hafens  der  Ausreise  ein
        <pb n="201" />
        —  191  —

anderer  Hafen,  insbesondere  derjenige,  an  welchem  die  Heuerung  oder  die  Anmusterung
  stattgefunden  hat,  treten  soll.

Unterläßt  es  der  Rheder  oder  sein  Vertreter,  dem  Anspruche  des  Schiffsmanns
  auf  freie  Zurückbeförderung  innerhalb  einer  vom  Seemannsamte  gestellten
Frist  zu  genügen,  oder  befindet  sich  der  Rheder  oder  sein  Vertreter  wegen  Abwesenheit
  nicht  in  der  Lage,  entsprechende  Vorkehrungen  zu  treffen,  so  kann  das
Seemannsamt,  sofern  dadurch  dem  Rheder  keine  höheren  Kosten  erwachsen,  auf
Antrag  des  Schiffsmanns  anordnen,  daß  an  die  Stelle  des  gesetzlich  oder  vertragsmäßig
  bestimmten  Rückbeförderungshafens  ein  anderer,  vom  Seemannsamte
zu  bezeichnender  Hafen  tritt.

§.  61.

Die  Heuer  bezieht  der  erkrankte  oder  verletzte  Schiffsmann:

1.  wenn  er  die  Reise  nicht  antritt,  bis  zur  Einstellung  des  Dienstes;

2.  wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  er

das  Schiff  verläßt.

Für  die  Dauer  des  Aufenthalts  in  einer  Krankenanstalt  gebührt  dem
Schiffsmanne  keine  Heuer.  Hat  er  aber  Angehörige,  deren  Unterhalt  er  bisher
ganz  oder  überwiegend  aus  seinem  Heuerverdienste  bestritten  hat,  so  ist  ein  Viertel
der  Heuer  zu  zahlen.  Die  Zahlung  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen
erfolgen.

Ist  der  Schiffsmann  bei  der  Vertheidigung  des  Schiffes  zu  Schaden  gekommen,
  so  hat  er  auf  eine  angemessene,  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte
vorläufig  festzusetzende  Belohnung  Anspruch.

§.  62.

Auf  den  Schiffsmann,  welcher  die  Krankheit  oder  Verletzung  durch  eine
strafbare  Handlung  sich  zugezogen  oder  den  Dienst  ohne  einen  ihn  nach  §.  74
dazu  berechtigenden  Grund  verlassen  hat,  finden  die  §§.  59  bis  61  keine  Anwendung.


Ob  die  Voraussetzungen  des  Abs.  1  vorliegen,  entscheidet  vorläufig  das
Seemannsamt.

§.  63.

Muß  der  Schiffsmann  wegen  Erkrankung  oder  Verletzung  am  Lande
zurückgelassen  werden,  so  hat,  soweit  der  Schiffsmann  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
der  Kapitän  die  Sachen  und  das  Heuerguthaben  des  Schiffsmanns  behufs  Fürsorge
  für  deren  Aufbewahrung  dem  am  Orte  der  Zurücklassung  befindlichen  Seemannsamte
  zu  überliefern.  Mit  Genehmigung  dieses  Seemannsamts  kann  die
Ueberlieferung  an  eine  andere  geeignete  Stelle,  insbesondere  an  die  Verwaltung
der  Krankenanstalt,  in  welche  der  Schiffsmann  aufgenommen  ist,  erfolgen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  sich  am  Orte  der  Zurücklassung  kein  Seemannsamt  befindet.
In  diesem  Falle  hat  der  Kapitän  dem  Seemannsamt,  in  dessen  Bezirke  die
Zurücklassung  erfolgt,  von  dem  Sachverhalt  Anzeige  zu  machen.

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  44
        <pb n="202" />
        —  192  —

Der  Kapitän  hat  bei  Ueberlieferung  der  Sachen  eine  von  ihm  und  einem
Schiffsoffizier,  in  Ermangelung  eines  solchen  von  einem  Schiffsmanne,  zu  unterschreibende
  Aufzeichnung  der  Sachen  und  des  Betrags  des  Heuerguthabens  beizufügen
  und  ein  zweites  Exemplar  der  Aufzeichnung  unter  Vermerk  der  Aufbewahrungsstelle
  dem  Schiffsmanne  zu  übergeben.

Bei  Erkrankung  oder  Verletzung  des  Kapitäns  hat  der  Stellvertreter  mit
den  Sachen  des  Kapitäns  nach  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  zu  verfahren.

§.  64.

Stirbt  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes,  so  hat  der  Rheder  die
bis  zum  Todestage  verdiente  Heuer  (§.  80)  zu  zahlen  und,  sofern  der  Tod  innerhalb
  der  Zeit  der  Fürsorgepflicht  des  Rheders  (§.  59)  erfolgt,  die  Bestattungskosten
  zu  tragen.

Ist  anzunehmen,  daß  das  Schiff  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  einen
Hafen  erreicht,  so  ist,  falls  nicht  gesundheitliche  Bedenken  entgegenstehen,  die  Leiche
mitzunehmen  und  für  deren  Bestattung  am  Lande  Sorge  zu  tragen.

Die  Art  der  Bestattung  auf  See  muß  den  Seegebräuchen  entsprechen.

Wird  der  Schiffsmann  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  getödtet,  so  hat  der
Rheder  eine  angemessene,  erforderlichen  Falles  von  dem  Richter  zu  bestimmende
Belohnung  zu  entrichten.

§.  65.

Der  auf  dem  Schiffe  während  der  Reise  eintretende  Tod  des  Kapitäns
oder  eines  Schiffsmanns  ist  gemäß  §§.  61  bis  64  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  bei  Vermeidung  der  im  §.  68  daselbst  angedrohten
Strafe  zu  beurkunden.  

Soweit  der  Nachlaß  eines  verstorbenen  Schiffsmanns  sich  an  Bord  befindet,
hat  der  Kapitän  für  die  Aufzeichnung  und  sorgfältige  Aufbewahrung  sowie  erforderlichen
  Falles  für  den  Verkauf  des  Nachlasses  im  Wege  der  Versteigerung  Sorge
zu  tragen.  Die  Aufzeichnung  ist  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder
anderen  glaubhaften  Personen  vorzunehmen.

Die  Nachlaßgegenstände  selbst,  der  etwaige  Erlös  aus  denselben  sowie  das
etwaige  Heuerguthaben  sind  nebst  der  erwähnten  Aufzeichnung  und  dem  Nachweis
über  den  Todesfall  demjenigen  Seemannsamte,  bei  dem  es  zuerst  geschehen  kann,
oder  mit  dessen  Genehmigung  dem  Seemannsamte  des  Ausreise-  oder  des  Heimathshafens
  zu  übergeben.

Für  den  Nachlaß  des  während  der  Reise  verstorbenen  Kapitäns  hat  der
Stellvertreter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Abs.  2,  3  Sorge  zu  tragen.

§.  66.

Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  während  der
ganzen  Reise,  einschließlich  etwaiger  Zwischenreisen,  bis  zur  Beendigung  der  Rück.
reise  im  Dienste  zu  verbleiben,  wenn  in  dem  Heuervertrage  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.
        <pb n="203" />
        —  193  —

Unter  Rückreise  im  Sinne  des  Abs.  1  ist  die  Reise  nach  dem  Hafen  zu
verstehen,  von  welchem  das  Schiff  seine  Ausreise  angetreten  hat.  Wenn  jedoch
das  Schiff  von  einem  nicht  europäischen  Hafen  (§.  82)  kommt  und  seine  Ausreise
  von  einem  deutschen  Hafen  angetreten  hat,  so  gilt  auch  jede  Reise  nach  einem
Hafen  Großbritanniens,  des  Kanals,  der  Nordsee,  des  Kattegats,  des  Sundes
oder  der  Ostsee  als  Rückreise,  falls  die  Reise  thatsächlich  in  dem  betreffenden
Hafen  endet,  und  dies  der  Schiffsmannschaft  spätestens  alsbald  nach  der  Ankunft
vom  Kapitän  erklärt  wird.

Endet  die  Rückreise  nicht  in  dem  Hafen  der  Ausreise,  so  hat  der  Schiffsmann
  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (§§.  78),  79)  nach  diesem  Hafen  oder
nach  Wahl  des  Kapitäns  auf  eine  entsprechende,  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte
  vorläufig  festzusetzende  Vergütung;  außerdem  gebührt  ihm  neben  der  verdienten
  Heuer  die  Heuer  für  die  Dauer  der  Zurückbeförderung  (§.  73).

§.  67.

Der  für  eine  bestimmte  Zeit  geheuerte  Schiffsmann  ist,  sofern  keine  andere
Vereinbarung  getroffen  ist,  verpflichtet,  bis  zum  Ablaufe  dieser  Zeit  im  Dienste
zu  verbleiben.

Läuft  die  Dienstzeit  während  einer  Reise  ab,  so  kann  in  Ermangelung
einer  anderen  Vereinbarung  der  Schiffsmann  seine  Entlassung  erst  im  nächsten
Hafen,  welchen  das  Schiff  zum  Löschen  oder  Laden  anläuft,  verlangen.  Ist
es  nach  Bescheinigung  des  Seemannsamts  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
der  örtlichen  Behörde  dem  Kapitän  nicht  möglich,  in  dem  Hafen  einen  Ersatzmann
  anzuheuern,  so  ist  der  Schiffsmann  verpflichtet,  gegen  eine  Erhöhung  der
Heuer  um  ein  Viertel,  den  Dienst  bis  zu  einem  Hafen,  in  welchem  der  Ersatz
möglich  ist,  längstens  aber  noch  drei  Monate  hindurch  fortzusetzen.  Ist  der
Schiffsmann  in  einem  deutschen  Hafen  geheuert,  so  muß  auf  sein  Verlangen
das  Dienstverhältniß  unter  den  bisherigen  Bedingungen  bis  zur  Rückkehr  nach
einem  deutschen  Hafen,  längstens  aber  noch  drei  Monate  hindurch  fortgesetzt
werden.

§.  68.

Nach  beendigter  Reise  kann  der  Schiffsmann  seine  Entlassung  nicht  früher
verlangen,  als  bis  die  Ladung  gelöscht,  das  Schiff  gereinigt  und  im  Hafen  oder
an  einem  anderen  Orte  festgemacht,  auch  die  etwa  erforderliche  Verklarung  abgelegt
  ist.

§.  69.

Der  Heuervertrag  endet,  wenn  das  Schiff  durch  einen  Zufall  dem  Rheder
verloren  geht,  insbesondere

1.  wenn  es  verunglückt;

2.  wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt  (§.  479
des  Handelsgesetzbuchs)  und  in  dem  letzteren  Falle  oyne  Verzug  öffentlich
verkauft  wird;

44“
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        —  194  —

3.  wenn  es  geraubt  wird;

4.  wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird.

Der  Schiffsmann  hat  alsdann  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung
(§§.  78,  79)  nach  dem  Hafen  der  Ausreise  oder  nach  Wahl  des  Kapitäns  auf
eine  entsprechende,  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte  vorläufig  festzusetzende
Vergütung;  außerdem  ist  ihm  neben  der  verdienten  Heuer  noch  der  Betrag  der
halben  Heuer  für  die  Dauer  der  Zurückbeförderung  (§.  73)  zu  gewähren.

§.  70.
Der  Kapitän  kann  den  Schiffsmann  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entlassen:

1.  solange  die  Reise  noch  nicht  angetreten  ist,  wenn  der  Schiffsmann
zu  dem  Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,  untauglich  ist

2.  wenn  der  Schiffsmann  eines  groben  Dienstvergehens,  insbesondere
wiederholten  Ungehorsams,  fortgesetzter  Widerspenstigkeit,  wiederholter
Trunkenheit  im  Dienste  oder  der  Schmuggelei  sich  schuldig  macht;

3.  wenn  der  Schiffsmann  des  Vergehens  des  Diebstahls,  Betrugs,  der
Untreue,  Unterschlagung,  Hehlerei  oder  Urkundenfälschung  oder  einer
mit  Todesstrafe  oder  mit  Zuchthaus  bedrohten  Handlung  sich  schuldig
macht;

4.  wenn  der  Schiffsmann  durch  eine  strafbare  Handlung  eine  Krankheit
oder  Verletzung  sich  zuzieht,  welche  ihn  arbeitsunfähig  macht;

5.  wenn  der  Schiffsmann  mit  einer  geschlechtlichen  Krankheit  behaftet  ist,
die  den  übrigen  an  Bord  befindlichen  Personen  Gefahr  bringen  kann.
Ob  dies  der  Fall  ist,  bestimmt  sich,  sofern  ein  Arzt  zu  erlangen  ist,
nach  dessen  Gutachten;

6.  wenn  die  Reise,  für  welche  der  Schiffsmann  geheuert  war,  wegen
Krieg,  Embargo  oder  Blokade,  wegen  eines  Ausfuhr-  oder  Einfuhrverbots
  oder  wegen  eines  anderen,  Schiff  oder  Ladung  betreffenden
Zufalls  nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann.

Der  Kapitän  muß  die  Entlassung  sowie  deren  Grund,  sobald  es  geschehen
kann,  dem  Schiffsmanne  mittheilen  und  in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  2  bis  5
spätestens,  bevor  dieser  das  Schiff  verläßt,  in  das  Schiffstagebuch  eintragen.
Dem  Schiffsmann  ist  auf  Verlangen  eine  vom  Kapitän  unterzeichnete  Abschrift
der  Eintragung  auszuhändigen.

§.  71.

Dem  Schiffsmanne  gebührt  in  den  Fällen  des  §.  70  Nr.  1  bis  4  nicht
mehr  als  die  verdiente  Heuer  (§.  80).

Im  Falle  der  Nr.  5  bestimmen  sich  die  Ansprüche  des  Schiffsmanns  nach
den  Vorschriften  der  §§.  59  bis  61.  Dies  gilt  für  Angehörige  eines  auswärtigen
  Staates  nur  insoweit,  als  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen
Bekanntmachung  Deutschen,  die  zum  Dienste  auf  einem  Schiffe  dieses  Staates
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        —  195  —

angestellt  sind,  durch  die  dortige  Gesetzgebung  oder  durch  Staatsvertrag  eine
entsprechende  Fürsorge  gewährleistet  ist.

In  den  Fällen  der  Nr.  6  stehen  dem  Schiffsmanne,  wenn  die  Entlassung
nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  die  im  §.  69  Abs.  2  bezeichneten  Ansprüche  zu.

§.  72.

Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann,  welcher  aus  anderen  als  aus
den  im  §.  70  erwähnten  Gründen  vor  Ablauf  des  Heuervertrags  entlassen  wird,
erhält  als  Entschädigung  die  Heuer  für  einen  Monat  unter  Anrechnung  der
etwa  empfangenen  Hand-  und  Vorschußgelder.

Ist  die  Entlassung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat  er  außerdem
Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (§§.  78,  79)  nach  dem  Hafen  der  Ausreise
oder  nach  Wahl  des  Kapitäns  auf  eine  entsprechende,  im  Streitfalle  von  dem
Seemannsamte  vorläufig  festzusetzende  Vergütung.  Auch  erhält  er  außer  der  im
Abs.  1  vorgesehenen  und  der  verdienten  Heuer  (§.  80)  die  Heuer  für  die  nach
§.  73  zu  berechnende  voraussichtliche  Dauer  seiner  Reise  nach  dem  Rückbeförderungshafen.


§.  73.

Ist  der  Rückbeförderungshafen  ein  deutscher,  so  wird  in  Fällen  vorzeitiger
Entlassung  nach  Antritt  der  Reise  (§.  72  Abs.  2)  behufs  Ermittelung  der  dem
Schiffsmanne  für  die  Rückreise  gebührenden  Heuer  die  Dauer  der  Reise  unter
Zugrundelegung  von  Dampfschiffsbeförderung,  wie  folgt,  gerechnet:

bei  Entlassung:                                                                                                         zu:
a)  in  einem  Hafen  der  Nordsee  oder  des  Englischen  Kanals,
der  Ostsee  oder  der  an  diese  angrenzenden  Gewässer  ..               ½    Monat,
b)  in  einem  sonstigen  europäischen  Hafen  (§.  82)  .  .  .  .  .  .  ..  1            " 
c)  in  einem  außereuropäischen  Hafen,  mit  Ausnahme  der
unter  d  genannten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                    1 ½       "                     

d)  in  einem  Hafen  des  Großen  Ozeans  oder  Australiens                 2             "

Muß  die  Rückbeförderung  ganz  oder  theilweise  mittelst  Segelschiffs  stattfinden,
  so  ist  für  die  mittelst  Segelschiffs  zurückzulegende  Strecke  das  Doppelte
der  Dauer  der  Dampfschiffsbeförderung  zu  rechnen.

Erfolgt  in  den  Fällen  a  und  b  des  Abs.  1  die  Rückbeförderung  unter
ausschließlicher  Benutzung  der  Eisenbahn,  so  wird  die  Dauer  der  Reise  nicht  in
Ansatz  gebracht.

Die  Dauer  der  Rückreise  wird  nach  Maßgabe  des  Vorstehenden,  bei  Rückbeförderung
  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  unter  angemessener  Berücksichtigung
der  Sätze  a  bis  d,  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte  vorläufig  festgesetzt.
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        —  196  —

§.  74.

Der  Schiffsmann  kann  seine  Entlassung  fordern:

1.  wenn  sich  der  Kapitän  einer  schweren  Verletzung  seiner  Pflichten  gegen
den  Schiffsmann,  insbesondere  durch  Mißhandlung  oder  durch  Duldung
  solcher  seitens  anderer  Personen  der  Schiffsbesatzung,  durch
grundlose  Vorenthaltung  von  Speise  und  Trank  oder  durch  Verabreichung
  verdorbenen  Proviants  schuldig  macht;

2. wenn  das  Schiff  die  Flagge  wechselt;

3.  wenn  nach  Beendigung  der  Ausreise  eine  Zwischenreise  beschlossen,  oder
wenn  eine  Zwischenreise  beendigt  ist,  sofern  seit  dem  Dienstantritt  ein
oder  ein  und  ein  halbes  Jahr,  je  nachdem  das  Schiff  in  einem  europädischen
  (§.  82)  oder  in  einem  nicht  europäischen  Hafen  sich  befindet,
verflossen  ist;

4.  wenn  das  Schiff  nach  einem  Hafen  bestimmt  ist,  oder  einen  Hafen
anlaufen  soll,  der  schon  zur  Zeit  der  Anmusterung  durch  Pest,  Cholera
oder  Gelbfieber  verseucht  war,  sofern  nicht  dem  Schiffsmanne  bei  der
Anmusterung  dieser  Hafen  und  die  Verseuchung  mitgetheilt  worden  ist.
Als  verseucht  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  ein  Hafen,  in  dem  ein
Pest-,  Cholera-  oder  Gelbfieberherd  vorhanden  ist.  Der  Anspruch
auf  Entlassung  fällt  fort,  sobald  die  Verseuchung  aufgehört  hat;

5.  wenn  der  Schiffsmann  beabsichtigt,  sich  für  die  Maschinisten-,    Steuermanns-
  oder  Schifferprüfung  vorzubereiten  oder  eine  ihm  nachweislich
angebotene  Stellung  als  Kapitän  anzunehmen,  sofern  er  einen  geeigneten
Ersatzmann  stellt  und  durch  den  Wechsel  dem  Schiffe  kein  Aufenthalt
entsteht.  Ob  der  vorgeschlagene  Ersatzmann  geeignet  ist,  entscheidet  im
Streitfalle  das  nächste  Seemannsamt.

Der  Wechsel  des  Rheders  oder  Kapitäns  giebt  dem  Schiffsmanne  kein
Recht,  die  Entlassung  zu  fordern.



S.  75.
Im  Falle  des  §.  74  Nr.  3  kann  die  Entlassung  nicht  gefordert  werden:

1.  wenn  der  Schiffsmann  für  eine  längere  als  die  daselbst  angegebene
Zeit  sich  verheuert  hat.  Die  Verheuerung  auf  unbestimmte  Zeit  oder
mit  der  allgemeinen  Bestimmung,  daß  nach  Beendigung  der  Ausreise
der  Dienst  für  alle  Reisen,  welche  noch  beschlossen  werden  möchten,
fortzusetzen  sei,  wird  als  Verheuerung  auf  solche  Zeit  nicht  angesehen;

2.  sobald  die  Rückreise  angeordnet  ist.

§.  76.

Der  Schiffsmann  hat  in  den  Fällen  des  §.  74  Nr.  1,  2  dieselben  Ansprüche,
  welche  für  den  Fall  des  §.  72  bestimmt  sind.
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        —  197  —

In  den  Fällen  des  §.  74  Nr.  3  bis  5  gebührt  ihm  nicht  mehr  als  die
verdiente  Heuer.  Jedoch  hat  er  im  Falle  der  Nr.  4  die  im  §.  72  bestimmten
Ansprüche,  sofern  bei  der  Anmusterung  im  Heimathshafen  der  Rheder,  sein
Vertreter  (§.  12  Abs.  2)  oder  der  Kapitän,  bei  der  Anmusterung  in  einem
anderen  Hafen  der  Kapitän  von  der  Verseuchung  Kenntniß  hatte.

§.  77.

Im  Auslande  darf  der  Schiffsmann,  welcher  seine  Entlassung  fordert,
außer  in  dem  Falle  eines  Flaggenwechsels  gegen  den  Willen  des  Kapitäns  erst
auf  Grund  einer  vorläufigen  Entscheidung  des  Seemannsamts  (§.  129)  den
Dienst  verlassen.

§. 78.  
Ist  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung
  begründet,  so  umfaßt  er  auch  den  Unterhalt  während  der  Reise
sowie  die  Beförderung  der  Sachen  des  Schiffsmanns.  Den  Schiffsoffizieren  ist
die  Zurückbeförderung  und  der  Unterhalt  in  der  Kajüte  zu  gewähren.
Im  Streitfall  entscheidet  über  die  Art  der  Zurückbeförderung  vorläufig
das  abmusternde  Seemannsamt.

§.  79.

Dem  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  und  auf  Fortbezug  von  Heuer
für  die  Dauer  der  Zurückbeförderung  wird  genügt,  wenn  dem  Schiffsmanne,
welcher  arbeitsfähig  ist,  mit  Genehmigung  des  Seemannsamts  ein  seiner  früheren
Stellung  entsprechender  und  durch  angemessene  Heuer  zu  vergütender  Dienst  auf
einem  deutschen  Kauffahrteischiffe  nachgewiesen  wird,  welches  nach  dem  Rückbeförderungshafen
  oder  einem  demselben  nahe  belegenen  Hafen  geht;  im  letzteren
Falle  gebührt  dem  Schiffsmann  eine  entsprechende  Vergütung  für  die  weitere
freie  Zurückbeförderung  (§.  78)  bis  zu  dem  zuerst  bezeichneten  Hafen.

Ist  der  Schiffsmann  kein  Deutscher,  so  wird  ein  Schiff  seiner  Nationalität
einem  deutschen  Schiffe  gleichgeachtet.

§.  80.

In  den  Fällen  der  §§.  45,  53,  61,  64,  69,  71,  72,  76  wird  die  verdiente
Heuer,  sofern  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen  für  die
ganze  Reise  bedungen  ist,  mit  Rücksicht  auf  den  vollen  Heuerbetrag  nach  Verhältniß
  der  geleisteten  Dienste  sowie  des  etwa  zurückgelegten  Theiles  der  Reise
bestimmt.  Zur  Ermittelung  der  in  den  §§.  72,  73  erwähnten  Heuer  für  einzelne
Monate  wird  die  durchschnittliche  Dauer  der  Reise,  einschließlich  der  Ladungsund
  Löschungszeit,  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit  des  Schiffes  in  Ansatz
gebracht  und  danach  die  Heuer  für  die  einzelnen  Monate  berechnet.  Bei  Berechnung
  der  Heuer  für  einzelne  Tage  wird  der  Monat  zu  dreißig  Tagen  gerechnet.
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        —  198  —

§.  81.

Der  dem  Schiffsmann  als  Lohn  zugestandene  Antheil  an  der  Fracht  oder
am  Gewinne  wird  als  Heuer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  angesehen.

§.  82.
In  den  Fällen  der  §§.  66,  73,  74  sind  die  nicht  europäischen  Häfen  des
Mittelländischen  und  des  Schwarzen  Meeres  den  europäischen  Häfen  gleichzustellen.

§.  83.

Der  Kapitän  darf  einen  Schiffsmann  außerhalb  des  Reichsgebiets  nicht
ohne  Genehmigung  des  Seemannsamts  zurücklassen.  Wenn  für  den  Fall  der
Zurücklassung  eine  Hülfsbedürftigkeit  des  Schiffsmanns  zu  besorgen  ist,  so  kann
die  Ertheilung  der  Genehmigung  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  der
Kapitän  gegen  den  Eintritt  der  Hülfsbedürftigkeit  für  einen  Zeitraum  bis  zu
drei  Monaten  Sicherstellung  leistet.

Ist  der  Schiffsmann  mit  der  Zurücklassung  einverstanden  und  befindet  sich
kein  Seemannsamt  am  Platze  und  läßt  sich  auch  die  Genehmigung  eines  anderen
Seemannsamts  ohne  Verzögerung  der  Reise  nicht  einholen,  so  ist  der  Kapitän
befugt,  den  Schiffsmann  ohne  Genehmigung  zurückzulassen.  Der  Rheder  bleibt
in  diesem  Falle  für  die  aus  einer  etwaigen  Hülfsbedürftigkeit  des  Schiffsmanns
während  der  nächsten  drei  Monate  erwachsenden  Kosten  haftbar.

Die  Bestimmungen  des  §.  127  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Vierter  Abschnitt.

Disziplinarvorschriften.
§.  84.

Der  Schiffsmann  ist  der  Disziplinargewalt  des  Kapitäns  unterworfen.
Die  Ausübung  der  Disziplinargewalt  des  Kapitäns  kann  nur  auf  den  ersten
Offizier  des  Decksdienstes  und  den  ersten  Offizier  des  Maschinendienstes  innerhalb
ihres  Dienstbereichs  übertragen  werden.  Dieselben  haben  jeden  Fall  der  Ausübung
  der  Disziplinargewalt  binnen  vierundzwanzig  Stunden  dem  Kapitän  anzuzeigen.


§. 85.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  sich  stets  nüchtern  zu  halten  und  gegen
Jedermann  ein  angemessenes  und  friedfertiges  Betragen  zu  beobachten.

Dem  Kapitän,  den  Schiffsoffizieren  und  seinen  sonstigen  Vorgesetzten  hat
er  mit  Achtung  zu  begegnen  und  ihren  dienstlichen  Befehlen  unweigerlich  Folge
zu  leisten.
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        —  199  —

§.  86.

Der  Schiffsmann  hat  dem  Kapitän  auf  Verlangen  wahrheitsgemäß  und
vollständig  mitzutheilen,  was  ihm  über  die  den  Schiffsdienst  betreffenden  Angelegenheiten
  bekannt  ist.

§.  87.

Der  Schiffsmann  darf  ohne  Erlaubniß  des  Kapitäns  keine  Güter  an
Bord  bringen  oder  bringen  lassen.  Für  die  gegen  dieses  Verbot  beförderten
eigenen  oder  fremden  Güter  muß  er  die  höchste  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit
  für  solche  Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht  erstatten,  unbeschadet
der  Verpflichtung  zum  Ersatz  eines  erweislich  höheren  Schadens.

Der  Kapitän  ist  auch  befugt,  solche  Güter  über  Bord  zu  werfen,  wenn
ihr  Verbleib  an  Bord  Schiff  oder  Ladung  oder  die  Gesundheit  der  an  Bord
befindlichen  Personen  gefährden  oder  das  Einschreiten  einer  Behörde  zur  Folge
haben  kann.

§.  88.  

Die  Vorschriften  des  §.  87  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Schiffsmann
  ohne  Erlaubniß  des  Kapitäns  Waffen  oder  Munition,  Branntwein  oder
andere  geistige  Getränke  oder  mehr  an  Taback  und  Tabackswaaren,  als  er  zu
seinem  Gebrauch  auf  der  beabsichtigten  Reise  bedarf,  an  Bord  bringt  oder
bringen  läßt.

Die  gegen  dieses  Verbot  mitgenommenen  Gegenstände  verfallen  dem  Schiffe.

§.  89.

Der  Kapitän  hat  die  auf  Grund  der  Vorschriften  der  §§.  87,  88  getroffenen
  Anordnungen,  sobald  es  geschehen  kann,  in  das  Schiffstagebuch    einzutragen.


§.  90.  

Liegt  das  Schiff  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede,  so  ist  der  Kapitän  befugt,
wenn  nach  den  Umständen  eine  Entweichung  zu  befürchten  ist,  die  Sachen  der
Schiffsleute  bis  zur  Abreise  des  Schiffes  in  Verwahrung  zu  nehmen.

§. 91.

Zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  zur  Sicherung  der  Regelmäßigkeit
  des  Dienstes  ist  der  Kapitän  befugt,  die  geeigneten  Maßregeln  zu  ergreifen.
Geldbußen,  Kostschmälerung  von  mehr  als  dreitägiger  Dauer,  Einsperrung  und
körperliche  Züchtigung  darf  er  jedoch  zu  diesem  Zwecke  weder  als  Strafe  verhängen,
  noch  als  Zwangsmittel  anwenden.

Bei  einer  Widersetzlichkeit  oder  bei  beharrlichem  Ungehorsam  ist  der  Kapitän
zur  Anwendung  aller  Mittel  befugt,  welche  erforderlich  sind,  um  seinen  Befehlen
Gehorsam  zu  verschaffen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  ihm  auch  die  Anwendung  von
körperlicher  Gewalt  in  dem  durch  die  Umstände  gebotenen  Maße  gestattet.  Er
darf  ferner  gegen  die  Betheiligten  die  geeigneten  Sicherungsmaßregeln  ergreifen
und  sie  nöthigenfalls  während  der  Reise  fesseln.

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  45
        <pb n="210" />
        —  200  —

Jeder  Schiffsmann  muß  dem  Kapitän  auf  Erfordern  Beistand  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  sowie  zur  Abwendung  oder  Unterdrückung  einer
Widersetzlichkeit  leisten.

Im  Auslande  kann  der  Kapitän  in  dringenden  Fällen  die  Kommandanten
  der  ihm  zugänglichen  Schiffe  der  Kriegsmarine  des  Reichs  um  Beistand
zur  Aufrechterhaltung  der  Disziplin  angehen.

§.  92.
Der  Kapitän  hat  jede  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §.  91  getroffene
Maßregel  mit  Angabe  der  Veranlassung,  sobald  es  geschehen  kann,  in  das
Schiffstagebuch  einzutragen.

Fünfter  Abschnitt.
Strafvorschriften.
§.  93.

Ein  Schiffsmann,  welcher  nach  Abschluß  des  Heuervertrags  sich  verborgen
hält,  um  sich  dem  Antritte  des  Dienstes  zu  entziehen,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  sechzig  Mark  bestraft.

Wenn  ein  Schiffsmann,  um  sich  der  Fortsetzung  des  Dienstes  zu  entziehen,
entweicht  oder  sich  verborgen  hält,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  ein.

Ein  Schiffsmann,  welcher  mit  der  Heuer  entweicht  oder  sich  verborgen  hält,
um  sich  dem  übernommenen  Dienste  zu  entziehen,  wird  mit  der  im  §.  298  des
Strafgesetzbuchs  angedrohten  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  belegt.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
erkannt  werden.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des
Kapitäns  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

§.  94.

In  den  Fällen  des  §.  93  Abs.  2,  3  verliert  der  Schiffsmann,  wenn  er
vor  Abgang  des  Schiffes  weder  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  freiwillig  zurückkehrt,
  noch  zwangsweise  zurückgebracht  wird,  den  Anspruch  auf  die  bis  dahin
verdiente  Heuer.  Die  Heuer  und,  sofern  diese  nicht  ausreicht,  auch  die  an  Bord
zurückgelassenen  Sachen  des  Schiffsmanns  können  von  dem  Rheder  zur  Deckung
seiner  Schadensansprüche  aus  dem  Heuer-  oder  Dienstvertrag  in  Anspruch  genommen
  werden;  soweit  die  Heuer  hierzu  nicht  erforderlich  ist,  wird  mit  ihr  nach

Maßgabe  des  §.  132  verfahren.  Dem  Seemannsamte,  bei  welchem  die  Meldung
von  der  Entweichung  erfolgt  (§.  25),  ist,  sobald  es  geschehen  kann,  eine  Aufstellung
über  den  Betrag  der  Schadensansprüche  und  des  Heuerguthabens  einzureichen)
widrigenfalls  die  vorgedachte  Befugniß  erlischt.
        <pb n="211" />
        —  201  —

§.  95.

Hat  der  Schiffsmann  sich  im  Auslande  dem  Dienste  in  einem  der  Fälle
des  §.  74  Nr.  1,  3,  4,  5  der  Vorschrift  des  §.  77  entgegen  entzogen,  so  tritt
Geldstrafe  bis  zum  Betrag  einer  Monatsheuer  ein.

§.  96.

Mit  Geldstrafe  bis  zum  Betrag  einer  Monatsheuer  wird  ein  Schiffsmann
bestraft,  welcher  sich  einer  gröblichen  Verletzung  seiner  Dienstpflichten  schuldig  macht.
Als  Verletzung  der  Dienstpflicht,  die,  wenn  sie  in  gröblicher  Weise  erfolgt,
nach  Abs.  1  strafbar  ist,  wird  insbesondere  angesehen:
1.  Nachlässigkeit  im  Wachtdienste;
2.  Ungehorsam  gegen  den  Dienstbefehl  eines  Vorgesetzten;
3.  Ungebührliches  Betragen  gegen  Vorgesetzte,  gegen  andere  Mitglieder
der  Schiffsmannschaft  oder  gegen  Reisende;
4.  Verlassen  des  Schiffes  ohne  Erlaubniß  oder  Ausbleiben  über  die  festgesetzte
  Zeit;
5. Wegbringen  eigener  oder  fremder  Sachen  von  Bord  des  Schiffes  und
an  Bord  bringen  oder  an  Bord  bringen  lassen  von  Gütern  oder
sonstigen  Gegenständen  ohne  Erlaubniß;
6.  Eigenmächtige  Zulassung  fremder  Personen  an  Bord  und  Gestattung
des  Anlegens  von  Fahrzeugen  an  das  Schiff;
7.  Trunkenheit  im  Schiffsdienste;
8.  Vergeudung,  unbefugte  Veräußerung  oder  bei  Seite  bringen  von
Proviant.

Gegen  Schiffsoffiziere  kann  die  Strafe  bis  auf  den  Betrag  einer  zweimonatlichen
  Heuer  erhöht  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Kapitäns  oder  eines  verletzten
Schiffsmanns  ein.  Der  Antrag  kann  bis  zur  Abmusterung  gestellt  werden.
Die  Zurücknahme  ist  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  zulässig.



§.  97.

In  den  Fällen  der  §§.  95,  96  wird,  wenn  die  Heuer  nicht  monatsweise
bedungen  ist,  bei  der  Festsetzung  der  Geldstrafe  der  einer  Monatsheuer  entsprechende
  Geldbetrag  nach  dem  Ermessen  des  Seemannsamts  berechnet.

§.  98.

Der  Kapitän  hat,  sobald  es  geschehen  kann,  jede  gröbliche  Verletzung  der
Dienstpflicht  (§.  96)  mit  genauer  Angabe  des  Sachverhalts  in  das  Schiffstagebuch
  einzutragen  und  dem  Schiffsmanne  von  dem  Inhalte  der  Eintragung  unter
ausdrücklicher  Hinweisung  auf  die  Strafandrohung  des  §.  96  Mittheilung  zu
machen,  auch  demselben  auf  Verlangen  eine  Abschrift  der  Eintragung  auszuhändigen.


45“
        <pb n="212" />
        —  202  —

Unterbleibt  die  Mittheilung,  so  sind  die  Gründe  der  Unterlassung  im  Tagebuch
  anzugeben.  Ist  die  Eintragung  versäumt,  so  tritt  keine  Verfolgung  ein,
soweit  nicht  im  Falle  des  §.  96  Abs.  2  Nr.  3  der  verletzte  Schiffsmann  darauf
anträgt.

§.  99.

Beschwert  sich  ein  Schiffsmann  über  ungebührliches  Betragen  der  Vorgesetzten
  oder  anderer  Mitglieder  der  Schiffsmannschaft  oder  darüber,  daß  das
Schiff,  für  welches  er  angemustert  ist,  nicht  seetüchtig  ist,  oder  daß  die  Vorräthe,
welche  das  Schiff  für  den  Bedarf  der  Mannschaft  an  Speisen  und  Getränken
mit  sich  führt,  ungenügend  oder  verdorben  sind,  so  hat  der  Kapitän  die  Beschwerde
  mit  genauer  Angabe  des  Sachverhalts  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen
  und  dem  Beschwerdeführer  auf  Verlangen  eine  Abschrift  der  Eintragung
auszuhändigen.

§.  100.

Ein  Schiffsmann,  welcher  den  wiederholten  Befehlen  des  Kapitäns,  eines
Schiffsoffiziers  oder  eines  anderen  Vorgesetzten  den  schuldigen  Gehorsam  verweigert,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  bestraft.

§.  101.

Wenn  zwei  oder  mehrere  zur  Schiffsmannschaft  gehörige  Personen  dem
Kapitän,  einem  Schiffsoffizier  oder  einem  anderen  Vorgesetzten  den  schuldigen
Gehorsam  auf  Verabredung  gemeinschaftlich  verweigern,  so  tritt  gegen  jeden  Betheiligten
  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Der  Rädelsführer  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  erkannt  werden.  Der  Rädelsführer  wird  in  diesem  Falle  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  102.

Ein  Schiffsmann,  welcher  zwei  oder  mehrere  zur  Schiffsmannschaft  ge—
hörige  Personen  zur  Begehung  einer  nach  den  §§.  101,  105  strafbaren  Handlung
  auffordert,  ist  gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen,  wenn  die  Aufforderung
die  strafbare  Handlung  oder  einen  strafbaren  Versuch  derselben  zur  Folge
gehabt  hat.

Ist  die  Aufforderung  ohne  Erfolg  geblieben,  so  tritt  im  Falle  des  §.  101
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  im  Falle  des  §.  105  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
  Mark  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein.

§.  103.

Ein  Schiffsmann,  welcher  den  Kapitän,  einen  Schiffsoffizier  oder  einen
anderen  Vorgesetzten  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  Gewalt  oder
durch  Verweigerung  der  Dienste  zur  Vornahme  oder  zur  Unterlassung  einer  dienstlichen
  Verrichtung  nöthigt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
        <pb n="213" />
        —  203  —

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  erkannt  werden.  Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  104.

Dieselben  Strafvorschriften  (§.  103)  finden  auf  den  Schiffsmann  Anwendung,
  welcher  dem  Kapitän,  einem  Schiffsoffizier  oder  einem  anderen  Vorgesetzten
  in  Ausübung  seiner  Dienstbefugnisse  durch  Gewalt  oder  durch  Bedrohung
mit  Gewalt  Widerstand  leistet,  oder  den  Kapitän,  einen  Schiffsoffizier  oder  einen
anderen  Vorgesetzten  thätlich  angreift.

§.  105.

Wird  eine  der  in  den  §§.  103,  104  bezeichneten  Handlungen  von  mehreren
Schiffsleuten  auf  Verabredung  gemeinschaftlich  begangen,  so  kann  die  Strafe  bis
auf  das  Doppelte  des  angedrohten  Höchstbetrags  erhöht  werden.

Der  Rädelsführer  sowie  diejenigen,  welche  gegen  den  Kapitän,  einen
Schiffsoffizier  oder  einen  anderen  Vorgesetzten  Gewaltthätigkeiten  verüben,  werden
mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit  Gefängniß  von  gleicher  Dauer  bestraft;
  auch  kann  neben  der  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
erkannt  werden.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.

§.  106.

Ein  Schiffsmann,  welcher  solchen  Befehlen  des  Kapitäns,  eines  Schiffsoffiziers
  oder  eines  anderen  Vorgesetzten  den  Gehorsam  verweigert,  welche  sich  auf
die  Abwehr  oder  auf  die  Unterdrückung  der  in  den  §§.  103,  104  bezeichneten
Handlungen  beziehen,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geld—
strafe  bis  zu  dreihundert  Mark  bestraft.

§.  107.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft  ein  Schiffsmann,  welcher
1.  bei  Verhandlungen,  die  sich  auf  die  Ertheilung  eines  Seefahrtsbuchs,
auf  eine  Eintragung  in  dasselbe  oder  auf  eine  Musterung  beziehen,
wahre  Thatsachen  entstellt  oder  unterdrückt  oder  falsche  vorspiegelt,  um
ein  Seemannsamt  zu  täuschen;

2. es  unterläßt,  sich  gemäß  §.  12  zur  Musterung  zu  stellen;

3. im  Falle  eines  dem  Dienstantritt  entgegenstehenden  Hindernisses  es
unterläßt,  sich  hierüber  gemäß  §.  17  gegen  das  Seemannsamt  auszuweisen;


4.  wider  besseres  Wissen  eine  auf  unwahre  Behauptungen  gestützte  Beschwerde
  gemäß  §.  99  bei  dem  Kapitän  vorbringt;
5.  der  vorläufigen  Entscheidung  des  Seemannsamts  (§.  129  Abs.  3)
zuwiderhandelt.
Durch  die  Bestimmung  des  Abs.  1  Nr.  1  wird  die  Vorschrift  des  §.  271
des  Strafgesetzbuchs  nicht  berührt.
        <pb n="214" />
        —  204  —

§.  108.

Wer  wider  besseres  Wissen  eine  auf  unwahre  Behauptungen  gestützte  Beschwerde
  über  Seeuntüchtigkeit  des  Schiffes  oder  Mangelhaftigkeit  des  Proviants
bei  einem  Seemannsamte  vorbringt  (§.  58)  und  hierdurch  eine  Untersuchung  veranlaßt,
  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  bestraft.

Wer  leichtfertig  eine  auf  unwahre  Behauptungen  gestützte  Beschwerde  über
Seeuntüchtigkeit  des  Schiffes  oder  Mangelhaftigkeit  des  Proviants  bei  einem
Seemannsamte  vorbringt  und  hierdurch  eine  Untersuchung  veranlaßt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft.

§.  109.

Ein  Schiffsmann,  welcher  vorsätzlich  und  rechtswidrig  Theile  des  Schiffskörpers,
  der  Maschine,  der  Takelung  oder  Ausrüstungsgegenstände  oder  Vorrichtungen,
  welche  zur  Rettung  von  Menschenleben  dienen,  zerstört  oder  beschädigt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  110.

Die  Verhängung  einer  in  diesem  Abschnitt  oder  durch  sonstige  strafgesetzliche
  Vorschriften  angedrohten  Strafe  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Schuldige  aus  Anlaß  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  bereits  disziplinarisch  bestraft
  worden  ist.  Jedoch  muß  eine  Disziplinarstrafe,  sowohl  in  dem  Strafbescheide
  des  Seemannsamts  (§.  123),  wie  in  dem  gerichtlichen  Strafurtheile  bei
Abmessung  der  Strafe  berücksichtigt  werden.

§.  111.
Der  Kapitän,  Schiffsoffizier  oder  sonstige  Vorgesetzte,  welcher  einem  Schiffsmanne
  gegenüber  seine  Disziplinargewalt  mißbraucht,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§.  112.

Der  Kapitän,  welcher  die  gehörige  Verproviantirung  des  Schiffes  vor
Antritt  oder  während  der  Reise  vorsätzlich  unterläßt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  sowie  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann.

Ist  die  Unterlassung  aus  Fahrlässigkeit  geschehen,  so  tritt,  wenn  in  Folge
dessen  der  Schiffsmannschaft  die  gebührende  Kost  nicht  gewährt  werden  kann,
Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  ein.
        <pb n="215" />
        —  205  —
§.  113.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft  ein  Kapitän,  welcher




1. den  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  welche  ihm  durch  die  gemäß  §.  56
Abs.  2  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  auferlegt  werden;

2. den  Verpflichtungen  zuwiderhandelt,  welche  ihm  durch  die  gemäß  §.  4
vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  über  die  Besetzung  der  Schiffe
mit  Schiffsoffizieren  auferlegt  werden;

3.  einem  Schiffsmanne  grundlos  Speise  und  Trank  vorenthält  oder  ohne

Noth  verdorbenen  Proviant  verabreicht;

4 .einen  Schiffsmann,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §.  83  Abs.  2,  im

Ausland  ohne  Genehmigung  des  Seemannsamts  zurückläßt.
§.  114.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft  ein  Kapitän,  welcher








1. es  unterläßt,  für  die  Bekanntgabe  der  Vorgesetzten  durch  Aushang
(§.  3  Abs.  4)  Sorge  zu  tragen;

2. es  unterläßt,  bei  der  Anheuerung  dem  Schiffsmanne  den  vorgeschriebenen
  Heuerschein  (§.  27)  einzuhändigen;

3. den  ihm  in  Ansehung  der  Musterung  obliegenden  Verpflichtungen  nicht
genügt,  oder  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Musterrolle  sich
während  der  Reise  an  Bord  befindet;

4. bei  Verhandlungen,  welche  sich  auf  eine  Musterung  oder  eine  Eintragung

  in  ein  Seefahrtsbuch  beziehen,  wahre  Thatsachen  entstellt  oder
unterdrückt  oder  falsche  vorspiegelt.  um  ein  Seemannsamt  zu  täuschen;

5. der  Vorschrift  des  §.  34  Abs.  3  zuwider  dem  Schiffsmann  ohne

triftigen  Grund  die  Erlaubniß  zum  Verlassen  des  Schiffes  verweigert;
die  Bestrafung  tritt  nur  ein,  wenn  der  Schiffsmann  sie  binnen  drei
Tagen  nach  der  Verweigerung  des  Urlaubs  beim  Seemannsamte
beantragt;

6.  den  Vorschriften  des  §.  37  Abs.  2,  4  und  des  §.  38  zuwiderhandelt;
7.  den  Vorschriften  der  §§.  46,  48,  betreffend  die  Auszahlung  der  Heuer

und  der  Vorschüsse,  zuwiderhandelt;
8. es  unterläßt,  für  die  Erfüllung  der  im  §.  49  vorgesehenen  Obliegenheiten
  Sorge  zu  tragen;

9.  den  Vorschriften  des  §.  50  zuwider  die  Mannschaft  nicht  ergänzt;
10. die  ihm  obliegende  Fürsorge  für  das  Seefahrtsbuch  (§.  17),  für  die

Sachen  und  für  das  Heuerguthaben  des  erkrankten  oder  für  den
Nachlaß  des  verstorbenen  Schiffsmanns  verabsäumt  (§§.  63,  65);
11. den  Vorschriften  des  §.  64  Abs.  2,  3  zuwiderhandelt;

12. eine  der  in  den  §§.  70,  89,  92,  99  vorgeschriebenen  Eintragungen  in
das  Schiffstagebuch  unterläßt;
        <pb n="216" />
        —  206  —

13.  den  ihm  bei  Vergehen  und  Verbrechen  nach  den  §§.  126,  127  obliegenden
  Verpflichtungen  nicht  genügt;

14.  dem  Schiffsmann  ohne  dringenden  Grund  die  Gelegenheit  versagt,  die
Entscheidung  des  Seemannsamts  nachzusuchen  (§5.  129,  130);

15.  der  Anordnung  eines  Seemannsamts  wegen  Vollstreckung  eines  Strafbescheids
  (§.  125  Abs.  2)  nicht  Folge  leistet  oder  der  vorläufigen  Entscheidung
  eines  Seemannsamts  (§.  129  Abs.  3)  zuwiderhandelt;

16.  es  unterläßt,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  im  §.  133  vorgeschriebenen
  Abdrücke  und  Schriftstücke  im  Volkslogis  zugänglich  sind.

Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  4  wird  die  Vorschrift  des  §.  271

des  Strafgesetzbuchs  nicht  berührt.
§.  115.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  einem  Tage  Haft  wird  bestraft

ein  Kapitän  oder  ein  Schiffsmann,  der  sich  vor  dem  Seemannsamt  ungebührlich

benimmt.
§.  116.

Ein  Schiffsoffizier,  welcher  es  unterläßt,  gemäß  §.  84  von  der  Ausübung
der  Disziplinargewalt  binnen  vierundzwanzig  Stunden  dem  Kapitän  Mittheilung
zu  machen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.

§.  117.

Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders  vorsätzlich  den  gemäß
§  56  Abs.  2  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt  oder  den
Kapitän  außer  Stand  setzt,  für  die  genügende  Verproviantirung  des  Schiffes
oder  die  Mitnahme  der  vorschriftsmäßigen  Heilmittel  zu  sorgen,  wird,  sofern
nicht  in  den  letzteren  Fällen  nach  anderen  Vorschriften  eine  schwerere  Strafe  verwirkt
  ist,  mit  Geldstrase  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.

Gleiche  Strafe  verwirkt,  wer  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Eigenschaft
vorsätzlich  den  gemäß  §.  4  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  über  die
Besetzung  der  Schiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  zuwiderhandelt.

§.  118.
Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders  durch  seine  Anordnung
den  Vorschriften  des  §.  37  Abs.  2,  4  und  des  §.  38  über  die  Sonntagsruhe
zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  119.

Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders  es  unterläßt,  bei  der
Anheuerung  dem  Schiffsmanne  den  vorgeschriebenen  Heuerschein  (§.  27)  einzuhändigen,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.
        <pb n="217" />
        —  207  —

.§  120.

Als  Rheder  im  Sinne  der  §§.  117  bis  119  gelten  auch  die  Vorstandsmitglieder
  von  Aktiengesellschaften  oder  sonstigen  durch  einen  Vorstand  vertretenen
Handelsgesellschaften,  eingetragenen  Genossenschaften  und  juristischen  Personen,
welche  Rhederei  betreiben.

§.  121.

Die  Verfolgung  wegen  der  in  den  §§.  93  bis  119  bezeichneten  strafbaren
Handlungen  findet  auch  dann  statt,  wenn  die  strafbaren  Handlungen  außerhalb
des  Reichsgebiets  begangen  sind.

Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  beginnt  in  diesem  Falle  erst  mit
dem  Tage,  an  welchem  das  Schiff,  dem  der  Thäter  zur  Zeit  der  Begehung
angehörte,  zuerst  ein  Seemannsamt  erreicht.

Die  Verfolgung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Thäter  ein
Ausländer  ist.

§.  122.

In  den  Fällen  des  §.  93  Abs.  1,  2  und  der  §§.  95,  96,  107,  114  bis
116,  118,  119  erfolgt  die  Untersuchung  und  Entscheidung  durch  das  Seemannsamt,
  im  Falle  des  §.  93  Abs.  2  jedoch  nur,  wenn  dieses  seinen  Sitz  außerhalb
des  Reichsgebiets  hat,  und  in  den  Fällen  der  §§.  118,  119  nur,  wenn  es  seinen
Sitz  im  Inlande  hat.

§.  123.

Das  Seemannsamt  hat  den  Angeschuldigten  verantwortlich  zu  vernehmen
und  den  Thatbestand  mit  möglichster  Beschleunigung  festzustellen.  Eine  Vereidigung
  von  Zeugen  findet  nicht  statt.  Nach  Abschluß  der  Untersuchung  ist  ein
mit  Gründen  versehener  Bescheid  zu  ertheilen,  welcher  zu  verkünden  und  dem
Angeschuldigten  im  Falle  seiner  Abwesenheit  in  Ausfertigung  zuzustellen  ist.
Wird  eine  Strafe  festgesetzt,  so  ist  die  Dauer  der  für  den  Fall  des  Unvermögens
an  Stelle  der  Geldstrafe  tretenden  Freiheitsstrafe  zu  bestimmen.  Der  Bescheid
wirkt  in  Betreff  der  Unterbrechung  der  Verjährung  wie  eine  richterliche  Handlung.

Das  Verfahren  vor  dem  Seemannsamt  ist  gebührenfrei.

Im  Inlande  finden  auf  dasselbe  die  Vorschriften  der  §§.  170,  173  bis
176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Oeffentlichkeit  entsprechende  Anwendung.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Seemannsamte  durch  Verordnung
  des  Bundesraths  geregelt.  Die  Verordnung  ist  dem  Reichstage  bei
seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

§.  124.

Gegen  den  Bescheid  des  Seemannsamts  kann  der  Beschuldigte  innerhalb
einer  zehntägigen  Frist  von  der  Verkündigung  oder  der  Zustellung  ab  auf
gerichtliche  Entscheidung  antragen.  Der  Antrag  ist  bei  dem  Seemannsamte  zu
Protokoll  oder  schriftlich  anzubringen.  Dasselbe  hat  dem  Antragsteller  auf
Verlangen  eine  Bescheinigung  über  den  Antrag  zu  ertheilen.

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  46
        <pb n="218" />
        —  208  —

Verläßt  das  Schiff  vor  Ablauf  der  Frist  den  Hafen,  so  kann  der  Schiffsmann
  auch  bei  dem  Kapitän  zu  Protokoll  oder  schriftlich  innerhalb  der  Frist
Einspruch  einlegen.  Dem  Schiffsmann  ist  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
über  den  erhobenen  Einspruch  einzuhändigen.  Der  Kapitän  hat,  sobald  es  geschehen
  kann,  den  Einspruch  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen  und  den  Antrag
dem  Seemannsamte  zu  übersenden.  Die  Verjährung  ruht  von  der  Einlegung
des  Einspruchs  bis  zum  Eingange  des  Antrags  beim  Seemannsamte.

Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  im  Inlande,  so  ist  für  das  weitere
Verfahren  dasjenige  Gericht  örtlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  dieser  Sitz  belegen
  ist.  Hat  es  seinen  Sitz  im  Auslande,  so  ist  dasjenige  Gericht  örtlich  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  sich  der  inländische  Heimathshafen  oder  in  Ermangelung
eines  solchen  der  Registerhafen  des  Schiffes  befindet;  fehlt  es  an  einem  hiernach
zuständigen  deutschen  Gerichte,  so  wird  das  Gericht  von  dem  Reichsgerichte
bestimmt.

§.  125.

Der  Bescheid  des  Seemannsamts  ist  in  Betreff  der  Beitreibung  der  Geldstrafe
  vorläufig  vollstreckbar.  

Die  Vollstreckung  der  Strafbescheide  der  inländischen  Seemannsämter
erfolgt  durch  die  landesgesetzlich  hierzu  bestimmten  Behörden.  Die  Vollstreckung
der  von  einem  Seemannsamt  im  Ausland  erlassenen  Strafbescheide  erfolgt
gebührenfrei  durch  dieses  selbst,  wobei  der  Kapitän  den  auf  Beitreibung  der  Geldstrafe
  gerichteten  Anordnungen  des  Seemannsamts  Folge  zu  leisten  hat;  die
Vorschriften  der  §§.  811,  850  der  Civilprozeßordnung  über  die  Unpfändbarkeit
von  Sachen  und  Ansprüchen  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  im  Abs.  2  bezeichneten  inländischen  Vollstreckungsbehörden  haben  auf
Ersuchen  auch  die  von  einem  Seemannsamt  außerhalb  ihres  Amtsbereichs  erlassenen
  Strafbescheide  gegen  die  innerhalb  ihres  Amtsbereichs  befindlichen  Personen
zu  vollstrecken.  Auf  die  Erledigung  des  Ersuchens  finden  die  Vorschriften  des
Gesetzes  über  den  Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und  Vollstreckung
von  Vermögensstrafen  vom  9.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  256)  entsprechende
  Anwendung.

§.  126.

Begeht  ein  Schiffsmann,  während  das  Schiff  sich  auf  der  See  oder  im
Auslande  befindet,  ein  Vergehen  oder  Verbrechen,  so  hat  der  Kapitän  unter  Zuziehung
  von  Schiffsoffizieren  und  anderen  glaubhaften  Personen  alles  dasjenige
genau  aufzuzeichnen,  was  auf  den  Beweis  der  That  und  auf  deren  Bestrafung
Einfluß  haben  kann.  Insbesondere  ist  in  den  Fällen  der  Tödtung  oder  schweren
Körperverletzung  die  Beschaffenheit  der  Wunden  genau  zu  beschreiben,  auch  zu
vermerken,  wie  lange  der  Verletzte  etwa  noch  gelebt  hat,  ob  und  welche  Heilmittel
angewendet  sind  und  welche  Nahrung  der  Verletzte  zu  sich  genommen  hat.
        <pb n="219" />
        —  209  —

§.  127.

Der  Kapitän  ist  ermächtigt,  jederzeit  die  Sachen  der  Schiffsleute,  welche
der  Betheiligung  an  einer  strafbaren  Handlung  verdächtig  sind,  zu  durchsuchen.

Der  Kapitän  ist  ferner  ermächtigt,  denjenigen  Schiffsmann,  der  sich  einer
der  im  §.  70  Nr.  3  und  im  §.  93  Abs.  2,  3  bezeichneten  strafbaren  Handlungen
schuldig  macht,  festzunehmen.  In  den  Fällen  des  §.  70  Nr.  3  ist  er  hierzu  verpflichtet,
  wenn  das  Entweichen  des  Thäters  zu  besorgen  steht.  In  den  Fällen
des  §.  93  Abs.  2,  3  ist  von  einer  Einsperrung  abzusehen,  sofern  sich  das  Schiff
auf  hoher  See  befindet.  

Der  Thäter  ist  unter  Mittheilung  der  aufgenommenen  Verhandlungen  an
dasjenige  Seemannsamt,  bei  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  abzuliefern.
Wenn  im  Auslande  das  Seemannsamt  aus  besonderen  Gründen  die  Uebernahme
ablehnt,  so  hat  der  Kapitän  die  Ablieferung  bei  demjenigen  Seemannsamte  zu
bewirken,  bei  welchem  es  anderweit  zuerst  geschehen  kann.

In  dringenden  Fällen  ist  der  Kapitän,  wenn  im  Ausland  ein  Seemannsamt
  nicht  rechtzeitig  angegangen  werden  kann,  ermächtigt,  den  Thäter  der
fremden  Behörde  behufs  dessen  Uebermittelung  an  eine  zuständige  deutsche  Behörde
zu  übergeben.  Hiervon  hat  er  bei  demjenigen  Seemannsamte,  bei  welchem  es
zuerst  geschehen  kann,  Anzeige  zu  machen.

Sechster  Abschnitt.

Allgemeine  Vorschriften.

§  128.

Jedes  Seemannsamt  ist  verpflichtet,  die  gütliche  Ausgleichung  der  zu
seiner  Kenntniß  gebrachten,  zwischen  dem  Kapitän  und  dem  Schiffsmanne  bestehenden
  Streitigkeiten  zu  versuchen.  Insbesondere  hat  das  Seemannsamt,  vor
welchem  die  Abmusterung  des  Schiffsmanns  erfolgt,  hinsichtlich  solcher  Streitigkeiten
  einen  Güteversuch  zu  veranstalten.

§.  129.

Der  Schiffsmann  darf  den  Kapitän  vor  einem  ausländischen  Gerichte
weder  strafrechtlich  noch  civilrechtlich  belangen,  sofern  gegen  ihn  ein  Gerichtsstand
im  Inlande  begründet  ist.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  ist  er
nicht  allein  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich,  sondern  er
wird  außerdem  der  bis  dahin  verdienten  Heuer  verlustig.

Er  kann  in  den  Fällen,  die  keinen  Aufschub  leiden,  die  vorläufige  Entscheidung
  des  Seemannsamts  nachsuchen.  Die  Gelegenheit  hierzu  darf  der
Kapitän  ohne  dringenden  Grund  nicht  versagen.  Auch  dem  Kapitän  steht  unter
denselben  Voraussetzungen,  wie  dem  Schiffsmanne,  die  Befugniß  zu,  die  Entscheidung
  des  Seemannsamts  nachzusuchen.

46°
        <pb n="220" />
        —  210  —

Jeder  Theil  hat  die  Entscheidung  des  Seemannsamts  einstweilen  zu  befolgen,
  vorbehaltlich  der  Befugniß,  seine  Rechte  vor  der  zuständigen  Behörde
geltend  zu  machen.

Im  Falle  eines  Zwangsverkaufs  des  Schiffes  finden  die  Vorschriften  des
Abs.  1  auf  die  Geltendmachung  der  Forderungen  des  Schiffsmanns  aus  dem
Heuervertrage  keine  Anwendung.

§.  130.

Im  Inlande  wird  der  Streit  zwischen  dem  Kapitän  und  dem  Schiffsmanne,
  welcher  nach  der  Anmusterung  über  den  Antritt  oder  die  Fortsetzung  des
Dienstes  entsteht,  von  dem  Seemannsamt,  in  dessen  Bezirke  das  Schiff  liegt,
unter  Vorbehalt  des  Rechtswegs  entschieden.

§.  131.

Die  nach  den  §§.  129,  130  getroffene  Entscheidung  des  Seemannsamts
steht  einem  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Urtheile  gleich.  Der  Ertheilung
der  Vollstreckungsklausel  bedarf  es  nicht.  Ist  die  zuständige  Behörde  angerufen
oder  der  Rechtsweg  beschritten,  so  findet  §.  707  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung.

§.  132.

Die  nach  den  Vorschriften  des  fünften  Abschnitts  festgesetzten  oder  erkannten
Geldstrafen  fließen  der  Seemannskasse  und  in  Ermangelung  einer  solchen  der
Ortsarmenkasse  des  inländischen  Heimathshafens  des  Schiffes,  welchem  der
Thäter  zur  Zeit  der  Begehung  der  strafbaren  Handlung  angehörte,  zu,  insofern
sie  nicht  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  zu  anderen  ähnlichen  Zwecken  bestimmt
werden.  In  Ermangelung  eines  inländischen  Heimathshafens  tritt  an  dessen
Stelle  der  inländische  Registerhafen;  fehlt  es  auch  hieran,  so  erfolgt  die  Bestimmung
  durch  den  Reichskanzler.

§.  133.

Ein  Abdruck  dieses  Gesetzes,  der  für  das  Schiff  über  Kost  und  Logis
geltenden  Vorschriften  (§.  56)  und  einer  amtlichen  Zusammenstellung  der  Bestimmungen
  über  die  Militärverhältnisse  der  seemännischen  und  halbseemännischen
Bevölkerung  (§.  7)  sowie  eine  Abschrift  der  in  der  Musterrolle  enthaltenen  Bestimmungen
  des  Heuervertrags  einschließlich  aller  Nebenbestimmungen  müssen  im
Volkslogis  zur  jederzeitigen  Einsicht  der  Schiffsleute  vorhanden  sein.

§.  134.
Die  Anwendung  des  §.  1  Abs.  2,  des  zweiten  Abschnitts,  der  §§.  36,  43,
44,  des  §.  49,  der  §§.  59  bis  64,  des  §.  65  Abs.  2,  3  und  des  §.  133  auf
kleinere  Fahrzeuge  (Küstenfahrer  u.  s.  w.)  kann  durch  Verordnung  des  Bundesraths
  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen    werden.  Die  Verordnung  ist  dem
Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.
        <pb n="221" />
        —  211  —

§.  135.

Keine  Anwendung  finden:

1.  auf  Seeschlepper  der  §.  1  Abs.  2  und  die  §§.  35  bis  38;

2.  auf  Bergungsfahrzeuge  der  §.  1  Abs.  2  und,  soweit  diese  Fahrzeuge  in
Thätigkeit  sind,  die  §§.  35  bis  38;

3.  auf  Hochseefischereifahrzeuge  der  §.  36,  der  §.  37  Abs.  2  und  der
§.  38  Abs.  1  und,  soweit  die  Mannschaft  vertragsmäßig  am  Gewinne
betheiligt  ist,  der  §.  1  Abs.  2.

§.  136.

Soweit  im  Auslande  nach  den  dortigen  Gesetzen  eine  Verlautbarung  des
Dienstvertrags  oder  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  für  die  Mannschaft
deutscher  Schiffe  vor  der  ausländischen  Behörde  erfolgen  muß,  kann  der  Reichskanzler
  bestimmen,  daß  die  An-  und  Abmusterung  vor  dem  Seemannsamte
(§§.  13,  18)  durch  einen  von  diesem  in  die  Musterrolle  einzutragenden  Hinweis
auf  die  Verlautbarung  vor  der  ausländischen  Behörde  ersetzt  werden  darf.

§.  137.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.  Die  Seemannsordnung
vom  27.  Dezember  1872  tritt  mit  demselben  Tage  außer  Kraft.

§.  138.

Wenn  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen  wird,  welche  durch
dieses  Gesetz  außer  Kraft  gesetzt  sind,  so  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="222" />
        —  212  —

(Nr.  2872.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender
  Seeleute.  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc..

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Jedes  deutsche  Kauffahrteischiff,  welches  von  einem  außerdeutschen  Hafen
nach  einem  deutschen  Hafen  oder  nach  einem  Hafen  des  Kanals,  Großbritanniens,
des  Sundes  oder  des  Kattegats  oder  nach  einem  außerdeutschen  Hafen  der  Nordsee
  oder  der  Ostsee  bestimmt  ist,  ist  verpflichtet,  deutsche  Seeleute,  welche  außerhalb
  des  Reichsgebiets  sich  in  hülfsbedürftigem  Zustande  befinden  oder  wegen
einer  nach  den  Reichsgesetzen  strafbaren  Handlung  an  die  heimischen  Behörden
abgeliefert  werden  sollen,  behufs  ihrer  Zurückbeförderung  nach  Deutschland  auf
schriftliche  Anweisung  des  Seemannsamts  gegen  eine  Entschädigung  (§.  5)  nach
seinem  Bestimmungshafen  mitzunehmen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Schiff
nach  einem  anderen  außerdeutschen  Hafen  bestimmt  ist,  von  welchem  aus  die
Weiterbeförderung  nach  einem  der  vorbezeichneten  Häfen  erfolgen  kann.  Deutsche
Häfen  im  Sinne  dieses  Absatzes  sind  nur  die  Häfen  des  Reichsgebiets.

In  Ansehung  ausländischer  Seeleute,  welche  unmittelbar  nach  einem  Dienste
auf  einem  deutschen  Kauffahrteischiff  außerhalb  des  Reichsgebiets  sich  in  einem
hülfsbedürftigen  Zustande  befinden,  liegt  den  nach  deren  Heimathslande  bestimmten
deutschen  Kauffahrteischiffen  eine  gleiche  Verpflichtung  ob.

Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  kann  der  Kapitän  vom  Seemannsamte
  zwangsweise  angehalten  werden.

§.  2.
Bieten  mehrere  Schiffe  Gelegenheit  zur  Mitnahme,  so  sind  die  zu  befördernden
  Seeleute  durch  das  Seemannsamt  nach  Verhältniß  der  Größe  der
Schiffe  und  der  Zahl  ihrer  Mannschaften  auf  die  einzelnen  Schiffe  zu  vertheilen.

§.  3.
Die  Mitnahme  kann  verweigert  werden:
1.  wenn  und  soweit  an  Bord  kein  angemessener  Platz  für  die  Mitzunehmenden
  vorhanden  ist;
2.  wenn  der  Mitzunehmende  bettlägerig  krank  oder  mit  einer  die  Gesundheit
  oder  Sicherheit  der  an  Bord  befindlichen  Personen  gefährdenden
geschlechtlichen  oder  sonstigen  Krankheit  behaftet  ist
        <pb n="223" />
        —  213  —

3.  wenn  und  soweit  die  Zahl  der  Mitzunehmenden  bei  Hülfsbedürftigen



ein  Viertel,  bei  Straffälligen  ein  Sechstel  der  Schiffsmannschaft
übersteigt,  oder  mehr  als  ein  Straffälliger  mitgenommen  werden  soll;
4. wenn  die  Mitnahme  nicht  mindestens  zwei  Tage  vor  dem  Zeitpunkte
verlangt  wird,  an  welchem  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig  ist;

5. wenn  der  Hafen  von  einer  deutschen  Dampferlinie,  die  zur  Mitnahme

vertragsmäßig  verpflichtet  ist,  auf  der  Heimreise  nach  Deutschland  in
regelmäßiger  Fahrt  angelaufen  wird.

Die  Entscheidung  über  den  Grund  der  Weigerung  steht  dem  Seemannsamte
  zu.

§.  4.

Während  der  Reise  erhält  der  wegen  Hülfsbedürftigkeit  Mitgenommene
seiner  Stellung  entsprechend  (§.  5)  Kost  und  Logis  von  Seiten  des  Schiffes.

Der  wegen  einer  strafbaren  Handlung  Mitgenommene  ist  nach  den  vom
Seemannsamte  zu  ertheilenden  Weisungen  zu  behandeln.  Die  Bewachung  liegt
dem  Kapitän  ob,  sofern  nicht  ein  besonderer  Begleiter  mitgegeben  wird.

Der  Mitgenommene  ist  der  Disziplinargewalt  des  Kapitäns  unterworfen.

§.  5.

Als  Entschädigung  (§.  1)  ist,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Vereinbarung,

  zu  zahlen

a)  bei  Mitnahme  Hülfsbedürftiger  für  jeden  Tag  des  Aufenthalts  an  Bord:

1.  für  einen  Kapitän  oder  einen  Schiffsoffizier  3  Mark  auf  Segelschiffen
  und  6  Mark  auf  Dampfschiffen;

2.  für  jeden  anderen  Seemann  1,50  Mark  auf  Segelschiffen  und
3  Mark  auf  Dampfschiffen;

b)  bei  Mitnahme  Straffälliger  der  gewöhnliche  Ueberfahrtspreis  oder,

falls  ein  solcher  nicht  zu  ermitteln  ist,  das  Doppelte  der  für  die  Mitnahme
  Hülfsbedürftiger  aufgestellten  Sätze  und  außerdem,  wenn  ein
besonderer  Begleiter  nicht  mitgegeben  wird,  eine  angemessene  von  dem
anweisenden  Seemannsamte  (§.  1)  vorläufig  festzusetzende  Vergütung
für  die  Bewachung.  Für  die  Bemessung  dieser  Vergütung  kann  der
Bundesrath  bestimmte  Sätze  aufstellen.

§.6.

Die  Entschädigung  wird  im  Bestimmungshafen  durch  das  Seemannsamt
gegen  Auslieferung  der  wegen  der  Mitnahme  ertheilten  Anweisung  (§.  1)  für
Rechnung  des  Reichs  ausgezahlt.

§.  7.

Der  wegen  Hülfsbedürftigkeit  Mitgenommene  haftet  für  die  durch  die
Zurückbeförderung  verursachten  Aufwendungen.
        <pb n="224" />
        —  214  —

Die  Vorschriften,  welche  den  Rheder  oder  andere  Personen  zur  Erstattung
solcher  Aufwendungen  verpflichten,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Bei  Mitnahme  eines  Straffälligen  bleibt  dem  Reiche  der  Rückgriff  an
den  Bundesstaat  vorbehalten,  dessen  Behörden  der  Mitgenommene  zur  Strafverfolgung
  oder  Strafvollstreckung  zugeführt  wird.

§.  8.

Wer  sich  der  Erfüllung  einer  ihm  nach  §.  1  obliegenden  Verpflichtung
entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
bestraft.  Für  die  Festsetzung  der  Strafe  und  für  das  weitere  Verfahren  kommen
die  in  den  §§.  5,  122  bis  125  der  Seemannsordnung  enthaltenen  Vorschriften
zur  Anwendung.

§.  9.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.  An  demselben  Tage  tritt
das  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme
hülfsbedürftiger  Seeleute,  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  432)
außer  Kraft.

§  10.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Verpflichtung  deutscher  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  hülfsbedürftiger  Seeleute,
vom  27.  Dezember  1872  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="225" />
        —  215  —

(Nr.  2873.)  Gesetz,  betreffend  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute.  Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Auf  die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  finden  die  Vorschriften
  der  Gewerbeordnung  insoweit  Anwendung,  als  nicht  nachstehend  besondere
Bestimmungen  getroffen  sind.

§.  2.
Wer  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  gewerbsmäßig  betreiben  will,
bedarf  dazu  der  Erlaubniß  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

Die  Erlaubniß  ist  zu  versagen:

1.  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden
  in  Bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  darthun;

2.  wenn  der  Nachsuchende  eines  der  im  §.  3  Abs.  1  bezeichneten  Gewerbe
betreibt;  die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  Ausnahmen  von  dieser
Vorschrift  zuzulassen.

§.  3.

Wer  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  gewerbsmäßig  betreibt,  darf
gewerbsmäßige  Vermiethung  von  Wohn-  und  Schlafstellen,  Gastwirthschaft,
Schankwirthschaft,  Kleinhandel  mit  geistigen  Getränken,  Handel  mit  Ausrüstungsgegenständen
  für  Schiffsleute  und  das  Geschäft  eines  Geldwechslers  oder  Pfandleihers
  weder  selbst  noch  durch  Andere  betreiben.  Die  Landes-Zentralbehörden  sind
befugt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  zuzulassen.

Der  Stellenvermittler  darf  ferner  mit  Gewerbetreibenden  der  vorbezeichneten
Art  nicht  dergestalt  in  Geschäftsverbindung  treten,  daß  er  sich  für  die  Ausübung
seiner  Vermittlerthätigkeit  von  ihnen  Vergütungen  irgend  welcher  Art  gewähren
oder  versprechen  läßt.

§.  4.

Die  den  Stellenvermittlern  für  Schiffsleute  zukommenden  Gebühren  werden
durch  Taxen  bestimmt,  welche  von  den  Landesregierungen  oder  den  von  diesen
bezeichneten  Behörden  nach  Anhörung  von  Vertretern  der  Stellenvermittler,  der
Rheder  und  der  Schiffsleute  festgesetzt  werden.

Die  Gebühr  ist  von  dem  Rheder  und  dem  Schiffsmanne  je  zur  Hälfte  zu
zahlen;  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  zu  Ungunsten  des  Schiffsmanns  ist

Reichs-Gesetzbl.  1902.  47
        <pb n="226" />
        —  216  —

nichtig.  Der  Anspruch  des  Stellenvermittlers  auf  die  vom  Rheder  zu  zahlende
Hälfte  erlischt,  wenn  der  Schiffsmann  seinen  Dienst  nicht  zur  festgesetzten  Zeit
antritt.

§.  5.

Die  Landesregierungen  erlassen  Vorschriften  darüber,  in  welcher  Weise  die
Stellenvermittler  für  Schiffsleute  ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen
Kontrole  über  den  Umfang  und  die  Art  ihres  Geschäftsbetriebs  sie  sich  zu  unterwerfen
  haben.

§.  6.

Die  Erlaubniß  zum  Gewerbebetriebe  muß  zurückgenommen  werden,  wenn
aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Inhabers  die  Unzuverlässigkeit  desselben
in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  klar  erhellt.

Die  Unzuverlässigkeit  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  ist  stets  anzunehmen,
wenn  der  Stellenvermittler  wiederholt  die  festgesetzte  Gebührentaxe  überschritten
oder  sich  außer  den  taxmäßigen  Gebühren  Vergütungen  irgend  welcher  Art  von
dem  Schiffsmanne  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,  oder  wenn  er  dem
Verbote  des  §.  3  zuwiderhandelt.

Stellenvermittlern  für  Schiffsleute,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  muß  derselbe  untersagt  werden,  wenn
Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug
auf  den  Gewerbebetrieb  darthun.

§.  7.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden,  welche  in  Bezug  auf  die  Zurücknahme
  der  Erlaubniß  und  die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  maßgebend  sind,
gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung.

§.  8.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:
1.  wer  den  Gewerbebetrieb  eines  Stellenvermittlers  für  Schiffsleute  ohne
die  vorgeschriebene  Erlaubniß  unternimmt  oder  fortsetzt  oder  von  den
bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  festgesetzten  Bedingungen  abweicht;

2.  ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute,  welcher

a)  einen  nach  §.  3  Abs.  1  ihm  verbotenen  Gewerbebetrieb  unternimmt
oder  fortsetzt,  oder  welcher  sich  von  Gewerbetreibenden  der  dort
bezeichneten  Art  für  die  Ausübung  seiner  Vermittlerthätigkeit  Vergütungen
  irgend  welcher  Art  gewähren  oder  versprechen  läßt;

b)  die  von  der  Behäörde  festgesetzte  Taxe  überschreitet,  oder  sich  außer
den  taxmäßigen  Gebühren  Vergütungen  anderer  Art  von  dem
Schiffsmanne  gewähren  oder  versprechen  läßt;

c)  es  unternimmt,  einen  Schiffsmann  zum  Bruche  des  eingegangenen
Heuervertrags  zu  verleiten;
        <pb n="227" />
        —  217  —

3.  ein  Gewerbetreibender  der  im  §.  3  Abs.  1  bezeichneten  Art,  welcher  es

unternimmt,  einen  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  durch  Gewährung
oder  Versprechung  von  Vergütungen  irgend  welcher  Art  zu  einer  den
Interessen  des  Schiffsmanns  widerstreitenden  Ausübung  der  Vermittlerthätigkeit
  zu  bestimmen.

§.  9.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird

bestraft:

1.  ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute,  welcher  den  im  §.  5  bezeichneten



Vorschriften  zuwiderhandelt;

2. ein  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  oder  ein  Gewerbetreibender  der
im  §.  3  Abs.  1  bezeichneten  Art,  welcher  im  Inlande  den  von  einer
zuständigen  Behörde  erlassenen  Vorschriften  zur  Verhinderung  des  vorzeitigen
  Betretens  einlaufender  Schiffe  und  des  Anbordbringens  von
geistigen  Getränken  zuwiderhandelt;

3. der  Kapitän,  der  im  Inlande  den  Vorschriften  einer  zuständigen  Behörde,

  im  Auslande  den  Anordnungen  eines  Seemannsamts  zuwider
Stellenvermittler  für  Schiffsleute  oder  Gewerbetreibende  der  im  §.  3
Abs.  1  bezeichneten  Art  an  Bord  läßt  oder  an  Bord  duldet;

4. der  Kapitän,  welcher  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  ein  Abdruck
dieses  Gesetzes  im  Volkslogis  zugänglich  ist  (§.  10).

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  3,  4  kommen  im  Auslande  für  die  Festsetzung
  der  Strafe  und  für  das  weitere  Verfahren  die  in  den  §§.  5,  122  bis  125
der  Seemannsordnung  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung.

§.  10.

Ein  Abdruck  dieses  Gesetzes  muß  auf  jedem  deutschen  Kauffahrteischiff  im
Volkslogis  zur  jederzeitigen  Einsicht  der  Schiffsleute  vorhanden  sein.

§.  11.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

47“
        <pb n="228" />
        —  218  —

(Nr.  2874.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs.
Vom  2.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  §§.  481,  547  bis  549,  553,  749  des  Handelsgesetzbuchs  werden
durch  die  nachfolgend  unter  denselben  Ziffern  angeführten  Vorschriften  ersetzt.
Hinter  §.  553  werden  die  nachfolgend  als  §§.  553a,  553b  bezeichneten  Vorschriften
  eingeschaltet.

S.  481.  

Zur  Schiffsbesatzung  werden  gerechnet  der  Schiffer,  die  Schiffsoffiziere,
  die  Schiffsmannschaft  sowie  alle  übrigen  auf  dem  Schiffe
angestellten  Personen.

§.  547.

Wird  ein  Schiffer,  der  für  eine  bestimmte  Reise  angestellt  ist,
entlassen,  weil  die  Reise  wegen  Krieg,  Embargo  oder  Blokade,  wegen
eines  Einfuhr-  oder  Ausfuhrverbots  oder  wegen  eines  anderen  Schiff
oder  Ladung  betreffenden  Zufalls  nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden
kann,  so  erhält  er  gleichfalls  nur  dasjenige,  was  er  von  der  Heuer,
einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile,  bis  dahin  verdient  hat.
Dasselbe  gilt,  wenn  ein  auf  unbestimmte  Zeit  angestellter  Schiffer
aus  einem  der  angeführten  Gründe  entlassen  wird,  nachdem  er  die
Ausführung  einer  bestimmten  Reise  übernommen  hat.

Erfolgt  in  diesen  Fällen  die  Entlassung  während  der  Reise,  so
kann  der  Schiffer  außerdem  nach  seiner  Wahl  entweder  freie  Rückbeförderung
  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  eine  entsprechende
  Vergütung  beanspruchen.

Ein  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  begründeter  Anspruch
auf  freie  Rückbeförderung  umfaßt  auch  den  Unterhalt  während  der
Reise  sowie  die  Beförderung  der  Sachen  des  Schiffers.

§.  548.

Wird  ein  Schiffer,  der  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  aus
anderen  als  den  in  den  §§.  546,  547  angeführten  Gründen  entlassen,
nachdem  er  die  Ausführung  einer  bestimmten  Reise  übernommen  hat,
so  erhält  er  außer  demjenigen,  was  ihm  nach  den  Vorschriften  des
        <pb n="229" />
        —  219  —

$.  547  gebührt,  als  Entschädigung  noch  die  Heuer  für  einen  Monat
und  für  die  nach  §.  73  der  Seemannsordnung  zu  berechnende  voraussichtliche
  Dauer  seiner  Reise  nach  dem  Rückbeförderungshafen.

§.  540.

War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen
für  die  ganze  Reise  bedungen,  so  wird  in  den  Fällen  der  §§.  546
bis  548  die  verdiente  Heuer  mit  Rücksicht  auf  den  vollen  Heuerbetrag
nach  dem  Verhältnisse  der  geleisteten  Dienste  sowie  des  etwa  zurückgelegten
  Theiles  der  Reise  bestimmt.  Zur  Ermittelung  der  Heuer  für
einzelne  Monate  wird  die  durchschnittliche  Dauer  der  Reise,  einschließlich
der  Ladungs-  und  Löschungszeit,  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit
des  Schiffes  in  Ansatz  gebracht  und  danach  die  Heuer  für  die  einzelnen
Monate  berechnet.  Bei  Berechnung  der  Heuer  für  einzelne  Tage  wird
der  Monat  zu  dreißig  Tagen  gerechnet.

§.  553.

Falls  der  Schiffer  nach  Antritt  des  Dienstes  erkrankt  oder  eine
Verletzung  erleidet,  so  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung
und  Heilbehandlung.  Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich:

1.  wenn  der  Schiffer  wegen  der  Krankheit  oder  Verletzung  die
Reise  nicht  antritt,  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  seit
der  Erkrankung  oder  Verletzung;

2.  wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zum  Ablaufe  von  drei
Monaten  nach  dem  Verlassen  des  Schiffes  in  einem  deutschen
Hafen  und  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem
Verlassen  des  Schiffes  in  einem  anderen  Hafen.

Im  Falle  einer  Verletzung  hört  die  Verpflichtung  des  Rheders
dem  Verletzten  gegenüber  auf,  sobald  und  soweit  die  Berufsgenossenschaft
  die  Fürsorge  übernimmt.

Der  Rheder  ist  berechtigt,  die  Verpflegung  und  Heilbehandlung
dem  Schiffer  in  einer  Krankenanstalt  zu  gewähren.  Hat  der  Schiffer
seinen  Wohnsitz  an  dem  Orte,  wo  er  das  Schiff  verläßt,  oder  an  dem
Orte  der  Krankenanstalt,  in  welche  er  aufgenommen  werden  soll,  so
kann  die  Aufnahme  nur  erfolgen:

1.  für  den  Schiffer,  welcher  verheirathet  ist  oder  eine  eigene
Haushaltung  hat  oder  Mitglied  der  Haushaltung  seiner
Familie  ist,  mit  seiner  Zustimmung,  oder  unabhängig  von
derselben,  wenn  die  Art  der  Krankheit  Anforderungen  an  die
Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,  welchen  in  der  Familie
des  Erkrankten  oder  Verletzten  nicht  genügt  werden  kann,
        <pb n="230" />
        —  220  —

oder  wenn  die  Krankheit  eine  ansteckende  ist,  oder  wenn  der
Zustand  oder  das  Verhalten  des  Schiffers  eine  fortgesetzte
Beobachtung  erfordert;

2.  in  sonstigen  Fällen  unbedingt.

Ein  Schiffer,  der  wegen  Krankheit  oder  Verletzung  außerhalb
des  Reichsgebiets  zurückgeblieben  ist,  kann  mit  seiner  Einwilligung  und
der  des  behandelnden  Arztes  oder  des  Seemannsamts  nach  einem
deutschen  Hafen  in  eine  Krankenanstalt  überführt  werden.  Ist  der
Schiffer  außer  Stande,  die  Zustimmung  zu  ertheilen,  oder  verweigert
er  sie  ohne  berechtigten  Grund,  so  kann  sie  nach  Anhörung  eines
Arztes  durch  dasjenige  Seemannsamt  ersetzt  werden,  in  dessen  Bezirke
der  Schiffer  sich  zur  Zeit  befindet.  Findet  die  Ueberführung  statt,
so  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  des  Rheders  stets  nur  bis  zum  Ablaufe
von  drei  Monaten  seit  der  Aufnahme  in  die  Krankenanstalt  des  deutschen
Hafens.

Der  Schiffer,  welcher  sich  der  Heilbehandlung  ohne  berechtigten
Grund  entzieht  und  hierdurch  nach  ärztlichem  Gutachten  die  Heilung
vereitelt  oder  wesentlich  erschwert  hat,  verliert  den  Anspruch  auf  kostenfreie
  Verpflegung  und  Heilbehandlung.  Ueber  die  Berechtigung  des
Grundes  sowie  über  Beginn  und  Dauer  des  Verlustes  entscheidet  vorläufig
  das  Seemannsamt.

Falls  der  Schiffer  nicht  mit  dem  Schiffe  nach  dem  Heimathshafen,
  oder  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  zurückkehrt,  gebührt
ihm  ferner  freie  Zurückbeförderung  (§.  547)  oder  nach  seiner  Wahl
eine  entsprechende  Vergütung.

§.  553  a.
Die  Heuer,  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile,  bezieht
der  erkrankte  oder  verletzte  Schiffer:
wenn  er  die  Reise  nicht  antritt,  bis  zur  Einstellung  des  Dienstes;
wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zu  dem  Tage,  an
welchem  er  das  Schiff  verläßt.
Der  Bezug  der  Heuer  wird  während  des  Aufenthalts  in  einer
Krankenanstalt  nicht  gekürzt.
Ist  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  zu  Schaden
gekommen,  so  hat  er  überdies  auf  eine  angemessene,  erforderlichen
Falles  von  dem  Richter  zu  bestimmende  Belohnung  Anspruch.

§.  553b.
Auf  den  Schiffer,  welcher  die  Krankheit  oder  Verletzung  durch
eine  strafbare  Handlung  sich  zugezogen  oder  den  Dienst  widerrechtlich
verlassen  hat,  finden  die  §§.  553,  553a  keine  Anwendung.
        <pb n="231" />
        —  221  —

§.  749.

Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise  von
einem  anderen  Schiffe  geborgen  oder  gerettet,  so  wird  der  Bergeoder
  Hülfslohn  zwischen  dem  Rheder,  dem  Schiffer  und  der  übrigen
Besatzung  des  anderen  Schiffes  in  der  Weise  vertheilt,  daß  zunächst
dem  Rheder  die  Schäden  am  Schiffe  und  Betriebsmehrkosten  ersetzt
werden,  welche  durch  die  Bergung  oder  Rettung  entstanden  sind,  und
daß  von  dem  Reste  der  Rheder  eines  Dampfschiffs  zwei  Drittel,  eines
Segelschiffs  die  Hälfte,  der  Schiffer  und  die  übrige  Besatzung  eines
Dampfschiffs  je  ein  Sechstel,  eines  Segelschiffs  je  ein  Viertel  erhält.

Der  auf  die  Schiffsbesatzung  mit  Ausnahme  des  Schiffers  
entfallende  Betrag  wird  unter  alle  Mitglieder  derselben  mit  besonderer
Berücksichtigung  der  sachlichen  und  persönlichen  Leistungen  eines  Jeden
vertheilt.  Die  Vertheilung  erfolgt  durch  den  Schiffer  mittelst  eines  vor
Beendigung  der  Reise  der  Besatzung  bekannt  zu  gebenden  Vertheilungsplans,
  der  den  jedem  Betheiligten  zukommenden  Bruchtheil  festsetzt.

Gegen  den  Vertheilungsplan  ist  Einspruch  bei  demjenigen
Seemannsamte  zulässig,  welches  nach  Bekanntgabe  des  Planes  zuerst
angegangen  werden  kann.  Das  Seemannsamt  entscheidet  nach  Anhörung
  der  Betheiligten  endgültig,  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,
über  den  Einspruch  und  eine  etwaige  andere  Vertheilung.  Beglaubigte
Abschrift  der  Entscheidung  ist  dem  Rheder  vom  Seemannsamte  mit
thunlichster  Beschleunigung  mitzutheilen.

Vereinbarungen,  welche  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  zuwiderlaufen,
  sind  nichtig.

Diese  Vorschriften  finden  für  den  Fall  der  Bergung  oder  Rettung
durch  Bergungs-  oder  Schleppdampfer  keine  Anwendung.

Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  2.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="232" />
        —  222  —

(Nr.  2875.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Rayons  für  die  Festung
Straßburg  i.  E.  Vom  28.  Mai  1902.

Auf  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Festung  Straßburg  i.  E.
eine  Erweiterung  ihrer  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  28.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="233" />
        —  223  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  28.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  223.

 

 

 

(Nr.  2876.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Juni  1902.


Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17,  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:
I.  Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung“  ist  mit  Wirkung  vom  18.  Juni  d.  J.  nachgetragen:
30.  Filderbahn.
II.  Unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrathe  vertretene
Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein)“  hat  die
Nr.  1  folgende  Fassung  erhalten:
1.  K.  K.  österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch  -
Buchs; -  dagegen  mit  Ausschluß:
a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  österreichischen
Staatsbahnen:
1)  Spalato   - Siverić - Knin,
2)  Perkovic - Slivno  —Sebenico;
b)  der  schmalspurigen  Kleinbahn  Lupòw  - Cisna;
c)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt - Mauterndorf  (Murthalbahn).

Die  unter  19  (Südbahn-Gesellschaft)  und  22  (Eisenbahn  Wien  —  Aspang)
als  ausgeschlossen  aufgeführten  Strecken  lit.  1  bis  p  und  q  sind  nunmehr  mit  den
lit.  d  bis  h  und  i  bezeichnet  worden.

Berlin,  den  2.  Juni  1902.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  48

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1902.
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 29.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Bank  für  Süddeutschland
  in  Darmstadt.  S.  235.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank
an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  226.

 

 

 

 

 

(Nr.  2877.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Bank
N  für  Süddeutschland  in  Darmstadt.  Vom  5.  Juni  1902.

Nachdem  die  Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt  auf  das  Recht,  Banknoten
auszugeben,  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der
von  der  Bank  für  Süddeutschland  unterm  1.  Januar  1874  und  1.  Januar  1892
ausgegebenen  Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen
Zwischenräumen  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1903,  1904  und
1905  mindestens  je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,
in  der  Frankfurter  Zeitung,
in  der  Darmstädter  Zeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung  bis
zum  31.  Dezember  1902  bei  der  Kasse  der  Bank  für  Handel  und  Industrie
in  Darmstadt  und  bei  der  Kasse  der  Filiale  der  Bank  für  Handel  und
Industrie  in  Frankfurt  a.  M.  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1902  hören  die  mit  der  Firma  der  Bank
für  Süddeutschland  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;
dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden
als  solche  bei  der  Kasse  der  Bank  für  Handel  und  Industrie  in  Darmstadt
  und  bei  der  Kasse  der  Filiale  der  Bank  für  Handel  und  Industrie
in  Frankfurt  a.  M.  bis  zum  Ablaufe  des  Jahres  1905  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung
gelangten  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  5.  Juni  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1902.
        <pb n="236" />
        —  226  —

(Nr.  2878.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  5.  Juni  1902.

Nachdem  die  Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt  auf  das  Recht  zur  Ausgabe
  von  Banknoten  am  21.  April  d.  J.  verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach
Ziffer  20  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlaufs  von  .....  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10  000  000  Mark
nach  Abs.  2  des  §.  9  a.  a.  O.  dem  Antheile  der  Reichsbank
zugewachsen.

In  Folge  dessen  hat  der  Letztere  sich  von  dem  in  der
Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  263)

 

nachgewiesenen  Betrage  von                                                                           460  000000     "
auf...........................................                                                                                 470  000  000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  5.  Juni  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="237" />
        —  227  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 30.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  7  der  Strafprozeßordnung.  S.  227.  —  Bekanntmachung
  über  die  Verlegung  der  deutsch  österreichischen  Grenze  längs  des  Przemsa-Flusses.  S.  228.

 

 

 

 

(Nr.  2879.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  7  der  Strafprozeßordnung.  Vom
      
13.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Der  §.  7  der  Strafprozeßordnung  erhält  folgende  Fassung:

§.  7.

Der  Gerichtsstand  ist  bei  demjenigen  Gerichte  begründet,  in  dessen  Bezirk
die  strafbare  Handlung  begangen  ist.

Wird  der  Thatbestand  der  strafbaren  Handlung  durch  den  Inhalt  einer
im  Inland  erschienenen  Druckschrift  begründet,  so  ist  als  das  nach  Abs.  1  zuständige
  Gericht  nur  dasjenige  Gericht  anzusehen,  in  dessen  Bezirk  die  Druckschrift
erschienen  ist.  Jedoch  ist  in  den  Fällen  der  Beleidigung,  sofern  die  Verfolgung
im  Wege  der  Privatklage  stattfindet,  auch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die
Druckschrift  verbreitet  worden  ist,  zuständig,  wenn  in  diesem  Bezirk  die  beleidigte
Person  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  13.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1902.
        <pb n="238" />
        —  228  —

(Nr.  2880)  Bekanntmachung  über  die  Verlegung  der  deutsch-österreichischen  Grenze  längs
des  Przemsa-Flusses.  Vom  7.  Juni  1902.

Der  Gebietsaustausch  zwischen  Preußen  und  Oesterreich,  zu  dem  das  Reich
mit  Gesetz  vom  22.  Januar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  31)  seine  Zustimmung
ertheilt  hat,  ist  nach  Maßgabe  des  nachstehend  abgedruckten,  in  Wien  am
19.  Januar  1898  mit  Oesterreich-Ungarn  abgeschlossenen  Vertrags  erfolgt.

Der  Vertrag  ist  ratifizirt  worden.  Der  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  hat  in  Wien  am  2.  d.  M.  stattgefunden.  In  den  beiderseitigen
Ratifikationsurkunden  ist  eine  im  Eingange  des  Vertrags  enthaltene  Ungenauigkeit
  dahin  berichtigt  worden,  daß  dort  hinter  den  Worten  „Grenzrezesses  vom“
statt  „6.  Dezember  1742“  zu  lesen  ist:  „,28.  August  1818".

Berlin,  den  7.  Juni  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Böhmen  etc.,  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,
haben,  nachdem  der  Przemsa-Fluß,  welcher  in  Gemäßheit  des  zwischen  Preußen
und  Oesterreich  abgeschlossenen  Grenzrezesses  vom  6.  Dezember  1742  einen  Theil
der  Landesgrenze  der  beiderseitigen  Staaten  bildete,  neuerdings  auf  gemeinschaftliche
  Kosten  beider  Staaten  in  der  Strecke  von  Slupna  bis  zu  seinem  Einfluß
in  die  Weichsel  begradigt  und  regulirt  worden,  beschlossen,  eine  den  dadurch  veränderten
  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  anderweitige  Festsetzung  der  gemeinschaftlichen
  Landesgrenzlinie  eintreten  zu  lassen  und  haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:  

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.)
und  Apostolischen  König  von  Ungarn,  Herrn  Dr.  jur.  Grafen  Philipp
zu  Eulenburg,  Freiherrn  von  und  zu  Hertefeld,  Ritter  des  Kronen-Ordens
  I.  Klasse,  des  Rothen  Adler-Ordens  II.  Klasse  mit  dem  Stern,
        <pb n="239" />
        —  229  —

Komthur  des  Königlichen  Haus-Ordens  von  Hohenzollern,  Ritter  des
Eisernen  Kreuzes  II.  Klasse,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.,
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:

den  Herrn  Agenor  Grafen  Goluchowski  von  Goluchowo,  Ritter
des  Ordens  vom  Goldenen  Vließe,  Großkreuz  des  St.  Stephans-Ordens,
Ritter  des  Ordens  der  Eisernen  Krone  I.  Klasse,  Komthur  des  Franz-Joseph-Ordens
  mit  dem  Sterne,  Allerhöchstihren  Geheimen  Rath  und
Kämmerer)  Minister  des  Kaiserlichen  und  Königlichen  Hauses  und  des
Aeußern,

welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  dieselben

in  guter  und  gehöriger  Ordnung  befunden,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen

Ratifikation  den  nachstehenden  Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  Mitte  des  regulirten  Flußlaufs  der  Przemsa  bildet  in  der  Strecke
von  Slupna  bis  zum  Einflusse  der  Przemsa  in  die  Weichsel  fortan  die  Landesgrenze
  zwischen  Preußen  und  Oesterreich.

Artikel    2.

Durch  die  Veränderung  der  Staatshoheitsgrenze  wird  in  den  privatrechtlichen
  Verhältnissen  der  aus  den  bisherigen  beiderseitigen  Gebieten  ausscheidenden
  und  dem  entgegengesetzten  Gebiete  hinzutretenden  Grundstücke  nichts
verändert.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  bilden  die  ärarischen  oder  fiskalischen
Grundstücke,  indem  die  nunmehr  auf  dem  rechten  Flußufer  liegenden,  bisher
dem  österreichischen  Aerar  gehörigen  Grundstücke  in  das  Eigenthum  des  preußischen
Staatsfiskus,  dagegen  die  auf  dem  linken  Flußufer  liegenden,  bisher  dem  preußischen
Staatsfiskus  gehörigen  Grundstücke  in  das  Eigenthum  des  österreichischen  Aerars
übergehen.

Artikel  3.

Zur  Ausgleichung  derjenigen  Mehrleistungen,  welche  preußischerseits  durch
Abtretung  größerer  Flächen  fiskalischen  Besitzes  an  das  österreichische  Aerar  gemäß
Artikel  2  und  zur  Herstellung  des  neuen  Flußbettes  der  Przemsa  aufgewendet
sind,  sowie  zur  antheilsweisen  Deckung  der  preußischerseits  verauslagten  Vermessungs-
  und  Kartirungskosten  wird  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische
Regierung  der  Königlichen  preußischen  Staatsregierung  binnen  drei  Monaten  nach
erfolgter  Ratifikation  dieses  Vertrags  die  Summe  von  eintausendsiebenhundertvierundzwanzig
  Mark  49  Pfennig  zahlen.
        <pb n="240" />
        —  230  —

Artikel  4.
Dieser  Vertrag  tritt  mit  dem  Tage  der  erfolgten  Ratifikation  in  Kraft.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterfertigt  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  zweifacher  Ausfertigung  in  Wien  am  19.  Tage  des
Monats  Jänner  im  Jahre  des  Heils  Eintausend  achthundertachtundneunzig.

P.  Graf  Eulenburg.                                         Graf  Gokuchowski.
(L. S.)                                                                                    (L. S.)  

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="241" />
        —  231  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

 

Nr. 31. Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  außerordentlichen  Gewalten  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen.
  S.  231.  —  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogthum
Luxemburg  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer.  S.  232.

 

(Nr.  2881.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  außerordentlichen  Gewalten  des  Statthalters
in  Elsaß-Lothringen.  Vom  18.  Juni  1902.

          

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  durch  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  und  die  Verwaltung
Elsaß-Lothringens,  vom  4.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  in  Verbindung
mit  §.  10  Abs.  1  des  Gesetzes  für  Elsaß-Lothringen,  betreffend  die  Einrichtung
der  Verwaltung,  vom  30.  Dezember  1871  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1872
S.  49)  dem  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  übertragenen  außerordentlichen
Gewalten  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bonn,  den  18.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1902.
        <pb n="242" />
        —  232  —

(Nr.  2882.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großberzogthum  Luxemburg
  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer.  Vom
10.  Mai  1902.

Die  Unterzeichneten,  der  Direktor  im  Auswärtigen  Amte  des  Deutschen  Reichs,
Wirklicher  Geheimer  Legationsrath  von  Koerner  und  der  Großherzoglich  Luxemburgische
  Generaldirektor  der  Finanzen  Mongenast,  haben  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  ihrer  Regierungen  folgendes  Abkommen  geschlossen:

Artikel  1.

Im  Großherzogthum  Luremburg  werden  am  1.  Juli  1902  vorläufige
Bestimmungen  über  die  Besteuerung  des  Schaumweins  in  Kraft  treten,  die  mit
dem  im  Deutschen  Reiche  an  dem  gleichen  Tage  in  Kraft  tretenden  Gesetz  über
denselben  Gegenstand  inhaltlich  übereinstimmen  werden.  Mit  Rücksicht  hierauf
soll  vom  1.  Juli  1902  an  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogthum
  Luxemburg  eine  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer  eintreten.

Artikel  2.

Für  Schaumwein,  der  ordnungsmäßig  mit  dem  vorgeschriebenen  Steuerzeichen
  versehen  ist,  wird  zwischen  Luxemburg  und  dem  Deutschen  Reiche  völlige
Freiheit  des  Verkehrs  bestehen.

Die  Versendung  von  Schaumwein  aus  dem  Deutschen  Reiche  in  den  freien
Verkehr  Luxemburgs  und  umgekehrt  gilt  nicht  als  Ausfuhr.  Für  den  so  versandten
  Schaumwein  darf  im  Versendungslande  Steuerbefreiung  nicht  gewährt
werden.

Artikel  3.

Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Schaumweinsteuer  wird
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  nach  dem
Verhältnisse  der  Bevölkerung  ihrer,  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  unterworfenen
  Gebiete  vertheilt.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  Einnahme  aus  der  Schaumweinsteuer,
  nach  Abzug

1. der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

2.  der  Rückerstattungen  aus  unrichtigen  Erhebungen,

3.  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten,  welche  für  das  Großherzogthum
Luxemburg  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  bemessen  sind  wie  für
die  Bundesstaaten  des  Deutschen  Reichs.

In  die  Gemeinschaft  fällt  auch  die  im  Deutschen  Reiche  und  in  Luxemburg

zu  erhebende  Nachsteuer.
        <pb n="243" />
        —  233  —

Artikel  4.

Dem  Deutschen  Reiche  bleibt  unbenommen,  wegen  der  an  sein  Zoll-  und
Steuersystem  angeschlossenen  Oesterreichischen  Gemeinden  mit  Oesterreich  in  eine
Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer  zu  treten.  In  diesem  Falle  wird  bei  der
Abrechnung  mit  Luxemburg  die  Bevölkerung  der  betreffenden  Oesterreichischen
Gebietstheile  der  Bevölkerung  des  Deutschen  Reichs  (Artikel  3  Abs.  1)  hinzu—
gerechnet.

Artikel  5.

Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Schaumweinsteuer  im  Großherzogthum
Luxemburg  wird  den  Luxemburgischen  Zollbehörden  übertragen,  und  es  finden  in
Bezug  auf  dieselbe  diejenigen  Vereinbarungen,  welche  hinsichtlich  der  Verwaltung
und  Erhebung  der  Zölle  getroffen  sind,  entsprechende  Anwendung.

Artikel  6.

Das  vorstehende  Abkommen  gilt  zunächst  bis  zum  30.  Juni  1903.  Werden
bis  dahin  die  nach  Artikel  1  am  1.  Juli  1902  in  Luxemburg  in  Geltung  tretenden
Bestimmungen  über  die  Besteuerung  des  Schaumweins  endgültig  durch  Gesetz
festgestellt,  so  gilt  das  Abkommen  für  die  Dauer  des  Anschlusses  des  Großherzogthums
  Luxemburg  an  das  Deutsche  Zollsystem.

Jeder  Theil  ist  jedoch  befugt,  dieses  Abkommen  mit  einjähriger  Frist  für
den  1.  Juli  jedes  Jahres  zu  kündigen.

Im  Falle  einer  Aenderung  der  im  Deutschen  Reiche  oder  in  Luxemburg
bestehenden  Schaumweinsteuergesetzgebung  kann  die  Kündigung  auch  für  einen
anderen  Termin  mit  halbjähriger  Frist  erfolgen.  

Geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung  am  10.  Mai  1902.

(L.  S.)  von  Koerner.  (L.  S.)  Mongenast.

 

Nachdem  der  Bundesrath  zu  dem  vorstehenden  Abkommen  seine  Zustimmung
  ertheilt  hat,  ist  dasselbe  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt
worden.  Die  Auswechselung  der  Genehmigungserklärungen  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        —  235  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 32

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  geschäftliche  Behandlung  des  Entwurfs  eines  Zolltarifgesetzes.  S.  235.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  236.

 

 

(Nr.  2883.)  Gesetz,  betreffend  die  geschäftliche  Behandlung  des  Entwurfs  eines  Zolltarifgesetzes.
  Vom  20.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Den  Mitgliedern  der  vom  Reichstage  zur  Vorberathung  des  Entwurfs
eines  Zolltarifgesetzes  eingesetzten  Kommission  wird  für  die  Theilnahme  an  den
Sitzungen  der  Kommission,  welche  während  der  Unterbrechung  der  Plenar-Verhandlungen
  des  Reichstags  stattfinden,  ein  Betrag  von  je  Zweitausend  Mark
aus  der  Reichskasse  gewährt.  Von  dem  gewährten  Betrage  werden  die  Tagegelder
  abgerechnet,  welche  ein  Mitglied  der  Kommission  in  seiner  besonderen
Eigenschaft  als  Mitglied  eines  deutschen  Landtags  für  dieselbe  Zeit  bezieht.  Die
hierzu  im  Gesammtbetrage  von  56  000  Mark  erforderlichen  Mittel  sind  bei  dem
Etat  des  Reichstags  außeretatsmäßig  zu  verausgaben.

Die  näheren  Bestimmungen  erläßt  der  Präsident  des  Reichstags.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Crefeld,  den  20.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Juni  1902.
        <pb n="246" />
        —  236  —

(Nr.  2884.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom
18.  Juni  1902.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
I.  Der  Abs.  3  im  §.  42  erhält  folgende  Fassung:

(3)  Die  Beförderung  erfolgt  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  8  aufgeführten
  Fälle  mit  Personenzügen;  Beförderung  in  Schnellzügen  kann
nicht  verlangt  werden.  Die  Leiche  muß,  vorbehaltlich  der  nachstehenden
Bestimmungen,  von  einer  Person  begleitet  sein,  die  eine  Fahrkarte  zu
lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,  mit  dem  die  Leiche  befördert
wird.  Einer  Begleitung  bedarf  es  nicht,  wenn  als  Bestimmungsort
eine  Eisenbahnstation  bezeichnet  ist,  und  der  Absender  bei  der  Aufgabestation
  das  schriftliche  oder  telegraphische  Versprechen  des  Empfängers
hinterlegt,  daß  dieser  die  Sendung  sofort  nach  Empfang  der  bahnseitigen
  Benachrichtigung  von  ihrem  Eintreffen  abholen  lassen  werde.
Bei  Sendungen  an  Leichenverbrennungsanstalten  und  an  Beerdigungsinstitute
  genügt  es,  wenn  diese  eine  derartige  Verpflichtung  gegenüber
der  Eisenbahn  in  allgemeiner  Form  übernommen  haben.

II.  Die  Abs.  1  und  2  im  §.  43  erhalten  folgende  Fassung:

(1) Die  Abfertigung  der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift  des
Tarifs  entweder  auf  Grund  von  Beförderungsscheinen,  welche  die
Eisenbahn  auszufertigen  und  dem  Absender  auszuhändigen  hat,  oder  auf
Grund  von  Frachtbriefen  (§.  51),  die  andere  Gegenstände  nicht  umfassen
  dürfen.  Das  Aufladen  ist  durch  den  Absender,  das  Abladen
durch  den  Empfänger  zu  bewirken.

(2)  Von  dem  Eintreffen  einer  Leiche  auf  der  Bestimmungsstation
ist  der  Empfänger  auf  seine  Kosten  ohne  Verzug  telegraphisch  oder
telephonisch  oder  durch  besonderen  Boten  zu  benachrichtigen.  War  ein
Beförderungsschein  ausgestellt,  so  erfolgt  die  Auslieferung  der  Leiche
gegen  dessen  Rückgabe.

III.  Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.
Berlin,  den  18.  Juni  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="247" />
        —  237  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 33.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Afrikanischen
Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst.  S.  237.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen  und  dergleichen.  S.  238.

 

 

 

 

(Nr.  2885.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.
  1896  S.  653).  Vom  25.  Juni  1902.

Wir    Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc..

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

An  Stelle  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.
  1896  S.  653),  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  in  welchen  Schutzgebieten
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  wehrpflichtige  Reichsangehörige
  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  bei  den  Schutztruppen  Genüge
leisten  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern““)  Kiel,  den  25.  Juni  1902.

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1902.
        <pb n="248" />
        —  238  —

(Nr.  2886.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechel—
räumen  und  dergleichen.  Vom  24.  Juni  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehende

Bestimmung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen
  und  dergleichen,
erlassen:

Die  Gültigkeitsdauer  der  in  der  Bekanntmachung  vom  29.  April  1892
(Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  veröffentlichten  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  in  Hechelräumen  und  dergleichen,  wird  bis  zum
1.  Juli  1903  verlängert.

Berlin,  den  24.  Juni  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Inrern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="249" />
        —  239  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Nr. 34.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte  sowie  Abänderung  des
Gesetzes  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen.  S.  239.

 

(Nr.  2887.)  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneintheilung  der  Orte  sowie
Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen.
Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Vorschrift  im  §.  3  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897  (Reichs-Gesetzbl.
S.  619)  tritt  außer  Kraft.  Die  nächste  Revision  der  Klasseneintheilung  der
Orte  erfolgt  spätestens  mit  Wirkung  vom  1.  April  1904  ab.
Vom  1.  April  1902  ab  fällt  in  dem  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1897
festgesetzten  Servistarife  die  Servisklasse  V  fort.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  werden
die  unter  diese  Servisklasse  fallenden  Ortschaften  der  Servisklasse  IV  eingereiht.

§.  2.

Der  §.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
  etc.,  vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  166)  wird  dahin
geändert,  daß  vom  1.  April  1902  ab  bei  Bemessung  der  Pension  der  Durchschnittssatz
  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I  bis  IV  in  Anrechnung
  gebracht  wird.

Von  dem  gleichen  Zeitpunkt  ab  fällt  in  dem  dem  Gesetze  vom  30.  Juni  1873
beigefügten  Tarife  die  Servisklasse  V  fort.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1902.
        <pb n="250" />
        —  240  —

Bei  der  Betriebsverwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  werden  die  im  Etat
für  die  Verwaltung  der  Eisenbahnen  auf  das  Rechnungsjahr  1902  unter
Kapitel  87  Titel  13  der  fortdauernden  Ausgaben  ausgeworfenen  Gehälter  der
höheren  und  mittleren  Beamten  um  je  dreißig  Mark,  diejenigen  der  Unterbeamten
um  je  zehn  Mark  erhöht;  die  Zuschüsse  werden  um  die  gleichen  Beträge  gekürzt.
Das  Gehalt  des  Präsidenten  der  Generaldirektion  bleibt  unverändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  7.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="251" />
        —  241  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  35.

Inhalt:  Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und
Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  S.  241.  —  Bekanntmachung  zu  dem  vorbezeichneten  Gesetze.
S.  242.

 

 

 

 

 

(Nr.  2888.)  Verordnung  über  die  weitere  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-
  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  Vom  7.  Juli  1902.

·

      

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  30  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  im  Namen  des
Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  tritt,  insoweit  nicht  für  einzelne  Vorschriften
  ein  früherer  Zeitpunkt  bestimmt  ist,  am  1.  April  1903  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  7.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 




Reichs-Gesetzbl.  1902.                                                 55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1902.
        <pb n="252" />
        —  242  —

(Nr.  2889.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau
vom  3.  Juni  1900.  Vom  10.  Juli  1902.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  1  Abs.  1,  §.  12  Abs.  2  Nr.  1,  §.  14
Abs.  1,  §.  15,  §.  18  Abs.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,
  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrath  Nachstehendes
  beschlossen:

1.  Der  amtlichen  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung  (§.  1  Abs.  1
des  Gesetzes)  unterliegen  auch  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel.  Die
Bestimmungen  im  §.  18  des  Gesetzes  finden  auch  auf  Esel,  Maulthiere
  und  Maulesel  Anwendung.

2.  Bei  der  Einfuhr  frischen  Fleisches  müssen  außer  den  im  §.  12  Abs.  2
Nr.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Organen  in  natürlichem  Zusammenhange
  mit  den  Thierkörpern  verbunden  sein:

bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  der  Kopf  oder  der
Unterkiefer  mit  den  Kaumuskeln;  Gehirn  und  Augen  dürfen
feblen.  Auch  darf  der  Kopf  getrennt  von  dem  Thierkörper  beigebracht
  werden,  sofern  er  und  der  Thierkörper  derart  mit  Zeichen
oder  Nummern  versehen  sind,  daß  die  Zusammengehörigkeit  ohne
Weiteres  erkennbar  ist;

bei  Schweinen  der  Kopf  mit  Zunge  und  Kehlkopf;  Gehirn
und  Augen  dürfen  fehlen;

bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  und  anderen
Thieren  des  Einhufergeschlechts  der  Kopf,  der  Kehlkopf  und  die
Luftröhre  sowie  die  ganze  Haut;  bei  letzterer  genügt  die  Verbindung
an  einer  Stelle.

3.  Die  Bestimmungen  in  §§.  12,  13  des  Gesetzes  finden  auch  auf  Rennthiere
  und  Wildschweine  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  erstere
dem  Rindvieh,  letztere  den  Schweinen  gleichgestellt  werden.

4.  Die  Einfuhr  von  Hundefleisch  sowie  von  zubereitetem  Fleische,  das
von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  oder  anderen  Thieren
des  Einhufergeschlechts  herrührt,  ist  verboten.

Berlin,  den  10.  Juli  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

  

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="253" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  36.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom

 

 

 

24.  Juni  1887    

16.  Juni  1895.  S.  243.  —
Süßstoffgesetz.  S.  253.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder
Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.

S.  256.

 

 

(Nr.  2890.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887

16.  Juni  1895
Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§.  1,  2,  41  und  42  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des

Branntweins,  vom  24. Juni 1887, 16. Juni 1895    (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  276)  werden  in

nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  §.  1.  Absätze  4  und  5.

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  und  bei  Feststellung  der  nach  dem  Vorstehenden

  maßgebenden  Jahresmenge  außer  Ansatz  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  ausgeführt  wird;

2.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  zur  Essigbereitung  oder
zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths.  Die  Brennereibesitzer  sind
gegen  Uebernahme  der  Kosten  berechtigt,  die  amtliche  Denaturirung
ihres  Branntweins  in  ihren  Brennereien  zu  verlangen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  auch  solchen  Branntwein  von  der  Verbrauchsabgabe

  frei  zu  lassen,  der  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-  und
ähnlichen  Anstalten  oder  in  öffentlichen  wissenschaftlichen  Anstalten  verwendet  wird.

2.  §.  2.  Absätze  3  bis  8.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  wird  für  die  einzelnen  bisher  betheiligten  Brennereien
und  für  die  inzwischen  entstandenen  landwirthschaftlichen  (§.  41  I)  oder  Materialbrennereien
  (§.  41  III)  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche  sie  zu  dem  niedrigeren

Reichs-Gesetzbl.  1902.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1902.
        <pb n="254" />
        —  244  —

Abgabesatze  herstellen  dürfen  (das  Kontingent),  neu  bemessen.  Die  Neukontingentirung
erfolgt  im  Laufe  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen  fünfjährigen  Periode  für  die
folgenden  fünf  Betriebsjahre  nach  folgenden  Grundsätzen:

a)  Regelmäßiges  Verfahren.

Die  bisher  betheiligten  Brennereien  werden  nach  Maßgabe  der  in
den  vorhergehenden  fünf  Betriebsjahren  durchschnittlich  zum  niedrigeren
Abgabesatze  hergestellten  Alkoholmengen  weiter  betheiligt.  Bei  Brennereien,
die  in  einem  oder  mehreren  der  fünf  Jahre  das  Kontingent  überhaupt
nicht  oder  nicht  vollständig  herstellen,  wird  für  diese  Jahre  gleichwohl
die  volle  Kontingentsmenge  als  hergestellt  angenommen,  wenn  wenigstens
in  einem  der  fünf  Jahre  das  Kontingent  vollständig  hergestellt  worden
ist.  In  Abfindungsbrennereien  (§.  13)  werden  die  Kontingente  auch
dann  als  hergestellt  angenommen,  wenn  dieselben  in  der  Kontingentsperiode
  überhaupt  nicht  oder  nicht  vollständig  hergestellt  worden  sind.

b)  Kontingentsminderung  beim  Betriebswechsel.

Die  für  die  einzelne  Brennerei  bei  der  Neukontingentirung  in  Rechnung

zu  stellende  Alkoholmenge  wird,

1.  wenn  eine  dickmaischende  Getreidebrennerei  während  der  letzten  fünf
Betriebsjahre  zur  Hefenerzeugung  übergegangen  ist,  um  drei
Siebentel,

2.  wenn  eine  Brennerei,  die  zuvor  andere  Stoffe  als  Getreide  verarbeitet
  hat,  in  dieser  Zeit  zur  Hefenerzeugung  übergegangen  ist,
um  die  Hälfte,  und  wenn  sie  zur  Getreideverarbeitung  ohne  Hefenerzeugung
  übergegangen  ist,  um  ein  Achtel

gekürzt.  Ist  der  Uebergang  nur  ein  theilweiser  gewesen,  so  erfolgt
Kürzung  zu  einem  entsprechenden  Theile.  Bei  Wiederholung  eines
Betriebswechsels  derselben  Art  findet  eine  erneute  Kürzung  nur  insoweit
statt,  als  die  Aenderung  der  Betriebsart  bei  der  früheren  Kürzung  noch
nicht  berücksichtigt  ist.

c)  Neuveranlagung  zum  Kontingent.

Die  Neuveranlagung  zum  Kontingent  findet  statt:

1.  für  die  bis  zum  Beginne  des  letzten  Jahres  der  jeweiligen  Kontingentsperiode
  neu  entstandenen  und  betriebsfähig  hergerichteten
landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,

2.  für  diejenigen  bisher  betheiligten  landwirthschaftlichen  Brennereien,
deren  wirthschaftliche  Lage  durch  Verringerung  oder  Vergrößerung
der  regelmäßig  beackerten  oder  sonst  landwirthschaftlich  genutzten
Fläche  während  der  letzten  fünf  Betriebsjahre  eine  wesentliche  Veränderung
  erfahren  hat,

3.  für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  als  dick
maischende  Getreide-  oder  als  Hefebrennereien  am  Kontingent
betheiligt  waren  und  im  Laufe  der  vorhergehenden  fünf  Jahre
        <pb n="255" />
        —  245  —

dauernd  entweder  zur  Verarbeitung  von  Kartoffeln  übergegangen
sind  oder  die  Hefenerzeugung  ufgegeben  haben,

4.  für  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  bei  deren  früherer
Neukontingentirung  wesentliche  Veränderungen  des  Areals  unberücksichtigt
  geblieben  sind.

Für  die  bezeichneten  Brennereien  ist  nach  dem  Umfang  ihrer  Betriebseinrichtungen
  unter  Berücksichtigung  des  beackerten  oder  sonst  landwirthschaftlich
  genutzten  Areals  und  der  gesammten  wirthschaftlichen  Verhältnisse
  sowie  des  Betriebsumfanges  anderer  am  Kontingent  betheiligter
Brennereien  nach  Anhörung  zweier  Sachverständigen  aus  den  Kreisen
der  Besitzer  landwirthschaftlicher  Brennereien  diejenige  Alkoholmenge  zu
ermitteln,  deren  jährliche  Herstellung  als  angemessen  zu  erachten  ist.
Der  Bemessung  des  künftigen  Kontingents  ist  von  dieser  Menge  derjenige
  Theil  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Verhältniß  entspricht,
das  in  den  ohne  Neuveranlagung  am  Kontingent  zu  betheiligenden
Brennereien  derselben  Art  zwischen  ihrer  Gesammterzeugung  und  der
von  ihnen  zum  niedrigeren  Abgabesatze  hergestellten  Alkoholmenge
während  der  vorhergehenden  fünf  Jahre  durchschnittlich  bestanden  hat.

d)  Falls  die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  a,  b  und  c  in  Rechnung

zu  stellenden  Alkoholmengen  150  000  Liter  übersteigen,  werden  sie  um
ein  Zwanzigstel,  jedoch  nicht  unter  den  Betrag  von  150  000  Liter
herabgesetzt.

Die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  c  in  Rechnung  zu  stellenden
Alkoholmengen  dürfen  im  Falle  einer  Neubetheiligung  am  Kontingent
oder  einer  Kontingentserhöhung  für  landwirthschaftliche  Brennereien
80  000  Liter,  für  Materialbrennereien  8.000  Liter  nicht  überschreiten.

e)  Die  auf  Grund  der  Vorschriften  unter  b,  c  und  d  neu  zugetheilten

Kontingentsmengen  sind  bei  der  nächsten  Neubemessung  auch  für  das
letzte  Jahr  der  vorangegangenen  Vertheilungsperiode  in  Rechnung  zu
stellen.

Für  Brennereien,  welche  bis  zum  1.  Oktober  1902  betriebsfähig  hergerichtet
sind,  darf  die  in  Rechnung  zu  stellende  Alkoholmenge  (§.  2  des  Gesetzes)  50  000  Liter
nicht  überschreiten.  Jedoch  kann  für  neue  Brennereien,  welche  bis  zum  1.  Oktober
1901  betriebsfähig  hergerichtet  sind,  diese  Menge  bis  auf  80  000  Liter  bemessen
werden,  sofern  die  Verträge  über  den  Bau  des  Brennereigebäudes  sowie  die
erforderlichen  Maschinen  und  Brenngeräthe  vor  dem  16.  April  1901  rechtsverbindlich
  abgeschlossen  sind.  Das  Gleiche  gilt  für  die  bisher  betheiligten
Brennereien,  sofern  der  Grund  zur  Neuveranlagung  bereits  vor  dem  16.  April
1901  bestanden  hat.

Die  nach  Abs.  3  unter  b  für  den  Fall  der  Neukontingentirung  vorgesehenen
  Kontingentsminderungen  sind  unbeschadet  der  endgültigen  Festsetzung  des
Kontingents  am  Schlusse  jeder  Periode  nach  den  dort  bezeichneten  Grundsätzen
schon  am  Schlusse  jedes  Betriebsjahrs  vorzunehmen.

56.
        <pb n="256" />
        —  246  —

Landwirthschaftliche  und  Materialbrennereien,  die  zum  gewerblichen  Betriebe
(§.  42 I)    übergehen,  dürfen  Branntwein  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  nicht
herstellen.

Landwirthschaftliche  und  Materialbrennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre
nicht  mehr  als  10  Hektoliter  reinen  Alkohols  herstellen,  dürfen  ihr  gesammtes
Erzeugniß  zu  dem  niedrigeren  Abgabesatze  herstellen.

Den  Materialbrennereien,  welchen  eine  jährliche  Kontingentsmenge  von  nicht
mehr  als  10  Hektoliter  reinen  Alkohols  zugetheilt  ist,  steht  es  frei,  die  fünfjährige
Gesammt-Kontingentsmenge  innerhalb  der  Kontingentsperiode  nach  Belieben  abzubrennen.


3.  §.  41.

I.  Die  Erhebung  der  Maischbottichsteuer  erfolgt  nur  noch  in  den  landwirthschaftlichen
  Brennereien.

Als  landwirthschaftliche  Brennereien  gelten  diejenigen  während  des  ganzen
Betriebsjahrs  ausschließlich  Getreide  oder  Kartoffeln  verarbeitenden  Brennereien,
bei  deren  Betriebe  die  sämmtlichen  Rückstände  in  einer  oder  mehreren  den  Eigenthümern
  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörenden  oder  von  denselben  betriebenen
Wirthschaften  verfüttert  werden  und  der  erzeugte  Dünger  vollständig  auf  dem
den  Eigenthümern  oder  Besitzern  der  Brennerei  gehörigen  oder  von  denselben
bewirthschafteten  Grund  und  Boden  verwendet  wird.  Nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesraths  kann  der  Brennereibetrieb  als  landwirthschaftlicher  auch  dann
behandelt  werden,  wenn  eine  vorübergehende  Veräußerung  von  Schlempe  oder
Dünger  erfolgt  oder  wenn  neben  Kartoffeln  und  Getreide  im  Zwischenbetriebe
nichtmehlige  Stoffe  allein  verwendet  werden.

Brennereien,  welche  nach  dem  1.  September  1902  betriebsfähig  werden,
gelten  nur  dann  als  landwirthschaftliche  Brennereien,  wenn  die  für  die  Brennereien
erforderlichen  Rohstoffe  an  Kartoffeln  und  Getreide,  mit  Ausnahme  von  Roggen,
Weizen,  Hafer  und  Gerste,  in  der  Hauptsache  von  den  Besitzern  der  Brennereien
selbst  gewonnen  sind.  Bei  Genossenschaftsbrennereien  müssen  die  so  gewonnenen
Rohstoffe  in  der  Hauptsache  von  den  einzelnen  Theilnehmern  auch  nach  Verhältniß
ihrer  Betheiligung  an  der  Brennerei  geliefert  und  außerdem  die  sämmtlichen
Brennereirückstände  von  den  Theilnehmern  im  gleichen  Verhältnisse  verfüttert
werden.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  im  Falle  von  Mißernten  Ausnahmen
zu  gestatten.

II.  Die  Maischbottichsteuer  beträgt  1,31  Mark  für  jedes  Hektoliter  des
Rauminhalts  der  Maischbottiche  und  für  jede  Einmaischung.  Bei  der  Steuerberechnung
  bleibt  der  überschießende  Rauminhalt,  welcher  25  Liter  nicht  erreicht,
außer  Betracht.

In  Brennereien,  welche  nur  während  der  Zeit  vom  16.  September  bis
15.  Juni  nicht  länger  als  8½  Monate  betrieben  werden,  wird  die  Maischbottichsteuer,


a)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  nicht  über  1  050  Liter  Bottichraum

bemaischt  werden,  nur  zu  sechs  Zehnteln,
        <pb n="257" />
        —  247  —

b)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1050,  jedoch  nicht  über
1500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  acht  Zehnteln,
c)  wenn  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1500,  jedoch  nicht  über
3000  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  nur  zu  neun  Zehnteln
des  im  Abs.  1  festgesetzten  Steuerbetrags  erhoben.  Gelangen  während  eines
Kalendermonats  in  einer  der  bezeichneten  Brennereien  mehr  als  1050,  1500  oder
3000  Liter  Bottichraum  durchschnittlich  täglich  zur  Bemaischung,  so  wird  für
den  Monat  der  entsprechend  höhere  Steuersatz  erhoben.  Wird  die  Betriebsfrist
von  8½  Monaten  überschritten,  so  ist  der  volle  Maischbottichsteuersatz  für  die
ganze  Betriebszeit  zu  entrichten.

III.  Als  Materialbrennereien  gelten  diejenigen  Brennereien,  welche  während
des  ganzen  Betriebsjahrs  lediglich  nichtmehlige  Stoffe,  mit  Ausnahme  von
Melasse,  Rüben  und  Rübensaft,  verarbeiten.

Die  Branntweinmaterialsteuer  beträgt  vom  Hektoliter:

a)  Treber  von  Kernobst  und  eingestampfte  Weintreber  0,25  Mark,
b)  Kernobst  ...  .  ..  ...  ......  ..  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .    0,35        "    
c)  Beerenfrüchte  aller  Art  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..      0,45      "            
d)  Brauereiabfälle,  Hefenbrühe,  gepreßte  Weinhefe  und  Wurzeln
aller  .  ..                                                                                              0,50         "

e)  Trauben-  oder  Obstwein,  flüssige  Weinhefe  und  Steinobst  0,85    "

Die  Materialsteuer  wird

a)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  50  Liter
reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu  vier  Zehnteln,

b)  von  denjenigen  Brennern,  welche  in  einem  Jahre  mehr  als  50  Liter,
jedoch  nicht  über  1  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  nur  zu
acht  Zehnteln

der  vollen  Steuersätze  erhoben.

IV.  Für  diejenigen  Brennereien,  welche  in  einem  Betriebsjahre  nicht
mehr  als  1  500  Hektoliter  Bottichraum  bemaischen,  sowie  für  die  Abfälle  der
Biererzeugung  verarbeitenden  Brennereien  dieser  Größe  und  die  Materialbrennereien
kann  von  der  Landesregierung  angeordnet  werden,  daß  die  nach  der  bestehenden
Gesetzgebung  angeordneten  Betriebseinrichtungen  und  Kontrolen  in  Wegfall
kommen.  Die  Steuer  ist  in  diesem  Falle  von  dem  angesagten  Maischbottichraum
oder  der  zur  Verarbeitung  auf  Branntwein  angemeldeten  Stoffmenge  oder  derjenigen
  Material-  oder  Maischmenge,  welche  während  der  erklärten  Betriebszeit
mit  der  zum  Gebrauche  bestimmten  Brennvorrichtung  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit
abgetrieben  werden  kann,  im  voraus  durch  die  Steuerbehörde  bindend  festzusetzen.

V.  Eine  Rückvergütung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer

kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  außer  für  gewerbliche  Zwecke
auch  für  Branntwein  erfolgen,  welcher  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-
        <pb n="258" />
        —  248  —

und  ähnlichen  Anstalten  oder  in  öffentlichen  wissenschaftlichen  Anstalten  oder  zu
Putz-,  Heizungs-,  Koch- oder  Beleuchtungszwecken  Verwendung  findet,  oder  welcher,
solange  er  unter  Steuerkontrole  steht,  durch  Verdunstung  oder  sonstige  natürliche
Einflüsse  verloren  geht.

4.  §.  42.

I.  In  den  gewerblichen  Brennereien  findet  die  Erhebung  der  Maischbottichsteuer
  und  der  Branntweinmaterialsteuer  nicht  mehr  statt.

Als  gewerbliche  Brennereien  gelten  alle  Brennereien,  welche  weder  zu  den
landwirthschaftlichen  noch  zu  den  Materialbrennereien  gehören.

II.  Von  dem  in  gewerblichen  Brennereien  hergestellten  Branntweine  wird,
soweit  er  der  Verbrauchsabgabe  unterliegt,  ein  Zuschlag  zu  dieser  erhoben,  welcher  
0,20  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  beträgt.

Bei  solchen  gewerblichen  Brennereien,  welche  vor  dem  1.  April  1887
bereits  bestanden  haben  und  nicht  mehr  als  10  000  Liter  Bottichraum  an  einem
Tage  bemaischen,  tritt  für  den  Umfang  des  vor  dem  1.  Oktober  1887  geübten
Betriebs,  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths,  eine  Ermäßigung  des
Zuschlags  um  0,04  Mark  für  das  Liter  reinen  Alkohols  ein.  Bemaischen
Brennereien  dieser  Art  mehr  als  10  000  Liter,  jedoch  nicht  über  20.000  Liter
Bottichraum,  so  beträgt  diese  Ermäßigung  des  Zuschlags  0,02  Mark.  Diese
Bestimmung  findet  keine  Anwendung  während  derjenigen  Monate,  in  denen  Hefe
erzeugt,  oder  Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeitet  wird.

III.  Auf  Antrag  sind  auch  landwirthschaftliche  und  Materialbrennereien  von
der  Erhebung  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer  frei  zu  lassen.

Sofern  hiervon  Gebrauch  gemacht  wird,  werden  von  dem  hergestellten
Branntweine  folgende  Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe  für  das  Liter  reinen
Alkohols  erhoben:

a)  an  Stelle  der  Maischbottichsteuer:

1.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als  100  Hektoliter
reinen  Alkohols  erzeugen,

während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

betrieben  werden  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  0,10  Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden  ...                                                                            0,14  Mark

2.  in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  100,  jedoch  nicht
über  150  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung
betrieben  werdeen  .  ..                                                                           0,11  Mark
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden                                                                                        0,15  Mark;
        <pb n="259" />
        —  249  —

3. in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  150,  jedoch  nicht

über  300  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

betrieben  werden  ...................                                                                           0,12 Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung  
betrieben  werdden                                                                                               0,16  Mark;

4. in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  300,  jedoch  nicht

über  500  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

betrieben  werden                                                                                                  0,13  Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden                                                                                                0,17  Mark;

5. in  Brennereien,  die  in  einem  Jahre  mehr  als  500  Hektoliter

reinen  Alkohols  erzeugen,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  ohne  Hefenerzeugung

betrieben  werden                                                                                                0,16  Mark,
während  derjenigen  Monate,  in  denen  sie  mit  Hefenerzeugung
betrieben  werden                                                                                                  0,20  Mark,

b)  an  Stelle  der  Branntweinmaterialsteuer:






1. soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  nicht  mehr  als
50  Liter  reinen  Alkohols  erzeugt  werden                                                    0,04  Mark,
2. soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  mehr  als  50,  jedoch
nicht  über  100  Liter  reinen  Alkohols  erzeugt  werden                           0,08  Mark,
3. soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  mehr  als  100,  jedoch
nicht  über  200  Liter  reinen  Akohols  erzeugt  werden                            0/12  Mark,
4. soweit  von  einem  Brenner  in  einem  Jahre  mehr  als  200  Liter
reinen  Alkkohols  erzeugt  werden                                                                    0,20  Mark.

Die  Steuerbehörde  kann  Materialbrennereien  auch  ohne  deren  Antrag  dem
Zuschlage  zur  Verbrauchsabgabe  statt  der  Materialsteuer  unterstellen.

IV.  Die  in  den  §§.  11  bis  39  des  gegenwärtigen  Gesetzes  hinsichtlich  der
Verbrauchsabgabe  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  den  Zuschlag  zu  derselben
entsprechende  Anwendung.

V.  Für  Brennereien,  in  welchen  nach  Ziffer  II  und  III  der  Zuschlag  zur
Verbrauchsabgabe  erhoben  wird,  gelten  die  sonstigen  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1868  mit  folgenden  Aenderungen:
a)  die  Größe  und  Zahl  der  Nebengefäße,  als:  Hefengefäße,  Maischbehälter
u.  s.  w.,  bedürfen  einer  Genehmigung  nicht;

b)  Abänderungen  des  angemeldeten  Betriebs  sind  mit  der  Maßgabe
zulässig,  daß  die  Abweichung  vorher  im  Betriebsplane  bemerkt  und
binnen  24  Stunden  der  Steuerbehörde  angezeigt  werden  muß;
        <pb n="260" />
        —  250  —

c)  die  Brennfrist  kann  von  der  Steuerbehörde  dem  wirklichen  Bedürfniß
entsprechend  eingeschränkt  werden;

d)  die  unbefugte  Benutzung  von  Maischgefäßen,  welche  seitens  der  Steuerbehörde
  außer  Gebrauch  gesetzt  worden  sind,  zum  Einmaischen,  sowie
die  Einmaischung  oder  Zubereitung  von  Maische,  die  dem  Steuerbeamten
  gar  nicht  angesagt,  oder  die  an  anderen  Tagen,  in  anderen
Räumen  oder  in  anderen  Gefäßen  als  den  in  dem  amtlich  bestätigten
Betriebsplane  dazu  angemeldeten  vorgenommen  wird,  unterliegt  einer
Geldstrafe  von  einer  bis  zu  dreihundert  Mark.

Artikel  II.

An  Stelle  der  §§.  43a,  43b,  43c,  43d  und  43e  des  Gesetzes,  betreffend

die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24. Juni 1887, 16. Juni 1895      (Reichs-Gesetzbl.  1895

S.  276)  treten  folgende  Bestimmungen:

1.  §.  43a.

Neben  den  bestehenden  Branntweinsteuern  wird  in  denjenigen  Brennereien,
welche  in  einem  Jahre  mehr  als  200  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  von
der  mehr  erzeugten  Alkoholmenge  ein  besonderer  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
(Brennsteuer)  erhoben,  und  zwar:

für  die  Erzeugung
über  200  bis  300  Heltoliter  je  2      Mark,

   

   "    300        "  400            "             2,50      "
   "    400       "  600             "             3            "
    "  600        " 800               "            3,50        "
    "  800        " 1000            "            4             "
     " 1000        "  1200          "           4,50         "
     "  1200       " 1400          "           5               "
      "  1400     " 1600           "            5,50          "
       " 1600      "  1800          "            6              "
        " 1800  Hektoliter         "         6,50            "

vom  Hektoliter  reinen  Alkohols.

In  denjenigen  Brennereien,  welche  ausschließlich  Roggen,  Weizen,  Hafer
und  Gerste  verarbeiten,  wird  die  Brennsteuer  für  die  Erzeugung  bis  zu  300  Hektoliter
  überhaupt  nicht  und  für  die  Erzeugung  über  300  Hektoliter  bis  zu  600  Hektoliter
  nur  zur  Hälfte  erhoben.

In  landwirthschaftlichen  Genossenschaftsbrennereien,  die  als  solche  am
1.  April  1895  bestanden  haben,  wird  für  den  Umfang  des  damaligen  Betriebs
die  Brennsteuer  nur  zu  vier  Fünfteln  der  vorbezeichneten  Sätze  erhoben.

In  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  im  Laufe  des  Betriebsjahrs
Kartoffeln  oder  Mais  verarbeiten,  wird  außerdem  für  jedes  in  der  Zeit  vom
16.  Juni  bis  15.  September  hergestellte  Hektoliter  reinen  Alkohols  eine  Bremsteuer
  von  3  Mark  erhoben.  Die  Steuer  fällt  weg,  insoweit  für  den  Brannt-
        <pb n="261" />
        —  251  —

wein  Zuschlag  von  mindestens  16  Mark  zu  entrichten  ist.  In  Brennereien,  die
in  der  Zeit  vom  16.  Juni  bis  15.  September  der  Maischbottichsteuer  unterliegen,
findet  eine  Ermäßigung  statt,  und  zwar:
a)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich  mehr  als  1050,
aber  nicht  über  1500  Liter  Bottichraum  bemaischt  werden,  auf  1  Mark,
b)  sofern  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich
mehr  als  1500,  aber  nicht  über  3000  Liter  Bottichraum
bemaischt  werden,  auf.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  Mark;
außerdem  bleiben  die  Brennereien,  die  während  dieser  Zeit  an  einem  Tage  durchschnittlich
  nicht  über  1  050  Liter  Bottichraum  bemaischen,  von  der  Steuer
befreit.  Die  auf  den  Sommerbrand  gelegte  Brennsteuer  ist  auch  zu  erheben,
soweit  der  Betrieb  vom  16.  September  bis  15.  Juni  8⅛½  Monate  überschreitet.
In  denjenigen  am  Kontingent  betheiligten  gewerblichen  Brennereien,  die
Melasse,  Rüben  oder  Rübensaft  verarbeiten  wird,  insofern  sie  in  einem  Betriebsjahr
  eine  Alkoholmenge  herstellen,  die  das  im  Betriebsjahr  1894/95  innegehabte
Kontingent  um  mehr  als  ein  Fünftel  übersteigt,  die  Brennsteuer  um  6  Mark
für  jedes  weitere  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhöht.  In  denjenigen  Brennereien
der  bezeichneten  Art,  welche  nicht  kontingentirt  sind,  tritt  die  gleiche  Erhöhung
insoweit  ein,  als  ihre  Gesammterzeugung  20  000  Hektoliter  reinen  Alkohols  übersteigt;
  gehen  diese  Brennereien  zur  Erzeugung  von  Hefe  über,  so  wird  von  dem
betreffenden  Betriebsjahr  an  die  Alkoholmenge,  die  der  um  6  Mark  erhöhten
Brennsteuer  nicht  unterliegt,  um  die  Hälfte  gekürzt.  Nach  dem  1.  Juli  1895
neu  entstandene  oder  neu  entstehende  Brennereien,  die  Melasse,  Rüben,  Rübensaft
oder  Zellstoffe  verarbeiten,  unterliegen  für  ihre  gesammte  Erzeugung  einer  erhöhten
Brennsteuer  von  15  Mark  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  für  die  Erzeugung  bis
zu  200  Hektoliter  je  15  Mark  vom  Hektoliter  reinen  Alkohols  erhoben  werden.

2.  N.  43  b.

Die  Brennsteuer  ist  zu  entrichten,  sobald  die  erzeugte  Alkoholmenge  in  der
Brennerei  amtlich  festgestellt  ist  oder  die  Berechnung  der  steuerpflichtigen  Alkoholmenge
  im  Wege  der  Abfindung  stattgefunden  hat.  Zur  Entrichtung  ist  der
Brennereibesitzer  verpflichtet.  Eine  Stundung  findet  nicht  statt.

3.  I.  43.R.

Aus  der  nach  F§.  43a  zu  erhebenden  Brennsteuer  sind  innerhalb  des  Betriebsjahrs
  1902/1903  diejenigen  Beträge  an  die  Reichskasse  zu  erstatten,  welche  dieselbe
  über  die  Gesammteinnahmen  aus  der  Brennsteuer  hinaus  an  Vergütungen
gewährt  hat.

Außerdem  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  bei  der  Ausfuhr  von
Branntwein  sowie  von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  Branntwein  verwendet
worden  ist,  nach  dem  Ausland  ein  Erlaß  oder  eine  Vergütung  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
  eintritt,  der  Betrag  von  6  Mark  für  jedes  Hektoliter  reinen
Alkohols  zu  erstatten.  Ebenso  wird  dem  gemäß  der  Bestimmung  des  §.##1  Abs.  4
unter  2  von  der  Verbrauchsabgabe  befreiten  Branntwein  eine  Vergütung  der

Reichs-Gesetzbl.  1902.  57
        <pb n="262" />
        —  252  —

Brennsteuer  in  gleicher  Höhe  gewährt,  sofern  derselbe  vollständig  oder  unvollständig
denaturirt  wird.

Dieser  Vergütungssatz  unterliegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths
  alljährlich  einer  Revision  und  ist  vom  Bundesrath  entsprechend  zu  erhöhen
oder  herabzusetzen  unter  Wahrung  des  Grundsatzes,  daß  die  Gesammtausgaben
an  Vergütungen  bis  zum  30.  September  1912  den  Einnahmen  an  Vrennsteuer
entsprechen.

Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Vergütungssätze  hat  gegebenenfalls
für  alle  Verwendungszwecke  in  gleichem  Verhältnisse  zu  erfolgen.

Für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  1902  wird  diese  Vergütung
  nur  in  Höhe  von  4  Mark,  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1903
in  der  Höhe  von  5  Mark  gewährt.

4.  8.  434.

Die  in  den  88.  16  bis  24,  26,  27  und  30  bis  38  des  Branntweinsteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1887  hinsichtlich  der  Branntwein-Verbrauchsabgabe
gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Brennsteuer  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Brennsteuer  wird  eine  besondere
Vergütung  an  die  Einzelstaaten  nicht  gezahlt.

5.  J.  4e.

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt:

a)  den  Kleinhandel  mit  denaturirtem  Spiritus  abweichend  von  den
Vorschriften  des  S.  33  der  Gewerbeordnung  zu  regeln,

b)  dahin  Bestimmung  zu  treffen,  daß  beim  Kleinhandel  mit  denaturirtem
oder  undenaturirtem  Spiritus  die  Alkoholstärke  des  abzugebenden
Spiritus  durch  Aushang  an  der  Verkaufsstelle  dem  Publikum  ersichtlich
zu  machen  ist.

·  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen

werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  bestraft.

Artikel  III.

Die  Bestimmungen  des  F.  43  a  über  den  Sommerbrand  treten  sofort  in
Kraft.  Die  übrigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Oktober  1902
in  Kraft.  Die  §#§.  43.a  bis  43d  treten  mit  dem  30.  September  1912  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  7.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="263" />
        —  253  —

(Nr.  2891.)  Süßstoffgesetz.  Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

FS.  1.
Süßstoff  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  auf  künstlichem  Wege  gewonnenen
  Stoffe,  welche  als  Süßmittel  dienen  können  und  eine  höhere  Süßkraft
als  raffinirter  Rohr=  oder  Rübenzucker,  aber  nicht  entsprechenden  Nährwerth  besitzen.

S.  2.
Soweit  nicht  in  den  95.  3  bis  5  Ausnahmen  zugelassen  sind,  ist  es
verboten:

a)  Süßstoff  herzustellen  oder  Nahrungs=  oder  Genußmitteln  bei  deren
gewerblicher  Herstellung  zuzusetzen;

b)  Süßstoff  oder  süßstoffhaltige  Nahrungs=  oder  Genußmittel  aus  dem
Ausland  einzuführen)

e)  Süßstoff  oder  süßstoffhaltige  Nahrungs=  oder  Genußmittel  feilzuhalten
oder  zu  verkaufen.

S.  3.

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  ist  für  die  Herstellung  oder
die  Einfuhr  von  Süßstoff  die  Ermächtigung  einem  oder  mehreren  Gewerbetreibenden
  zu  geben.

Die  Ermächtigung  ist  unter  Vorbehalt  des  jederzeitigen  Widerrufs  zu
ertheilen  und  der  Geschäftsbetrieb  des  Berechtigten  unter  dauernde  amtliche  Ueberwachung
  zu  stellen.  Auch  hat  der  Bundesrath  in  diesem  Falle.  zu  bestimmen,
daß  bei  dem  Verkaufe  des  Süßstoffs  ein  gewisser  Preis  nicht  überschritten  werden
sowie  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  eine  Ausfuhr  von  Sußstoff  in  das
Ausland  erfolgen  darf.

§.  4.

Die  Abgabe  des  gemäß  F.  3  hergestellten  oder  eingeführten  Süßstoffs  im
Inland  ist  nur  an  Apotheken  und  an  solche  Personen  gestattet,  welche  die  amtliche
  Erlaubniß  zum  Bezuge  von  Süßstoff  besitzen.

Diese  Erlaubniß  ist  nur  zu  ertheilen:

a)  an  Personen,  welche  den  Sußstoff  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  verwenden

  wollen;
        <pb n="264" />
        254  —

b)  an  Gewerbetreibende  zum  Qwecke  der  Herstellung  von  bestimmten
Waaren,  für  welche  die  Zusetzung  von  Süßstoff  aus  einem  die  Verwendung
  von  Zucker  ausschließenden  Grunde  erforderlich  ist;

J)  an  Leiter  von  Kranken-,  Kur-,  Pflege=  und  ähnlichen  Anstalten  zur
Verwendung  für  die  in  der  Anstalt  befindlichen  Personen

d)  an  die  Inhaber  von  Gast=  und  Speisewirthschaften  in  Kurorten,
deren  Besuchern  der  Genuß  mit  Zucker  versüßter  Lebensmittel  ärztlicherseits
  untersagt  zu  werden  pflegt,  zur  Verwendung  für  die  im  Orte
befindlichen  Personen.

Die  Erlaubniß  ist  ferner  nur  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  und
nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Verwendung  des  Süßstoffs  zu  den  angegebenen
Zwecken  ausreichend  überwacht  werden  kann.

S.  5.

Die  Apotheken  dürfen  Süßstoff  außer  an  Personen,  welche  eine  amtliche
Erlaubniß  (G.  4)  besitzen,  nur  unter  den  vom  Bundesrathe  festzustellenden  Bedingungen
  abgeben.

Die  im  §F.  4  Abs.  2  zu  b  benannten  Bezugsberechtigten  dürfen  den  Süßstoff
  nur  zur  Herstellung  der  in  der  amtlichen  Erlaubniß  bezeichneten  Waaren
verwenden  und  letztere  nur  an  solche  Abnehmer  abgeben,  welche  derart  zubereitete
Waaren  augsdrücklich  verlangen.  Der  Bundesrath  kann  bestimmen,  daß  diese
Waaren  unter  bestimmten  Bezeichnungen  und  in  bestimmten  Verpackungen  feilgehalten
  und  abgegeben  werden  müssen.

Die  zu  c  und  d  genannten  Bezugsberechtigten  dürfen  Süßstoff  oder  unter
Verwendung  von  Sußstoff  hergestellte  Nahrungs=  oder  Genußmittel  nur  innerhalb
  der  Anstalt  (zu  c)  oder  des  Ortes  (zu  ch)  abgeben.

S.  6.
Die  vom  Bundesrathe  zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  den  §89.  3,  4
und  5  zu  erlassenden  Bestimmungen  sind  dem  Reichstage  bis  zum  1.  April  1903
vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies  verlangt.

S.  7.

Wer  der  Vorschrift  des  F.  2  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird,  soweit  nicht
die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  PMatz  greifen,  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bestraft.

Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  tritt  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  ein.
        <pb n="265" />
        Der  Strafe  des  I.  7  Absl.  1  unterliegen  auch  ODiejenigen,  in  deren  Besitz
oder  Gewahrsam  Süßstoff  in  Mengen  von  mehr  als  50  Gramm  vorgefunden
wird,  sofern  sie  nicht  den  Nachweis  erbringen,  daß  sie  den  Süßstoff  nach  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  von  einer  zur  Abgabe  befugten  Person  bezogen  haben.

Ist  in  solchen  Fällen  den  Umständen  nach  anzunehmen,  daß  der  vorgefundene
Süßstoff  nicht  verbotswidrig  hergestellt  oder  eingeführt  worden  ist,  so  tritt  statt
der  Strafe  des  I.  7  Abs.  1  diejenige  des  Abs.  2  daselbst  ein.

S.  9.

In  den  Fällen  des  J.  7  und  F.  8  ist  neben  der  Strafe  auf  Einziehung
der  Gegenstände  zu  erkennen,  mit  Bezug  auf  welche  die  Zuwiderhandlung  begangen
  worden  ist.

Ist  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,
  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

G.  10.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erlassenen  und
öffentlich  oder  den  Betheiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften
werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.

S.  11.

Den  Inhabern  der  Süßstofffabriken,  die  als  solche  bereits  vor  dem  1.  Januar
1901  betrieben  worden  sind  und  diese  Fabrikation  auch  innerhalb  der  Zeit  vom
1.  April  1901  bis  1.  April  1902  fortgesetzt  haben,  wird  eine  vom  Bundesrath
unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzustellende  Entschädigung  gewährt.

Die  Entschädigung  soll  das  Sechsfache  eines  Jahresgewinns  nachdem  Durchschnitte
  der  Betriebsjahre  1898/99,  1899/1900,  1900/1901  unter  Annahme  der
Gewinnhöhe  von  vier  Mark  für  jedes  Kilogramm  des  innerhalb  dieser  Zeit  hergestellten
  chemisch-reinen  Süßstoffs  betragen.

Wird  der  Inhaber  einer  Süßstofffabrik  gemäß  V.  3  zur  Herstellung  von
Süßstoff  für  eigene  Rechnung  ermächtigt,  so  tritt  eine  entsprechende  Verminderung
der  Entschädigung  ein;  wird  die  Ermächtigung  widerrufen,  so  ist  die  Entschädigung
entsprechend  nachzuvergüten.

Die  Inhaber  der  Fabriken  sind  verpflichtet,  von  der  ihnen  gewährten  Entschädigung
  ihren  Beamten  und  Arbeitern,  die  in  Folge  des  Verbots  aus  ihrer
Beschäftigung  entlassen  werden,  eine  Entschädigung  zu  gewähren,  die  bei  Arbeitern
dem  von  ihnen  in  den  letzten  drei  Monaten  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
bezogenen  durchschnittlichen  Arbeitsverdienste,  bei  Beamten  dem  von  ihnen  in  den
letzten  sechs  Monaten  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bezogenen  Gehalt
entspricht.

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  58
        <pb n="266" />
        —  256  —

Streitigkeiten  zwischen  den  Inhabern  der  Fabriken  einerseits  und  den
Beamten  oder  Arbeitern  andererseits  werden  von  der  für  Lohnstreitigkeiten  zu—
ständigen  Instanz  entschieden.

‘.  12.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  von  dem  Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes
ab,  den  einzelnen  Fabriken  den  von  ihnen  herzustellenden  Höchstbetrag  von  Süß—
stoff  vorzuschreiben.

.  13.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1903  in  Kraft.  Mit  diesem  ZeitpFunkte
  tritt  das  Gesetz,  betreffend  den  Verkehr  mit  künstlichen  Süßstoffen,  vom
6.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  919)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Travemünde,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  7.  Juli  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  2892.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  9.  Juli  1902.

D.  in  der  Bekanntmachung  vom  22.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127)
veröffentlichten  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr
getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  9.  Juli  1902.
Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="267" />
        —  257  —

Reichs-Gesetzblatt.

37.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär=  und  Polizeibehörden
  über  das  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten.  S.  257.

 

 

 

 

 

(Nr.  2893.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  über  das  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten.  Vom

22.  Juli  1902.
A##  Grund  des  F.  39  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  hat  der
Bundesrath  Nachstehendes  bestimmt:

A.  Mittheilungen  der  Holizeibehörden  an  die  Milikärbehörden.

1.  Zur  Mittheilung  der  in  ihrem  Verwaltungsbezirke  vorkommenden  Erkrankungen
  an  die  Militärbehörden  sind  verpflichtet:
die  von  den  Landesregierungen  zu  bezeichnenden  Behörden  oder  Beamten
  der  Garnisonorte  und  derjenigen  Orte,  welche  im  Umkreise  von
20  Kilometer  von  Garnisonorten  oder  im  Gelände  für  militärische
Uebungen  gelegen  sind.

2.  Die  Mittheilungen  haben  alsbald  nach  erlangter  Kenntniß  zu  erfolgen
und  sich  zu  erstrecken  auf:

a)  jede  Erkrankung  an  Aussatz  und  an  Unterleibstyphus  sowie  jeden  Fall,
welcher  den  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  erweckt,  ferner  jede  Erkrankung
  an  Kopfgenickstarre  (Meningitis  cerebrospinalis)  oder  an
Rückfallfieber;

b)  jeden  ersten  Fall  von  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken
sowie  das  erste  Auftreten  des  Verdachts  einer  dieser  Krankheiten  in
dem  betreffenden  Orte;

J)  jedes  gehäufte  (epidemische)  Auftreten  der  Ruhr  (Dysenterie),  der
Diphtherie,  des  Scharlachs  sowie  jedes  neue  Vorkommen  von  Massenerkrankungen
  an  der  Körnerkrankheit  (Trachom).

Ueber  den  weiteren  Verlauf  der  unter  b  aufgeführten  Krankheiten  und  der
Ruhr  (Dysenterie)  sind  wöchentlich  Zahlenübersichten  der  neu  festgestellten  Erkrankungs=
  und  Todesfälle  einzusenden.  Ferner  ist  eine  Mittheilung  zu  machen,
sobald  Diphtherie,  Scharlach  sowie  Körnerkrankheit  (Trachom)  erloschen  sind  oder
nur  noch  vereinzelt  auftreten.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1902.
        <pb n="268" />
        —  258  —

Jeder  Mittheilung  betreffs  der  unter  a  und  b  bezeichneten  Krankheiten
sind  Angaben  über  die  Wohnungen  und  die  Gebäude,  in  welchen  die  Er—
krankungen  oder  der  Verdacht  aufgetreten  sind,  beizufügen.

3.  Die  Mittheilungen  sind  für  Garnisonorte  und  für  die  in  ihrem  Um—
kreise  von  20  Kilometer  gelegenen  Orte  an  den  Kommandanten  oder,  wo  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  an  den  Garnisonältesten,  für  Orte  im  militärischen
Uebungsgelände  an  das  Generalkommando  zu  richten.

B.  Mittheilungen  der  Militärbehörden  an  die  Polizeibehörden.

1.  Zur  Mittheilung  der  in  ihrem  Dienstbereiche  vorkommenden  Erkrankungen
an  die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet  die  Kommandanten  oder,  wo  solche  nicht
vorhanden  sind,  die  Garnisonältesten  der  Garnisonorte,  ferner  die  Kommandobehörden
  der  im  Uebungsgelände  sich  befindenden  Truppentheile.

2.  Die  Mittheilungen  haben  alsbald  nach  erlangter  Kenntniß  zu  erfolgen
und  sich  zu  erstrecken  auf:

a)  jede  Erkrankung  an  Unterleibstyphus  sowie  jeden  Fall,  welcher  den
Verdacht  dieser  Krankheit  erweckt,  ferner  jede  Erkrankung  an  Kopfgenickstarre
  (Meningitis  cerebrospinalis)  oder  an  Rückfallfieber;

b)  jede  Erkrankung  und  jeden  Todesfall  an  Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,
Gelbfieber,  Pest,  Pocken  sowie  jedes  Auftreten  des  Verdachts  einer
dieser  Krankheiten;  »

c)jedesgehäufte(epidemische)AuftretenderRuhr(Dysenterie),der
Diphtherie,  des  Scharlachs  und  der  Körnerkrankheit  (Trachom).

Ueber  den  weiteren  Verlauf  der  Ruhr  (Dysenterie)  sind  wöchentlich  Zahlen—
lbersichten  der  neu  festgestellten  Erkrankungs=  und  Todesfälle  einzusenden.  Auch
ist  eine  Mittheilung  zu  machen,  sobald  Diphtherie,  Scharlach  sowie  Körnerkrankheit
  (Trachom)  erloschen  sind  oder  nur  noch  vereinzelt  auftreten.

Jeder  Mittheilung  betreffs  der  unter  a  und  b  bezeichneten  Krankheiten  sind
Angaben  über  das  Militärgebäude  oder  die  Wohnungen,  in  welchen  die  Erkrankungen
  oder  der  Verdacht  aufgetreten  ist,  beizufügen.

3.  Die  Mittheilungen  sind  an  die  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten
zuständige,  von  den  Landesregierungen  zu  bezeichnende  Behörde  zu  richten.

4.  Von  dem  Ausbruch  und  dem  späteren  Verlaufe  der  unter  2b  bezeichneten
  Krankheiten  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  sofort  auf  kürzestem
Wege  zu  benachrichtigen.

Berlin,  den  22.  Juli  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

—““"“—.———

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="269" />
        —  259  —

Reichs-Gesetzblatt.

8.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  259.

 

 

 

 

 

(Nr.  2894.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  27.  Juli  1902.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17),  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:

Unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.“  ist  die  Nr.  4  „Vereinigte  Schweizerbahnen“  zu
streichen  und  demzufolge  anstatt  der  nachfolgenden  Nr.  5  bis  17  zu  setzen:
4  bis  16.

Berlin,  den  27.  Juli  1902.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Kraefft.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  60

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  August  1902.
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        —  261  —

Reichs-Gesetzblatt.



 

Nr.  39.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und
Samoa  und  den  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar.  S.  261.

 

 

(Nr.  2895.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Freundschaftsverträge
mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Zanzibar.  Vom  26.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga
und  Samoa  und  den  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit
Zanzibar,  vom  15.  Februar  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  37)  im  Namen  des
Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:
Die  Vorschrift  in  Artikel  IX  des  Freundschaftsvertrags  mit  Tonga
vom  1.  November  1876  (Reichs-Gesetzbl.  1877  S.  517),  wonach  das
Reich  und  Tonga  sich  gegenseitig  in  Betreff  aller  in  jenem  Vertrage
berührten  Gegenstände  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nationen  zugestanden
  haben,  wird  insoweit,  als  dadurch  kraft  der  Meistbegünstigung
  die  Ausübung  der  Konsulargerichtsbarkeit  gestattet  ist,  vom
1.  September  1902  an  mit  der  Maßgabe  außer  Anwendung  gesetzt,
daß  von  diesem  Tage  an  die  Deutschen  und  die  deutschen  Schutzgenossen
  in  Tonga  der  Gerichtsbarkeit  der  dort  von  Großbritannien
eingesetzten  Gerichte  unterworfen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Kiel,  an  Bord  U.  Y.  „Hohenzollern“,  den  26.  Juni  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.



 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1902.
        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
        —  263  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  263.

 

 

 

(Nr.  2896.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  10.  September  1902.

ln  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  von  1901,
Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  17),  ist  unter  „Rußland.  B.  Von  Privatverwaltungen
  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.“  mit  Wirkung  vom
21.  September  d.  J.  nachgetragen  worden:
26 b.  Die  Lokalbahnen:
Pernau—Reval,
Swjenzjany.
Südbahnen,  mit  den  Linien:
Rudniza—Olwiopol,
Dechno—Tschetschelnik,
Berschad  Berschad-Fabrik,
Choschtschewato—-Mogiljanski-Fabrik,
Shitomir—Gaiworon,
Cholonewskaja—-Sfemka,
Woronowizy—Winniza.
Berlin,  den  10.  September  1902.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

  

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1902.                                                                                         62

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1902.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
                                                                             265

Reichs-  Gesetzblatt.

Nr.  41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf
Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.  S.  265.

 

 



(Nr.  2897.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.  Vom

  16.  Oktober  1902.

Auf  Grund  des  §.  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrath  beschlossen,  was  folgt:
Der  §.  6  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juli  1891  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  359)  erhält  folgende  Fassung:
„Demgemäß  sind  zuzulassen:

1.  ehemalige  Ober-Maschinistenanwärter  als  Maschinisten  4.  Klasse,

2.  ehemalige  Maschinistenmaate  und  Ober-Maschinistenmaate,  welche
die  Maschinistenmaatenprüfung  für  die  Maschinistenlaufbahn  bestanden
  haben,  als  Maschinisten  3.  Klasse,

3.  ehemalige  Ober-Maschinistenmaate,  Maschinisten  und  Ober-Maschinisten,
  welche  die  Maschinistenprüfung  für  die  Maschinistenlaufbahn
bestanden  haben,  als  Maschinisten  2.  Klasse,

4.  ehemalige  Maschinistenmaate  und  Ober-Maschinistenmaate,  welche
die  Maschinistenmaatenprüfung  für  die  Ingenieurlaufbahn  bestanden
haben,  als  Maschinisten  2.  Klasse,

5.  ehemalige  Maschinisten,  Ober-Maschinisten  und  Marine-Ingenieure,
welche  die  Wachmaschinisten-,  leitende  Maschinisten-  oder  Ingenieurprüfung
  für  die  Ingenieurlaufbahn  bestanden  haben,  als  Maschinisten
  1.  Klasse.“

Diese  Bestimmung  tritt  am  1.  November  1902  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  Oktober  1902.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

  

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs.  Gesetzbl.  1902.  63

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Oktober  1902.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        —  267  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  42.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel.  S.  267.  —
Bekanntmachung  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr

  beigefügte  Liste.  S.  268.

 

 

(Nr.  2898.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus
Nickel.  Vom  16.  Oktober  1902.

Auf  Grund  des  Artikel  III  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  im
Münzwesen,  vom  1.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  250)  hat  der  Bundesrath
die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen.

§.  1.

Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  gelten  vom  1.  Januar  1903  ab  nicht
mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  ist  außer  den
mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  Niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in
Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel  werden  bis  zum  31.  Dezember  1903
bei  den  Reichs-  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werthe  sowohl  in  Zahlung
als  auch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  3.
Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte

  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.
Berlin,  den  16.  Oktober  1902.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Thielmann.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1902.  64

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1902.
        <pb n="278" />
        —  268  —

(Nr.  2899.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  20.  Oktober  1902.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  von  1901,
Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  17),  ist  unter  „Rußland.  B.  Von  Privatverwaltungen
  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken“  mit  Wirkung  vom
25.  Oktober  d.  J.  nachgetragen  worden:

26 c.  Die  Lokalbahn  Nowozybkow.
Berlin,  den  20.  Oktober  1902.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="279" />
        —  269  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Roßhaarspinnereien,  Haarund
  Borstenzurichtereien  sowie  der  Bürsten-  und  Pinselmachereien.  S.  269.

 

 

 

 

(Nr.  2900.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Roßhaarspinnereien,
  Haar-  und  Borstenzurichtereien  sowie  der  Bürsten-  und  Pinselmachereien.
  Vom  22.  Oktober  1902.

Auf  Grund  des  §.  120 e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  über  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Roßhaarspinnereien,  Haar-  und  Borstenzurichtereien
  sowie  der  Bürsten-  und  Pinselmachereien  folgende  Vorschriften
erlassen:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

§ 1.

Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  Anwendung  auf  alle  Anlagen,  in
denen  Pferde-,  Rinder-  oder  Ziegenhaare,  Schweinsborsten  oder  Schweinswolle
zugerichtet  oder  zu  Krollhaaren  versponnen  werden,  oder  in  denen  unter  Verwendung
  solcher  Materialien  Bürsten,  Besen  oder  Pinsel  hergestellt  werden.

§.  2.

Die  aus  dem  Auslande  stammenden  Pferde-,  Rinder-  und  Ziegenhaare,
Schweinsborsten  und  Schweinswolle  dürfen  erst  in  Bearbeitung  genommen
werden,  nachdem  sie  in  demjenigen  Betrieb,  in  welchem  die  Bearbeitung  stattfinden
  soll,  vorschriftsmäßig  desinfizirt  sind.

Die  Desinfektion  muß  nach  Wahl  des  Betriebsunternehmers  geschehen,
entweder

1.  durch  mindestens  einhalbstündige  Einwirkung  strömenden  Wasserdampfs

bei  einem  Ueberdrucke  von  0,15  Atmosphären,  oder

2.  durch  mindestens  einviertelstündiges  Kochen  in  zweiprozentiger  Kaliumpermanganatlösung

  mit  nachfolgendem  Bleichen  mittelst  drei-  bis  vierprozentiger
  schwefeliger  Säure,  oder

3.  durch  mindestens  zweistündiges  Kochen  in  Wasser.

Reichs-Gesetzbl.  1902.                                                        65

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Oktober  1902.
        <pb n="280" />
        —  270  —

Durch  den  Reichskanzler  können  noch  andere  Desinfektionsverfahren  zur
Auswahl  zugelassen  werden.

Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  angeordnet  werden,  daß  die
nach  Abs.  2  Ziffer  1  vorzunehmende  Desinfektion  in  einer  öffentlichen  Desinfektionsanstalt,
  sofern  eine  solche  am  Betriebssitz  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  verfügbar
  ist,  ausgeführt  wird.

§.  3.

Einer  Desinfektion  durch  den  Unternehmer  (§.  2  Abs.  1)  bedarf  es  nicht,
soweit  dieser  nach  näherer  Bestimmung  der  Landes-Zentralbehörde  den  Nachweis
erbringt,  daß  er  das  Material  in  vorschriftsmäßig  (§.  2  Abs.  2)  desinfizirtem
Zustande  bezogen  und  abgesondert  von  nicht  desinfizirtem  Material  aufbewahrt  hat.

Der  Unternehmer  braucht  diejenigen  weißen  Borsten  nicht  desinfiziren  zu
lassen,  welche  er  vor  weiterer  Bearbeitung  einem  Bleichverfahren  unterwirft  oder
welche  er  in  bereits  gebleichtem  Zustand  als  sogenannte  präparirte  französische
Borsten  bezogen  und  abgesondert  von  nicht  desinfizirtem  Material  aufbewahrt  hat.

§.  4.
Von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  können  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
  des  §.  2  für  solche  Materialien  zugelassen  werden,  welche

1.  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  keinem  der  nach  §.  2  zugelassenen
Desinfektionsverfahren  unterworfen  werden  können,  ohne  einer  erheblichen
  Beschädigung  ausgesetzt  zu  sein,  oder  welche

2.  nachweislich  bereits  im  Ausland  eine  Behandlung  erfahren  haben,
welche  als  der  vorschriftsmäßigen  inländischen  Desinfektion  gleichwerthig
anzusehen  ist.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  das  die

Fälle  und  Gründe  der  von  ihr  zugelassenen  Ausnahmen,  in  den  Fällen  der
Ziffer  2  auch  die  Art  der  ausländischen  Behandlung,  einzutragen  sind.  Eine
Abschrift  des  Verzeichnisses  ist  alljährlich  bis  zum  1.  Februar  der  Landes-Zentralbehörde
  einzureichen.

§.  5.

Mit  den  desinfektionspflichtigen  Materialien  dürfen  vor  Ausführung  der
vorschriftsmäßigen  Desinfektion  nur  solche  Verrichtungen  vorgenommen  werden,
welche  zur  Prüfung  der  Beschaffenheit  der  Materialien,  zur  Verhütung  ihres
Verderbens  sowie  zur  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Desinfektion  unerläßlich
sind,  zum  Beispiel  Auspacken,  Abschneiden  der  Haare  vom  Schweifleder,  Eintragen
  in  den  Desinfektionsapparat,  Bündeln  der  Borsten  und  Anderes.  Eine
Sortirung  der  Materialien  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  nöthig  ist,  um
die  Haare  und  so  weiter  für  die  Anwendung  verschiedener  Desinfektionsverfahren
  zu  sondern.
        <pb n="281" />
        —  271  —

§.  6.
Zur  Ausführung  der  Desinfektion,  zur  Bearbeitung  der  gemäß  §.  4  Abs.  1
Ziffer  1  nicht  desinfizirten  Stoffe  sowie  zu  den  im  §.  5  bezeichneten  Verrichtungen
dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  verwendet  werden.

§.  7.
Der  Arbeitgeber  hat  darauf  zu  halten,  daß  Arbeiter  mit  wunden  Hautstellen,
  insbesondere  an  Hals,  Gesicht  und  Händen,  zu  den  im  §.  6  bezeichneten
Beschäftigungen  nicht  verwendet  werden.

§.  8.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  über  das  von  ihm  bezogene  Material  an
Haaren,  Borsten  und  Schweinswolle  derart  Buch  zu  führen,  daß  daraus  die
Menge,  die  Bezugsquelle  und,  soweit  sie  bekannt  ist,  die  Herkunft  der  empfangenen
  Waare  sowie  die  Zeit  und  die  Art  der  Desinfektion  oder  der  Grund  des
Unterlassens  der  Desinfektion  zu  ersehen  ist.

Ist  die  Desinfektion  in  einer  öffentlichen  Anstalt  ausgeführt  worden,  so
sind  die  hierüber  ausgestellten  Bescheinigungen  zu  sammeln,  aufzubewahren  und
dem  Aufsichtsbeamten  (§.  139 b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

§.  9.

Die  Vorräthe  an  nicht  desinfizirtem  Materiale,  welches  desinfektionspflichtig
oder  gemäß  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1  von  der  Desinfektionspflicht  ausgenommen  ist,  sind
in  besonderen,  unter  Verschluß  zu  haltenden  Räumen  aufzubewahren  und  dürfen
nur  auf  solchen  Zugängen  und  Treppen  in  diese  Räume  hinein-  oder  aus  ihnen
hinausgebracht  werden,  welche  von  den  mit  der  Bearbeitung  desinfizirten  oder
inländischen  Materials  beschäftigten  Arbeitern  nicht  benutzt  werden.  Auf  diesen
Zugängen  und  Treppen  darf  desinfizirtes  oder  inländisches  Material  nicht  befördert
  werden.

Die  vor  der  Desinfektion  erforderlichen  Verrichtungen  (§.  5),  die  Ausführung
  der  Desinfektion  sowie  die  Bearbeitung  des  gemäß  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1
nicht  desinfizirten  Materials  dürfen  nicht  in  Räumen  vorgenommen  werden,  in
denen  desinfizirtes  oder  inländisches  Material  aufbewahrt  oder  bearbeitet  wird.

Die  Räume,  in  denen  desinfektionspflichtiges  oder  gemäß  §.  4  Abs.  1
Ziffer  1  nicht  desinfizirtes  Material  aufbewahrt  oder  bearbeitet  wird,  die  Plätze
vor  ihren  Eingängen  und  die  Zugänge  und  Treppen,  auf  denen  solches  Material
befördert  wird,  sind  stets  rein  zu  halten.  Bei  der  Reinigung  ist  Staubbildung
thunlichst  zu  verhüten;  der  entstehende  Kehricht  sowie  die  Umhüllungen,  in  denen
die  nicht  desinfizirten  Stoffe  anlangen,  sind  zu  verbrennen  oder  zu  desinfiziren
(§.  2  Abs.  2).  Dies  gilt  auch  von  dem  bei  der  Bearbeitung  nicht  desinfizirten
Materials  entstehenden  Staube  und  dem  dabei  abfallenden  Schmutze.
        <pb n="282" />
        —  272  —

II.  Besondere  Vorschriften  für  größere  Betriebe.

§.  10.

In  Betrieben,  in  denen  in  der  Regel  mindestens  zehn  Arbeiter  beschäftigt
werden,  müssen  die  Arbeitsräume  mit  einem  festen  und  dichten  Fußboden  versehen
sein,  der  eine  leichte  Beseitigung  des  Staubes  auf  feuchtem  Wege  gestattet.
Hölzerne  Fußböden  müssen  glatt  gehobelt  und  gegen  das  Eindringen  der  Nässe
geschützt  sein.

Die  Wände  und  Decken  müssen,  soweit  sie  nicht  mit  einer  glatten,  abwaschbaren
  Bekleidung  oder  mit  einem  Oelfarbenanstriche  versehen  sind,  mindestens
einmal  jährlich  mit  Kalk  frisch  angestrichen  werden.

Bei  Errichtung  neuer  und  Erweiterung  bestehender  Anlagen  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  in  den  neuen  Arbeitsräumen,  in  denen  mit  erheblicher
Staubentwickelung  verbundene  Arbeiten  ausgeführt  werden,  die  Zahl  der  darin
beschäftigten  Personen  so  bemessen  wird,  daß  auf  jede  mindestens  fünfzehn  Kubikmeter
  Luftraum  entfallen.

§.  11.

Die  Arbeitsräume  sind  täglich  zweimal  mindestens  eine  halbe  Stunde  lang,
und  zwar  während  der  Mittagspause  und  nach  Beendigung  oder  vor  Wiederbeginn
  der  Arbeit,  gründlich  zu  lüften.  Während  dieser  Zeit  darf  den  Arbeitern
der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nicht  gestattet  werden.

Die  Fußböden  der  Räume,  in  denen  mit  Staubentwickelung  verbundene
Arbeiten  vorgenommen  werden,  sind  täglich  mindestens  einmal  durch  Abwaschen
oder  feuchtes  Abreiben  vom  Staube  zu  reinigen.  Die  in  diesen  Räumen  befindlichen
  Arbeitstische  sind  mindestens  zweimal  wöchentlich  feucht  zu  reinigen.

§.  12.

In  Roßhaarspinnereien  und  -Zurichtereien  ist  das  Sortiren  und  Hecheln
je  in  einem  besonderen,  von  sonstigen  Arbeitsräumen  getrennten  Raume  vorzunehmen.
  Der  dabei  entstehende  Staub  und  abfallende  Schmutz  ist  zu  sammeln
und  zu  beseitigen.

§.  13.

Misch-,  Reinigungs-  und  Hechelmaschinen  (sogenannte  Batteurs  und  Reißwölfe)
  müssen  dicht  ummantelt  und  mit  wirksamen  Absaugevorrichtungen  versehen
sein.  Der  abgesaugte  Staub  muß  in  einer  Staubkammer  gesammelt  und,  sofern
er  von  den  nach  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1  nicht  desinfizirten  Stoffen  herrührt,  verbrannt
  werden.

§.  14.

Der  Arbeitgeber  hat  allen  bei  der  Vorbereitung  und  Ausführung  der
Desinfektion  oder  mit  der  Bearbeitung  der  nach  §.  4  Abs.  1  Ziffer  1  nicht  desinfizirten
  Stoffe  beschäftigten  Arbeitern  Arbeitsanzüge  nebst  Mützen  in  ausreichender
  Zahl  und  zweckentsprechender  Beschaffenheit  zur  Verfügung  zu  stellen.
        <pb n="283" />
        —  273  —

Der  Arbeitgeber  hat  durch  geeignete  Anordnungen  und  Beaufsichtigung
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Arbeitskleider  nur  von  denjenigen  Arbeitern
benutzt  werden,  denen  sie  zugewiesen  sind,  daß  sie  während  der  Zeit,  wo  sie  sich
nicht  im  Gebrauche  befinden,  an  den  dafür  bestimmten  Plätzen  aufbewahrt  und
mindestens  einmal  wöchentlich  desinfizirt  werden  (§.  2  Abs.  2).

Den  im  Abs.  1  bezeichneten  Arbeitern  hat  der  Arbeitgeber  wenigstens
zweimal  wöchentlich  Gelegenheit  zu  geben,  ein  warmes  Bad  zu  nehmen.

§.  15.

In  einem  staubfreien  Theile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon,  soweit  hierfür  ein  Bedürfniß  vorliegt,
ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Diese  Räume  müssen  sauber  und  staubfrei
gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit  geheizt  werden.

In  dem  Wasch-  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Seife  und  Handtücher
sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,  welche  vor
Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

§.  16.

Der  Arbeitgeber  hat  für  die  mit  der  Bearbeitung  der  im  §.  2  Abs.  1
bezeichneten  Stoffe  beschäftigten  Arbeiter  verbindliche  Vorschriften  über  folgende
Gegenstände  zu  erlassen:

1.  Die  Arbeiter  haben  die  ihnen  überwiesenen  Arbeitskleider  (§.  14  Abs.  1)
bei  denjenigen  Arbeiten,  für  welche  es  von  dem  Arbeitgeber  vorgeschrieben
ist,  zu  benutzen.

2.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.
  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  ihnen  nur  außerhalb
der  Arbeitsräume  gestattet.

3.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Anlage  verlassen,  wenn  sie  zuvor  die  nach  §.  14
Abs.  1  vorgeschriebenen  Arbeitskleider  abgelegt,  sowie  Gesicht,  Hals,
Hände  und  Arme  sorgfältig  gewaschen  haben.

In  den  zu  erlassenden  Vorschriften  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die  trotz
wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen  werden
können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§.  134  a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung

aufzunehmen.
§.  17.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Tafel  aushängen,  die  in
deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  der  §§.  1  bis  16  wiedergiebt.

Reichs-Gesetzbl.  1902.                                                    66
        <pb n="284" />
        —  274  —

III.  Schlußbestimmung.

§.  18.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1903  in  Kraft  und
an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Januar
1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5)  verkündeten  Vorschriften.

Von  den  Vorschriften  im  §.  9  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  für
einzelne  Betriebe  auf  Antrag  des  Unternehmers  Ausnahmen  gewähren,  jedoch
höchstens  bis  zum  1.  Oktober  1903.

Berlin,  den  22.  Oktober  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="285" />
        - 275 -Reichs-Gesetzblatt.



 

Nr. 44.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Militär-  Transport-  Ordnung.  S.  275.

 

(Nr.  2901.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Militär--Trausport-Ordnung.  Vom
  31.  Oktober  1902.

Auf  Grund  des  §.  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme
  ich,  daß  der  §.  36  dieser  Ordnung  unter  Ziffer  5  folgende  veränderte

Fassung  erhält:
5.  Alle  für  Mannschafts-  und  Pferdetransporte  verwendeten  Wagen
müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Erleuchtung  im  Innern  versehen  sein.

In  die  für  Gas-  oder  elektrische  Erleuchtung  eingerichteten
Wagen  sind  Nothlaternen  einzusetzen.

Die  Einsetzung  der  Laternen  und  Erleuchtungsmittel  (M.  E.  O.
II.  Theil  C.  §.  14)  liegt  bei  Personenwagen  derjenigen  Eisenbahnverwaltung
  ob,  die  sie  hergiebt,  bei  gedeckten  Güterwagen  derjenigen,  die
sie  auszurüsten  hat.

Die  Anfangsstation  des  Transports  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  die  Erleuchtungseinrichtungen  aller  Wagen  sich  in  völlig  brennbereitem
  Zustande  befinden  und  daß  das  Erleuchtungsmaterial
mindestens  für  eine  Nacht  ausreichend  ist.

Das  Anzünden  der  Laternen  und  die  Unterhaltung  der  Erleuchtungsmittel
  ist  Sache  derjenigen  Verwaltung,  auf  deren  Strecke
der  Wagen  während  der  Dunkelheit  besetzt  ist;  auch  muß  diese  Verwaltung
  etwa  fehlende  Erleuchtungsmittel  nach  Möglichkeit  ergänzen.
Nach  Tagesanbruch  sind  auf  der  ersten  Station  mit  ausreichendem
Aufenthalte  die  Laternen  gründlich  zu  reinigen,  die  Erleuchtungsmittel
aufzufrischen  und  wieder  in  brennbereiten  Zustand  zu  setzen,  erforderlichenfalls
  aber  durch  neue  zu  ersetzen.

Berlin,  den  31.  Oktober  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

———

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1902.  67

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  November  1902.

Erleuchtung  der
Wagen.
        <pb n="286" />
        <pb n="287" />
        Reichs-Gesetzblatt                        Nr.  45.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  277.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften
zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1892  über  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften.  S.  278.  —  Bekauntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den
Kleinhandel  mit  Garn.  S.  278.

 

(Nr.  2902.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  9.  November  1902.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  von  1901,
Reichs-Gesetzbl.  1901  S.  17),  ist  unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen
Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.“  nachgetragen  worden:

15.  Freiburg  -Murtenbahn.
Die  seitherigen  Nummern  15  und  16  sind  in  16  und  17  abgeändert.
Berlin,  den  9.  November  1902.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

  

 

Reichs-Gesetzbl.  1902.                                     68

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1902.
        <pb n="288" />
        —  278  —

(Nr.  2903.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom
10.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  über  die  Unterstützung  von  Familien
  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.  Vom  15.November  1902.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  30.  Oktober  1902  beschlossen:

Dem  §.  2  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  2.  Juni  1892  (Reichs-Gesetzbl.
S.  668),  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1892
(Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  über  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Mannschaften,  wird  hinzugefügt:

„Als  Aufenthaltsort  gilt  derjenige  Ort,  an  welchem  der  Einberufene  sein
Unterkommen  (Wohnung,  Schlafstelle  etc.)  hatte,  auch  wenn  er  außerhalb  dieses
Ortes  beschäftigt  war.“

Berlin,  den  15.  November  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

    

 

(Nr.  2904.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit  Garn.
  Vom  17.  November  1902.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  5  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des
unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145)  hat  der
Bundesrath  beschlossen,  was  folgt:
In  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel
mit  Garn,  vom  20.  November  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1014)  wird  §.  1
Abs.  2  wie  folgt  abgeändert:
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung
a)  auf  Garne,  die  zum  Zwecke  der  Fertigstellung  von  halbfertigen  Waaren
in  Verbindung  mit  diesen  feilgehalten  werden,
b)  auf  baumwollene  Nähgarne,  die  auf  Holzrollen  oder  auf  Papierhülsen
(Pappkops)  aufgemacht  sind,
c)  auf  Garne,  die  dem  Käufer  zugemessen  oder  zugewogen  werden.

Berlin,  den  17.  November  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="289" />
        —  279  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  46.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  schaumburg  -lippischer  privater  Versicherungsunter- 



 

 

nehmungen  S.  279.  —  Verordnung,  betreffend  die  Bestimmung  eines  Garnisonorts  für  die
Militärpersonen  der  Ostastatischen  Besatzungs-Brigade  für  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.
  S.  280.  —  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge

  für  Gefangene,  vom  30.  Juni  1900.  S.  280.  —  Verordnung,  betreffend  die  anderweite
Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses  bei  Bemessung  der  Pension  für  die  Reichsbankbeamten.

S.  281.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  281.

 

(Nr.  2905.)  Verordnung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  schaumburg--lippischer  privater  Versicherungsunternehmungen.
  Vom  16.  November  1902.

Wir  Wilhhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  im
Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Beaufsichtigung  aller  bestehenden  sowie  aller  zum  Geschäftsbetriebe  neu
zuzulassenden  privaten  Versicherungsunternehmungen,  deren  Geschäftsbetrieb  auf
das  Gebiet  des  Fürstenthums  Schaumburg-Lippe  beschränkt  ist,  wird  dem  Kaiserlichen
  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Lowther  Castle,  den  16.  November  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

  

Reichs-Gesetzbl.  1902.                                                 69

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  November  1902.
        <pb n="290" />
        —  280  —

(Nr.  2906.)  Verordnung,  betreffend  die  Bestimmung  eines  Garnisonorts  für  die  Militärpersonen
  der  Ostasiatischen  Besatzungs-Brigade  für  Angelegenheiten  der
streitigen  Gerichtsbarkeit.  Vom  16.  November  1902.


Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §. 8  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  freiwillige
Gerichtsbarkeit  und  andere  Rechtsangelegenheiten  in  Heer  und  Marine,  vom
28.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Für  die  Militärpersonen  derjenigen  Truppentheile  der  Ostasiatischen  Besatzungs-Brigade,
  welche  im  Inland  einen  Garnisonort  weder  haben  noch  gehabt
haben,  wird  für  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  Berlin  als  Garnisonort
bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Lowther  Castle,  den  16.  November  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

(Nr.  2907.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge
für  Gefangene,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  536).  Vom
24.  November  1902.

  
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  27  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für
Gefangene,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  536)  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  vom  30.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  536)  tritt  mit  dem  1.  April  1903  seinem  vollen  Umfange
nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  November  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky,.
        <pb n="291" />
        —  281  —

(Nr.  2908.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses
bei  Bemessung  der  Pension  für  die  Reichsbankbeamten.  Vom  24.  November
  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  28  und  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom
21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203),  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,
  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Bestimmung  im  §.  2  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  den  Servistarif
und  die  Klasseneintheilung  der  Orte  sowie  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Bewilligung
  von  Wohnungsgeldzuschüssen,  vom  7.  Juli  1902  (Reichs-Gesetzbl.
S.  239)  findet  auf  die  Reichsbankbeamten  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  November  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  2909.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahbn-Verkehrsordnung.
  Vom  23.  November  1902.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  folgende
Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
1.  In  der  Nr.  XXIII  Abs.  1  ist  hinter  dem  Worte  „desgleichen“  einzuschalten:

von  Pyridin  und  Pyridinbasen,



2. die  Nr.  XXXV c  ist  wie  folgt  zu  ergänzen:

a.  Vor  „Bautzener  Sicherheitspulver"  ist  einzufügen:
Anagon-Sprengpulver  (Gemenge  von  neutral  reagirenden
Salpeterarten  und  Aluminiumpulver  mit  Holzkohle  und
Alizarin  oder  mit  verharztem  Leinöle,  gekörnt  oder  nicht
gekörnt),
        <pb n="292" />
        —  282  —

b.  bei  „Westfalit“  ist  in  der  Klammer  hinter  „Kaliumbichromat“
hinzuzusetzen:
mit  oder  ohne  Zusatz  von  Aluminium.
Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  November  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="293" />
        —  283  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  47.

Inhalt:  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken  in  den  deutschen  Schutzgebieten.
S.  283.

 

 

 

 

(Nr.  2910.)  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Rechte  an  Grundstücken  in  den  deutschen
Schutzgebieten.  Vom  21.  November  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813)  in  Verbindung  mit  §.  21  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  für  die  deutschen  Schutzgebiete,  im
Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
§.  1.

Die  im  §.  19  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten,
dem  bürgerlichen  Rechte  angehörenden  Vorschriften  über  die  Rechte  an  Grundstücken
  finden  nach  Maßgabe  des  §.  20  Abs.  1  des  genannten  Gesetzes  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  dieser  Verordnung  ein  Anderes  ergiebt.

Die  nach  den  §§.  2,  85  bis  92  der  Grundbuchordnung  vom  24.  März
1897  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  139,  1898  S.  754)  durch  landesherrliche
Verordnung  zu  erlassenden  Vorschriften  werden  vom  Reichskanzler  oder  mit  dessen
Genehmigung  vom  Gouverneur  erlassen.

§. 2.

Die  Vorschriften  der  Artikel  186,  189  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche,  des  §.  82  der  Grundbuchordnung  und  der  preußischen  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  finden  keine  Anwendung.

Die  im  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  Vorschriften  finden  auf  das  Bergwesen,  die
Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  nur  soweit  Anwendung,  als  der
Reichskanzler  oder  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  sie  für  anwendbar  erklärt.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  können
Vorschriften  über  den  Erwerb,  die  dingliche  Belastung  und  das  Erlöschen  des
Bergwerkseigenthums  sowie  dessen  Verhältniß  zu  anderen  Rechten  erlassen.

Reichs-  Gesetzbl.  1902.                                                 70

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1902.
        <pb n="294" />
        —  284  —

§.  3.

Bei  der  Auflassung  bedarf  es  nicht  der  gleichzeitigen  Anwesenheit  beider
Theile;  auch  brauchen  diese  ihre  Erklärungen  nicht  mündlich  vor  dem  Grundbuchamt
  abzugeben.

§.  4.

Ins  Grundbuch  einzutragende  Geldbeträge  können  in  der  im  Schutzgebiete
geltenden  Währung  angegeben  werden.

§.  5.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  bestimmen
die  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  von  Rechten  an  herrenlosem  Lande  und  an
Kronland.  Die  hierauf  bezüglichen,  in  den  einzelnen  Schutzgebieten  bestehenden
Vorschriften  bleiben  in  Kraft,  bis  sie  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen
  aufgehoben  werden.  Entgegen  den  bestehenden  oder  zu  erlassenden
Vorschriften  findet  ein  Erwerb  von  Rechten  nicht  statt.

§.  6.
In  Ansehung  der  den  Eingeborenen  oder  anderen  Farbigen  gehörigen
Grundstücke  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Wenn  und  insoweit  es  im  öffentlichen  Interesse  nothwendig  erscheint,
sind  der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur
ermächtigt,  den  Erwerb  des  Eigenthums  oder  dinglicher  Rechte  an
solchen  Grundstücken  sowie  ihre  Benutzung  durch  Dritte  an  besondere
Bedingungen  oder  an  eine  obrigkeitliche  Genehmigung  zu  knüpfen  oder
zu  untersagen.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Erwerb  und  der  Belastung
dieser  Grundstücke  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.  Die  Vorschriften
des  §.  5  Satz  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung.

2.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  auf  die  bezeichneten
  Grundstücke  nur  dann  Anwendung,  wenn  für  das  Grundstück
ein  Grundbuchblatt  angelegt  oder  das  Grundstück  in  ein  Landregister
(§.  19)  eingetragen  ist.  Inwieweit  Eingeborene  oder  andere  Farbige
zur  Eintragung  ihrer  Grundstücke  in  das  Grundbuch  berechtigt  sind
oder  hierzu  angehalten  werden  können,  bestimmen  der  Reichskanzler
und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur.

3.  Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  können
bestimmen,  daß  zu  Gunsten  Eingeborener  oder  anderer  Farbiger

a)  andere  Formen  der  dinglichen  Belastung  für  die  bezeichneten
Grundstücke,  als  die  des  Dritten  Buches  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  und  des  Artikel  40  des  preußischen  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  zulässig  sind,

b)  gewisse  Nutzungsrechte,  selbst  wenn  sie  unvererblich  oder  unübertragbar
  sind,  Grundbuchblätter  erhalten  können,  und  daß  auf
diese  Nutzungsrechte  die  auf  Grundstucke  Eingeborener  sich  beziehenden
  Vorschriften  Anwendung  finden.
        <pb n="295" />
        II.  Anlegung  neuer  Grundbuchblätter.

§.  7.

Die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  ist  nur  statthaft,  soweit  Flurkarten
bereits  angelegt  oder  die  Vermessung  des  Grundstücks  und  die  Aufnahme  einer
Karte  ausführbar  sind.  Die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Vermessung  als
ausführbar  zu  erachten  ist,  bestimmt  der  Reichskanzler.  Derselbe  kann  die  Anlegung
  für  einzelne  Fälle  auch  zulassen,  wenn  eine  Vermessung  im  Sinne  dieses
Paragraphen  nicht  ausführbar  oder  mit  Kosten  verbunden  sein  würde,  die  zum
Werthe  des  Grundstücks  in  keinem  Verhältnisse  stehen.

§.  8.

Die  Anlegung  des  Grundbuchblatts    erfolgt  auf  Antrag  des  Eigenthümers
oder  desjenigen,  welcher  auf  Grund  eines  gegen  den  Eigenthümer  vollstreckbaren
Titels  eine  Eintragung  im  Grundbuche  verlangen  kann,  sofern  die  Zulässigkeit
dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen  Eintragung  des  Eigenthümers  abhängt.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  können
vorschreiben,  daß,  in  welcher  Weise  und  mit  welcher  Wirkung  der  Eigenthümer
von  Amtswegen  zur  Stellung  des  Antrags  (Abs.  1)  anzuhalten  ist.  Die  hierauf
bezüglichen,  in  den  einzelnen  Schutzgebieten  bestehenden  Vorschriften  bleiben  in
Kraft,  bis  sie  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  aufgehoben  werden.

§.  9.

Mit  dem  Antrage  hat  der  Antragsteller  durch  Urkunden,  Bescheinigungen
öffentlicher  Behörden  oder  auf  andere  Weise  glaubhaft  zu  machen,  daß  er  das
Grundstück  als  Eigenthümer  erworben  oder  in  ungestörtem  Besitze  hat.

In  dem  Antrag  ist  das  einzutragende  Grundstück  nach  Lage  und  Begrenzung,
  nach  seinem  etwaigen  besonderen  Namen  und  sonstigen  Kennzeichen
sowie  thunlichst  nach  Kultur  oder  Art  der  Benutzung  und  Größe  zu  bezeichnen.

Dem  Antrag  ist  eine  das  Grundstück  veranschaulichende  Karte  beizufügen.
Die  Vorschrift  des  §.  7  Satz  3  bleibt  unberührt.

§.  10.
Der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  muß  ein  Aufgebot  vorhergehen.

§.  11.

Das  Aufgebot  wird  von  dem  Grundbuchamt  erlassen.  In  das  Aufgebot

ist  aufzunehmen:

1.  die  Bezeichnung  des  Antragstellers,

2.  die  Bezeichnung  des  aufgebotenen  Grundstücks,

3.  die  Aufforderung  an  alle  diejenigen,  welche  das  Eigenthum  oder  ein
anderes  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  geeignetes  Recht  an  dem
Grundstück  in  Anspruch  nehmen,  ihre  Rechte  und  Ansprüche  bis  zu

70
        <pb n="296" />
        —  286  —

einem  bestimmten  Termin  anzumelden  und  glaubhaft  zu  machen,
widrigenfalls  die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  ohne  Rücksicht  auf
ihre  Rechte  und  Ansprüche  erfolgen  werde.

Das  Aufgebot  ist  durch  Aushang  an  der  für  öffentliche  Bekanntmachungen
bestimmten  Stelle  und  in  sonst  geeigneter  Weise  bekannt  zu  machen.

Zwischen  der  ersten  öffentlichen  Bekanntmachung  und  dem  Termine  muß  eine
Frist  von  mindestens  drei  Monaten  liegen.

§.  12.

Ist  bis  zum  Ablaufe  des  Termins  ein  anderweitiger  Eigenthumsanspruch
nicht  angemeldet  oder  nicht  glaubhaft  gemacht,  so  erfolgt  die  Anlegung  des
Grundbuchblatts.  Das  Grundbuchamt  ist  auch  befugt,  ihm  bekannt  und  glaubhaft
gewordene  Ansprüche  Dritter  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen.  Bei  widerstreitenden
  Ansprüchen  kann  die  Anlegung  erst  erfolgen,  nachdem  die  Betheiligten
ihre  Ansprliche  zum  Austrage  gebracht  haben.

§. 13.

Die  bis  zum  Ablaufe  des  Termins  angemeldeten  Rechte  (§.  11  Nr.  3)
werden  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  eingetragen,  wenn  der  Antragsteller
  das  beanspruchte  Recht  anerkennt  oder  wenn  die  Voraussetzungen  der  Eintragung
  gemäß  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  vorliegen.

Anderenfalls  wird,  sofern  das  beanspruchte  Recht  glaubhaft  gemacht  ist)
zur  Sicherung  ein  Widerspruch  eingetragen.

Die  Festsetzung  der  Rangordnung  der  bis  zum  Ablaufe  des  Termins  angemeldeten
  Rechte  erfolgt,  falls  sich  die  Betheiligten  nicht  einigen,  im  Rechtswege.

S.  14.

Das  Grundbuchamt  kann  ohne  Erlaß  eines  Aufgebots  die  Anlegung  eines
Grundbuchblatts  bewirken:

1.  wenn  dem  Antrag  auf  Eintragung  des  Grundstücks  eine  Ueberweisung
von  früher  herrenlosem  Lande  zu  Grunde  liegt  und  die  Ueberweisung
und  Besitzergreifung  nach  Maßgabe  eines  mit  dem  Fiskus  abgeschlossenen
Vertrags  oder  einer  von  Regierungswegen  ertheilten  Berechtigung
erfolgt  ist,

2.  wenn  die  Anlegung  gemäß  §.  8  von  einem  Berechtigten  beantragt
wird,  dessen  Anspruch  nach  Maßgabe  einer  der  folgenden  Vorschriften
als  rechtsgültig  festgestellt  worden  ist:

a)  in  den  Schutzgebieten  der  Südsee,  mit  Ausnahme  von  Samoa,
nach  Maßgabe  der  Nr.  IV  der  Erklärung,  betreffend  die  gegenseitige
  Handels-  und  Verkehrsfreiheit  in  den  deutschen  und  englischen
Besitzungen  und  Schutzgebieten  im  westlichen  Stillen  Ozean,  vom
10.  April  1886,
        <pb n="297" />
        —  287  —

b)  in  Deutsch-Neu-Guinea  nach  Maßgabe  der  §§.  6  bis  11  der  Verordnung,
  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung
  der  Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie,
  vom  20.  Juli  1887  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  379),

c)  in  Samoa  nach  Maßgabe  des  Artikel  IV  der  Generalakte  der
Samoakonferenz  in  Berlin  vom  14.  Juni  1889,

d)  im  Schutzgebiete  der  Marschallinseln  nach  Maßgabe  der  §§.  6,  7
der  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche
  Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Marschallinseln,
  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145),

e)  in  Deutsch-  Südwestafrika  nach  Maßgabe  der  Verordnung,  betreffend
  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete,  vom
6.  September  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  789)  und  der  Verordnung,
betreffend  das  Aufgebot  von  Landansprüchen  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiete,  vom  2.  April  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  143),

f)  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen  nach  Maßgabe
  des  §.  13  der  Verordnung,  betreffend  die  vorläufige  Regelung
der  Verwaltung  und  Rechtsverhältnisse  im  Inselgebiete  der  Karolinen,
  Palau  und  Marianen,  vom  26.  September  1899.

§.  15.

Im  Falle  des  §.  14  erfolgt  nach  Anlegung  des  Grundbuchblatts  eine  Aufforderung
  an  alle  diejenigen,  welche  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch  geeignete
Rechte  an  dem  Grundstück  in  Anspruch  nehmen,  ihre  Rechte  bis  zu  einem  bestimmten
  Termin  anzumelden  und  glaubhaft  zu  machen,  widrigenfalls  sie  bei
etwaigen  anderweitigen  Anträgen  auf  Eintragungen  nicht  berücksichtigt  werden
würden.  Hierbei  finden  die  Vorschriften  des  §.  11  Abs.  2,  3  und  des  §.  12
entsprechende  Anwendung.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  können
vorschreiben,  daß,  und  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Vorschrift  des  Abs.  1
außer  Anwendung  bleibt.

§. 16.

Die  Vorschriften  der  §§.  14  und  15  finden  auch  Anwendung,  wenn  die
Ansprüche  aus  Ueberweisungen  von  früher  herrenlosem  Lande  oder  die  als  rechtsgültig
  anerkannten  Ansprüche  im  Wege  der  Rechtsnachfolge  auf  den  Antragsteller
  übergegangen  sind.

§.  17.

Im  Schutzgebiete  Kiautschou  finden  die  Vorschriften  des  §.  8,  des  §.  9
Abs.  1  und  der  §§.  10  bis  16  keine  Anwendung.  Daselbst  gelten  die  folgenden
Bestimmungen:

Die  Anlegung  des  Grundbuchblatts  für  ein  Grundstück  erfolgt
entweder  für  den  Fiskus  auf  den  Antrag  der  dazu  berechtigten  Behörde
oder  für  denjenigen,  welcher  das  Grundstück  von  dem  Fiskus  erworben
        <pb n="298" />
        —  288  —

hat.  Bei  der  Anlegung  ist  zur  Legitimation  des  Fiskus  als  Eigenthümer
  dem  Grundbuchamte  gegemuber  die  schriftliche  Erklärung  des
Gouverneurs,  daß  der  Fiskus  das  Eigenthum  erworben  hat,  erforderlich
  und  ausreichend.

Zur  Verfügung  über  ein  dem  Fiskus  gehöriges  Grundstück,
welches  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist,  bedarf  es  der  vorgängigen
Anlegung  eines  Grundbuchblatts  nicht.

III.  Vorschriften,  betreffend  Grundstücke,  für  die  ein  Grundbuchblatt
noch  nicht  angelegt  worden  ist.
§.  18.

Die  im  §.  1  Abs.  1  bezeichneten  Vorschriften,  welche  die  Uebertragung  des
Eigenthums  an  Grundstücken  betreffen,  finden  auf  Grundstücke,  für  welche  ein
Grundbuchblatt  nicht  angelegt  ist,  keine  Anwendung.

Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  solchen  Grundstück  ist  die
Einigung  des  Veräußerers  und  des  Erwerbers  erforderlich  und  ausreichend.  Die
Erklärungen  müssen  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abgegeben  werden.  Es
genügt  die  Beglaubigung  durch  eine  öffentliche  Behörde  des  Schutzgebiets.

Die  Uebertragung  des  Eigenthums  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  erfolgen.
§.  19.

Der  Eigenthümer  kann  sein  Eigenthum  in  ein  von  dem  zuständigen.  Grundbuchamte
  zu  führendes  Landregister  eintragen  lassen.  Dasselbe  Recht  steht  demjenigen
  zu,  welcher  auf  Grund  eines  gegen  den  Eigenthümer  vollstreckbaren  Titels
die  Anlegung  eines  Grundbuchblatts  verlangen  känn  (§.  8  Abs.  1).  Die  Vorschrift
des  §.  8  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.  ·

§..20.
Bei  dem  Antrag  auf  Eintragung  des  Eigenthums  ist  dessen  Erwerb
nachzuweisen.
Das  Grundstück  ist  so  genau  wie  möglich  zu  bezeichnen.  Das  Grundbuchamt
  befindet  darüber,  ob  die  Bezeichnung  genau  genug  ist  oder  nicht.

§.  21.
Ist  im  Landregister  Jemand  als  Eigenthümer  eines  Grundstücks  eingetragen,
so  wird  vermuthet,  daß  er  der  Eigenthümer  ist.

§. 22.
Die  im  §.  18  Abs.  1  bezeichneten  Grundstücke  können  mit  anderen  Rechten
als  mit  Hypotheken  und  Grundschulden  nicht  belastet  werden.
In  Ansehung  der  Hypotheken  und  Grundschulden  tritt  das  Landregister
an  die  Stelle  des  Grundbuchs;  der  öffentliche  Glaube  des  Landregisters  erstreckt
        <pb n="299" />
        —  289  —

sich  jedoch  auch  in  Ansehung  der  Hypotheken  und  Grundschulden  nicht  darauf,
daß  der  als  Eigenthümer  des  Grundstücks  in  das  Register  Eingetragene  der
wirkliche  Eigenthümer  ist.

§.  23.

Eine  Hypothek  oder  Grundschuld  kann  nur  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  die  Ertheilung  eines  Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefs  ausgeschlossen  ist.

§.  21.

Im  Schutzgebiete  Kiautschau  finden  die  Vorschriften  der  §§.  18  bis  23
keine  Anwendung.



IV.  Schlußbestimmungen.
§.  25.

Das  Eigenthum  an  denjenigen  Grundstucken,  welche  dem  Reiche  nach  gesetzlicher
  Vorschrift,  insbesondere  nach  §.  1  der  Verordnung  über  die  Schaffung,  
Besitzergreifung  und  Veräußerung  von  Kronland  und  über  den  Erwerb  und  die
Veräußerung  von  Grundstücken  in  Deutsch-Ostafrika  im  Allgemeinen  vom
26.  November  1895,  und  nach  §.  1  der  Verordnung  über  die  Schaffung,
Besitzergreifung  und  Veräußerung  von  Kronland  und  über  den  Erwerb  und  die
Veräußerung  von  Grundstücken  im  Schutzgebiete  von  Kamerun  vom  15.  Juni  1896,
oder  in  Folge  Erwerbes  durch  Rechtsgeschäft  zur  Zeit  der  Verkündung  dieser  Verordnung
  gehören,  gilt  als  dem  Fiskus  des  Schutzgebiets  erworben,  in  welchem
das  betreffende  Grundstück  liegt.  Das  Gleiche  gilt  in  Ausehung  dinglicher  Rechte
an  Grundstücken.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auf  marine-  und  postfiskalische  Grundstücke
  sowie  auf  Grundstucke  im  Schutzgebiete  der  Marschallinseln  keine  Anwendung.

§.  26.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Genehmigung  der  Gouverneur  haben
die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen  ,  insbesondere  
über  die  Einrichtung  und  Führung  der  Grundbücher    und  Landregister,  zu  erlassen.

§.  27.

Die  in  dieser  Berordnung  dem  Reichskanzler  zugewiesenen  Obliegenheiten
werden  in  dessen  Vertretung  für  die  Schutzgebiete  Afrikas  und  der  Südsee  durch
das  Auswärtige  Amt  (Kolonial-Abtheilung),  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou
durch  das  Reichs-Marine-Amt  wahrgenommen.

Der  Ausdruck  Gouverneur  bezieht  sich  im  Sinne  dieser  Verordnung  auch
auf  den  Landeshauptmann  des  Schutzgebiets  der  Marschallinseln  und  den  Vizegouverneur
  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen.
        <pb n="300" />
        —  290  —
§.  28.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1903  in  Kraft.  Gleichzeitig  treten,
soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  5,  6,  8,  14  ein  Anderes  ergiebt,  außer  Kraft:









1. die  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche
Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie,
vom  20.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  379),

2. die  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche

Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Marschallinseln,  vom
22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  145),

3.  die  Verordnung,  betreffend  die  Begründung  von  Pfandrechten  an

Grundstücken  in  Deutsch-Ostafrika,  vom  18.  März  1892,

4. die  Verordnung,  betreffend  die  Registrirung  von  Landtiteln  auf  Samoa,

vom  19.  Januar  1894,

5. die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen

Sachen  in  Deutsch-Ostafrika,  vom  24.  Juli  1894,

6. die  Verordnung,  betreffend  Regelung  des  Grunderwerbs  in  Kiautschou,

vom  2.  September  1898,

7. die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen
Sachen  in  Deutsch-Südwestafrika,  vom  5.  Oktober  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1063),

8. die  Vorschrift  des  §.  3  Satz  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse

  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  vom  9.  November  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1005),

9.  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  in

Kamerun,  vom  24.  Juni  1901,

10. die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  in
Togo,  vom  5.  November  1901,

11. die  zu  den  unter  Ziffer  1  bis  7,  9,  10  aufgeführten  Verordnungen
ergangenen  Ausführungsvorschriften.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Yacht  „Hohenzollern“,  Helgoland,  den  21.  November
  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="301" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  48.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  291.

 

 

 

 

(Nr.  2911.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  3.  Dezember  1902.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  von  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  1901  S.  17),  ist  wie  folgt  berichtigt  worden:
I.  Unter  „Deutschland.“
1.  in  Nr.  4  ist  hinter  „Augsburg-Haunstetten“  eingeschaltet:
Bad  Aibling-  Feilnbach,  Murnau-Oberammergau;
2.  hinter  Nr.  82  ist  nachgetragen:
82  a.  Rosheim-  St.  Naborer  Nebenbahn;
3.  die  Nr.  98 b  hat  folgende  Fassung  erhalten:
98 b.  Die  von  der  Direktion  der  württembergischen  Lokaleisenbahnen
betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Aalen  -Balmertshofen,
b)  Reutlingen  -  Gönningen;
4.  die  Nummern  8,  14  und  75  sind  gestrichen  worden.
II.  Unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrathe  vertretene
Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein).“
1.  die  Nr.  7  hat  die  Bezeichnung  Nr.  7  a  erhalten;
2.  hinter  der  neuen  Nr.  7  a  ist  nachgetragen:
7 b.  Lokalbahn  Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf.
Die  Aenderungen  unter  I, 2  und  II, 2  treten  mit  Wirkung  vom  20.  d.  M.
in  Kraft.
Berlin,  den  3.  Dezember  1902.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.







 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs.  Gesetzbl.  1902.                                                  71

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Dezember  1902.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        —  293  —

Reichs-Gesetzblatt.

 Nr.49.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  293.  —  Be-

  

kanntmachung  betreffend  einen  Anhang  zur  Anlage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  294.—
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  von  Lohnbüchern  für  die  Kleider-  und  Wäschekonfektion.
  S.  295.  ·

(Nr. 2912) Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom
3.  Dezember  1902.

Auf  Grund  des  §.  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Jannar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)
bestimme  ich,  daß  im  §.  26  dieser  Ordnung  unter  Ziffer  5  zweiter  Absatz  hinter
(5)  die  Kriegsministerien  einzufügen  ist:

(5 a)  der  Chef  des  Generalstabs  der  Armee.

Berlin,  den  3.  Dezember  1902.

  

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

Reichs-Gesetzbl. 1902.      

 



Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Dezember  1902.
        <pb n="304" />
        —  294  —

(Nr.  2913.)  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Anhang  zur  Anlage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  7.  Dezember  1902.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  beschlossen,
der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  den  nachstehenden  Anhang  beizufügen:


Anhang.

Besondere  Vorschriften  für  die  Beförderung  verschiedener  nach  der  Anlage  B
bedingungsweise  zugelassener  Gegenstände,  soweit  sie  auf  elektrisch
betriebenen  Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzuführung  stattfindet.

—

1.  Ergänzende  Bestimmungen.

a.  Die  in  den  Nummern  II,  III,  IV,  VI,  VII,  VIIIa,  IX,  XI,
XXXVb,  XXXVe,  XXXVI,  XXXVII,  XXXVIII,  XXXIX,  XL,  XLI,
XLII,  XLIIa  und  XLIII  bezeichneten  Gegenstände  sind  ausschließlich  in  gedeckt
gebauten  Wagen  zu  befördern.

b.  Werden  zum  Transporte  der  in  den  Nummern  VII,  XI,  XIa,  XX,
XXI  und  XXII  bezeichneten  Gegenstände  eiserne  Wagen  oder  Kessel-(Bassin-)
Wagen  verwendet,  so  ist  über  dem  Wagen  eine  starke  Schutzdecke  aus  Holz
oder  ähnlichem  isolirendem  Material  anzubringen,  die  eine  direkte  Berührung
zwischen  einem  herabgefallenen  Kontaktdraht  und  den  metallenen  Theilen  des
eisernen  Wagens  oder  den  metallenen  Kesseln  (Bassins)  der  Wagen  verhütet.

c.  Bei  den  in  den  Nummern  X,  Xla,  XX,  XXI,  XXII  und  L  bezeichneten
  Gegenständen,  ferner  bei  Terpentinöl  (siehe  Nr.  XXIII)  sind  über  den
offenen  Wagen  starke  Schutzdecken  aus  Holz  oder  ähnlichem  isolirendem  Material
anzubringen,  welche  die  Berührung  des  Gutes  durch  einen  herabgefallenen  Kontaktdraht
  verhüten  und  der  Luft  freien  Zutritt  zum  Gute  gestatten.

d.  Werden  zum  Transporte  von  Schwefel  (Nr.  XXXIII)  offene  Wagen
verwendet,  so  sind  diese  mit  starken  Schutzdecken  aus  Holz  oder  ähnlichem  isolirendem
Materiale  derart  zu  decken,  daß  ein  Berühren  des  Gutes  durch  einen  herabgefallenen
  Kontaktdraht  unmöglich  wird.

e.  Die  in  den  Nummern  VIIIa,  IX,  X,  XI,  Xla,  XX,  XXI,  XXII,
XXIII  und  XXXIII  bezeichneten  Gegenstände  dürfen  nicht  in  Wagen  oder
Wagenabtheilungen  befördert  werden,  worin  sich  stromführende  Elektromotoren
oder  Generatoren,  Transformatoren,  Blitzplatten,  Widerstände,  Sicherungen,
elektromagnetische  Bremsen,  Heizapparate,  überhaupt  irgend  welche  dem  Betriebe
dienende  elektrische  Apparate  befinden.  Hiervon  ausgenommen  sind  nur  in
        <pb n="305" />
        —  295  —

besonders  starke  Glasschutzglocken  eingeschlossene  Glühlampen  ohne  Ausschalter  und
Sicherungen  (die  sich  außerhalb  der  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  befinden
müssen)  sowie  gegen  mechanische  Beschädigungen  gut  geschützte,  isolirte  Drahtleitungen.


f.  Zur  Beförderung  der  in  den  Nummern  XXXVa,  XXXVb,  XXXVI
und  XXXVII  bezeichneten  Gegenstände  dürfen  nur  Wagen  verwendet  werden,
die  keine  stromführenden  oder  unter  Spannung  stehenden  elektrischen  Leitungen
oder  Apparate  enthalten  und  auch  nicht  mit  elektrischer  Beleuchtung  ausgerüstet  sind.

2.  Abändernde  Bestimmung.

Die  in  Nummer  XXXVa  unter  E  Abs.  2  gegebene  Vorschrift  findet
keine  Anwendung,  soweit  die  Beförderung  durch  elektrische  Lokomotiven  ohne
Feuerherd  erfolgt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Dezember  1902.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  2914.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  von  Lohnbüchern  für  die  Kleider-
  und  Wäschekonfektion.  Vom  9.  Dezember  1902.

Auf  Grund  des  §.  114  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen:
Für  Betriebe,  in  denen  die  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von  Männerund
  Knabenkleidern  (Röcken,  Hosen,  Westen,  Mänteln  und  dergleichen),
Frauen-  und  Kinderkleidung  (Mänteln,  Kleidern,  Umhängen  und  dergleichen)
  sowie  von  weißer  und  bunter  Wäsche  im  Großen  erfolgt  -
Kleider-  und  Wäschekonfektion  -,  wird  die  Führung  von  Lohnbüchern
vom  I1.  April  1903  ab  vorgeschrieben.
In  die  Lohnbücher  sind  auch  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von
Kost  und  Wohnung  einzutragen,  sofern  Kost  oder  Wohnung  als  Lohn  oder
Theil  des  Lohnes  gewährt  werden  sollen.
Berlin,  den  9.  Dezember  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

    

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="306" />
        <pb n="307" />
        —  297  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 50.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für
Südwestafrika.  S.  297.

 



 

 

 

(Nr.  2915.)  Verordnung,  betreffend  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen
Schutztruppe  für  Südwestafrika.  Vom  5.  Dezember  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc..

verordnen  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst  (Reichs-Gesetzbl.
  1896  S.  653),  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
  1902  S.  237)  im  Namen  des  Reichs  unter  Aufhebung  Unserer  Verordnung
  vom  30.  März  1897,  was  folgt:

§.  1.

Angehörigen  des  Reichsheeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  auf
Grund  freiwilliger  Meldung  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  zugetheilt  werden,
wird  die  Zeit,  während  welcher  sie  bei  der  Schutztruppe  dienen,  auf  die  aktive
Dienstzeit  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  angerechnet.

§.  2.

Wehrpflichtige  Reichsangehörige,  welche  außerhalb  Europas  ihren  Wohnsitz
haben,  werden  zur  Ableistung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  auf  ihren  Wunsch  in
die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  eingestellt.  Der  Beibringung  eines  Meldescheins
  zum  freiwilligen  Eintritte  bedarf  es  für  diesen  Fall  nicht.

§.  3.

Mit  dem  Berechtigungsscheine  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  versehene
Wehrpflichtige,  welche  außerhalb  Europas  ihren  Wohnsitz  haben,  dürfen  zum
einjährig-freiwilligen  Dienste  in  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  eingestellt
werden.

Reichs-Gesetzbl.  1902.                                      73

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1902.
        <pb n="308" />
        —  298  —

§.  4.

Wehrpflichtige  Reichsangehörige,  welche  in  Europa  ihren  Wohnsitz  haben,
dürfen  auf  begründeten  Antrag  in  die  Schutztruppe  für  Südwestafrika  als  Einoder
  Mehrjährig-Freiwillige  nur  mit  Genehmigung  des  betreffenden  Kriegsministeriums
  unter  Zustimmung  des  Oberkommandos  der  Schutztruppen  eingestellt
werden.

§.  5.

Die  zur  Ableistung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  in  die  Schutztruppe  für
Südwestafrika  eingestellten  Wehrpflichtigen  erhalten,  solange  sie  noch  in  Ausübung
  ihrer  gesetzlichen  Dienstpflicht  begriffen  sind,  eine  Löhnung  von  monatlich
fünfzig  Mark,  für  die  Dauer  ihrer  Theilnahme  an  kriegerischen  Unternehmungen
dagegen  die  bei  der  Schutztruppe  übliche  volle  Reiterlöhnung.  Hinsichtlich  aller
sonstigen  Gebührnisse  sind  sie  den  der  Schutztruppe  zugetheilten  übrigen  deutschen
Mannschaften  gleichgestellt.

Die  Einjährig-Freiwilligen  erhalten  freie  Unterkunft  nach  Maßgabe  der
örtlichen  Verhältnisse.  Abgesehen  von  kriegerischen  Unternehmungen,  für  deren
Dauer  die  Fürsorge  in  dieser  Beziehung  vom  Kommando  auf  Rechnung  der
Landesverwaltung  übernommen  wird,  haben  sie  sich  selbst  zu  verpflegen,  zu
bekleiden  und  auszurüsten  sowie  auch  beritten  zu  machen.  Sie  sind  berechtigt,
gegen  eine  Vergütung  von  täglich  zwei  Mark  sich  in  die  Naturalverpflegung  der
Truppe  aufnehmen,  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten  aus  Truppenbestanden
bekleiden  und  ausrüsten  sowie  gegen  eine  Entschädigung  von  zweihundertundzehn
Mark  von  der  Truppe  beritten  machen  zu  lassen.  Neben  dem  letzteren  Betrag
ist  für  die  Unterhaltung  des  Pferdes,  einschließlich  Hufbeschlag  und  sonstiger  Aufwendungen,
  eine  besondere  Vergütung  nicht  zu  entrichten.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  hierzu  Erläuterungen  zu  ertheilen  und
Abänderungen  zu  treffen,  soweit  solche  nicht  von  grundsätzlicher  Bedeutung  sind.

§.  6.

Die  Einberufung  der  in  den  §§.  2,  3  und  4  gedachten  Personen  zum
Diensteintritt  erfolgt  durch  den  Kommandeur  der  Schutztruppe,  welcher  im  Einverständnisse
  mit  dem  Gouverneur  die  Einstellungstermine  bestimmt.  Von  jeder
Einstellung  eines  Wehrpflichtigen  ist  unter  Angabe  des  Geburtsorts  und  -Tags
der  Civilvorsitzende  der  zuständigen  heimathlichen  Ersatzkommission  zu  benachrichtigen.

§.  7.

Die  in  den  §§.  2  und  3  gedachten  Personen  können  von  dem  Gouverneur
nach  Anhörung  des  Kommandeurs  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  aktiven  Dienstzeit
beurlaubt  werden.

§.  8.

Nach  beendeter  aktiver  Dienstzeit  in  der  Schutztruppe  treten  sämmtliche
Mannschaften  zum  Beurlaubtenstande  des  Heeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine  über.
        <pb n="309" />
        —  299  —

Wenn  sie  ihren  Wohnsitz  in  Deutschland  nehmen,  so  sind  sie  den  heimathlichen
  Bezirkskommandos,  wenn  sie  ihn  dagegen  außerhalb  Deutschlands  nehmen,
demjenigen  Bezirkskommando  (I  bis  IV)  Berlin,  welchem  sie  ihrer  Waffengattung  etc.
nach  angehören,  durch  den  Kommandeur  der  Schutztruppe  zu  überweisen.

Bei  Mannschaften,  welche  nur  in  der  Schutztruppe  gedient  haben,  bestimmt
der  Kommandeur,  zu  welcher  Waffengattung  sie  entlassen  werden  sollen.

Den  Bezirkskommandos  (I  bis  IV)  Berlin  sind  auch  diejenigen  Personen
des  Beurlaubtenstandes  zur  Kontrole  zu  überweisen,  die  nach  dem  Schutzgebiete
von  Südwestafrika  verziehen,  ohne  in  der  Schutztruppe  gedient  zu  haben.

§.  9.

Diejenigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  der  aktiven  Dienstpflicht
  ganz  oder  theilweise  in  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  genügt  haben,
sind,  solange  sie  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete
haben,  vom  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  zurückgestellt,
können  aber  innerhalb  der  für  das  Heer  bestimmten  Grenzen  zu  Uebungen  in
der  Schutztruppe  eingezogen  werden.

§.  10.
Das  Kommando  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  hat  über  sämmtliche
im  Schutzgebiete  sich  dauernd  aufhaltenden  Personen  des  Beurlaubtenstandes
Kontrole  zu  führen  und  zum  1.  Januar  jedes  Jahres  dem  Reichskanzler  (Oberkommando
  der  Schutztruppen)  eine  namentliche  Liste  einzureichen.  Diese  Liste  ist
dem  Königlich  preußischen  Kriegsministerium  behufs  Mittheilung  an  die  kontrolirenden
  Bezirkskommandos  zuzustellen.

§.  11.

Von  jeder  Heranziehung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zur  nothwendigen
  Verstärkung  der  Schutztruppe  sowie  von  jeder  Einziehung  zur  Uebung
ist  durch  den  Kommandeur  der  Schutztruppe  das  kontrolirende  Bezirkskommando
unter  Angabe  der  Dauer  der  Dienstleistung  zu  benachrichtigen.

Der  Militärpaß  ist  entsprechend  zu  vervollständigen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Breslau,  den  5.  Dezember  1902.

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

    

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
         - 301 - 

    

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  51.

Inhalt:  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit

Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutsch-  belgischen  Grenze.  S.



301.

 

(Nr.  2916.)

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  zur  Regelung  des

Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutsch-belgischen  Grenze.

Vom  1.  August  1902.

Um  den  Verkehr  mit  Branntwein  und
Spirituosen  an  der  Grenze  zwischen
Deutschland  und  Belgien  zu  regeln,
haben  die  Unterzeichneten,  der  Unterstaatssekretär
  im  Auswärtigen  Amte  des
Deutschen  Reichs  und  der  außerordentliche
  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister
  Seiner  Majestät  des  Königs  der
Belgier,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  ihrer  Regierungen,  die  nachstehende
Vereinbarung  getroffen:

Artikel  I.

Steuerfreiheit  bei  der  Ausfuhr  von
Branntwein  und  Spirituosen  über  die
zuständigen  Zollämter  an  der  deutschbelgischen
  Grenze  wird  nur  unter  der
Bedingung  gewährt,  daß  der  Ausführende
  dem  Ausgangsamt  eine  Bescheinigung
  vorlegt,  aus  der  erhellt,
daß  die  Waare  bei  der  Zollbehörde  des
Einfuhrlandes  ordnungsgemäß  zur  zollamtlichen
  Abfertigung  angemeldet  worden
  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1902.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember


En  vue  de  régulariser  le  mouve—
ment  des  alcools  et  spiritueux  à  la
frontière  entre  lAllemagne  et  la
Belgique,  les  soussignés,  le  Sous-—
Secrétaire  JlEtat  au  Département
des  Assaires  Etrangères  de  lEmpire
Allemand  et  I’Envoyc  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire  de  Sa.
Majeste  le  Roi  des  Belges,  soht  convonns,
  socus  la  réserve  du  con—
Sentement  de  leurs  Gouvernements,
de  ce  qui  uit:

Artiele  lI.

I  decharge  des  droits  pour  les
alcools  et  Spiritneng  exportes  par
les  burenux  de  douane  qul  Sont  ou
Soroht  ouwerts  à  cet  ellet  sur  les
frontières  limitrophes  de  la  Belgique
et  de  IAllemagene,  est  subordonnee
à  là  condition  duc  Texportateur  produisc
  äau  hureau  de  sortie  une
attestation  constatäünt  duc  les  marchandises
  ont  été  regulièrement  decharces
  à  la  Douane  du  pay'ss  (W’im-Dortation
  Dourl’ekpedition  donanicrc.

74

1002.—
        <pb n="312" />
        Artikel  2.

Die  Bestimmung  des  Artikel  1  findet
keine  Amwendung  auf  alkoholhaltige
flüssige  Parfümerien,  Kopf-,  Zahn-  und
Mundwasser,  die  mit  der  Post  in  das
Ausland  versandt  werden.

Artikel  3.

Der  Regierung  jedes  der  beiden
Länder  steht  es  frei,  jederzeit  von  der
gegenwärtigen  Vereinbarung  zurückzutreten.


Geschehen  zu  Berlin  in  doppelter
Ausfertigung,  am  1.  August  1902.

v.  Mühlberg.

Article  2.

La  Gdisposition  de  T’article  1  ne
S’applidue  pas  aux  parlumeries
liquides,  anx  cauf  pour  la  cherelure
  et  aux  caux  dentifrices  ou  de
Largarisme,  à  pase  (lalcool,  qdul
sont  expédiées  à  Tétranger  par  la
Doste.

Article  3.

Le  Couvernement  de  chacun  des
deux  pays  restera  libre  de  resilier
à  chaque  instant  le  présent  arrangement.


Fait  à  Berlin  en  double  exem-Dlaire,
  le  ler  aont  1902.

Baron  Creindl.

 

Nachdem  der  Bundesrath  zu  dem  vorstehenden  Abkommen  seine  Zustimmung
  ertheilt  hat,  ist  dasselbe  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt

worden.

Die  Auswechselung  der  Genehmigungserklärungen  hat  stattgefunden.

 

Heransgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="313" />
        —  303  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.  52.

 

—

Inhalt:  Zolltarifgesetz.  S.  303.

 

(Nr.  2917.)  Zolltarifgesetz.  Vom  25.  Dezember  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Bei  der  Einfuhr  von  Waaren  in  das  deutsche  Zollgebiet  werden,  soweit
nicht  für  die  Einfuhr  aus  bestimmten  Ländern  andere  Vorschriften  gelten,  Zölle
nach  Maßgabe  der  dem  Reichstag  am  6.  Oktober  1902  vorgelegten  endgültigen
Beschlüsse  der  XVI.  Kommission  über  den  Zolltarif  erhoben.  Jedoch  werden  in
Abweichung  von  diesen  Beschlüssen  die  Zollsätze  der  Nr.  808  auf  4,50  Mark,  der
Nr.  809  auf  7,50  Mark,  der  Nr.  810  auf  12  Mark,  der  Nr.  816  auf  8  und
12  Mark,  der  Nr.  825  auf  8  Mark,  der  Nr.  905  auf  4  Mark  und  der  Nr.  906
auf  15,  12,  10,  9,  7,  5,50,  4,50  und  3  Mark  festgesetzt.

Die  Zollsätze  sollen  durch  vertragsmäßige  Abmachungen

bei  Roggen                   nicht  unter  5  Mark
  "  Weizen  und  Spelz  "           "                                 für      einen  Doppelzentner
   "  Hafer                            "          "        5  "

herabgesetzt  werden.

Auf  die  Erzeugnisse  der  deutschen  Zollausschlüsse  finden  die  vertragsmäßigen
Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  Anwendung,  soweit  nicht  der  Bundesrath
  Ausnahmen  vorschreibt.  Die  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Reichstage
sofort  oder,  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte
mitzutheilen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung
nicht  ertheilt.  Den  Erzeugnissen  der  deutschen  Kolonien  und  Schutzgebiete  können
die  vertragsmäßigen  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  durch  Beschluß  des
Bundesraths  eingeräumt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1902.





Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1902.
        <pb n="314" />
        —  304  —

§.  2.
In  jedem  Steuerdirektionsbezirk  ist  eine  Behörde  zu  errichten,  die  auf

Verlangen  über  die  Zolltarifsätze  Auskunft  zu  geben  hat,  zu  welchen  bestimmte
Waaren  oder  Gegenstände  im  deutschen  Zollgebiete  zugelassen  werden.

§.  3.
Die  Gewichtszölle  werden  von  dem  Rohgewicht  erhoben:

a)  wenn  der  Tarif  dies  ausdrücklich  vorschreibt,

b)  bei  Waaren,  für  die  der  Zoll  6  Mark  für  den  Doppelzentner  nicht

übersteigt.

Im  Uebrigen  wird  den  Gewichtszöllen  das  Reingewicht  zu  Grunde  gelegt.

Bei  der  Ermittelung  des  Reingewichts  von  Flüssigkeiten  wird  das  Gewicht
der  unmittelbaren  Umschließungen  (Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergleichen)  nicht
in  Abzug  gebracht.

Der  Bundesrath  bestimmt  den  Antheil  des  Rohgewichts,  der  zur  Berechnung
  des  Reingewichts  als  Tara  in  Abzug  gebracht  werden  kann.

Beim  Eingange  von  Waaren  in  den  freien  Verkehr  bleiben  handelsübliche
Umschließungen  zollfrei.  Nach  Bestimmung  des  Bundesraths  kann  bei  der  Verzollung
  von  Waaren,  die  nach  dem  Rohgewichte  zollpflichtig  sind,  sofern  sie  unverpackt
  oder  in  nicht  handelsüblichen  Umschließungen  eingehen,  dem  Reingewichte
der  Waaren  und  bei  der  Verzollung  von  Flüssigkeiten,  sofern  sie  in  nicht  handelsüblichen
  unmittelbaren  Umschließungen  eingehen,  dem  Eigengewichte  der  Flüssigkeiten
  das  Gewicht  der  handelsüblichen  Umschließungen  hinzugerechnet  werden.

§.  4.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt  vorzuschreiben,  daß  Waaren,  deren  zollamtliche
  Untersuchung  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  nur  bei  bestimmten
  Zollstellen  abgefertigt  werden  dürfen,  sofern  die  Betheiligten  nicht  bereit
sind,  den  Zoll  nach  dem  höchsten  in  Frage  kommenden  Satze  des  Tarifs  zu  entrichten
  oder  die  Kosten  für  die  Uebersendung  der  Waaren  oder  der  davon  zu
entnehmenden  Proben  an  eine  mit  der  erforderlichen  Abfertigungsbefugniß  versehene
  Zollstelle  zu  tragen.

§. 5.
Von  der  Verzollung  befreit  sind:
a)  die  mit  der  Post  eingehenden  Waarensendungen  von  250  Gramm
Rohgewicht  oder  weniger,
b)  die  der  Gewichtsverzollung  unterliegenden  Waaren  in  Mengen  unter
50  Gramm.
Inwieweit  im  Uebrigen  bei  der  Gewichtsermittelung  Bruchtheile  eines  Kilogramm
unberücksichtigt  bleiben  dürfen,  bestimmt  der  Bundesrath.
        <pb n="315" />
        —  305  —

Zollbeträge  von  weniger  als  fünf  Pfennig  werden  überhaupt  nicht,  höhere
Zollbeträge  nur,  soweit  sie  durch  fünf  theilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden
  Pfennige  erhoben.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  im  Falle  des  Mißbrauchs  für  einzelne  Waarengattungen
  oder  für  einzelne  Grenzstrecken  Beschränkungen  anzuordnen.

§.  6.
Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Zolle  befreit:

1.  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  von  denjenigen  außerhalb
der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücken,  welche  von  innerhalb  der  Zollgrenze
  befindlichen  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäuden  aus  bewirthschaftet
werden;  ferner  Erzeugnisse  der  Waldwirthschaft,  wenn  die  außerhalb
der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücke  mindestens  seit  dem  15.  Juli  1879
eine  Zubehör  des  inländischen  Grundstücks  bilden.

2.  Von  deutschen  Fischern  und  von  Mannschaften  deutscher  Schiffe  gefangene
  Fische,  Robben,  Wal-  und  andere  Seethiere  sowie  die  davon
gewonnenen  Erzeugnisse.  Von  der  Zollfreiheit  ausgeschlossen  sind  die
in  fremdländischen  Küstengewässern  gefangenen  Schal-  und  Krustenthiere.
Die  erforderlichen  Ueberwachungsvorschriften  erläßt  der  Bundesrath.

3.  Gebrauchte  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  die  nicht  zum  Verkauf  oder
zur  gewerblichen  Verwendung  eingehen.

4.  Gebrauchte  Gegenstände  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung,  gebrauchte
  Maschinen  zur  Benutzung  im  Gewerbe-  und  Landwirthschaftsbetriebe
  jedoch  nur  ausnahmsweise  auf  besondere  Erlaubniß.

Auf  besondere  Erlaubniß  auch  als  Ausstattungsgegenstände,  Brautoder
  Hochzeitsgeschenke  eingehende  neue  Sachen,  sofern  sie  für  Ausländer
  oder  länger  als  zwei  Jahre  im  Auslande  wohnhaft  gewesene
Inländer  bestimmt  sind,  die  aus  Anlaß  der  Verheirathung  mit  einer
im  Inlande  wohnhaften  Person  ihren  Wohnsitz  nach  dem  Inlande
verlegen.  Von  der  Zollfreiheit  ausgeschlossen  sind  Nahrungs-  und  Genußmittel,
  unverarbeitete  Gespinnste  und  Gespinnstwaaren  sowie  sonstige
zur  weiteren  Verarbeitung  bestimmte  Erzeugnisse,  Rohstoffe  aller  Art
und  Thiere.

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  für  die  Angehörigen  eines  Staates,
der  Gegenseitigkeit  nicht  gewährt,  die  im  Abs.  1  und  2  vorgesehenen
Begünstigungen  ganz  oder  theilweise  außer  Anwendung  bleiben  sollen.

5.  Gebrauchte  Sachen,  die  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere
  Erlaubniß.

6.  Gebrauchsgegenstände  aller  Art,  auch  neue,  welche  Reisende  einschließlich
  der  Fuhrleute,  Schiffer  und  Schiffsmannschaften  zum  persönlichen
Gebrauch  oder  zur  Ausübung  ihres  Berufs  auf  der  Reise  mit  sich

75°
        <pb n="316" />
        —  306  —

führen,  oder  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  vorausgeschickt  oder  nachgesendet
  werden;  ebenso  lebende  Thiere,  die  von  reisenden  Künstlern
bei  Ausübung  ihres  Berufs  oder  zur  Schaustellung  benutzt  werden.

Ferner  aus  dem  Auslande  zurückkommende  gebrauchte  Koffer,
Reisetaschen  und  sonstiges  Reisegeräth,  wenn  darin  Gebrauchsgegenstände
  von  Reisenden  in  das  Ausland  verbracht  worden  sind.

7. Die  von  Reisenden  einschließlich  der  Fuhrleute  zum  eigenen  Verbrauche
während  der  Reise  mitgeführten  Verzehrungsgegenstände;  ebenso  der
Bedarf  der  Schiffer  und  Schiffsmannschaften,  für  diese  jedoch  höchstens
in  einer  auf  zwei  Tage  berechneten  Menge.

8. Fahrzeuge  aller  Art  einschließlich  der  zugehörigen  Ausrüstungsgegenstände,
  die  bei  dem  Eingang  über  die  Zollgrenze  zur  Beförderung  von
Personen  oder  Waaren  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  eingeführt
  werden,  oder  die  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  nachdem
sie  beim  Ausgange  diesem  Zwecke  gedient  haben;  auch  Fahrzeuge,  wenn
sie  dazu  bestimmt  sind,  Personen  oder  Waaren  in  das  Ausland  zu
verbringen.

Pferde  und  andere  Thiere  einschließlich  der  zugehörigen  Geschirre
und  Decken,  wenn  sie  als  Reitthiere,  zur  Fortbewegung  von  Fahrzeugen
  aller  Art  oder  zum  Waarentragen  dienen  und  nur  aus  dieser
Veranlassung  die  Grenze  überschreiten,  oder  wenn  sie  aus  dem  Auslande
  zurückkommen,  nachdem  sie  beim  Ausgang  in  der  angegebenen
Weise  verwendet  worden  sind;  auch  Pferde  und  andere  Thiere,  wenn
sie  dazu  bestimmt  sind,  Personen,  Fahrzeuge  oder  Waaren  in  das
Ausland  zu  verbringen.

Fahrzeuge  aller  Art  sowie  Pferde  und  andere  Thiere  von  Reisenden
  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Beförderungsmittel
  dienen,  sofern  sie  erweislich  sich  schon  seither  im  Gebrauch
  ihrer  Besitzer  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche
  bestimmt  sind.

Verbleiben  in  den  bezeichneten  Fällen  Fahrzeuge  oder  Thiere
dauernd  im  Inlande,  so  tritt  die  Zollpflicht  ein.

Futter,  das  zum  Reiseverbrauche  der  in  Abs.  2  und  3  bezeichneten
Thiere  mitgeführt  wird,  in  einer  der  Zahl  der  Thiere  und  der  voraussichtlichen
  Reisedauer,  höchstens  jedoch  einem  Zeitraume  von  zwei
Tagen  entsprechenden  Menge.

Ueber  die  Zollbehandlung  der  Eisenbahnfahrzeuge,  welche  dem
durchgehenden  Personenverkehre  dienen,  sind  vom  Bundesrathe  besondere
Bestimmungen  zu  erlassen.

9. Umschließungen  sowie  Schutzdecken  und  andere  Verpackungsmittel,  auch
Webebäume,  Holz-  und  Papprollen  und  dergleichen,  die  zum  Zwecke
der  Ausfuhr  von  Waaren  eingeführt,  oder,  nachdem  sie  nachweislich
dazu  gedient  haben,  aus  dem  Auslande  wieder  zurückgebracht  werden.
        <pb n="317" />
        —  307  —

Im  ersteren  Falle  ist  der  Nachweis  der  Wiederausfuhr  binnen  einer
angemessenen  Frist  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung  des  Zolles  zu
fordern;  es  kann  hiervon  abgesehen  werden,  wenn  die  Umschließungen
  und  so  weiter  gebraucht  sind  und  kein  Zweifel  darüber
besteht,  daß  sie  zur  Ausfuhr  von  Waaren  bestimmt  sind.

10.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum
Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Proben
von  Nahrungs-  und  Genußmitteln,  indessen  einschließlich  der  mit  der
Post  eingehenden  Proben  und  Muster  von  Kaffee,  Kakao,  Zucker,
Rohtabak  und  getrockneten  Früchten  im  Gewichte  bis  zu  350  Gramm.

11.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  öffentliche  Kunstanstalten
  oder  öffentliche  Sammlungen,  sowie  andere  Gegenstände,  die
für  öffentliche  Anstalten  oder  öffentliche  Sammlungen  zu  Lehr-  oder
Anschauungszwecken  eingehen.

12.  Materialien,  die  zum  Baue,  zur  Ausbesserung  oder  zur  Ausrüstung
von  See-  oder  Flußschiffen  verwendet  werden,  mit  Ausnahme  des
Kajüts-  und  Küchenguts.  Von  der  Begünstigung  sind  die  zu  Luxuszwecken
  bestimmten  Binnensee  und  Flußschiffe  ausgeschlossen.  Die
näheren  Bestimmungen  erläßt  der  Bundesrath.

13.  Wappenschilder,  Flaggen  und  andere  Gegenstände,  die  von  fremden
Regierungen  ihren  in  Deutschland  bestellten  Vertretungen  zum  dienstlichen
  Gebrauche  zugesendet  werden,  falls  die  betreffenden  Staaten
Gegenseitigkeit  gewähren.

14.  Särge,  in  denen  Leichen  eingehen,  und  Urnen  mit  Asche  verbrannter
Leichen,  einschließlich  der  Kränze  und  ähnlicher  zur  Verzierung  der
Särge,  Urnen  oder  Beförderungsmittel  dienenden  Gegenstände.

§.  7.

Abfälle,  welche  im  Tarife  nicht  besonders  genannt  sind,  sowie  zerbrochene
und  abgenutzte  Gegenstände  werden  wie  die  Rohstoffe,  von  denen  sie  herstammen,
behandelt,  wenn  sie  nur  zu  denselben  Zwecken  wie  die  Rohstoffe  verwendet  werden
können  oder  die  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  nach  Anordnung  der  Zollbehörde
  durch  geeignete  Maßnahmen  ausgeschlossen  wird.  Zollpflichtige  Abfälle
und  verdorbene  Waaren,  die  zu  Düngezwecken  bestimmt  sind,  werden  zollfrei
gelassen,  wenn  ihre  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  ausgeschlossen  erscheint
oder  nach  Anordnung  der  Zollbehörde  durch  geeignete  Maßnahmen  ausgeschlossen
wird.  Andere  verdorbene  Waaren  bleiben  zollfrei,  wenn  sie  unter  amtlicher
Aufsicht  vernichtet  werden.

§.  8.

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  in  Fällen,  in  welchen  auf  Grund  staatlicher
  Abmachungen  Eisenbahnverbindungen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
einem  Nachbarstaate  mit  einer  innerhalb  des  deutschen  Zollgebiets  belegenen
        <pb n="318" />
        —  308  —

gemeinschaftlichen  Grenz-  und  Betriebswechselstation  hergestellt  sind  oder  künftig
hergestellt  werden,  Zollfreiheit  zu  gewähren:

1.  für  die  zur  Ausführung  des  Baues  und  zur  Betriebseinrichtung  der
Wechselstation  sowie  der  zwischen  dieser  und  der  Zollgrenze  gelegenen  Anschlußstrecke
  erforderlichen  Gegenstände,  soweit  ihre  Anschaffung  ausländischen
  Behörden  oder  ausländischen  Bahnunternehmungen  obliegt,

2.  für  die  zur  Besorgung  des  von  der  ausländischen  Bahnunternehmung
übernommenen  Betriebsdienstes,  einschließlich  der  Instandhaltung  der
Betriebsstation  und  der  Anschlußstrecke,  und  für  alle  zu  Dienstzwecken
der  ausländischen  Grenzämter  erforderlichen  Gegenstände,

3.  für  die  Dienstgeräthe  und  Dienstausrüstungsstücke  der  innerhalb  des
deutschen  Zollgebiets  angestellten  Beamten  und  Bediensteten  der  ausländischen
  Eisenbahnverwaltung  und  der  außerdem  betheiligten  Dienstzweige
  der  Verwaltung  des  Nachbarstaats.

§.  9.

Bei  der  zollamtlichen  Abfertigung  einer  Waare,  die  je  nach  ihrem  Herstellungsland
  einer  unterschiedlichen  Zollbehandlung  unterliegt,  ist  von  dem  Einbringer
  zu  erklären  und  auf  Erfordern  nachzuweisen,  in  welchem  Lande  die
Waare  hergestellt  worden  ist.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Inhalt
und  die  Form  der  Erklärung  und  über  die  Erbringung  des  Nachweises  erläßt
der  Bundesrath.

Kommt  der  Einbringer  seinen  vorstehend  festgesetzten  Verpflichtungen  nicht
nach,  so  tritt  die  für  ihn  ungünstigste  Zollbehandlung  ein,  unbeschadet  der  etwa
daneben  verwirkten  Strafen  oder  sonstigen  Rechtsnachtheile.

§.  10.

Zollpflichtige  Waaren,  die  aus  Ländern  herstammen,  in  welchen  deutsche
Schiffe  oder  deutsche  Waaren  ungünstiger  behandelt  werden  als  diejenigen
anderer  Länder,  können  neben  dem  tarifmäßigen  Zollsatz  einem  Zollzuschlage  bis
zum  doppelten  Betrage  dieses  Satzes  oder  bis  zur  Höhe  des  vollen  Werthes
unterworfen  werden.  Tarifmäßig  zollfreie  Waaren  können  unter  der  gleichen
Voraussetzung  mit  einem  Zolle  in  Höhe  bis  zur  Hälfte  des  Werthes  belegt  werden.

Auch  können,  soweit  nicht  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen,  ausländische
  Waaren  denselben  Zöllen  und  Zollabfertigungsvorschriften  unterworfen
werden,  die  im  Ursprungsland  auf  deutsche  Waaren  Anwendung  finden.

Die  hier  vorgesehenen  Maßnahmen  werden  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  in  Wirksamkeit  gesetzt.  Die  getroffenen
  Anordnungen  sind  dem  Reichstage  sofort  oder,  wenn  er  nicht  versammelt
  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  mitzutheilen.  Sie  sind  außer
Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  ertheilt.
        <pb n="319" />
        —  309  —

§.  11.

1.  Bei  der  Ausfuhr  von  Roggen,  Weizen,  Spelz,  Gerste,  Hafer,  Buchweizen,
  Hülsenfrüchten,  Raps  und  Rübsen  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets
  werden,  wenn  die  ausgeführte  Menge  wenigstens  fünf  Doppelzentner
beträgt,  auf  Antrag  des  Waarenführers  Bescheinigungen  (Einfuhrscheine)  ertheilt,
die  den  Inhaber  berechtigen,  innerhalb  einer  vom  Bundesrath  auf  längstens  sechs
Monate  zu  bemessenden  Frist  eine  dem  Zollwerthe  der  Einfuhrscheine  entsprechende
Menge  einer  der  vorgenannten  Waaren  ohne  Zollentrichtung  einzuführen.  Abfertigungen
  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen
finden  nur  bei  den  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden  zu  bestimmenden  Zollstellen
  statt.

Für  Waaren  der  vorbezeichneten  Art,  die  ausschließlich  zum  Absatz  in  das
Zollausland  bestimmt  sind,  werden  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  in
denen  die  Behandlung  und  Umpackung  der  gelagerten  Waaren  uneingeschränkt
und  ohne  Anmeldung  sowie  ihre  Mischung  mit  inländischer  Waare  zulässig  ist,
mit  der  Maßgabe  bewilligt,  daß  die  zur  Ausfuhr  abgefertigten  Waarenmengen,
soweit  sie  den  jeweiligen  Lagerbestand  an  ausländischer  Waare  nicht  überschreiten,
von  diesem  Bestand  abzuschreiben,  im  Uebrigen  aber  als  inländische  Waaren  zu
behandeln  sind  (Reine  Transitlager).

Für  Waaren  der  bezeichneten  Art,  die  theils  in  das  Zollausland,  theils
in  das  Zollgebiet  abgesetzt  werden  sollen,  können,  sofern  dafür  ein  dringendes
Bedürfniß  anzuerkennen  ist,  solche  Lager  mit  der  ferneren  Maßgabe  bewilligt
werden,  daß  die  aus  dem  Lager  in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  abgefertigten
Waarenmengen,  soweit  sie  den  jeweiligen  Lagerbestand  an  inländischer  Waare
nicht  übersteigen,  von  diesem  Bestande  zollfrei  abzuschreiben,  im  Uebrigen  aber
als  ausländische  Waaren  zu  behandeln  sind  (Gemischte  Transitlager).  Der
Bundesrath  bestimmt,  an  welchen  Orten  solche  Lager  bewilligt  werden  können.

Für  die  vorstehend  nicht  erwähnten  Getreidearten  und  zollpflichtigen  Oelfrüchte
  werden,  wenn  sie  ausschließlich  zum  Absatz  in  das  Zollausland  bestimmt
sind,  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  in  denen  die  Behandlung  und
Umpackung  der  gelagerten  Waaren  uneingeschränkt  und  ohne  Anmeldung  sowie
ihre  Mischung  mit  inländischer  Waare  zulässig  ist,  mit  der  Maßgabe  bewilligt,
daß  bei  der  Ausfuhr  dieser  gemischten  Waare  der  in  der  Mischung  enthaltene
Antheil  von  ausländischer  Waare  als  die  zollfreie  Menge  der  Durchfuhr  anzusehen
  ist.  Für  Waaren  dieser  Art,  die  theils  in  das  Zollausland,  theils  in  das
Zollgebiet  abgesetzt  werden  sollen,  können  solche  Transitlager  bewilligt  werden.

2.  Ebenso  werden  reine  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bewilligt
und  können  gemischte  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bewilligt  werden
für  nicht  gehobeltes  Bau-  und  Nutzholz.  Dabei  kann  von  der  Unschließung
der  zur  Lagerung  bestimmten  Räume  abgesehen  werden;  auch  ist  es  zulässig,  die
Hölzer  zeitweise  aus  dem  Lager  zu  entnehmen  und,  nachdem  sie  einer  Behandlung
unterlegen  haben,  durch  die  sie  unter  den  Begriff  des  mit  einem  höheren  Zolle
        <pb n="320" />
        —  310  —

belegten  Bau-  und  Nutzholzes  oder  einer  groben  rohen  Holzwaare  fallen,  in
das  Lager  zurückzuführen.  Der  Bundesrath  bestimmt,  an  welchen  Orten  gemischte
  Transitlager  bewilligt  werden  können.

Für  Abfälle,  die  bei  der  Bearbeitung  von  Bau-  und  Nutzholz  in  den
Transitlagern  entstehen,  tritt,  wenn  die  Hölzer  in  das  Zollausland  ausgeführt
werden,  an  dem  zur  Last  geschriebenen  Zolle  ein  entsprechender  Nachlaß  ein,
dessen  Höhe  der  Bundesrath  bestimmt.

3.  Den  Inhabern  von  Mühlen  oder  Mälzereien  werden  bei  der  Ausfuhr
ihrer  Erzeugnisse  Einfuhrscheine  über  eine  entsprechende  Menge  Getreide  oder
Hülsenfrüchte  (Ziffer  1)  ertheilt.  Ueber  das  hierbei  in  Rechnung  zu  stellende
Ausbeuteverhältniß  trifft  der  Bundesrath  Bestimmung.

4.  Den  Inhabern  von  Oelmühlen  wird  für  die  Ausfuhr  der  von  ihnen
hergestellten  Oele  eine  Erleichterung  dahin  gewährt,  daß  ihnen  der  Zoll  für  eine
den  ausgeführten  Erzeugnissen  entsprechende  Menge  der  zur  Mühle  gebrachten
zollpflichtigen  ausländischen  Oelfrüchte  nachgelassen  wird.  Ueber  das  hierbei  in
Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverhältniß  trifft  der  Bundesrath  Bestimmung.
Die  zur  Mühle  zollamtlich  abgefertigten  ausländischen  sowie  auch  sonstige  Oelfrüchte,
  welche  in  die  der  Zollbehörde  zur  Lagerung  der  ausländischen  Oelfrüchte
angemeldeten  Räume  eingebracht  sind,  dürfen  in  unverarbeitetem  Zustande  nur
mit  Genehmigung  der  Zollbehörde  veräußert  werden.  Zuwiderhandlungen  hiergegen
  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  geahndet.

Die  Bestimmungen  der  Ziffer  3  finden  auf  die  Inhaber  von  Oelmühlen
hinsichtlich  der  aus  Raps  oder  Rübsen  hergestellten  Oele  sinngemäß  Anwendung.

5.  Im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  bis  4  steht  die  Aufnahme
  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein  Privatlager  unter  amtlichem
Mitverschlusse  der  Ausfuhr  gleich.

6.  Die  näheren  Anordnungen,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Form  der
Einfuhrscheine,  auf  die  Beschaffenheit  der  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  von
Einfuhrscheinen  ausgeführten  Waaren  und  auf  die  an  die  Lagerinhaber  zu
stellenden  Anforderungen,  trifft  der  Bundesrath.

Dieser  wird  auch  Vorschriften  erlassen,  durch  welche  die  Verwendung  der
Einfuhrscheine  nach  Maßgabe  ihres  Zollwerths  auch  zur  Begleichung  von  Zollgefällen
  für  andere  als  die  in  Ziffer  1  Abs.  1  genannten  Waaren  unter  den
von  ihm  festzusetzenden  Bedingungen  gestattet  wird.

§.  12.
Die  Zölle  können  auf  Antrag  gegen  Sicherheitsleistung  für  eine  Frist  bis
zu  drei  Monaten  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesraths  gestundet  werden.
Von  der  Stundung  ausgenommen  sind  die  Zölle  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,
  Raps  und  Rübsen  sowie  für  die  daraus  hergestellten  Müllerei-  und
Mälzereierzeugnisse.  Im  Falle  der  Aufnahme  dieser  Waaren  in  ein  Zolllager
(öffentliche  Niederlage  oder  Privatlager  mit  oder  ohne  amtlichen  Mitverschluß)  sind
        <pb n="321" />
        —  311  —

bei  der  Ueberführung  der  Waaren  in  den  freien  Verkehr  die  zu  entrichtenden  Zollgefälle
  für  die  Dauer  der  Lagerung  mit  vier  vom  Hundert  nach  den  vom  Bundesrathe
  zu  erlassenden  Vorschriften  zu  verzinsen.

§.  13.

Für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  dürfen  vom  1.  April
1910  ab  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,
  desgleichen  auf  Backwaaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett  nicht  erhoben
  werden.

Auf  die  Erhebung  von  Abgaben  von  dem  zur  Bierbereitung  bestimmten
Malze  seitens  der  Kommunen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  unter  Ziffer  I  und  im  §.  7  der  Ziffer  II
des  Artikel  5  des  Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867  (Bundes-Gesetzbl.
S.  81)  und  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1885,  betreffend  die  Abänderung  des
Zollvereinigungsvertrags  vom  8.  Juli  1867  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109),  sind  aufgehoben.


§. 14.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die
zu  seiner  Ausführung  erlassenen  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Vorschriften
werden,  sofern  nicht  nach  §.  11  Ziffer  4  Abs.  1  dieses  Gesetzes  oder  nach  den
§.  135  ff.  des  Vereinszollgesetzes  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  geahndet.

§.  15.

Der  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Deutschen  Reichs  entfallende  Nettozollertrag
  der  nach  den  Tarifstellen  1,  2,  102,  103,  105,  107,  107a  und  160
des  Zolltarifs  (§.  1)  zu  verzollenden  Waaren,  welcher  den  nach  dem  Durchschnitte
der  Rechnungsjahre  1898  bis  1903  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  entfallenden
Nettozollertrag  derselben  Waaren  übersteigt,  ist  zur  Erleichterung  der  Durchführung
  einer  Wittwen-  und  Waisenversorgung  zu  verwenden.

Ueber  diese  Versicherung  ist  durch  ein  besonderes  Gesetz  Bestimmung  zu
treffen.  Bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sind  diese  Mehrerträge  für  Rechnung
des  Reichs  anzusammeln  und  verzinslich  anzulegen.

Tritt  dieses  Gesetz  bis  zum  1.  Januar  1910  nicht  in  Kraft,  so  sind  von
da  ab  die  Zinsen  der  angesammelten  Mehrerträge  sowie  die  eingehenden  Mehrerträge
  selbst  den  einzelnen  Invaliden-Versicherungsanstalten  nach  Maßgabe  der
von  ihnen  im  vorhergehenden  Jahre  aufgebrachten  Versicherungsbeiträge  zum
Zwecke  der  Wittwen-  und  Waisenversorgung  der  bei  ihnen  Versicherten  zu
überweisen.

Die  Unterstützung  erfolgt  auf  Grund  eines  vom  Reichs-Versicherungsamte
zu  genehmigenden  Statuts.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  76
        <pb n="322" />
        —  312  —

§.  16.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch  Kaiserliche
  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  bestimmt.

Mit  demselben  Zeitpunkte  treten

das  durch  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.

S.  111)  veröffentlichte  Zolltarifgesetz  nebst  zugehörigem  Zolltarife,
ferner  die  Gesetze

vom  18.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123),

vom  21.  Dezember  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  533),

vom  14.  April  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  335),

vom  18.  Mai  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233),

vom  6.  März  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  133),

vom  14.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  298),

betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  und  des  Zolltarifs,

und  §.  80  des  durch  die  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1896  Reichs-Gesetzbl.
  S.  117)  veröffentlichten  Zuckersteuergesetzes

mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Ueberweisung
  eines  Theiles  des  Ertrags  der  Zölle  und  der  Tabaksteuer  an  die
Bundesstaaten  (§.  8  des  durch  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1885  veröffentlichten
  Zolltarifgesetzes),  abgesehen  von  der  sich  nach  §.  15  dieses  Gesetzes  ergebenden
  Aenderung,  so  lange  in  Wirksamkeit  bleiben,  bis  darüber  durch  besonderes
Gesetz  anderweit  bestimmt  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  25.  Dezember  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="323" />
        —  313  —

Zolltarif.)

 

 

Oo  S  P  d  —

 

Erster  Abschnitt.

Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirtbschaft  und  andere
thierische  und  pflanzliche  Katurerzeugnisse;  Kabrungs=  und
Genufmittel.

A.  Erzeugnisse  des  Acker-,  Garten=  und  Wiesenbaues.
Getreide  und  Reis.
Rogngngngngngngnnnaaaa  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..
Weizen  und  Spelz
Gerste...................................................

Hafer............................................
Buchweizen...............................................

Hirse(Panicum,italienischeHirse).............................
MaisundDari...........................................

AnderenichtbesondersgenannteGetreidearten....................
Anmerkung  zu  Nr.  1  bis  8.  Für  Getreide  in  Garben,  wie  es  auf  dem
Felde  unmittelbar  gewonnen  wird,  ist  die  Hälfte  des  Zolles  für  Körnergetreide

zu  entrichten.

 

76“

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

*)  Der  nachstehend  abgedruckte  Zolltarif  entspricht  den  im  §.  1  Abs.  1  des  Zolltarifgesetzes  angezogenen
endgültigen  Beschlüssen  der  XVI.  Kommission  des  Reichstags  über  den  Zolltarif  mit  der  Maßgabe,  daß
die  in  dieser  Gesetzesstelle  bezeichneten  Aenderungen  von  Zollsätzen  in  den  Tarif  eingetragen  sind.  Den  fortlaufenden
  Nummern  sind,  soweit  sie  abweichen,  die  in  den  Beschlüssen  der  Kommission  aufgeführten
Nummern,  auf  welche  sich  auch  die  Anführungen  in  den  §§.  1  und  15  des  Gesetzes  beziehen,  in  Klammern
beigefügt.
        <pb n="324" />
        —  314  —

 

 

10

11
12

13
14

15
16

17
18
19
20
21

22

 

Malz)  mit  Ausnahme  des  gebrannten  und  gemahlenen:
ausGerste...........................................
aus  anderem  Getrede

Reis,  unpolrit.

Hülsenfrüchte,  trockene  (reife).
Speisebohnen,  Erbsen,  Linsen  .  .  ..

Futter-(Pferde=  u.  s.  w.)  Bohnen,  Lupinen,  Wicken

Anmerkung  zu  Nr.  11  und  12.  Für  Hülsenfrüchte  im  Stroh  ist  die
Hälfte  des  Zolles  der  betreffenden  Arten  zu  entrichten.  «

Oelfrüchte  und  Sämereien.

Raps  und  Rübsen,  Dotter,  Oelrettigsaat,  Senf,  Hederichsaat

Mohn,  auch  reife  Mohnköpfe,  Sonnenblumensamen,  Madiasamen,  Erdmandeln,
  Erdnüsse,  Sesam,  Behennüsse,  Bucheckern,  Kapoksamen,
Lorbeeren,  Nigerahennn  .  .  .  ..  .  .  .  .  .

Leinsaat,  Hanfsaat  ..  .  )

Baumwollsamen,  Elipenüsse,  Sheanüsse,  Butterbohnen,  Stillingiasamen,
Palmkerne  (auch  zerkleinert),  Kopra,  Ricinussien

Andere  nicht  besonders  genannte  Oelsämereien  und  Oelfrüchtt
Rothkleesaat,  Weißkleesaat  und  andere  Kleesaaan  .  .  .  ...
Grassaat  aller  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .....  ...  .  .  ..  ..  ......  .  ..  .  .  .  .  ..
Runkelrübensamen,  Zuckerrübensamen

Andere  Feldrübensamen,  Möhrensamen,  Cichoriensamen;  Gemüsesamen,
Dillsaat,  Blumensamen,  Tabaksamen,  sowie  sonstige  anderweit  nicht
genannte  Sämereien  für  den  Landbau  ..  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anis,  Fenchel,  Koriander,  Kümmel  und  andere  Sämereien  zum  Genusse,

frisch  oder  getrockkktttt:::::  .  .  ..

Anmerkung.  Saämereien  zur  Gewinnung  flüchtiger  (ätherischer)  Oele
können  auf  Erlaubnißschein  unter  Ueberwachung  zollfrei  abgelassen  werden.

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

für  1  Doppelzentner


Rohgewicht
10,25

11

für  1  Doppelzentner


0/7

frei

—  dD  #u

frei
        <pb n="325" />
        —  315  —

 

 

23

24

25

26

27

28

29

30
31
32

 

Knollen-  und  Wurzelgewächse.

Kartoffeln,  frisch:
in  der  Zeit  vom  15.  Februar  bis  31.  Juli
in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  14.  Februar
Futterrüben,  Möhren,  Wasserrüben  und  sonstige  Feldrüben:

frcigg.
getrocknet  (gedarrt),  mit  Ausnahme  der  als  Küchengewächse  dienenden

Zuckerrüben,  auch  zerkleinert:

Cichorien  (Cichoriemwurzeln),  auch  zerkleinert:

frisch
getrocknet  (gedarrg))))  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..

Grün-  und  Rauhfutter.
Grünfutter;  Heu,  auch  getrockneter  Klee,  und  anderweit  nicht  genannte
getrocknete  Futtergewächse;  Stroh  und  Spreu  (Kaff),  auch  Schäben;
Häckerling(Häcksel).......................................

Handels=  und  Gewerbspflanzen,  anderweit  nicht  genannt.
Baumwolle,  roh,  auch  gereinigt;  Flachs,  Hanf,  Ramie  (Chinagras,  Rhea),
Jute,  Manilahanf,  neuseeländischer  Hanf,  Agavefasern,  Ananasfasern,
Kokosfasern,  Pflanzendaunen,  Torfwolle,  Waldwolle  und  alle  übrigen
pflanzlichen  Spinnstoffe,  roh,  gereinigt,  geröstet,  gebrochen,  geschwungen,
entllittttttttt.  .  ..

Tabakblätter,  unbearbeitet  oder  nur  gegohren  (fermentirt)  oder  über  Rauch
getrocknet,  auch  in  Büscheln,  Bündeln  oder  Muppen

Hopen  ..  ...  .  .  .  ...
Hopfenmehl  (Lupulin)  ..  ...  .  .  .  ..  .  ....  ....  .......  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..

Farbpflanzen  und  Theile  von  solchen,  auch  gesalzen,  getrocknet,  gedarrt,
gebrannt,  gemahlen  oder  sonst  zerkleinrt

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark.

2/50
frei

frei
1

"frei
1

frei
2

frei

85

für  1  Doppelzentner

Rohgewicht

100

frei
        <pb n="326" />
        —  316  —

 

 

33

34

35
36

37
364)

38
1371

39
138

40
[39.

41
40.

 

Küchengewächse  (Gemüse  und  eßbare  Kräuter,  Pilze,
Wurzeln  und  dergleichen).
Küchengewächse,  frisch:
Rothkohl,  Weißkohl,  Wirsingkohl.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...
Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Rhabarber,  Spargel,  Tomaten  .
andenl:

Paraguaythee,  Vorbeerblätter,  Salbeiblätter,  Waldmeister  und  sonstige
zum  Würzen  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  dienende  Blätter  und
Kräuter,  getrohkhkhtttt4t::  .  .  ..  .  .  .  .  ...

Champignons,  in  Salzlake  eingelegt  oder  sonst  einfach  zubereitet  ..  .  .  .  .
Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Rhabarber,  Spargel,  Tomaten,  zerkleinert,

geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst  einfach  zubereite................................................


Küchengewächse,  einschließlich  der  als  solche  dienenden  Feldrüben,  zerkleinert,
geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst  einfach  zu—
bereitet,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  34  bis  36  fallen;  unreife  Speise—
bohnen  und  unreife  Erbsen,  getrocknet;  Speisebohnen  und  Erbsen
(reife  und  unreife),  gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet;  Kartoffeln,
zerkleinert  (ausgenommen  Graupen  und  Gries  aus  solchen),  gedarrt,
gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet)  auch  Sämereien  zum  Genusse,
gepulvert,  gebacken  oder  sonst  einfach  zubereiit.

Lebende  Pflanzen,  Erzeugnisse  der  Liergärtnerei.

Bäume,  Reben,  Stauden,  Sträucher,  Schößlinge  zum  Verpflanzen,
und  sonstige  lebende  Gewächse,  ohne  oder  mit  Erdballen,  auch  in
Töpfen  oder  Kübeln;  Pfropfreiser:

Pflanzen  in  Töprfenn  .  ..
Pflanzen  ohne  Erdballen  .  .  .  ..
Rosenrr
Cycasstämme  ohne  Wurzeln  und  Wedkdel
anden  .  .  ...

Orchideenbulben,  nicht  eingewurzelt  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .....  ..  .  .  .  .  .  ..

Blumen-Zwiebeln,  -Knollen  und  -Bulben,  vorstehend  nicht  genannt

Blumen,  Blüthen,  Blüthenblätter  und  -Knospen,  zu  Binde=  oder  Zierzwecken,frisch...........................................



 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

2,50
20

50

40

10

30
20
40
frei
15

frei

frei

frei
        <pb n="327" />
        —  317  —

 

 

42
141
43
121
47
431

45
144.

46
451

47
46

 

Blätter,  Gräser,  Zweige  (auch  solche  mit  Früchten),  zu  Binde=  oder
Zierzwecken,frisch........................................

Cycaswedel,frischodergetrocknet..............................

Blumen,  Blätter  (auch  Palmwedel  und  zu  Fächern  zugeschnittene  Palm—
blätter),  Blüthen,  Blüthenblätter,  Gräser,  Seemoos,  Knospen,  Zweige
(auch  solche  mit  Früchten),  zu  Binde=  oder  Zierzwecken,  getrocknet,  getränkt
  (imprägnirt)  oder  sonst  zur  Erhöhung  der  Dauerhaftigkeit  zubereitet,
  auch  geftrtt:.

Obst.
Weintrauben  (Weinbeeren):
frisg  ,....«.............................
gemostet,gegohren,«Wemmatsche..........................

Anmerkung.  Als  Weinmeische  sind  alle  eingestampften  oder  eingeraspelten
Weintrauben  und  Weinbeeren  anzusehen  und  zu  verzollen,  auch  wenn  eine
Gährung  noch  nicht  oder  nur  theilweise  eingetreten  ist.

Nüsse,  unreife  (grüne)  und  reife,  auch  ausgeschält,  gemahlen  oder  sonst
zerkleinert  oder  einfach  zubereitet  ..  .  .  .....  ........  ...  .  .  .  .  .  .  ..

(47/9  [46/8))  Anderes  Obst:
frisch:  «
Aepfel,  Birnen,  Quitten:
unverpackt
vom  25.  September  bis  25.  Novembenrnr  .  ..
vom  26.  November  bis  24.  Septemer
verpackt..............................................

Aprikosen,Psirsiche.......................................
PflaumenallerArt,Kirschen,Weichseln,Mispeln..............

Hagebutten  und  Schlehen  sowie  anderes  vorstehend  nicht  genanntes
Stein-  und  Kernobst.  ....  ..  .  .  .......  .  ......  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..
Erdbernn  .  .  ..
Himbeeren,  Johannisbeeren,  Stachelbeeren,  Brombeeren,  Heidelbeeren,
  Hollunderbeeren,  Preißelbeeren,  Wachholderbeeren  und
sonstige  Beeren  zum  Genuse  .  ..

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei
250

frei

20
24

frei
2,50
10

frei
20
        <pb n="328" />
        —  318  —

 

 

48
47]

49
48

50
491
51
[50

52
(511

(52
54
(53.

55
[(54.

56
(55.
57
(56.
58
[571

 

getrocknet,  gedarrt  (auch  zerschnitten  und  geschält:

Aepfel  und  Birnen  einschließlich  verwerthbarer  Abfälllel  ..  .

Aprikosen,  Pfirsicheeeee  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
Pflaumen  aller  Art:

unverpackt  oder  nur  in  Fässern  oder  Säcken  bei  mindestens

80  Kilogramm  Rohgewicht  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

in  anderer  Verpackung  ..  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

anderes  getrocknetes  oder  gedarrtes  Oot  ..

gemahlen,  zerquetscht,  gepulvert  oder  in  sonstiger  Weise  zerkleinert,  auch  eingesalzen,
  ohne  Zucker  eingekocht  (Mus)  oder  sonst  einfach  zubereitet;  gegohren

Südfrüchte,  auch  Südfruchtschalen.
Bananen,  frisch,  getrocknet  oder  einfach  zubereitte  *

Apfelsinen,  Citronen,  Cedratfrüchte,  Pomeranzen,  Granaten,  Datteln,
Feigen,  auch  Kaktusfeigen,  Mandeln,  Mangopflaumen,  Pistazien  und
anderweit  nicht  genannte  Südfrüchte,  frisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Feigen,  getrocknet;  Korinthen;  Rosinen  (mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  53
152)  fallendhhhhen  .  .  .  .  .  ..

Datteln,  getrocknet;  Traubenrosinen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
/  /

Mandeln,  Pomeranzen  (mit  Ausnahme  der  in  Nr.  57  [56]  genannten),
Granaten,  Pistazien,  Mahwablüthen  (Malvenfrüchte)  und  anderweit
nicht  genannte  Südfrüchte,  getrochhtt:  .  .  .  .  .  .  .  ..

Ananas,  frisch,  auch  geschält  oder  ohne  Zucker  eingekocht;  Johamisbrot
(Karobben,  Karuben),  auch  gemahlen;  Kastanien,  genießbare  (Maronen)),
auch  ausgeschält,  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert;  Pinienkerne  (Piniolen),
reife  (trockene);  Pinienkerne,  reife  und  unreife,  ausgeschält,  gemahlen
oder  sonst  zerkleinert  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Mit  Meer=  oder  Salzwasser  übergossene  zerschnittene  oder  geschälte  Citronen

Pomeranzen,  unreife  (grün  oder  gelb,  geschält  oder  ungeschält),  auch  in
Salzwasser  eingelegt;  getrocknete  bis  Kirschgröße;  Kokosnüsse
Südfruchtschalen  (die  fleischigen  Schalen  der  Früchte  der  Citrusarten),  frisch
(auch  in  Salzwasser  eingelegt),  getrocknet,  gemahlen;  Cedratfrüchte,  zerschnitten
  und  mit  Meer=  oder  Salzwasser  übergosen

 

Lollsatz
für  1  Doppel-.
zentner
Mark.

10
10

10
15

24
24

30
        <pb n="329" />
        —  319  —

 

59
581

60
[59.

61
(60.

62
(61.

63
l62

64
163

65
64

66
(651

 

 

Frucht=  und  Pflanzensäfte.

Säfte  von  Früchten  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben)  und  von  Pflanzen
zum  Genusse,  nicht  äther=  oder  weingeisthaltig,  uneingekocht  oder  ohne
Luckerzusatz  eingekocht,  auch  entkeimt  (sterilisirt):

Citronen-,  Pomeranzen=  und  anderer  Südfruchtsafft  ..  .
Säfte  von  Obst,  ungegohen  ..

Birkenwasser,  ungegohren,  und  andere  vorstehend  oder  anderweit  nicht
genannte  Säfte  zum  Genusse  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Säfte  von  Früchten  und  von  Pflanzen  zum  Gewerbe-  oder  Heilgebrauch,
anderweit  nicht  genannt,  nicht  äther=  oder  weingeisthaltig,  auch  eingedickt.................................................


Kolonialwaaren  und  Ersatzstoffe  für  solche.
Kaffee,  auch  Kaffeeschalen  (Kirschschalen  und  Pergamenthülsen):
roh.................................................
gebranntodergeröstet,auchgemahlen......................

Kaffeeersatzstoffe:
Cichorien  (Cichorienwurzeln)  und  andere  als  Kaffeeersatzstoffe  geeignete
Wurzeln  und  Wurzeltheile,  gebrannt  (geröstet),  auch  gemahlen,
ohne  Zusatz  von  anderen  Stossfsfen

gebranntes  und  geröstetes  Malz,  auch  gemahlen;  andere  Kaffeeersatzstoffe
  .;............................................

Kakao:
roh  in  Bohnen,  auch  Bruch  ..  .  .  .  .  .  ..  —....................
gebranntodergeröstet,ungeschält..........................

Kakaoschalen,roh,auchgebrannt..............................

Anmerkung.  Thee  zur  Gewinnung  von  Thein,  amtlich  ungenießbar  gemacht
  (denaturirt),  kann  auf  Erlaubnißschein  unter  Ueberwachung  zollfrei  abgelassen
  werden.

Paprika  (spanischer  Pfeffer),  frisch  (grün)  oder  getrocknet,  auch  gemahlen,
gepulvert  oder  in  Salzwasser  eingelegt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  77

 

Volsatz
für  1  Doppel-=zentner

Mark.

frei

frei

40
60

10

40

10
        <pb n="330" />
        67
(661

68
(67.

69
(681
70
(691

 

Gewürze,  anderweit  nicht  genannt,  z.  B.  Galgant,  Gewürznelken,  Guineakörner,
  Ingwer,  Kardamomen,  Muskatblüthen,  Muskatnüsse,  Mutternelken,
  Nelkenrinde,  Nelkenpfeffer  (Piment),  Nelkenstengel,  schwarzer,
weißer  und  langer  Pfeffer,  Saffran,  Sternanis  (Badian),  Vanille,
Zimmt,  echter  (Kaneel)  und  anderer  (Zimmtblüthe,  Zimmtblüthenstengel,
Zimmtkassia,  weißer  Zimmt,  Zimmtwurzel  und  dergleichen),  auch  geschält,
  entölt,  gemahlen,  gepulvert  oder  in  Salzwasser  eingelegnt.

Anmerkung  zu  Nr.  66  f65]  und  67  (661.  Gewürze  zur  Gewinnung
flüchtiger  (ätherischer)  Oele,  sowie  Muskatnüsse  und  deren  Samenmäntel  zur
Gewinnung  von  Muskatbutter  (Muskatbalsam)  können  auf  Erlaubnißschein
unter  Ueberwachung  zollfrei  abgelassen  werden.

Sonstige  pflanzliche  Erzeugnisse  zum  Gewerbe=  oder
Heilgebrauche.

Lufa,  auch  gebleicht;  irländisches  Moos,  Seetang  und  andere  Algen  (Meeralgen))
  Seegras,  Pflanzenhaar,  auch  getrocknet,  gefärbt  oder  zu
Strängen  zusammengedreht;  Bast,  auch  gefärbt;  Binsen,  auch  gefärbt,
gespalten  oder  geschnitten;  Stroh,  gefärbt  oder  gespalten;  Palmblätter,
getrocknet,  auch  gefärbt  (ausgenommen  solche  zu  Binde=  oder  Zierzwecken);
  Piassava-Fasern  und  Stengel;  Wurzelfasern,  abgeschält;
Reiswurzeln)  Espartogras,  sowie  alle  übrigen  Pflanzenstoffe  zur  Herstellung
  von  Bürsten,  Flechtarbeiten  u.  s.  w.)  anderweit  nicht  genannt
oder  inbegriffen,  auch  zu  Strängen  zusammengedrcet  .  .  .  ..

Stuhlrohr  (spanisches  Rohr)  und  anderes  edleres  Rohr  (3.  B.  Bambus.,
Rebhühner-,  Lucker-Rohr),  roh,  ungespalen

Nüsse  und  Schalen,  nur  als  Schnitzstoff  verwendbar,  sowie  anderweit
nicht  genannte  oder  inbegriffene  pflanzliche  Schnitzstoffe,  roh;  Samenkörner,
  durchbohrt,  auch  lediglich  zum  Zwecke  der  Verpackung  und  Versendung
  auf  Gespinnstfäden  gereit  .  .  .  .  .  .  .  ...

Beeren,  Blätter,  Blüthen,  Blüthenblätter,  Blumen,  Knospen,  Kräuter,
Nüsse,  Rinden,  Sämereien,  Schalen,  Wurzeln  und  sonstige  Pflanzen
und  Pflanzentheile,  anderweit  nicht  genannt,  zum  Gewerbegebrauch,
auch  eingesalzen,  getrocknet,  gedarrt,  gebrannt,  geschält,  gemahlen  oder
sonst  zerkleinert;  Obstkerne,  anderweit  nicht  genannt,  ungeschält  oder
geschält;  Baumschwämme,  roh  oder  blos  geklopft  und  vom  Holze
gereinigt;  Weberkarden  (Weberdisteln);  Wermuth  (Absynthkraut),  auch
getrocknet  oder  gemahln  ..

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

50

frei

frei

frei

frei
        <pb n="331" />
        321

 

 

72
71

73
(72)

74
(73

75
I/41

 

Chinarinde,  auch  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert;  Feldkümmelkraut;  isländisches
  Moos  und  andere  Flechten  (Lichenen),  roh,  auch  gemahlen;  Tamarinden
  und  Tamarindenmark,  Rohrkassia;  Beeren,  Blätter,  Blüthen,
Blüthenblätter,  Blumen,  Knospen,  Kräuter,  Nüsse,  Rinden,  Schalen,
Sämereien,  Wurzeln  und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzentheile,  anderweit
nicht  genannt,  zum  Heilgebrauch,  auch  eingesalzen,  getrocknet,  gedarrt,
gebrannt,  geschält,  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert;  Holz  zum  Heilgebrauch,
auch  zerkleinert;  ferner  getrocknete  und  gepulverte  Insektenpulverblumen

Planzenwachs  (aus  Palmen,  Palmblättern  oder  dergleichen)  in  natürlichem
  Zustandenna.  .  ...

B.  Erzengnisse  der  Forstwirthschaft.
(74/6173/50)  Bau=  und  Nutzholz,  nachstehend  nicht  besonders  genannt:

unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge
bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde:

hart................................................»

–—

Anmerkung.  Unbearbeitetes  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der
Axt  oder  Säge  bearbeitetes  Bau-  und  Nutzholz  für  den  häuslichen  oder  handwerksmäßigen
  Bedarf  von  Bewohnern  des  Grenzbezirkes,  sofern  es  in  Traglasten
  eingeht  oder  mit  Zugthieren  gefahren  wird,  bleibt,  unter  Ueberwachung
der  Verwendung  und  mit  Beschränkung  auf  10  Festmeter  in  einem  Kalenderjahre
  für  jeden  Bezugsberechtigten,  zollfrei.

in  der  Längsrichtung  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Art  vorgearbeitet

oder  zerkleinert;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise  als  durch
Reißen  hergestellte  Klärspäne:

hart

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

10

0)/20
oder  für
1  Festmeter
1,80
für  1  Doppelzentner

0)/20
oder  für
1  Festmeter
1/20

für  1  Doppelzentner

0/5
oder  für
1  Festmeter
4
für  1  Doppelzentner

0/50
oder  für
1  Festmeter
3
        <pb n="332" />
        322

 

 

76
75

77
76

78
177I

79
I781

 

in  der  (Cängsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht
gehobelt:

hart

Anmerkungen  zu  Nr.  74  I73]1  bis  76  I751.
1.  Gedämpftes,  getränkte5  (imprägnirtes)  oder  sonf'  auf  chemischem  Wege
bthandeltes  Bau=  und  Nutzholz  unterliegt  einem  Zollzuschlage,  welcher
eträgt:
im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  1  Festmeter  2,10  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner:

hartes  Holz
weiches  Holtttztzz
2.  Flöße  (Holzflöße)  unterliegen  der  Verzollung  als  Holz.

0,30  Mark,
0,40  Mark.

Erikaholz  (Bruyereholz)  und  Cocusholz,  unbearbeitet  oder  in  geschnittenen
Stüken  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Cedernholz  (auch  Bleistiftholz):
unbearbeitet  oder  lediglich  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitet,  jedoch
nicht  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet

—  ——  —

in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht
gehobltttttttt:::  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Cedernholzbrettchen,  die  an  einer  oder  zwei  Schmalseiten  ge—
glättet  sind,  werden  nicht  als  gehobelt  behandelt.
Nutzholz  von  Buchsbaum,  Ebenholz,  Mahagoni,  Polisander,  Teakholz,
Pockholz:
unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge
bearbeittt:

Lollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

1,25
oder  für
1  Fesimeter

10

für  1  Doppelzentner

1,25
oder  für
1  Festmeter
7/50

frei

für  1  Doppel,

zentner
Oo
oder  für
1  Festmeter

0/%%
für  1  Doppelzentner


O,26

0/20
oder  für
1  Festmeter

18
        <pb n="333" />
        323

 

—

 

80
I729

81
(801

82
[(81!

83
182

 

in  der  Längsrichtung  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vor—
gearbeitet  oder  zerkleinnttt::  ...  .  .  .  .  ..

in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht
gehobelt

#***-“*“*“°°—*-  2  2  2  42

Längsseite  gesägt,  nicht  gehobelt:
aus  hartem  Hoeeee.  ..

aus  weichem  Holze

Eisenbahnschwellen,  mit  der  Axt  bearbeitet,  auch  auf  nicht  mehr  als

Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnirte)  oder  sonst  auf  chemischem
Wege  behandelte  Eisenbahnschwellen  unterliegen  einem  Bollzuschlage,  welcher
beträgt:

im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  1  Festmeter  2,40  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner:
hartes  oltztztzt
weiches  Holz

0,30  Mark,
0,40  Mark.

Holzpflasterklööbtttttt.

Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnirte)  oder  sonst  auf
chemischem  Wege  behandelte  Holzpflasterklötze  unterliegen  einem  Zollzuschlage  von

0,40  Mark  für  1  Doppelzentner.
Naben,  Felgen,  Speichen,  sowie  für  diese  Gegenstände  erkennbar  vorgearbeitete
  Höer  .  .  .  ...  .  .  ..

—  —  —

Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodentheile),  auch  zu  solchem  erkennbar  vorgearbeitetes
  Holz  (Stabholz),  ungefärbt,  nicht  gehobelt:

von  Eichenholz

 

Lollsatz
für  1  Doppeb
zentner
Mark.

0/50
oder  für
1  Festmeter
4

für  1  Doppelzentner

1/28
oder  für
1  Festmeter
10

für  1  Doppelzentner

0/40
oder  für
1  Festmeter
3/20
für  1  Doppelzentner

0/40
oder  für
1  Festmeter
2/40

für  1  Doppelzentner


1,26

1
oder  für
1  Festmeter
8

für  1  Doppelzentner

O,30
oder  für
1  Festmeter
2/40
        <pb n="334" />
        324

 

 

84
(831

85
184

86
L

87
186

88
187

89
188

 

von  anderem  harten  Holze

von  weichem  Holze

Anmerkung.  Die  bloße  Behandlung  mit  dem  Reifmesser  oder  eine
Glättung  der  Schmalseiten  durch  Hobelung  bleibt  auf  die  Verzollung  des  Faß—
holzes  ohne  Einfluß.

Korbweiden,  auch  gespalten:
ungeschält;  auch  Faschinen
geschält

Reifenstäbe  (gespalten  für  Faß-  und  ähnliche  Reifen),  auch  rund  ge—

bogen:
ungeschälte,  nicht  gehobelt
geschälte,  nicht  gehobelt;  ungeschälte  und  geschälte,  gehobelt  oder  mit
den  zur  unmittelbaren  Verwendung  als  Reifen  erforderlichen  Ein—

schnitten,  dem  sogenannten  Schloß,  versehen  .  «..........

AnmerkungzuNr.84[83]und85[84].EineGlättungderSpalts
siäche,diemitderHerstellungsweisedergefpaltenenKorbweidenundderReifeni
stäbe  mittelst  des  Zugmessers  oder  dergleichen  im  Zusammenhange  steht,  gilt  nicht
als  Behobelung.

Holz  zur  Herstellung  von  mechanisch  bereitetem  Holzstoffe  (Holzmasse,
Holzschliff)  oder  von  chemisch  bereitetem  Holzstoffe  Gellstoff,  Cellulose),

nicht  über  1,20  Meter  lang  und  nicht  über  24  Centimeter  am  schwächeren

Ende  stark,  unter  Ueberwachung  der  Verwendung

Brennholz  (Schichtholz  [Klafterholz!,  Stockholz,  Reisig  sauch  in  Bündeln!,
Späne  Abfallspäne!  und  andere  nur  als  Brennholz  verwerthbare
Holzabfälle,  Wurzeln))  Zapfen  von  Nadelhölzern;  ausgelaugtes  Gerbholz
  und  ausgelaugte  Gerbrinden  (Gerblohe),  auch  geformt  (Lohkuchen)

Holzkohlen,  auch  gepulvert;  Holzkohlenbriketts.

Holzmehl  und  Holzwolle,  auch  für  Heilzwecke  zubereitet

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner



Mark.

0,40
oder  für
1  Festmeter
3/20
für  1  Doppelzentner

0/40
oder  für
1  Festmeter

2/40

für  1  Doppel--zentner


0/%5
4

0/5

frei

frei

frei

0/40
        <pb n="335" />
        —  325  —

 

 

90
89)
91
80)
92
1911
93
1921
94
[93)

95
[(04

[95

97
[96

98
(97.
99
T

100
(99]

 

Korkholz  (Rinde  der  Korkeiche),  unbearbeitet,  auch  in  lediglich  aus—
einandergeschnittenen  Platten  oder  Stücken;  auch  Zierkorkholz.  ......

Farbhölzer  in  Blöcken,  auch  gemahlen,  geraspelt  oder  in  anderer  Weise
zerkleinert;  angegohren  (fermentirt)  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Gerbrinden,  auch  gemalen  .  .  .  .  .  .  ..

Quebrachoholz  und  anderes  Gerbholz  in  Blöcken,  auch  gemahlen,  ge—
raspelt  oder  in  anderer  Weise  zerkleinert  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Algarobilla,  Bablah,  Dividivi,  Eckerdoppern,  Galläpfel,  Knoppern,
Myrobalanen,  Sumach,  Valonea  sowie  sonstige  anderweit  nicht  genannte
  Gerbstoffe,  auch  gemahlen;  Katechu,  braunes  und  gelbes
(Gambir),  roh  oder  gereinigt;  Kino  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..
Eicheln,  frisch  oder  gedarrt,  auch  geschält;  wilde  Kastanien  und  sonstige
Forstsämereien  (mit  Ausnahme  der  Bucheckern)  ...  .  .  ..  .  ..  ...  .....
Seggen  (Waldhaar),  auch  getrocknet,  gefärbt  oder  zu  Strängen  zusammengedreht;
  Schilfrohr,  roh,  ungespalten;  Torfstreuxf  Laub,  Baumnadeln,
Moos  und  sonstige  Streu  aller  Art.  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ...
Terpentin-  und  andere  Hartharze,  Weichharze  (natürliche  Balsame,  auch
Storax,  flüssig  oder  fest)  und  Gummiharze  (Schleimharze),  roh  oder  gereinigt;
  Gummilack,  Schellack;  Akaziengummi  (arabisches  Gummi),  Acajougummi,
  Kirschgummi,)  Traganthgummi,  Kuteragummi,  Bassoragummi;
auch  wässrige  Auflösungen  von  Akaziengummi  oder  von  Kirschgummi

Kautschuk,  Guttapercha  und  Balata,  roh  oder  gereinigt;  Oelkautschuk  und
andere  Kautschukersatzstoffe:  K:XX⅛X⅛X⅛X⅛X:⅛:⅛:⅛:

Kampher,  roh  oder  gereinigtt  Manna  (Mannazuckrr)r)  .  .  .  .  ..

C.  Thiere  und  thierische  Erzeugnisse.
Vieh,  lebend.

Pferde:
im  bis  1000  Mark  das  Stcccccckkk
von  mehr  als  1  000  bis  2500  Mark  das  Slück  ......

Werthe  von  mehr  als  2500  Mark  das  Stück  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Anmerkung.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  dürfen  Pferde,
welche  zu  Zuchtzwecken  vom  Staate  oder  mit  staatlicher  Genehmigung  eingeführt
werden,  im  Alter  bis  zu  2  Jahren  zum  Sollsatze  von  10  Mark,  im  Alter  von
mehr  als  2  Jahren  zum  Zollsatze  von  20  Mark  für  1  Stück  abgelassen  werden.

Pferde  im  Werthe  bis  300  Mark  das  Stück  und  mit  weniger  als  1,40  Meter
Stockmaß  werden  zum  Zollsatze  von  30  Mark  für  1  Stück  abgelassen.

 

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei
frei

1/%%

frei

frei

frei

frei

frei

für  1  Stück
90

180
360
        <pb n="336" />
        326

 

 

101
W

102
[101]

103
1021

104
1031

105
04)

106
[105

107
106

108
107)

 

Maulesel,  Maulthiere

Anmerkung  zu  Nr.  100  [99]  bis  101  [I100].
Mutter  folgen,  bleiben  zollfrei.

Saugfohlen,  welche  der

Rindvieh  ...  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Anmerkungen.

1.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths  dürfen  Bullen  von  Höhen—
vieh,  welche  zu  Zuchtzwecken  vom  Staate  oder  mit  staatlicher  Genehmigung
  eingeführt  werden,  zum  Sollsatze  von  9  Mark  für  1  Stück
abgelassen  werden.

2.  Für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  dürfen  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths  Zugochsen  im  Alter  von  2½  bis  5  Jahren  zum  Sollsatze
  von  30  Mark  für  1  Stück  eingelassen  werden,  sofern  sie  zum
eigenen  Wirthschaftsbetriebe  nachweislich  nothwendig  sind.

Schweine

Federvieh:

Hühner  aller  Art  und  sonstiges  Federvieh

Fleisch  und  Zubereitungen  von  Fleisch.

Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide  von
Vieh  (ausgenommen  Federvieh):

frisch,  auch  gefroren
einfach  zubereitet

 

Zollsah
für  1  Doppel—
zentner
Mark.

für  1  Stück
30

frei

für  1  Doppel-.
zentner
Lebendgewicht

18

für  1  Doppelzentner

Lebendgewicht

frei
für  1  Doppelzentner


Lebendgewicht

18

für  1  Stück
0/70
ober  für

1  Doppelzentner


24
6

45
60
        <pb n="337" />
        327

 

 

109
107  a

110
Ilos.

111
Lrog!

112
1110)

113
111]

114
I112)

Reichs-Gesetzbl.  1902.

 

zum  feineren  Tafelgenusse  zubereitt
Anmerkungen.

1.  Nicht  lebendes  Vieh,  zum  Genusse  verwendbar,  unterliegt  der  Verzollung
als  frisches  Fleisch  von  Vieh.

2.  Frisches  und  einfach  zubereitetes  knochenfreies  Fleisch  (auch  Zungen,
jedoch  nicht  genießbare  Eingeweide)  sowie  gepökelte  oder  geräucherte
Schweineschinken  (Vorder=  und  Hinterschinken)  unterliegen  einem  Zollzuschlage
  von  20  vom  Hundert.

Schweinespecckkkkk  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...

Anmerkung  zu  Nr.  108  [1I07]  und  109  [107a].  Der  Bundesrath  ist
befugt,  für  bestimmte  Grenzstrecken  im  Falle  eines  örtlichen  Bedürfnisses  die
zollfreie  Einfuhr  einzelner  Stücke  von  frischem  oder  einfach  zubereitetem  Fleische
oder  von  Schweinespeck  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm,  nicht
mit  der  Post  eingehend,  für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  nachzulassen.

Federvieh:
geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet
zum  feineren  Tafelgenusse  zubereitt

Anmerkung.  Nicht  lebendes  Federvieh,  zum  Genusse  verwendbar,  unterliegt
der  Verzollung  als  nicht  zubereitetes  geschlachtetes  Federvieh.

Haarwild:
nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet.  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet
zum  feineren  Tafelgenusse  zubereitt  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..

Federwild:
nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereittt.
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet
zum  feineren  Tafelgenusse  zubereitt  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  Nr.  110  [I108]  bis  112  [110]J.  Genießbare  Eingeweide
von  Federvieh  und  Wild  unterliegen  den  für  Fleisch  von  Federvieh  und  Wild

festgesetzten  Zollsätzen.

Fleischextrakt  und  Fleischbrühtafeln;  Suppentafeln;  flüssige  und  eingedickte
Fleischbrühe;  Fleischpepton

Würste  aus  Fleisch  von  Vieh,  Federvieh  oder  Wildd  .  .  .  .  ..

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

120

36

—–
#o  S

45
00

*  (—G

70

30
70
        <pb n="338" />
        328

 

 

115
113)

116
(114

117
(115)

118
116)

119
117

120
118

121

I119

Fische,  auch  eingefalzener  Fischrogen.
Fische,  lebende  und  nicht  lebende,  frisch,  auch  gefroren:
Karpfen
andere
Gesalzene  Heringe,  unzertheilt:
in  ganzen,  halben,  Viertel=  oder  Achtel-Tonnen

IEEIIEEIIIEEEEHIIEIIEIHIHEIIIIEIITIIEELILEIEBELIEIILIIEILIILIäIELIIBLIIEIIIIII

in  anderer  Verpackung;  auch  gesalzene  Heringsmilch  und  Herings—
lake

Fische,  zubereitet  (mit  Ausnahme  der  unzertheilten  gesalzenen  Heringe):
getrocknet,  gesalzen  oder  sonst  ohne  Essig,  Oel  oder  Gewürze  einfach
zubereitet
mit  Essig,  Oel  oder  Gewürzen  einfach  zubereitet
zum  feineren  Tafelgenusse  zubereitet
Kaviar  und  Kaviarersatzstoffe  (eingesalzener  Fischrogen),  auch  gepreßt  oder
geräuchert;  Kaviarlake

Anmerkung.  Eingesalzener  Fischrogen,  nicht  zum  Genusse  bestimmt,  auf
Erfordern  vorher  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturirt),  wird  zollfrei  abgelassen.

sssssssssssssssssssssssssssssssssssssssssss
0000000000000000

sssssssssssssssssssssssssssssssssssss

Vorstehend  nicht  genannte  Thiere.
Seemuscheln,  lebend  oder  blos  abgekocht  oder  eingesalzen,  auch  von  der
Schale  befreit:
Austern
andere

zu  gewähren.
Schnecken  aller  Art,  lebend  oder  blos  abgekocht  oder  eingefalzen;  auch
Froschkeulen,  frisch,  blos  abgekocht  oder  eingesalzen
Schildkröten:

auch  blos  abgekocht  oder  eingesalzen

See-Schildkröten,  lebend  oder  geschlachtet,  auch  blos  abgekocht  oder
eingesalzen

 

eeeeeeeeés“s-se““-ssess“seoooee“seeesos-seessoa-eeoeeu“sus“sseessaessesoea  e  e  9  e  elM

Anmerkung.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  für  Austernsetzlinge  Sollfreiheit

—l——i.—————.—.————

Land-,  Süßwasser=  und  Sumpf-Schildkröten,  lebend  oder  geschlachtet,

Jollsatz
für  1  Doppel—
zentner
Mark.

15
frei
Für  1  Faß
(Tonne)
3

für  1  Doppel-1
  zentuer

2

—
J□m.  Uo  .

300

nur  1  Doppel.
zentner
Rohgewicht

100
Z  frei

frei

frei
far  1  Doppelzentner

Rohgewicht
100
        <pb n="339" />
        329

 

 

130
128.

131
1291

132
(130)

 

Süßwasserkrebse:

lebend  oder  blos  abgekocht
von  der  Kruste  befreit  (Krebsfleisch)  f  auch  dergleichen  zubereitete  jeder
Art  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  ..  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...

Seekrebse,  lebend  oder  nicht  lebend,  auch  blos  abgekecht  oder  eingesalzen,
auch  von  der  Kruste  befreit:

Hummer  und  Langusteenn  .  ..

andeen.

Seekrebse,  Seemuscheln,  Schnecken  und  Schildkröten,  auch  Froschkeulen,
in  anderer  Weise  als  durch  bloßes  Abkochen  oder  Einsalzen  zubereitet

Lebende  Thiere,  anderweit  nicht  genannt

Thierische  Fette.

Schmalz  und  schmalzartige  Fette  (Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,
Rindsmark,  Oleomargarin  und  andere  schmalzartige  FetteH

Schweine=  und  Gänsefett,  roh  (uneingeschmolzen,  unausgepreßt))  mit  Ausnahme
  des  Schweinespecks  und  der  Flomen  (Fliesen,  Liesen);  ferner
Grieben  zum  Genusse

Romen  (Fliesen,  Liesen);  premier  jus
Aumerkung.  Premier  jus,  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturirt)

Talg  von  Rindern  und  Schafen,  roh  (Rinderfett,  Schaffett)  oder  geschmolzen;
  auch  Preßtllllelegaaga  ...  ..  ..  .  ...

Anmerkung  zu  Nr.  126  i24,  127  I125]  und  129  11271.  Thierische
Fette  der  bezeichneten  Art  zur  Herstellung  von  Seife  oder  Lichten  auf  Erlaubnißschein
  unter  Ueberwachung  oder  vorher  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturirt)

Knochenfett;  Abfallfette  (Wollschweißfett,  Leimfett,  Wollwaschfett,  Walkfett,
  natürliches  und  künstliches  Gerbefett))

Fischspeck,  Robbenspeck)  Fischthran,  Robbenthran,  ungereinigt  oder  gereinigt,
  auch  in  Flaschen;  Walfett  und  anderes  auf  gleiche  Weise  wie
Walfett  aus  Thran  hergestelltes  Fett,  auch  Walknochenfett

Thierfett,  anderweit  nicht  genannt,  roh,  geschmolzen  oder  gepreßt

Anmerkung  zu  Nr.  130  H(128]  und  132  I130|.  Sind  Abfallfette  bei

einem  vom  Bundesrathe  zu  bestimmenden  Wärmegrad  ölig,  so  unterliegen  sie

der  Verzollung  nach  Nr.  172  II70  .  Dagegen  wird  nicht  besonders  genanntes
Thierfett  in  blartigem  Zustande  wie  fettes  Oel  behandelt.

·sHeeereé6  66

 

78°

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

60
für  1  Doppelzentner


Rohgewicht

100
24
für  1  Doppelzentner


75
frei

12,50

1  St#

—
en  —
S

2/50
        <pb n="340" />
        330

 

 

133
1311

134
(1321

135
(1331
136
(1341

137
135)

138
(136.

139
11371

140
138.

141
1391

 

Erzeugnisse  von  landwirthschaftlichen  Nutzthieren,
anderweit  nicht  genannt.

Milch  und  Rahm,  frisch,  auch  entkeimt  (sterilisirt)  oder  peptonisirt)
Buttermilch  und  Moleelneneennon  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Geronnene  Milch,  aus  der  die  Molke  größtentheils  aus—
geschieden  ist,  wird  wie  Käse  verzollt.

Butter,  frisch,  gesalzen  oder  eingeschmolzen  (GButterschmalz)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Eier  von  Federvieh  und  Federwild,  roh  oder  nur  in  der  Schale  gekocht,
auch  gefärbt,  bemalt  oder  in  anderer  Weise  verzirt.

Eigelb,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit  erhöhenden
Zusätzen;  Eigelb,  getrocknet,  auch  gepulvert;  eingeschlagene  Eier  ohne
Schale  (Eigelb  und  Eiweiß  vermischt)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Eigelb  zu  gewerblichen  Zwecken  wird,  amtlich  ungenießbar
gemacht  (denaturirt)  oder  unter  Ueberwachung  der  Verwendung,  zollfrei  ab—
gelassen.

Eiweiß,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit  erhöhenden
  Zushggeeennnnnn::  ..  .  .  .  ...

Honig  in  Stöcken,  Körben,  Kästen,  mit  lebenden  Bienen:
bei  einem  Gewichte  des  Stockes  u.  s.  w.  einschließlich  des  Inhalts:
von  nicht  mehr  als  15  Kilogramm

von  mehr  als  15  Kilogramm  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Anmerkung.  Lebende  Bienen  mit  Honig  in  Stöcken,  Körben,  Kästen  bei
einem  Gewichte  des  Stockes  u.  s.  w.  einschließlich  des  Inhalts  von  mehr  als
15  Kilogramm  können  zollfrei  abgelassen  werden,  wenn  sie  mit  den  Stöcken
nachweislich  aus  dem  freien  Verkehre  des  Inlandes  zu  vorübergehendem  Aufenthalt
  in  das  Ausland  gesendet  worden  sind.

Honig,  in  Waben  oder  ausgelassen  oder  in  Bienenstöcken,  Körben,
Kästen  (ohne  lebende  Bienen))  auch  künstlicher  Honig

Bienenwachs  und  anderes  Insektenwachs  in  natürlichem  Zustand,  auch
roh  ausgelasen  .  .  .  .  ..

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

30

30

frei
frei

40

40

10
        <pb n="341" />
        331

e  Ú

 

 

142
140)

143
141)

144

I142)

145
143

146
144

147
I1145)
148
146

149
[1471

150
148.

151
149)

152
150.

153
151.

 

Walrat  und  Hausenblase.
Walrat,  auch  gereinigt

Hausenblase,  echte  und  unechte

Thierische  Spinnstoffe,  Haare,  Federn  und  Borsten.
Schafwolle  (auch  Gerberwolle))  roh)  auch  gewaschen

Haare  des  Schafkameels,  des  Kameels,  der  Hausziege,  der  Kämel=  oder
Angoraziege,  sowie  aller  anderen  zum  Geschlechte  der  Ziegen  gehörigen
Thiere;  Hasen=  (auch  Seidenhafen-))  Kaninchen-,  Biber-,  Affen--Bisamratten=
  und  Nutriahaare)  Rindvieh-,  Hirsch-,  Hunde-,  Schweineund
  ähnliche  grobe  Thierhaare)  alle  diese  auch  gesotten

Perdehaare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife),  auch  gesottern  ..

Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen  u.  s.  w.)  .  .  .

Schmuckfedern,  auch  gefärbt  oder  lediglich  zum  Lwecke  der  Verpackung
und  Versendung  auf  Gespinnstfäden  gereiht,  nicht  zugerichtt
Vogelbälge,  Köpfe,  Flügel  und  andere  Theile  von  Bälgen,  auch  gefärbt,
getrocknet  oder  nur  zum  Schutze  gegen  Fäulniß  und  Mottenfraß  vorgerichtet...-.............................................

Federkiele  (Federspulen,  Schreibfedern),  auch  gefärbt  oder  gezogen
Borsten;)  Borstenersatzstoffe  aus  Horn,  Fischbein  oder  anderen  thierischen
Stoffen
Seidengehäuse  (Seidenkokons)

Felle  und  Häute.

Felle  und  Häute  zur  Lederbereitung,  roh  (grün,  gesalzen,  gekalkt,  getrocknet),
  auch  enthaart  (Blößen)  und  gespalten,  jedoch  nicht  weiter
bearbeitet,  sowie  Theile  von  solchen  Fellen  und  Häuten,  z.  B.  Flanken,
Wammen,  Kehlen,  Hals=  und  Kopftheile;  auch  Leimleder;  Fisch=  und
Kriechthierhäute,  roh

 

Jollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

15

10

frei

frei
frei

LU

frei

frei
frei

frei
        <pb n="342" />
        —  332  —

 

 

154
152)

155
153

156
154!

161
159

 

Hasen-  und  Kaninchenfelle,  roh  ...  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Felle  zur  Pelzwerk-(Rauchwaaren-)  Bereitung  (mit  Ausnahme  der  in
Nr.  154  1152]  genannten),  ov00eee.

Thierische  Rohstoffe,  anderweit  nicht  genannt,  und  Abgänge.

Hörner,  Geweihe,  Knochen,  Knochenzapfen,  Hufe,  Klauen,  Vogelschnäbel,
Zähne,  roh,  auch  in  der  Querrichtung  in  einzelne  Theile  zerschnitten;
gefärbte  Stücke  von  Hirschgeweihen,  wie  sie  bei  der  Herstellung  von
Knöpfen  und  ähnlichen  Gegenständen  als  Rohstoff  dienen;  Muschelschalen
  (auch  mit  Perlen)  und  Korallen,  roh,  auch  gepulvert  oder  gemahlen)
  Kauris,  Schildkrötenschalen  (in  ganzen  Gehäusen),  Thierstacheln,
Walfischbarten  (rohes  Fischbein)  sowie  sonstige  thierische  Schnitzstoffe,  roh

Därme  und  Magen  von  Vieh,  frisch  oder  getrocknet,  auch  eingesalzen,
nicht  zum  Genusse;  thierische  Blasen,  mit  Ausnahme  der  Hausenblase,
frisch  oder  getrocknet)  Goldschlägerhäutchen,  zugeschnitten;  Lab,  auch
eingedickt,  nicht  weingeisthaltig.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..

Knochenkohle,  Knochenashe  ....  ....

Schwämme  (Meerschwämmez:
roh  oder  blos  geklopft;  auch  Abfälle  von  bearbeiteten  Schwämmen
bearbeitet  (gewaschen  oder  gebleicht),  auch  in  Weißblech  oder  der—
gleichen  gefaßt  (Schreibtafelschwämme).  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Sonstige  anderweit  nicht  genannte  rohe  thierische  Stoffe,  z.  B.  Eier,  andere
als  von  Federvieh  oder  Federwild  (Fischeier,  frisch,  auch  befruchtet,
Seidenwurmeier  und  dergleichen),  Tintenfischschulp  (Blackfischbein),  Fischschuppen,
  Ameiseneier,  Seidenwurmschnüre,  Rindergalle,  Ambra,  Bibergeil,
  Bisam  (Moschus),  Libet,  spanische  Fliegen,  Maiwürmer;  auch
Thierflechsen,  zu  Stöcken,  Reitpeitschen  oder  dergleichen  ganz  grob  vorgerichtt:te:e:e:
  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssig  oder  eingetrocknet;  Thierflechsen,  auch
getrocknet;  Abfälle  von  Fischen,  auch  von  gesalzenen  Fischen;  Dünger,
thierischer  (Abtritt-  und  Stalldünger),  auch  getrocknet;  die  bei  der  Thransiederei
  abfallenden,  lediglich  zur  Düngung  verwendbaren  Rückstände
von  Dorsch=  und  Robbenlebern  oder  dergleichen  (Thrangrugge),  sowie

 

Lollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

frei

frei

frei

frei
frei

frei

20

frei
        <pb n="343" />
        333

 

 

162
[160

163
161

164
(162)

165
1631

166
164)]

 

derartige  Rückstände  von  Fischspeck  und  Robbenspeck;  Grieben  (Rückstände
  beim  Ausschmelzen  des  Talges  aus  Thierfett)  und  Griebenkuchen;
todte  Thiere,  zweifellos  zum  Genusse  nicht  verwendbar,  auch  getrocknet,
und  ähnliche  thierische  Abgänge

D.  Erzeugnisse  landwirthschaftlicher  Nebengewerbe.
Müllereierzeugnisse  aus  Getreide,  Reis  und  Hülsenfrüchten.

Mehl,  auch  gebrannt  oder  geröstet:
aus  Getreide  mit  Ausnahme  von  Hafer,  aus  Malz  (mit  Ausnahme
des  gebrannten  oder  gerösteten  Malzmehls),  aus  Reis  oder  Hülsenfrüchteen
  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
ausHafer..........................................  «..

Reis,polixt..............................................
Anmerkung.  Polirter  Reis  zur  Herstellung  von  Stärke  unter  Ueber—
wachung  der  Verwedgggggagagaa  ..  ..  ..  ...

Graupen,  Gries  und  Grütze  aus  Getreide;  auch  Reisgriies

Sonstige  Müllereierzeugnisse:

aus  Getreide  (auch  gemalztem)  mit  Ausnahme  von  Hafer  oder  aus

Hülsenfrüchten;  auch  gewalzter  Reis
aus  Hafer,  auch  gemalztem
Anmerkung  zu  Nr.  162  I160|],  164  162]  und  165  [163].  Der  Bundesrath

  ist  befugt,  für  bestimmte  Grenzstrecken  im  Falle  eines  örtlichen  Bedürfnisses

die  zollfreie  Einfuhr  von  Müllereierzeugnissen  —  mit  Ausnahme  von  Reisgries
und  von  gewalztem  Reis  —  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  Kilogramm,
nicht  mit  der  Post  eingehend,  für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  nachzulassen.

Erzeugnisse  der  Oelmüllerei  und  der  sonstigen  Gewinnung
fetter  Oele.

(166/7  [164/5)  Fette  Oele:
in  Fässern:

Rapsöl  und  Rübbkseeeeee-ee-t

Leinöl

Bucheckernöl,  Erdnußöl,  Mohnöl,  Nigeröl,  Sesamöl  und  Sonnenblumenöl


Anmerkung.  Sesamöl,  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturirt)

·rrrrrrereeeereeese-sses“sesese“s-“  “"969

Zollsatz
für  1  Doppel-=zentner

Mark

frei

1875
1875
        <pb n="344" />
        334

 

 

167
165)

168
1661

169
1671

170
168.

 

Baumöl  (Olivenöl),  en.
Aumerkung.  Reines  Baumöl,  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturirt)
Lavat-  und  Sulfuröl  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Baumwollsamenöl  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Anmerkung.  Baumwollsamenöl,  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturirt)
Holzllllllllll  .  .  ..  ..  ..  .  ..  ..
Ricinndbttss;;;
Anmerkung.  Ricinusöl,  amtlich  ungenießbar  gemacht  (denaturirt)  .  .  .  .  .
anderesfettesOel......................................
Aumerkung.  Nicht  besonders  genannte  fette  Oele,  amtlich  ungenießbar

gemacht  (denaturirt)

in  anderen  Behältnissen:

Baumöl  (Olivenöh)  .  .  ..
Baumwollsamenöl,  Bucheckernöl,  Erdnußöl,  Mohnöl,  Nigeröl,

Sesamöl  und  Sonnenblumenöl.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Ricinusöl  und  anderes  vorstehend  nicht  genanntes  fettes  Oel  ..  .  .  .

Anmerkung.  Nicinusöl  in  Blechgefäßen,  bei  einem  Gewichte  des  Blechgefäßes
  nebst  Inhalt  von  mindestens  15  Kilogramm,  amtlich  ungenießbar  gemacht
  (denaturirt)

(168/71  [166/9)  Pflanzliche  Fette:
Kakaobutter  (Kakaoöl)

Muskatbutter  (Muskatbalsam))  Lorbeeröl,  butterartiges:

in  Fässen.

in  anderen  Behältnisen
Baumwollsterniiiin  .  .  .  .  .  .  .  ..
Aumerkung.  Baumwollstearin  zur  Herstellung  von  Seife  oder  Lichten

auf  Erlaubnißschein  unter  Ueberwachung  oder  vorher  amtlich  ungenießbar  gemacht
  (denaturirtt)))  .  ..  .  ....  .

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner

Mark.

10

9
20

für  1  Doppel.
zentner
Rohgewicht

12,60.

für  1  Doppelzentner

5
        <pb n="345" />
        171
169)

172
170)

—

–

1..  —  —

—  —
-I
*
—

176
1741

—  —4
1

178
176

Reichs-Oesetzbl.  1902.

 

Palmöl,  Palmkernöl,  Kokosnußöl  und  anderer  pflanzlicher  Talg,  z.  B.

Sheabutter  ,  Vateuatalg,  zum  Genusse  nicht  geeignet
Anmerkung.  Zum  Genusse  geeigneter  pflanzlicher  Talg  unterliegt  dem  Zolle
für  Margarine.

Oelsäure  (Olein)  und  Oeldraß.  .  .  .  .  .  .  .  -.........................

Stärke  und  Stärkeerzeugnisse

mit  Ausnahme  des  wohlriechenden  oder  durch  seine  Umschließung  als
Schönheitsmittel  (kosmetisches  Mittel)  sich  darstellenden  Puders.

Stärke,  grün  oder  trocken,  auch  gemahlen

Stärkegummi  (Dextrin),  geröstete  Stärke  (Leiogomme),  Kleister  (Schlichte),
flüssig  oder  getrocknet,  Tugamtston  und  ähnliche  stärkemehlhaltige
Klebe=  und  Zurichte-(Appretur-)  Stoffe;  Kleber  (Gluten),  auch  gekörnt,
  getrocknet  oder  durch  Gährung  verändert  (Eiweißleim))  Glutenmehl

Pfeilwurzelmehl  (Arrowroot),  Sago  und  Sagomehl,  Mandioka  „Tapioka,
ostindisches  Mehl,  Saleppulver,  Sagoersatzstoffe  (Graupen  und  Gries
auchntoffeln..........................................

Zucker.
Rohr-,  Rüben-  und  sonstiger  Zucker  von  der  chemischen  Zusammensetzung
des  Rohrzuckers  (der  Saccharose)
raffinirter
anderer  fester  und  flüssiger  aller  Art;  auch  Füllmassen  und  Zucker—
abläufe  (Syrup,  Melasse))  Rübensaft,  Ahornsaft.

Stärkezucker  (Traubenzucker,  Glykose,  Dextrose,  Maltose),  Fruchtzucker
(Lävulose)  und  anderweit  nicht  genannte  gährungsfähige  Zuckerarten,

krystallisirt  oder  syrupartig;  auch  Dextrinsyrup;  gebrannter  Zucker  aller
Art)  Färbzucker  (Zuckercouleur),  dextrinfrei  (Rumfarbe,  Rumcouleur)
oder  dextrinhaltig  (Bierfarbe,  Biercouleur))  Zuckerfarben

Milchzucker

“

Getränke.

(1/8/9/176/TD  Branntwein  aller  Art  einschließlich  des  Weingeistes;
Nerrk,  Rum,  Cognac  und  versetzte  Branntweine)  Mischungen  von
Weingeist  mit  Aether  und  Lösungen  von  Aether  in  Weingeist

in  Fässern:
Liker.:::::

 

#  Zollsatz

für  1  Doppel—
zentner
Mark.

2

16

40

40

40
80

240
160
        <pb n="346" />
        336

 

 

181
179)

182
I#8O)

183
1

184
(1821

185
1831

 

in  anderen  Behältnissen

(180/1  1178/90  Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  ent—
keimt  (sterilisirt):
in  Fässern  oder  Kesselwagen:

mit  (von  nicht  mehr  als  14  Gewichtstheilen  in  100
einem  )  von  mehr  als  14,  aber  nicht  mehr  als  20  Gewichts-Weingeist-,
  theilen  in  1000  .  .  .  .  .  .  .  ..
gehalte  von  mehr  als  20  Gewichtstheilen  in  10

in  anderen  Behältnissen:
Schaumwmen  6G6  ....Æ
anderer  Wein  und  frischer  Moot  «..........

Most  von  Trauben,  eingekocht,  auch  mit  Zucker,  oder  sonst  eingedickt
(Traubensyrup),  auch  weingeistfrei  (unvergohren  entkeimt  (sterilisirt]);
Rosinenextrakt,  griechischer  Sekt;  Weinmost  aller  Art  in  luftdicht  ver—
schlossenen  Behältnissen

Weintrüb  (flüssiges,  noch  als  Wein  verwendbares  Weingeläger).  ..  .  ..  .

Weine  mit  Heilmittelzusätzen  und  ähnliche  zu  Genußzwecken  verwendbare
weinhaltige  Getränke;  ferner  alle  durch  Zusatz  von  weinigen  oder
wässrigen  Auszügen  (Essenzen  oder  Tinkturen),  von  Gewürzen  und
Zucker  oder  in  ähnlicher  Weise  aus  Wein  ohne  Zusatz  von  Branntwein
  künstlich  bereiteten  Getränke:

in  Fässern.
in  anderen  Behältnissen

Obstwein  (auch  in  Gährung  begriffener  Obstmost)  und  andere  gegohrene
Getränke  aus  Frucht=  oder  Pflanzensäften,  sowie  andere  ohne  Zusatz
von  Branntwein  oder  Wein  künstlich  bereitete  Getränke;  Maltonwein
und  Meth]  Milchwein  (Kumys),  auch  Kefyr-Kumys:

in  Fässen.  «

inanderenBehältnissen.................................

Anmerkunganr.184[182]und185[183].DiezuNr.184[182]
und  185  [183]  gehörigen  gegohrenen  Getränke,  welche  die  Eigenschaft  von
Schaumwein  haben,  werden  wie  dieser  verzollt.

··6%seeeHrWWTHTs

 

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

240

24

30
160

120
48

80

24

24
48
        <pb n="347" />
        337

 

 

 

186
1841.

187
185

188
186!

189
1871

190
188

191
189)

192
190)

193
191)

194

192)

 

Bier  aller  Art;  Malzextrakt  in  dünnflüssigem  Zustand,  auch  mit  Heilmittelzusätzen.


EIEEIIIIEIIEIIIEIIIIEIIIIIIIIIEIIEIIEIMEIELIIELIIIEIBIEIIIIIEIIII

Essig  und  Hefe.
Essig  aller  Art:

in  Fässern  oder  Küben.
in  anderen  Behältnissen

Anmerkung.  Essig  mit  mehr  als  15  Cewichtstheilen  Essigsäure  in  100
ist  wie  Essigsäure  zu  verzollen.

6HHeeese-so-  -

(188/9  I186/70  Hefe:
Weinhefe:
flüssig

trocken  oder  teigariga
andere  Hefe  aller  Art  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  ....  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..

Wasser  und  Eis.

Nineralvasser,  natürliches  und  künstliches,  einschließlich  der  Flaschen  und
rüge

Anmerkung.  Mineralwasser  in  Flaschen,  die  einem  Solle  von  mehr  als
3  Mark,  oder  in  Krügen,  die  einem  solchen  von  mehr  als  1  Mark  für  1  Doppelzentner
  unterliegen,  wird  mit  den  Umschließungen  nach  deren  Beschaffenheit  verzollt.

Anderes  natürliches  Wasser,  auch  destillirt;  Eis,  rohes,  natürliches  und
künstliches

Abgänge  von  der  Verarbeitung  landwirthschaftlicher
Erzeugnisse.
Kleie,  auch  gepreßte  Maiskleie  (Maiskuchen),  Reisabfälle  (Abfälle  beim
Schälen  und  Poliren  von  Reis),  ausschließlich  als  Viehfutter  verwendoreeeeeeees.


Rückstände,  feste,  von  der  Herstellung  fetter  Oele,  auch  gemahlen  oder  in
der  Form  von  Kuchen  (Oelkuchen);  auch  Mandelkleie

Rückstände  von  der  Stärkeerzeugung,  ausschließlich  als  Viehfutter  verwendbar;
  Branntweinspülicht  (Schlempe),  auch  getrocknet;  Melasseschlzhhhn.



 

Sollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

10
48

24

1,50

65

frei

frei

frei

frei

frei
        <pb n="348" />
        338

 

 

198
(196.

199
197

200
(19081
201
199.1

 

Ausgelaugte  Schnitzel  von  Zuckerrüben,  auch  gepreßt:

frisch................................................
getrocknet(gedarrt)......................................
Anmerkung.  Gedarrte  Zuckerrübenschnitzel,  welche  für  inländische,  an

ausländische  Zuckerfabriken  gelieferte  Zuckerrüben  an  inländische  Produzenten  ver—
tragsmäßig  zurückgewährt  werden,  sind  zollfrei.
Weintrbenr.  .  .  .  ..
Anmerkung.  Weintreber  zur  Cognacbereitung  werden  unter  Ueberwachung
der  Verwendung  zollfrei  abgelassen.

Andere  Treber,  auch  getrocknet;  Malzkeime  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

RE.  Erzengnisse  der  Nahrungs-  und  Genußmittel-Gewerbe,
in  den  Unterabschnitten  A  bis  D  nicht  inbegriffen.

Gewöhnliches  Backwerk  (ohne  Zusatz  von  Eiern,  Fett,  Gewürzen,  Lucker

oder  dergleichhn  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  für  bestimmte  Grenzstrecken  im

Falle  eines  örtlichen  Bedürfnisses  die  zollfreie  Einfuhr  von  gewöhnlichem  Backwerk

in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  Kilogramm,  nicht  mit  der  Post  eingehend,  für
Bewohner  des.  Grenzbezirkes  nachzulassen.

Anderes  Backwerk  einschließlich  der  Cakes  und  des  Qwiebacks;  auch

Oblaten  aus  Mehl,  Gries  oder  Kleber,  mit  Zusatz  von  Zucker  oder

Gewllzszts  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Teigwaaren  (Nudeln  und  gleichartige  nicht  gebackene  Erzeugnisse  aus
Mehl,  Gries  oder  Kleber,  auch  Kartoffelnudeln).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Oblaten  zum  Genuß  aus  Mehl,  Gries  oder  Kleber,  ohne  Zusatz  von
Zucker  oder  Gewürz;  Mehl-(blaten-)Kapseln;  auch  Siegeloblaten
(Mundlack)  aus  Teig  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Gefüllte  Mehlkapseln  unterliegen  dem  Zolle  für  die  Füllung,
falls  dieser  höher  ist.

Zuckerwerk  und  sonstige  anderweit  nicht  genannte  Zuckerwaaren  einschließ—
lich  der  nicht  gebackenen  Waaren  mit  Zuckerzusatz,  z.  B.  Bassorin—
und  Traganthwaaren,  mit  Zucker  versetzt;  Fruchtkerne,  Gewürze,
Kastanien,  Küchengewächse,  Nüsse,  Obst,  Sämereien,  Südfruchtschalen,
Südfrüchte  und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzentheile,  überzuckert
(kandirt,  glacirt)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei
1

frei

16

70
        <pb n="349" />
        339

 

 

205
203
206
1204)

207
205
208
|2061
209
|(207

210
1208)

211
1209
212
2101

 

Kakao,  gebrannter  oder  gerösteter,  geschält,  gemahlen,  gepulvert,  gequetscht
  oder  sonst  zerkleinert,  auch  in  Tafeln  oder  Blöcke  geformt
(Kakaomasse))  mehr  oder  weniger  entöltes  Kakaopulver  und  dergleichen
Kakaomasse;  Kakaoschalen,  gemahlen  .  .  .  .  ..

Schokolade  und  Schokoladeersatzstoffe,  in  Tafeln  oder  Blöcken,  auch  ge—
mahlen;  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Kakaomasse,  Kakaopulver,
Schokolade  oder  Schokoladeersatzstoffen;  alle  diese  auch  mit  Zusatz  von
Gewürzen,  Heilmittelstoffen  oder  dergleihen  .  .  ...

Margarine  (der  Milchbutter  oder  dem  Butterschmalz  ähnliche  Zubereitungen,
  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt)

Margarinekäse  (käseartige  Zubereitungen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich
  der  Milch  entstammt)

Kunstspeisefett

Milch,  eingedickt  (Syrupmilch),  auch  mit  Qusatz  von  Zucker  .  .

Eigelb  und  Eiweiß,  zum  Genusse  zubereitt:
(210/1  1208/9)  Senf:
gepulvert,  auch  entölt:

in  kleinen  für  den  Einzelverkauf  bestimmten  Aufmachungen
in  anderer  Verpackung

mit  Most,  Gewürzen  oder  anderen  Zuthaten  zubereitet  (Mostrich)

Auszüge  (Essenzen),  nicht  äther=  oder  weingeisthaltig,  zur  Bereitung  von
Getränken  (Kaffee-,  Limonade=  und  dergleichen  Essenz)  sowie  zum
Würzen  zubereiteter  Speisen  und  Getränke  (Vanille-Essenz  und  dergleichen);
  Auszug  (Extrakt)  von  rohen  Kaf  eeschalen,  syrupartig  ein—
gedickt;  Gewürzauszigge  (Gewürzextrakte))  Kastanienauszug  (Kastanienertrakt)
  von  enieß  baren  Kastanien;  Kaffeepulver,  gemischt  mit  gebranntem
  Jucker;  Kapseln  aus  mit  Zucker  versetzter  Gelatine;  Kastanienmehl
  von  genießbaren  Kastanien,  geröstet  oder  mit  Zucker,  Vanille  u.  s.  w.

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

80
30

30
für  1  Doppelzentner


Rohgewicht

12,50

für  1  Doppelzentner


60

60

60
6
60
        <pb n="350" />
        340

 

 

213
(2111

214
212
215
12131
216
214

217
215)
218
1216.
219
1217)

220
1218

 

 

zubereitet;  Kindermehl,  aus  Weizenmehl  unter  Zusatz  von  Zucker  und
eingedickter  Milch  bereitetes  (Nestlemehl)  und  dergleichen;  Kraftmehl,
mit  Zucker  versetzt;  Kefyrzeltchen;  Limonadepulbben

Säfte  von  Früchten  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben)  und  von  Pflanzen,
nicht  äther-  oder  weingeisthaltig,  mit  Zucker  oder  Syrup  versetzt  oder
mit  Zusatz  von  Zucker  oder  Syrup  eingekocht,  einschließlich  des  Schachtelmus
  (der  Marmelade)  und  der  pflanzlichen  Gallerten  (Gelees))  Himbeeresieegggg111
  .  .  .  .  .  .  ..

Säfte  von  Früchten  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben)  und  von  Pflanzen,
zum  Genuß,  äther-  oder  weingeisthaltig  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Früchte,  mit  Branntwein  zubereitet  oder  in  Branntwein  eingelegt

Früchte  (soweit  sie  nicht  unter  Nr.  215  [213]  fallen),  Gewürze,  Hülsen—
früchte,  Kastanien,  Küchengewächse,  Mais,  Sämereien,  Südfruchtschalen
  und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzentheile,  für  den  feineren
Tafelgenuß  zubereitet;  Basteten  Soßen  (Saucen))  Anchovis-,  Krebsund
  Sardellenbutter;  Kapern;  Mostwürste;  Nudeln  und  gleichartige
nicht  gebackene  Erzeugnisse  aus  Mehl,  Gries  oder  Kleber  (auch  Kartoffelnudeln),
  gefüllt  mit  Fleisch,  Parmesankäse  oder  dergleichen)  Oliven,
auch  in  Essig,  Oel  oder  Salzwasser  eingelegt  oder  mit  Sardellen  oder
dergleichen  gefüllt  (farcirt))  Soja  und  andere  Gegenstände  des  feineren
Tafelgenusses,  anderweit  nicht  genannt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Chemisch  zubereitete  Nährmittel,  z.  B.  Plasmon,  Somatose,  Tropon,
Pepsin

Nahrungs=  und  Genußmittel,  anderweit  nicht  genannt,  frisch,  getrocknet
oder  zubereitet

Nahrungs=  und  Genußmittel  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Getränke)  in
lustdict  verschlossenen  Behältnissen,  soweit  sie  nicht  an  sich  unter  höhere
Lollsätze  falen.

Tabakfabrikate:

Tabakblätter,  bearbeitet  (ganz  oder  theilweise  entrippt,  auch  mit
Tabakbrühe  behandelt  (gebeizt!  u.  s.  w.)  Abfälle  von  bearbeiteten
Tabakblättern

Tabakrippen  und  Tabakstengel,  auch  mit  Tabakbrühe  behandelt  (gebeizt))
  Tabaklaugen,  auch  gemischt  mit  Tabakbrühe

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

 

 

60

60

240
80

□—½

frei

60

75

180

85
        <pb n="351" />
        341

 

 

221
(210.

222

———

(220.

—
—

——.—
I  S—  —  —

1—

#——.—  DO

.–

I
1D
SSu

—
—

1S815

10  I
O.
—ie

 

Kau=  und  Schnupftabak;  Karotten,  Stangen  und  Rollen  zu  Schnupftabak;
  Rauchtabak  in  Rollen,  geschnitten  u.  s.  w.;  Tabakmehl,
Tabakstaub  und  Abfälle  von  Tabakfabrikaten,  auch  gemischt  mit
Abfällen  von  Rohtabak  (Scraps))  Papier  aus  Stengeln  oder
Rippen  von  Tabakblättern

Cigarren

Cigaretten

Iweiter  Abschnitt.
Mineralische  und  fossile  RKobstoffe;  Mineralöle.

A.  Erden  und  Steine.

Gartenerde,  auch  Rasenplatten;  Kies,  Mergel,  Sand,  auch  naturfarbiger
Streusand  sowie  Formersand;)  ungefärbte  Glimmerschuppen;  Schlamm,
auch  Scheideschlelen.

Gefärbter  Sand,  auch  gefärbter  Streusand  einschließlich  des  Streugoldes
und  Streusilbers  (aus  Glimmer  erzeugten  Streusandes)  und  andere
gefärbte  Glimmerschuppen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Thon  einschließlich  der  Porzellanerde  (Kaolin)  und  Lehm  aller  Art,  auch
gebrannt,  gemahlen  oder  geschlemmt;  Chamotte-  und  Dinasmörtel  ..

Farberden  (auch  Kreide),  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare  Ab—
fälle  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in  Stücken),
gemahlen  oder  geschlieiittrrrrrrmm.

Bimsstein,  Schmirgel,  Polir=  oder  Putzkalk  (Wiener  Kalk),  Tripel  und
ähnliche  mineralische  Schleif-,  Polir=  und  Putzmittel,  roh,  gemahlen
oder  geschlemmt:

iinn  Büchsen,  Gläsern,  Krügen  oder  ähnlichen  für  den  Kleinverkauf
bestimmten  Aufmachunen  ..
in  anderer  Verpackung,  auch  zu  Liegeln  geformt

Kieselguhr  (Infusorienerde))  Quarz,  Quarzsand)  Feuersteine,  roh,  auch
geschreckt  oder  gemahlen

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

frei

frei

frei

frei

"frei
        <pb n="352" />
        342

 

 

18  D
-
-

##
1s  IHI  lbo
S  Oo

—.

Sl  #11S

□□  D2
—

232
230)

233
2311

234
(232

235
(2331

236
(2341

 

Kalk,  kohlensaurer,  Magnesit,  Dolomit,  Wiheeri,  Strontianit,  auch  gebrannt;
  Kalk,  gebrannter,  gelöscht)  Kalkmörtel;  Kalk,  natürlicher
phosphorsaer  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Gips  (schwefelsaurer  Kalk),  auch  gebrannt,  gemahlen,  geschlemmt;  Super—
phosphatgpp  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .
Wasserbindende  (hydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,  Puzzolan  und
Puzzolanerde,  Santorin  (Santorinerde),  auch  gemahlen  oder  gestampft

Portlandeement,  Romancement,  Puzzolancement,  Magnesiacement,
Schlackencement  und  dergleichen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Färbe—
mitteln  oder  anderen  Stoffen,  ungemahlen  (Cementklinker,  Cement—
griese  u.  s.  w.),  gemahlen,  gestampft;  auch  gemahlener  Kalk

Meerschaum,  roh,  auch  künstlicher  Meerschaum  in  ungeformten  Stücken;
Asbest,  roh,  auch  gemahlen)  Wsbestfasern,  auch  gereinigt;  Speckstein
(spanische  oder  Venetianer  Kreide)  und  Talk,  roh,  auch  gemahlen  oder
gebrannt;  Glimmer,  roh,  auch  in  rohen  Platten  oder  Scheiben

Baryt,  natürlicher  schwefelsaurer  (Schwerspath),  und  Strontian!  naturlicher
  schwefelsaurer  (Cölestin),  auch  gepulvert  oder  gemahlen)  Feldspath,
gemeiner,  auch  gepulvert  oder  gebrannt)  Flußspath,  roh,  auch  gemahlen;
Bauxit,  ungereinigt;  Eisstein  (Kryolithyrnrnnyn  .  .  .  ..

Schiefer:
rohe  Schieferblökeeee  #  .  ..
rohe  Schieferplatten,  roher  Tafelschiefer,  Dachschiefer

Anmerkung.  Schieferplatten  von  mehr  als  20  Centimeter  Stärke  sind  als
Schieferblöcke  zu  behandeln.

Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen)  sowie  Lava,
poröse  und  dichte,  roh  oder  blos  roh  behauen,  auch  gesägt,  jedoch  an
nicht  mehr  als  drei  Seiten,  oder  in  nicht  gespaltenen,  nicht  gesägten
(geschnittenen)  Platten;  auch  gemahlene  Steine,  vorstehend  nicht  genannt

Edelsteine  und  Halbedelsteine,  veeee  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  nicht  genannt
oder  inbegriffen,  auch  gebrannt,  geschlemmt,  gemahlen  oder  gereinigt)
Kreidemasse  (aus  Kreide,  anderen  Erden,  Leim  und  dergleichen)  zu
Formerarbeiten

 

Zollsab
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

frei

frei

0

frei

frei

6
1%

frei
frei

frei
        <pb n="353" />
        —  343  —

 

 

238
236)

 

Erze,  Schlacken,  Aschen:

Erze,  auch  aufbereitet;  eisen-  oder  manganhaltige  Gasreinigungsmasse;
Schlacken  und  Sinter  aller  Art  zum  Metallhüttenbetrieb,  auch  ge—
mahlen  (mit  Ausschluß  des  Thomasphosphatmehls);  Schlacken  und
andere  Abfälle  vom  Metallhüttenbetriebe;  sogenannte  Schlackenfilze;
Schlackenwolle;  Aschen  mit  Ausnahme  der  Knochenasche,  auch  ausgelaugt;
  Kalkäsrbkhen  .  ...

Fossile  Brennstoffe.

Steinkohlen,  Anthracit,  unbearbeitete  Kännelkohle  und  Braunkohlen,  auch
gemahlen)  Torf  Koks  (poröse  Rückstände  von  der  trockenen  Destillation
der  Steinkohlen  und  Braunkohlen),  auch  gemahlen;  Torfkoks  (Torfkohlen);
  koksartige  Rückstände  von  der  Destillation  der  Mineralöle  und
des  Theers  Brennstoffe,  künstliche  (einschließlich  der  Preßkohlen),  aus
Braunkohlen,  Steinkohlen,  Torf,  Theer  oder  dergleichen,  auch  unter
Verwendung  von  Holz,  bereitet;  Kohle,  formbare  (plastische),  aus
fossilen  Stoffen  und  Gaskohle  (Retortengraphit),  ungeformt)  auch  formbare
  (plastische)  Pflanzenkohle  in  ungeformter  Masse  .............

D.  Mineralöle  und  sonstige  fossile  Rohstoffe.

Erdöl  (Petroleum),  flüssiger  natürlicher  Bergtheer  (Erdtheer),  Braunkohlentheeröl,
  Torföl,  Schieferöl,  Oel  aus  dem  Theer  der  Bogbead-=oder
  Kännelkohle  und  sonstige  anderweit  nicht  genannte  Mineralöle,
roh  oder  gereinigt:

Schmieröle;  auch  theerartige,  paraffinhaltige  und  im  Wasser  nicht
untersinkende  pechartige  Rückstände  von  der  Destillation  der  Mineralble;
  Harz  .  .  .  ..

andere  ...............................................

Anmerkungen.

1.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  mineralische  Oele,  die  für  andere  gewerb—
liche  Zwecke  als  für  die  Herstellung  von  Schmieröl,  Leuchtöl  oder
Leuchtgas  bestimmt  sind,  unter  Ueberwachung  der  Verwendung  vom
Zolle  frei  zu  lassen.

2.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  mineralische  Oele,  die  für  die  Bearbeitung
in  inländischen  Betriebsanstalten  bestimmt  sind,  unter  Ueberwachung
vom  Solle  frei  zu  lassen.  Die  daraus  gewonnenen  Erzeugnisse  sind

Reichs-Gesetzbl.  1902.  80

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

10
        <pb n="354" />
        344

 

240
238
241
239
242
240)
243
241]

244
242)
245
(243)

246
244]

 

wie  ausländische  zu  behandeln,  mit  Ausnahme  der  leichten  Oele,  welche,
soweit  sie  nicht  zu  Schmier=  oder  Beleuchtungszwecken  einschließlich  der
Erzeugung  von  Leuchtgas  verwendet  werden,  unter  Ueberwachung  der
Verwendung  auf  Erlaubnißschein  zollfrei  bleiben.

3.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  die  Verzollung  von  gereinigten,  zu  Beleuchtungszwecken
  geeigneten  Mineralblen  nach  dem  Raumgehalte  mit
der  Maßgabe  zuzulassen,  daß  dabei  für  125  Liter  bei  einer  Temperatur
von  15°  C.  1  Doppelzentner  gerechnet  wird.

Asphalt,  fester;  Asphaltmastix  (Asphaltcement),  Asphaltkitt  (Mineralkitt),
Harzcement,  Holzeemitt:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Erdwachs  (Ozokerit),  roh,  auch  umgeschmolzen

Bernstein,  roh;  auch  Bernsteinstaub  und  Bernsteinmasse;  Jet  (Gagat),
unbearbeitttt::::  .  .  .  .  ..

Pech  aller  Art  mit  Ausnahme  des  Steinkohlenpechs;  Pechsatz  (Rückstand
von  der  Pechbereitung);  pechartige  Rückstände  von  der  Destillation  der
Mineralöle,  soweit  sie  im  Wasser  untersinken;  Theer  aus  erdpech—
haltigem  Schiefer;  Torftheer;  Braunkohlentheer;  auch  Holztheer  und
Dagget  (Daggert,  Birkentheer)  .  .

E.  Steinkohlentheer,  Steinkohlentheeröle  und  Steinkohlentheerstoffe.


auch  Steinkohlenpbchenn  .  .  ..

Steinkohlentheer;

Steinkohlentheeröle,  leichte,  einschließlich  der  ölartigen  Destillate  aus
Steinkohlentheerölen,  z.  B.  Benzol,  Cumol,  Toluol,  Tylol,  und
schwere,  z.  B.  Anthracenöl,  Karbolöl,  Kreosotöl;  auch  Asphaltnaphta
und  sogenannter  Kohlenwasserstoff  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Naphtalin;  Anthracen;  durch  einfache  Destillation  des  Steinkohlentheers
hergestellte  nicht  blartige  Erzeugnisse,  z.  B.  Phenol  (Karbolsäure);
Anilin  (Anilinöl),  Anilinsalze  und  andere  Steinkohlentheerstoffe  (Anthrachinon,
  Nitrobenzol),  Toluidin,  Naphtylamin,  Resorcin,  Naphtol,
Phtalsäure  u.  s.  w.)

IEEIEEEEEIEIIEIIILIIEIEIIEEIIIIIILEEIIIHEXIEEIIEIEIIIIEIIIIIEIEIEIIEIEIEIEIIIIIIIIIE

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei
frei

frei

frei

frei

frei

frei
        <pb n="355" />
        254
252

 

Dritter  Abschnitt.

Zubereitetes  Wachs,  feste  Fettfäuren,  Haraffin  und

ähnliche  Kerzenstoffe,  Lichte,  Wachswaaren,  Seifen

und  andere  unter  Derwendung  von  Fetten,  Oelen  oder
Wachs  hergestellte  Waaren.

Bienenwachs  und  anderes  Insektenwachs  sowie  Pflanzenwachs,  zubereitet
(gebleicht,  gefärbt,  in  Täfelchen  oder  Kugeln  geformt  u.  s.  w.),  auch
mit  anderen  Stoffen  versetzt,  Wachsstumpfen;  Baumwachs  (Wachskitt)

Abfälle  und  Rückstände  von  der  Zubereitung  des  Bienenwachses,  nur  geringe
  Mengen  Wachs  enthaltttttod  .  ...

Erdwachs  (Ozokerit),  gereinigt,  und  Ceresin  (aus  Erdwachs  hergestellt,
auch  mit  Paraffin  versetzt),  in  Blöcken,  Täfelchen  oder  Kugeln)  Wachsstumpfen
  von  gereinigtem  Erdwachs  und  von  Cerein.

Stearinsäure  (auch  Stearin  genannt))  Palmitinsäure  (auch  Palmitin  genannt))
  Margarinsäure;  Paraffin,  roh  (Paraffinschupen,  Paraffinbutter
  u.  s.  w.)  oder  gereinigt,  mit  Ausnahme  des  Weichparaff  ins)  und
ähnliche  K  bnseosen  anderweit  nicht  genannt,  roh  oder  gereinigt.

Weichparaffin

Lichte  (Kerzen)  aller  Art  aus  Wachs,  Ceresin,  Paraffin,  Stearin,  Walrat,
Talg  oder  dergleichen;  auch  Wachsfackeln  und  Nachtlichte  aller  Art.

Wachswaaren  mit  Ausnahme  der  Lichte,  der  Zündkerzchen  und  der
Wachsperlen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie
nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

fein  geforurte  (Wachsblumen,  Wachsfiguren,
köpfe,  Wachsmasken  und  dergleichen)

anden.
Anmerkung.  Ceresinwaaren  werden  wie  Wachswaaren  verzollt.

Schmierseife,  gemeine  weiche  (Kaliseife,  Faßseife);  flüssige  Wasserglasseife;
Oele  und  flüssige  Fette,  mit  Alkalien  zu  Waschmitteln  zubereitet,
Türkischrothöl,  flüssiges  Creolin  und  ähnliche  Desinfektions-,  Reinigungsu.
  s.  w.  Mittel  in  flüssigem  Zustande;  Gemische  von  Wasser  und  Seife
zu  Zurichte-(Appretur-)  oder  dergleichen  Zwecken;  alle  diese  in  Fässern
oder  anderen  größeren  Behältnisen.

Wachsfrüchte,  Wachs- 



ollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

□u
        <pb n="356" />
        1X1

i##
Dt%

.–—

256
1254

S———
S
—

SO

——
—
—

—

1  +.
I#IIII
1—
—

*  J1  J9

1I.  lS  TE  I#

–

1
—
—

264
262

 

 

 

Feste  Seife  (mit  Ausnahme  der  Zahnseife),  festes  Creolin  und  ähnliche
Desinfektions-,  Reinigungs-  u.  s.  w.  Mittel  in  festem  Zustande,  Fett—
laugenmehl,  sogenannte  Phönixlauge;  alle  diese,  soweit  sie  nicht  unter
kr.  256  [254]  fallen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  der  in  Nr.  254  [252]  und  255  (253]  genannten  Art,  zum
unmittelbaren  Gebrauche  geformt  (gepreßt  oder  in  Formen  gegossen)
oder  in  Büchsen,  Flaschen,  Krügen,  Tiegeln,  Töpfen  oder  dergleichen)
flüssige  Seife  mit  Ausnahme  der  in  Nr.  254·1252]  genanten;)  Seifenpulver
  feine  weiche  Seife;  Seifenblätter  (Seifenpapier))  mit  zerkleinerter
Seife  vermengte  Mandelkleie;  Formerarbeit  aus  Seife

Anmerkung  zu  Nr.  2541252]  bis  256  /2541.  Seifenersatzstoffe,  z.  B.  Erzeugnisse
  aus  der  Seifen-(Quillaja-)  Rinde,  unterliegen  den  SZollsätzen  für  Seife.

Glycerin,  roh  oder  gereinigt;  Unterlauge  von  Seifensiedereien

Paraffinsalbe,  Vaselin  und  Vaselinsalbe  (nicht  wohlriechend))  Lanolin
und  Lanolinverbindungen

erTrerrrrerrrrrs-sss

Wagenschmiere

Andere  Schmiermittel,  unter  Verwendung  von  Fetten  oder  Oelen  hergestellt,
  flüssig  oder  fest,  auch  gefomnt  ..  »............

Schuhwichse,schwarze,nichtflüssige............................

Schuhwichse,nichtunterNr.261[«259]fallend,auchuntcherwendung
von  Wachs  oder  Ceresin  hergestellt;  Bohnermasse  aus  Wachs  oder
Ceresin  mit  Zusatz  von  Terpentinöl  oder  dergleihen

Putzmittel,  unter  Verwendung  von  Fetten,  Oelen  oder  Seife  hergestellt
(Putzfette,  Putzpomaden,  Pustzseifen),  z.  B.  Eisenoxyd,  mit  Stearinsäure
  und  Talg  versetzt)  Thonerdeseife  (Aluminiumpalmitat))  Polirsteine
  (aus  gebrannten,  gemahlenen  oder  geschlemmten  Erden  mit
Stearin,  Talg  u.  s.  w.  geformte  Steine);  Formerstoffe,  aus  mineralischen
  Stoffen  unter  Verwendung  von  Stearin,  Palmitin,  Paraffin,
Wachs,  auch  von  Harz,  hergestellt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Formerarbeit  aus  Stearin,  Paraffin  oder  ähnlichen  Formerstoffen,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter
höhere  Zollsätze  fällt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ......  .  .  .  .  ..  ·.

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

10

30

frei
für  1  Doppelzentner

Rohgewicht
für  1  Doppel.
zentner
10
für  1  Doppelzentner

Rohgewicht
12
für  1  Doppelzentner


3

18

10

36
        <pb n="357" />
        WmW7  Jolat
für  1  Doppelzentner

⅜  ⅜  Mark.
Vierter  Abschnitt.
Themische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse,  Farben  und
Farbwaaren.
A.  Chemische  Grundstoffe,  Säuren,  Salze  und
sonstige  Verbindungen  chemischer  Grundstoffe,
anderweit  nicht  genannt.
265  JOuecksilber  und  Quecksilberlegirungen  (Amalgame)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  frei
2631
266  JAlkalimetalle,  andere  sonst  nicht  benannte  Metalle  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
264
260Bnlllll......;;;  .  .  .  .  .  ..  frei
12651
268  Jddddddddel  ..  frei
266
3  Phosphor,  gewöhnlicher  (krystallinischer,  weißer)  und  rother  (amorpher)  frei
20/1
27)chwefel,  roh  oder  gereinigt,  auch  gepulvert)  Spencemetall  (Eisenthiat,
1268.1  ein  Gemenge  von  Schwefel  und  Schwefelmetallen).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  frei
271  Ammoniakwasser  (Gaswasser),  Salmiakgeist  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  frei
269
272  Salzsäänctrr  .  ...  ....  .  ..  .  .  .  ...  frei
1270)
273Schwefelsäure  und  Schwefelsäureanhydrrrdd  frei
271]
274  Salpetersaurere  ..  .  .  .  .  .  ..  frei
272
275  Vorsäure  und  Borax  (borsaures  Natron,  Natriumboratt  frei
12731
276  Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali  (Kaliumoxalat,  Kleesatz  8
12741
27%  Essigsäure,  auch  krystallisirt  (Eisessig),  und  Essigsäureanhydrid:
[2  75.  bei  einem  Gewichte  der  unmittelbaren)  von  mindestens  20  Kilogram  12
Umschließung  nebst  Inhalt  von  weniger  als  20  Kilogramm  48
        <pb n="358" />
        348

 

 

278
276)
279
(277
280
278

281
279
282
280)
283
281
284
(2821
285
[12831
286
[(284)

287
(2851

288
(28061

289
12871=290

288
291
(289

292
(2V0.1

 

Milchsäure  und  Milchsäuresalze  (Laktat)))  .  .  .  ..  ..  .  ...

Weinsäure  (Weinsteinsäure),  Citronensäure  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Salz  (Chlornatrium  [Siede-,  Stein-,  Seesalz),  sowie  alle  Stoffe,  aus
denen  Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt;  ferner  Mutterlauge,
Pfannenstein  und  Steinsalzwaaren,  auch  Abraumsalze,  neben  der  inneren
Abgabe

Dornstein  (Rückstand  bei  der  Gradirung  der  Salzsoole)

Quellsalze,  natürliche  und  künstlichef  auch  Moorsale  .  .  ...
Chlorbaryum  (Baryumchlorid  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..

Jodkalium  (Kaliumjodid),  Jodnatrium  (Natriumjodid),  Jodammonium
(Ammoniumjodid)

Bromkalium  (Kaliumbromid),  Bromnatrium  (Natriumbromid),  Bromammonium
  (Ammoniumbromid),  Bromeisen

Kohlensaures  Ammoniak  (Ammoniumcarbonat,  Hirschhornsalz)

Soda,  natürliche  und  künstliche:
roh,  auch  krystalliitii:H:H:H:::  .  .  ....  ..  .  ...
calcinirt,  auch  auf  andere  Weise  entwässert  oder  gereiniit

Doppeltkohlensaures  Natron  (Natriumbicarbonat)

Aetznatron,  fest  (Natriumhydroxyd)  oder  flüssig  (Natronlauge))  Aetzkali,
fest  Kaliumhydroxyd)  oder  flüssig  (Kalilauge)  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Pottasche  aller  Art;  auch  Schafschweißasche

Schlempekohle

Chlorkalk  und  Bleichlaugen;  Baryumsuperoxyd,  Wasserstoffsuperoxyd  ...

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner



Mark.

frei

8

für  1  Doppelzentner

Reingewicht

0/80
frei

für  1  Doppelzentner


frei

frei

frei
5

%%
1,50

1,50

3,50

frei
        <pb n="359" />
        349

 

 

293
|2911
294
292
295
2931
296
294
297
2951

298
296

299
297]
300
298
301
299
302
300)
303
301)
304
302
305

3031

306

(3041

307
W

 

Chlorsaures  Kali  (Kaliumchlorat),  nicht  in  Hülsen  oder  Kapseln  eingehend

Schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz,  Natriumsulfat)  und  saures  schwefelsaures
  Natron  (doppeltschwefelsaures  Natron,  Natriumbisulfat)
Schwefelsaures  Kali  (Kaliumsulfat)  und  phosphorsaures  Kali  (Kaliumphosphat)

Kupfervitriol  (blauer  Vitriol,  Kupfersulfat),  auch  gemischter  Kupfer=  und
Eisenvitriol
Eisenvitriol  (grüner  Vitriol,  Eisensulfat),  Zinkvitriol  (weißer  Vitriol,  Zinksulflahh;;;;;


Ammoniak-,  Kali=  und  Natronalaun,  schwefelsaure  Thonerde  (Aluminiumsulfat),
  Thonerdealaun,  Thonerdenatron  (Natriumaluminat),  Chloraluminium
  (Aluminiumchlorid),  essigsaure  Thonerde  (Aluminiumacetat))
Thonerde,  künstliche;  auch  gereinigter  Bauxit

Chrom-,  Eisen=  und  Kupferalln  .  .......  .  ...

Bleioxyd  (Bleiglätte,  gelbe  /Silberglätte)  und  rothe  /Goldglättel)  in
Brocken,  Schuppen  oder  Pulooooonr

Zinnoddddd  ........  ....

Salpetersaures  Ammoniak  (Ammoniaksalpeter,  Ammoniumnitrath),  nicht
in  Hülsen  oder  Kapseln  eingehend,  salpetersaures  Blei  (Bleinitrat)

Salpetersaures  Natron  (Natronsalpeter,  Chilesalpeter,  Natriumnitrat)

Salpetersaures  Kali  (Kalisalpeter,  Kaliumnitrat),  salpetersaurer  Baryt
(Baryumnitrannnn)n)n):.

Chromsaures  Natron  (Natriumchromat)  und  saures  chromsaures  Natron
(Natriumbichromat),  chromsaures  Kali  (Kaliumchromat)  und  saures
chromsaures  Kali  (Kaliumbichromat))  Chromoxyd,  Chromhydroxryd..

Mangansaures  Kali  (Kaliummanganat)  und  übermangansaures  Kali
(Kaliumpermanganat)

Wasserglas  (Kalium=  und  Natrium-Silicatt  ...  .  ..  .  .  .  ..

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

0/2
frei
2

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei
        <pb n="360" />
        350

 

 

308
306

309
307)
310
308
311
309)

312
310)
313
311]
314
312
315
3131
316
314
317
315)

318
316

319
(3171

320
(318]

321
319

 

Kali-Blutlaugensalz  (Ferrocyankalium  [Kaliumeisencyanür]  und  Ferri—

cyankalium  sKaliumeisencyanid])),  Natron-Blutlaugensalz  (Ferrocyan—
natrium  [Natriumeisenchanür]  und  Ferricyannatrium  [Natriumeisencyanidl),
  Cyankalium  (Kaliumchyanid

Essigsäuresalze  (Acetate),  anderweit  nicht  genannt,  sowie  Acetonöl

Bleizucker,  Bleiessig.  .....  .  .  .  .  .  .  ...  »..........................

Weinstein:
roh.................................................
gereinigt(raffinirt),«auchNatronweinstcin....................

BrechweinsteinundandereAntimonpräparate»...................
KohlensaureMagnesia,künstliche(Magnesiumcarbonat)..............

Kohlensaurer  Strontian,  künstlicher  (Strontiumcarbonat),  salzsaurer
Strontian  (Strontiumchlorid);  Strontiumoxyd,  Strontiumhydroxyd  .  .
Zinksalze,  anderweit  nicht  genannt;  Chlorzink  Ginkchlorid),  fest  oder
flüssig
Calciumcarbid,  Aluminiumcarbid,  Siliciumcarbid  (Carborund)  und  anderweit
  nicht  genannte  Metallcarbde  .  .  .  .  .  .  ..

Vorstehend  und  anderweit  nicht  genannte  Metalloide,  Säuren,  Salze
und  Verbindungen  von  Metalloiden  unter  einander  oder  mit  Metallen

B.  Farben  und  Farbwaaren.

Thierische  Farbstoffe,  z.  B.  Cochenille,  wilde,  zahme  und  unechte  (thierischer
Kermes),  auch  gemahlen  oder  in  Teigform)  Cochenillekarmin;)  Sepia
Anilin=  und  andere  nicht  besonders  genannte  Theerfarbstoffe

Alizarinfarbstoffe,  trocken  oder  in  Teigform

Indigo,  natürlicher  und  künstlicher,  auch  Indigokarmin,  rein  oder  versetzt
  mit  mincralischen  Stoffen  oder  Stärke,  trocken  oder  in  Teigform

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

frei
frei

frei

frei
        <pb n="361" />
        351

 

 

322
320)
323
3211
324
322
3231
326
324
327
325
328
326

330
328
331
329
332

D330.

-

333
31

(331

 

Berliner  Blau,  rein  oder  versetzt  mit  mineralischen  Stoffen  oder  Stärke,
trocken  oder  in  Teigggen.

Ultramarin,  rein  oder  versetzt  mit  mineralischen  Stoffen  oder  Stärke,
trocken  oder  in  Teiggen.

Bleimennige,  Bleiweiß

Barytweiß  (Permanentweiß)

Zinkoxyd  (Zinkweiß  und  Zinkgrau),  Zinksulfidweiß  (Lithopomnn  .  .  ..

Zinnober,  rother  (rothes  Quecksilbersulfid)

Farbholzauszüge  (Farbholzertrakte))  auch  Auszüge  aus  anderen  pflanzlichen
  Farbstoffen:

flüssig

fest.................................................

Anmerkung.  Flüssige  Farbholzanszüge  und  flüssige  Auszüge  aus  anderen

pflanzlichen  Farbstoffen  von  mehr  als  28°%  Bé.  werden  wie  feste  verzollt.
Erdfarben:

Kreide,  geschlemmt)  auch  gestäubte  oder  in  anderer  Weise  fein  gepulverte

  Krede  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

andere  Erdfarben  (gebrannte,  gemahlene  oder  geschlemmte  Farberden

und  als  solche  verwendbare  Abfälle  und  Nebenerzeugnisse  der

Industrie,  auch  als  Farberden  gemahlene  Erze),  trocken  oder  in

Teigform,  auch  geschönt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Ruß;  Buchdruckschwärze,  trocken,  nicht  zubereitet;  auch  dergleichen  Kupfer—

druckschwärze  .  .  .  .  ........  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ...

Bronzefarbden.

Pigmentfarben  und  Farblacke  (Lackfarben),  anderweit  nicht  genannt,  rein
oder  versetzt  mit  mineralischen  Stoffen  oder  Stärke,  trocken  oder  in
Teigggen.

Andere  nicht  zubereitete  Faren  .  .  ..

Reichs=  Gesetzbl.  1902.  81

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

10

1.

10

1

0)50

I##

frei

frei
frei
        <pb n="362" />
        334
332

335

333

336
334

337
335
338
336)

339
3371
340
338

341

(339

342
340)

 

Papierdruckfarbe,  aus  Ruß  oder  Kupferdruckschwärze  hergestellt  ..  ..  ..  .

Bleiweiß,  Zinkweiß,  Lithoponweiß,  Eisenoxyd,  Eisenmennig,  mit  Oel  an—

gerieben,  nicht  in  Blechbüchsen  oder  in  Aufmachungen  für  den  Klein—
verkauf  .  .  .

Die  in  Nr.  335  1333]  genannten  zubereiteten  Farben  in  Blechbüchsen

erTrssrrs""  6

oder  in  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf;  andere  zubereitete  Farben

(mit  Oel,  Oelfirniß,  Glycerin,  Leim,  Mineralöl  oder  einem  anderen
Bindemittel  oder  mit  Weingeist  orsetzt  oder  angerieben),  nicht  zubereitete
  Farben  in  Bläschen,  Kapseln,  Muscheln,  Pasten,  Tuben,
Töpfchen,  Täfelchen  oder  dergleichen)  Farben  in  Farben=  und  Tuschkasten


Tinte  und  T

—  2  2  2—  2——  222  2  22  22  2  —  —.—.—6———.————oe  —————————————————  42  42

Graphit:

geformt  (in  Tafeln,  Blöcken  oder  dergleichen  .  .
in  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Speckstein,  geschnitten  oder  geformt  zum  Zeichnen  (Schneiderkreide),  auch
in  Holz  gefaßt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Blei-,  Farben=  und  Kohlenstifte  zum  Zeichnen  oder  Schreiben))  Kreide,

geschnitten  oder  geformt:
ungefaßt  oder  nur  mit  Papier  bezogeen
mit  Fassung  aus  gemeinem  Holze  zum  bundnertemä  Gebrauche
(Zimmermannsstifte)
andere,  soweit  sie  nicht  wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  falen  .  .  ..

OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO

Firnisse,  Lacke,  Kitte.

Oelfirnisse,  auch  mit  Zusatz  von  Trockenmitteln;  Firnißsatz;  Standöl;
Vogelleim  aus  eingedicktem  Leinöl
Weingeistfirnisse  (Auflösungen  von  Harzen  in  Weingeist,  auch  in  Holzgeist)
  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Farbstoffen;  Schellackut  (in  heißem
Weingeiste  zur  Syrupdicke  aufgelöster  Schellach.

9eHee  9  60

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark.

10

z0
        <pb n="363" />
        353

 

 

343
341]

344
342
345
(343)

346
(344)

347
(3451

348
346

349
13471
350
348
351
349
352
350)

 

Lackfirnisse,  Lacke,  ohne  Verwendung  von  Weingeist  hergestellt  (Auflösungen
von  Harzen  in  Terpentinöl,  Mineralöl,  Harzöl,  Oelfirniß,  Aceton,
Alkalien  oder  anderen  Lösungsmitteln),  auch  mit  Farbstoffen  versetzt;
Asphaltlack  (Auflösungen  von  Asphalt  oder  asphaltähnlicher  Masse  in
Mineral=  oder  Terpentinöl,  sowie  Auflösungen  von  Asphalt  oder
Steinkohlenpech  in  Steinkohlentheeröl  oder  Holzthecröl))  Kutscherlach
(Auflösung  von  Farbstoff  und  Wachs))  Laponlack  (Auflösung  von
Kollodiumwolle  in  Amylacetat)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Siegellack  (auch  Siegelabdrücke  in  Siegellack);  Flaschenlack
Oelkitte  (Firnißkitte),  Harzkitte,  Kautschuk=  und  Guttaperchakitte,  Leim=Eiweiß=
  und  andere  Kitte  mit  Ausnahme  von  Asbestkitt,  Mineralkitt
(Asphaltkitt),  Schellackkitt  und  Wachskitt  (Baumwachs)
Asbestanstrichmasse  (flüssiger  Asbest),  auch  mit  einem  Zusatze  von  Farbe
(Asbestfarben);  Asbestkitt.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  ..  ..  ..  ..  ..  .  ...

I).  Aether;  Alkohole,  anderweit  nicht  genannt  oder
inbegriffen;  flüchtige  (ätherische)  Oele,  künstliche  Riechstoffe,
  Niech=  und  Schönheitswittel  (Parfümerien  und
kosmetische  Mittel).
Aether  aller  Art,  einfache  und  zusammengesetzte;  auch  Cognacöl  (Weinbeeröly):

in  Fäsgen.

in  anderen  Behältnissen

Fuselöle;  auch  Amyl-,  Butyl=  und  Propylalkoholl  ..

Anmerkung.  JFuselöle  mit  einem  Weingeistgehalte  von  8  Gewichtstheilen
oder  darüber  in  100  sind  wie  Branntwein  zu  verzollen.

Holzgeist  (Methylalkohol),  roh;  Aceton,  roh  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Holzgeist,  gereinigt;  Aceton,  gereinigt;  Formaldehyd  in  wässriger  Lösung
Acetaldehyd,  Paraldehyd

Holztheeröl  (Wachholdertheeröl  u.  s.  w.),  auch  gereinigt;  Kautschuköl;
Thieröl,  roh  (Hirschhornöl)  oder  gereinigt  (Dippelsh)

 

Jollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

—
1

frei

160
240

20

St#

20

40

frei
        <pb n="364" />
        354

 

 

 

Flüchtige  (ätherische)  Oele:
Terpentinöl,  Fichtennadelöl,
(flüssiger  Kampher)
andere  flüchtige  (ätherische)  Oele;  ferner  Menthol  (Menthakampher),
auch  in  Umschließungen  aus  Holz  (Migränestift)

Künstliche  Riechstoffe  (Vanillin,  Kumarin,  Heliotropin  und  ähnliche  zur
Bereitung  von  Riechmitteln  dienende  Stoffe)

Wohlriechende  Fette,  Salben  und  Pomaden,  sowie  wohlriechende  fette
und  mineralische  Oele:

bei  einem  Gewichte  der  unmittel=  von  mindestens  5  Kilogramm
baren  Umschließung  nebst  Inhalt  l  von  weniger  als  5  Kilogramm.

Aether=  oder  weingeisthaltige  Riechmittel  (Varfümerien)  und  Schönheitsmittel
  (kosmetische  Mittel,  z.  B.  Haarfärbemittel  sowie  Haut=  und
andere  Verschönerungsmittel);  äther=  oder  weingeisthaltige  Kopf-,  Mundund
  Zahnwässer;  wohlriechende  oder  zur  Verbreitung  von  Wohlgeruch
dienende  äther=  oder  weingeisthaltige  Auszüge  (Essenzen,  Extrakte,
Tinkturen)  und  Wässer;  wohlriechender  Essig

Wässer,  wohlriechende,  nicht  äther=  oder  weingeisthaltig:
bei  einem  Gewichte  der  unmittel-  %von  mindestens  5  Kilogramm.
baren  Umschließung  nebst  Inhalt  von  weniger  als  5  Kilogramm..

Puder,  Schminken,  Zahnpulver,  wohlriechend;  Zahnseife,  Räucherpapier,
Schminkpapier  und  alle  anderweit  nicht  genannten  Riech=  und  Schönheitsmittel
  (VParfümerien  und  kosmetische  Mittlle

Anmerkung.  Buder,  Schminken,  Zahnpulver,  nicht  wohlriechend,  unterliegen
  ebenfalls  der  Verzollung  nach  Nr.  358  (356),  falls  sie  sich  durch  ihre  Umschließungen
  als  Schönheitsmittel  (kosmetische  Mittel)  darstellen.

Harzgeist  (Harzessenz))  Kampheröl

E.  Künstliche  Düngemittel.

Guano,  künstlicher  (Fisch-,  Fleisch-,  Blut-,  Garneelen=  u.  s.  w.  Guano)
auch  natürlicher  Guano  Thiermehl,  Flechsenmehl,  gemahlener  thierischer
Dünger  (Poudrette)

Knochemebhee  :  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.
"frei
30
80

20
100

100

"frei

frei
        <pb n="365" />
        361
359
362
3601

363
(3611
364
(3621

365

(363.

366
363  a

367
364
368
365)
369
366)
370
367]

 

 

ALIIIIIItItIIIII

Mit  Säuren  behandelte  phosphorhaltige  Düngemittel  (Superphosphate),
auch  mit  anderen  Stoffen  vermischt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Anmerkung  zu  E.  Vorstehend  nicht  genannte  an  sich  zollpflichtige  Stoffe,

welche  zu  Düngezwecken  bestimmt  sind,  können  auf  besondere  Erlaubniß  und  erforderlichen
  Falles  unter  Ueberwachung  der  Verwendung  zollfrei  abgelassen  werden.

F.  Sprengstoffe,  Schießbedarf  und  Zündwaaren.
Schießbaumwolle,  Kollodiumwollel  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..

Schießpulver,  Sprengpulver  und  andere  vorstehend  nicht  genannte  Spreng—
mittel:
nicht  in  Hülsen  oder  Kapseln  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
in  Hülsen  oder  Kapseln,  nicht  unter  Nr.  365  [363]  oder  366  1363a
ffallnen:nn...
Zundpillen,  Zündspiegel;  gefüllte  Zündhütchen  und  Sprengzündhütchen)
gefüllte  Geschoßzündungen,  Schlagröhren  und  Zündschrauben)  Kugelzlindhütchen
  und  Schrotzündhütchen  (Flobertmunitioohm)m
Gefüllte  Patronen:
mit  Kupfer=  oder  Messinghülsen  «..J...........
mitPapiersoderPapphülsen.............................
mit  Hülsen  aus  Papier  oder  Pappe  in  Verbindung  mit  anderen
Stosfen::  .  .  .  ..

Zündhölzer;  Zundstäbchen  aus  Papden  .  .  .  ..  «.........
Zündkerzchen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen

Feuerwerk  aller  Art  (Feuerwerkssatz  und  Feuerwerkskörper);  Antimon--Magnesium-,
  Zinkfacken.
Mechfackeln,  Schwefelfaden,  Zunderpapier,  zubereiteter  Fiuerschwamm,
Zündschnüre  jeder  Art,  Lündblättchen  für  Kinderpistolen,  Zündbänder

für  Grubenlampen  und  für  Feuerzeuge,  sowie  sonstige  anderweit  nicht

genannte  Zündstoffe  und  Zündwaarnrnrnen  »..........

 

Zollsatz

für  1  Doppel.

zentner
Mark.

frei

frei

frei

30

30
12

24
10

10

30
        <pb n="366" />
        356

 

 

 

G.  Chemische  und  phamarzeutische  Erzengnisse,  anderweit
nicht  genaunnt.

Glühstrümpfe  (Glühkörper  für  Beleuchtungszwecke),  ausgeglüht,  auch  mit
Kollodium,  Gelatine,  Leim,  Schellack  oder  dergleichen  getränkt  oder  in
Verbindung  mit  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle

Eiweiß  und  Eiweißstoffe,  thierische  und  pflanzliche,  nicht  unter  andere
Nummern  des  Tarifs  fallend

Käsestoff  (Casein),  Käsestoffaummi  und  ähnliche  Zubereitungen,  soweit  sie
nicht  unter  Nr.  206  1204]  fallen  .  .  .  .  .  ..  .

Rohleim  (entkalkte  Knochen)

Leim  aller  Art  (mit  Ausnahme  des  Eiweißleims),  fest  oder  flüssig;  Gelatine,
  auch  gefbbttt:.

Blätter,  Flittern,  Kapseln  (leere  und  gefüllte),  Oblaten  und  andere  geformte
  Gegenstände  aus  nicht  mit  Zucker  versetzter  Gelatine
Anmerkung.  Gefüllte  Gelatinekapseln  unterliegen  dem  Zolle  für  die  Füllung,

falls  dieser  höher  ist.
Elastischer  Leim  zur  Herstellung  von  Buchdruckwalzen  oder  dergleichen,
sowie  Druckplatten  für  Hektographen  und  ähnliche  Vervielfältigungsvorrichtugen
  .  .  .  .  ...

Holztheer-  und  Torftheerkreosot

Verdichtete  Gase  einschließlich  der  als  Umschließung  dienenden  Stahlflaschen

Alkaloide  (organische  Basen  des  Pflanzenreichs),  Alkaloidsalze  und  Alkaloidverbindungen
  «

KollodiumundCelloidin.....................................
ChloroformundChloralhydrat................................

BromoformtmdJodoform...................................

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner

Mark.

120
frei

10

30

10

frei

frei
24

20

frei
        <pb n="367" />
        —  357  —

 

 

384
1381]

—  —

385

13831  «

386
384

387
385

388
(386!

389
(387.
390
388

 

Gerbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte),  anderweit  nicht  genannt:

flüssig  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..
fest  ,......................................
Anmerkung.FlüssigeGerbstoffauszügcvonmehralsLZoBkäwerden

wie  feste  verzollt.

Süßholzsaft,  mit  Zucker,  Honig,  Anisöl,  Salmiak  oder  sonstigen  Ge—
schmackszuthaten  oder  Heilmitteln  versetzt,  oder  in  Aufmachungen  für
den  Kleinverkauf;  auch  Brustkuchen,  Brusttig

anderer  Süßholzsaft,  roh  oder  gereinigt.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Balsame,  künstliche;  Auszüge  (Essenzen,  Extrakte,  Tinkturen),  Wässer  und
dergleichen,  nicht  wohlriechend,  zum  Gewerbe-  oder  Heilgebrauche  (mit
Ausnahme  der  Farbholz=  und  Gerbstoff-  Auszüge).

nicht  äther=  oder  weingeisthaltig  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  «.·..
atl)e1-oderwemgustl)altcg...............................  -.

Säfte  von  Früchten  (mit  Ausnahme  von  Weintrauben)  und  von  Pflanzen.
zum  Gewerbe=  oder  Heilgebrauch,  äther=  oder  weingeisthaltig

Zubereitete  Arzneiwaaren  und  sonstige  pharmazeutische  Erzeugnisse,  anderweit
  nicht  genannt  oder  inbegrifen
Anmerkung  zu  Nr.  386  (384]  bis  388  (3861.  Aether=  oder  weingeisthaltige

  pharmazeutische  Erzeugnisse  unterliegen  der  Verzollung  als  Branntwein,

falls  zur  Herstellung  der  gleichartigen  Waaren  im  Inlande  nicht  ungenießbar
gemachter  (undenaturirter)  Branntwein  steuerfrei  nicht  verwendet  werden  darf.

Geheimmittel  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  ......·....

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

14
28

60
"frei

40
60

60

40
        <pb n="368" />
        —  358  —

 

 

                                                                                                                                            Zollsatz
                                                                                                                                            für  1  Doppel-                                                                                                                                           zentner

                                                                                                                                           Mark.
Fünfter  Abschnitt.
Thierische  und  pflanzliche  Spinnstoffe  und  Waaren
daraus;  Menschenhaare;  zugerichtete  Schmuckfedern;
Fächer  und  Hüte.
A.  Seide.
Rohseide,  künstliche  Seide,  Floretseide  und  Seidengespinnste.
(391/3  (389/91))  Rohseide;  auch  Steckmuschelseide:
391  ungefärbt:
(389)  ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt  .  .  .  ...                                                    frei
zweimal  gezwirnt::  .  ..  .  .  .  .  ..                                                                                 200
392  gefärbt  (auch  weiß  gefärbt):
(390)  ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt  ..  .  .  ..                                                     36
zweimal  gezwirnt  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..                                                                           250
Anmerkung  zu  Nr.  391  [389]  und  392  [390J.  Zweimal  gezwirnte
Seide,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten,  zur  Weberei,
Wirkerei,  Stickerei  oder  zur  Herstellung  von  Knopfmacherwaaren,  Posamenten
oder  Spitzen  bestimmt,  auf  Erlaubnißschein  unter  Ueberwachung  der  Verwendung:
a)  ungefärbt  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                        frei
b)  gefärbt  (auch  weiß  gefärbt)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      .                            36
393  in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten,  ungefärbt  oder  gefärbt.         36
(391)
(394/5  (392/3)  Künstliche  Seide:
394  ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt:
(392)  ungefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .                                                30
gefärbt  (auch  weiß  gefärbt)  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                    60
395  zweimal  gezwirnt,  ungefärbt  oder  gefärbt..  .................                                  90
(393)  
(396/7  (394/5)  Floretseide  (Abfallseide):
396  ungekämmt::  .  .  .  .  .  .  ...                                                                                    frei
(394)
397  gekämmt:
(395)  ungefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .                  .                             frei
gefärbt  (auch  weiß  gefärbt)                                                                                           12
        <pb n="369" />
        359

 

 

398
1396

399
3971

400
1398

401
1399

402
400)

103
401]

404
(102)

 

Floretseidengespinnste,  ein=  oder  mehrfach,  auch  gezwirnt:
ungefärbt
gefärbt  (auch  weiß  gefärbt)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ...
in  Verbindung  mit  anderen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten,  unge—

färbt  oder  gefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  «..........

Seidenzwirn  aller  Art,  auch  gemischt  mit  anderen  Spinnstoffen  oder  Ge—
spinnsten,  ungefärbt  oder  gefärbt,  in  Aufmachungen  für  den  Einzel—
verkauf:

aus  Rohseide  oder  künstlicher  Seide
aus  Floretseide

Rohseide,  künstliche  Seide  und  Floretseidengespinnste,  auch  mit  anderen
Spinnstoffen  oder  Gespinnsten  gemischt,  in  Verbindung  (sedoch  nicht
umsponnen)  mit  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Seide  (Nohseide,
künstlicher  Seide,  Floretseide).

Dichte,  ungemusterte  taffetbindige  Gewebe  ganz  aus  Seide  des  Maul-=beerspinners
  ohne  jede  Beimischung  von  künstlicher  Seide,  von  Floretseide
  oder  von  Seide  des  Eichenspinners  und  beiderseitig  mit  festen
Kanten  gewebt,  roh,  auch  abgekocht  (gebleicht)  und  gebügelt

(402/3  1400/I)  Dichte  Gewebe  für  Möbel=  und  Zimmerausstattung
  (mit  Ausnahme  von  Sammet  und  Plüsch,  sammet=  und
plüschartigen  Geweben):
ganz  aus  Seide:
im  Stücke  als  Meterwaare  eingehend
abgepaßt  (als  Vorhänge,  Bilder,  Decken  u.  s.  w.),  auch  mit  Besatz
oder  Fransen
theilweise  aus  Seide:
im  Stücke  als  Meterwaare  eingehnd  .  .  .  ..
abgepaßt  (als  Vorhänge,  Bilder,  Decken  u.  s.  w.),  auch  mit  Besatz
oder  Frasnnen  .  .  .  .  .  ..

Sammet  und  Plüsch,  sammet-  und  plüschartige  Gewebe  (aufgeschnitten
oder  nicht  aufgeschnitten):

ganz  aus  Seide  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

theilweise  aus  Seide  .  .

Reichs=  Gesetzbl.  1902.  82

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei
30

36

—
––1
—

J1

–  *  .  6.

300

300

900

1  200

500

650

800
450
        <pb n="370" />
        —  360  —

 

 

405
403

406
(404)

407
405

408
406

409
(407

410
408

411
4091

 

Dichte  Gewebe,  anderweit  nicht  genannt:
ganz  aus  Seide  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..
theilweise  aus  Seeddddddd  ...  .  .  ...

Tüll  ganz  oder  theilweise  aus  Seide:
ungemustert  -.....,...........................
gemustert......................................  ........

BeutcltuchganzodertheilweiseausSeide.......................

Undichte  Gewebe,  anderweit  nicht  genannt,  ganz  oder  theilweise  aus  Seide
(Gaze,  Krepp)  Flor  und  dergleichen):

von  mehr  als  20  Gramm  auf  1  Quadratmeter  Gewebeflühe
  -....................

von  20  Gramm  oder  weniger  auf  1  Quadratmeter
Gewebefläche  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

im  Gewichte

Anmerkung.  Undichte  Gewebe,  anderweit  nicht  genannt  (Gaze,  Krepp,

Flor  und  dergleichen),  zum  Besticken  auf  Erlaubnißschein  unter  Ueberwachung

der  Verwendnnng  .  .  .  .  .  .  ..  -..................
Wirk-(Trikot-)undNctzstoffe,Wirk-(Trikot-)undNetzwaaren:

ganzausScide............  »...........................

theilweiseausSeide....................................

Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,  Kanten

und  abgepaßten  Waaren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,  auch  ohne
wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand,  ganz  oder  theilweise
aus  Seide:

gestickte..............................................

gewebte............................  -·..................

andere.........................  ·.......................
Stickereien  auf  Grundstoffen  ganz  oder  theilweise  aus  Seide:

auf  undichten  Geweben  der  Nr.  408  [406]  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...

auf  anderen  Grundstofen  .  .  ..

Anmerkung.  Bei  Verwendung  von  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)  zum
Besticken  erhöht  sich  der  Jollsatz  um  50  vom  Hundert.

 

Jollsasz

für  1  Ooppelgeniner


Mark

800
450

250
800

1  000

1  000

1  500

1  000

800
550

800
800
800

1  300
900
        <pb n="371" />
        361

 

 

412
410)

413
411]

414
(4121
415
(413.
416
(414)

417
415)

Posamentierwaaren  (Besätze,  Bänder,  Kordeln,  Litzen,  Schnüre  und  dergleichen)
  sowie  Knopfmacherwaaren,  auch  mit  Unterlagen  oder  Einlagen
von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder,  Metall  oder  dergleichen;  ferner  nach
Art  der  sogenannten  Baumwollensparterie  hergestellte  Waaren:

ganz  aus  Seidelilieieieieieieieieieieieiede  .  .  .  .  ..
theilweise  aus  Seide  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Lacets  (Litzen)  ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  zur  Her—

stellung  von  Posamenten,  auf  Erlaubnißschein  unter  Ueberwachung  der  Ver—
wendung

B.  Wolle  und  andere  Thierhaare  (mit  Ausnahme  der
Pferdehaare  aus  der  Mähne  und  dem  Schweife).

Wolle  und  andere  Thierhaare,  bearbeitet.

Schafwolle  (auch  Gerberwolle);  Haare  des  Schafkameels,  des  Kameels,
der  Hausziege,  der  Kämel=  oder  Angoraziege,  sowie  aller  anderen  zum
Geschlechte  der  Ziegen  gehörigen  Thiere;  Hasen=  (auch  Seidenhasen-)
Kaninchen-,  Biber-,  Affen-,  Bisamratten=  und  Nutriahaare;  Rindvieh-,
  Hirsch-,  Hunde-,  Schweine-  und  ähnliche  grobe  Thierhaare;
alle  diese  gehechelt,  gebleicht,  gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt  oder
gemalllllenn.  .  ...

Kunstwolle,  ungefärbt  oder  gefärbt

Krollhaare  aus  Rindvieh-,  Schweine=  oder  anderen  groben  Thierhaaren,
auch  mit  anderen  Thierhaaren  oder  mit  pflanzlichen  Faserstoffen  gemischt
Wolle  und  andere  Thierhaare,  gekrempelt  (gestrichen)  oder  gekämmt

(Kammzug),  mit  Ausnahme  der  in  Nr.  415  (4131]  genannten  Krollharr
  -...............

Gespinnste  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren.

Garn  aus  Rindvieh-,  Hirsch-,  Hunde-,  Schweine=  oder  ähnlichen  groben
Thierhaaren,  auch  mit  anderen  thierischen  oder  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen
  oder  Gespinnsten,  ausschließlich  Seide  und  Baumwolle,  gemischt,
ein=  oder  zweidrähtig:  «

roh  ..
gebleicht,  gefärbt,  bedruckt

 

 

Zollsatz
für  1  Doppel—
zentner
Mark.

800
450

36

frei
frei
        <pb n="372" />
        362

 

 

418
416

419
417)

420
418

421

419

 

(418/9  (416/70  Genappes-,  Mohair=  und  Alpakagarn,  auch  mit
anderen  thierischen  oder  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten,
ausschließlich  Seide  und  Baumwolle,  gemischt:

roh:
eindrähtig
zwei=  oder  dreidrähteeaaaaa  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
vier-  oder  mehrdrähtig

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
eindrähtig
zwei--  oder  dreidrähtig  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
vier-  oder  mehrdrähtig

(420/1  [418/91)  Hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  Centi—
meter  Länge,  auch  gemischt  mit  anderen  Thierhaaren,  wenn  das
Garn  nicht  dadurch  die  Eigenschaften  des  harten  Kammgarns  ver—
loren  hat:

roh:
eindrähtig
zwei-  oder  dreidrähtig
vier-  oder  mehrdrähtig

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
eindrähtig
zwei-  oder  dreidrähtig
vier-  oder  mehrdrähtig

(422/5  (420/31!)  Garn  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  auch

mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten,  ausschließlich  Baumwolle,

  gemischt,  nicht  unter  Nr.  417415]  bis  421  1419  fallend:
Kammgarn,  roh:

eindrähtig

zwei=  oder  dreidrähtig

vier=  oder  mehrdrähtig

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

l

S.  P#

i
S

3,50

24

14
24

10
24
        <pb n="373" />
        —  363  —

 

 

125
123.

126
124)

 

Kammgarn,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
eindrähtg  .  .  .  ..  l
zwei=  oder  dreidrähtigaga  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
vier-  oder  mehrdrähtig  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Streichgarn,  roh:
eindrähtig..........................................  «..
zwei-oderdreidrähtig...................................
vier-odcr111el)rdräl)tig..................................

Streichgarn,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
eindrähttaaa  .  .  .  .  .  ..
zwei=  oder  dreidrähttig
vier=  oder  mehrdrähtig  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Garn  aller  Art  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  auch  mit  pflanz—

lichen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten,  ausschließlich  Baumwolle,  gemischt,

  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkf  .  .  .  .  .  ...

Waaren  aus  Gespinnsten  von  Wolle  oder  anderen

Thierhaaren,  auch  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder
Gespinnsten  gemischt.

(427/8  1425/6)  Fußbodenteppiche,  im  Stücke  als  Meterwaare  eingehend

  oder  abgepaßt  (ohne  Näharbeit),  auch  bedruckt:

aus  ungefärbten  oder  gefärbten  Garnen  von  Rindvieh-,  Hirsch-,  Hunde-,
Schweine=  oder  ähnlichen  groben  Thierhaaren,  auch  gemischt  mit  Jute,
Manilahanf,  Agavefasern,  Ananasfasern  oder  Kokosfasern  ohne  Rücksicht
  auf  das  Mischungsverhältniß,  desgleichen  mit  Beimischung  von
anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen,  falls  die  Garne  aus  Rindvieh=  u.  s.  w.
Haaren  vorherrschen  auch  aus  Tuchenden  geflochtene  Fußbodenteppiche
andere:

(429/30  /42/8)  Dichte  Gewebe  für  Möbel=  und  Zimmerausstattung
(mit  Ausnahme  von  Sammet  und  Plüsch,  sammet=  und  plüschartigen
  Geweben),  gefärbt,  bedruckt  oder  bunt  gewebt:
im  Stücke  als  Meterwaare  eingehend:
von  mehr  als  200  Gramm  auf  1  Quadratmeter  Gewebeflüheeeeeeeee
  .  .  .  ..

von  200  Gramm  oder  weniger  auf  1  Quadratmeter
Gewebefläche  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..

im  Gewichte

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark.

12
18.
24

36

24

200
100
        <pb n="374" />
        —  364  —

 

 

430
128.

491
(1201
432
430)

433
431!

434
4321

435
4331
436
434

437
435)

 

abgepaßt  (  (als  Vorhänge,  Bilder,  Decken  u.  s.  w.),  auch  mit  Besatz  oder

Fransen:

von  mehr  als  200  Gramm  auf  1  Quadratmeter  Gewebefläche
  ...............................

von2WGrammoderwenigerauflQuadratmeter

Gewcbcfläche.............................

im  Gewichte

Sammet  und  Plüsch,  sammet-  und  plüschartige  Gewebe  (aufgeschnitten

oder  nicht  aufgeschnitten),  ungemustert  oder  gemustert
Gewebe,  nicht  unter  Nr.  427  [425]  bis  431  [429  fallend:

von  mehr  als  700  Gramm  auf  1  Quadratmeter  Ge—

webefläche  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..

von  mehr  als  200  bis  700  Gramm  auf  1  Quadratmeter

  Gewebefläche  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

von  200  Gramm  oder  weniger  auf  1  Quadratmeter
Gewebefläche  ..............................

Wirk-(Trikot-)undOutzstoffe.................................

im  Gewichte

(434/5  [432/3)  Wirk-  (Trikot-)  und  Netzwaaren:
Unterkleider:

geschniitonnonn  .  .  ..  .  ..
abgepaßt  gearbeitet  (regulär)  ...  4

andere  geschnittene  oder  abgepaßt  gearbeitete  (reguläre)  Wirk=  und  Netzwaasnen....


Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,  Kanten
und  abgepaßten  Waaren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,  auch  ohne
wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Randd  Tüil.

Posamentierwaaren  (Besätze,  Bänder,  Kordeln,  Litzen,  Schnüre  und  dergleichen)
  sowie  Knopfmacherwaaren,  auch  mit  Unterlagen  oder  Einlagen
von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder,  Metall  oder  dergleichen

Anmerkungen  zu  B.
1.  Stickereien  auf  Grundstoff  von  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren  werden
wie  Stickereien  auf  baumwollenem  Grundstoffe  verzollt.
2.  Treibriemen,  gewebt  oder  gewirkt,  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren
  werden  wie  dergleichen  Treibriemen  aus  Baumwolle  verzollt.

 

Lollsatz
für  1  Ooppelzentner


Mark.

165

250

100
140

140

350

200
        <pb n="375" />
        438
(136.

439
(4371

410
438.

441
139.

442
440)

 

 

Baumwolle:

gefärbt,  gekrempelt  (gestrichen),  gekämmt,  auch  gemahlen
gebleicht;  auch  gebleichte  Abfälle  von  der  Baumwollspinnerei

C.  Baumwolle.

Baumwolle,  bearbeitet.

Gespinnste  aus  Baumwolle,  auch  mit  anderen  pflanzlichen
oder  mit  thierischen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten,
ausschließlich  Seide,  gemischt.

Vorgespinnst,  ungedreht  oder  gedreht,  roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:

ein=  oder  zweifach

drei=  oder  mehrfach;  auch  Dochte,  nicht  gewebt,  nicht  geflochten

(140/3  (438/42))  Garn:
eindrähtig,  roh:  1
bis  Nr.  11  englisch

über
über
über
über
über
über
über
über

eindrähtig,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt

Nr.

Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

Nr.
Nr.
Nr.

Nr.
Nr.

1
Ir
22
32

47

bis
bis
bis
bis  Nr.
bis  Nr.
63  bis  Nr.
83  bis  Nr.
102  englisch

Nr.  3.

17  englisch
22  englisch
32  englisch
englisch
3  englisch
83  englisch
102  englisch

zwei=  oder  mehrdrähtig,  einmal  gezwirnt:

roh

gebleicht,  gefärbt,  bedrukttt  .  .  .  .  .  .  .  ..

EEIEEIEBIIIIIIEEIEIEIIEIIIEIIIIEIIIEIIEIIIIIIEIIIIIIIEIIIIE

 

Zollsat
für  Ooppelzentner

Mark

frei
frei

10

6
8
11
14
18
22
28
34
40

Soll  des  eindrähtigen

rohen  Garnes

+  9  Mark

Loll  des  eindrähtigen

rohen  Garnes
+  3  Mark

Zoll  des  eindrähtigen

rohen  Garnes
+  11  Mark
        <pb n="376" />
        366

 

 

443
(4121

444
1143

445
444

446
(4451

447
(1101.

448
447

449
(448.

 

zwei=  oder  mehrdrähtig,  wiederholt  gezwirnt:
roh.................................................
gebletcht,gefarbt,bedruckt...................  ·.............

AnmerkungzuNr.440bis443[438X42]).Zugerichtete(appretirte)und
gedämpfte  Gespinnste  unterliegen  der  Verzollung  als  rohe.

Baumwollenzwirn  aller  Art  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf.  .  .

Waaren  aus  Baumwollengespinnsten,  auch  gemischt  mit

anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten  oder

mit  Pferdehaaren,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren.

Dichte  Gewebe  für  Möbel-  und  Zimmerausstattung  (mit  Ausnahme  von
Sammet  und  Plüsch,  sammet-  und  plüschartigen  Geweben),  gefärbt,
bedruckt,  gemustert,  bunt  gewebt:

im  Stücke  als  Meterwaare  eingehend
abgepaßt  (als  Vorhänge,  Bilder,  Decken  u.  s.  w.),  auch  mit  Besatz
oder  Frasssen  .  .  ..

(446/8  [445/7)  Sammet  und  Plüsch,  sammet-  und  plüschartige
Gewebe:

nicht  aufgeschnitten:
roh
gebleicht  „gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

aufgeschnitten,  Flor  aus  dem  Einschlag  gebildet  (Velvet):
roh

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewbtt.

aufgeschnitten,  Flor  aus  der  Kette  gebildet  (Sammet):

roh
gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewbtt  .  .  .  ..

Baumwollenfilze  (gewebte  filzartige  Seugstoffe),  auch  gerauht:

roh.................................................
gebletcht,gcfarbt,bedruckt................................

 

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

40
48

60
80

90
120

65

100
        <pb n="377" />
        367

 

 

 

450
4491

451
450.1

452
4511

453
(452)

454
4531

455

454

456
455)
457
456.

 

(450/1/449/50  Undichte  Gewebe  zu  Vorhängen,  auch  mit  benähten
Bogen  oder  Lacken  verziert:
im  Stücke  als  Meterwaare  eingehend:

roh,  auch  zugerichtet  (appretirrnhhhhy)y  .  .  .  .  .  .  .  ..
gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
mit  Band  eingefaßt

abgepaßt,  auch  mit  Band  eingefaßt

Tüll:
roh,  auch  zugerichtet  (appretirt),  ungemustert
roh,  auch  zugerichtet  (appretirt),  gemustert
gebleicht,  gefärbt,  bedruckt.  .  .  .  .  .  ...  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

(453/7  1452/7|))  Gewebe,  nicht  unter  Nr.  445  [444]  bis  452  1451]
fallend:
roh,  im  Gewichte  von  80  Gramm  oder  darüber  auf  1  Quadratmeter:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  5  Millimeter  im  Geviert:
mit  35  Fäden  oder  weniger
mit  mehr  als  35  bis  44  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
mit  mehr  als  44  Fäden

roh,  im  Gewichte  von  40  Gramm  oder  darüber,  jedoch  weniger  als
80  Gramm  auf  1  Quadratmeter:

in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  5  Millimeter  im  Geviert:
mit  35  Fäden  oder  weniger
mit  mehr  als  35  bis  44  Fäden
mit  mehr  als  44  Fäden

roh,  im  Gewichte  von  weniger  als  40  Gramm  auf  1  Quadratmeter:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  5  Millimeter  im  Geviert:

mit  35  Fäden  oder  weniger
mit  mehr  als  35  bis  44  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
mit  mehr  als  44  Fäden

zugerichtet  (appretirt),  gebleicht  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ...

gefärbt,  bedruckt  oder  bunt  gewebt

Reichs-Gesetzbl.  1902.  83

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentuer

Mark.

180
220
260
260

60
120
200

50
70
90

90
120
150

120
150
170
Loll  der

rohen  Gewebe
+  20  Mark

Zoll  der
rohen  Gewebe
+  50  Mark
        <pb n="378" />
        —  368  —

 

 

458

459
460

461
462
463

464

465

466

467

 

Wirk-(Trikot-)  und  Netzstosee  .  ..  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

(459/63)  Wirk=  (Trikot-)  und  Netzwaaren:
Handschuhe,  Haarnzee  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Strümpfe,  Socken,  Unterkleider:

geschniiteonon  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
abgepaßt  gearbeitet  (regulär)  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Fischernetze................................................
Vogel-,Jagd-,Pferde-,Trag-undähnlicheNetze...............

geschnittene  oder  abgepaßt  gearbeitete  (reguläre)  Wirk-  und  Netzwaaren,
anderweit  nicht  genannt;  Glühstrümpfe  (Glühkörper  für  Beleuchtungs—
zwecke),  nicht  ausgeglüht  (mit  Lösungen  von  Salzen  gewisser  Erdmetalle
  [Thorium,  Cerium  u.  s.  w.]  getränkte  baumwollene  Wirkwaaren),
  auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen

Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,  Kanten
und  abgepaßten  Waaren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,  auch  ohne
wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand:

Stickereien  auf  baumwollenem  Grundstoffe:

Plattstichstickerslsen  .  .  .  ..
Kettenstichstickertzen  .  .  .  .  ..
andere  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Bei  Verwendung  von  Seide,  künstlicher  Seide,  Floret—
seide  oder  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)  zum  Besticken  erhöhen  sich  die  Zoll—
sätze  um  20  vom  Hundert.

Taue,  Seile,  Stricke;  Bindfaden  aus  Baumwollengespinnsten  im  Durch—

messer  von  mehr  als  1  Millimeter,  auch  in  Aufmachungen  für  den
Einzelverkauf............................................

Anmerkung.  Bindfaden  im  Durchmesser  von  1  Millimeter  oder  darunter
ist  nach  seiner  Beschaffenheit  als  gezwirntes  Garn  zu  verzollen.

Schläuche  (Spritzen=  und  andere  grobe  Schläuche),  auch  in  Verbindung
mit  unedlen  Metallen;  grobe  Gurte  und  Treibriemen,  gewebt  oder
gewirkt................................................

 

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

80

160

80
120

100

100

40
        <pb n="379" />
        4369

 

 

468
469

470

471

473

474

 

Dochte,  gewebt  oder  gefloccten  .  .  .  .  .  ..

Posamentierwaaren  (Besätze,  Bänder,  Kordeln,  Litzen,  Schnüre  und  dergleichen)
  sowie  Knopfmacherwaaren,  auch  mit  Unterlagen  oder  Einlagen
von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder,  Metall  oder  dergleichen;  auch  sogenannte
Baumwollensparten

D.  Andere  pflanzliche  Spinnstoffe.
Andere  pflanzliche  Spinnstoffe,  bearbeitet.

Flachs,  Hanf,  Ramie,  Jute,  Manilahanf,  neuseeländischer  Hanf,  Agavefasern,
  Ananasfasern,  Kokosfasern,  Pflanzendaunen,  Torfwolle,  Waldwolle
  und  alle  übrigen  pflanzlichen  Spinnstoffe,  gehechelt,  gekrempelt,
gekämmt,  gebleicht,  gefärbt,  nicht  unter  Nr.  471  fallend  .  .

Krollhaarersatzstoffe  aus  Kokos-,  Manilahanf-,  Agave=  oder  ähnlichen
Fasern,  auch  gemischt  mit  Thierhaatten.

Gespinnste.

(472/4)  Leinengarn  (Garn  aus  Flachs  oder  Flachswerg),  auch  gemischt
  mit  Jute,)  jedoch  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen:

eindrähtig,  roh:
bis  Nr.  8  englisssllll  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...
über  Nr.  8  bis  Nr.  14  englisch
über  Nr.  14  bis  Nr.  20  englisch
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch
über  Nr.  35  bis  Nr.  75  englisch
über  Nr.  75  englisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  .  .  ....  ..  ..  .  .  ...

eindrähtig,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  20  englise
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch
über  Nr.  35  bis  Nr.  75  englisch
über  Nr.  75  englise  .  ....  .  .  ...

6rWeerr6°
OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII

zwei-odermehrdrähtig(gezwirnt),roh,gebleicht,gefärbt,bedruckt....

83«

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

80

150

frei

D#

7/50
10
13
frei

13
16
21

36
        <pb n="380" />
        —  370  —

 

 

475

476

477

479

480

481

 

(475/7)  Hanfgarn  und  Hanfwerggarn,  sowie  Garn  aus  Manila—
hanf,  neuseeländischem  Hanf,  Agavefasern,  Ananasfasern,  Kokos—
kafern  oder  anderweit  nicht  genannten  pflanzlichen  Spinnstoffen,  diese
Garne  sämmtlich  auch  gemischt  mit  sonstigen  zum  Unterabschnitte  D
gehörigen  Spinnstoffen,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Baumwolle
oder  thierischen  Spinnstoffen:
eindrähtig,  roh:
bis  Nr.  6  englisee  .  .  .  .  .  .  ...
über  Nr.  6  bis  Nr.  10  englisch  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
über  Nr.  10  englisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
eindrähtig,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  6  englich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
über  Nr.  6  bis  Nr.  10  englisch  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
über  Nr.  10  englisch.  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..

zwei-  oder  mehrdrähtig  (gezwirnt),  roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt.

Anmerkung  zu  Nr.  475  und  477.  Kokosfasern,  zu  Strängen  zusammengedreht
  oder  gesponnen  (Kokosgarn),  ein=  oder  zweidrähtig,  rvor  .  .  .

(478/80)  Ramiegarn,  auch  gemischt  mit  Flachs  oder  Jute,  jedoch
ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen:
eindrähtig,  roh:
bis  Nr.  11  englic.
über  Nr.  11  bis  Nr.  22  englisch  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
über  Nr.  22  bis  Nr.  33  englisch  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
über  Nr.  33  englisch  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ...
eindrähtig,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  11  englic.
über  Nr.  11  bis  Nr.  22  englisch  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
über  Nr.  22  bis  Nr.  33  englisch  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
über  Nr.  33  englisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  ...

zwei=  oder  mehrdrähtig  (gezwirnt),  roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt

(481/2)  Jutegarn  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen,  ein—
oder  mehrdrähtig:

roh:
bis  Nr.  8  englichKKK
über  Nr.  8  bis  Nr.  14  englisch  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  ...
über  Nr.  14  englisch  ....  .  .  ..  .  .  ..  .....  ..  ..  ..  .  ....  ..  .  .  .  ..

 

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

9
10

13
14
16

36

frei

6
10
15

20

14
20
26

36
        <pb n="381" />
        —  371  —

 

 

483

484

485

486

 

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  14  englisch.  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ...
über  Nr.  14  englisch.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..

Garn  aus  Spinnstoffen  des  Unterabschnitts  D  ohne  Beimischung  von
Baumwolle  oder  thierischen  Spinnstoffen,  in  Aufmachungen  für  den
Einzelverkauf:

eindrähtttttgagagaa  .  .  .  .  .  .  ..
zwei-  oder  mehrdrähtig  (gezwirnt)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  aus  Gespinnsten  von  Spinnstoffen  des
Unterabschnitts  D.

(484/5)  Seilerwaaren  aus  Spinnstoffen  des  Unterabschnitts  D  ohne
Beimischung  von  Baumwolle  oder  thierischen  Spinnstoffen:

Taue,  Seile,  Stricke,  Bindfaden  (lediglich  durch  Zusammendrehen  von
Seilfäden  /starken  eindrähtigen  Seilergarnen]  hergestellte  nicht  schnurartige
  Seilerwaaren):

im  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder  darübr  ..  .
im  Durchmesser  von  mehr  als  1,  aber  weniger  als  5  Millimeter,
auch  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkaff.

Anmerkung.  Seilerwaaren  der  vorbezeichneten  Art  im  Durchmesser  von
1  Millimeter  oder  darunter  werden  wie  zwei=  oder  mehrdrähtiges  Garn  verzollt.

Eimer,  Gurte,  Hängematten,  Netze,  Schläuche,  Sohlen,  Strickleitern,
Tragbänder,  Treibriemen  und  andere  vorstehend  nicht  genannte  Seilerwaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen

(486/7)  Fußbodenteppiche,  im  Stücke  als  Meterwaare  eingehend  oder
abgepaßt  (ohne  Näharbeit),  aus  losen,  gedrehten  oder  versponnenen
Jute-,  Manilahanf-,  Agave-,  Ananas=  oder  Kokosfasern,  auch
gemischt  mit  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinnsten
oder  mit  Rindvieh-,  Hirsch-,  Hunde-,  Schweine=  oder  ähnlichen
groben  Thierhaaren  oder  Gespinnsten  daraus,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  427  (425)]  fallen:

geknüpfftt::::

 

Jollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

12
13

36
70

10

36

60
        <pb n="382" />
        487

488

489

490

491

 

gewebt:

gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt,  gemustert  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
andere;  auch  Decken  aus  getheertem  Tauwerk,  getheerte  Fußboden—
teppiche............................................

(488/9)  Taschentücher  aus  Leinengarn,  im  Stücke  als  Meterwaare

eingehend  oder  abgepaßt,  ungemustert  oder  gemustert,  auch  mit  ungefärbten

  oder  gefärbten  baumwollenen  Fäden  in  den  Kanten  oder

Borden  ohne  Räücksicht  auf  die  Anordnung  oder  Anzahl  dieser

Fäden:

roh:
inn  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Centimeter  im
Geviert:  «

bis120Fäden....................................
mitmehrals120Fäden............................

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt:

in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Centimeter  im
Geviert:

bis  120  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

mit  mehr  als  120  Fäden  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Dichte  Gewebe  für  Möbel-  und  Zimmerausstattung  (mit  Ausschluß  von
Sammet  und  Plüsch,  sammet-  und  plüschartigen  Geweben)  aus  Jute
ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen,  gefärbt,  bedruckt,  bunt
————————————l.

Sammet  und  Plüsch,  sammet=  und  plüschartige  Gewebe  (aufgeschnitten
oder  nicht  aufgeschnitten),  aus  Gespinnsten  von  Spinnstoffen  des  Unterabschnitts
  D  ohne  Beimischung  von  thierischen  Spinnstoffen  oder  von
Baumwolle:

roh...............................................
gebleicht,gefärbt,bedruckt,buntgewebt...................

 

Zollsatz
fürlDoppeks
zentner
Mark.

30

12

80
105

120
145

80

80
110
        <pb n="383" />
        —  373  —

 

 

492

493

494

495

496

497

 

(492/7)  Dichte  Gewebe  aus  Gespinnsten  von  Spinnstoffen  des  Unterabschnitts

  D,  auch  gemischt  mit  Pferdehaaren,  jedoch  obne  Beimischung
  von  anderen  thierischen  Spinnstoffen  oder  Baumwolle,  nicht
unter  Nr.  486  bis  491  fallend,  ungemustert:
(492/3)  aus  Flachs,  Flachswerg  oder  Ramie,  auch  gemischt  mit
anderen  Spinnstoffen  des  Unterabschnitts  D:
roh:

in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Centimeter  im  Geviert:

bis  40  Fdennnn  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
mit  41  bis  80  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
mit  81  bis  120  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
mit  mehr  als  120  Fden  .  .  ..

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Centimeter  im  Geviert:

bis  120  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
mit  mehr  als  120  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

(494/5)  aus  Hanf,  Hanfwerg,  Manilahanf,  neuseeländischem  Hanf,
Agavefasern,  Ananasfasern,  Kokosfasern  oder  anderweit  nicht  genannten
  pflanzlichen  Spinnstoffen,  auch  gemischt  mit  Jute,  jedoch
ohne  Beimischung  von  Flachs  oder  Ramie:
roh:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Centimeter  im  Geviert:

bis  40  Fden
mit  41  bis  80  Fden  ..

mit  mehr  als  80  Fden
gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewbt  .  .  .  .  .  .  ..

(496/7)  aus  Jute  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen
des  Unterabschnitts  D:
roh:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Centimeter  im  Geviert:
bis  40  Fddnen  .  ..
mit  41  bis  80  Fden
mit  mehr  als  80  Fden

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebbtt.

 

ollsatz
für  1  Doppeizentner

Mark.

14
28
40

65

65
120

16
30
44

65

12
24
36

60
        <pb n="384" />
        —  374  —

 

 

498

499
500

501

503

504

 

Dichte  Gewebe  aus  Gespinnsten  von  Spinnstoffen  des  Unterabschnitts  D,
auch  gemischt  mit  Pferdehaaren,  jedoch  ohne  Beimischung  von  anderen
thierischen  Spinnstoffen  oder  Baumwolle,  nicht  unter  Nr.  486  bis  491
fallend,  gemustert  (roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt)

Gaze,  Tüll  und  ähnliche  undichte  Gewbbennnn  .  .  ..

Wirk=  (Trikot-=  und  Netzstoffe  sowie  Wirkwaaren  (Trikotwaaren)  und
anderweit  nicht  genannte  Netzwaaren  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,  Kanten
und  abgepaßten  Waaren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,  auch  ohne
wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Posamentierwaaren  (Besätze,  Bänder,  Kordeln,  Litzen,  Schnüre  und
dergleichen)  sowie  Knopfmacherwaaren,  auch  mit  Unterlagen  oder  Einlagen
  von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder,  Metall  oder  dergleichen)  Dochte,
gewebt  oder  gewirkt;  ferner  nach  Art  der  sogenannten  Baumwollensparterie
  hergestellte  Waarterernrn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  D.  Stickereien  auf  Grundstoff  aus  Gespinnsten  des
Unterabschnitts  D  sind  wie  Stickereien  auf  baumwollenem  Grundstoffe  zu  verzollen.

E.  Buchbinderzeugstoffe,  Pausleinwand,  wasserdichte
Gewebe,  Gewebe  mit  aufgetragenen  Schleif=  oder
Polirmitteln;  Linoleum  und  ähnliche  Stoffe.

Buchbinderzeugstoffe  „glatt  oder  gepreßt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...
Pausleinwand  .............................................

(504/6)  Wasserdichte  Gewebe  (mit  Ausnahme  von  Kautschuk=  und
Guttaperchageweben):
Wachstuch:

grobes,  mit  rauher  Oberfläche,  unbedruckt,  ohne  Musterpressung
(Packtuch))  Packfilz,  ungefrbbt:#

grobes,  mit  glatter  Oberfläche  oder  bedruckt  oder  mit  Musterpressung;
Ledertuch;  Packtuch,  mit  Papier  unterklebt;  anderes  als  grobes
Wachstuch  mit  Ausnahme  von  Wachsmusselin  und  Wachstafft;

Packfilz,  gefübbtt
Wachsmusselin  und  Wachstaft::  ....

 

Vollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

150
300
100

600

150

60
135

30
50
        <pb n="385" />
        506

S
I

508

511

SS
—
L

 

Gewebe,  durch  Ueberstreichen  oder  Tränken  mit  Oelfirniß  oder  mit  Stoffen
metallischen  Ursprunges,  durch  Theeren  oder  sonst  eine  Behandlung
mit  anderen  Stoffen  als  Kautschuk,  Guttapercha  oder  Zellhorn  wasserdicht
  gemacht:  «

grobe;auch-Sc1)iefertuch.................................
anderealsgrobe.......................................

Gewebe,  mit  Zellhorn  (Celluloid)  oder  ähnlichen  Stoffen  überstrichen

Anmerkung  zu  Nr.  503  bis  506.  Bestickte  Gewebe  der  Nr.  503  bis  506
werden  wie  genähte  Gegenstände  aus  solchen  verzollt.

Schmirgeltuch,  Bimssteintuch,  Feuerstein-,  Glas=  und  Sandleinen  .

(508/9)  Fußbodenbelag  aus  Linoleum  oder  ähnlichen  Stoffen,  im
Stücke  als  Meterwaare  eingehend  oder  abgepaßt,  auch  mit  Unterlagen
von  groben  Gespinnstwaaren  oder  anderen  Stoffen:

in  der  Masse  einfarbig:
unbedruckt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ...  «.....................
bedruckt..............................................
inderMassemehrfarbig(z.B.eingelegtes[Mosaik-,Granit-]Linoleum),
auchbedruckt............................................

Tapeten,  Lincrusta  und  dergleichen  aus  Linoleum  oder  ähnlichen  Stoffen

Anmerkung  zu  Nr.  508  bis  510.  In  Nr.  508  bis  510  nicht  genannte
Waaren  aus  Linoleum  oder  ähnlichen  Stoffen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen,  sind  wie  Fußbodenbelag
  zu  verzollen.

F.  Watte,  Filze  und  nicht  genähte  Filzwaaren.
(511/2)  Watte:
zu  Heilzwecken  zubereitet:
von  1  Kilogramm  oder  daruntr  ..  .
von  mehr  als  1  Kilogram.  .  ..  ...
andere,  auch  mit  Kleister,  Leim  oder  Gummilösung  überzogen;  ferner  als
Dichtungsmittel  dienende  Rollen  aus  Watte:

aus  Seide  oder  Seidenabfällen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
aus  anderen  Spinnstofen  .  .  .  .  .  .  .  ..

in  Aufmachungen

Reichs,  Gesetzbl.  1902.  84

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner

Mark.

12
30
90

10
12

18

40

24
20
        <pb n="386" />
        513

514

515

516

 

(513/4)  Filze,  ubgepaßte  Fußbodenteppiche  aus  Filz  und  sonstige  nichtt
genähte  Filzwaaren  (mit  Ausnahme  der  Hüte):
aus  Rindvieh-,  Hirsch-,  Hunde-,  Schweine=  oder  ähnlichen  groben  Thierhaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen,  jedoch  ohne
Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:
Filze;  auch  Dachfilz  und  andere  mit  Asphalt,  Theer,  Harzen  oder
dergleichen  getränkte  Filze
Filzschuhe,  auch  genäht,  ohne  Sohlen  aus  anderen  Stoffen
abgepaßte  Fußbodenteppiche  aus  Filz  und  andere  Filzwaaren

EEIEIEIEEIIE

aus  Wolle  oder  anderen  als  den  vorstehend  genannten  Thierhaaren,  auch
in  Verbindung  mit  tpflanzlichen  Spinnstoffen  oder  mit  Beimischung  von
Seide

Anmerkung  zu  Nr.  513  und  514.  Besticte  Filze  und  Filzwaaren  werden
wie  genähte  Gegenstände  aus  Filzen  verzollt.

GE.  Pferdehaare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife)
und  Waaren  daraus.

Pferdehgare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife),  bearbeitet:

gehechelt,  gezogen,  gebleicht,  gefübt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Krollhanre  aus  Pferdehnaren,  auch  gemischt  mit.  anderen  Thierhaaren
oder  mit  pflanzlithen  Faserstoffen
Waaren  aus  Pferdehaaren,  anderweit  nicht  genannt:
Preßtücher,  Gurte,  Scheiben  und  Tafeln,  zum  Pressen  von  Oel
oder  Fetten,  auch  in  Verbindung  mit  Werg
Taue,  Seile,  Stricke;  Weberlitzen,  auch  durch  Verflechten,  Verknüpfen
  oder  Verstricken  zu  einem  sogenannten  Litzenkamme  vereinigt;
  Gewebe,  auch  mit  anderen  thierischen  oder  mit  pflanzlichen
Spinnstoffen  oder  Gespinnsten,  ausschließlich  Seide,  gemischt,

sofern  die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Wdn
besteht)  Bänder,  Ketten,  Siebböden  und  ähnliche  Geflechte

künstliche  Blumen;  Spitzen  .........................  ·

 

Zousatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

30
15

100

frei

20
        <pb n="387" />
        518

519
520

521

 

II.,  Kleider,  Putzwanren  und  sonstige  genähte  Gegenstände.
aus'  Gespinustmanren  odber  Filzen,  andermeitb  nicht  genannt.
Aus  Seide:
aus  undichten  Geweben,  Spitzen  oder  Stickereien,  ganz  oder  theilweise
  aus  Sedenn
aus  anderen  Gespinnstwaaren  ganz  aus  Seiide  ...

aus  anderen  Gespinnstwaaren  oder  aus  Filzen,  theilweise  aus  Seide.

Aus  Gespinnstwaaren  oder  Filzen  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,
auch  gemischt  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  .............

Aithamnwolle,auchgemischt-mitanderenpflnnzlichenSpinnstoffene..

Aus  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  als  Baumwolle

Anmerkung  zu  Nr.  518  bis  520.  Kleider,  Putzwaaren  und  sonsige
genähte  Gegenstände  der  Nr.  518  bis  520  unterliegen,  wenn  sie  aus  Spitzen
oder  Stickereien  bestehen,  einem  Jollzuschlagee  von  100,  wenn  sie  mit  Spitzen
oder.  Stickereien  einschließlich  solcher  ganz  oder  theilweise  (aus  Seide  verziert  sind,
einem  Zollzuschlage  von  50  vom  Hundert.

Aus  wasserdichten  Geweben  (ausgenommen  Kautschuk=  und  Guttuperchagewebe):


aus  groben  wasserdichten  Geweben;  auch  aus  Schiefertuch  oder
Schmirgeltuch

aus  Geweben,  mit  Zellhorn  (Celluloid)  oder  ähnlichen  Stoffen  überstrichen


aus  anderen  wasserdichten  Gewebben  -...-...........  .....

Aus  Gespinnstwaaren,  auch  aus  Filz,  mit  Kautschuk  überzogen  oder  ge—

tränkt  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk  verbunden,  oder  in
Verbindung  mit  Kautschukfäden,  auch  aus  Geweben  von  Kautschukfäden

  in  Verbindung  mit  Gespinnsten,  anderweit  nicht  genannt:

wenn,  die  Gespinnstwaare  oder  das  Gespinnst.  besteht.
ganz  oder  theilweise  aus  Seie  ...  ..........
aus  anderen  Spinnstoffen  ....·....

84“

Zollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

1  500
1  200
700

350

350
350

50

150
70

220
120
        <pb n="388" />
        —  378  —

 

 

523

526

527

 

J.  Künstliche  Blumen  aus  Gespinnstwaaren,  Regen=  und
Sonnenschirme,  Schuhe  aus  Gespinnstwaaren  oder  Filzen.

Blumen  (Blüthen,  Blüthenblätter,  Knospen),  fertige,  aus  Gespinnstwaaren
oder  Gespinnsten,  auch  aus  Filz,  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  auch  in  fester  Verbindung  mit  anderen  Gegenständen  oder
unter  Glas  und  Rahmen)  Bestandtheile  solche  künstlichen  Blumen,
z.  B.  einzelne  Blätter,  Stiele,  Staubfäden,  Samenkapseln,  Früchte
u.  s.  w.,  ohne  Verbindung  unter  einander  auch  sogenannte  Stoffschläuche
zu  Stieen.

Anmerkung.  Wie  künstliche  Blumen  werden  auch  sogenannte  Phantasieblumen,
  Nachahmungen  von  Käfern  und  ähnliche  Gegenstände  verzollt,  die  zu
gleichem  Zwecke  wie  natürliche  Blumen  verwendet  werden.

(524/5)  Regen=  und  Sonnenschirme,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:
aus  Spitzen,  Stickereien  oder  Gespinnstwaaren  mit  aufgenähter  Arbeit,
oder  damit  aufgebuttt  .  .  .  .  ..
andere:
aus  Gespinnstwaaren  ganz  aus  Seide  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
aus  Gespinnstwaaren  theilweise  aus  Seide  .  .  .  .  .  .  ..
aus  anderen  Gespinnstwaaren  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Schuhe,  aus  Tuchecken  oder  Tuchleisten  geflochten,  ohne  angenähte  Sohlen
aus  anderen  Stofeeen:
Anmerkung.  Schuhe,  aus  Nesteln,  Litzen  oder  dergleichen  geflochten,  ohne
angenähte  Sohlen  aus  anderen  Stoffen,  werden  wie  Posamentierwaaren  verzollt.

Schuhe  aus  Gespinnstwaaren  oder  Filzen  mit  angenähten  Sohlen  aus
anderen  Stoffen:
aus  Gespinnstwaaren  ganz  oder  theilweise  aus  Seide  ..  .

aus  Tuchecken,  Tuchleisten  oder  Filzen;  aus  baumwollenen,  wollenen
oder  leinenen  Nesteln,  Litzen  oder  dergleihen

aus  Kameelhaargewbben
aus  anderen  Gespinnstwaaren,  auch  aus  wasserdichten  Geweben  .

 

Jollsatz
für  1  Doppel-=zentner

Mark.

900

200

120
90
70

15

600

50
100

—
        <pb n="389" />
        —  379  —

 

 

532

533

 

HK.  Menschenhaare  und  Waaren  daraus,  zugerichtete
Schmuckfedern,  Fächer  und  Hüte.

Menschenhaare,  roh,  ausgekocht,  gefärbt,  gehechelt,  gesponnen  oder  in
Lockenformgelegt........................................

Haargewirre  von  Menschenhaaren,  zu  Perrückenmacher-  oder  anderen
Haararbeiten  nicht  verwendbar  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Perrückenmacher-  und  andere  Arbeiten  aus  Menschenhaaren  oder  Nach—
ahmungen  davon,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Bollsätze  fallen  .  .  ..

Schmuckfedern,  zugerichtet  (zubereitet):

Straußfedern  und  Reiherfeden
andere  Federn;  auch  Vogelbälge,  Köpfe,  Flügel  und  andere  Theile
von  Bälgen,  zum  Schmucke  von  Hüten  oder  dergleichen  zugerichtet

Fächer  (Handfächer):
ganz  oder  theilweise  aus  Straußfedden
ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  Spitzen,  Stickereien  oder  anderen
Schmuckfedern  als  Straußfedern;  alle  diese,  soweit  sie  nicht  durch
ihre  Verbindungen  unter  höhere  Lollsätze  fallen  .  ..
andere,  soweit  sie  nicht  an  sich  oder  durch  ihre  Verbindungen  unter
höhere  Zollsätze  falllen  .  .  .  .  .  .  .  ..
Männerhüte  aus  Gespinnstwaaren,  ohne  Rücksicht  auf  die  Ausstattung:
aus  Gespinnstwaaren  ganz  oder  theilweise  aus  Seide;  Hüte  aller
Art  mit  Springfedern  (Klapphüte)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
aus  anderen,  auch  mit  Kautschuk  überzogenen  oder  getränkten  Ge—
spinnstwaaren;  lackirte  Männerhüte  aus  Gespinnstwaaren  aller  Art,
auch  aus  Filz  ..  .  ..  .  .  ....  ..  ..  .  .  ...  .  ...  ..  .  .  ..

(534/5)  Frauenhüte  aus  Gespinnstwaaren,  und  zwar:

aus  Gespinnstwaaren  ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  aus  Spitzen,
Stickereien  oder  Gespinnstwaaren  mit  aufgenähter  Arbeit

aus  anderen,  auch  mit  Kautschuk  überzogenen  oder  getränkten  Gespinnstwaaren:


unausgerüstet  (ungarnirt)  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
ausgerüstet  (garnirrrdddd;;t

 

Jollsatz
für  1  Doppel-=zentner

Mark.

300

200

für  1  Stäck
1  50

0/50

O,25
0|80
        <pb n="390" />
        Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

536  Hüte  aus  wasserdichten  Geweben  (mit  Ausnahme  von  Kautschukgeweben),  für  1  Stück
ungusgerüstet  (ungarnirt)  oder  ausgerüstet  (garnirtnt)  .  .  ..  0,26

(537/8)  Männerhüte  aus  Filz  (mit  Ausnahme  der  lackirten):
537  aus  Haarfikz:

unausgerüstet  (ungarnirt)  .....  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  0)%%

ausgerüstet  (garnithyyyyy  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1
538  Jaus  Wolâlfilz:

unausgerüstet  (ungarnirt)  ..  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  O,zo

ausgerüstet  (garnirt)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....................  0,40
539  Frauenhüte  aus  Filz  aller  Art:

unausgerüstet  (ungarnirtt)  .  .  ...  .  ...  0/5

ausgerüstet  (garnirttt)))  .  ...  «............  1
540  Hutstumpen  aus  Filz)  ganz  oder  uwoolsständig  in  Hutform  gebracht:

aus  Haarllzzzzz  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...  0,45

ausWollfclz.........  ...................................  (),20

541  Hüte  aus  Stroh  oder  anderen  pflanzlichen  Flechtstoffen,  aus  Hanf—  oder
Roßhaargeflechten,  Fischbein,  Kork,  Baumschwamm,  Lufa,  Papier,
Sparterie;  anderweit  nicht  genannte  Hüte:

unausgerüstet  (ungarnirt).  ..  .  ..  .  .  .  ....  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  ...  .  .  .  ..  O,30
ausgerüstet  (garnirtt)  ..........  .............,......  I0,.s-o
542PFgrauenhütealler«Art-·,aufgepukt...»....  ..-...................  ..  1,50

L.  Abfälle  von  Gespinnstwaaren  und  dergleichen.

543  Abfälle  von  Gespinnstwaaren  aller  Art  (Lumpen  und  Schneidereiabfälle,
letztere  zlur  Schneiderei  nicht  mehr  verwendbar))  Tuchleisten;  alte  Netze,
altes  Tauwerk,  alte  Stricke  und  alte  Weberlitzen  aus  Garn,  zur  ursprünglichen
  Bestimmung  nicht  mehr  verwendororr  frei.

Allgemeine  Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitte.
1.  Halbgebleichte  (cremirte),  merrerisirte  oder  mit  Salpetersäure  behandelte
(nitrirte)  Gespinnste  unterliegen  der  Verzollung  als  gebleichte  Gespinnste.
2.  Gespinnste  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren  oder  aus  pflanzlichen
Spinnstoffen  in  Verbindung  mit  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn),  mit
Ausnahme  der  mit  solchen  umsponnenen,  werden  mit  einem  Zuschlage
von  10  vom  Hundert  verzollt.  Bei  Gespinnsten,  die  nach  der  Feinheits-—
        <pb n="391" />
        —  381  —

 

 

 

10.

11.

12.

nummerwerschiedenen  Zollsätzen  unterliegen,  ist  der  Berechnung  des  Solles
nebst  Zuschlag  der  höchste  der  für  das  Gespinnst  nach  seiner  sonstigen
Beschaffenheit  in  Frage  kommenden  Lollsätze  zu  Grunde  zu  legen.
Gespinnste  in  geschlichteten  oder  geleimten  Ketten,  mit  Ausnahme  derjenigen
  aus  Seide,  künstlicher  Seide  oder  Floretseide,  unterliegen
einem  Zuschlage  von  5  vom  Hundert  zu  dem  Zollsatze  für  das  verwendete
  Gespinnst.

Halbgebleichte  (cremirte),  mercerisirte  oder  mit  Salpetersäure  behandelte
(nitrirte)  Gespinnstwaaren  unterliegen  der  Verzollung  als  gebleichte
Gespinnstwaaren.

Broschirte  Gewebe  unterliegen  einem  Zollzuschlage  von  10  vom  Hundert.
Gehäkelte  und  gestrickte  Gespinnstwaaren  werden  wie  Wirkwaaren,
sogenannte  Aetzstickereien  (Aetzspitzen),  soweit  sie  nicht  als  Gespinnstwaaren
  mit  aufgenähter  Arbeit  (appliquirte  Gespinnstwaaren)  sich
darstellen.,  als  Spitzen  verzolkt.

Gespinnstwaaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)

werden  mit  einem  Zuschlage  von  10  vom  Hundert  verzollt,  soweit  im
Tarife  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind.

Gespinnstwaaren  mit  aufgenähter  Arbeit  (appliquirte  Gespinnstwaaren)
unterliegen  nach  Maßgabe  des  Grundstoffs  der  Verzollung  als  genähte
Gegenstände.  In  gleicher  Weise  werden  Filze  und  Filzwaaren  mit
aufgenähter  Arbeit  verzollt.

Weberlitzen  aus  Gespinnston,  durch  Verflechten,  Verknüpfen  oder
Verstricken  zu  einem  Litzenkamme  vereinigt,  werden  wie  Posamentierwaaren
  verzollt.

Gespinnstwaaren  und  Filze,  die  nur  mit  einfachen  Säumen  vder  mit
einzelnen  Nähten  versehen  sind,  werden  nicht  mit  den  Zollsätzen  für
genähte  Gegenstände,  sondern  nur  mit  einem  Zuschlage  von  15  vom
Hundert  zu  dem  Zolle  für  die  Gespinnstwaaren  belegt.

Demselben  Zollzuschlag  unterliegen  Säcke  aus  Geweben,  genäht
oder  ungenäht.

Soweit  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  werden  abgepaßte
oder  zugeschnittene  Gespinnstwaaren  ohne  Näharbeit  wie  die  im  Stücke
als  Meterwaare  eingehenden  Gefpinnstwaaren  verzollt.

Gespinnstwaaren  mit  angeknüpften  Fransen  oder  dergleichen
werden  nicht  wie  genähte  Gegenstände  verzolkt.

Bei  Wirk.  (Trikot-)  und  Netzwaaren  bleiben  Säume  und  Nähte
sowie  Einfassungen  von  Band  und  die  zum  Gebrauch  erforderlichen
gewöhnlichen  Zuthaten  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß.

Für  Kleider,  Putzwaaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände  aus  Gespinnstwaaren

  in  Verbindung  mit  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)

erhöhen  sich  die  Jollsätze  um  15  vom  Hundert.
Nicht  besonders  genannte  Gegenstände  aus  Gespinnstwaaren,  die  in

anderer  Weise  als  durch  Nähen  hergestellt  sind,  werden  wie  genähte
Gegenstände  verzollt.  Der  nämlichen  Behandlung  unterliegen  Gespinnstwaaren
  mit  oder  ohne  Näharbeit  in  Verbindung  mit  anderen

—

 

HLollsatz
für  1  Doppelgentner

Mark.
        <pb n="392" />
        —  382  —

 

 

S0

—

 

Stoffen,  soweit  sie  nicht  besonders  tarifirt  sind  oder  durch  ihre  Verbindungen
  unter  höhere  Zollsätze  fallen.

Eingewebte,  eingewirkte  u.  s.  w.  Glas-,  Porzellan=  oder  Metallperlen,
  Glasgespinnste,  Fischbeinfasern  oder  dergleichen  bleiben  auf  die
Verzollung  von  Gespinnstwaaren  ohne  Einfluß.

Gefüllte  Betten  sowie  gefüllte  Kissen,  Matratzen,  Polster  u.  s.  w.
zu  Betten,  auch  Strohsäcke,  mit  Ueberzügen  aus  Gespinnstwaaren,
unterliegen  der  Verzollung  als  genähte  Gegenstände  aus  den  zu  den
Ueberzügen  verwendeten  Stoffen  nur  zu  einem  Drittel  des  Gewichts
der  Betten  u.  s.  w.,  während  zwei  Drittel  auf  die  Füllung  zu  rechnen
und  dem  für  diese  bestehenden  SJollsatze  zu  unterwerfen  oder  zollfrei  zu
lassen  sind.  In  gleicher  Weise  werden  andere  gepolsterte  oder  sonst
ausgefüllte  Kissen  ohne  Gestell  mit  Ueberzügen  aus  Gespinnstwaaren
im  Gewichte  von  mehr  als  2  Kilogramm  behandelt.

13.  Gespinnste  und  Gespinnstwaaren  aus  Qellstoff  (Cellulose)  oder  anderen
Nachahmungsstoffen,  mit  Ausnahme  der  künstlichen  Seide,  werden  wie
die  Gespinnste  und  Gespinnstwaaren,  als  deren  Nachahmungen  sie  sich
darstellen,  behandelt.

Sechster  Abschnitt.

Leder  und  Lederwaaren,  Kürschnerwaaren,  Waaren
aus  Därmen.

A.  Leder.
Enthaarte  halb=  oder  ganzgare,  noch  nicht  gefärbte  oder  weiter  zugerichtete
Schaf=  und  Ziegenfelle,  auch  Lamm=  und  Zickelfelle,  ungespalten  oder
gespaleeen.

(545/7)  Leder,  halb=  oder  ganzgar,  auch  zugerichtet,  anderweit  nicht
genannt:
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  mehr  als  3  Kilogramm:

ganze  Häute  mit  anhaftenden  Köpfen,  Hälsen,  Bäuchen  und  Klauen,
auch  in  Hälften;  Kopf-,  Hals-,  Bauchtheile  und  Klauen,  sowie
Roßschilder  und  Schweinsleder  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht
des  Stückese  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Kernstücke  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .............  ..  .  ...  .  ..  ..  .  ..  .  .  ...

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

30
36
        <pb n="393" />
        —  383  —

 

 

546
547
548
549

555
556

 

bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  1  bis  3  Kilogreiem  .  .  ..
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  weniger  als  1  Kilogramm  .  .  .  .

Handschuhleder  aller  Art.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Ziegen-  und  Zickelleder,  zugerichtet,  mit  Ausnahme  des  Handschuhleders
und  des  lackirten  Leders  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Schaf-  und  Lammleder,  zugerichtet,  mit  Ausnahme  des  Handschuhleders
und  des  lackirten  Leders  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·.....

Pergament;  auch  durchscheinendes  (Transparent-)  Leder  und  Trommelleder
Lackirtes  Leder  aller  Art  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Bearbeitete  (gefärbte,  gegerbte  u.  s.  w.)  Häute  von  Fischen  oder  Kriechthieren
Künstliches  Leder  (ganz  oder  theilweise  aus  Lederabfällen  zusammengesetzt)

Anmerkungen  zu  A.

1.  Behaarte  halb=  oder  ganzgare  Kalbfelle,  Rindshäute  und  dergleichen,
die  zur  Verwendung  als  Schuhoberleder  sowie  zur  Herstellung  von
Täschnerwaaren  u.  s.  w.  geeignet  sind,  unterliegen  der  Verzollung  als
Leder.

2.  Abschnitte  und  Streifen  von  Leder,  die  einer  weiteren  Bearbeitung
durch  Kitten,  Einpressen,  Ein=  oder  Ausschneiden  von  Verzierungen,
Lochen,  Steppen,  Nähen  oder  dergleichen  unterworfen  sind,  ferner  zu
einem  besonderen  Zwecke  durch  Juschneiden  oder  Stanzen  geformte
Abschnitte  oder  Streifen  von  Leder  unterliegen  der  Verzollung  als
Lederwaaren,  ausgenommen  gestanztes  Trommelleder,  auf  welches
lediglich  der  Jollsatz  der  Nr.  551  Anwendung  findet.

B.  Lederwaaren.

(555/6)  Schuhe  aus  Leder  aller  Art,  auch  aus  behaarten  Häuten

oder  aus  Häuten  von  Fischen  oder  Kriechthieren:
mit  Holzsolen  .  .  .  .  .  .  ..

mit  anderen  Sohlen:

das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  1200  Gramm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  600  bis  1200  Gramm;  auch
Schuhobertheile  aus  Leder  aller  Art  mit  elastischen  Einsätzen  ohne
Rücksicht  auf  das  Gewiht.
das  Paar  im  Gewichte  von  600  Gramm  oder  darunter  .  .

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  85

 

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner
Mark.

40
50
36
80

36
18
50
50
30

30

120
180
        <pb n="394" />
        —  384  —

 

 

559
558  a

560
(5591

561
(560.
562
561]

 

i
Treibriemen  und  Treibriemenbahnen  aus  Leder  aller  Art  sowie  aus
rohen  enthaarten  Häuten,  auch  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  aus
groben  Gespinnstwaaren  oder  Fllzz.

Stöcke,  Reitpeitschen  und  dergleichen  aus  Thierflechsen,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

unlackirt
lackirt...............................................

Kleider  aus  Leder:

mit  Futter  aus  Gespinnstwaaren.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
anden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Sattler-  und  Täschnerwaaren  sowie  andere  nicht  besonders  genannte
Waaren  aus  Leder  aller  Art,  rohen  enthaarten  oder  behaarten  Häuten,
Pergament,  thierischen  Blasen,  Goldschlägerhaut  oder  Häuten  von
Fischen  oder  Kriechthieren,  oder  damit  ganz  oder  theilweise  überzogen;
auch  Sattler-  und  Täschnerwaaren  aus  groben  Gespinnstwaaren  von
pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  aus  Seilerarbeit  der  Nr.  484  oder  485,
oder  damit  ganz  oder  zum  größeren  Theile  überzogen;  alle  diese,  soweit  sie
nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze
fallen  oder  zu  den  mit  Leder  ganz  oder  theilweise  überzogenen  Papier—
und  Pappwaaren  der  Nr.  667  bis  669  (670  und  671]  gehören:

bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  2  Kilogramm  oder  darüber
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  weniger  als  2  Kilogramm;;
auch  Ledertapeten  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes

in  Verbindung  mit  Beschlägen  oder  Verschlußvorrichtungen  aus
declen  Metallen  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes;  auch
Stickereien  auf  Lder.

Anmerkung.  Eine  Verbindung  mit  Beschlägen  oder  Verschlußvorrichtungen
aus  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle
  bleibt  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß.

Handschuhleder,  zu  Handschuhen  zugeschnitten  oder  gestanzt

Handschuhe  ganz  oder  theilweise  aus  Leder  (mit  Ausnahme  der  mit
Pelzwerk  überzogenen  oder  mit  solchem  gefütterten  Handschuhe  und  der
als  Sattlerwaare  zu  behandelnden  ausgepolsterten  Fechthandschuhe)

Anmerkung.  Handschuhe  ganz  oder  theilweise  aus  Leder  mit  angenähten
Aermeln  aus  Gespinnstwaaren  werden  wie  genähte  Gegenstände  aus  den  letzteren
verzollt.

 

Lollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

60

30
70

250
80

65
80

120

150

200
        <pb n="395" />
        —  385  —

 

 

563
562
564
(563.

565
564

566
565

567
566)

568
[(5671

569
(568.

 

C.  Kürschnerwaaren.
Felle  zur  Pelzwerkbereitung,  halb=  oder  ganzgar,  auch  gefärbt.

Pelzwaaren,  nicht  überzogen,  nicht  gefüttert:
Pelze,  auch  Bundas,  Boas)  Pelzdecken,  Pelzfutter,  Pelzbesätze,
zusammengenähte  Pelze  zu  Pelzfutter;  geschnittene  Pelzstreifen  zu
Besätzen  und  dergleihen

Pelzwaaren,  überzogen  oder  gefüttert;  auch  ungefütterte  Boas,  wenn  sie
mit  Band,  Knöpfen,  Borten  u.  s.  w.  versehen  sind;  Kissen,  gepolsterte
oder  sonst  ausgefüllte  (ohne  Gestell),  mit  Pelzwerk  überzogen)  Schuhe
(auch  mit  Sohlen  aus  Leder  oder  dergleichen),  Fußsäcke,  Hüte,  Mützen,
Muffe  und  Handschuhe  aus  Pelzwerk  oder  mit  Pelzwerk  überzogen
oder  gefütttrrrrrr““  .  .  .  .  .  ..

Ausgestopfte  Thiere  und  Theile  davon,  auch  mit  künstlichen  Augen,
natürlichen  Geweihen  oder  dergleichen;  Vogel-  und  andere  Thierbälge,
zu  sogenannten  Attrappen  (Kästchen  oder  dergleichen)  eingerichtet,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter
höhere  Lollsätze  falen  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  C.  Zur  Verwendung  als  Pelzwerk  zugerichtete  Vogel—
bälge  und  Theile  von  solchen  werden  wie  halb-  oder  ganzgare  Felle  zur  Pelzwerkbereitung
  behandelt,  Waaren  aus  solchen  Vogelbälgen  sowie  Gespinnst—
waaren,  Lederwaaren  und  dergleichen,  auf  denen  Vogelfedern  durch  Weben,
Nähen  oder  dergleichen  befestigt  sind,  wie  gefütterte  Pelzwaaren  verzollt.

D.  Waaren  aus  Därmen.
Darmschnüre  und  Darmseile  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Andere  Waaren  aus  Därmen  mit  Ausnahme  der  Darmsaiten)  Stöcke,
mit  Darmsaiten  ganz  oder  theilweise  umflochen

E.  Abfälle.

Abgenutzte  Lederstücke  und  Lederwaaren  sowie  sonstige  Lederabfälle  (auch
gemahlen),  sofern  ihre  Benutzung  als  Leder  oder  zu  Lederwaaren  nach
ihrer  Beschaffenheit  ausgeschlossen  ist  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ...  ..  .  ...

 

Lollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

frei

150

70

50

70

frei
        <pb n="396" />
        —  386  —

 

 

574
(573)

575
574

576
(5751

 

Siebenter  Abschnitt.
Kautschukwaaren.

A.  Waaren  aus  weichem  Kautschuk.
Kautschuk,  aufgelöst  auch  mit  Beimischung  von  Harz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Weichkautschukteig,  auch  gefärbt  oder  mit  Asbestfasern,  Graphit  oder
anderen  Stoffen  vermischt;  gewalzte  Platten  daraus;  Kautschuk-Ab—
schnitte  und  =  Streifen,  unbearbeitet;  Kautschukplatten  mit  eingewalztem
Draht  oder  Drahtgeflecht;  alle  diese  nicht  vulkanisirt)  Guttaperchapapier

Geschnittene  Matten  (Patentplatten)  aus  rohem,  gereinigtem,  gefärbtem,
auch  mit  Schwefel  oder  anderen  Stoffen  gemischtem  Kautschuk,  nicht
vulkanisirt,  auch  in  Abschnitten  und  Streifen,  unbearbeitte

Kautschukfäden,  gezogen  oder  geschnitten:

ohne  Verbindung  mit  Gespinnsten  .  .  .  .  .  .  ..
mit  Gespinnsten  aus  pflanzlichen  oder  thierischen  Spinnstoffen  un—
vollständig  umsponnen  oder  umflocten
mit  Seide  oder  mit  Gespinnsten,  in  denen  Seide  enthalten  ist,
überspoonen  ..  .  .  .  .  .  ..
mit  anderen  Gespinnsten  überspommen  .  .  .  .  ..
Schläuche:
aus  Kautschuk  für  die  Bereifung  von  Fahrzeugräden
aus  Kautschuk  zu  Stielen  für  künstliche  Bluimen
andere  aus  Kautschuk;  aus  Kautschuk  mit  Unterlagen  aus  pflanzlichen
  Spinnstoffen;  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen,  mit  Kautschuk
getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk
verbunden;  aus  Kautschuk,  mit  Gespinnsten  umflochten  oder  umsponnen)
  alle  diese  auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen
oder  Legirungen  unedler  Metallll.

Treibriemen  aus  Gespinnstwaaren,  mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen,
oder  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  aus  Kautschuk;  aus  Kautschuk
mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  aus  Gespinnstwaaren

Wagendecken,  bearbeitete,  aus  groben  Gespinnstwaaren,  mit  Kautschuk
getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk  verbunddenrrrrr
  ..

 

Lollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

10
20

60
40

60
80

40

50

30
        <pb n="397" />
        —  387  —

 

 

577
576

578
5771

579
578

580
1579)

581
1580)

 

Schuhe  aus  Kautschuk,  auch  in  Verbindung  mit  Sohlen  aus  anderen
Stoffen:

unlackirt

lackirt...............................................

Reifen  aus  Kautschuk  für  Fahrzeugräder;  auch  Schutzdecken  (Laufdecken)
für  die  zu  Fahrzeugrädern  bestimmten  Schläuche,  aus  Gespinnstwaaren,
mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  von
Kautschuk  verbudden  .  .  .  .  ..

Anderweit  nicht  genannte  Waaren  aus  weichem  (auch  vulkanisirtem)
Kautschuk  oder  damit  ganz  oder  theilweise  überzogen,  soweit  sie  nicht
durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

unlackirt,  ungefärbt,  unbedruckt;  Fußbodendecken  aus  derartigem
Kautschuk,  auch  mit  Unterlagen  von  Gespinnstwaaren  oder  Filz,
Kautschukplatten  mit  ein-  oder  aufgewalzten  Gespinnstwaaren  oder
mit  ein-  oder  aufgewalztem  Filz;  Kolbenpackungen,  Stopfbüchsen—
packungen  und  Dichtungsschnüre  aus  groben  Gespinnstwaaren,
Gespinnsten  oder  Filz  in  Verbindung  mit  Kautschuk  oder  mit
Stearinsäure,  Talk,  Talg  oder  Asbest,  sowie  andere  Kolben—
packungen  und  Dichtungsschnüre  von  ähnlicher  Beschaffenheit  ..  .
lackirt,  gefärbt,  bedruckt  oder  mit  eingepreßten  Mustern  versehen;
Fußbodendecken  aus  derartigem  Kautschuk,  auch  mit  Unterlagen
von  Gespinnstwaaren  oder  Filz  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Gespinnstwaaren,  auch  Filz,  mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen  oder
durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk  verbunden;  Gespinnstwaaren  in
Verbindung  mit  Kautschukfäden;  Gewebe  aus  Kautschukfäden  in  Ver—
bindung  mit  Gespinnsten;  Kautschukwaaren,  mit  Gespinnstwaaren  über—
zogen  oder  mit  Gespinnsten  umsponnen  alle  diese,  wenn  die  Gespinnstwaare
  oder  das  Gespinnst  besteht:

ganz  oder  theilweise  aus  Sedeeiid  .  .  .  ...

aus  anderen  Spinnstosfeerenen:
Anmerkung.  Bestickte  Gespinnstwaaren  der  vorbezeichneten  Art  werden

wie  genähte  Gegenstände  aus  solchen  verzollt.
Kautschukdrucktücher  für  Fabriken  und  Kratzentücher  für  Kratzenfabriken
auf  Erlaubnißschein  unter  Ueberwachung  der  Verwendunng  ...

 

Jollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

70
100

60

40

60

180
100

30
        <pb n="398" />
        —  388  —

 

 

582
[(581.
583
(5821

584
(5831

585
584

586
585

587
586

588
587

 

B.  Hartkantschuk  und  Hartkantschukwaaren.
Hartkautschukteig  (nicht  vulkanisirt)  ..  ..  .  .  ..........  ...  .  ...  ..  .  ...

Hartkautschukteig  für  zahntechnische  Zwecke,  mit  Farben,  Metallpulver
oder  anderen  Stoffen  gemengt  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hartkautschuk  (Kautschukhornmasse)  in  Platten  b  Stangen,  auch  zerschnitten,
ohne  weitere  Bearbeitung;  Rohpressungen  aus  Hartkautschuk,  die  zwar
schon  die  Gestalt  der  Waare  erkennen  lassen,  aber  noch  die  Preßnähte
an  sich  tragen  und  deshalb  der  weiteren  Bearbeitung  bedürfen;  unbearbeitete
  Platten  aus  Hartkautschuk  mit  Unterlagen  von  Gespinnstwaaren
  oder  Paprer  ..  .  ..  .  ..

Röhren  aus  Hartkautschuk,  ohne  weitere  Bearbeitung

Andere  Hartkautschukwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen

Allgemeine  Anmerkung  zum  siebenten  Abschnitt.  Waaren  aus
Guttapercha,  Balata  oder  Kautschukersatzstoffen,  oder  damit  ganz  oder  theilweise
  überzogen,  werden,  soweit  sie  nicht  besonders  genannt  sind,  wie  Kautschukwaaren
  verzollt.

Achter  Abschnitt.

Gestechte  und  Flechtwaaren  aus  pflanzlichen  Stoffen
mit  Ausnahme  der  Gespinnstfasern.

A.  Geflechte  (mit  Ausnahme  der  Sparterie).
Holzspangeflechte,  auch  gefübt

Geflechte  aus  Stroh,  Bast,  Baumwurzeln,  Binsen,  Ginster,  Gras,  Holzwolle,

  Palmblatt,  Seegras,  Schilf  oder  anderen  pflanzlichen  Flechtstoffen:


ungebleicht,  ungefbt4t::
gebleicht,  gefärtttt  ...

 

Vollsatz
für  1  Doppel,

zentner
Mark.

100

10
40

frei
        <pb n="399" />
        —  389  —

 

 

593
592
594
5593.

 

B.  Flechtwaaren  (mit  Ausnahme  der  Hüte  und  der
Sparteriewaaren).
Decken:

Fußdecken  und  Matten,  grobe,  roh  oder  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt.
andere  als  grobe  Fußdecken  und  Matten,  sowie  andere  Decken  aller
Art,  auch  mit  Unterlagen  aus  Gespinnstwaaren  oder  Filtz.

(590/1  1589/90)  Korbflechterwaaren  und  andere  Flechtwaaren:
grobe,  roh  oder  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt:
aus  ungeschälten  oder  geschälten  Ruthen,  aus  Rohr,  Peddig  oder

Holzsppnpnnnanan  .  .  .  ...
aus  anderen  Flechtstoffen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

andere  als  grobe,  insbesondere  alle  lackirten,  polirten,  bronzirten,  ver—
goldeten,  versilberren

Korbflechterwaaren  und  andere  Flechtwaaren  (mit  Ausnahme  der  gepolsterten
Korbmöbel)  in  Verbindung:

mit  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  ganz  oder  theilweise  aus  Seide,
mit  Spitzen,  Stickereien,  Gespinnstwaaren  mit  aufgenähter  Arbeit,
Sammet  oder  Plüsch,  sammet=  oder  plüschartigen  Geweben  oder
zugerichteten  Schmuckfedden
mit  anderen  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  oder  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen

Anmerkung  zu  B.  Eine  Verbindung  mit  Holz  bleibt  auf  die  Verzollung
ohne  Einfluß.

C.  Sparterie  und  Sparteriewaaren.
Sparteeeen

Sparteriewaaren  (ausgenommen  Hüte):

ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  .  ..
in  Verbindung  mit  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  ganz  oder
theilweise  aus  Seide,  mit  Spitzen,  Stickereien,  Gespinnstwaaren
mit  aufgenähter  Arbeit,  Sammet  oder  Plüsch,  sammet=  oder
plüschartigen  Geweben  oder  zugerichteten  Schmuckfedeen
in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  oder  mit
anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Lollsätze  fallen

 

Lollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

80

90

200
120
        <pb n="400" />
        390

 

 

595
594

596
595)

597
596

598
5971
599
598.

600
599

 

Neunter  Abschnitt.
Besen,  Bürsten,  Hinsel  und  Siebwaaren.

Besen  aus  Reisig:
ohne  Stock  oder  Stiel

mit  Stock  oder  Stiel  aus  rohem  Holze  oder  Rohr,  auch  mit  Handhaben
  aus  dem  zum  Binden  der  Besen  verwendeten  Reisig

rKHsHrrHeee#

(596/9  1595/8)  Andere  Besen  sowie  Bürsten  und  Pinsel:

grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackirtem)  unpolirtem  Holze,  Rohr  oder

Eisen:
aus  pflanzlichen  Stoffen  oder  Pflanzenfaserersatzstoffen;  Dreidel
(Dweidel)  und  ähnliche  Gegenstände  für  Reinigungszwecke
aus  Borsten  oder  thierischen  Borstenersatzstoffen;  auch  Abstauber  aus
ungefärbten  Fdden  .
grobe  in  Verbindung  mit  lackirtem,  polirtem  Holze,  Rohr  oder  Eisen;
feine  (insbesondere  alle  aus  Haaren  oder  Gespinnsten  sowie  Abstauber
aus  gefärbten  Federn),  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Rohr  oder
Eisen;  auch  Abreib=  (Frottir-)  Bürsten  und  -Handschuhe  sowie  Pferdebürsten
  aus  Borsten,  Roßhaaren  oder  dergleichen  in  Verbindung  mit
groben  Gespinnstwaaren;  Haarbüsche  aus  Roß-  oder  Büffelhaaren)
Teppichkehtker.

Bürsten  in  Verbindung  mit  Bein  oder  Horn

·e-es

Besen,  Bürsten  und  Pinsel  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Siebwaaren:
grobe  (Siebböden  aus  Holzspan,  Eisendraht  oder  gelochtem  Eisen—
blech  in  Verbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Holze  oder  Eisen)
andere,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere  Zoll—

sätze  fallen

Zollsatz
für  1  Doppel.

zentner

Mark.

 

 

frei

24
100

24

24
        <pb n="401" />
        391

 

 

601
600)

602
(6011

603
(602)

604
(603)

605
(6041

606
(6051

607
606)

 

Zehnter  Abschnitt.

Waaren  aus  thierischen  oder  pflanzlichen  Schnitz=  oder
Formerstoffen.

A.  Waaren  aus  thierischen  Schnitzstoffen.

Elfenbein  und  Nachahmungen  davon:
rohe  oder  gebleichte  nur  geschnittene  Platten  oder  Stücke
geschliffene,  polirte  oder  zu  Waaren  erkennbar  vorgearbeitete  Platten
oder  Stliskeennnnn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Elfenbein,  soweit  sie  nicht  besonders
ausgenommen  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen

Schildpatt  und  Nachahmungen  davon:

rohe  nur  gespaltene,  gestreckte,  geschnittene  oder  anderweit  zerlegte
Platten  oder  Stücke
geschliffene  oder  polirte  Platten  oder  Stücke

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  soweit  sie  nicht  durch  die
Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen  .

Perlmutter  und  Nachahmungen  davon:

rohe  nur  gespaltene,  gestreckte,  geschnittene  oder  anderweit  zerlegte
Platten  oder  Stücke
geschliffene,  polirte  oder  zu  Waaren  erkennbar  vorgearbeitete  Platten
oder  Stüse  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Perlmutter,  soweit  sie  nicht  besonders
ausgenommen  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  ZJollsätze  fallen:

Knöpfe
andere  Waaren;  Perlmutter  in  ganzen  Schalen,  geschliffen  oder
polirt,  auch  mit  Perlen

Echte  Perlen  und  bearbeitete  (abgeriebene,  geschliffene,  durchbohrte)  rothe

Korallen:
ungefaßt
ungefaßt,  zum  Zwecke  der  Verpackung  und  Versendung  auf  Gespinnstfäden
  oder  Schnüre  gereht:  .  .  .  .  .  .  ..

EEIEIIIEIIILIEIIEIIEIIEIIIEIEIEIIIIEIEIIIEIEIEIIIIEIIIIIEIIIILII

EEIIIIIEIEIEMIIIIIEIEIEIEIEIEIEIIIEIIIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII—

Reichs  Gesetzbl.  1902.  86

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

30

1#
S

200

250

30

200

250

60

100
        <pb n="402" />
        —  392  —

 

 

608
(6071

609
608)

610
609)

611
610)

612
611)]

613
(612)

614
(6131

 

gefaßt  oder  mit  anderen  Stoffen  verbunden  (soweit  sie  nicht  dadurch
unter  höhere  Zollsätze  fallen),  auch  zur  unmittelbaren  Verwendung
als  Schmuck  u.  s.  w.  aufgereiht  oder  zugerichtet  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Wachsperlen  und  alle  sonstigen  Nachahmungen  echter  Perlen;  Nach—
ahmungen  von  rothen  Korallen,  auch  in  Form  von  Perlen;  Waaren
ganz  oder  theilweise  aus  nachgeahmten  echten  Perlen  oder  nachgeahmten
rothen  Korallen,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  falllen  .  ..  ...

Fischbein:
Fischbeinstäbe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .........
Fischbeingeflechte,  Fischbeingewebe  und  andere  Fischbeinwaaren  (ausgenommen

  Hüte),  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  falen

Hornstäbe  aus  Büffel-  oder  anderen  Thierhörnern  (Hornfischbein):

rauh,  uneben;)  auch  kurze  geebnete,  glatte  Stäbe  zur  Anfertigung
von  Hornborssen  .  .  .  .  .  .  .  ..

geebnet,  glatt  oder  sonst  zur  Verwendung  bereits  vorgerichtet.  ...  .

Gepreßte,  gedrehte  oder  gefräste  Knöpfe  aus  Horn,  Hornmasse  oder
Knochen,  mit  oder  ohne  Osen

Federkiele  (Federspulen,  Schreibfedern),  geschnitten:
noch  in  Form  ganzer  Fdden

in  Stücken  (von  der  Größe  der  Stahlfedern  oder  zu  Zahnstochern,
Pinselstielen,  Mundstücken  für  Cigarrenspitzen  oder  dergleichen
zugeschnitten)

Platten  und  Stücke,  blos  gespalten,  geschnitten,  auch  roh  vorgehobelt,
aus  thierischen  Schnitzstoffen,  anderweit  nicht  genannt;  Hornmasse  in
Tafeln:

roh,  auch  entfettet  oder  gebleichtt  Hornmoebel
gebeizt,  gefärbt,  gepreßt  (mit  Mustern),  geschliffen,  poliinct

Waaren  aus  thierischen  Schnitzstoffen,  nicht  unter  die  vorstehenden  Nummern
fallend:

ohne  Verbindung  mit  anderen  Stofen

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

600

30

10

60

100

30
        <pb n="403" />
        —  393  —



 

                                                                                                                                         Zollsatz
                                                                                                                                         für  1  Doppel-                                                                                                                                        zentner

                                                                                                                                               Mark.

in  Verbindung  mit  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  ganz  oder
theilweise  aus  Seide,  mit  Spitzen,  Stickereien,  Gespinnstwaaren
mit  aufgenähter  Arbeit,  Sammet  oder  Plüsch,  sammet-  oder
plüschartigen  Geweben,  zugerichteten  Schmuckfedern,  Perrückenmacherarbeit,
  fein  geformten  Wachswaaren  oder  Halbedelsteinen;
Perlen  und  dergleichen  aus  thierischen  Schnitzstoffen,  auf  Gespinnstfäden,
  Schnüre  oder  Draht  gereiht  und  ohne  Weiteres  als
Schmuck  verwendbar,  auch  in  gleicher  Weise  hergestellte  Besatzartikel
  aus  thierischen  Schnitzstoffen                                                                            40
in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  oder
mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze
  fallen                                                                                                                             30

B.  Holzwaaren.

615  Bau-  und  Nutzholz,  gehobelt,  gefalzt,  genuthet,  gestemmt,  gezapft,  ge-(614)
  schlitzt,  soweit  es  nicht  unter  eine  der  nachstehenden  Nummern  fällt:
roh.................................................                                                                                              6
bearbeitet............................................                                                                                    10

616   Furnire einschließlich der Holztapeten; durch Zusammenleimen von Fur-[615]
  niren  hergestellte  Platten  zu  Wandbekleidungen:

 

 

roh;  auch  rohe  furnirte  Bretter  .  .  .  ..                                                                    10
bearbeitet............................................                                                                                   30
(617/8  [616/7)  Stab-  und  Täfelboden- (Parkettboden-)  Theile,  uneingelegt:

617  roh:
(616)  unverleimt,  unfurnirt:  .  ..                                                                                       6
verleimt,  furnirt            .  .                                                                                                  10
618  bearbeitet,  auch  verleimt  oder  furnirnt  ...  ..  .  .                                        12
(617)
619  Stab-  und  Täfelboden- (Parkettboden-)  Theile,  eingelegt,  soweit  sie  nicht
(618)  durch  die  eingelegten  Stoffe  unter  höhere  Zollsätze  fallen                   18
620  Holzspunde,  auch  gepreßt  .  .  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  ..                                       3
(619)
        <pb n="404" />
        394

 

 

621
(620|
622
(621|

623
(622)

624
(6231

625
(624.

626
(6251

627
(626.

628
(6271

629
—

 

Holzdraht,  Holzstifte:
rhhoooo„d
bearbeittt::

Stöcke:
roh,  auch  mit  Zwingen
grobe,  bearbeitet,  auch  mit  Zwingen
feine  (mit  eingelegter  oder  Schnitzarbeit  oder  mit  Verzierungen,  die

durch  Pressen  oder  Stanzen  hergestellt  sind);  Stöcke  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter
Nr.  568  (567)]  oder  unter  höhere  Zollsätze  fallen

Fässer  (auch  gehobeltes  Faßholz)  und  andere  Böttcherwaaren:
roh................................................
bearbeitet;  rohe  und  bearbeitete  mit  Metallreifen

Spulen,  Spindeln,  Weberblätter  und  Weberblätterzähne:
roh
bearbeitet  .  .  .  ..  ....  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  «.........

(625X6[624X5])MöbelundMöbeltheile,grobe(nichtgepolstert),
unfurnirt:
aus  weichem  Holze:
roh
bearbeitte:  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
aus  hartem  Holze:
roh
bearbeittttttt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Für  Möbel  und  Möbeltheile  aus  massiv  gebogenem  Holze
erhöht  sich  der  Zoll  um  30  vom  Hundert.

Möbel  und  Möbeltheile,  grobe  (nicht  gepolstert),  furnirt:
roh
bearbeie:e:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
(628/9  (627/8)  Tischler-,  Drechsler=  und  Wagnerarbeiten,  grobe,
sowie  sonstige  grobe  Holzwaaren)  vorstehend  nicht  genannt:

roh:

Holzspanschachteln;  Holzschuhe;  Werkzeugstiele  aus  Hickoryholz  oder
Eschenholz;  Holzformen  für  Nachtlicht  .  .  .  .  .  ..
Fensterrahmen,  Thüren,  Treppen  und  Theile  von  solchen,  profilirte
Holzleisen.
andere».............................................
bearbeitet.................................................

 

Zollsav
für  1  Doppelzentner

Mark.

30

10

12
15

15
20

—
S##à
        <pb n="405" />
        —  395  —

 

 

630
(6291

631
(630  1

632
(631.
633
(6321

 

Grobe  Holzwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
unter  vorstehend  aufgeführte  Nummern  oder  unter  höhere  Zollsätze  fallen

Anmerkung.  Eine  Verbindung  mit  Bast-,  Binsen-,  Schilf-,  Stroh.,
Stuhlrohr=  oder  Korbgestecht,  mit  ungefärbtem  Leder,  rohen  (behaarten  oder
enthaarten)  Häuten,  groben  rohen  Geweben  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen,  Seilerarbeit
  der  Nr.  484  oder  485,  groben  wasserdichten  Geweben  aus  pflanzlichen
Spinnstoffen,  mit  Eisen,  Glas,  Papier,  Pappe,  Steinen  (mit  Ausnahme  der
Edel-  und  Halbedelsteine)  oder  Steinzeug  bleibt  auf  die  Verzollung  von  groben
Holzwaaren  ohne  Einfluß,  soweit  nicht  vorstehend  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Feine  Holzwaaren  (ausgenommen  Stöcke),  auch  in  Verbindung  mit  anderen

Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

Bildhauer=  und  Bildschnitzerarbeiten;  Holzwaaren  mit  feiner  Schnitzarbeit;
  feine  Drechslerwaaren  und  andere  feine  Holzwaaren;  durch
Pressen,  Brennen,  Aetzen  oder  Stanzen  hergestellte  Nachahmungen
feiner  Schnitzarbeiten;  Druckplatten  aus  Holz,  geschnitten,  auch
mit  eingeschlagenen  Stiften  u.  s.  w.  aus  unedlen  Metallen  oder
Legirungen  unedler  Metalll.

Goldleisten  ohne  Bildhauer=  oder  Bildschnitzerarbeit

Holzwaaren  (ausgenommen  Stab=  und  Täfelboden=  [Parkettboden--]
Theile)  mit  eingelegter  Arbeit,  soweit  sie  nicht  durch  die  eingelegten
  Stoffe  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  fein  bemalte,  vergoldete,
  versilberte  oder  bronzirte  Holzwaaren  (mit  Ausnahme  der
Goldleisten  ohne  Bildhauer=  oder  Bildschnitzerarbeit))  Holzmosaik

(632/31631/2))  Gepolsterte  Möbel,  auch  mit  anderen  als  hölzernen
Gestellen,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere
Zollsätze  fallen;  gepolsterte  Kissen  mit  Gestell  oder  schwer  ins  Gewicht
  fallender  Füllung  von  Sand,  Blei,  Gußeisen  oder  Stein:

ohne  Ueberggggg  ..  ..  .  .  .  .  ..

mit  Ueberzug:

aus  Gespinnstwaaren  ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  aus  Spitzen,
Stickereien,  Gespinnstwaaren  mit  aufgenähter  Arbeit,  Sammet
oder  Müsch,  sammet=  oder  plüschartigen  Geweben;  aus  Leder

aus  anderen  als  den  vorgenannten  Gespinnstwaaren  oder  Stoffen;
auch  Billards  und  Theile  von  solhen  ..

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

30.

30
24

36

30

60

40
        <pb n="406" />
        —  396  —

 

 

634
633

635
(6341
636
(635.
637
(636.

638
(640.

 

Holzwaaren  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  gepolsterten  Möbel)  in  Verbindung
  mit  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  ganz  oder  theilweise
aus  Seide,  mit  Spitzen,  Stickereien,  Gespinnstwaaren  mit  aufgenähter
Arbeit,  Sammet  oder  Plüsch,  sammet=  oder  plüschartigen  Geweben,
zugerichteten  Schmuckfedern,  Perrückenmacherarbeit,  fein  geformten
Wachswaaren  oder  Halbedelsteinen,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen  untere  höhere  Zollsätze  fallen;  Perlen
und  dergleichen  aus  Holz,  auf  Gespinnstfäden,  Schnüre  oder  Draht
gereiht  und  ohne  Weiteres  als  Schmuck  verwendbar,  auch  in  gleicher
Weise  hergestellte  Besatzartkel  .  .  .  .  .  ..

Anmerkungen  zu  B.

1.  Platten  aus  künstlichem  Holze  (Holzstein  [Xylolith],  Holzpasta,  Scifarin
oder  dergleichen)  werden  wie  gehobelte  Bretter,  Waaren  daraus  wie
die  gleichartigen  Waaren  aus  natürlichem  Holze  verzollt.

2.  Als  bearbeitet  im  Gegensatze  zu  roh  sind  im  Sinne  dieses  Unterabschnitts
  alle  gebräunten,  gebeizten,  gefärbten,  grob  bemalten,
gefirnißten,  lackirten,  polirten,  sowie  die  geräucherten,  getränkten
(imprägnirten)  oder  anderweit  auf  chemischem  Wege  behandelten  Holzwaaren
  anzusehen.  Dagegen  sind  mit  Oel,  Wachs,  Pottloth,  Fetten,
Stearin  oder  ähnlichen  Stoffen  abgeriebene  oder  mit  einem  Theeranstriche
  versehene  Holzwaaren  als  rohe  zu  behandeln.

C.  Korkwaaren.
Kork,  zu  Stückchen  oder  Mehl  zerkleinececert  ...........

ZugeschnittenePlatten,StreifenundWürfelmitRinde,«Rindenspunde,«
Steine,  Ziegel,  Röhren  und  Röhrentheile  aus  Korkabfällen;  Korkfender

Zugeschnittene  Platten,  Streifen  und  Würfel  ohne  Rinde;  Korkscheiben..

Korkwaaren  (mit  Ausnahme  der  Hüte),  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere  Zollsätze
fallen.................................................

Anmerkungen  zu  C.
1.  Waaren  aus  Kunstkork  werden  wie  Korkwaaren  behandelt.
2.  Korkwaaren  in  Verbindung  mit  den  in  Nr.  634  (633]  genannten
Stoffen  werden  wie  Holzwaaren  in  derartiger  Verbindung  verzollt.

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

40

10
15

30
        <pb n="407" />
        397

 

 

639
(641|

640
(6421

641
(6431

642
(644.

643
(645)

644
(646.

645
(647.

 

D.  Waaren  aus  anderen  pflanzlichen  Schnitzstoffen
als  Holz  und  Kork  oder  aus  anderweitig  nicht  genannten
  Formerstoffen.

Zellhorn  (Celluloid)  und  ähnliche  Stoffe:
rohe  ungeformte  Stücke,  rohe  geschnittene  oder  gezogene  Blätter,
Blöcke,  Platten,  Röhren  oder  Stäbe  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .
geschliffene,  mattirte,  polirte  oder  in  ähnlicher  Weise  an  der  Ober—
fläche  bearbeitete  Blätter,  Platten,  Röhren  oder  Stäbe,  oder  für
Waaren  erkennbar  vorgearbeitete  Stücke

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Zellhorn  oder  ähnlichen  Formerstoffen,
anderweit  nicht  genannt,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit
anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen  oder  als  Nachahmungen
höher  belegter  Waaren  anzusehen  sind

Anderweit  nicht  genannte  oder  inbegriffene  pflanzliche  Schnitzstoffe  in  rohen
blos  geschnittenen  Platten;  auch  Hollundermark,  geschnitten,  und
Schilfrohr,  gespalten,  zugeschnitten  oder  zugespitzt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...

Stuhlrohr  (spanisches  Rohr,  Rotang),  Peddig,  Bambus-,  Rebhühner-,
Zucker=  und  anderes  edleres  Rohr:

zum  unmittelbaren  Gebrauche  zugeschnitten  oder  gespalten,  roh,  nicht

weiter  bearbeitet;  auch  Piassavaersatzstoff,  roh
gebeizt,  gefärbt;  auch  rohes,  gerissen
gefirnißt,  lackirt,  polirt  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  -............

Spulen,  Spindeln,  Weberblätter  und  Weberblätterzähne  aus  Rohr,  auch
in  Verbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Eisen,  sowie  Rohrfender:

roh.................................................

gebeizt,  gefärbt
Stöcke  aus  Rohr:

roh,  auch  mit  Zwingen

gebeizt,  gefirnißt,  lackirt,  polirt,  auch  mit  Zwingen

in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter

Nr.  568  |567]  oder  unter  höhere  Zollsätze  fallen

Perlen  und  dergleichen  aus  anderen  pflanzlichen  Schnitzstoffen  als  Holz
und  Kork  (mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Zellhorn  oder  ähnlichen
Formerstoffen),  auf  Gespinnstfäden,  Schnüre  oder  Draht  gereiht  und
ohne  Weiteres  als  Schmuck  verwendbar,  auch  in  gleicher  Weise  hergestellte
  Besatzartikel

 

ollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

100

200

S.

10

12
20

36

40
        <pb n="408" />
        —  398  —

 

 

646
648

647
649

648
(6514.1

649
(652)

650
(6531

 

Waaren  (mit  Ausnahme  der  Hüte)  aus  anderen  pflanzlichen  Schnitzstoffen
als  Holz  und  Kork  (einschließlich  der  Waaren  aus  Samenkörnern  und
der  Lufawaaren),  nicht  unter  eine  der  vorstehenden  Nummern  fallend,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter
höhere  Zollsätze  fallen:

Steinnußknöbrffee  :::::::n:::  ..
andere  Wjaarnreen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Waaren  der  in  Nr.  646  [648]  Abs.  2  genannten  Art  in
Verbindung  mit  den  in  Nr.  634  [633]  genannten  Stoffen  werden  wie  Holz—
waaren  in  derartiger  Verbindung  verzollt.

Bildhauer-,  Bildschnitzer-  und  Formerarbeiten  aus  Stärke,  Bassorin,
Traganthgummi,  Brot  oder  sonstigen  anderweitig  nicht  genannten  Former—
stoffen  (mit  Ausnahme  von  Nachahmungen  höher  belegter  Waaren),
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch
unter  höhere  Lollsätze  fallen  .  .  .  ..

Waaren  aus  formbarer  (plastischer)  Kohle  (einschließlich  derjenigen  aus
fossilen  Stoffen)  oder  aus  Gaskohle,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

bei  einem  Reingewichte  von  3  Kilogramm  oder  darüber
des  Stückes  von  weniger  als  3  Kilograium.

Anmerkung.  Bei  Kohlenfäden  für  elektrische  Beleuchtungskörper  oder  dergleichen
  bleibt  eine  Verbindung  mit  Mlatin  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß.

Elfter  Abschnitt.

Papier,  Dappe  und  Waaren  daraus.
(649/50  (65  2/3))  Halbzeug  (Halbstoff  zur  Papier=  und  Pappenbereitung),
  breiartig  oder  in  fester  Form,  auch  gebleicht  oder  gefärbt
oder  mit  mineralischen  Stoffen,  Leim  u.  s.  w.  versetzt:
aus  Abfällen  von  Gespinnstwaaren  oder  dergleihen

aus  Holz,  Stroh,  Espartogras  oder  anderen  Pflanzenfasern:
Holzmasse  (mechanisch  bereiteter  Holzstoff,  Holzschliff);:
chemisch  bereiteter  Holzstoff  (Zellstoff,  Cellulose);  Stroh-,  Espartound
  anderer  Faserstoff.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Zollsah
fuͤr  1  ODoppel—
zentner
Mark.

 

 

40

frei
        <pb n="409" />
        399

 

 

 

651
iie

656

(6590.

 

Pappen  (Pappdeckel),  geformt  (geschöpft)  oder  gekautscht,
sammengeklebten  Pappen  hergestellt:

Glanzpappe  (Preßspan)  und  andere  hochgeglättete  Pappe,  Kunstlederpappe,
  sowie  andere  feine  Pappen,  auch  in  der  Masse  gefärbt)
Vulkansfiernrnrnrnrnrn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Pappen  aus  mechanisch  oder  chemisch  bereitetem  Holzstoff,  auch  aus
solchem  von  gedämpftem  Holze,  festgewalzt  (Braunholzpappe,  so—
genannte  Lederpappe),  Siroh.,  Schrenz=  und  Torfpappe  und
anderweit  nicht  genannte  grobe  Pappen,  auch  in  der  Masse  gefärbt

Pappen  mit  Asphalt,  Theer  oder  dergleichen  überzogen,  getränkt
oder  bestrichen,  sowie  Röhren  aus  solcher  Pappe;  Steinpappe

Pappen  aller  Art,  weiß  oder  farbig  gestrichen,  mit  weißem  oder  farbigem
Papiere  beklebt,  lackirt,  bronzirt,  mit  Wollstaub  oder  dergleichen  überzogen,
  durch  Pressen  gemustert)  Malerpapden  .  ..

Gelbes  Strohpapier;  ganz  grobes  graues  Löschpapier  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

auch  aus  zu—

Packpapier,  in  der  Masse  gefärbt,  auch  auf  einer  Seite  glatt
Papier,  nicht  unter  andere  Nummern  fallend,  einschließlich  des  Cartonpapiers,
  auch  linürt,  pergamentirt  oder  gekörnt
Uumerkung  zu  Nr.  651  (654]  bis  655  (658].  Packpapier  und  Pappen

werden  auch  dann  nach  Nr.  651  (654]  bis  655  "(658]  nach  Maßgabe  ihrer

sonstigen  Beschaffenheit  verzollt,  wenn  sie  mit  Gebrauchsanweisungen,  Waarenanpreisungen,
  Mustern  oder  dergleichen  bedruckt  sind.

Buntpapier  einschließlich  des  mit  Kreide,  Bleiweiß  oder  dergleichen  über—
strichenen  oder  mit  Metalldruck  versehenen  Papiers;  lackirtes  Papier;
mit  Glimmer-  oder  Glasschuppen,  Streupulver  oder  Wollstaub  über—
zogenes  Papier;  Papier  mit  gestrichenem,  aufgelegtem  oder  galvano—
plastischem  Metallüberzuge,  sowie  mit  Gold-  oder  Silberschnitt  ver—
sehenesPapier........·.................................

Drucke  jedes  Verfahrens,  soweit  sie  nicht  unter  den  zwölften  Abschnitt
fallen,  auch  Bilderpapier,  einschließlich  des  Kopirverfahrens  auf  Papier
und  Pappe;  auch  farbig  oder  schwarz  geränderte,  oder  sonst  auf  irgend
eine  Weise  verzierte  Papiere  oder  Pappen:

einfarbig
mehrfarbig,  auch  mit  Pressungen  oder  Rändern  in  Farben,  Gold
oder  anderen  Metallen

—  2  2  e2  22  22  2  2  22  —22  2üû  u242  242

———————.———.————————————  ———eensenunsd—eeeen-———

Reichs-Gesetzbl.  1902.  87

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

1,0

10

10

10

10
10
        <pb n="410" />
        400

 

 

658
(661!

650
662

660
(6631

661
(664.
662
(6651

663
(6661

664
(667

665
668

666
669

 

Papier  und  Pappe,  auch  der  Nr.  657  [660],  ausgestanzt,  auch  mit

Handmalereien,  gepreßten  Naturblumen,  Photographien  oder  in  irgend

einer  anderen  Weise  verzirt:  .  .  .  .  .  .  .  ...

Anmerkung  zu  Nr.  657  [660]  und  658  [661].  Unter  Bilderpapier  ist
alles  mit  Bildern  oder  Figuren  bedruckte  Bapier  (Pappe)  zu  begreifen,  das
zur  weiteren  Verarbeitung,  z.  B.  zur  Aufmachung  von  Waaren,  zu  Buchbinderarbeiten,
  Spielzeug,  zur  handschriftlichen  u.  s.  w.  Ausfüllung  oder  Ergänzung,
zum  Aufkleben,  Aufstecken  oder  Auflegen  auf  Waaren  oder  Waarenumschließungen
  bestimmt  ist.

Papier  und  Pappe,)  mit  Gespinnstwaaren  aller  Art  ganz  oder  theilweise
überzogen,  oder  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  von  Gespinnstwaaren
  aller  Art  oder  von  Drahtgeflecctt  .  .  ..  .  ...

Tapeten  und  Tapetenborten  aller  Art  aus  Papier  .  .  ...

Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe,  neben  der  inneren  Abgabe

Schieferpapier,  auch  Tafeln  daraus,  ohne  Verbindung  mit  anderen
Stoffen)  Bimsstein-,  Glas-,  Rost-,  Sand-)  Schmirgelpapier  sowie
anderes  Schleif=  und  Polirpapier  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Photographisches  PHaprber  .  .  .  .  .  ..

Gelatinepapier;  Pauspapier  (Paraffin-,  Oel-,  Wachspapier  und  der—

gleichen);  Blau-(Anilin=  und  Ultramarin-)  Papier)  gefettetes  Indigopapier;
  Desinfektionspapier;  Schweißpapier;  Fliegen=  und  Mottenpapier;
  Ozonpapier;  Reagenspapier  und  anderes  chemisches  Papier;
mit  Guttaperchalösung,  Leim,  Gummi,  Traganth,  Stärke  oder  ähnlichen
  Stoffen  bestrichenes  oder  gepudertes  Papier,  auch  auf  den  so
behandelten  Stellen  mit  Harz,  Oel,  Wachs  oder  Kollodium  gedecktes
Düten,  Beutel,  Säcke,  Faltbeutel,  Faltschachteln  und  dergleichen  Behältnisse,
  auch  Briefumschläge,  unbedruckt  oder  bedruckt:
ohne  Verbindung  mit  anderen  Stofsfen
in  Verbindung  mit  Gespinnstwaaren,  Gelatine,  Stanniol,  Metallpapier
  oder  ähnlichen  Stofen  .  .  ..
Papierwäsche,  auch  ganz  oder  theilweise  mit  Baumwollengeweben  überzogen
oder  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  von  Gespinnstwaaren  aller  Art

 

Lollsat
für  1  Doppelzentner


Mark.

20

24

24
für  1  Doppelzentner



Rohgewicht
60

für  1  Doppelzentner



10
        <pb n="411" />
        —  401  —

 

 

667
(6701

668
(6711.

669
*

670
(6721

 

Briefpapier,  Briefkarten  und  Briefumschläge  in  Behältnissen  aus  Papier,
Pappe  oder  Holz  (Papierausstattung),  und  zwar:

in  Behältnissen,  mit  Leder  oder  mit  Gespinnstwaaren  ganz  oder  theilweise

aus  Seide  überzogen  (ganz  oder  theilweise)  oder  damit  ausgestattet

in  Behältnissen  von  anderer  Beschaffenheit  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ...
Geschäftsbücher,  Notizbücher,  Einbanddecken,  Mappen,  Attrappen,  Etuis:
mit  Leder  oder  Gespinnstwaaren  aller  Art  ganz  oder  theilweise  über—
zogen  oder  damit  ausgestattet,  oder  in  Verbindung  mit  Zellhorn
(Celluloid)  oder  ähnlichen  Formerstoffen  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
anden:  ..........

Albums:

mit  Leder  oder  Gespinnstwaaren  aller  Art  ganz  oder  theilweise
überzogen  oder  damit  ausgestattet,  oder  in  Verbindung  mit  gellhorn
  (Celluloid)  oder  ähnlichen  Formerstoffen

andenlIII  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...
Anmerkungen  zu  Nr.  667  bis  669  (670,  671  und  67  lal.

1.  Abgesehen  von  den  in  Nr.  668  f(671]  und  669  H(671  aj  zugelassenen
Ausnahmen  werden  die  in  Nr.  667  bis  669  (670,  671  und  67  1  al
bezeichneten  Waaren,  wenn  sie  mit  Stoffen  verbunden  sind,  welche
die  Verzollung  nach  höheren  Jollsätzen  bedingen,  nach  den  letzteren
verzollt.  Jedoch  bleiben  Gold=  oder  Silberschnitte,  Gold-oder  Silberdruck,
  Beschläge  oder  Verschlußvorrichtungen  aus  vergoldeten  oder
versilberten  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle  auf  die
Verzollung  ohne  Einfluß.

2.  Albums,  Einbanddecken,  Mappen  und  dergleichen,  in  welche  Bücher,
zollfreie  Vapiere,  Musiknoten,  Kalender,  Karten,  Musikalien  oder
Bilder  eingelegt  oder  eingeschoben  sind,  werden  für  sich  verzollt.

(670/2  1672/4)0  Waaren  aus  Papier,  Pappe,  Steinpappe,  Holzmasse,
  Zellstoff,  Vulkanfiber,  Steinpappmasse,  soweit  sie  nicht  unter
vorstehend  aufgeführte  Nummern  fallen,  auch  Hartpapierwaaren:

ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  oder  nur  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen:

aus  Papier  der  Nummer  657  (660]  oder  658  (661]  oder  damit

ganz  oder  theilweise  überzogen;  Waaren  mit  gestrichenem,  aufgelegtem

  oder  galvanoplastischem  Metallüberzug  oder  mit  Metalldruck,

  sowie  fein  bemalte  Waaren;  gepreßte  oder  sonst  geformte

Gegenstände  aus  Steinpappmasse,  sowie  Hartpapierwaaren,  gefärbt,

87“

 

Zollsatz
für  1  Doppel—
zentner
Mark.

i
#  rn

30
15
        <pb n="412" />
        671

672
674

673
6751

671
(6761

675
(677

676
1678

677
(6791

 

lackett  oder  gefirnißt;  Lampenschirme,  Laternen,  sowie  andere  feine
Waaren  und  Luxusgegenstände  (mit  Ausnahme  der  Blumen)

Blamen  (Blüthen,  Blüthenblätter,  Knospen)

andere  Waaren  &amp;amp;  I..

in  Verbindung  (auch  ganz  oder  theilweise  überzogen)  mit  Gespinnsten  oder
Gespinnstwaaren  aller  Art,  mit  fein  geformter  Wachsarbeit,  mit  Halbedelsteinen,
  Perlimutter,  Elfenbein,  Zellhorn  (Celluloid)  oder  ähnlichen
Formerstoffen,  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen)  Steckereien
  auf  Papier  oder  Pappeeen  .  .  .  .  .  .  .  ..

in  Verbindung  mit  anderen  als  den  vorgenannten  Stoffen,  soweit  sie
nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen

Papierspäne  (Abfälle  von  der  Papierverarbeitung);  beschriebenes  und  bedrucktes
Papier  als  Altpapier  (Makulatur))  Papier,  Pappe,  Papier=  und  Pappwaaren,
  lediglich  zum  Einstampfen  verwendbar;  entwerthete  Briefmarken

Iwölfter  Abschnitt.
Bücher,  Bilder,  Gemälde.

Bücher  in  allen  Sprachen,  gedruckt  oder  geschrieben,  auch  mit  beigedruckten,
  beigehefteten  oder  beigelegten  Bildern  aller  Art;  Papier,
beschriebenes;  Papier,  bedrucktes,  mit  Ausnahme  des  im  elften  Abschnitte
  genannten;  Musiknoten;  Bücher  mit  Schriftzeichen  für  Blinde;
alle  diese  auch  gebunden;  Kalender,  auch  gebunden,  mit  Ausnahme
der  Block-,  Schreib=  und  dergleichen  Kalener

Landkarten,  Seekarten  und  andere  Karten  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  auf
Papier  oder  anderen  Stoffen,  auch  eingebunden  oder  auf  Pappe,  Geweben
oder  dergleichen  aufgezogen,  sowie  in  Verbindung  mit  Leisten  oder  dergleichen

Bilder  auf  Papier,  durch  Druck  oder  ein  anderes  Vervielfältigungsverfahren
  hergestellt,  auch  eingebunden  oder  auf  Papier,  Pappe,  Geweben
  oder  dergleichen  aufgezogen,  mit  Ausnahme  des  Bilderpapiers

Gemälde  (gemalte  Bilder)  auf  Geweben  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen,
auf  Holz)  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle,  Papier

oder  Stein)  Zeichnungen,  auch  eingebunden  oder  auf  Popier  „Pappe,
Geweben  oder  dergleichen  aufgezogeen

 

2  oll  *
für  1  Doppelzentner

Mark.

30
100
15

70

21

frei

"frei
        <pb n="413" />
        678
1680)

680
(6821

681
6824

682
683

 

Dreizehnter  Abschnitt.

Waaren  aus  Steinen  oder  anderen  mineralischen  Stoffen
(mit  Ausnahme  der  Thonwaaren)
sowie  aus  fossilen  Stoffen.

Edelsteine:
bearbeitet  (geschliffen  u.  s.  w.)  ohne  Fassung  oder  nur  zu  technischen
Zwecken  in  Holz,  Horn,  Knochen  oder  unedlen  Metallen  gefaßt
(Schneide=  und  Schreibdiamanten))  auch  Drahtzieheisen  in  Verbindung
  mit  gebohrten  Edelsteien  .  ..
in  anderer  Weise  gefaßt;  in  einer  zur  unmittelbaren  Verwendung
als  Schmuck  oder  Zierath  geeigneten  Form  oder  geschnitten
(Gemmen,  Kameen)])  vorstehend  nicht  genannte  Waaren  aller  Art
in  Verbindung  mit  Edelsteinen,  soweit  sie  nicht  an  sich  unter
höhere  Lollsätze  fallen  .  .  .  .  ..

Halbedelsteine  (einschließlich  der  glasigen  Lava):
bearbeitet  (geschliffen  u.  s.  w.)  ohne  Fassung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
gefaßt,  geschnitten  (Gemmen,  Kameen)  oder  sonst  zu  Waaren  ver—
arbeitet,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen.

Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen)  sowie  Lava,
poröse  und  dichte,  an  mehr  als  drei  Seiten  gesägt,  an  den  nicht  gesägten
  Seiten  roh  oder  blos  roh  behaunen

Mlasterstieen  .  .  .  ..

(682/3  (683/4)  Matten:  ·
gesägt  (geschnitten)  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch  gehobelt,  polirt
oder  mit  Schmelz  überzogen:

aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinsten  ..

aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen  harten  Steinen)  aus
polirfähigem  Kalkstein;  aus  Lava,  poröser  oder  dichter  .

aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  Schiefer))  aus  Glimmer,
zugeschnitten,  ungefärbt  (auch  dergleichen  Scheibenn

Anmerkung.  Dlatten  von  mehr  als  16  Centimeter  Stärke  sind  nach
Nr.  680  (/682]  zu  verzollen.

 

 

Vollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

60

600

60

0/50

0/40

3/50

2)50
        <pb n="414" />
        —  404  —

 

 

683
684

684
685)

685
(680.

686
6871

687
688

 

geschliffen,  gehobelt,  polirt  oder  mit  Schmelz  überzogen:

aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstiin  .  .  .  ...
aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen  harten  Steinen;  aus
polirfähigem  Kalkstein  mit  Ausnahme  der  Lithographirsteine  (litho—
graphische  Platten)  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift  .
aus  Lava,  poröser  oder  dichteer  ...
aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  Schiefer)
Lithographirsteine  (lithographische  Platten)  mit  Zeichnungen,  Stichen
oderSchrift........................................

Schieferblöcke  und  Schieferplatten,  an  einer  oder  mehreren  schmalen  Seiten
(Kanten)  gesägt  (geschnitten),  weder  gehobelt  noch  geschliffen  oder  polirt

(685/6  (686/7)  Steinmetarbeiten,  ungeschliffen,  ungehobelt,  auch
in  Verbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Holze  oder  Eisen:

von  schlichter,  nicht  profilirter  Arbeit,  nicht  abgedreht,  nicht  verziert:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein  .....................

aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen  harten  Steinen;  aus
polirfähigem  Kalkstein;  aus  Lava)  poröser  oder  dichter  .

aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  Schiefer)
profilirt,  ganz  oder  theilweise  abgedreht  oder  verziert:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein

aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen  harten  Steinen  aus
polirfähigem  Kalkskein;  aus  Lava,  poröser  oder  dichter

aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  Schiefer)

Steinmetzarbeiten,  geschliffen,  gehobelt,  polirt  oder  vergoldet,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen:

aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinsteien  .  ..

aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen  horten  Steinen;  aus

polirfähigem  Kalksten  .  .  .  .  .  .

aus  Lava,  poröser  oder  dichenrnrnr  .  .  .  .  ...

aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  Schiefer)

EEEIIEIIIIIIIIIE

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark.

15

15
200
6

3

1,25
1/25

3,50

3/50

2)50

15
200
        <pb n="415" />
        405

 

 

688
689)

689
(6900.

690
691]

691
692

692
693
693
(6941

694
(6951
695
(6961

 

Künstlich  gefärbte  oder  verzierte  Glimmerplatten;  geschliffene,  gehobelte,
profilirte  oder  sonst  weiter  bearbeitete  Schieferplatten;  bearbeiteter  Tafelschiefer;
  Schiefertafeln,  auch  in  Rahmen  aller  Art)  anderweit  nicht
genannte  Waaren  aus  Schiefer  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen

Schieferstifte  (Schiefergriffel))  auch  bemalt,  mit  Papier  überzogen  oder
in  Holz  gefaßt

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Lava,  poröser  oder  dichter,  soweit  sie  nicht
durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Lollsätze  fallen

Bildhauer-  und  Bildschnitzerarbeiten  aus  Steinen  aller  Art,  sofern  sie
Kunstgegenstände  sind,  einschließlich  der  punktirten

(691/2  (692/30  Steinwaaren)  nicht  unter  andere  Nummern  des
Tarifs  fallend:

ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  oder  nur  in  Verbindung  mit
Holz  oder  Eisen,  mit  Ausnahme  der  Luxusgegenstände:

aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstten  .  ...

aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen  harten  Steinen;  aus
polirfähigem  Kalkstiiinnnnnnn

aus  anderen  Stein  .  .  .  ..

in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  als  Holz  oder  Eisen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  Luxusgegenstände  ..

Mühlsteine,  auch  in  Verbindung  mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen

(694/51695/6)  Polirsteine,  Schleif=  und  Wetzsteine,  auch  Probirsteine:

ganz  oder  theilweise  aus  Schmirgel,  Corund,  Carborund,  Feuerstein  oder
DOursssctkktkszssI

andere,  auch  künstliche  (mit  Ausnahme  der  mit  Stearin,  Talg  und  dergleichen

  versetzten  Polirsteine);  ferner  Feuersteine,  zum  Gebrauche  vorgerichtet
  (Flintensteine),  gehauen  oder  geschnitten:

ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen

in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen)  auch  Schmirgelfeilen  und

Schmirgelscheiben  aus  Holz  mit  aufgeklebtem  Schmirgelpulver

sowie  Sensenstreichen  aus  Holz  mit  aufgeklebtem  Sande  oder

Pulver  von  Feuerstein,  Glas  oder  Schmirgel

Anmerkung.  Dolir-,  Schleif=  u.  s.  w.  Skeine  der  Nr.  695  (696]  in

Verbindung  mit  anderen  Stoffen  als  Holz  oder  Eisen  fallen  unter  Nr.  692  (6931.

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

10
frei

200

frei

0/%

24
        <pb n="416" />
        —  406  —

 

 

696
697)
697
(698.1

698
699)

699
699a1|

 

Wärmeschutzmasse  aus  Kieselguhr  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ".......

WaarenausAsphalt(auchmitKiesoderdergleichengemischt),Harzcement
  oder  ähnlichen  Formerstoffen:

Platten,  auch  solche  aus  Asphalt,  Abfällen  von  der  Seilerei,  auf—

gedrehten  Seilen  und  Sand  bereite  .  ...

andere  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit

sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Bollsätze  fallen  ..  .

Waaren  aus  Cement  oder  mit  Cement  überzogenen  Steinen,  auch  hohl
oder  gelocht:

einfarbig,  weder  geschliffen  noch  angestrichen,  profilirt  oder  verziert
mehrfarbig,  geschliffen,  angestrichen  oder  profilirt;  mit  Einlagen  von
Eisen  oder  mit  Auskleidung  von  glasirten  Thonplatten,  Glas,
Asphalt  oder  dergleihen  .  .  ..
verziert  (Bauzierathe,  Figuren,  Vasen  und  dergleichen))  Waaren
aller  Art  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen.

Anmerkung.  Wie  Cementwaaren  sind  auch  Cajalithwaaren  (Waaren  aus
Magnesiacement)  mit  Ausnahme  der  Schmelztiegel,  sowie  Tripolithwaaren
(Waaren  aus  Gips,  der  mit  kohlensaurem  Kalk,  kohlensaurer  Magnesia  und
Sand  versetzt  ist),  ferner  Waaren  aus  Mischungen  von  Kalk  mit  Sand  oder
dergleichen  zu  verzollen.

Kalksandziee  .  .  .  .  .  ...

(700/3)  Waaren  aus  Gips  (Gipsguß),  auch  aus  einer  Mischung
von  Gips  mit  Schwefel  oder  mit  Kreide  und  Leim  oder  mit
anderen  Zusätzen:

Bauplatten  und  Bausteine,  ungefärbt,  auch  mit  Einlagen:
unverzirttt::.  .  .  .
verziert..............................................

andereungefärbteWaaren,«auchGipsfonncnmitScl)wefelcinsatz.....

gefärbt,  bronzirt,  lackirt,  geglänzt  (mit  Stearin,  Wachs  oder  dergleichen
getränkt  [Elfenbeinmasse,  Chromopasta,  Kallipasta])  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  aller  Art  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht

dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen.

Anmerkung  zu  Nr.  706  bis  703.  Formerarbeiten  aus  Schwefel  (auch  Spenremetall),
  Kieselguhrmasse,  Kreidemasse  oder  Talk  werden  wie  Gipswaaren  verzollt.

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

 

 

0/80

frei
        <pb n="417" />
        —  407  —

 

 

711

-
*.—–—
Loht

 

Schlacken,  zu  Bau=  oder  Pflastersteinen  gefomt  ·.......
Papier  und  Pappe  aus  Asbest,  in  Bogen,  Rollen  oder  Platten,  auch
mit  Einlagen  von  Draht  oder  Drahtgeflecht  aus  unedlen  Metallen
oder  Legirungen  unedler  Metalle:
ungeformt  (unbeschnitten  oder  nur  rechtwinklig  beschnittrenn
geformt,  auch  durchlotttttttt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Garne,  Schnüre,  Stränge,  Stricke  und  Seile  aus  Asbest,  auch  in  Ver—
bindung  mit  anderen  Spinnstoffen  oder  mit  einer  Seele  aus  unedlem
Metalle  (mit  Ausnahme  der  Dichtungsschnüre).  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Gewebe  aus  Asbest,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnstoffen  oder

mit  Kette  oder  Einschlag  von  Draht  aus  unedlen  Metallen  oder  Le—
girungen  unedler  Metalllaa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anderweit  nicht  genannte  Waaren  aus  Asbest,  Asbestpapier  oder  Asbest—
geweben  (z.  B.  Asbestkautschukgewebe  [gekautschukte  Asbestwaarens,
Handschuhe,  Kleider,  Masken,  Mützen,  Shluche  Schuhe  aus  Asbesi—
geweben,  auch  gekautschukten);  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  b  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze
fallen.

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Meerschaum  oder  Nachahmungen  davon:
in  Verbindung  mit  natürlichem  oder  künstlichem  Bernstein;  Cigarrenund

  Cigarettenspitzen  aus  Meerschaum,  mit  Vorrichtungen  zur
Befestigung  von  Mundstückhken  .  ..
andere,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen  ...

Jet  (Gagat),  auch  Kännelkohle  und  Nachahmungen  von  Jet:
rohe  nur  gespaltene  t  geschnittene  oder  gesägte  Platten  oder  Stücke
geschliffene  oder  polirte  Matten  oder  Stüscen

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Jet,  Kännelkohle  oder  Nachahmungen
von  Jet,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  falllen  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,  natürlichem  oder  künstlichem,
soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere
Lollsätze  fallllen.

llgenru  Anmerkungen  zum  dreizehnten  Abschnitte.
1.  Mosaiksteine  (Steinwürfel  für  Mosaikfußböden),  aus  Steinplatten  hergestellt,
  werden  wie  die  letzteren  vergollt.
2.  Matten,  Steinmetzarbeiten  und  andere  Waaren  aus  künstlichem  Marmor
werden  wie  solche  aus  natürlichem  Marmor  verzollt.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  88

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

10
24

40

60

400

200

200
        <pb n="418" />
        —  408  —

 

 

713
714

715

716

717

720

 

Vierzehnter  Abschnitt.
Thonwaaren.

(713/4)  Mauersteine  (Mauerziegel,  Backsteine)  aus  farbig  sich
brennendem  Ziegelthon,  ungebrannt  oder  gebrannt,  unglasirt:
Hohlsteine,  Lochsteine,  Lochplatten  und  Formsteine,  rauh  oder  glatt  ...

andere:
rauh  (Hintermauerungssteine);  auch  Scheuerziegel  (Putzsteine)  ..  ...
glatt  (Verblendsteine)  .  .  .  .  ..  .  .....  .  .  .....  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Mauersteine  (Mauerziegel,  Backsteine)  aus  farbig  sich  brennendem  Ziegel—
thone,  glasrt4t4t4:  1  :  :  2  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Klinker  aller  Art  und  mehr  als  3  Centimeter  dicke  Pflasterplatten  aus
Thon  oder  gemeinem  Steinzeug,  einfarbig,  unglasirt  oder  glasirt

Anmerkung.  Klinker  und  mehr  als  3  Centimeter  dicke  ppflasterplatten
aus  Thon  oder  gemeinem  Steinzeug  unterliegen,  falls  sie  mehrfarbig  sind,
der  Verzollung  als  mehrfarbige  Bodenplatten  (Nr.  728).

(717/8)  Dachziegel  aus  Thon,  ungebrannt  oder  gebrannt:
unglasirt:

Dachziegel  und  Hohldachzieee....  .  ..

Dachpfannen  und  Falzdachzieel  ...
glasirte  aller  rnrntt:::1:1HH  .  .  ...

Röhren  aus  Thon,  unglasirt  oder  glasirt:

Drainröhhtteen  .  .  .  .  ...
andere  Röhren;  Röhrenformstücke  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  aus  gemeinem  Steinzeuge  (mit  Ausnahme  der  in  Nr.  716
und  728  genannten):

Röhren,  Röhrenformstücke,  Sohlsteine,  Senkkästen,  Ausgüsse  und
dergleichen;  Krippen,  Viehtröge  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Krüge  und  andere  Gefäße  zu  Wirthschaftszwecken  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Steine  und  Platten  aller  Art  zu  technischen  LIwecken
Faß-  und  Abzugshähne,  Kühlschlangen,  Pumpen  und  sonstige  vorstehend
  nicht  genannte  Gegenstände  zu  technischen  ZJwecken  .

 

Lollsatz
für  1  Doppel--zentner

Mark.

On
O,10

O,0

05

0/5%

frei
0/40
        <pb n="419" />
        409

 

–

1—

.

–  2
□

I

1—

OIn

S

1

 

 

Töpfergeschirr  aus  farbig  sich  brennendem  Thone,  durch  Freiaufdrehen  oder
Pressen  hergestellt:

unglasirt

glasirt,  ein=  oder  mehrfarbig,  auch  durch  Aufspritzen  von  Farbe  oder

in  ahnlicher  einfacher  Weise  bemallt.

Oefen  (Kamine,  Kochherde)  und  Ofentheile,  unglasirt  oder  glasirt,  glatt
oder  verziert:

einfarbig  oder  weiß
mehrfarbig,  auch  mit  Lüster=  oder  mit  Metallüberzug

Tabakpfeifen,  einfarbig  oder  weiß,  unglatrt:  .  ..

Feuerfeste  Steine  jeder  Art  (Chamottesteine,  Dinas=  und  andere  Quarzsteine,
  Bauxit=  und  Magnesiasteine,  Kohlenstoffsteine  für  feuerfeste
Ofenausmauerung),  unglasirt  oder  glasirt:

rechteckige  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  weniger  als  5  Kilogramm

rechteckige  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  5  Kilogramm  oder
darüber;  andere  als  rechteckige  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht
des  Stückess  .  .  .  ...

Schmelztiegel,  Retorten,  Muffeln,  Kapseln,  Röhren,  Cylinder,  Platten,
Düsen  und  andere  nicht  als  Steine  zu  bezeichnende  geformte  feuerfeste
Erzeugnisse  aus  Thon  oder  thoniger  Masse,  unglasirt  oder  glasirt;  auch
Schmelztiegel  aus  Magnesiacement  oder  Speckstein

Schmelztiegel  und  andere  Gegenstände  aus  Graphitmasse

Bauzierathe  (Knäufe  [Kapitäles,  Gesimse,  Friese,  Geländertheile,  Bildwerke
  und  dergleichen  Verzierungen)  aus  Thon  oder  thoniger  Masse,
unglasirt  oder  glasirt,  auch  mehrfarbig  oder  bemalt

Bodenplatten  aus  Thon  oder  gefrittetem  Thonzeug,  einschließlich  der
3  Centimeter  oder  weniger  dicken  Pflasterplatten  aus  Thon  oder  gemeinem
  Steinzeug,  unglasirt  oder  glasirt,  glatt  oder  verziert:

einfarbig
mehrfarbig,  auch  mit  Lüster=  oder  mit  Metallüberzug

Wandbekleidungsplatten  aus  Thon,  gefrittetem  Thonzeug  oder  Steingut,
unglasirt  oder  glasirt:

einfarbi
mehrfarbig,  auch  mit  Lüster=  oder  mit  Metallüberzug

KrKrrrrrHHHrrKrrHHersHee

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

1  0

t

0|35

O,60

u

d

10
16
        <pb n="420" />
        —  410  —

 

—1

1

c
'

–  –..  -—  —  ——  —–2

!

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.
(730/1)  Waaren  aus  Steingut,  feinem  Steinzeuge,  feinem  Thonzeug,
  anderweit  nicht  genannt:
30  einfariigaga  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
31mehrfarbig,  auch  mit  Lüster-  oder  mit  Metallüberzug:
Ziergefäße,  Figuren  und  ähnliche  Luxusgegenstände  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  25
andere  Waarcren  .  .  .  .  .  .  ..  20

Anmerkung.  Thongefäße,  die  auf  der  Außenseite  eine  andere  Farbe  als
auf  der  Innenseite  haben,  und  Gegenstände  aus  Thon,  die  außer  der  Naturfarbe
des  gebrannten  Thones  nur  eine  andere  Farbe  zeigen,  sind  deshalb  noch  nicht  als
mehrfarbig  zu  behandeln.

32  KThonwaaren  aller  Art  (mit  Ausnahme  von  Porzellan  und  porzellanartigen
  Waaren)  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  höhere  Zollsätze  falllen  .  .  .  ..  25

Anmerkung.  Die  grobe  Beflechtung  von  Töpfergeschirr  der  Nr.  721  mit
Weiden  (ungeschälten  oder  geschälten),  Bast,  Binsen,  Stroh  oder  Rohr  bleibt  auf
dessen  Zollbehandlung  ohne  Einfluß.

Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  (Weichporzellan  senglisches  und
Fritten-Porzellan],  unglasirtes  Porzellan  [Biscuit,  Parian,  Jaspis

u.  s.  w.):
weiß................................................  14
farbig,  auch  mit  Lüster-  oder  mit  Metallüberzug  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  30
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter
höhere  Zollsätze  fallllen  .  .  .  .  ..  30

Anmerkung  zu  Nr.  733.  Porzellanperlen  werden  wie  Glasperlen  verzollt.

Anmerkung  zu  Nr.  731  und  733.  Fabrikmarken,  die  keine  Verzierung
bewirken,  haben  nicht  zur  Folge,  daß  an  sich  einfarbige  oder  weiße  Thonwaaren
als  mehrfarbige  oder  farbige  verzollt  werden.

34  JScherben  und  Bruch  von  Thon-  und  Porzellanwaaren  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  .  frei
        <pb n="421" />
        411

 

 

–

736

737

738

739

 

Fünfzehnter  Abschnitt.
Glas  und  Glaswaaren.

Glasmasse  (auch  Straß,  ungeformt  oder  in  Form  roher  Klumpen),
Schmelzglas-(Email-)  Masse,  Glasurmasse,  ungefärbt  oder  gefärbt;
Glasstaub  (gemahlenes  Glahssss  .  .  .  .  .  .  ...

Rohe  Stangen  und  Röhren  aus  naturfarbigem  Glase;  Glasröhren  und
Glasstängelchen,  ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung
und  Kunstglasbläserei  einschließlich  der  Herstellung  von  Kunstglas  ge—
braucht  werden

(737/40)  Hohlglas:
weder  gepreßt  noch  geschliffen,  polirt,  abgerieben,  geschnitten,  geätzt  oder
gemustert:
naturfarigg  .  .  .  ..

weiß  (auch  halbweiß)  durchsichtig,  auch  mit  einzelnen  Ringen  von
massivem  weißen  (auch  halbweißen)  Glase  ..  ...........

gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit
weißem  undurchsichtigen  Glase  überfangen  .  .

blos  mit  gepreßten  Böden  oder  durch  Schleifen,  Pressen  u.  s.  w.  ge—
stalteten  oder  verzierten  Stöpseln:
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit  weißem
undurchsichtigen  Glase  überfaunygggen  .  .  ...
andresss  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

in  anderer  Weise  gepreßt,  geschliffen,  polirt,  abgerieben,  geschnitten,  geätzt
oder  gemustert:
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit  weißem
undurchsichtigen  Glase  überfangen  .  .  .  .  ..
anderres;

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner



Mark.

3
für  1  Doppelzentner

  Rohgewicht

2

für  1  Doppelzentner


17

30
24
        <pb n="422" />
        740

742

743

744

745

746

 

bemalt,  vergoldet  oder  versilbert,  auch  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
von  Farben  gemustert  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  Nr.  737  bis  740.  Bei  Hohlglas  aller  Art  bleibt  eine
geringwerthige  Beflechtung  mit  Weiden  (ungeschälten  oder  geschälten),  Bast,  Binsen,
Stroh  oder  Rohr  oder  eine  Betlbung  mit  Blattmetall,  Zetteln  oder  dergleichen
auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß;  auch  wird  Hohlglas  mit  abgeschliffenen  Böden
oder  Rändern,  mit  eingeriebenen  Stöpseln,  mit  eingepreßten  Gewinden,  mit  eingeblasener
  oder  eingeätzter  Schrift  oder  Rabrikmarke  oder  mit  eingeätzten  Aichzeichen
nicht  als  geschliffen,  gepreßt,  abgerieben,  geätzt  oder  gemustert  verzollt.

(741/6)  Spiegel=  und  Tafelglas,  anderweit  nicht  genannt:
(741/2)  weder  geschliffen  noch  polirt,  geschnitten,  gemustert,  gerippt,
  geschuppt,  gebogen,  mattirt,  geätzt,  überfangen,  gefeldert
(facettirt)  oder  belegt:
nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig:

Spiegelglas,  gegossenes  und  geblasenes;  sogenanntes  Rohglas  (rohe
gegossene  Matten),  mehr  als  5  Millimeter  stark,  auch  gerippt.
Tafelglas  einschließl  h  des  5  Millimeter  oder  weniger  starken  Nehglases,
  letzteres  auch  gerippt,  wenn  die  einfache  Höhe  und  die

einfache  Breite  zusammen  betragen:
120  Centimeter  oder  darutrtten
mehr  als  120  bis  200  Centimter
mehr  als  200  Centimeter  *

gefärbt  oder  undurchsichtig;  Butzenscheiben  .  ..

geschliffen,  polirt,  geschnitten,  gemustert,  gerippt  (mit  Ausnahme  des  gerippten
  Rohglases  b  geschuppt,  gebogen  (einschließlich  des  gebogenen
Rohglases),  mattirt,  geätzt,  überfangen,  jedoch  nicht  gefeldert  (nicht
facettirt),  nicht  belennnnss  .  .  ..
gefeldert  (facettirt),  jedoch  nicht  belegt;  Kathedralglas,  Antikglas  (auch
weißß.

belegt:
nichtgefeldert.........................................
gefeldert(facettirt)......................................

bemalt,  vergoldet  oder  versilbert,  auch  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
von  Farben  gemustert  .  .  .  .  ....  .  ...  .  .  .  .  .  ..

 

Zollsatz
für  1  Doppel—
zentner

Mark.

36

4

für  1  Doppelzentner
  Rohgewicht

8

10
12
20
        <pb n="423" />
        —  413  —

 

 

1
Su
□

□
S.

Lollsatz

für  1  Doppelzentner

Mark.
für  1  Doppel--zentner

Zr  *r#5  Rohgewicht
Tafelglas  aller  Art,  weniger  als  0)5  Millimeter  strrx.  100
Opalescentglss  ...  40
Trockenplatten  für  photographische  Zwecke  mit  einseitigem  Ueberzuge  von
lichtempfindlicher  Masse,  auch  mit  darauf  befindlichen  Negativbildern
(Glas-Negatin....nynynynyngna  ..  24
Drahtglas:
roh,  ungefärbt,  mit  ebener  Fläche,  auch  gerippt.  7
geschliffen,  polirt,  gefärbt,  gemustert,  gebogen  24

Dachpfannen  und  Dachziegel  aus  Rohglas,  Tafelglas  oder  Drahtglas  15

für  1  Doppel-Rohes

  optisches  Glas  (auch  zur  Erprobung  der  Reinheit  angeschliffen)  *3“
Rohglas  in  Kugeln  oder  Kugelkappen  (Segmenten)  zur  Herstellung  von
Uhr=  oder  Brillengläsern,  auch  zugeschnitten  oder  gefürbt  8
für  1  Doppel-Uhrgläser
  für  Taschenuhren,  auch  aus  gefärbtem  Glase:  Mihnevitt
ungeschliffen,  ungeprett  .  .  .  .  .  ..  10
für  1  Doppelentner

geschliffen  (auch  blos  mit  abgeschliffenen  Rändern),  gepreßt  60
Brillengläser  und  andere  Augengläser  sowie  Stereoskopengläser,  auch  gefärbt,
  jedoch  ungeschliffen,  ungefat  .  .  .  .  .  .  .  ...  15

Brillengläser,  geschliffen,  und  andere  geschliffene  Augengläser  (auch  zum
unmittelbaren  Gebrauche  vorgerichtet);  Brenngläser;  Lupen  (Vergröße—
rungsgläser);  Stereoskopengläser,  geschliffen;  optisches  Glas,  geschliffen;
alle  diese  auch  gefärbt,  jedoch  ungefaßt.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  60

Brillen  (einschließlich  der  Brillen  mit  Gläsern  aus  Bergkrystall,  sowie
der  Schutzbrillen  in  Verbindung  mit  Glas  oder  Glimmer)  und  andere

gefaßte  Augengläser;  gefaßte  Brenngläser;  Ferngläser  aller  Art  (Fernrohre,

  Feldstecher  u.  s.  w.);  gefaßte  Lupen  (Vergrößerungsgläser);  Operngläser
  (Operngucker);  photographische  Apparate;  Stereoskope;  sonstiges
optisches  Glas,  geschliffen  und  gefaßt;  alle  diese,  soweit  sie  nicht  durch

iihre  Verbindungen  unter  höhere  Lollsätze  fallen  120

Mikroskboooooaa  frei
        <pb n="424" />
        —  414  —

 

 

758

759

760

764

 

Glasbehänge  zu  Leuchtern;  Glasknöpfe;  alle  diese  auch  gefärbt  oder  mit

Oesen  ......  ..  .  ..  .  .  .  ..

Anmerkung.  Bemalte,  vergoldete  oder  versilberte  Glasknöpfe  werden
nach  Nr.  763  verzollt.

Glasplättchen;  Glasperlen,  Glasschmelz  und  Glasschuppen,  auch  lediglich
zum  Zwecke  der  Verpackung  und  Versendung  auf  Gespinnstfäden  gebeitt,
  Glastropfen  (Glasthränen,  Springgläser))  Glaskörner  (Glaskügelchen,
  massive  Glastropfen):

weiß,  auch  gefrbttt:
bemalt,  vergoldet  oder  versilbrtrt:t:  .  .  .  .  .  .  ..

Glasflüsse  (unechte  Edelsteine),  bleihaltig  oder  bleifrei,  Glassteine  und
Glaskorallen,  ohne  Fassung,  auch  lediglich  zum  Zwecke  der  Verpackung
und  Versendung  auf  Gespinnstfäden  gereiht:

roh.................................................
bearbeitet(geschliffenu.s.w.).............................

Glasperlen,  Glasflüsse,  Glassteine,  Glaskorallen  und  dergleichen,  auf
Gespinnstfäden,  Schnüre  oder  Draht  genäht  oder  gereiht  und  ohne
Weiteres  als  Schmuck  verwendbar;  auch  in  gleicher  Weise  hergestellte
Besatzartikel  aus  Glasperlen  u.  s.55555.

Waaren  aus  Glasflussen,  Glassteinen  oder  Glaskorallen,  vorsichend  nicht
genamnt,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  .

Glas,  anderweit  nicht  genannt,  auch  durch  Pressen  oder  Stanzen  her—
gestellt  oder  geschliffen,  polirt,  abgerieben,  geschnitten,  geätzt,  gemustert;
Glasgespinnst  und  Glaswolle:

nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
gefärbt  oder  undurchsichtig  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  ...
bemalt,  vergoldet  oder  versilbert,  auch  durch  Auftragen  oder  Ein—

brennen  von  Farben  gemustert  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Glasmalereien,  Glasmosaik,  Lichtbilder  aller  Art  von  Glas,  auch  in
Glas  eingebrannt  oder  eingeätzt,  künstliche  Aiigen  ..
Zähne  aus  Schmelz,  auch  aus  anderweit  nicht  genannten  Formerstoffen:

in  Verbindung  mit  Stiften  oder  Röhrchen  aus  Platnn  .  .  .
andere;  auch  Gebisse  aus  solchen  Zähnen,  soweit  sie  nicht  durch  die
Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

18

30
00

60

60

400

150
        <pb n="425" />
        768

 

Glas,  ganz  oder  zum  größeren  Theile  überzogen  mit  Gespinnstwaaren,
Gespinnsten  oder  Filz  aller  Art,  soweit  es  nicht  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Lollsätze  fällt.

Glas=  und  Schmelzwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  in  anderen  Nummern  des  Tarifs  besonders  genannt  sind  oder
durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

bemalt,  vergoldet,  versilbert  oder  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
von  Farben  gemustert;  auch  Opalescentglas,  Glasmalereien,  Glasmosaik,
  Kunstverglasungen,  Lichtbilder  aller  Art  von  Glas,  auch
in  Glas  eingebrannt  oder  eingeätzt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
anden
Abfälle  von  der  Glasbereitung  und  von  Glas,  z.  B.  Glasbrocken,  Glasbruch,

  Glasgalle,  Glasschaum,  Herdglas;  Scherben  von  Glas  und
von  Glaswaurnen  ...  «..............

Sechzehnter  Abschnitt.
Edle  Metalle  und  Waaren  daraus.

A.  Gold.
Feingold,  roh  oder  gegossen,  gehämmert  oder  gewalzt,  in  Stangen,  Blech
oder  Draht;  legirtes  Gold,  roh  oder  gegossen;  Goldmünzen
Legirtes  Gold,  gehämmert  oder  gewalzt,  auch  in  Form  von  Blech  oder
Draht  .................................................
Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Gold,  anderweit  nicht  genannt,  soweit
sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere
Zollsätze  fallen:
unpolirt..............................................
polirt;  Blattgold  (echter  Goldschaum)

Aumerkung  zu  A.  Platin  und  die  sogenannten  Platinmetalle  (Iridium,
Osmium,  Palladium,  Rhodium,  Ruthenium)  sowie  ganz  oder  theilweise  daraus
hergestellte  Waaren  werden,  soweit  sie  nicht  anderweit  genannt  sind,  nach
Nr.  760  bis  771  behandelt.

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  89

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

60

300
600
        <pb n="426" />
        —  416  —

 

—

 

772

773

774

775

776

777

778

 

B.  Silber.

Feinsilber,  roh  oder  gegossen,  gehämmert  oder  gewalzt,  in  Stangen  oder
Blech;  legirtes  Silber,  roh  oder  gegossen;  Silbermünrzken
Legirtes  Silber,  gehämmert  oder  gewalzt,  auch  in  Form  von  Blech;
legirtes  oder  unlegirtes  Silber,  vergoldet  oder  auf  mechanischem  Wege
mit  Gold  belegt  ..  .  ..  ..  ..  .  ...  .«.............  «..............

Draht,  auch  legirt:
rnddd  ...

geplättet  oder  geformt  (faconnirt)  ..  ..  ..  .  .  ....  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ...
vergoldet  oder  auf  mechanischem  Wege  mit  Gold  belegt.  .  .  .  ..  ..  .

Silbergespinnst  (auch  aus  vergoldetem  oder  auf  mechanischem  Wege  mit
Gold  belegtem  Silberdrahte),  sowie  Tressenwaaren  (esätze,  Bänder,
Kordeln,  Litzen,  Schnüre),  Gewebe  und  Knopfmacherwaaren  (auch
mit  Einlagen  von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder)  aus  Silbergespinnst  ohne
Beimischung  von  anderen  Gespinnsten,  wenn  der  Kern  besteht:

ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  künstlicher  Seide  oder  Floretseide
aus  anderen  Spinnstosfen:

Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  Silber,  anderweit  nicht  genannt,  auch
vergoldet  oder  auf  mechanischem  Wege  mit  Gold  belegt,  soweit  sie
nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze
fallen;  Blattsilber  (echter  Silberschaum)  ......  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...

Siebzehnter  Abschnitt.
Anedle  Metalle  und  Waaren  daraus.

A.  Eisen  und  Eisenlegirungen.
Roheisen  und  nicht  schmiedbare  Eisenlegirugeen  .  ...

(778/9)  Röhren  einschließlich  der  Röhrenformstücke,  aus  nicht  schmiedbarem
  Guß:
von  mehr  als  7  Millimeter  Wandstärke:

roh.................................................
bearbeitet.............................................

 

 

Zollsatz
fürlDoppecs
zentner
Mart.

frei

100

100
200
250

800
250

600

4,50
        <pb n="427" />
        —  417  —

 

 

782

□  0□
OIil  ##

786

□O
I1

 

von  7  Millimeter  Wandstärke  oder  darunter:

rol).................................................
bearbeitet»...........................................

Walzen  aus  nicht  schmiedbarem  Guß:

 

roh.................................................
bearbeitet.............................................
KunstgußundandererseinerGuß,nichtschmiedbar...............
(782/3)  Nicht  schmiedbarer  Guß,  anderweit  nicht  genannt:
roh:
bei  einem  Rein=  von  mehr  als  1  Doppelzentner  ..  ..  ..  ...  .  .  .  .  ..
gewichte  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner
des  Stückes  (von  40  Kilogramm  oder  darunter
bearbeitet:
bei  einem  Rein-“  von  mehr  als  1  Doppelzenner
gewichte  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner
des  Stückes  (von  40  Kilogramm  oder  darunter

 

Rohluppen)  Rohschienen)  Blöcke;  Platinen;  Knüppel;  Tiegelstahl  in  Blöcken
Schmiedbares  Eisen  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),  auch
geformt  (fagonnirt))  ferner  Bandeisen:

nicht  über  12  Centimeter  lang,  zum  Umschmellen
mit  eingewalzten  Mustern  oder  Verzierugen
anderres  ...  ..«.........  ...................

(786/8)  Blech:
roh,  entzundert,  gerichtet,  dressirt,  gefirnißt:
*  von  mehr  als  1  Millimetter  ...
in  der  Stärke  von  1  Millimeter  oder  darunter  ..  ..  .  ...  ..  .  ...
abgeschliffen,  lackirt,  polirt,  gebräunt  oder  sonst  künstlich  oxydirt,  auch
mit  spiegelnder  Orpdschicht  überzogen:
.  »vonmehralslMillimeter.................
in  der  Stärke  von  1  Millimeter  oder  daruternr

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

S.

3/50
10

24

2,50
3,50

——

D/50

S—

2,50

4,50

5,50
        <pb n="428" />
        —  418  —

 

 

790

793

 

verzinnt  (Weißblech)  oder  sonst  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Le—
girungen  unedler  Metalle  überzogen:

.,  Euꝶ.  von  mehr  als  1  Millimetter  .  ..
in  der  Stärke  von  1  Millimeter  oder  daruntr.

Anmerkung  zu  Nr.  786  bis  788.  Für  Eisenblech  von  geringerer  Stärke
als  5  Millimeter,  das  anders  als  rechtwinklig  beschnitten  ist,  erhöht  sich  der  Zoll
um  25  vom  Hundert.

Wellblech,  Dehnblech,  Riffelblech,  Warzenblech:

—.  -...................................
bearbeitet............................................

Blech  mit  Ausnahme  des  in  Nr.  789  besonders  bezeichneten,  gepreßt,  gebuckelt,
  geflanscht,  geschweißt,  gebogen,  gelocht,  gebohrt:

von  mehr  als  1  Millimeter

in  der  Stärke  «
«  S  von  1  Millimeter  oder  darunter  .  .

(791/2)  Draht,  gewalzt  oder  gezogen,  einschließlich  des  geformten
(faconnirten):

roh  oder  bearbeitet,  jedoch  nicht  polirt,  lackirt  oder  mit  anderen  unedlen
Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle  überzogen:

von  1,5  Millimeter  oder  darübr  ...
von  weniger  als  1/5  bis  0)  Millimeter  .
von  weniger  als  0)5  Millimeter

in  der  Stärke

 

polirt,  lackirt  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler
Metalle  überzogen:

von  1)5  Millimeter  oder  darübr  .  .  .  .
von  weniger  als  1)5  bis  0,5  Millimeter
von  weniger  als  0)5  Millimeter

in  der  Stärke

 

Schlangenröhren,  gewalzt  oder  gezogen;  auch  Röhrenformstücke:

roh.................................................
bearbeitet..............  -...............................

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

5,50

Ci

5,50

T

2,50
4,50
        <pb n="429" />
        —  419

 

 

794

799

800

801

802

 

(794/5)  Andere  Röhren,  gewalzt  oder  gezogen:
roh:
2  Millimeter  oder  darüber
weniger  als  2  Millimeter  ..

von
von

mit  einer  Wandstärke
bearbeitet:

2  Millimeter  oder  darüber
mit  einer  V

weniger  als  2  Millimeter  .  .

Wandstärke  *

Eisenbahnschienen,  auch  Jahnradschienen,  Plattschienen,  Ausweichungsschienen,
  Herzstücke  aus  schmiedbarem  Eisen,  auch  gelocht  und  am  Fuße
ausgeklinkt;  Eisenbahnschwellen  Eisenbahnlaschen  und  Eisenbahn-Unterlagsplaten.


Eisenbahnachsen,  Eisenbahnradeisen  (Naben,  Radreifen,  Radgestelle,  Radkränze),
  Eisenbahnräder,  Eisenbahnradsätze.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

(798/9)  Schmiedbarer  Guß,  Schmiedestücke  und  andere  Waaren  aus
schmiedbarem  Eisen,  anderweit  nicht  genannt:
roh:
von
von
von

mehr  als  25  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
mehr  als  3  bis  25  Kilogram
3  Kilogramm  oder  darunter

bei  einem  Reingewichte
des  Stückes

bearbeitet:

 

"“  2  122  25  i  anim  ..  .........

bei  einem  Reingewichte  von  weht  as  Klogramm  "
des  Stückes  von  mehr  a  s  is  25  Kilogramm  .  .  .  .  ..
von  3  Kilogramm  oder  darunter  .  .

 

Eisenbautheile  (Eisenkonstruktion)  aus  schmiedbarem  Eisen,  auch  mit  Anstrich
  verseen.

(801/2)  Dampfkessel  und  Dampffässer  aus  schmiedbarem  Eisen  sowie
  zusammengesetzte  Theile  von  solchen,  auch  mit  Ausrüstung
(Armatur)  versehen:

mit  mehr  als  10  unter  sich  gleichen  Röhren  von  einer  300  Millimeter

oder  weniger  betragenden  lichten  Weite;  auch  Dampfkessel  aller  Art
aus  nicht  schmiedbarem  Guß:

bei  einem  Reingewichte#  von  50  Doppelzentner  oder  darunter

des  Stückes  von  mehr  als  50  Doppelzentner

andeeere  ;

 

Solat
für  1  Doppelzentner

Mark.

4,  50
6
8

—
        <pb n="430" />
        803

804

806

807

808

809
810
811

 

und  andere  Behälter  (Re—

Ankertonnen  (Bojen),  Gasbehälter,  Wasser—
für  Fabriken  sowie  für

servoirey,  Gefäße  und  Geräthe  (Apparate)

Brauerelen  und  Brennereien,  genietet,  gepreßt  .#  geschweißt,  auch

Theile  von

mit  Ausrüstung  (Armatur)  versehen,  und  zusammengesetzte
solchen  Gefäßen  und  Geräthen

(804/5)  Röhrenverbindungsstücke;  Hähne,  Ventile,  Schieber  und
ähnliche  Ausrüstungs-(Armatur-)  Stücke  aus  schmiedbarem  Eisen
für  Dampfkessel,  Dampffässer,  Behälter  (Reservoire)  und  ähnliche
Geräthe  sowie  für  Rohrleitungen:
ohne  Verbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler
Metalle:

bei  einem  Reingewichte  von  10  Kilogramm  oder  darüber  .  .

des  Stückes  von  weniger  als  10  Kilograum  ..  .
in  Perbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler
Metalle:

von  10  Kilogramm  oder  darüber

bei  einem  Reingewichte
von  weniger  als  10  Kilogram  ..

des  Stückes

Schraubstöcke  aller  Art,  Ambosse,  Sperrhörner,  Anker,  Brecheisen;
Hämmer  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  mehr  als  10  Kilogramm.·...............................................


Kloben  und  Rollen  zu  Flaschenzügen;  Winden  und  sonstige  fortschaffbare
Kebezeuge..............................................

Anmerkung.  Abnehmbare  Ketten  und  Seile  zu  derartigen  Hebezeugen
sind  gesondert  zu  verzollen.

Spaten,  Schaufeln,  Blatthacken,  Küchenpfannen,  Kohlenlöffel,  Schmelz—
löffel,  Feuergeräthe,  Pflugscharen  und  Pflugstreichbretter

Heu-,  Dünger-,  Rüben-,  Koks-,  Steinschlag=  und  ähnliche  große  Gabeln
Sensen,  Sicheln;  Strohmesser,  geschmiedet.  .  ...  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..

Handsägen  und  Sägeblätter:

Kreis-,  Band-  und  Laubsägeblätter  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
andere  Sägeblätter;  Handsägen

 

JZollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

DT  —

4%

T
(0

20
15
        <pb n="431" />
        812

813

816

817
818
819

820

 

Feilen  und  Raspeln:

nicht  mehr  als  16  Centimeter  liung  .  .  .  .  .  .  ...
mehr  als  16,  jedoch  nicht  mehr  als  35  Centimeter  lang  .  .  .  .  .  .  .  .
mehr  als  35  Centimeter  lang  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Bohrer,  anderweit  nicht  genannt;  Zangen;  Reb-,  Rosen-,  Hecken-,
Baum-,  Blech-,  Schafscheeren;  Beitel,  Stemmeisen;  Hobeleisen,  Rohrschneider,
  Bohrknarren,  Rohrdichter,  Maschinenmesser,  Gewindeschneidzeuge,
  Schneidzirell:  .  .  ...  .  .  .  ..

Reibahlen,  Spiralbohrer,  Fräser,  Meßwerkzeuge  (ineale,  Winkel,  Zirkel
lmit  Ausnahme  der  Schneidzirkel],  Lehren  und  dergleichen

Hämmer  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  10  Kilogramm  oder
darunter,  Aexte,  Beile,  Hacken  (mit  Ausnahme  der  Blatthacken),
Zug-,  Wiege=  und  Hackmesser,  grobe  Küchen=  und  Gartenmesser,
Hand=  und  Klöbschrauben,  stellbare  Schraubenschlüssel,  Schraubzwingen,
Spannwerkzeuge,  Bohrwinden,  sowie  sonstige  nicht  besonders  genannte
Werkzenngggggg  ....  .  ..  ...  .  ..

Anderweit  nicht  genannte  Geräthe  für  den  landwirtbschaftlichen,  hauswirthschaftlichen
  oder  gewerblichen  Gebrauch,  z.  B.  Pflüge,  Kultivatoren,
Grubber,  Kartoffelgraber,  Eggen,  Handrechen,  Pferderechen,  Waagen,
anderweit  nicht  genannt,  Bügeleisen,  Thierfallen,  Riemenverbinder,
Riemenspanner:

bei  einem  Reingewichte  von  3  Kilogramm  oder  darübbr

des  Stückes  von  weniger  als  3  Kilogramm.  .  ...  ..  .  ...
Kratzenbeschläge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .......  .....  ...........  ...  .  ..
SpindelnallerArt.........................................

Webschäfte,  Weberlitzen,  Weberlitzenringe  (Maillons),  Weberblätter  und
Weberblätterzähne  (Riete  und  Rietstäbe),  Schützen,  Spulen  aller  Art
und  ähnliche  Ausrüstungsgegenstände  für  Spinn-  und  Webmaschinen

Eisenbahnlaschenschrauben,  Schwellenschrauben,  Spurstangen,  Klemm—
platten,  Hakennägel;  Schrauben  und  Niete  von  mehr  als  13  Millimeter
Stiftstärke;  Schraubenmuttern  und  Unterlegscheiben  für  Schrauben)
Isolatorstützen;  Hufeisen,  Schraub=  und  Steckstollen:

1«ol)................»...............................

 

Zollsay
für  1  Doppelzentner

Mark.

40

2)

10

40
        <pb n="432" />
        821

D

2
—  e
1—

□
1—

824

829

 

Eisenbahnwagenbeschläge,  Eisenbahnpuffer,  Eisenbahnweichen=  und  Signaltheiee
  .  .

(822/3)  Achsen  (mit  Ausnahme  der  Eisenbahnachsen)  und  Achsentheile:
Patentachsen  und  Halbpatentacen
andere:

rooooooooooo  ..  .  .  .  .  ..
bearbeitet  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  ,..................

Wagenfedern  einschließlich  der  Eisenbahnwagenfedern:
roh  oder  nur  an  den  Blattenden  und  Seitenkanten  abgeschliffen;
Pufferfedden.
auf  der  ganzen  Fläche  geschliffen;  in  anderer  Weise  bearbeitet
Drahtseile,  Stacheldraht,  Drahtgeflechte  und  Drahtgewebe,  Drahtbürsten,
Drahtkörbe,  Stiefeleisen;  Schrauben  und  Niete  von  nicht  mehr  als
13  Millimeter  Stiftstärke;  Haken,  anderweit  nicht  genannt)  Kisten=  und
Sarggriffe,  Splinte,  Krampen,  Schnallen  (mit  Ausnahme  der  Schmuckschnallen))
  Rosettenstifte;  Sprungfedern  aus  Draht)  Häftel  und  Oesen)
Nägel,  anderweit  nicht  genannt,  auch  mit  Köpfen  aus  anderen  unedlen
Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalll

Drahtstifte;  Klammern  und  Schlaufen  aus  Drat.
Geschnittene  Nägel  (Tacks,  Semences,  Aufzwickstifte):
von  20  Millimeter  oder  darübrrr
von  weniger  als  20  Millimettenr  .  .  .  .  .
Ofenrohre,  Ofenringe,  Büchsen,  Fässer,  Kasten,  Badewannen,  Striegel,
Haus=  und  Küchengeräthe,  Rollläden,  Rolljalousien,  Taschen=  und
Kofferbügel,  Glocken  und  Geläute,  alle  diese  aus  Blech;  auch  Theile
von  solchen  Gegenständen:
roh.................................................
bea«rbeitet.............................................
Ketten  (mit  Ausnahme  der  Fahrradketten)  und  Theile  von  solchen:
roh:
zur  Kettenschleppschiffahrt  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..

andere  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..
bearbeitet  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  -...........................

in  der  Länge

 

JZollsatz
für  1  Doppelzentner

Mork.

10

24

—
J□I1
        <pb n="433" />
        —  423  —

 

 

830

831
832

833

834
835

836

837
838
839
840

 

Trensen,  Kandaren,  Steigbügel,  Sporen,  Beschläge  und  sonstige  Reit—
und  Fahrgeschirrtheile:
roh......
bearbeitet.............................................
SchlittschuheundRollschuhe..................................
Bau=  und  Möbelbeschläge,  Scharniere,  Schiebethürrollen,  Thürfedern,
Thürgrisfe,  Thürhänge,  Thürketten,  Thürknöpfe,  Thürriegel,  Ventilatoren,
  Buffetgriffe,  Gabelrollen  (Vogelrollen),  Kofferwinkel,  Möbelund
  Stuhlrollen,  Schiebladengriffe,  Schiebladenknöpfe,  sämmtlich  aus
schmiedbarem  Eisen:
rooooooo„
bearbetiitt4t::  .  .  ..

Schlösser  und  Schlüssel:
ohne  Verbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen
unedler  Metalle  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  ..  .  .  ..
mit  Schlüsselrohren,  Riegelplatten,  Schlüssellochdecken  und  dergleichen
aus  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle
Geldschränke  und  Geldkasten  (Kassetten).  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...

Möbel  (nicht  gepolstert)  und  Turngeräthe,  auch  aus  nicht  schmiedbarem
Guß..................................................

Feine  Schneidwaaren  (feine  Messer,  feine  Scheeren,  blanke  Waffen  und
dergleichen);  Perlen  und  Schmuckschnallen,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  887  fallen;  Fingerhüte,  Korkzieher,  Nußknacker,  Stahllugeln,
Knöpfe  (auch  aus  Blech)  und  sonstige  feine  Eisenwaaren,  anderweit
nicht  genannt:

roooooooo  .  .  .  .  .  ..
bearbeitet.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...............  .  ....  ...  ..  ...  .  .  .  ..

Kunstschmiedearbeiiien  .  ..  ..  ..  ..  ..
Schirmgestelle  und  Bestandtheile  von  solhen
Federn,  anderweit  nicht  genannt;  auch  Blankscheite  (Planchettss  .

Schreibfedern  (einschließlich  der  noch  nicht  völlig  fertig  gearbeiteten),  auch
mit  vergoldeten  Seikzten.

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  90

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

1

2
S
        <pb n="434" />
        —  424  —

 

 

841

842
843

 

Nadeln:

Nähnadeln  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ...  ..  .....  ......  .  .  ...
Nähmaschinen-,  Strickmaschinen-  Stickmaschinen-  und  Wirkmaschinen—
naceln.............................................
Stecknadeln,andereNadelnsowieAngelhaken................

EisensandundStahlspäne...................................

Eisenabfälle:

Brucheisen,  Alteisen  (Schrott))  Dreh-,  Bohr-,  Hobelspäne;  Eisenfeilspäne;
  Stabeisenenden,  Eisenblechkanten  und  andere  nur  zum
Einschmelzen  oder  Schweißen  verwendbare  Abfaue  von  Eisen

Glühspan  (Hammerschlag  und  Walzzunder))  Schliff;  rn  von

verzinntem  Eisenbleche  (Weißblech)  von  nicht  mehr  als  5  Millimeter
  Stärrkeeeee  ...  ...  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...

Anmerkungen  zu  A.

1.  Der  Begriff  »Eisen«  umfaßt  im  Sinne  des  Zolltarifs  auch  den
Begriff  »Stabl«.

2.  Schmiedbares  Eisen  in  Form  von  Flacheisen  von  mehr  als  25  Centi—
meter  Breite  wird  als  Blech  verzollt.

3.  Als  bearbeitet  im  Gegensatze  zu  roh  gelten  Erzeugnisse  aus  Eisen  dann,
wenn  sie  eine  nachträgliche  Bearbeitung  der  Oberfläche  oder  Ver—
änderung  der  Gestalt  erfahren  haben,  um  sie  für  ihren  Sonderzweck
gebrauchsfähig  zu  machen,  um  ihr  Aussehen  zu  heben  oder  um  sie
gegen  Rost  zu  schützen.

Zu  den  bearbeiteten  gehören  hiernach  insbesondere  alle  gefeilten,
gefrästen,  abgedrehten,  gehobelten,  geschliffenen,  polirten,  nach  der
Fertigstellung  geglühten,  blau  angelaufenen,  durch  Ausglühen  geblauten,
  durch  Erhitzen  mit  einem  Oelüberzuge  gleichmäßig  grau,  braun
oder  sonst  gefärbten,  im  Rollfaß  oder  in  der  Putztrommel  gescheuerten,
  ferner  alle  angestrichenen,  gefirnißten,  lackirten,  mit
Schmelz  belegten  (emaillirten),  oxydirten,  mit  anderen  unedlen  Metallen
  oder  Legirungen  unedler  Metalle  überzogenen  (diese  mit  Ausnahme
  der  in  Anmerkung  4  behandelten),  sowie  alle  vernieteten,  verschraubten
  oder  in  ähnlicher  Weise  nachträglich  in  sich  verbundenen
Waaren.  Auch  die  theilweise  oder  gänzliche  Entfernung  der  groben
Guß-,  Schmiede=  oder  Walzhaut  hat  die  Behandlung  der  Erzeugnisse
als  bearbeitete  zur  Folge;  dabei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die
Entfernung  der  rauhen  Haut  unmittelbar  bei  der  Herstellung  des
Gegenstandes  oder  ob  sie  durch  ein  besonderes  Verfahren  erfolgt  ist,
sowie  ob  damit  eine  Aenderung  der  Gestalt  des  Gegenstandes  verbunden
  ist  oder  nicht.

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

100

500
50

1

frei
        <pb n="435" />
        844

845

846

847

 

Den  bearbeiteten  stehen  gleich  diesenigen  Waaren,  welche  un—
mittelbar  bei  ihrer  Herstellung  ein  blankes  Aussehen  erhalten  haben.

Dagegen  wird  das  Anschneiden  von  Gewinden  an  Robrenden,
Schrauben  und  Muttern,  das  Vorarbeiten  zum  Iwecke  der  Prüfung
der  Gegenstände  auf  Fehlerfreiheit  (TVorschruppen),  das  Beseitigen  von
Gußnähten  und  Ansätzen,  das  Ebnen  von  Bruchflächen  sowie  das
Abstechen  der  verlorenen  Köpfe,  das  Ausstechen  von  Nietlöchern  und
das  Einbohren  von  Löchern  mit  oder  ohne  Schraubengewinde  (soweit
nicht  für  gelochte  und  gebohrte  Erzeugnisse  besondere  Bestimmungen
gelroffen  sind),  das  Blankscheuern  einzelner  Theile,  ein  rauher  Oelfarben-
  oder  Theeranstrich,  sowie  das  Ueberstreichen  mit  Graphit  nicht
als  Bearbeitung  angesehen.

4.  Eisen  in  Stäben,  Draht,  Blech,  Röhren  und  andere  Eisenwaaren,
die  auf  mechanischem  Wege  mit  Kupfer,  Kupferlegirungen,  Nickel  oder
Aluminium  überzogen  oder  auf  chemischem  Wege  vernickelt  sind,  unterliegen,
  soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  einem
Oollzuschlage  von  50  vom  Hundert.  Sofern  für  die  genannten  Gegenstände
  in  polirtem  oder  allgemein  in  bearbeitetem  ZJustande  besondere
Oollsätze  bestehen,  werden  letztere  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt.

5.  Die  Verbindung  von  Eisenwaaren  mit  anderen  Stoffen  ist,  soweit
nicht  im  Unterabschuitt  A  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  nur
dann  auf  ihre  Verzollung  von  Einfluß,  wenn  in  anderen  Tarifabschnitten
  vorgeschrieben  ist,  daß  Waaren,  auch  wenn  sie  nur  theilweise
  aus  einem  Stoffe  hergestellt  sind,  ebenso  verzollt  werden  sollen
wie  die  ganz  aus  diesem  Stoffe  hergestellten  Waaren.

6.  Statuen  (einschließlich  der  Büsten,  Reliefs  und  Thierfiguren)  mindestens
in  natürlicher  Größe  werden,  sofern  sie  Kunstgegenstände  sind,  zollfrei
abgelassen.

B.  Aluminium  und  Aluminiumlegirungen.

Aluminium  in  rohem  Zustand  (in  Blöcken,  Barren,  Masseln,  Körnern),
auch  in  Plattenform  gegoseen  .  ...

Aluminium,  geschmiedet  oder  gewalzt,  in  Stangen,  Blechen,  Tafeln  oder
dergleichen;  auch  Formgußstücke  in  unbearbeitetem  Zustande  ...

(846/7)  Draht:

rund:
.  »..vonmehralsO,.-)Milli1neter.................
in  der  Staͤrke  von  0)5  Millimeter  oder  daruntter

geplättet  oder  geformt  (faconnirt),  ohne  Rücksicht  auf  die  Stärke.

90“

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

12

12
50

50
        <pb n="436" />
        —  426  —

 

 

848

849

852
853

854

 

Aluminiumgespinnst,  sowie  Tressenwaaren  (Besätze,  Bänder,  Kordeln,
Litzen,  Schnüre),  Gewebe  und  Knopfmacherwaaren  (auch  mit  Einlagen
von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder)  aus  Aluminiumgespinnst  ohne  Beimischung
  von  anderen  Gespinnsten,  wenn  der  Kern  besteht:

ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  künstlicher  Seide  oder  Floretseide
aus  anderen  Spinnstosffen:

Waaren  aus  Aluminium,  nicht  unter  Nr.  848  fallend,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten
Schmuckgegenständen  u.  s.  w.  der  Nr.  887  gehören  oder  durch  die
Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  Blattaluminium


Anmerkung  zu  B.  Dem  Aluminium  gleich  behandelt  werden  nur  die
aluminiumähnlichen  Legirungen  von  Aluminium  mit  anderen  unedlen  Metallen.

C.  Blei  und  Bleilegirungen.
Blei,  roh  (in  Blöcken,  Mulden  oder  dergleichen  .  ..

Blei,  gewalzt  (Blech),  auch  gerollt  (Rollblei),  roh,  abgeschliffen,  gefirnißt,
lackirt,  polirt  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen
unedler  Metalle  überzogen;  Fensterblei

Druckplatten,  gestochen  oder  geätzt,  auch  verkupfert,  verstählt  oder  in
Berbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Holze,  Eisen,  Zink  oder  Zinn)
Stereotypplatten,  Abklatsche  und  Buchdruckerschriften

Bleiwaaren,  nicht  unter  Nr.  853  fallend:

grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Holze,  Eisen,
Zink  oder  iin.
feine,  insbesondere  alle  bemalten,)  bronzirten,  lackirten,  mit  anderen
unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle  überzogenen;
Bleiwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
vorstehend  genannt  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Lollsätze  fallen,  auch  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten
  Schmuckgegenständen  u.  s.  w.  der  Nr.  887  gehören;
Blattblei,  auch  verzinnt  oder  mit  Zinn  plattirt

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

60

frei

24
        <pb n="437" />
        855

856

857

858

860
861
862
863

 

—  427  —

D.  Zink  und  Zinklegirungen.
Zink,  roh  (in  Blöcken,  Tafeln,  Klumpen,  Scheiben,  Tropfen  [Tropfzink.)

(856/7)  Zink,  gestreckt,  gewalzt  (Blech):

roh:
mehr  als  0,25  Millimeter  stark  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..
0)2  Millimeter  oder  darunter  strrkk  .  .  .  .  .  .  ..

abgeschliffen,  gefirnißt,  lackirt,  polirt  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen
oder  Legirungen  unedler  Metalle  überzogen

Zinkwaaren:

grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Holze,  Eisen,
Blei  oder  Zinn)  Druckplatten,  gestochen  oder  geättt  “5
feine,  insbesondere  alle  bemalten,  bronzirten,  gefirnißten,  lackirten,
polirten,  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler
Metalle  überzogenen;  Zinkwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  vorstehend  genannt  sind  oder  durch  die
Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  sallen,
auch  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  u.  s.  w.
der  Nr.  887  gehören

E.  Zinn  und  Zinnlegirungen.

Zinn,  roh  (in  Blöcken,  Stangen,  aufgerollten  Platten  [Rollzinnzll)

Zinn,  gewalzt  (Blech)

Zinnwaaren:

grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackirtem,  unpolirtem  Holze,
Eisen,  Blei  oder  Zink)  Druckplatten,  gestochen  oder  geätzt.
Löffel,  Gabeln,  Theesiebe,  gegossen,  Kannen,  Theebretter,  Kapseln,
Tuben,  Spritzstöpsel  sowie  andere  feine  Zinnwaaren,  insbesondere
alle  bemalten,  bronzirten,  gefirnißten,  polirten,  gemusterten,  mit
anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle  überzogenen;
  Zinnwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,

¾

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

4%

□1

6

frei

4½
S
        <pb n="438" />
        —  428  —

 

 

867
868

869

870

 

soweit  sie  nicht  vorstehend  genannt  sind  oder  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen,  auch  nicht  zu  den
fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  u.  s.  w.  der  Nr.  887  ge—
hören;  Blattzinn  (Stanniol),  auch  gefärbt  oder  mit  unechtem
Blattgolde  belgtttttttt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Anmerkung  zu  E.  Britanniametall  (Legirung  von  Zinn  und  Antimon
mit  geringen  Zusätzen  von  Zink,  Kupfer,  Nickel  oder  Wismuth)  und  Waaren
daraus  werden  wie  Zinn  und  Iinnwaaren  behandelt.

F.  Nickel  und  Nickellegirungen.

Nickelmetall  (Nickel),  roh  (in  Barren  oder  Stücken,  auch  gegossen  in
Form  von  Platten  oder  Rosten,  die  nur  zur  Verwendung  bei
Vernickelungen  auf  elektrolytischem  Wege  geeignet  sind),  Nickelmünzen

Nickel,  geschmiedet  oder  gewalzt,  in  Stangen  oder  Blech;  Formgußstücke
und  Schmiedestücke  in  unbearbeitetem  Zustade.
Draht:
1  Millimeter  oder  darüber  stark  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ...
weniger  als  1  Millimeter  stark.....  ...  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Röhren,  Hülsen,  Näpfchen  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Waaren  aus  Nickel,  vorstehend  nicht  genannt,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuck—
gegenständen  u.  s.  w.  der  Nr.  887  gehören  oder  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  Blattnickel

Anmerkung  zu  F.  Dem  Rickel  gleich  behandelt  werden  nur  die  nickelähnlichen
  Legirungen  aus  Nickel  mit  anderen  unedlen  Metallen.

G.  Kupfer  und  Kupferlegirungen.

Kupfer,  roh  (in  Scheiben  oder  sogenannten  Rosetten,  Blöcken  /Hartstücken!),
  Barren  oder  Platten,  in  Pulverform  u.  s.  w.))  Kupfermünzen;
Kupferlegirungen,roh»...................................

Stangen,  Bleche,  Schalen  und  andere  Formstücke,  geschmiedet  oder  ge—
walzt.  ..................................................

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

24

frei

12
12

15
30

60

frei

12
        <pb n="439" />
        —  429  —

 

 

874

877

878

 

p

Draht  (mit  Ausnahme  des  cementirten  Drahts);  Eisendraht,  mit  Draht

aus  Kupfer  oder  Kupferlegirungen  umsponnen,  umflochten  oder  umwicklt
  .  ...  ...........................

EcmentirterDraht.........................................
DrabtlitzcnundDrahtscile,wedcrlackirtnochpolirtodervernickelt....

Walzen,  auch  solche  aus  Eisen  mit  einer  mehr  als  5  Millimeter  starken
Haut  aus  Kupfer  oder  Kupferlegirungen,  zur  Zurichtung  (Appretur)
von  Gespinnstwaaren  oder  zum  Druck,  einschließlich  der  mit  ihnen  in
fester  Verbindung  stehenden  Maschinen  und  Maschinentheile,  auch  gestochen
  oder  gectntntntt.

ODruckplatten  aus  Kupfer  oder  Kupferlegirungen,  auch  verstählt,  mit  Blei
oder  dergleichen  hintergossen  oder  in  Verbindung  mit  Holz,  Eisen,  Blei,
Zink  oder  Zinn,  auch  gestochen  oder  geätzt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Metalltuch  aller  Art  für  gewerbliche  Zwecke,  insbesondere  für  die  Her—
stellung  von  Papier,  endlos  oder  in  Rollen  oder  Stücken,  aus  Draht,
auch  mit  Gespinnsteinlagen;  Vordruckwalzen  (Egoutteure),  glatt  oder
gerippt,  mit  oder  ohne  Wasserzeihen

Haus=  und  Küchengeräthe  aus  Kupfer,  nicht  vernickelt,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere
Oollsätze  fallen:

unlackirt,  unpoliitt:  .  .  .  .  .  .  .  ..
lackirt,  polltteee.

Grobe  Waaren  aus  Kupfer  und  grobe  Waaren  aus  gegossenem  Messing,
vorstehend  nicht  genannt;  gegossene,  gelöthete,  gewalzte  oder  gezogene
Röhren,  einschließlich  der  Muffen=  und  Flanschenröhren  sowie  der
Röhrenverbindungs=  und  Röhrenformstücke,  auch  gebogen,  aus  Kupfer
oder  Messing)  alle  diese  weder  lackirt  noch  polirt  oder  vernickelt,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  874
oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze
fallen;  Polsterfedern  aus  Kupfer=  oder  Messingdraht,  unpolirt,  unlackllt.................................................


Andere  als  grobe  Waaren  aus  Kupfer  oder  gccosfenem  Messing,  vorstehend
  nicht  genannt;  alle  lackirten  oder  polirten  Waaren  aus  Kupfer
(mit  Ausnahme  der  Haus=  und  Küchengeräthe)  oder  aus  gegossenem
Messing;  Waaren  aus  Messingblech  (mit  Ausnahme  der  Röhren))

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

18

30

30

18
30

18
        <pb n="440" />
        —  430  —

 

 

879

880

881

 

Waaren  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht,  vorstehend  nicht  genannt;
Waaren  aus  Tombak,  alle  diese,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  874,  879
oder  887  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  5
Zollsätze  fallen;  Blattkupfer  und  Blattmessig  .  .  ..  .

Kupfer-,  Tombak=  und  Messingwaaren,  vernirt,  gefärbt  oder  vernickelt,
soweit  sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  u.  s.  w.
der  Nr.  887  gehören  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  .  .  .  ..

Waaren  aus  anderen  Kupferlegirungen  als  Messing  und  Tombak,  soweit
sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  u.  s.  w.  der
Nr.  887  gehören  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen:

feine,  insbesondere  alle  polirten,  vernickelten  „gefärbten,  lackirten  oder
vernirten  Wäaaren  »...................
andere  als  feine,  weder  polirt  noch  vernickelt,  gefärbt,  lackirt  oder
vernirt;  Blattmetlallllll  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  G.  Anderweit  nicht  genannte  zur  Herstellung  von  Metallwaaren
  geeignete  unedle  Metalle  und  Legirungen  unedler  Metalle  sowie  Waaren
daraus  werden  wie  Kupfer  und  Kupferwaaren  behandelt.

II.  Waaren,  nicht  unter  die  Unterabschnitte  &amp;amp;  bis  6
sallend,  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen
unedler  Metalle.

Blech:
vergoldkfttt:t:::  .  .  .  .  ..
versilbert.............................................

Draht,  auch  auf  anderen  Draht  aus  unedlen  Metallen  oder  Legirungen
unedler  Metalle  gesponnen:

«verqoldet.............................................
versilbrt

Unechtes  Gold=  und  Silbergespinnst,  auch  aus  vergoldeten  oder  versilberten
thierischen  Häutchen,  sowie  Tressenwaaren  (Besätze,  Bänder,  Kordeln,
Litzen,  Schnüre),  Gewebe  und  Knopfmacherwaaren  (auch  mit  Einlagen
von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder)  aus  unechtem  Gold=  oder  Silbergespinnst
ohne  Beimischung  von  anderen  Gespinnsten,  wenn  der  Kern  resteht

ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  künstlicher  Seide  oder  Floretseide.
aus  anderen  Spinnstossen  .  .  .  .  ...

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark.

60

60
30

100
60

150
100

800
250
        <pb n="441" />
        —  431  —

 

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

884  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  vergoldeten  unedlen  Metallen  oder
Legirungen  unedler  Metalle,  soweit  sie  nicht  besonders  ausgenommen
sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere
Zollsätze  fallen.  17

885  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  versilberten  unedlen  Metallen  oder
Legirungen  unedler  Metalle,  soweit  sie  nicht  besonders  ausgenommen
sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere
Zollsätze  fallen.  120

Anmerkung  zu  Nr.  881  bis  885.  Mit  Gold  oder  Silber  belegte  (plattirte)
Waaren  werden  wie  vergoldete  oder  versilberte  verzollt.

886  Ulnechtes  Blattgold  und  unechtes  Blattsilber  (unechter  Gold=  und  Silberschaummm.....
  .  .  .  .  ..  120

887  JSchmuck-,  Zier-  und  sonstige  Luxusgegenstände  ganz  oder  theilweise  aus
unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle,  fein  gearbeitet
und  entweder  vernirt  oder  vernickelt  oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,
Marmor,  Serpentinstein,  Schmelz,  Halbedelsteinen,  nachgeahmten  Edelsteinen,
  Gemmen  oder  Kameen  aus  Halbedelsteinen  oder  nachgeahmten
Edelsteinen,  Pasten  oder  dergleichen;  Zellenschmelzarbeiten  (sogenannte
Cloisonneewaaren))  Perlen  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen
unedler  Metalle,  vernickelt  oder  vernirt;  Waaren  aus  unedlen  Metallen
oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle  in  derartiger  Verbindung  mit
Gespinnstfäden,  daß  sie  ohne  Weiteres  als  Schmuck  getragen  werden
können................................................  17

Anmerkung.  Bei  Zellenschmelzarbeiten  bleiben  Stege  aus  edlen  Metallen
ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.

888  Gespinnste  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle
(ausgenommen  Aluminiumgespinnst),  sowie  Tressenwaaren  (Besätze,
Bänder,  Kordeln,  Litzen,  Schnüre),  Gewebe  und  Knopfmacherwaaren
(auch  mit  Einlagen  von  Holz,  Bein,  Horn,  Leder)  aus  solchen  Gespinnsten
  ohne  Beimischung  von  anderen  Gespinnsten,  wenn  der  Kern
besteht:

ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  künstlicher  Seide  oder  Floretseide  150

aus  anderen  Spinnstofen  .  .  .  ..  150
889  JBlankscheite  (Planchetts),  Miederfedern  und  ähnliche  Waaren  aus  unedlen

Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle,  ganz  oder  theilweise
mit  Gespinnsten  oder  Gespinnstwaaren  übersponnen  oder  überzogen  120

S1

C1

 

 

Reichs  Gesetzbl.  1902.  91
        <pb n="442" />
        —  432  —

 

 

890

891

Draht  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle:

mit.  Gespinnstfäden  ganz  oder  theilweise  aus  Seide,  künstlicher  Seide
oder  Floretseide  überzogen,  umwickelt,  umsponnen  oder  umflochten,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  .  .
mit  anderen  Stoffen  überzogen,  umwickelt,  umsponnen,  umflochten
oder  sonst  verbuneenss  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Litzen,  Geflechte  und  ähnliche  Waaren  aus  derartigem  Draht
werden  wie  dieser  verzollt.

Läutewerke,  durch  Luftdruck  betrieben;  Sprechmaschinen  (Phonographen)
einschließlich  der  mit  ihnen  in  fester  Verbindung  stehenden  elektrischen
Maschinen;  Reißzeuge;)  Polarisationsinstrumente;  Bussolen  und  Kompasse;
  Rechen=  und  Schreibmaschinen;  Elektrisirmaschinen;  Modelle  von
Maschinen  und  Schiffen  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen
unedler  Metalle;  Schrittzähler  und  ähnliche  Taschenzählwerke  ohne
Uhrwerke;  andere  Zählwerke  sowie  selbstthätige  Meß-  und  Registrirvorrichtungen
  ohne  Uhrwerke;  Präzisionswaagen,  selbstthätige  Waagen
und  selbstthätige  Verkaufsvorrichtungen;  alle  diese)  soweit  sie  nicht  durch
ihre  Verbindungen  unter  höhere  Lollsätze  faleon  .  .  ..

Anmerkung.  Chirurgische  Instrumente,  die  zur  Ausführung  von  chirurgischen
  Operationen  unmittelbar  dienen,  sowie  astronomische,  optische,  mathematische,
  chemische  und  physikalische  Instrumente,  die  ausschließlich  wissenschaftlichen
  Untersuchungen  dienen  und  nicht  Gegenstand  des  allgemeinen  oder  des  gewerblichen
  Gebrauchs  sind,  werden  zollfrei  abgelassen.

Allgemeine  Anmerkungen  zu  B  bis  H.

1.  Blech  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle,  das
weniger  als  0,25  Millimeter  stark  ist,  wird,  sofern  für  Blattmetall
(Folie)  ein  anderer  Zollsatz  als  für  Blech  vorgesehen  ist,  als  Blattmetall
  verzollt,  soweit  es  nicht  in  Folge  seiner  dem  echten  Blattgolde
(Goldschaum)  ähnlichen  Beschaffenheit  unter  den  Begriff  des  unechten
Blattgoldes  oder  des  unechten  Blattsilbers  fällt.

2.  Für  Blech,  das  anders  als  rechtwinklig  beschnitten  ist,  erhöht  sich  der
Zoll  um  25  vom  Hundert.  Gewelltes  Blech  (Wellblech),  desgleichen
durchschlagenes  oder  gelochtes,  mit  eingepreßten,  aufgedruckten  oder  dergleichen
  Verzierungen  (Mustern)  versehenes,  sowie  zu  bestimmten  Zwecken
erkennbar  vorgearbeitetes  Blech  wird  als  Waare  behandelt.

3.  Statuen  (einschließlich  der  Büsten,  Reliefs  und  Thierfiguren)  mindestens
in  natürlicher  Größe  werden,  sofern  sie  Kunstgegenstände  sind,  zollfrei
abgelassen.

 

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

36
15

60
        <pb n="443" />
        —  433  —

 

 

893

894

 

Achtzehnter  Abschnitt.
Maschinen,  elektrotechnische  Erzeugnisse,  Fahrzeuge.

A.  Maschinen.

Dampflokomotiven,  auf  Schienen  laufend:

Tenderlokomotiven  bei  einem  Reingewichte  der  Maschine  von  100
Doppelzentner  oder  darunter  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Tenderlokomotiven  bei  einem  Reingewichte  der  Maschine  von  mehr
als  100  Doppelzentner;  Lokomotiven  ohne  Tendern  .
Lokomotivtenden  .  .  .  .  .  .  ..

Dampflokomotiven,  nicht  auf  Schienen  laufend,  einschließlich  der  Dampf—
straßenwalzen;  Dampflokomobilen,  fahrbar  oder  nicht  fahrbar:

bei  einem  Reingewichte  der  von  60  Doppelzentner  und  darunter
Maschine  von  mehr  als  60  Doppelzentner

Dampfmaschinen,  Dampfturbinen,  Wasserkraftmaschinen  (Turbinen,  Wasserräder
  und  Wassersäulenmaschinen),)  Verbrennungs=  und  Ewlosionsmotoren,
  Heißluft=  und  Druckluftmotoren  und  andere  vorstehend  nicht
genannte  Kraft-(Antriebs-,  Maschinen  (mit  Ausnahme  der  Elektromotoren),
  auch  in  Verbindung  mit  Dynamomaschinen,  Pumpen,
Hämmern,  Gebläsemaschinen,  Kältemaschinen,  Fördermaschinen;  ferner
feststehende,  fahrbare  oder  schwimmende  Bagger,  Rammen  und  Krahnen:

von  40  Kilogramm  oder  darunter  .
von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner
von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  2  Doppelzentner
von  mehr  als  2  Doppelzentner  bis  5  Doppelzentner
von  mehr  als  5  Doppelzentner  bis  10  Doppelzentner
bei  einem  Rein-  von  mehr  als  10  Doppelzentner  bis  25  Doppel--gewichte
  von  mehr  als  25  Doppelzentner  bis  50  Doppelder
  Maschine  W  .........  ppz  ..............  p.p.  .
von  mehr  als  50  Doppelzentner  bis  500  Doppel—
zennerrr.  .  ..
von  mehr  als  500  Doppelzentner  bis  1000  Doppel—
zenner
von  mehr  als  1000  Doppelzeniner

 

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

11

S

□

100
60
38
25

18
13
        <pb n="444" />
        —  434  —

 

 

895

896

897

898

899

900
901

903
904

905

 

Nähmaschinen  (einschließlich  der  Kurbelstickmaschinen)  und  Strickmaschinen,
für  den  Handbetrieb,  ohne  Gestell,  Köpfe  (Obertheile)  von  Nähmaschinen
(einschließlich  der  Kurbelstickmaschinen)  und  von  Strickmaschinen,  auch
Theile  davon  (ausgenommen  Nadelny)

Nähmaschinen  (einschließlich  der  Kurbelstickmaschinen)  und  Strickmaschinen,
in  fester  Verbindung  mit  Gestellen  oder  für  motorischen  Betriebb

Gestelle  von  Nähmaschinen  (einschließlich  der  Kurbelstickmaschinen)  und
von  Strickmaschinen,  sowie  Theile  von  solchen  Gestellen,  einschließlich
der  dazu  gehörigen  Tischplatten  oder  Tische  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Maschinen  und  Maschinentheile  in  fester  Verbindung  mit  Kratzenbeschlägen

Andere  Maschinen  für  die  Vorbereitung  der  Verarbeitung  von  Spinn—
stoffen;  Maschinen  für  die  Spinnerei  und  Zwirnerei  einschließlich  der
das  Haspeln,  Spulen  und  Wickeln  der  Gespinnste  bewirkenden  Ma—
schinen,  sowie  Maschinen  zur  Vorbereitung  der  Gespinnste  für  die
Weber:.

Webstühhhlll  .  .  .  ..  ...  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...

Gardinen-,  Spitzen=  und  Tüllmaschinen;  Wirkmaschinen)  Stickmaschinen
(ausgenommen  Kurbelstickmaschinen)  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Zurichte-  (Appretur-)  Maschinen  (Maschinen  für  die  Veredelung  von
Gespinnsten  und  Gespinnstwaaren),  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  874
fallen;  Maschinen  für  Wäscherei  und  chemische  Reinigng  .  ..

Feuerspritzen  aller  Art;  Pumpen  für  Menschen-  oder  Thierbetrieb  ..  .  .  .

Maschinen  zur  Bearbeitung  von  Metallen,  Hölzern  oder  Steinen;
Dampf=  und  hydraulische  Schmiedepressen;  Nietmaschinen  und  mechanische
  Hämmer  (Fall-,  Luftdruck-,  Federhämmer  und  sonstige  durch
Kraftübertragung  betriebene  Hämmer:

von  2  Doppelzentner  oder  darunter  .  .

bei  einem  Rein=  von  mehr  als  2)5  bis  10  Doppelzentner  .

gewichte  von  mehr  als  10  bis  30  Doppelzentiner
der  Maschine  von  mehr  als  30  bis  100  Doppelzentner

von  mehr  als  100  Doppelzenner  .  .  .

 

Pflüge  für  Kraftbetrieb,  auch  mit  zugehörigen  Kraftmaschinen;  Mähmaschhen

  .  .  ..

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

S

10

20

12
8
6
        <pb n="445" />
        906

907

908

909

910

911

 

 

Andere  nicht  besonders  genannte  Maschinen:
von  40  Kilogramm  oder  darunter
von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner
von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  2  Doppelzentner
von  mehr  als  2  Doppelzentner  bis  4  Doppelzentner
von  mehr  als  4  Doppelzentner  bis  10  Doppelzentner
von  mehr  als  10  Doppelzentner  bis  50  Doppelzennen
  ..
von  mehr  als  50  Doppelzentner  bis  100  Doppelzennen:n:n:n
  .  .  .  .  ..
von  mehr  als  100  Doppelzentner  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

bei  einem  Rein—
gewichte
der  Maschine

 

B.  Elektrotechnische  Erzeugnisse.

Dynamomaschinen,  Elektromotoren,  Umformer,  sowie  fertig  gearbeitete
Anker  und  Kollektoren;  Transformatoren  und  Drosselspulen:
-  „  «  von5Doppelentneroderdarunter......
lmzeglegegxsägejsxgm  von  mehr  als"  bis  30  Doppelzentner
genstan  von  mehr  als  30  Doppelzentner  .
Anmerkung.  Maschinen  in  fester  Verbindung  mit  einem  Dynamo-Generator
oder  Motor  unterliegen  der  Verzollung  nach  den  Sätzen  des  Unterabschnitts  A.
Elektrizitätssammler  und  deren  Ersatzplatten  (Elektroden):
ohne  Verbindung  mit  Zellhorn  (Celluloid),  ähnlichen  Formerstoffen
oder  Hartkautscck  .  .  .  .  ..  .  .  .  .
in  Verbindung  mit  Zellhorn  (Celluloid),  ähnlichen  Formerstoffen
oder  Hartkautschuk  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  ...
Kabel  zur  Leitung  elektrischer  Ströme,  in  Folge  ihrer  Umschließung  mit
Schutzhüllen  aus  Metall  in  Form  von  Hülsen  (Mänteln),  Blechen,
Drähten,  Bändern  oder  dergleichen  zur  Verlegung  in  Wasser  oder
Erdegeeignet...........................................
Bogenlampen  und  Gehäuse  für  solche:
Bogenlaahmen  .  .  .  ..
vollständige  Gehäuse  für  Bogenlampen  in  Verbindung  mit  Glas—
glocken,  auch  umsponnen;  Scheinwerfer;  lichtstreuende  Reflektoren

Elektrische  Glühliudhen  ..  .  .  .  ..

 

Zollsab
für  1  Doppelzentner

Mark.

15

12

10
9

S  1
        <pb n="446" />
        —  436  —

 

 

913
914

915

 

Telegraphenwerke,  elektrische;  Fernsprecher;  elektrische  Vorrichtungen  für
Beleuchtung,  Kraftübertragung  oder  Elektrolyse  sowie  für  ärztliche  oder
zahnärztliche  Zwecke;  elektrische  Meß-,  Zähl-  und  Registrirvorrichtungen;
Vorschalte-  und  Nebenschlußwiderstände;  galvanische  Elemente  (auch
Trockenelemente)  und  Thermo-Elemente;  sonstige  elektrische  Vorrichtungen;
Bestandtheile  von  solchen  Gegenständn

Anmerkung  zu  B.  Auf  die  Verzollung  der  elektrotechnischen  Erzeugnisse

bleibt  die  Art  und  Beschaffenheit  der  verwendeten  Stoffe  ohne  Einfluß.

C.  Fahrzeuge.
(913/4)  Fahrzeuge,  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt:

in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  (ausgenommen  Dampflokomotiven)
ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:

Güterwagen,  ungedeckt  oder  gedeckt  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Personenwagen  ohne  Leder=  oder  Polsterarbeit)  Dienstwagen  .

Personenwagen  mit  Leder=  oder  Polsterarbeit;  Straßenbahnwagen
für  Personenbeförderung;  Wagen  aller  Art  für  einschienige  Bahnen

Anmerkung  zu  Nr.  913  und  914.  Wagenkasten,  Untergestelle  zu  Wagen
mit  Radsätzen  sowie  Wagenkasten  in  fester  Verbindung  mit  Untergestellen  ohne
Nadsätze  unterliegen  nach  ihrer  Beschaffenheit  der  Verzollung  wie  die  fertigen  Fahrzeuge.
  Soweit  ihre  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Art  von  Fahrzeugen  nicht
erkennbar  ist,  werden  sie  wie  Güterwagen  behandelt.

Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt  (ausgenommen
Wasserfahrzeuge),  in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  (Motorwagen
und  Motorfahrräder):

von  50  Kilogramm  oder  darunter
von  mehr  als  50  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner
von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  2)5  Doppelbei
  einem  Rein-  zennen  .  ..
gewichte  von  mehr  als  25  Doppelzentner  bis  5  Doppeldes
  Stückes  zennernn  .  ...  ..  .  ...
von  mehr  als  5  Doppelzentner  bis  10  Doppel—
zentner...............................
von  mehr  als  10  Doppelzennen

 

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

60

150
120

90
60

40
20
        <pb n="447" />
        —  437  —

 

 

916

917

918

919

 

(916/8)  Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt
(ausgenommen  Wasserfahrzeuge),  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:

Fahrräder,  auch  zur  Aufnahme  von  Fahrgästen,  zur  Beförderung  von
Waaren  oder  zur  Mitführung  von  Anhängewagen  eingerichtte.
Personenwagen:
zweirädrige  ohne  Rücksicht  auf  die  Lahl  der  festen  Sitze  und  vierrädrige
  mit  nicht  mehr  als  4  festen  Sitzen:
ohne  Dach
bei  einem  Reingewichte  von  1/5  Doppelzentner  oder  darunter

des  Wagens  von  mehr  als  1/,5  Doppelzentner

mit  TaHgHg  .  .  .  .  .  .  ..
vierrädrige  mit  mehr  als  4  festen  Sitzen:

ohneDach.......................................

mitDach........................................

Lastwagen:

auf  Federn,  mit  geschlossenem  Laderaume:
roh  oder  nur  mit  Oel-  oder  Farbenanstrich  ..  ..  ..  ..  ..  .  ...
lackirt  oder  mit  Polstengg
auf  Federn,  mit  offenem  Laderaume:
roh  oder  nur  mit  Oel-  oder  Farbenanstrich  ..  ...  ..  .  .  ....  .
lackirt  oder  mit  Polsterung  ..  .  ..  ..  .....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
ohne  Fdderr  ..  .  ..  .  .  ..
Anmerkungen  zu  Nr.  917  und  918.
1.  Für  zusammengesetzte  Personenwagen  im  Rohbau  ist  die  Hälfte  der
Sätze  für  Personenwagen  zu  entrichten.
2.  Personenschlitten  unterliegen  der  Verzollung  als  Personenwagen  mit
nicht  mehr  als  4  festen  Sitzen  ohne  Dach.
3.  Lastschlitten  werden  wie  Lastwagen  ohne  Federn  verzollt.
4.  Wagen  für  Hand=  oder  Fußbetrieb  sowie  Handwagen,  Handschlitten
und  Handkarren  werden  nach  Beschaffenheit  des  Stoffes  verzollt.

(919/20)  Fahrradtheile  (ausgenommen  Antriebsmaschinen  und  Theile
von  solchen):

aus  Eisen:
roh.................................................
bearbeitet.............................................

Anmerkung.  Die  Vorschriften  in  Anmerkung  3  zu  Unterabschnitt  17  A
finden  sinngemäß  Anwendung.

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner



Mark.

150

für  1  Stück
60
100
150

180
200

für  1  Doppelzentner


40
150
        <pb n="448" />
        —  438  —

 

 

920

926

 

aus  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legirungen  unedler  Metalle,  aus
Holz,  Kork,  Hartkautschuk,  Horn,  Leder,  Zellhorn  (Celluloid)  oder  diesem
ähnlichen  Formerstoffen;  fertige  Räder  für  Fahrräden

(921/3)  Wasserfahrzeuge  einschließlich  der  zugehörigen  gewöhnlichen
Schiffsausrüstungsgegenstände,  Dampfmaschinen  und  anderen  Antriebsmaschinen:


Fluß=  und  Binnenseeschiffe  für  Luxuszwecke:
in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

andere  Fluß-  und  Binnenseeschiffe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Schwimmdocks  und  Pontons,  auch  mit  Maschinenausrüstungen
Wasserfahrzeuge  aller  Art,  mit  der  Bestimmung  zum  Zerschlagen  ein—
————pl..  [.

Anmerkung  zu  Nr.  921  bis  925.  Die  mit  den  Schiffen  eingehenden,
nicht  zur  gewöhnlichen  Schiffsausrüstung  gehörigen  Einrichtungsstücke  unterliegen
  den  für  diese  Gegenstände  bestehenden  Zollsätzen.

Neunzehnter  Abschnitt.
Feuerwaffen,  Abren,  Tonwerkzeuge,  Kinderfpielzeug.

A.  Feuerwaffen.

Handfeuerwaffen  aller  Art,  auch  Luftgewehre,  aus  unedlen  Metallen  oder
aus  Legirungen  unedler  Metallll  .  .  ..

Bügel,  Federn,  Hähne  und  Läufe,  auch  Theile  von  solchen,  sowie
andere  Theile  von  Handfeuerwaffen  (ausgenommen  Schlösser  und  Verschlußstücke),
  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle:

roh.................................................

bearbeitet.............................................

Anmerkung.  Die  Vorschriften  in  Anmerkung  3  zu  Unterabschnitt  17XA

finden  sinngemäß  Anwendung.

 

Jollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

10
15

frei

frei

90

6
24
        <pb n="449" />
        439

 

 

928

930

 

Schlösser  und  Verschlußstücke,  auch  Theile  von  solchen,  zu  Handfeuerwaffen:



roh  vorgearbeiitete  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  ..
andren  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
Anmerkung  zu  Nr.  927  und  928.  Läufe  und  Schäfte  zu  Handfeuerwaffen

  mit  eingefügten  oder  beigepackten  Schlössern,  Schloßkasten  oder  Verschiußstücken
  sind  nach  Nr.  926  zu  verzollen.

Anmerkungen  zu  A.

1.  Die  Waaren  dieses  Unterabschnitts  werden,  wenn  sie  mit  Stoffen
verbunden  sind,  welche  die  Verzollung  nach  höheren  Zollsätzen  bedingen,
  nach  den  letzteren  verzollt.

2.  Andere  Feuerwaffen  als  Handfeuerwaffen  werden  nach  Beschaffenheit
des  Stoffes  verzollt.

B.  Uhren.

Taschenuhren,  auch  solche  mit  Spielwerk:
in  Gehäusen
aus  Gold
aus  Silber,  auch  vergoldet  oder  mit  vergoldeten  Rändern,  Bügeln
oder  Knöpfen  verssen  .  .  ..
aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle,
auch  vergoldet  oder  versilbert  oder  mit  vergoldeten  oder  ver—
silberten  Rändern,  Bügeln  oder  Knöpfen  versehen;  aus  anderen
Stoffen  .  .  .  ..  .  .  ..
Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren:
ausGold............................................
aus  Silber  oder  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  un—
edler  Metalle,  auch  vergoldet  oder  mit  vergoldeten  Rändern,
Bügeln  oder  Knöpfen  versehen;  aus  anderen  Stoffen
Anmerkung  zu  Nr.  930.  Werden  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren  in  zerlegtem
  Zustande,  jedoch  fertig  zum  Zusammensetzen  eingeführt,  so  sind  Böden
mit  der  Hälfte,  Ränder  (mit  oder  ohne  Glasreifen)  und  Glasreifen  je  mit
einem  Viertel  des  Stückzolls  für  das  zusammengesetzte  Uhrgehäuse  zu  belegen,
während  Staubdeckel  sowie  andere  Theile  der  Verzollung  nach  Beschaffenheit
des  Stoffes  unterliegen.
Anmerkung  zu  Nr.  929  und  930.  Mit  Gold  oder  Silber  belegte
(plattirte)  Taschenuhren  und  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren  werden  wie  vergoldete
  oder  versilberte  verzollt.

Reichs-Gesetzbl.  1902.  92

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

40
90

für  1  Stück
3

1/50
        <pb n="450" />
        —  440  —

 

 

931

932
933

934

935

936

937
938
939
940
941
942
943

 

Uhrwerke  zu  Taschenuhren,  fertige,  und  Rohwerke  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Triebe  und  Unruhen  (Balanzen)  aus  Stahl  für  Taschenuhren.  .  .  .  .  .  .  .

Theile  von  Taschenuhren  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen
unedler  Metalle,  vorstehend  nicht  genannt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Wand=  und  Standuhren  sowie  alle  anderweit  nicht  genannten  Uhren
mit  Uhrwerken,  auch  dergleichen  Uhren  mit  Spielwerken)  Taschenzählwerke
  und  andere  Zählwerke  sowie  selbstthätige  Meß=  und  Registrirvorrichtungen
  in  Verbindung  mit  Uhrwerken;  alle  diese,  soweit  sie
nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere  Zollsätze  fallen  ..  .
Uhrwerke  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle
zu  den  unter  Nr.  934  fallenden  Uhren,  sowie  Theile  solcher  Uhren
aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen  unedler  Metalle,  mit  Ausnahme
  der  Gehäuse  und  der  nicht  gleichzeitig  mit  den  Uhren,  zu  denen
sie  gehören,  eingehenden  Gewichte,  die  nach  Beschaffenheit  des  Stoffes
zu  verzollen  nd  .  .  .  .  .  ..
Thurmuhren  und  Theile  von  solchen  aus  unedlen  Metallen  oder  aus
Legirungen  unedler  Metalle,  mit  Ausnahme  der  nicht  gleichzeitig  mit
den  Uhrwerken,  zu  denen  sie  gehören,  eingehenden  Gewichte  und  Ketten
zu  solchen  Gewichten,  die  nach  Beschaffenheit  des  Stoffes  zu  verzollen  sind

C.  Tonwerkzeuge.

Peifenorgen.
Zungenorgeln  (Harmoniums)  .  .  .  .  .  ...  ..  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..
Klaviere  aller  0cttt.  .  ..
Klaviermechaniken  und  Klaviatuteeern  ...
Streich-  und  Zupf-Tonwerkzeuge  ....  .  ..  ..  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  ....  .  .  ...
Blas-Tonwerkzenneeeeeeeeeeeee  .  .  .  .  .  .  ..
Mechanische  Spielwerke:
Spielwerke  ohne  Gehäuse  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von
500  Gramm  oder  darunter  .  ..

andere  mechanische  Spielwerke,  sowie  Vorrichtungen  zur  mechanischen
Wiedergabe  von  Tonstüken  ..

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

für  1  Stück

1/50

für  1  Doppelzentner



60

200

00

10
        <pb n="451" />
        —  441  —

 

 

 

                                                                                                                                                  Zollsatz
                                                                                                                                                  für  1  Doppel-                                                                                                                                                 zentner



                                                                                                                                                     Mark.

944  Tonwerkzeuge,  nicht  besonders  genannt  ..  .  .  .  .  .  .                                  30
945   Saiten  (abgepaßt):  

Darmsaiten, auch nachgeahmte............................                                                               50

übersponnen mit Draht  aller Art ..........................                                                            100

Anmerkung  zu  C.  Auf  die  Verzollung  der  Tonwerkzeuge  bleibt  die  Art
und  Beschaffenheit  der  verwendeten  Stoffe  ohne  Einfluß.

Theile  von  Tonwerkzeugen,  die  als  solche  erkennbar  sind,  werden,  soweit
sie  nicht  besonders  genannt  sind,  wie  die  Tonwerkzeuge  verzollt,  zu  denen  sie
gehören.

Als  Theile  von  Tonwerkzeugen  werden  auch  die  zum  Spielen  derselben  erforderlichen
  Gegenstände,  z.  B.  Geigenbogen,  Schlaghämmer,  Paukenschlägel,
behandelt.

Drahtsaiten  mit  Ausnahme  der  übersponnenen  werden  wie  Draht  verzollt.

D.  Kinderspielzeng.
946  Kinderspielzeug  aller  Art  und  Theile  davon;  auch  Christbaumschmuck  10

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="452" />
        <pb n="453" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1902.

A.

Abfälle  von  Rohstoffen  und  Gegenständen,  Verzollung
(G.  v.  25.  Dez.  §.  7)  307.

Abfertigung  von  Waaren  bei  bestimmten  Zollstellen  (G.
v.  25.  Dez.  §.  4)  304.  —  Abfertigung  von  Getreide  u.  s.  w.
zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrscheine  (das.  §.  11)  309.

Abfindungsbrennereien,  Kontingentirung  der  herzustellenden
  Jahresmengen  Alkohol  (G.  v.  7.  Juli  §.  2
zu  a,  §.  43  b)  244.

Abgaben  für  Mehl,  Fleisch  u.  s.  w.  für  Rechnung  der
Kommunen  und  Korporationen  kommen  vom  1.  April
1910  ab  in  Wegfall  (G.  v.  25.  Dez.  §.  13)  311.

Abmusterung  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  7,  12,  18  bis
24,  26,  34,  46,  49,  54,  55,  57,  67,  96)  177.  —
Abmusterung  vor  ausländischen  Behörden  (das.  §.  136)
211.

Abrechnungsbücher  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  49,
114  Nr.  8)  187.  —  s.  auch  Lohnbücher.

Aether,  Zollsätze  (Zolltarif  Nr.  347)  353.

Aktiengesellschaften,  Geltung  ihrer  Vorstandsmitglieder
als  Rheder  (Seem.  O.  §.  120)  207.

Alkali-  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,
  als  Zusätze  zu  Fleisch  und  Fleischwaaren  verboten
  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Reichs-Gesetzbl.  1902.



Alkohol,  Kontingentirung  der  von  den  Branntweinbrennereien
  herzustellenden  Jahresmengen  Alkohol  (G.
v.  7.  Juli  §.  2)  244.  —  Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe
  für  bestimmte  Mengen  Alkohol  (das.  §.  42  zu  II
bis  V,  §§.  43  bis  43  d)  248.

Zollsätze  für  Alkohole  (Tarif  Nr.  347  ff.)  353.

Aluminium  und  Aluminiumlegirungen,  Zollsätze
(Tarif  Nr.  844  bis  849)  425.

Anleihen  zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben
für  das  Rechnungsjahr  1902  (G.  v.  20.  März  §§.  2,
3)  81.

Anmeldeabtheilungen,  weitere,  des  Patentamts  (V.
v.  26.  Mai  §.  1)  109.

Anmeldung  der  Betriebs-  und  Lagerräume  von  Schaumwein
  (G.  v.  9.  Mai  §§.  7,  8,  16,  31)  157.

Anmusterung  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  7,  10,  12  bis
17,  25  bis  33,  44,  45,  59,  60,  76)  177.  —  Anmusterung
  vor  ausländischen  Behörden  (das.  §.  136)  211.

Anstifter  strafbarer  Handlungen  auf  Seeschiffen  (Seem.  O.
§.  102)  202.

Antrag  auf  Bestrafung  gegen  Schiffsleute  (Seem.  O.
§§.  93,  96,  109)  200.  ·

Apotheken,  Verkauf  von  Süßstoff  und  süßstoffhaltigen
Nahrungs-  und  Genußmitteln  (G.  v.  7.  Juli  §§.  4
bis  7)  253.

A
        <pb n="454" />
        2  Sachregister.  1902.

Arbeiter,  s.  jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Cichorienfabriken  (Bek.
v.  31.  Jan.)  42.  —  in  Glashütten,  Glasschleifereien
und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien  (Bek.  v.  5.  März)
65.  —  in  Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und
Melasseentzuckerungsanstalten  (Bek.  v.  5.  März)  72.  —
auf  Steinkohlenbergwerken,  Zink-  und  Bleierzbergwerken
im  Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.  20.  März)  77.  —
in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Bek.  v.  20.  März
§§.  10,  12,  13)  79.  —  in  Walz-  und  Hammerwerken
(Bek.  v.  27.  Mai)  170.

Arbeitszeit  der  Schiffsleute  (Seem.  O.  §.  35)  183.  —
Vergütung  für  geleistete  Ueberstundenzeit  (das.  §§.  35,
37,  49)  183.

Armenkassen,  Zuführung  des  Erlöses  für  gesunkene  u.  s.  w.
Schiffe  und  Wracks  (G.  v.  30.  Dez.  01.  §.  25)  2.  —
desgl.  der  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Seemannsordnung
  verhängten  Geldstrafen  (Seem.  O.  §.  132)
210.

Arzt,  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter
in  Vulkanisirungsanstalten  für  Gummiwaaren  durch
Aerzte  (Bek.  v.  1.  März  §.  13)  62.  —  Aerztliche  Zeugnisse
  über  den  Gesundheitszustand  der  in  Glashütten
und  Sandbläsereien  zu  beschäftigenden  jugendlichen
Arbeiter  (Bek.  v.  5.  März  1  zu  5)  66.  —  dessgl.  in
Walz-  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  27.  Mai  II  zu  1)  170.

Aerzte  auf  Seeschiffen  gelten  als  Schiffsoffiziere
(Seem.  O.  §.  2)  175.  

Aufgebote  in  den  Schutzgebieten  vor  Anlegung  von
Grundbuchblättern  (V.  v.  21.  Nov.  §§.  10,  11)  285.
Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,  Beausfsichtigung
der  Versicherungsunternehmungen  in  Hessen  und  Bremen
(V.  v.  3.  Febr.)  43.  —  in  Schaumburg-Lippe  (V.  v.

16.  Nov.)  279.

Ausfuhr  von  Branntwein,  Befreiung  von  der  Verbrauchsabgabe
  (G.  v.  7.  Juli  §.  1  zu  1)  243.  —  Erstattung
  der  Brennsteuer  (das.  §.  43c)  251.

Bestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Gestattung
einer  Ausfuhr  von  Süßstoff  (G.  v.  7.  Juli  §.  3)  253.

Ausfuhr  von  Schaumwein  (G.  v.  9.  Mai  §§.3,  4)  156.

Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  gegen  Ertheilung  von
Einfuhrscheinen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  11)  309.

Auskunftstellen  über  die  Zolltarifsätze  in  den  Steuerdirektionsbezirken
  (G.  v.  25.  Dez.  §.  2)  304.

Ausland,  Zollzuschläge  für  Waaren  aus  bestimmten
Ländern  (G.  v.  25.  Dez.  §.  10)  308.  —  Beibringung
von  Ursprungszeugnissen  zu  fremdländischen  Waaren
(das.  §.  9)  308.

Aussatz,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär-  und
Polizeibehörden  beim  Auftreten  von  Aussatz  (Bek.  v.
22.  Juli  A  2 a,  B  2 b)  257.

Ausstattungsgegenstände  als  Heiraths-  oder  Erbschaftsgut,
  Erlaubniß  zur  zollfreien  Einfuhr  (G.  v.
25.  Dez.  §.  6  Nr.  4,  5)  305.  

Auswärtiges  Amt,  Obliegenheiten  bezüglich  der  Rechte
an  Grundstücken  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  21.  Nov.
§.  27)  289.

B.

Backwaaren,  Nichterhebung  von  Abgaben  dafür  für
Rechnung  der  Kommunen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  13)  311.—
Zollsätze  für  Backwerk  (Zolltarif  Nr.  198  bis  202)

338.  —  Zollfreie  Einfuhr  geringer  Mengen  in  den
Grenzbezirken  (das.  Nr.  198)  338.
Baden  (Großherzogthum),  Beschäftigung  jugendlicher

Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  in  Baden  (Bek.  v.
15.  März)  73.

Badeorte,  Beschäftigung  von  Gehülfen  und  Lehrlingen
in  den  Gastwirthschaften  an  Badeorten  (Bek.  v.  23.  Jan.
zu  1  Nr.  1)  33.

s.  auch  Kurorte.

Banknoten,  Aufruf  und  Einziehung  der  Noten  der  Bank
für  Süddeutschland  in  Darmstadt  (Bek.  v.  5.  Juni)
225.  —  Erhöhung  des  Antheils  der  Reichsbank  an
dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
  (Bek.  v.  5.  Juni)  226.

Baumwolle,  zollfreie  Einfuhr  roher  und  bearbeiteter
Baumwolle  (Tarif  Nr.  28  und  438)  315.  —  Zollsätze
für  Gespinnste  aus  Baumwolle  (das.  Nr.  439  bis  469)
365.

Bau-  und  Nutzholz,  Einfuhr  in  Transitlager  (G.  v.
25.  Dez.  §.  11  Nr.  2)  309.  —  Zollsätze  dafür  (Tarif
Nr.  74  bis  94)  321.  —  für  Holzwaaren  (das.  Nr.  615
bis  634)  393.

Beerenwein,  Verbrauchsabgabe  für  Schaumwein  aus
Beerenwein  (Fruchtwein)  (G.  v.  9.  Mai  §§.  1,  2)  155.

Befähigungsnachweis  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
  (Bek.  v.  16.  Okt.)  265.  —  der  Kapitäne  und
Schiffsoffiziere  (Seem.  O.  §§.  2,  4)  175.

Befreiungen  von  der  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe
für  Branntwein  (G.  v.  7.  Juli  §.  1)  243.  —  s.  auch
Zollbefreiungen.

Begünstigung  bei  Schaumweinsteuer-  Uebertretungen  (G.
v.  9.  Mai  §.  17)  160.
        <pb n="455" />
        Sachregister.  1902.  3

Beihülfe  bei  Schaumweinsteuer·  Uebertretungen  (G.  v.
9.  Mai  8.  17)  160.

Beköstigung,  s.  Kost.

Beleidigungen,  Gerichtsstand  für  Privatklagen  wegen
Beleidigung  durch  Druckschriften  (G.  v.  13.  Juni  §.  7)
227.

Beleuchtung,  Befreiung  des  zu  Beleuchtungszwecken  bestimmten

  Branntweins  von  der  Verbrauchsabgabe  (G.

v.  7.  Juli  §§.  1,  41  zu  V)  243.

Belgien,  Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reiche  wegen
Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen
an  der  deutsch-  belgischen  Grenze  (v.  1.  Aug.)  301.

Bergung  von  Schiff  und  Ladung,  Vertheilung  des  Bergelohns
  (G.  v.  2.  Juni  §.  749)  221.

Bergungsfahrzeuge, Nichtanwendung von Bestimmungen
  der  Seemannsordnung  auf die Fahrzeuge
(Seem.  O.  §.  135)  211.

Bergwerke,  s.  Steinkohlen-,  Zink-  und  Bleierz-Bergwerke.


Bergwesen  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  21.  Nov.  §§.2,
14  zu  e)  283.

Bescheide  der  Seemannsämter  auf  Strafanträge  gegen
Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  122  bis  125)  207.

Beschwerde  gegen  Entscheidungen  auf  Anträge  wegen
Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  (Bek.  v.  25.  Jan.
§§.  3,  5)  38.

Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen
des  Patentamts  (V.  v.  26.  Mai  §.  2)  169.

Beschwerden  der  Schiffsleute  gegen  Schiffsvorgesetzte,
wegen  Seeuntüchtigkeit  der  Schiffe  u.  s.  w.  (Seem.  O.
§§.  58,  99,  108)  189.  —  s.  auch  Einspruch.

Besen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  595  bis  597,  599)  390.

Besteuerung  des  Branntweins,  Abänderung  des  Gesetzes

vom  24.  Juni  1887  
darüber  vom  16.  Juni  1895  (G.  v.  7.  Juli)  243.

    
  

s.  auch  Branntwein,  Schaumweinsteuer.

Bestmann  auf  Seeschiffen,  Stellvertreter  des  Kapitäns
(Seem.  O.  §.  3)  176.

Betriebsleiter  von  Schaumweinfabriken,  Anmeldung
bei  der  Steuerbehörde  (G.  v.  9.  Mai  §§.  8,  14,  20)  157.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892,  Aenderungen  der  §§.  1,  13,
26  und  46  (Bek.  v.  22.  Jan.)  35.

Betriebsplan  gewerblicher  Brennereien,  Bestrafung  der
Abweichungen  von  dem  Plane  (G.  v.  7.  Juli  §.  42  zu
Vb  und  d)  249.

Beurlaubtenstand  der  Mannschaften,  die  ihrer  Dienstpflicht
  in  der  Schutztruppe  für  Südwestafrika  genügt
haben  (V.  v.  5.  Dez.  §§.  7  bis  11)  298.

Bier  und  Malzextrakt,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  186)  337.

Bilder,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  676,  677)  402.

Binnenschiffe,  Anwendung  von  Vorschriften  der  Seemannsordnung

  auf  Binnenschiffe  (Seem.  O.  §.  1)  175.
—  s.  auch  Schiffe.

Blei  und  Bleilegirungen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  850
bis  854)  426.

Bleiasche  und  andere  bleihaltige  Abfälle,  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  30.  Jan.)  41.

Bleierzbergwerke  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.  20.  März)  77.

Blumen,  künstliche,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  523  bis  525)
378.

Börse,  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker  (Bek.  v.
6.  Mai)  166.

Borsäure  und  deren  Salze,  als  Zusätze  zu  Fleisch  und
Fleischwaaren  verboten  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Vorstenzurichtereien,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.
v.  22.  Okt.)  269.

Branntwein,  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein
an  der  deutsch  französischen  Grenze  (Vereinb.  v.  1.  Okt.
01.)  131.  —  desgl.  an  der  deutsch-  belgischen  Grenze
(Vereinb.  v.  1.  Aug.)  301.  —  Verbrauchsabgabe  von
Branntwein  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1,  2,  42,  43  a)  243.  —
Maischbottichsteuer  und  Branntweinmaterialsteuer  (das.
§§.  41,  42)  246.  —  Brennsteuer  (das.  §§.  43  a  bis  43  d)
250.  —  Amtliche  Denaturirung  des  Branntweins  (das.
§§.  1,  43c)  243.  —  s.  auch  Getränke.

Branntweinmaterialsteuer,  Sätze  (G.  v.  7.  Juli  §.  41
zu  III)  247.  —  Rückvergütung  (das.  §.  41  zu  V)  247.
—  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Verbrauchsabgabe  statt
der  Steuer  (das.  §.  42  zu  IIIb)  249.

Branntweinstenergesetz  vom  24. Juni 1887 und 16. Juni 1895,  Abänderung
(G.  v.  7.  Juli)  243.

Bremen  (freie  Hansestadt),  Beaufsichtigung  bremischer
privater  Versicherungsunternehmungen  durch  das  Aufsichtsamt
  für  Privatversicherung  (V.  v.  3.  Febr.)  43.

Bremsen  der  Eisenbahnzüge  (Bek.  v.  22.  Jan.  §§.  13,
26)  35.

Brennereibesitzer,  Antrag  auf  Denaturirung  des  erzeugten
  Branntweins  (G.  v.  7.  Juli  §.  1)  243.  —  Entrichtung
  der  Brennsteuer  (das.  §.  43  b)  251.

A“
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        4  Sachregister.  1902.

Brennereien,  Kontingentirung  der  herzustellenden  Jahresmengen
  von  Branntwein  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  243.  —
Amtliche  Denaturirung  des  Branntweins  in  den  Brennereien
  (das.  §§.  1,  43c)  243.

s.  auch  Abfindungs.-,  Genossenschafts-,  Material-

  und  landwirthschaftliche  Brennereien.

Brennsteuer,  Erhebung  als  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
  für  Branntwein  (G.  v.  7.  Juli  §§.  43  a  bis  43  d)
250.

Brennstoffe,  fossile,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  238)
343.

Brüche,  s.  Stein-  und  Schieferbrüche.

Buchbinderzeugstoffe,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  503)  374.

Buchweizen,  s.  Getreide.

Bücher  und  Landkarten  (Zolltarif  Nr.  674,  675)  402.

Bürsten,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  598,  599)  390.

Bürstenzurichtereien,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.
22.  Okt.)  269.

Bundesrath,  Gestattung  von  Ausnahmen  in  der  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Glashütten  und  Sandbläsereien  (Bek.  v.  5.  März  l
zu  1)  65.  —  Feststellung  der  Grundsätze  zur  Erlaubniß
an  Vereine  und  Gesellschaften  zur  Verwendung  des
Genfer  Neutralitätszeichens  "Rothes  Kreuz"  (G.  v.
22.  März  §.  1)  125.

Festsetzung  besonderer  Steuersätze  an  Schaumweinsteuer
  (G.  v.  9.  Mai  §.  2)  156.  —  Bestimmungen  über
die  Steuerzeichen  (das.  §§.  3,  30)  156.  —  über  Vergütung
  des  Weinzolls  bei  Ausfuhr  von  Schaumwein
(das.  §.  4)  156.  —  über  Kontrole  halbfertiger  Erzeugnisse
  von  Schaumwein  (das.  §.  12)  158.  —  über  Nachweis
  des  Zu-  und  Abganges  von  unversteuertem  Schaumwein
  in  den  Lagerräumen  (das.  §.  9)  157.  —  über  die
den  Bundesstaaten  zu  gewährende  Vergütung  für  Erhebung
  und  Verwaltung  der  Schaumweinsteuer  (das.
§.  28)  162.  —  über  Schaumwein  aus  Zollanschlüssen
(das.  §.  29)  163.  —  über  Erhebung  einer  Nachsteuer
(das.  §.  31)  163.

Bestimmungen  über  Steuerfreiheit  für  Branntwein
(G.  v.  7.  Juli  §.  1)  243.  —  über  Erhebung  der  Maischbottichsteuer
  (das.  §.  41  zu  I)  246.  —  über  Rückvergütung
  der  Maischbottich-  oder  Branntweinmaterialsteuer
  (das.  §.  41  zu  V)  247.  —  desgl.  der  Brennsteuer
  (das.  §.  43c)  252.  —  über  den  Zuschlag  zur
Verbrauchsabgabe  (das.  §.  42)  248.  —  über  den  Kleinhandel
  mit  denaturirtem  und  undenaturirtem  Spiritus
(das.  §.  43c)  252.

Bundesrath  (Forts.)

Bestimmungen  über  Herstellung  und  Einfuhr  von
Süßstoff  und  dessen  Verkaufspreis  (G.  v.  7.  Juli  §.  3)
253.  —  über  seinen  Verkauf  in  Apotheken  etc.  (das.
§§.  5,  6)  254.  —  Feststellung  einer  Entschädigung  für
die  Inhaber  aufzulösender  Süßstofffabriken  (das.  §.  11)
255.

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zur  Seemannsordnung
  (Seem.  O.  §§.  4,  7,  11,  14,  26,  36,  56)
176.  —  Verordnung  über  das  Strafverfahren  vor  dem
Seemannsamte  (das.  §.  123)  207.  —  über  Anwendung
von  Vorschriften  der  Seemannsordnung  auf  Binnenschiffe
  und  Küstenfahrer  (das.  §§.  1,  134)  175.

Aufstellung  bestimmter  Vergütungssätze  für  die  Bewachung
  straffälliger,  mit  Kauffahrteischiffen  heimzuschaffender
  Seeleute  (G.  v.  2.  Juni  §.  5)  213.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Kaiserlichen  Verordnung
  über  Inkraftsetzen  des  Zolltarifgesetzes  (G.  v.
25.  Dez.  §.  16)  312.  —  über  Erhebung  von  Zollzuschlägen
  zu  Waaren  von  fremden  Ländern  (das.  §.  10)
308.  —  Entscheidung  über  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  (das.  §§.  1,  5,  6,  8)  303.  —  über  die
Tara  eingehender  Waaren  (das.  §  3)  304.  —  über
Abfertigung  von  Waaren  bei  bestimmten  Zollstellen
(das.  §.  4)  304.  —  über  Beibringung  von  Ursprungszeugnissen
  (das.  §.  9)  308.  —  über  Ertheilung  von
Einfuhrscheinen  bei  der  Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.
(das.  §.  11)  309.  —  über  Stundung  der  Zölle  (das.
§.  12)  310.  —  über  Zollermäßigungen  für  einzuführende
Pferde  und  Rindvieh  (Zolltarif,  Anm.  zu  Nr.  100
und  103)  325.  —  über  zollfreie  Einfuhr  von  Fleisch
und  Schweinespeck  in  den  Grenzbezirken  (das.  Anm.  zu
Nr.  108,  109)  327.  —  von  Mehl  und  Backwerk  (das.
Anm.  zu  Nr.  165  und  198)  333.  —  Zollbefreiungen
und    Ermäßigungen  für  mineralische  Oele  (das.  Anm.
zu  Nr.  239)  343.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalt
für  1902  (Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  103.  —  Vergütung
an  die  Bundesstaaten  für  Erhebung  und  Verwaltung
der  Schaumweinsteuer  (G.  v.  9.  Mai  §.  28)  162.  —
Erlöse  aus  eingezogenem  Schaumwein  und  Geldstrafen
fließen  in  die  Kassen  der  Bundesstaaten  (das.  §.  27)  162.

Ueberweisung  eines  Theiles  des  Ertrags  der  Zölle
und  der  Tabaksteuer  an  die  Bundesstaaten  (G.  v.
25.  Dez.  §.  16)  312.

Butter,  Fett-  und  Wassergehalt  der  Butter  (Bek.  v.
1.  März)  64.  —  Zollsatz  für  Butter  (Tarif  Nr.  134)  330.
        <pb n="457" />
        Sachregister.  1902.  5

C.

Chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse,  Zollsätze
  (Tarif  Nr.  265  bis  317,  371  bis  383)  347.
China,  Auflösung  der  dorthin  entsandten  Truppenkörper
(G.  v.  20.  März  §.  6)  82.  ·
Chlorsaure  Salze,  als  Zusätze  zu  Fleisch  und  Fleisch—
waaren  verboten  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.  
Cholera,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund

  Polizeibehörden  über  ihr  Auftreten  (Bek.  v.  22.  Juli
A 2b,  B2b)  257.
Christbaumschmuck,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  946)  441.
Cichorien,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  26,  62)  315.
Cichorienfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  in  Cichorienfabriken  und  den
zur  Herstellung  von  Cichorie  dienenden  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  (Bek.  v.  31.  Jan.)  42.

Cigarren  und  Cigaretten,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  220)

341.  —  s.  auch  Tabak.

D.

Dänemark,  Verlegung  der  deutsch-  dänischen  Grenze  an
der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau  (G.  v.  22.  Jan)
32.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  49.  —  Vereinbarung  mit
Dänemark  darüber  (v.  12.  Febr.  1900)  50.

Därme,  Zollsätze  für  Waaren  aus  Därmen  (Zolltarif
Nr.  567,  568)  385.  

Dampflokomotiven  und  Dampfmaschinen,  Zollsätze
(Zolltarif  Nr.  892  bis  894)  433.

Dampfschiffe,  Befähigungsnachweis  und  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  (Bek.  v.  16.  Okt.)  265.

Besondere  Bestimmungen  der  Seemannsordnung  für
Dampfschiffe  (Seem.  O.  §§.  3,  36,  37)  176.  —  Verpflichtungen
  der  Dampfschiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender
  Seeleute  (G.  v.  2.  Juni  §§.  1,  3,  5)  212.  —
Bergung  von  Schiffen  und  ihrer  Ladung  durch  Dampfschiffe
  (G.  v.  2.  Juni  §.  749)  221.

s.  auch  Schiffe.

Dari,  s.  Getreide.

Darmstadt,  Aufruf  und  Einziehung  der  Noten  der  Bank
für  Süddeutschland  in  Darmstadt  (Bek.  v.  5.  Juni)  225.

Defraudation  der  Schaumweinsteuer  (G.  v.  9.  Mai
§§.  14,  16  bis  18,  24)  159.

Denaturirung  des  Branntweins,  Wegfall  der  Verbrauchsabgabe
  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1,  43c)  243.  —  Kleinhandel
mit  denaturirtem  und  undenaturirtem  Spiritus  (das.
§.  43e)  252.

Desinfektion  des  Haar-  und  Borstenmaterials  in  Roßhaarspinnereien,
  Haar-  und  Vorstenzurichtereien  sowie
Bürsten-  und  Dinselmachereien  (Bek.  v.  22.  Okt.  §§.  2
bis  9,  14,  18)  269.

Deutsche,  Unterstellung  der  Deutschen  und  deutschen
Schutzgenossen  in  Tonga  unter  die  Gerichtsbarkeit  der
von  Großbritannien  in  Tonga  eingesetzten  Gerichte  (V.
v.  26.  Juni)  261.  ·

Dienstpflicht,  s.  Wehrpflicht.

Diphtherie,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  über  ihr  Auftreten  (Bek.  v.
22.  Juli  A 2c,  B 2c)  257.  

Disziplinarvorschriften für Seeleute (Seem. O .§§.84
bis  92)  198.  —  Mißbrauch  der  Disziplinargewalt
(das.  §§.  111,  116)  204.  ·

Druckschriften,  Gerichtsstand  für  strafbare  Handlungen
durch  Druckschriften  (G.  v.  13.  Juni  §.  7)  227.

Düngemittel,  künstliche,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif
Nr.  359  bis  362)  355.  —  Zollpflichtige  Abfälle  und
verdorbene  Waaren  zu  Düngemitteln  (G.  v.  25.  Dez.
§.  7)  307.

Durchsuchung  der  Sachen  der  Schiffsleute  (Seem.  O.
§.  127)  209.

E.

Edle  Metalle,  Zollsätze  für  sie  und  Waaren  daraus
(Tarif  Nr.  769  bis  766)  415.

Ehrenrechte,  bürgerliche,  Verlust  bei  Fälschung  von
Schaumweinsteuerzeichen  (G.  v.  9.  Mai  §.  22)  161.  —
bei  vorsätzlicher  ungenügender  Verproviantirung  von
Schiffen  (Seem.  O.  §.  112)  204.

Eier,  Eigelb  und  Eiweiß,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  136
bis  138,  209)  330.

Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Rindvieh,  Schweinen,
Pferden,  Eseln  u.  s.  w.  (Bek.  v.  10.  Juli  zu  Nr.  2)
242.  —  Verbot  der  Einfuhr  von  Hundefleisch  und  von
zubereitetem  Fleische  von  Pferden,  Eseln  und  anderen
Einhufern  (das.  Nr.  4)  242.

Besondere  Ermächtigung  zur  Einfuhr  von  Süßftoff
erforderlich  (G.  v.  7.  Juli  §§.  3,  6)  253.

Verzollung  von  Waaren  bei  der  Einfuhr  (G.  v.
25.  Dez.  §§.  1  bis  10)  303.
        <pb n="458" />
        6  Sachregister.  1902.

Einfuhrscheine,  Ausfuhr  von  Getreide  u.  s.  w.  gegen
Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  11)
309.

Eingangszölle,  Nichterhebung  für  Branntwein  und
Spirituosen  im  deutsch-  französischen  Grenzverkehre
(Vereinb  v.  1.  Okt.  01.  Art.  1,  2)  131.  —  im  deutschbelgischen
  Grenzverkehre  (Vereinb.  v.  1.  Aug.  Art.  1,  2)
301.  —  s.  auch  Zölle.

Eingeborene  in  den  Schutzgebieten,  Rechte  an  Grundstücken
  (V.  v.  21.  Nov.  §.  6)  284.

Einjährig-Freiwillige,  Einstellung  bei  der  Schutztruppe
  für  Südwestafrika  (V.  v.  5.  Dez.  §§.  3  bis  5)
297.

Einsperren  der  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  127,  114
zu  13)  209.

Einsprüche  gegen  die  Festsetzung  der  Ladenschlußzeit  in
den  Ortsgemeinden  (Bek.  v.  25.  Jan.  §§.  2  bis  5)  38.

Einspruch  gegen  Strafbescheide  der  Seemannsämter
(Seem.  O.  §§  124,  125)  207.

Einziehung  unversteuerten  Schaumweins  (G.  v.  9.  Mai
§  15)  159.  —  der  Stempel,  Stiche  etc.  zur  Herstellung
falscher  Steuerzeichen  (das.  §.  25)  162.  —  Einziehung
unberechtigt  hergestellten  Süßstoffs  (G.  v.  7.  Juli  §.  9)
255.

Eisen  und  Eisenlegirungen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  777
bis  843)  416.  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.

Eisenbahnen,  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  deutsch-  schweizerischen  Eisenbahnverkehr  (Bek.
v.  8.  Jan.)  4.  —  desgl.  den  deutsch-  luxemburgischen
Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.  8.  Febr.)  45.  (Bek.  v.
12.  April)  133.  (Bek.  v.  9.  Juli)  256.  —  desgl.  den
Eisenbahnverkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  15.  Mai)  137.  —  Sonderabkommen
mit  Oesterreich-Ungarn  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  15.  Mai)
153.

Abänderung  der  Liste  der  an  dem  internationalen
Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  17.  Jan.)  29.
(Bek.  v.  4.  Febr.)  44.  (Bek.  v.  30.  April)  135.  (Bek.
v.  2.  Juni)  223.  (Bek.  v.  27.  Juli)  259.  (Bek.  v.
10.  Sept.)  263.  (Bek.  v.  20.  Okt.)  268.  (Bek.  v.
9.  Nov.)  277.  (Bek.  v.  3.  Dez.)  291.

Aenderungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  (Bek.  v.  22.  Jan.)  35.

Aenderungen  der  Eisenbahn-  Verkehrsordnung  (Bek.
v.  18.  Juni)  236.  —  der  Anlage  B  dazu  (Bek.  v.

Eisenbahnen  (Forts.)
30.  Jan.)  41.  (Bek.  v.  22.  März)  127. (Bek. v.
23.  Nov.)  281.  (Bek.  v.  7.  Dez.)  294.

Aenderung  der  Militär-Transport-  Ordnung  für
Eisenbahnen  (Bek.  v.  31.  Okt.)  275.  (Bek.  v.  3.  Dez.)
293.

Beförderung  von  Gegenständen  auf  elektrisch  betriebenen
  Eisenbahnen  mit  oberer  Stromzuführung  (Bek.
v.  7.  Dez)  294.

Zollfreie  Einfuhr  von  Gegenständen  für  Eisenbahnen
auf  Grenzstrecken  (G.  v.  25.  Dez.  §.  8)  307.

s.  auch  Reichseisenbahnen.  

Eisenbahnfahrzeuge  des  durchgehenden  Personenverkehrs,
Zollbehandlung  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  8)  306.  —
Zollsätze  für  Eisenbahnfahrzeuge  (Tarif  Nr.  913  bis  919)
436.  —  für  Dampflokomotiven  (das.  Nr.  892)  433.
—  für  Eisenbahnachsen,  Radreifen  etc.  (das.  Nr.  796
bis  799)  419.

Eisenbahnschwellen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  80)  323.

Eisenbahn-Verkehrsordnung,  Aenderungen  (Bek  v.
18.  Juni)  236.  —  Aenderungen  der  Anlage  B  der

  

Verkehrsordnung  (Bek.  v.  30.  Jan.)  41.  (Bek.  v.
22.  März)  127.  (Bek.  v.  23.  Nov.)  281.  —  Anhang
zur  Anlage  B  (Bek.  v.  7.  Dez.)  294.  —  Anwendung

ihrer  Bestimmungen  auf  den  Durchgangsverkehr  im
deutsch-  österreichischen  Grenzbezirke  (Bek.  v.  15.  Mai
Art.  1)  153.

Elektrisch  betriebene  Eisenbahnen,  Beförderung  von
Gegenständen  (Bek.  v.  7.  Dez.)  294.

Elektrotechnische  Erzeugnisse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  907
bis  912)  435.

Elsaß-Lothringen,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
auf  Steinkohlenbergwerken  in  Elsaß-  Lothringen  (Bek.
v.  15.  März)  73.

Kontrole  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  1901  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  24.  März)  129.
Aufhebung  der  außerordentlichen  Gewalten  des
Statthalters  in  Elsaß-  Lothringen  (G.  v.  18.  Juni)  231.
Gehaltssätze  der  höheren  und  mittleren  Beamten
sowie  der  Unterbeamten  bei  der  Betriebsverwaltung  der
Reichseisenbahnen  für  1902  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  240.

Entbindungsanstalten,  Befreiung  des  in  Entbindungsanstalten
  verwendeten  Branntweins  von  der  Verbrauchsabgabe
  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1,  43c)  243.

Entlassen  von  Schiffsleuten  (Seem.  O.  §§.  70  bis  77)  194.

Entscheidungen  der  Seemannsämter  (Seem.  O.  §§.  5,
122)  176.
        <pb n="459" />
        Sachregister.  1902.  7

Entweichen  der  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  50,  90,  93,
91,  127)  187.

Erbschaftsgüter,  Erlaubniß  zur  zollfreien  Einfuhr  (G.
v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  5)  305.

Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,  als  Zusätze
zu  Fleisch  und  Fleischwaaren  verboten  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Erden  und  Steine,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  221

bis  229,  231,  232,  234  bis  236)  341.  —  Zollsätze
für  Schiefer  (das.  Nr.  233)  342.  —  für  Bimsstein,

Portlandcement  etc.  (das.  Nr.  225,  230)  341.

Erlaubniß  zur  Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens
  „Rothes  Kreuz“  zu  geschäftlichen  Zwecken  (G.
v.  22.  März  §§.  1  bis  3,  5  bis  7)  125.  —  Erlaubniß
zum  Verkaufen  etc..  von  Süßstoff  und  süßstoffhaltigen
Nahrungs-  und  Genußmitteln  (G.  v.  7.  Juli  §§.  3
bis  10)  253.  —  zum  Gewerbebetriebe  der  Stellenvermittler
  für  Schiffsleute  (G.  v.  2.  Juni  §§.  2,  6  bis  8)  215.

Erlaubniß  zur  zollfreien  Einfuhr  von  Gebrauchsgegenständen
  Anziehender,  von  Heiraths-  und  Erbschaftsgut
  etc.  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6)  305.

Erze,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  237)  343.

Esel,  amtliche  Untersuchung  vor  und  nach  der  Schlachtung
(Bek.  v.  10.  Juli  zu  Nr.  1)  242.  —  Einfuhr  frischen
Fleisches  von  Eseln  (das.  zu  Nr.  2)  242.  —  Verbot
der  Einfuhr  zubereiteten  Fleisches  (das.  zu  Nr.  4)  242.

Zollfreie  Einfuhr  von  Eseln  (Zolltarif  Nr.  102)  326.

Essig,  Befreiung  des  zur  Essigbereitung  bestimmten
Branntweins  von  der  Verbrauchsabgabe  (G.  v.  7.  Juli
§.  1)  243.

Zollsätze  für  Essig  (Tarif  Nr.  187)  337.

Expeditionskorps,  s.  Ostasiatisches  Expeditionskorps.
  

F.

Fabriken,  s.  Gewerbebetriebe.

Fächer  (Handfächer),  Zollsätze  (Tarif  Nr.  532)  379.

Fälschung  von  Steuer-  und  Zollzeichen  zur  Entrichtung
der  Schaumweinsteuer  (G.  v.  9.  Mai  §§.  22  bis  26)  161.

Fahrgeschwindigkeit  auf  deutschen  Eisenbahnen  (Bek.
v.  22.  Jan.  §§.  13,  26)  35.

Fahrlässigkeit  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Süßstoffgesetz
  (G.  v.  7.  Juli  §.  7)  254.

Fahrzeuge,  zollfreie  Einlassung  von  Fahrzeugen  (auch
Eisenbahnfahrzeugen)  zur  Beförderung  von  Personen  etc.
über  die  Grenze  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  8)  306.  —
Zollsätze  für  Eisenbahnfahrzeuge,  Lastwagen  und  Wasserfahrzeuge
  (Tarif  Nr.  913  bis  925)  436.  

Farben  und  Farbwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  318
bis  340)  350.

Farbige  in  den  Schutzgebieten,  Rechte  an  Grundstücken
(V.  v.  21.  Nov.  §.  6)  284.

Farbstoffe,  als  Zusätze  zu  Fleisch  und  Fleischwaaren
verboten  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Federn  und  Borsten  vom  Vieh,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  147  bis  151)  331.

Federvieh  und  Federwild,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  107,
110,  112)  326.

Feilbieten  von  Süßstoff  und  säßstoffhaltigen  Nahrungsund
  Genußmitteln  (G.  v.  7.  Juli  §§.  2,  5)  253.  —
Strafvorschriften  (das.  §§.  7  bis  10)  254.

Felle,  rohe,  zur  Leder-  und  Pelzwerkbereitung,  zollfrei
(Tarif  Nr.  153  bis  155)  331.

Festtage,  Beschäftigung  von  Arbeitern  in  Glashütten
und  Sandbläsereien  an  Festagen  (Bek.  v.  5.  März  II
zu  5,  III  zu  5)  67.  —  desgl.  in  Walz-  und  Hammerwerken
  (Bek.  v.  27.  Mai  II  zu  4)  171.  —  von  Schiffsleuten
  (Seem.  O.  §§.  37  bis  39,  114,  118)  184.

Festung  Straßburg  i.  E.,  Erweiterung  der  Rayons  für
die  Festung  (Bek.  v.  28.  Mai)  222.

Fette,  Wegfall  der  Abgaben  vom  Fett  für  Rechnung  der
Kommunen  und  Korporationen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  13)
311.  —  Zollsätze  für  thierische  Fette  (Tarif  Nr.  126
bis  132)  329.  —  für  fette  Oele  (das.  Nr.  166,  167)
333.  —  für  pflanzliche  Fette  (das.  Nr.  168  bis  172)
334.

Fecttsäuren,  feste,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  250,  264)  315.

Feuerwaffen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  926  bis  928)  438.

Filze  und  Filzwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  513,  514,
518,  522)  376.

Firma,  Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens
"Rothes  Kreuz"  zur  Bezeichnung  von  Firmen  (G.  v.
22.  März  §§.  6,  7)  126.

Firnisse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  341  bis  343)  352.

Fische,  zollfreie  Einfuhr  von  Fischen  und  anderen  Seethieren,
  von  deutschen  Schiffern  gefangen  (G.  v.  25.  Dez.
§.  6  Nr.  2)  305.  —  Zollsätze  für  sonst  eingeführte  Fische
und  Fischrogen  (Tarif  Nr.  115  bis  118)  328.

Flechtwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  589  bis  592)  389.

Fleckfieber,  wechselseilige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  über  Auftreten  der  Krankheit  (Bek.
v.  22.  Juli  A  2b,  B  2b)  257.

Fleisch,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900  (V.  v.  16.  Febr.)
47.  (V.  v.  7.  Juli)  241.  —  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze  (Bek.  v.  10.  Juli)  242.  —
        <pb n="460" />
        8  Sachregister.  1902.

Fleisch  (Forts.)

Gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch
und  dessen  Zubereitungen  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Rindvieh,  Schweinen,
Pferden,  Eseln  u.  s.  w.  (Bek.  v.  10.  Juli  zu  2)  242.—
Verbot  der  Einfuhr  zubereiteten  Fleisches  von  diesen
Thieren  sowie  von  Hundefleisch  (das.  zu  Nr.  4)  242.

Wegfall  der  Abgaben  vom  Fleische  für  Rechnung
der  Kommunen  und  Korporationen  vom  1.  April  1910
ab  (G.  v.  25.  Dez.  §.  13)  311.  —  Zollsätze  für  Fleisch
und  Zubereitungen  von  Fleisch  (Tarif  Nr.  108  bis  114)
326.  —  Zollfreie  Einfuhr  geringerer  Fleischmengen  in
den  Grenzbezirken  (Tarif  Nr.  109  Anm.)  327.

Fleischextrakt,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  113)  327.

Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,  als  Zusätze  zu
Fleisch  und  Fleischwaaren  verboten  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Formaldehyd,  als  Zusatz  zu  Fleisch  und  Fleischwaaren
verboten  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Forstwirthschaft,  Zollsätze  für  ihre  Erzeugnisse  (Tarif
Nr.  74  bis  99)  321.

Frankreich,  Vereinbarung  zur  Regelung  des  Verkehrs
mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutsch-  französischen
  Grenze  (v.  1.  Okt.  01.)  131.

Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
mit  Salvador  vom  13.  Juni  1870  durch  Kündigung
erloschen  (Bek.  v.  24.  Mai)  168.

Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Freundschaftsverträge
  mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts-,
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar  (V.  v.
26.  Juni)  261.

Friedensübungen,  Unterstützung  von  Familien  der  dazu
einberufenen  Mannschaften  (Bek.  v.  15.  Nov.)  278.
Frucht-  und  Pflanzensäfte,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  59,

60,  213  bis  219)  319.

Fruchtwein,  Verbrauchsabgabe  von  Schaumwein  aus
Fruchtwein  (G.  v.  9.  Mai  §.  1)  155.  —  Höbe  der
Steuer  für  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz
von  Traubenwein  hergestellt  ist  (das.  §.  2)  155.

Führungszengnisse  für  Seeleute  (Seem.  O.  §.  19)  180.

G.
Gärtnerei,  Zollsätze  für  Erzeugnisse  der  Ziergärtnerei
(Tarif  Nr.  38  bis  44)  316.
Garn,  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel  mit  Garn
(Bek.  v.  17.  Nov.)  278.

Garn  (Fortf.)

Zollsätze  für  Gespinnste  aus  Wolle  und  anderen
Thierhaaren  (Tarif  Nr.  417  bis  437)  361.  —  aus
Baumwolle  (das.  Nr.  439  bis  469)  365.  —  aus  anderen
pflanzlichen  Spinnstoffen  (das.  Nr.  472  bis  502)  369.

Garnisonorte,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär-
  und  Polizeibehörden  beim  Auftreten  übertragbarer
Krankheiten  in  den  Garnisonorten  (Bek  v.  22.  Juli)  257.

Bestimmung  des  Garnisonorts  für  die  Militärpersonen
  der  Ostasiatischen  Besatzungs-  Brigade  für  Angelegenheiten
  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  (V.  v.  16.  Nov.)
280.

Gastwirthschaften,  Beschäftigung  von  Gehülfen  und
Lehrlingen  (Bek.  v.  23.  Jan)  33.  (Berichtigung  hierzu)
40.  —  Verwendung  von  Süßstoff  in  Gast-  und  Schankwirthschaften
  in  Kurorten  (G.  v.  7.  Juli  §.  4  zu  d,
§§.  5,  6)  254.

Verpflichtung  der  Wirthe  hinsichtlich  der  Schaumweinsteuerkontrole
  (G.  v.  9.  Mai  §§  14,  16,  20)  159.
Gebrauchsgegenstände  Neuanziehender  und  Reisender,

zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  3  bis  7)  305.

Gebühren,  Aenderungen  in  Firmen  und  Vereinsnamen,
die  durch  den  Wegfall  der  Bezeichnung  "Rothes  Kreuze"
nöthig  werden,  sind  gebührenfrei  in  das  Handels-  und
das  Vereinsregister  einzutragen  (G.  v.  22.  März  §.  6)  126.

Gebühren  der  Stellenvermittler  für  Schiffsleute  (G.
v.  2.  Juni  §§.  4,  6,  8)  215.  —  Gebührenfreiheit  des
Strafverfahrens  vor  den  Seemannsämtern  (Seem.  O.
§.  123)  207.

Gebührentarif  für  den  Kaiser-  Wilhelm-  Kanal  (G.  v.
20.  Mai)  167.

Gefängnisstrafe  wegen  Schaumweinsteuer-Defraudation
im  Rückfalle  (G.  v.  9.  Mai  §.  18)  160.  —  wegen  Fälschung
  von  Steuerzeichen  (das.  §.  22)  161.  —  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Süßstoffgesetz  (G.  v.
7.  Juli  §§.  7  bis  9)  254.  —  gegen  die  Seemannsordnung
(Seem.  O.  §§.  93,  100  bis  106,  108  bis  113,  117)  200.

Gefangene,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  Unfallfürsorge
für  Gefangene  vom  30.  Juni  1900  (V.  v.  24.  Nov.)  280.

Geflechte  und  Flechtwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  587
bis  592)  388.

Gchülfen,  Beschäftigung  in  Gast-  und  Schankwirthschaften
  (Bek.  v.  23.  Jan.)  33.  (Berichtigung  hierzu)  40.

Gelbfieber,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  über  Auftreten  von  Gelbfieber  (Bek.
v.  22.  Juli  A  2b,  B  2b)  257.

Geldstrafen  wegen  unberechtigten  Gebrauchs  des  Genfer
Neutralitätszeichens  „Rothes  Kreuz“  (G.  v.  22.  März
        <pb n="461" />
        Sachregister.  1902.  9

Geldstrafen  (Forts.)
§.  2)  125.  —  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Schaumweinsteuergesetz  (G.  v.  9  Mai  §§.  17  bis  27)
160.  —  gegen  das  Süßstoffgesetz  (G.  v.  7.  Juli  §§.  7
bis  9)  254.

Geldstrafen  wegen  unbefugter  Benutzung  von  Maischgefäßen
  in  Branntweinbrennereien  (G.  v.  7.  Juli  §.  42
zu  V d  250.  —  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bundesraths-Bestimmungen
  über  den  Kleinhandel  mit  denaturirtem
  und  undenaturirtem  Spiritus  (das.  §.  43c)  252.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Seemannsordnung  (Seem.  O.  §§.  93,  95  bis  99,  100
bis  119)  200.  —  gegen  die  Verpflichtungen  zur  Mitnahme
  heimzuschaffender  Seeleute  (G.  v.  2.  Juni  §.  8
214.  —  gegen  das  Gesetz  über  Stellenvermittelung  für
Schiffsleute  (G.  v.  2.  Juni  §§.  8,  9)  216.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Zolltarifgesetz  (G.  v.  25.  Dez.  §§.  10,  14)  310.

Gemälde,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  677)  402.

Gemeinden,  s.  Kommunen.

Gemeindevorsteher,  Mitwirkung  bei  Erledigung  von
Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  (Bek.  v.
25.  Jan.  §§.  1,  2,  7)  38.

Genfer  Neutralitätszeichen,  Verwendung  zu  geschäftlichen
  Zwecken   und  zur  Bezeichnung  von  Vereinen  etc.
(G.  v.  22.  März  §§.  1,  2)  125.

Genossenschaften,  eingetragene,  Geltung  ihrer  Vorstandsmitglieder
  als  Rheder  (Seem.  O.  §.  120)  207.
Genossenschaftsbrennereien,  landwirthschaftliche,  Kontingentirung
  der  Jahresmenge  des  Branntweins  (G.  v.
7.  Juli  §.  41  zu  1)  246.  —  Zahlung  der  Brennsteuer

(das.  §.  43  a)  250.

Genossenschaftsregister,  Eintragung  von  Gesellschaften
mit  der  Bezeichnung  „  Rothes  Kreuz"  (G.  v.  22.  März
§.  6)  126.

Genußmittel,  Verkauf  von  Süßstoff  und  süßstoffhaltigen
Nahrungs-  und  Genußmitteln  (G.  v.  7.  Juli  §§.  2,
5,  7)  253.

Zollsätze  für  Nahrungs-  und  Genußmittel  (Tarif
§.  198  bis  219)  338.  —  Zollfreie  Einfuhr  geringer
Mengen  in  den  Grenzbezirken  (das.  Nr.  198  Anm.)  338.

Gerbholz  und  Gerbstoffe  (Zolltarif  Nr.  92  bis  95)
325.

Gerichtsbarkeit,  streitige,  der  Militärpersonen  der  Ostasiatischen
  Besatzungs-Brigade  (V.  v.  16.  Nov.)  280.
Gerichtsstand  für  strafbare  Handlungen  durch  Druckschriften
  (G.  v.  13.  Juni  §.  7)  227.

Reichs.  Gesetzbl.  1902.

Gerste,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  4)  313.  —  Mindestzollsatz
für  Malzgerste  bei  vertragsmäßigen  Abmachungen  (G.
v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  Ausfuhr  von  Gerste  gegen
Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  (das.  §.  11)  309.  —
s.  auch  Getreide.

Gesellschaften,  Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens
  "Rothes  Kreuz"  zur  Bezeichnung  von  Gesellschaften
  (G.  v.  22.  März  §§.  1,  6,  7)  125.

Gespinnste  und  Gespinnstwaaren,  Zollsätze  für
thierische  und  pflanzliche  Spinnstoffe  und  Waaren  daraus
(Zolltarif  Nr.  391  bis  543)  358.

Gesundheit,  gesundheitsschädliche  Schank-  täuschende  Zusätze
zu  Fleisch  und  dessen  Zubereitungen  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Gesundheitsamt,  s.  Kaiserliches  Gesundheitsamt.

Getränke,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  178  bis  186)  335.  —
s.  auch  Branntwein.

Getreide,  Mindestzollsätze  für  Roggen,  Weizen  und  Spelz,
Malzgerste  und  Hafer  bei  vertragsmäßigen  Abmachungen
(G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  Ausfuhr  von  Getreide
gegen  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  (das.  §.  11)  309.
Stundung    der  Getreidezölle  ausgeschlossen  (das.  §.  12)
310.  —  Aufnahme  von  Getreide  in  Transitlager  (das.
§§.  11,  12)  310.  —  Wegfall  der  Abgaben  von  Getreide
  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
vom  1.  April  1910  ab  (das.  §.  13)  (311.  —  Zollsätze
für  Getreide  (Tarif  Nr.  1  bis  9)  313.  —  für  Müllereierzeugnisse
  aus  Getreide  (das.  Nr.  162  bis  165)  333.
—  Zollfreie  Einfuhr  geringerer  Mengen  von  Müllereierzeugnissen
  in  den  Grenzbezirken  (das.  Nr.  165  Anm.)
333.

Gewebe,  wasserdichte,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  504  bis  507)
374.

Gewerbebetriebe,  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung
  der  Ladenschlußzeit  (Bek.  v.  25.  Jan.)  38.  —
Beschäftigung  von  Gehülfen  und  Lehrlingen  in  Gastund
  Schankwirthschaften  (Bek.  v.  23.  Jan.)  33.  —  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Cichorienfabriken
  (Bek.  v.  31.  Jan.)  42.  —  in  Glashütten,  Glasschleifereien
  und  Glasbeizereien  sowie  Gast-  (Bek.
v.  5.  März)  65.  —  in  Rohzuckerfabriken,,  Zuckerraffinerien
und  Melasseentzuckerungsanstalten  (Bek.  v.  5.  März)  72.
—  in  Walz-  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  27.  Mai)  170.
—  in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Bek.  v.  20.  März
§§.  10,  12,  13)  79.

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  den  Bergbaubezirken  von  Preußen,  Baden
und  Elsaß-Lothringen  (Bek.  v.  15.  März)  73.  —  desgl.
in  Hechelräumen  und  dergleichen  (Bek.  v.  24.  Juni)  238.

B
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        10
Gewerbebetriebe  (Forts.)

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,

  Zink.  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk
  Oppeln  (Bek.  v.  20.  März)  77.

Einrichtung  und  Betrieb  von  Steinbrüchen  und
Steinhauereien  (Bek.  v.  20.  März)  78.  —  desgl.  von
gewerblichen  Anlagen  zur  Vulkanisirung  von  Gummiwaaren
  (Bek.  v.  1.  März)  59.  —  desgl.  von  Roßhaarspinnereien,
  Haar-  und  Borstenzurichtereien  sowie  von
Bürsten-  und  Pinselmachereien  (Bek.  v.  22.  Okt.)  269.

Einführung  von  Lohnbüchern  für  die  Kleider-  und
Wäschekonfektion  (Bek.  v.  9.  Dez.)  295.

Gewerbebetrieb  der  Stellenvermittler  für  Schiffsleute
(G.  v.  2.  Juni)  215.

Vereinbarung  zwischen  Deutschland  und  den  Niederlanden
  über  den  grenzüberspringenden  Fabrikverkehr  (v.
5.  Juni  01.)  55.  —  Vereinbarung  mit  Frankreich  zur
Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen
an  der  deutsch  französischen  Grenze  (v.  1.  Okt.  0  1.)  131.
—  desgl.  mit  Belgien  bezüglich  der  deutsch-  belgischen
Grenze  (v.  1.  Aug.)  301.

Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens  „Rothes
Kreuz"  zu  geschäftlichen  Zwecken  (G.  v.  22.  März  §.  1)  125.

Herstellung  und  Betrieb  von  Süßstofffabriken  (G.
v.  7.  Juli  §§.  3,  11,  12)  253.  —  Verkauf  von  Süßstoff
zu  gewerblichen  Zwecken  (das.  §§.  4,  5)  254.

Befreiung  des  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendeten
Branntweins  von  der  Verbrauchsabgabe  (G.  v.  7.  Juli
Ss.  1,  41  zu  V)  243.

Bestimmungen  über  den  Kleinhandel  mit  Garn
(Bek.  v.  17.  Nov.)  278.

Gewerbliche  Brennereien,  Entrichtung  eines  Zuschlags
zur  Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  (G.  v.  7.  Juli
§.  42)  248.  —  Zahlung  der  Brennsteuer  (das.  §§.  43  a
bis  43c)  250.

Gewichtszölle  von  einzuführenden  Waaren  (G.  v.  25.  Dez.
§.  3)  304.

Gewürze,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  66,  67)  319.

Glas  und  Glaswaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  735  bis
768)  411.

Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien,
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  (Bek.  v.  5.  März)  65.

Gold-  und  Goldwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  769  bis
771)  415.

Gottesdienst,  Theilnahme  daran  von  Schiffsleuten  (Seem.
O.  §§.  37,  38,  114  Nr.  6)  184.

Sachregister.  1902.

Gouverneure  der  Schutzgebiete,  Erlaß  von  Vorschriften
über  die  Rechte  an  Grundstücken  (V.  v.  21.  Nov.  §§.  1,
2,  5,  6,  8,  15,  17,  26,  27)  283.  —  Bestimmungen
des  Gouverneurs  von  Südwestafrika  über  die  Einstellung
von  Wehrpflichtigen  in  die  Schutztruppe  (V.  v.  5.  Dez.
SS.  6,  7)  298.

Grenze,  Verlegung  der  deutsch-  österreichischen  Grenze  längs
des  Przemsa-Flusses  (G.  v.  22.  Jan.)  31.  (Bek.  v.
7.  Juni)  228.  —  desgl.  der  deutsch-dänischen  Grenze
an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau  (G.  v.  22.  Jan.)
32.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  49.

Vereinbarung  mit  den  Niederlanden  über  den  grenzüberspringenden
  Fabrikverkehr  (v.  5.  Juni  01.)  55.

Vereinbarung  mit  Frankreich  zur  Regelung  des
Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der
deutsch-  französischen  Grenze  (v.  1.  Okt.  O1.)  131.  —  desgl.
mit  Belgien  bezüglich  der  deutsch-  belgischen  Grenze  (v.
1.  Aug.)  301.

Umlauf  von  Scheidemünzen  luxemburgischen  Geprägs
innerhalb  deutscher  Grenzbezirke  (Bek.  v.  23.  Jan.)  37.

Regelung  des  Eisenbahn-Durchgangsverkehrs  im
deutsch-  österreichischen  Grenzbezirk  (Bek.  v.  15.  Mai
Artt.  1)  153.

Zollerleichterungen  und  -Befreiungen  für  den  Grenzverkehr
  (G.  v.  25.  Dez.  §§.  6,  8)  305.  —  Zollfreie
Einfuhr  von  Nahrungs--  und  Genußmitteln  in  den
Grenzbezirken  (Zolltarif,  Anm.  zu  den  Nrn.  109,  165
und  198)  327.

Großbritannien,  Unterstellung  der  Deutschen  und
deutschen  Schutzgenossen  in  Tonga  unter  die  Gerichtsbarkeit
  der  von  Großbritannien  in  Tonga  eingesetzten
Gerichte  (V.  v.  26.  Juni)  261.

Grün-  und  Rauhfutter,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  27)  315.

Grundbuchblätter,  Anlegung  in  den  Schutzgebieten  (V.
v.  21.  Nov.  §§.  4,  6  bis  17)  284.  —  Vorschriften  über
Grundstücke,  für  die  ein  Grundbuchblatt  nicht  angelegt
ist  (das.  §§.  18  bis  24)  288.  —  Einrichtung  und  Führung
der  Grundbücher  und  Landregister  (das.  §.  26)  289.

Grundstücke,  Rechte  an  Grundstücken  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  21.  Nov.)  283.

Güteversuche  der  Seemannsämter  bei  Streitigkeiten  der
Schiffsleute  (Seem.  O.  §.  128)  209.

Gummiwaaren,  Einrichtung  und  Betrieb  gewerblicher

Anlagen  zur  Vulkanisirung  von  Gummiwaaren  (Bek.  v.
1.  März)  59.
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        Sachregister.  1902.  11

H.

Haager  Friedenskonferenz,  Ratifikation  des  am
29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommens  über  die
Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs  durch  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  (Bek.  v.  9.  Mai)  168.

Haare,  Zollsätze  für  thierische  Haare,  Federn  und  Borsten
(Tarif  Nr.  145  bis  151)  331.

Haar-  und  Borstenzurichtereien,  Einrichtung  und
Betrieb  (Bek.  v.  22.  Okt.)  269.

Händler  mit  Schaumwein,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der
Steuerkontrole  (G.  v.  9.  Mai  §§.  14,  16,  20)  159.
Häute  zur  Lederbereitung,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif

Nr.  153)  331.

Hafer,  Mindestzollsatz  bei  vertragsmäßigen  Abmachungen
(G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  Ausfuhr  von  Hafer  gegen
Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  (das.  §.  11)  309.  —
Zollsatz  für  Hafer  (Tarif  Nr.  4)  313.

s.  auch  Getreide.

Haftstrafe  bei  Zuwiderhandlungen  der  Schiffsleute  (Seem.  O.
§§.  107,  113  bis  115,  118,  119)  203.  —  gegen  die
Verpflichtungen  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute
(G.  v.  2.  Juni  §.  8)  214.  —  gegen  die  Bestimmungen
über  Stellenvermittelung  der  Seeleute  (G.  v.  2.  Juni
§§.  8,  9)  216.

Haftung  der  Hersteller  von  Schaumwein  sowie  der  Händler
und  Wirthe  für  Schaumweinsteuer-Uebertretungen  ihrer
Leute  (G.  v.  9.  Mai  §.  20)  161.

Hammerwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  27.  Mai)  170.

Handels-  und  Gewerbspflanzen,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  28  bis  32)  315.

Handelsgesellschaften,  Geltung  ihrer  Vorstandsmitglieder
als  Rheder  (Seem.  O.  §.  120)  207.

Handelsgesetzbuch,  Abänderung  seerechtlicher  Vorschriften
(G.  v.  2.  Juni)  218.

Handelsregister,  Eintragung  von  Firmen  mit  der  Bezeichnung

  „Rothes  Kreuz“  (G.  v.  22.  März  §.  6)  126.

Handelsverträge,  Mindestzollsätze  für  Getreide  bei  vertragsmäßigen
  Abmachungen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.

Handelsvertrag  mit  Salvador  vom  13.  Juni  1870
durch  Kündigung  erloschen  (Bek.  v.  24.  Mai)  168.  —
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Handelsvertrag  mit
Zanzibar  (V.  v.  26.  Juni)  261.

Handfeuerwaffen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  926  bis  928)
438.

Hartkautschuk  und  Hartkautschukwaaren,  Zollsätze
(Tarif  Nr.  582  bis  586)  388.

Hausenblase,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  143)  331.

Haushaltungsvorstände,  Nachsteuer  von  dem  in  ihrem
Besitze  befindlichen  Schaumwein  (G.  v.  9.  Mai  §.  31)  163.

Hechelräume,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (Bek.
v.  24.  Juni)  238.

Hefe,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  188,  189)  337.

Hefebrennereien,  Kontingentirung  der  herzustellenden
Jahresmenge  Alkohol  (G.  v.  7.  Juli  §.  2  zu  b  und  c,
§.  43a)  244.

Heilanstalten,  Befreiung  des  in  Heilanstalten  verwendeten
Branntweins  von  der  Verbrauchsabgabe  (G.  v.  7.  Juli
§§.  1,  43c)  243.  —  Abgabe  von  Süßstoff  an  Heilanstalten
  (G.  v.  7.  Juli  §§.  4  bis  6)  254.

s.  auch  Krankenanstalten.

Heilbehandlung  erkrankter  oder  verletzter  Seeleute
(Seem.  O.  §.  59)  190.  (G.  v.  2.  Juni  §§.  553,  553a,
553b)  219.  

Heirathsgut,  Erlaubniß  zur  zollfreien  Einfuhr  (G.  v.
25.  Dez.  §.  6  Nr.  4)  305.

Heizung,  Befreiung  des  zu  Heizungszwecken  bestimmten
Branntweins  von  der  Verbrauchsabgabe  (G.  v.  7.  Juli
§§.  1,  41  zu  V)  243.

Hessen  (Großherzogthum),  Beaufsichtigung  hessischer  privater
Versicherungsunternehmungen  durch  das  Aufsichtsamt  für
Privatversicherung  (V.  v.  3.  Febr.)  43.

Heuer  der  Seeleute,  Verträge  darüber  (Seem.  O.  §§.  12,
27  ff.)  178.  —  Entweichen  mit  der  Heuer  (das.  §.  33,
94)  200.  —  Heuer  der  Schiffer  beim  Aussetzen  der
Fahrten  und  bei  Erkrankungen  (G.  v.  2.  Juni  §§.  5  47
bis  549,  553  a)  218.

Heuerbuch  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  49,  114  Nr.  8)
187.

Heuerschein  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  27,  114  Nr.  2,
119)  181.

Heuerverträge  (Seem.  O.  §§.  12,  27  ff.)  178.  —  Zuwiderhandlungen
  gegen  ihre  Bestimmungen  (das.  §.  114)
205.

Hinterziehung  der  Schaumweinsteuer  (G.  v.  9.  Mai
§§.  14,  16  bis  18,  24)  159.  —  Verjährung  hinterzogener
  Steuer  (das.  §.  6)  157.

Hirse,  s.  Getreide.

Hochseefischereifahrzeuge,  Zulassung  zur  Islandfahrt
(Bek.  v.  22.  März)  127.  —  Anwendung  von  Bestimmungen
  der  Seemannsordnung  auf  die  Fahrzeuge

(Seem.  O.  §.  135)  211.
B“
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        12  Sachregister 1902.

Holz,  Bewilligung  von  Transitlager  für  Bau-  und  Nutzholz
  (G.  v.  25.  Dez.  §.  11  Nr.  2)  309.  —  Zollsätze
für  Holz  (Tarif  Nr.  74  bis  99)  321.  —  für  Holzwaaren
  (das.  Nr.  615  bis  634)  393.

Honig,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  139,  140)  330.

Hopfen  und  Hopfenmehl,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  30
und  31)  315.  

Hülfslohn  für  Rettung  von  Schiffen  und  Ladung,  Vertheilung
  (G.  v.  2.  Juni  §.  749)  221.

Hülsenfrüchte,  Ausfuhr  von  Hülsenfrüchten  gegen  Ertheilung
  von  Einfuhrscheinen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  11
Nr.  1)  309.  —  Stundung  der  Zölle  ausgeschlossen  (das.
§.  12)  310.  —  Aufnahme  in  Transitlager  (das.  §§.  11,  12)
309.  —  Zollsätze  für  Hülsenfrüchte  (Tarif  Nr.  11,  12)
314.  —  für  Müllereierzeugnisse  aus  Hülsenfrüchten  (das.
Nr.  162  bis  165)  333.

Hüte  aus  Gespinnstwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  533  bis
542)  379.

Hundefleisch,  Einfuhr  verboten  (Bek.  v.  10.  Juli  zu
Nr.  4)  242.

I.

Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  Sonderabkommen  dazu  mit  der
Schweiz  (Bek.  v.  8.  Jan.)  4.  —  desgl.  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  15.  Mai)  137.  (Bek.  v.  15.  Mai)  153.

Abänderung  der  Liste  der  an  dem  Uebereinkommen
betheiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  17.  Jan.)  29.
(Bek.  v.  4.  Febr.)  44.  (Bek.  v.  30.  April)  135.  (Bek.
v.  2.  Juni)  223.  (Bek.  v.  27.  Juli)  259.  (Bek.  v.
10.  Sept.)  263.  (Bek.  v.  20.  Okt.)  268.  (Bek.  v.
9.  Nov.)  277.  (Bek.  v.  3.  Dez.)  291.

Invalidenversicherung  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  9,
11)  178.

Invaliden-Versicherungsanstalten,  Ueberweisung  der
Mehrerträge  an  Zöllen  an  sie  (G.  v.  25.  Dez.  §.  15)  311.

Islandfahrt,  Zulassung  von  Hochseefischereifahrzeugen
(Bek.  v.  22.  März)  127.

Italien,  an  dem  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  betheiligte  italienische  Bahnstrecken  (Bek.  v.
17.  Jan.)  29.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Cichorienfabriken
  (Bek.  v.  31.  Jan.)  42.  —  in  Glashütten,
Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien
(Bek.  v.  5.  März)  65.  —  in  Vulkanisirungsanstalten
für  Gummiwaaren  (Bek.  v.  1.  März  §.  10)  61.  —  in
Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseent-Sachregister.

  1902.

Jugendliche  Arbeiter  (Forts.)
zuckerungsanstalten  (Bek.  v.  5.  März)  72.  —  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-  Lothringen
  (Bek.  v.  15.  März)  73.  —  in  Steinbrüchen  und
Steinhauereien  (Bek.  v.  20.  März  §§.  10,  12)  79.  —
in  Walz-  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  27.  Mai)  170.
—  in  Hechelräumen  und  dergleichen  (Bek.  v.  24.  Juni)
238  —  in  Roßhaarspinnereien,  Haar-  und  Borstenzurichtereien
  sowie  Bürsten-  und  Pinselmachereien  (Bek.
v.  22.  Okt.  §.  6)  271.

Juristische  Personen,  Geltung  ihrer  Vorstandsmitglieder
  als  Rheder  (Seem.  O.  §.  120)  207.

K.

Kälber,  Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Kälbern  (Bek.  v.
10.  Juli  zu  2)  242.

s.  auch  Rindvieh.

Käse,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  135)  330.

Kaffee,  Zollsätze  für  Kaffee  und  Kaffeeersatzstoffe  (Tarif
Nr.  61,  62)  319.  —  Zollfreiheit  für  mit  den  Posten
eingehende  Proben  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  10)  307.

Kaiserliche  Verordnung  über  Ableistung  der  Dienstpflicht
  Reichsangchöriger  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.
25.  Juni)  237.  (V.  v.  5.  Dez.)  297.  —  über  Anwendung
  der  Bestimmungen  der  Scemannsordnung  auf
Binnenschisse  (Seem.  O.  §.  1)  175.

Kaiserliche  Verordnung  über  Inkrafttreten  des  Zolltarifgesetzes
  (G.  v.  25.  Dez.  §.  16)  312.  —  über  Erhebung
  von  Zollzuschlägen  für  Waaren  von  fremden
Staaten  (das.  §.  10)  308.

Kaiserliches  Gesundheitsamt,  Benachrichtigung  vom
Auftreten  übertragbarer  Krankheiten  bei  den  Militärbehörden
  (Bek.  v.  22.  Juli  unter  B  4)  258.

Kaiser-  Wilhelm-Kanal,  Gebührentarif  (G.  v.  20.  Mai)
107.

Kakao,  Zollsätze  für  Kakao  und  Kakaoschalen  (Tarif

Nr.  63,  64)  319.  —  Zollfreiheit  für  mit  den  Posten
eingehende  Proben  von  Kakao  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6
Nr.  10)  307.

Kamerun,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1902  (Anl.
z.  G.  v.  20.  März)  117.  —  Rechte  an  Grundstücken
(V.  v.  21.  Nov.  §.  25)  289.  —  Aufhebung  der  Verordnung
  über  die  Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken
vom  24.  Juni  1901  (das.  §.  28  zu  9)  290.
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        Sachregister.  1902.  13

Kapitän  (Schiffer),  Dienststellung  im  Allgemeinen  (Seem.  O.
§§.  2  bis  4)  175.  —  Anmusterung  der  Seeleute
(das.  §§.  12  ff.)  178.  —  Disziplinargewalt  (das.  §§.  84
bis  92)  198.  (G.  v.  2.  Juni  §.  4)  213.  —  Bestrafung
wegen  Mißbrauchs  der  Disziplinargewalt  etc.  (Seem.  O.
§§.  111  bis  115)  204.  —  Verpflichtungen  zur  Mitnahme
  heimzuschaffender  Seeleute  (G.  v.  2.  Juni  §§.  1
bis  8)  212.

s.  auch  Schiffer.

Karolinen,  Palau  und  Marianen,  Haushalts-Etat  für
ihre  Verwaltung  für  1902  (Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  121.
—  Anlegung  von  Grundbuchblättern  (V.  v.  21.  Nov.
§.  14  zu  2f)  287.

Kartoffeln,  Eingangszoll  (Tarif  Nr.  23)  315.

Kauffahrteischiffe,  Anwendung  der  Bestimmungen  der
Seemannnsordnung  auf  die  Schiffe  (Seem.  O.  §.  1)  175.
—  Verpflichtungen  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute
  (G.  v.  2.  Juni)  212.

Kautschukwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  570  bis  586)
386.

Kaviar  und  Kaviarersatzstoffe,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  118)
328.

Kellner,  Beschäftigung  in  Gast-  und  Schankwirthschaften
(Bek.  v  23.  Jan.  zu  II)  34.

Kellnerinnen,  Beschäftigung  in  Gast-  und  Schankwirthschaften
  (Bek.  v.  23.  Jan.  I  zu  6,  III  zu  8)  34.

Kerzenstoffe,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  250  bis  252)  345.

Kiautschon,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1902
(Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  122.  —  Anlegung  von  Grundbuchblättern
  (V.  v.  21.  Nov.  §§.  17,  24)  287.  —  Aufhebung
  der  Verordnung  vom  2.  September  1898  über
Regelung  des  Grunderwerbes  (das.  §.  28  Nr.  6)  290.

Kinderspielzeug,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  946)  441.

Kjärmühlenau,  Verlegung  der  deutsch-  dänischen  Grenze
an  der  Kjärmühlenau  (G.  v.  22.  Jan.)  32.  (Bek.  v.
13.  Febr.)  49.

Klasseneintheilung  der  Orte  nach  dem  Servistarife,
nächste  Revision  mit  Wirkung  vom  1.  April  1904  ab
(G.  v.  7.  Juli  §.  1)  239.

Kleider,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  517  bis  522)  377.

Kleiderkonfektion,  Einführung  von  Lohnbüchern  (Bek.
v.  9.  Dez.)  295.

Kleidungsstücke,  gebrauchte,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.
25.  Dez.  §.  6  Nr.  3  bis  5)  305.

Kleinhandel  mit  denaturirtem  und  undenaturirtem
Spiritus  (G.  v.  7.  Juli  §.  43e)  252.  —  Bestimmungen
über  den  Kleinhandel  mit  Garn  (Bek.  v.  17.  Nov.)  278.

Knollen-  und  Wurzelgewächse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  23
bis  26)  315.

Kochzwecke,  Befreiung  des  dazu  bestimmten  Branntweins
  von  der  Verbrauchsabgabe  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1,  41
zu  V)  243.

Köche  und  Kochlehrlinge,  Beschäftigung  in  Gast-  und
Schankwirthschaften  (Bek.  v.  23.  Jan.  zu  II)  34.

Kolonialwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  61  bis  67)  319.

Kolonien,  Zollbefreiungen  und    Ermäßigungen  für  Erzeugnisse
  aus  den  deutschen  Kolonien  (G.  v.  25.  Dez.
S.  1)  303.

Kommissare  zu  Feststellungen  bei  Anträgen  auf  Verlängerung
  der  Ladenschlußzeit  in  den  Gemeinden  (Bek.
v.  25.  Jan.  §§.  1  bis  6)  38.

Kommunal-Schuldverschreibungen  der  Kur-  und
Neumärkischen  Ritterschaft,  Mündelsicherheit  (Bek.  v.
28.  Dez.  01.)  3.

Kommunen,  Wegfall  der  Abgaben  von  Mehl,  Fleisch
u.  s.  w.  für  ihre  Rechnung  vom  1.  April  1910  ab  (G.
v.  25.  Dez.  §.  13)  311.  ·

Konsulargerichtsbarkeit  in  Tonga  (V.  v.  26.  Juni)
261.

Konsuln,  s.  Reichskonsuln.

Kontingentirung  der  von  den  Branntweinbrennereien
herzustellenden  Jahresmenge  Alkohol  (G.  v.  7.  Juli
§§.  2,  43a)  244.

Kopfgenickstarre,  wechselseitige  Benachrichtigung  der
Militär-  und  Polizeibehörden  über  Auftreten  der  Krankheit
  (Bek.  v.  22.  Juli  A  2a,  B  2  a)  257.

Korkwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  635  bis  638)  396.

Korporationen,  Wegfall  der  Abgaben  von  Fleisch,
Mehl  u.  s.  w.  für  ihre  Rechnung  vom  1.  April  1910
ab  (G.  v.  25.  Dez.  §.  13)  311.

Kosmetische  Mittel,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  355  bis  358)
354.

Kost  der  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  14,  54  bis  59)  179.
—  Grundlose  Vorenthaltung  von  Speise  und  Trank
(das.  §§.  74,  112,  113)  196.

Krankenanstalten,  Abgabe  von  Süßsteff  an  Kranken-,
Kur-,  Pflege-  und  ähnliche  Anstalten  (G.  v.  7.  Juli
§§.  4  bis  6)  254.  —  Befreiung  des  in  Krankenanstalten
verwendeten  Branntweins  von  der  Verbrauchsabgabe
(G.  v.  7.  Juli  §§.  1,  43c)  243.

Unterbringung  erkrankter  oder  verletzter  Seeleute  in
Krankenhäusern  (Seem.  O.  §§.  59,  61,  63)  190.  —
desgl.  erkrankter  Schiffer  (G.  v.  2.  Juni  §§.  533,  533  a)
219.—
        <pb n="466" />
        14  Sachregister. 1902.

Krankenpflege,  Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens
  „Rothes  Kreuz"  für  Zwecke  der  Krankenpflege-Vereine
  (G.  v.  22.  März  §.  1)  125.

Krankheiten,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  über  das  Auftreten  übertragbarer
Krankheiten  (Bek.  v.  22.  Juli)  257.

Krankheit  der  Seelente  (Seem.  O.  §§.  59,  62,  63)
190.  —  des  Schiffers  (G.  v.  2.  Juni  §§.  553,  553a,
553b)  219.

Küchengewächse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  33  bis  37)  316.

Kürschnerwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  563  bis  566)
385.

Küstenfahrer,  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Seemannsordnung
  auf  kleinere  Fahrzeuge  (Seem.  O.  §.  134)
210.

Kunstsachen,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6
Nr.  11)  307.

Kupfer  und  Kupferlegirungen, Zollsätze (Tarif
Nr.  869  bis  880)  428.

Kurorte,  Verwendung  von  Süßstoff  in  Gast-  und  Speisewirthschaften
  in  Kurorten  (G.  v.  7.  Juli  §.  4  zu  d,
§§.  5,  6)  254.  —  Beschäftigung  von  Gehülfen  und
Lehrlingen  in  diesen  Gastwirthschaften  (Bek.  v.  23.  Jan.
zu  1  Nr.  1)  33.

Kur-  und  Neumärkische  Ritterschaftliche  Kommunal-Schuldverschreibungen,
  Mündelsicherheit  (Bek.  v.  28.  Dez.
01.)  3.

  

L.

Lacke  (Lackfirnisse,  Siegellack),  Zollsätze  (Tarif  Nr.  343,
344)  353.
Ladenschlußzeit,  Verfahren  bei  Anträgen  auf  ihre  Verlängerung
  (Bek.  v.  25.  Jan.)  38.
Landesbehörden,  Erhebung  und  Verwaltung  der
Schaumweinsteuer  (G.  v.  9.  Mai  §.  28)  162.
Landesregierungen  bestimmen  die  Behörden  oder  Beamten
  zur  wechselseitigen  Benachrichtigung  der  Militärbehörden
  über  das  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten
(Bek.  v.  22.  Juli  A  zu  1,  B  zu  3)  257.
Bestimmungen  über  Besteuerung  kleinerer  Branntweinbrennereien
  (G.  v.  7.  Juli  §.  41  zu  IV)  247.
Einrichtung  der  Seemannsämter  im  Reichsgebiete
(Seem.  O.  §.  5)  176.  —  Bestimmungen  über  die  den
Schiffsleuten  zu  gewährenden  Speisen  und  Gectränke
(das  §.  56)  189.  —  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Stellenvermittler  für  Schiffsleute  (G.  v.  2.  Juni  §§.  2
bis  5)  215



Landes-Zentralbehörden,  Erlaubniß  zur  Verwendung
des  Genfer  Neutralitätszeichens  „Rothes  Kreuz"  zu
gewerblichen  Zwecken  etc.  (G.  v.  22.  März  §.  1)  125.—
Mittheilung  der  gestatteten  Ausnahmen  im  Betriebe  von
Walz-  und  Hammerwerken  an  den  Reichskanzler  (Bek.
v.  27.  Mai  zu  lII  letzter  Absatz)  172.  —  Bestimmungen
über  Desinfektion  des  Haar-  und  Borstenmaterials  in
Roßhaarspinnereien,  Haar-  und  Borstenzurichtereien  sowie
Bürsten-  und  Pinselmachereien  (Bek.  v.  22.  Okt.  §§.  3,  4)
270.

Bestimmung  der  Zollstellen  zur  Abfertigung  von
Getreide  etc.  zur  Ausfuhr  gegen  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen
  durch  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  (G.  v.
25.  Dez.  §.  11  zu  1)  309.

Landregister  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  21.  Nov.
§.  6  zu  2,  §§.  19,  21,  22,  26)  284.

Landwirthschaft,  Zollsäge  für  ihre  Erzeugnisse  (Tarif
Nr.  1  bis  73)  313.  —  für  Erzeugnisse  von  landwirthschaftlichen
  Nutzthieren  (das.  Nr.  133  bis  141)  330.  —
für  Erzeugnisse  landwirthschaftlicher  Nebengewerbe  (das.
Nr.  162  bis  197)  333.

s.  auch  Getreide.

Landwirthschaftliche  Brennereien,  Kontingentirung
der  herzustellenden  Jahresmenge  von  Branntwein  (G.  v.
7.  Juli  §.  2  zu  c,  d,  e)  244.  —  Erhebung  einer  Maischbottichsteuer
  (das.  §§.  41  zu  I,  II,  IV u.  V,  §.  42  zu  III)
246.  —  einer  Brennsteuer  (das.  §§.  43  a  bis  43d)  250.—
Sommerbrand  in  den  Brennereien  (das.  Art.  II  §.  43a,
Art.  III)  252.

Lastwagen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  918  bis  920)  437.

Leder  und  Lederwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  544
bis  562)  382.

Lehrlinge,  Beschäftigung  in  Gast-  und  Schankwirthschaften
  (Bek.  v.  23.  Jan.)  33.  (Berichtigung  hierzu)  40.

Leichentransporte  im  deutsch-  schweizerischen  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  8.  Jan.)  4.  —  im  Eisenbahnverkehre
mit  Oesterreich-  Ungarn  (Bek.  v.  15.  Mai)  137.

Beförderung  von  Leichen  im  inneren  deutschen  Eisenbahnverkehre
  (Bek.  v.  18.  Juni  §§.  42,  43)  236.  —
Zollfreie  Einfuhr  der  Särge  mit  Leichen  (G.  v.  25.  Dez.
§.  6  Nr.  14)  307.

Linoleum,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  508  bis  510)  375.

Logisraum  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  55,  56,  113  zu  1)
188.  —  s.  auch  Volkslogis.

Lohnbücher,  Einführung  für  die  Kleider-  und  Wäschekonfektion
  (Bek.  v.  9.  Dez.)  295.  —  s.  auch  Abrechnungsbücher.


Lootsen  gelten  nicht  als  Schiffsmänner  (Seem.  O.  §.  2)  176.
        <pb n="467" />
        Sachregister.  1902.  15

Luxemburg,  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  deutsch-  luxemburgischen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
8.  Febr.)  45.  (Bek.  v.  12.  April)  133.  (Bek.  v.
9.  Juli)  256.

Umlauf  von  Scheidemünzen  luxemburgischen  Geprägs
innerhalb  deutscher  Grenzbezirke  (Bek.  v.  23.  Jan.)  37.

Abkommen  mit  dem  Deutschen  Reiche  wegen  der
Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer
(v.  10.  Mai)  232.

M.

Mais,  s.  Getreide.

Maischbottichsteuer,  Erhebung  in  landwirthschaftlichen
Brennereien  (G.  v.  7.  Juli  §.  41  zu  I,  II,  IV  u.  V,
§.  43  a)  246.  —  Antrag  auf  Ersetung  der  Steuer  durch
Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe  (das.  5.  42  zu  III)  248.

Malz,  Zollsätze  für  Malz  (Tarif  Nr.  9)  314.  —  Mindestzollsatz
  für  Malzgerste  bei  vertragsmäßigen  Abmachungen
(G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  Ausfuhr  von  Mälzereierzeugnissen
  gegen  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  (das.
§.  11  Nr.  3)  310.  —  Aufnahme  der  Erzeugnisse  in
Transitlager  (das.  §.  12)  310.  —  Erhebung  von  Abgaben
  für  Malz  für  Rechnung  von  Kommunen  und
Korporationen  (das.  §.  13)  311.

Malzextrakt,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  186)  337.
Malzgerste,  Mindestzollsatz  bei  vertragsmäßigen  Abmachungen
  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  s.  auch  Gerste.
Margarine,  Farbstoffe  zu  ihrer  Gelbfärbung  (Bek.  v.
18.  Febr.)  48.  —  Zollsätze  für  Margarine  und  Margarinekäse

  (Tarif  Nr.  205,  206)  339.

Marineverwaltung,  Verzeichniß  der  einzelnen  Stellen
der  Marine  nach  dem  Servistarife  (Anl.  z.  G.  v.  20.  März)
108.  —  s.  auch  Reichs-Marine-Amt.

Marschallinseln  (Schutzgebiet),  Rechte  an  Grundstücken
(V.  v.  21.  Nov.  §.  14  zu  2d,  §§.  25,  27,  28  zu  2)  287.

Maschinen,  Zollsätze  für  Dampflokomotiven,  Dampfund
  andere  Maschinen  (Tarif  Nr.  892  bis  906)  433.
—  für  Dynamomaschinen  (das.  Nr.  907)  435.

Maschinisten  auf  Seedampfschiffen,  Befähigungsnachweis
und  Prüfung  (Bek.  v.  16.  Okt.)  265.

Materialbrennereien,  Kontingentirung  der  Jahresmenge
des  Branntweins  (G.  v.  7.  Juli  §.  2  zu  c,  d,  e)  244.
—  Branntweinmaterialsteuer  (das.  §.  41  zu  III  bis  V,
§.  42  zu  IIIb)  249.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichs.-haushalt
  für  1902  (Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  103.

Maulesel,  Maulthiere,  amtliche  Untersuchung  vor  und
nach  der  Schlachtung  (Bek.  v.  10.  Juli  Nr.  1)  242.—
Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Mauleseln  etc.  (das.  Nr.  2)
242.  —  Verbot  der  Einfuhr  zubereiteten  Fleisches  (das.
Nr.  4)  242.

Zollsatz  für  Maulesel  und  Maulthiere  (Tarif  Nr.  101)
326.

Mehl,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  162,  165)  333.  —  Wegfall
der  Abgaben  vom  Mehl  für  Rechnung  der  Kommunen
und  Korporationen  vom  1.  April  1910  ab  (G.  v.  25.  Dez.
§.  13)  311.

s.  auch  Müllereierzeugnisse.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  in  Deutschland
  und  Tonga  (V.  v.  26.  Juni)  261.

Behandlung  zollpflichtiger  Waaren  aus  Ländern,
die  Meistbegünstigung  nicht  zugestehen  (G.  v.  25.  Dez.
§.  10)  308.

Melasse,  Besteuerung  der  Branntweinbrennereien,  die
Melasse  verarbeiten  (G.  v.  7.  Juli  §.  41  zu  III,  §.  42
zu  ll,  §.  43  a)  247.

Melasseentzuckerungsanstalten, Beschäftigung von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen Arbeitern (Bek. v.
5.  März)  72.

Menschenhaare  und  Waaren  daraus,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  528  bis  530)  379.

Metalle,  edle,  und  Waaren  daraus,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  769  bis  776)  415.  —  für  unedle  Metalle  und
Waaren  daraus  (das.  Nr.  777  bis  843)  416.  (G.  v.
25.  Dez.  §.  1,  erster  Absatz)  303.  —  Zollsätze  für
Waaren  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legirungen
unedler  Metalle  (Tarif  Nr.  881  bis  891)  430.

Milch,  zollfreie  Einfuhr  frischer  Milch  (Tarif  Nr.  133)
330.  —  Zollsatz  für  eingedickte  Milch  (das.  Nr.  208)
339.  

Militärbehörden,  wechselseitige  Benachrichtigung  mit
Polizeibehörden  beim  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten
  (Bek.  v.  22.  Juli)  257.

Militärpersonen,  Unterstützung  von  Familien  der  zu
Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften  (Bek.  v.
15.  Nov.)  278.  —  Garnisonort  für  die  Militärpersonen
der  Ostasiatischen  Besatzungs-Brigade  für  Angelegenheiten
  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  (V.  v.  16.  Nov.)  280.

Militär-Transportordnung  für  Eisenbahnen,  Aenderung
  des  §.  36  (Bek.  v.  31.  Okt.)  275.  —  des  §.  26
(Bek.  v.  3.  Dez.)  293.

Militärverwaltung,  Auflösung  der  nach  China  entsandten
  Truppenkörper  (G.  v.  20.  März  §.  6)  82.  —
Verzeichniß  der  Stellen  des  Landheeres  und  der  Marine
        <pb n="468" />
        16  Sachregister.  1902.

Militärverwaltung  (Forts.)
nach  dem  Servistarif  (Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  108.  —
Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juni)
237.  (V.  v.  5.  Dez.)  297.

Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens  "Rothes
Kreuz"  für  Zwecke  des  militärischen  Sanitätsdienstes
(G.  v.  22.  März  §.  1)  125.

Mineralische  Stoffe,  Zollsätze  für  Waaren  daraus
(Tarif  Nr.  678  bis  712)  403.

Mineralöle  und  andere  fossile  Rohstoffe,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  239  bis  243)  343.

Mineralwasser,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  190,  191)

337.
Müllereierzeugnisse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  162  bis  165)
333.  —  Zollfreie  Einfuhr  geringerer  Mengen  in  den

Grenzbezirken  (das.  Anm.  zu  Nr.  165)  333.  —  Stundung
  der  Zollsätze  ausgeschlossen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  12)
310.  —  Aufnahme  in  ein  Zolllager  (das.  §.  12)  310.
—  Wegfall  der  Abgaben  von  Mühlenfabrikaten  für
Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  vom
1.  April  1910  ab.  (das.  §.  13)  311.

Mündelgeld,  Anlegung  in  Kur-  und  Neumärkischen
Ritterschaftlichen  Kommunal-Schuldverschreibungen  (Bek.
v.  28.  Dez.  01.)  3.

Münzen,  s.  Scheidemünzen.

Musterkarten  und  Muster,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.
25.  Dez.  §.  6  Nr.  10)  307.

Musterrolle  auf  Seeschiffen  (Seem.  O.  §§.  14,  15,  22
bis  26,  31,  136)  179.  —  Strafbare  Führung  u.  s.  w.
(das.  §.  114)  205.

Musterung  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  12  bis  26)  178.
—  Strafvorschriften  (das.  §§.  107,  114)  203.

N.

Nachlaß  verstorbener  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  65,  114
Nr.  10)  192.

Nachsteuer,  Erhebung  als  Schaumweinstener  (G.  v.
9.  Mai  §.  31)  163.  —  Einziehung  der  Nachsteuer  im
Großherzogthume  Luxemburg  (Abk.  v.  10.  Mai  Art.  3)  232.

Nahrungsmittel,  gesundheitsschädliche  und  täuschende
Zusätze  zu  Fleisch  und  dessen  Zubereitungen  (Bek.  v.
18.  Febr.)  48.  —  Fett-  und  Wassergehalt  der  Butter
(Bek.  v.  1.  März)  64.  —  Verkauf  von  Süßstoff  und
süßstoffhaltigen  Nahrungs=  und  Genußmitteln  (G.  v.
7.  Juli  §§.  2,  5,  7)  253.

Nahrungsmittel  (Forts.)

Zollsätze  für  Nahrungs-  und  Genußmittel  (Tarif
Nr.  198  bis  219)  338.  —  Zollfreie  Einfuhr  geringer
Mengen  in  den  Grenzbezirken  (das.  Nr.  198  Anm.)  338.
—  Wegfall  der  Abgaben  von  Nahrungsmitteln  für
Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  vom
1.  April  1910  ab  (G.  v.  25.  Dez.  §.  13)  311.

Neu-Guinea,  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für  1902
(Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  120.  —  Anlegung  von  Grundbuchblättern
  (V.  v.  21.  Nov.  §.  14  zu  Nr.  25)  287.
—  Aufhebung  der  Verordnung  vom  20.  Juli  1887
über  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  (das.  §.  28
zu  1)  290.

Neutralitätszeichen,  Genfer,  Schutz  gegen  unberechtigte
Verwendung  (G.  v.  22.  März)  125.

Nickel  und  Nickellegirungen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  804
bis  868)  428.

Niederlande,  an  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligte  niederländische
Bahnstrecken  (Bek.  v.  30.  April)  135.

Vereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reiche  über  den
grenzüberspringenden  Fabrikverkehr  (v.  5.  Juni  01.)  55.

Norderau,  Verlegung  der  deutsch-  dänischen  Grenze  an  der
Norderau  (G.  v.  22.  Jan.)  32.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  49.

Nüsse,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  46)  317.

Nutzholz,  s.  Bau-  und  Nutzholz.

O.

Obst,  Zollsätze  für  Weintrauben,  Nüsse  und  anderes
Obst  (Tarif  Nr.  45  bis  58)  317.

Obstwein,  Verbrauchsabgabe  von  Schaumwein  aus  Obstwein
  (Fruchtwein)  (G.  v.  9.  Mai  §§.  1,  2)  155.  —
Zollsatz  für  Obstwein  (Tarif  Nr.  185)  336.

Oele,  ätherische,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  353)  354.  —  für
fette  Oele  (das.  Nr.  166,  167)  333.

Oelfrüchte  und  Sämereien,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  13
bis  22)  314.

Oelmüllerei,  Zollsätze  für  ihre  Erzeugnisse  (Tarif  Nr.  166
bis  172)  333.  —  Zollvergütung  für  die  Ausfuhr  von
Oelen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  11  Nr.  4)  310.

Oestereich-  Ungarn,  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
  für  den  deutsch--  österreich-  ungarischen  Eisenbahn.
verkehr  (Bek.  v.  15.  Mai)  137.  —  Sonderabkommen
mit  Oesterreich-Ungarn  zum  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  15.  Mai)
153.  —  An  diesem  Uebereinkommen  betheiligte  öster-
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        Sachregister.

Oesterreich-  Ungarn  (Forts.)
reichische  Bahnstreckeen  (Bek.  v.  2.  Juni)  223.  (Bek.  v.
3.  Dez.)  291.

Verlegung  der  deutsch-  österreichischen  Grenze  längs
des  Przemsa-Flusses  (G.  v.  22.  Jan.)  31.  (Bek.  v.
7.  Juni)  228.  —  Vertrag  mit  Oesterreich-Ungarn
darüber  (v.  19.  Jan.  1898)  228.

Vorbehalt  der  Vereinbarung  einer  Schaumweinsteuergemeinschaft
  mit  Oesterreich  wegen  der  an  das
deutsche  Zoll-  und  Steuersystem  angeschlossenen  österreichischen
  Gemeinden  (Abkommen  mit  Luxemburg  v.
10.  Mai  Art.  4)  233.

Oppeln,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk
  Oppeln  (Bek.  v.  20.  März)  77.

Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Schaumweinsteuergesetz  (G.  v.  9.  Mai  §§.  16,  19,  21,
31)  159.  —  gegen  das  Süßstoffgesetz  (G.  v.  7.  Juli
§.  10)  255.  —  gegen  Oelmühlenbesitzer  wegen  Veräußerung
  zollamtlich  abgefertigter  Oelfrüchte  (G.  v.
25.  Dez.  §.  11  Nr.  4)  310.

Ortsarmenkassen,  s.  Armenkassen.

Ortspolizeibehörden,  Mitwirkung  bei  Erledigung  von
Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  (Bek.
v.  25.  Jan.  §.  2)  38.  —  Anhalten  der  Schiffsleute  zum
Dienstantritte  (Seem.  O.  §.  33)  182.

s.  auch  Polizeibehörden.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat  für
1902  (Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  116.  —  Rechte  an
Grundstücken  in  Deutsch  -Ostafrika  (V.  v.  21.  Nov.
§.  25)  289.  —  Aufhebung  der  Verordnungen  über  die
Rechtsverhältnisse  an  Grundstücken  vom  18.  März  1892
und  24.  Juli  1894  (das.  §.  28  Nr.  3  und  5)  290.

Ostasiatisches  Expeditionskorps,  Auflösung  der
nach  China  entsandten  Truppenkörper  (G.  v.  20.  März
§.  6)  82.

Bestimmung  eines  Garnisonorts  für  die  Militärpersonen
  der  Ostasiatischen  Besatzungs-Brigade  für  Angelegenheiten
  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  (V.  v.  16.  Nov.)
280.

P.
Papier,  Pappe  und  Waaren  daraus,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  649  bis  673)  398.
Paprika,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  66)  319.
Paraffin,  Parafsinsalbe,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  250,
251,  258,  264)  345.
Reichs-  Gesetzbl.  1902.

1902.  17

Parfümerien,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  356  bis  358)  354.

Patentamt,  Errichtung  zwei  weiterer  Abtheilungen  für
Patentanmeldungen  (V.  v.  26.  Mai  §.  1)  169.

Pausleinwand,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  503)  374.

Pelzwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  564  bis  566)  385.

Pension,  bei  ihrer  Bemessung  kommt  der  Durchschnittssatz
  des  Wohnungsgeldzuschusses  für  die  Servisklassen  I
bis  IV  in  Anrechnung  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  239.  (V.  v.
21.  Nov.)  281.

Pest,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär-  und
Polizeibehörden  über  Pesterkrankungen  (Bek.  v.  22.  Juli
A  2b,  B  2b)  257.

Pferde,  Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Pferden  (Bek.  v.
10.  Juli  zu  Nr.  2)  242.  —  Verbot  der  Einfuhr  zubereiteten
  Fleisches  von  Pferden  (das.  zu  Nr.  4)  242.

Zollsätze  für  Pferde  (Tarif  Nr.  100)  325.  —  Zollfreie

  Ueberschreitung  der  Grenze  mit  Pferden  (G.  v.
25.  Dez.  §.  6  Nr.  8)  306.

Pferdehaare  und  Waaren  daraus, Zollsätze (Tarif
Nr.  515,  516)  376.

Pflanzen,  Zollsätze  für  lebende  Pflanzen  (Tarif  Nr.  38
bis  44)  316.  —  für  pflanzliche  Erzeugnisse  zum  Gewerbe-
  und  Heilgebrauche  (das.  Nr.  68  bis  73)  320.  —
für  pflanzliche  Fette  (das.  Nr.  168  bis  172)  334.

Pflanzensäfte,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  59,  60)  319.

Pflüge,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  816)  421.  (G.  v.  25.  Dez.
§.  1)  303.  —  Zollsatz  für  Pflüge  für  Kraftbetrieb
(Tarif  Nr.  905)  434.  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.

Pharmazeutische  Erzeugnisse,  Zollsätze  (Zolltarif
Nr.  371  bis  390)  356.

Pinsel,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  599)  390.

Pinselmachereien,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.
22.  Okt.)  269.

Platten  zur  Herstellung  falscher  Schaumweinsteuerzeichen
(G.  v.  9.  Mai  §.  25)  162.

Pocken,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär-  und
Polizeibehörden  beim  Auftreten  der  Pockenkrankheit
(Bek.  v.  22.  Juli  A  2b,  B  2b)  257.

Polizeibehörden,  wechselseitige  Benachrichtigung  mit
Militärbehörden  beim  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten
  (Bek.  v.  22.  Juli)  257.

s.  auch  Ortspolizeibehörden.
Posamentierwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  412,  437)  361.
Posten,  Zollfreiheit  für  die  mit  den  Posten  eingehenden

Waarensendungen  geringeren  Gewichts  (G.  v.  25.  Dez.
§.  5)  304.  —  desgl.  Proben  und  Muster  von  Kaffee  etc.
(das.  §.  6  Nr.  10)  307.
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        18  Sachregister.

Preußen,  Verlegung  der  deutsch  -österreichischen  Grenze
längs  des  Przemsa-Flusses  (G.  v.  22.  Jan.)  31.  (Bek.
v.  7.  Juni)  228.  —  desgl.  der  deutsch-  dänischen  Grenze
an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau  (G.  v.  22.  Jan.)
32.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  49.

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen  (Bek.  v.  15.  März)  73.  —  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln
(Bek.  v.  20.  März)  77.

Privatklagen,  Gerichtsstand  für  Privatklagen  bei  Beleidigungen
  durch  Druckschriften  (G.  v.  13.  Juni  §.  7)  227.

Privatversicherung,  s.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,
  Versicherungsunternehmungen.

Proben  von  Schaumwein,  Steuervergütung  (G.  v.  9.  Mai
§.  5)  156.  —  Zollfreiheit  für  die  mit  den  Posten  eingehenden
  Proben  von  Kaffee  u.  s.  w.  (Ges.  v.  25.  Dez.
§.  6  Nr.  10)  307.

Proviant  für  die  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  74,  112,  113,
117)  196.

Proviantmeister  gelten  als  Schiffsoffiziere  (Seem.  O.

§.  2)  175.

Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  (Bek.  v.
16.  Okt.)  265.

Przemsa-Fluß,  Verlegung  der  deutsch-  österreichischen
Grenze  längs  des  Przemsa-  Flusses  (G.  v.  22.  Jan.)  31.
(Bek.  v.  7.  Juni)  228.

Putzwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  517  bis  522)  377.

Putzzwecke,  Befreiung  des  dazu  bestimmten  Branntweins
  von  der  Verbrauchsabgabe  (G.  v.  7.  Juli  §§.  1,  41
zu  V)  243.

Pyridin  und  Pyridinbasen,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehr

  (Bek.  v.  23.  Nov.  zu  1)  281.

Q.

Quebrachoholz  und  anderes  Gerbholz,  Zollsatz  (Tarif
Nr.  93)  325.

R.

Rädelsführer  bei  Meuterung  der  Schiffsleute  (Seem.  O.
§§.  101,  105)  202.

Raps  und  Rübsen,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  13)  314.  —
Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  für  Ausfuhr  von  Oelen
aus  Raps  oder  Rübsen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  11  Nr.  3,  4)
310.  —  Zölle  für  Raps  und  Rübsen  von  der  Stundung
ausgeschlossen  (das.  §.  12)  310.  —  Aufnahme  in  ein
Zolllager  (das.  §.  12)  310.

1902.

Rayons  der  Festung  Straßburg  i.  E.,  Erweiterung  (Bek.
v.  28.  Mai)  222.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des  Reichshaushalts,
  des  Landeshaushalts  für  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  sowie  der  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  1901  (G.  v.  24.  März)  129.

Rechtsweg  zulässig  gegen  Strafbescheide  der  Seemannsämter
  (Seem.  O.  §§.  124,  130,  131)  207.

Regenschirme,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  524,  525)  378.

Reich  (Deutsches),  Vereinbarung  mit  den  Niederlanden
  über  den  grenzüberspringenden  Fabrikverkehr
(v.  5.  Juni  O1.)  55.  —  Vereinbarung  mit  Frankreich
zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen
  an  der  deutsch-  französischen  Grenze  (v.  1.  Okt.  O1.)
131.  —  mit  Belgien  bezüglich  der  deutsch-  belgischen
Grenze  (v.  1.  Aug.)  301.

Verlegung  der  deutsch-  österreichischen  Grenze  längs
des  Przemsa-Flusses  (G.  v.  22.  Jan.)  31.  (Bek.  v.
7.  Juni)  228.  (Vertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  v.
19.  Jan.  1898)  228.  —  Verlegung  der  deutsch-dänischen
Grenze  an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau  (G.  v.
22.  Jan.)  32.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  49.  (Vertrag  mit
Dänemark  v.  12.  Febr.  1900)  50.

Abkommen  mit  Luxemburg  wegen  Begründung
einer  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer  (v.  10.  Mai)
232.

Außerkrafttreten  des  Freundschafts-,  Handels-  und
Schiffahrtsvertrags  mit  dem  Freistaate  Salvador  vom
13.  Juni  1870  (Bek.  v.  24.  Mai)  168.  —  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1900
über  die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa
und  den  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Zanzibar  (V.  v.  26.  Juni)  261.

Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
Eisenbahnverkehr  mit  der  Schweiz  (Bek.  v.  8.  Jan.)  4.
—  desgl.  für  den  Verkehr  mit  Luxemburg  (Bek.  v.
8.  Febr.)  45.  (Bek.  v.  12.  April)  133.  (Bek.  v.  9.  Juli)
256.  —  desgl.  für  den  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Bek.  v.  15.  Mai)  137.  (Bek.  v.  15.  Mai)  153.

Deutsche  Eisenbahnstrecken,  betheiligt  an  dem  internationalen
  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  4.  Febr.)  44.  (Bek.  v.  2.  Juni)
223.  (Bek.  v.  3.  Dez.)  291.

Reichsbank,  Besoldungs-Etat  für  das  Direktorium  für
1902  (G.  v.  20.  März  §.  4)  82.  —  Kontrole  der  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  1901  durch  den  Rechnungshof
des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  24.  März)  129.
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        Sachregister.

Reichsbank  (Forts.)

Erhöhung  des  Antheils  der  Reichsbank  an  dem
Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
(Bek.  v.  5.  Juni)  226.

Anrechnung  des  Wohnungzgeldzuschusses  bei  Bemessung
  der  Pension  für  die  Reichsbankbeamten  (V.  v.
24.  Nov.)  281.

Reichsbeamte,  Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses
bei  Bemessung  ihrer  Pension  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  239.
(V.  v.  24.  Nov.)  281.

Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern,  Befugnisse
  bei  Ausführung  des  Schaumweinsteuergesetzes  (G.
v.  9.  Mai  §.  28)  162.

Reichs-Eisenbahnen,  Gehaltssätze  der  höheren  und
mittleren  Beamten  sowie  der  Unterbeamten  der  Betriebsverwaltung
  für  1902  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  240.

Reichsflagge,  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Seemannsordnung
  auf  Kauffahrtei-  und  Binnenschiffe,  die
die  Reichsflagge  führen  (Seem.  O.  §.  18)  175.

Reichsgebiet,  Verlegung  der  deutsch-  österreichischen  Grenze
längs  des  Przemsa-  Flusses  (G.  v.  22.  Jan.)  31.  (Bek.  v.
7.  Juni)  228.  —  desgl.  der  deutsch-dänischen  Grenze
an  der  Norderau  und  der  Kjärmühlenau  (G.  v.  22.  Jan.)
32.  (Bek.  v.  13.  Febr.)  49.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihrer  Betriebsmittel  (G.  v.  20.  März  §.  3)  82.

Reichshaushalts-Etat  für  1901,  zweiter  Nachtrag
dazu  (G.  v.  15.  März)  75.

Reichshaushalts-Etat  für  1902  (G.  v.  20.  März)  81.
—  Nachtrag  dazu  (6.  v.  11.  Mai)  164.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1901  (G.  v.
24.  März)  129.

Außeretatsmäßige  Verausgabung  der  den  Mitgliedern
  der  Reichstagskommission  zur  Vorberathung  des
Entwurfs  eines  Zolltarifgesetzes  gewährten  Beträge  (G.
v.  20.  Juni)  235.

Reichsheer,  s.  Militärverwaltung.
Reichskanzler,  Ermächtigung  zu  Anleihen  für  das
Rechnungsjahr  1902  (G.  v.  20.  März  §§.  2,  3)  81.

Bezeichnung  von  Waaren  mit  dem  Rothen  Kreuze,
die  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  mit  amtlichem
Stempelabdruck  versehen  sind  (G.  v.  22.  März  §.  5)  126.

Mittheilungen  an  den  Reichskanzler  über  gestattete
Ausnahmen  im  Betriebe  von  Walz-  und  Hammerwerken
(Bek.  v.  27.  Mai  zu  III  letzter  Absatz)  172.  —  Bestimmungen
  über  Desinfektion  des  Haar-  und  Borstenmaterials
  in  Roßhaarspinnereien,  Haar-  und  Borsten-1902.

  19

Reichskanzler  (Forts.)  
zurichtereien  sowie  Bürsten-  und  Pinselmachereien  (Bek.
v.  22.  Okt.  §.  2)  270.

Ermächtigung  des  Reichskanzlers  zu  Vereinbarungen
mit  fremden  Regierungen  wegen  Begründung  einer
Schaumweinsteuergemeinschaft  (G.  v.  9.  Mai  §.  29)  163.

Bestimmungen  des  Reichskanzlers  über  den  Höchstbetrag
  der  von  Süßstofffabriken  herzustellenden  Mengen.
Süßstoff  (G.  v.  7.  Juli  §.  12)  256.

Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Rechte  an  Grundstücken
  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  21.  Nov.  §§.  1,  2,
5  bis  8,  15,  26,  27)  283.  —  von  Ausführungsbestimmungen
  über  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  bei  der
Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.  5.  Dez.  §.  5)  298.

Bestellung  von  Seemannsämtern  in  den  Schutzgebieten
  (Seem.  O.  §.  5)  176.  —  Erlaß  von  Ausführungsvorschriften
  zur  Seemannsordnung  (das.  §§.  39,
56,  132,  136)  184.

Anordnung  über  Nichtgewährung  von  Zollbegünstigungen
  für  Einführung  gebrauchter  Gegenstände  von
fremden  Staaten  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  4)  305.

Reichskasse,  Zuführung  der  Verbrauchsabgabe  vom
Schaumwein  (G.  v.  9.  Mai  §.  1)  155.  —  Zahlung
von  Ausgleichungsbeträgen  an  die  Reichskasse  an  Stelle
der  Schaumweinsteuer  (das.  §.  28)  162.

Reichskonsuln  in  Hafenplätzen  haben  die  Befugnisse  der
Seemannsämter  (Seem.  O.  §.  5)  176.

Reichs-Marine-Amt,,  Obliegenheiten  bezüglich  der
Rechte  an  Grundstücken  im  Schutzgebiet  Kiautschou  (V.
v.  21.  Nov.  §.  27)  289.

Reichs-Militärgericht,  Verzeichniß  der  einzelnen  Stellen
des  Reichsmilitärgerichts  nach  dem  Servistarife  (Anl.
z.  G.  v.  20.  März)  108.

Reichstag,  Mittheilung  an  ihn  über  die  vom  Bundesrathe
  festgestellten  Grundsätze  über  Erlaubniß  zur  Verwendung
  des  Genfer  Neutralitätszeichens  „Rothes  Kreuz"
zu  geschäftlichen  Zwecken  etc.  (G.  v.  22.  März  §.  1)  125.
—  über  Ausführungsbestimmungen  zur  Seemannsordnung
  (Seem.  O.  §§.  4,  56,  123,  134)  176.  —
über  Zollermäßigungen  für  Erzeugnisse  der  deutschen

Zollausschlüsse  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  über
Zollzuschläge  für  Waaren  von  fremden  Staaten  (das.
§.  10)  308.

Außeretatsmäßige  Gewährung  von  Beträgen  an  die
Mitglieder  der  Reichstagskommission  zur  Vorberathung
des  Entwurfs  eines  Zolltarifgesetzes  (G.  v.  20.  Juni)  235.

Vorlegung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Süßstoffgesetz
  an  den  Reichstag  (G.  v.  7.  Juli  §.  6)  254.

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        20

Reichs-Versicherungsamt,  Mitwirkung  bei  Verwendung
der  Mehrerträge  an  Zöllen  für  Zwecke  der  Wittwenund
  Waisenversorgung  (G.  v.  25.  Dez.  §.  15)  311.

Reingewicht  von  Waaren  für  die  Zollerhebung  (G.  v.
25.  Dez.  §.  3)  304.

Reis,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  10,  163)  314.

Rennthiere,  Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Rennthieren
(Bek.  v.  10.  Juli  zu  3)  242.

Rettung  von  Schiffen  und  Ladung,  Vertheilung  des
Hülfslohns  (G.  v.  2.  Juni  §.  749)  221.

Rheder,  Rechtsverhältnisse  nach  den  Bestimmungen  der
Seemannsordnung  (Seem.  O.  §§.  2,  3,  5,  12,  26  bis
32,  46,  48,  59,  60,  64,  69,  74,  83,  94)  176.  —
Strafvorschriften  für  sie  (das.  §5.  117  bis  120)  206.
—  Verpflichtungen  wegen  Beförderung  heimzuschaffender
Seeleute  (G.  v.  2.  Juni  §.  7)  214.  —  Tragung  der
Kosten  für  erkrankte  oder  verletzte  Schiffer  (G.  v.  2.  Juni
§.  553)  219.  —  Theilnahme  an  dem  Berge-  und  Hülfslohn
  für  Rettung  von  Schiffen  etc..  (das.  §.  749)  221.

Riechstoffe  und  Riech-  und  Schönheitsmittel,  Zollsätze
  (Tarif  Nr.  354  bis  358)  354.

Rindvieh,  Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Rindvieh  und
Rennthieren  (Bek.  v.  10.  Juli  zu  2  u.  3)  242.

Zollsatz  für  Rindvieh  (Tarif  Nr.  103)  326.

Roggen,  Zollsatz  für  Roggen  (Tarif  Nr.  1)  313.  —
Mindestzollsatz  bei  vertragsmäßigen  Abmachungen  (G.  v.
25.  Dez.  §.  1)  303.  —  Ausfuhr  gegen  Ertheilung  von
Einfuhrscheinen  (das.  §.  11)  309.

s.  auch  Getreide.

Rohgewicht  der  Waaren,  Verzollung  (G.  v.  25.  Dez.

§.  3)  304.

Rohzuckerfabriken,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen

und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  5.  März)  72.

Roßhaarspinnereien,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.
22.  Okt.)  269.

Rothes  Kreuz  (Genfer  Neutralitätszeichen),  Schutz  gegen
unberechtigte  Verwendung  (G.  v.  22.  März  §§.  1,  2,  5
bis  7)  125.

Rüben,  Besteuerung  der  Branntweinbrennereien,  die
Rüben  und  Rübensaft  verarbeiten  (G.  v.  7.  Juli  §.  41
zu  III,  §.  42  zu  II,  §.  43  a)  247.

Rübsen,  s.  Raps.

Rückbeförderung,  s.  Zurückbeförderung.

Rückfall  bei  Schaumweinsteuer-Hinterziehungen  (G.  v.
9.  Mai  §.  18)  160.

Rückfallfieber,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  über  Auftreten  der  Krankheit  (Bek.
v.  22.  Juli  A  2a,  B  2  a)  257.

Sachregister.

1902.

Ruhegehalt,  bei  dessen  Bemessung  kommt  der  Durchschnittssatz
  des  Wohnungsgeldzuschusses  der  Servisklasse  I  bis  IV
in  Anrechnung  (G.  v.  7.  Juli  §.  2)  239.  (V.  v.  24.  Nov.)  281.

Ruhr,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär-  und
Polizeibehörden  über  Auftreten  von  Ruhr  (Bek.  v.
22.  Juli  A  2 c,  B  2 c)  257.

Rußland,  an  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligte  russische  Bahnstrecken
  (Bek.  v.  17.  Jan.)  29.  (Bek.  v.  10.  Sept.)  263.
(Bek.  v.  20.  Okt.)  268.

S.

Sachverständige,  Anhörung  bei  der  Neukontingentirung
von  Branntweinbrennereien  (G.  v.  7.  Juli  §.  2  zu c)  245.

Sämereien,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  13  bis  22)  314.

Särge  mit  Leichen,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  25.  Dez.
§.  6  Nr.  14)  307.

Salicylsäure  und  deren  Verbindungen,  als  Zusätze  zu
Fleisch  und  Fleischwaaren  verboten  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Salvador,  Handels-  u.  s.  w.  Vertrag  mit  Salvador
vom  13.  Juni  1870  durch  Kündigung  erloschen  (Bek.
v.  24.  Mai)  168.

Samoa,  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Freundschaftsvertrag
  mit  Samoa  (V.  v.  26.  Juni)  261.  —  Anlegung
  von  Grundbuchblättern  in  Samoa  (V.  v.  21.  Nov.
§.  14  zu  2 c)  287.  —  Aufhebung  der  Verordnung  vom
19.  Jan.  1894  über  die  Registrirung  von  Landtiteln
(das.  §.  28  zu  4)  290.

Sandbläsereien,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  5.  März)  65.

Sandsteinarbeiter  in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien,
Bestimmungen  über  ihre  Beschäftigung  (Bek.  v.  20.  März
§§.  6  bis  8)  79.

Sanitätsdienst,  militärischer,  Verwendung  des  Genfer
Neutralitätszeichens  „Rothes  Kreuz"  (G.  v.  22.  März
§.  1)  125.

Schafe,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  104)  326.

Schankwirthschaften,  Beschäftigung  von  Gehülfen  und
Lehrlingen  (Bek.  v.  23.  Jan.)  33.  (Berichtigung  hierzu)  40.

Scharlach,  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polizeibehörden  beim  Auftreten  von  Scharlach
(Bek.  v.  22.  Juli  A  2 c,  B  2 c)  257.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  20.  März  §.  3)  82.

Schaumburg-Lippe  (Fürstenthum),  Beaufsichtigung  privater
  Versicherungsunternehmungen  daselbst  durch  das
Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  (V.  v.  16.  Nov.)  279.
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        Sachregister.

Schaumwein,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  181)  336.

Schaumweinfabriken,  Kontrole  (G.  v.  9.  Mai  §§. 7
bis  12,  14)  157.  —  Haftung  für  andere  Personen
(das.  §.  20)  161.

Schaumweinstener,  Gegenstand,  Höhe,  Entrichtung  und
Verjährung  (G.  v.  9.  Mai  §§.  1  bis  6)  155.  —  Defraudation
  der  Steuer  (das.  §§.  16  bis  21)  159.  —
Nachsteuer  (das.  §.  31)  163.  —  Vertheilung  der  Einnahme
  an  Schaumweinsteuer  zwischen  dem  Reiche  und
Luxemburg  (Abk.  v.  10.  Mai  Art.  3,  4)  232.

Schaumweinsteuergemeinschaft  mit  Luxemburg  (Abk.
v.  10.  Mai)  232.  (G.  v.  9.  Mai  §.  29)  163.

Schaumweinsteuergesetz  (v.  9.  Mai)  155.  —  Gegenstand
  und  Höhe  der  Steuer  (das.  §§.  1  bis  6)  155.—
Kontrole  der  Schaumweinfabriken  (das.  §§.  7  bis  14)
157.  —  Strafbestimmungen  (das.  §§.  15  bis  27)  159.
—  Verwaltung  der  Schaumweinsteuer  und  Ausgleichungsbeträge
  (das.  §§.  28  bis  30)  162.  —  Nachsteuer  (das.
§.  31)  163.

Scheidemünzen  luxemburgischen  Geprägs,  Umlauf  innerhalb
  deutscher  Grenzbezirke  (Bek.  v.  23.  Jan.)  37.  —
Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel
(Bek.  v.  16.  Okt.)  267.

Schiefer,  Zollsätze  für  Schieferblöcke  und  Schieferplatten
(Tarif  Nr.  233)  342.

Schieferbrüche,  Beschäftigung  jugendlicher Arbeiter
(Bek.  v.  20.  März  §.  10)  80.

Schießbedarf,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  363  bis  370)  355.

Schiffahrtsvertrag  mit  Salvador  vom  13.  Juni  1870
durch  Kündigung  erloschen  (Bek.  v.  24.  Mai)  168.  —
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Freundschafts-,  Handelsund
  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar  (V.  v.  26.  Juni)
261.

Schiffe,  Verfahren  mit  gesunkenen  etc.  Schiffen,  die  die
Schiffahrt  beeinträchtigen  (G.  v.  30.  Dez.  01.  §.  25)  1.—
Zulassung  von  Hochseefischereifahrzeugen  zur  Islandfahrt
(Bek.  v.  22.  März)  127.

Anwendung  der  Bestimmungen  der  Seemannsordnung
  auf  Kauffahrteischiffe  und  Binnenschiffe  (Seem.  O.
§.  1  Abs.  1  und  3)  175.  —  auf  kleinere  Fahrzeuge,
Seeschlepper,  Bergungsfahrzeuge  und  Hochseefischereifahrzeuge
  (das.  §§.  134,  135)  210.  —  Verpflichtungen
der  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender
Seeleute  (G.  v.  2.  Juni)  212.

Bergung  und  Rettung  von  Schiffen  und  Ladung
(G.  v.  2.  Juni  §.  749)  221.



1902.

Schiffe  (Forts.)

Zollsätze  für  Schiffe  und  Wasserfahrzeuge  aller  Art
(Zolltarif  Nr.  921  bis  925)  438.  —  Zollfreie  Einfuhr
von  Materialien  zum  Bau  von  See-  und  Flußschiffen
(G.  v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  12)  307.

s.  auch  Dampfschiffe,  Seeschiffe.

Schiffer,  Anzeige  an  das  Strandamt  beim  Vorkommen
von  gesunkenen  etc  Schiffen  und  Wracks,  die  die  Schifffahrt
  beeinträchtigen  (G.  v.  30.  Dez.  01.  §.  25)  2.

Dienststellung  der  Schiffer  (Kapitäne)  im  Allgemeinen
(Seem.  O.  §§.  2  bis  4)  175.  —  Sie  gehören  zur  Schiffsbesatzung
  (G.  v.  2.  Juni  §.  481)  218.  —  Entlassung
vor  Ausführung  der  Fahrten  (das.  §§.  547  bis  549)
218.  —  Erkrankung  (das.  §§.  553,  553  a,  553 b)
219.  —  Anmusterung  der  Seeleute  (Seem.  O.  §§.  12  ff.)
178.  —  Disziplinargewalt  (das.  §§.  84  bis  92)  198.
(G.  v.  2.  Juni  §.  4)  213.  —  Mißbrauch  der  Disziplinargewalt
  (Seem.  O.  §§.  111  bis  115)  204.  —  Verpflichtung
  zur  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute  (G.
v.  2.  Juni  §§.  1  bis  8)  212.  —  Antheil  am  Bergeund
  Hülfslohn  für  Rettung  von  Schiffen  etc.  (G.  v.
2.  Juni  §.  749)  221.

Schiffsbesatzung,  Begriff  (G.  v.  2.  Juni  §.  481)  218.
(Seem.  O.  §§.  2,  3)  175.

Schiffsmannschaft,  Dienststellung  im  Allgemeinen  (Seem.
O.  §§.  2  bis  5)  175.—  Musterung  (das.  §§.  7  bis  26,  136)
177.—  Vertragsverhältniß  (das.  §§.  27  ff.)  181.—  Disziplinarvorschriften
  (das.  §§.  84  bis  92)  198.  —  Strafbestimmungen
  (das.  §§.  93  bis  127)  200.  —  Schlichtung
von  Streitigkeiten  mit  dem  Schiffer  (das.  §§.  128  bis  131)
209.  —  Theilnahme  am  Berge-  und  Hülfslohn  für
Rettung  von  Schiffen  etc.  (G.  v.  2.  Juni  749)  221.

Schiffsoffiziere,  Dienststellung  im  Allgemeinen  (Seem.
O.  §§.  2  bis  5)  175.  (G.  v.  2.  Juni  §.  481)  218.  —
An-  und  Abmusterung  (Seem.  O.  §§.  7  bis  26,  136)
177.  —  Vertragsverhältnisse  (das.  §§.  27  ff.)  181.  —
Disziplinarvorschriften  (das.  §§.  84  bis  92)  198.  —
Strafbestimmungen  (das.  §§.  93  bis  127)  200.—  Theilnahme
  am  Berge-  und  Hülfslohn  für  Rettung  von
Schiffen  etc.  (G.  v.  2.  Juni  §.  749)  221.

Schiffstagebuch,  Führung  auf  Seeschiffen  (Seem.  O.
§§.  13,  43,  57,  58,  70,  89,  92,  98,  99,  124)  178.  —
Strafvorschriften  wegen  unrichtiger  Eintragungen  (das.
§.  114  Nr.  12)  205.

Schlachtung  von  Hausthieren,  amtliche  Untersuchung  vor
und  nach  der  Schlachtung  (Bek.  v.  10.  Juli  zu  1)  242.

21
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        22

Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  theilweise  Inkraftsetzung
  des  Gesetzes  darüber  vom  3.  Juni  1900  (V.  v.
16.  Febr.)  47.  (V.  v.  7.  Juli)  241.—  Gesundheitsschädliche
  und  täuschende  Zusätze  zu  Fleisch  und  dessen  Zubereitungen
  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.  —  Ausführung  des  Gesetzes
  über  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  (Bek.  v.
10.  Juli)  242.

Schlacken  und  Aschen,  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  237)
343.

Schmirgeltuch,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  507)  375.

Schmuckfedern,  zugerichtete,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  531)  379.

Schnitzstoffe,  Zollsätze  für  Waaren  aus  thierischen  Schnitzstoffen
  (Tarif  Nr.  601  bis  614)  391.  —  aus  pflanzlichen
  Schnitzstoffen  (das.  Nr.  639  bis  648)  397.  —
Holz-  und  Korkwaaren  (das.  Nr.  615  bis  638)  393.

Schuhe  aus  Gespinnstwaaren  oder  Filzen,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  526,  527)  378.

s.  auch  Lederwaaren.

Schuhwichse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  261,  262)  346.

Schuldverschreibungen,  Anlegung  von  Mündelgeld  in
Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kommunal-Schuldverschreibungen
  (Bek.  v.  28.  Dez.  01.)  3.

Schutz  des  Genfer  Neutralitätszeichens  (G.  v.  22.  März)  125.

Schutzgebiete,  deutsche,  Haushalts-Etats  für  1902  (G.
v.  20.  März)  114.  —  Kontrole  des  Haushalts  für  1901
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  24.  März)  129.

Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Kaiserlichen
Schutztruppen  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten  und
die  Wehrpflicht  daselbst  (G.  v.  25.  Juni)  237.  (V.  v.
5.  Dez.)  297.

Rechte  an  Grundstücken  in  den  Schutzgebieten  (V.
v.  21.  Nov.)  283.  —  Obliegenheiten  des  Auswärtigen
Amtes  und  des  Reichs-Marine-Amts  bezüglich  der
Rechte  an  Grundstücken  (das.  §.  27)  289.  —  Aufhebung
mehrerer  Verordnungen  über  die  Rechtsverhältnisse  an
Grundstücken  (das.  §.  28)  290.

Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  der  Seemannsordnung
  als  Inland  (Seem.  O.  §.  6)  177.

Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollbefreiungen
und  -Ermäßigungen  auf  die  Erzeugnisse  der  deutschen
Kolonien  und  Schutzgebiete  (G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.

Schutzgenossen,  deutsche,  in  Tonga,  Unterstellung  unter
die  Gerichtsbarkeit  der  von  Großbritannien  in  Tonga
eingesetzten  Gerichte  (V.  v.  26.  Juni)  261.

Schutztruppen  in  den  Afrikanischen  Schutzgebieten,  Ab.-leistung
  der  Wehrpflicht  Reichsangehöriger  bei  denselben
(G.  v.  25.  Juni)  237.  —  insbes.  bei  der  Schutztruppe
für  Südwestafrika  (V.  v.  5.  Dez.)  297.

Sachregister.

1902.

Schweflige  Säure  und  unterschwefligsaure  Salze,  als
Zusätze  zu  Fleisch  und  Fleischwaaren  verboten  (Bek.  v.
18.  Febr.)  48.

Schweine,  Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Schweinen  und
Wildschweinen  (Bek.  v.  10.  Juli  zu  2  u.  3)  242.  —
Zollsatz  für  Schweine  und  Schweinespeck  (Tarif  Nr.  106,
109)  326.  —  Zollfreie  Einfuhr  geringer  Mengen
Schweinespeck  in  den  Grenzbezirken  (das.  Anm.  zu
Nr.  109)  327.

Schweiz,  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  deutsch-  schweizerischen  Eisenbahnverkehr  (Bek.  v.
8.  Jan.)  4.  —  An  dem  internationalen  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  betheiligte  schweizerische
Bahnstrecken  (Bek.  v.  17.  Jan.)  29.  (Bek.  v.  4.  Febr.)
44.  (Bek.  v.  27.  Juli)  259.  (Bek.  v.  9.  Nov.)  277.

Seedampfschiffe,  s.  Dampfschiffe.

Seefahrtsbücher  der  Schiffsmannschaft,  Eintragungen
darin  über  die  An-  und  Abmusterung  (Seem.  O.  §§. 7
bis  13,  16  bis  19,  21,  22,  25,  26)  177.  —  über  das
Vertragsverhältniß  (das.  §§.  43  ff.)  185.  —  Bestrafung
unrichtiger  Eintragungen  (das.  §.  114  Nr.  4  und  10)  205.

Seegefahr,  Verpflichtungen  der  Schiffsleute  (Seem.  O.
§.  41)  184.

Seemannsämter,  Einrichtung  im  Reichsgebiet  und
Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  durch  die  Konsulate
des  Reichs  (Seem.  O.  §.  5)  176.  —  Verpflichtungen.
hinsichtlich  der  Ausfertigung  der  Seefahrtsbücher  der
Schiffsleute  und  ihrer  Musterung  (das.  S§.  7  bis  25)
177.  —  Ausfertigung  der  Musterrollen  (das.  §§.  14  ff.)
179.  —  Entscheidungen  u.  s.  w.  bezüglich  der  Anmusterung
  (das.  §§.  29,  33,  43,  46,  51,  53)  182.  —
desgl.  von  Streitigkeiten  der  Schiffsleute  mit  dem
Schiffer  (§§.  57,  58,  128  bis  131)  189.  —  bei  Erkrankungen
  und  Tod  der  Schiffsleute  (das.  §§.  59  bis  65)
190.  —  über  Rückbeförderung  heimzuschaffender  Seeleute
  (das.  §§.  66  bis  83)  192.  —  bei  Entweichen  der
Seeleute  (das.  §§.  94  bis  97)  200.  —  Strafverfahren
vor  den  Seemannsämtern  (das.  §§.  123  bis  127)  207.
Obliegenheiten  bezüglich  der  Mitnahme  heimzuschaffender
  Seeleute  auf  Kauffahrteischiffen  (G.  v.  2.  Juni
§§.  1  bis  6)  212.  —  Entscheidungen  über  Verpflegung
und  Heilbehandlung  erkrankter  Schiffer  (G.  v.  2.  Juni
§.  553)  220.  —  auf  Einsprüche  gegen  die  Vertheilung  des
Berge-  und  Hülfslohns  (das.  §.  749)  221.

Seemannskasse,  Zuführung  des  Erlöses  für  gesunkene
u.  s.  w.  Schiffe  und  Wracks  (G.  v.  30.  Dez.  01.  §.  25)  2.
—  der  Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Seemannsordnung  (Seem.  O.  §.  132)  210.
        <pb n="475" />
        Sachregister.

Seemannsordnung,  Aufhebung  der  Seemannsordnung
vom  27.  Dezember  1872  und  Erlaß  einer  neuen  Ordnung
  vom  1.  April  1903  ab  (Seem.  O.  §.  137)  211.
—  Allgemeine  Vorschriften  (das.  §§.  1  bis  6,  128  bis  133)
175.  —  Seefahrtsbücher  und  Musterung  (das.  §§.7  bis  26)
177.  —  Vertragsverhältniß  (das.  §§.  27  bis  83)  181.
—  Disziplinarvorschristen  (das.  §§.  84  bis  92)  198.  —
Strafvorschriften  (das.  §§.  93  bis  127)  200.  —  Anwendung
  ihrer  Strafvorschriften  auf  die  Verpflichtungen.
der  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahme  heimzuschaffender
Seeleute  (G.  v.  2.  Juni  §.  8)  214.

Seeschiffe,  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen
  in  der  Islandfahrt  (Bek.  v.  22.  März)  127.
—  Befähigungsnachweis  und  Prüfung  der  Maschinisten
auf  Seedampfschiffen  (Bek.  v.  16.  Okt.)  265.

Zollfreie  Einfuhr  der  Materialien  zum  Bau  von
Seeschiffen  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6  Nr.  12)  307.
s.  auch  Schiffe.

Seeschlepper,  Anwendung  von  Bestimmungen  der  Seemannsordnung
  auf  die  Schlepper  (Seem.  O.  §.  135)  211.

Seide  und  Seidenwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  391
bis  412)  358.

Servistarif,  Abänderung  der  Beilage  II  des  Gesetzes
über  den  Servistarif  vom  26.  Juli  1897  (G.  v.  20.  März
§.  5)  82.  —  Verzeichniß  der  einzelnen  Stellen  des  Landheers,
  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts  nach
den  Sätzen  des  Servistarifs  (III.  Anl.  z.  G.  v.  20.  März)
108.

Fortfall  der  Servisklasse  V  des  Servistarifs  (G.  v.
7.  Juli  §§.  1,  2)  239.

Sicherheitsbestellung  bei  Stundung  der  Schaumweinsteuer
  (G.  v.  9.  Mai  §.  3)  156.

Siebwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  600)  390.

Siegel  zur  Herstellung  falscher  Schaumweinsteuerzeichen
(G.  v.  9.  Mai  §.  25)  162.

Signale  der  Eisenbahnen  (Bek.  v.  22.  Jan.  §§.  1,  46)  35.

Silber  und  Silberwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  772
bis  776)  416.

Sommerbrand  in  landwirthschaftlichen  Branntweinbrennereien,
  Entrichtung  der  Brennsteuer  (G.  v.  7.  Juli
Art.  II  §.  43 a,  Art.  III)  251.

Sonnenschirme,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  524,  525)  378.

Sonntage,  Beschäftigung  von  Arbeitern  in  Glashütten
und  Sandbläsereien  an  Sonntagen  (Bek.  v.  5.  März
II  zu  5,  III  zu  5)  67.  —  desgl.  in  Walz-  und  Hammerwerken
  (Bek.  v.  27.  Mai  II  zu  4)  171.  —  Beschäftigung
der  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  37,  38,  114,  118)  183.

1902.  23

Sparterie  und  Sparteriewaaren,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  593,  594)  389.

Speisen,  s.  Kost.

Speisewirthschaften  in  Kurorten,  Verwendung  von
Süßstoff  für  bestimmte  Personen  (G.  v.  7.  Juli  §.  4
zu  d  §§.  5,  6)  254.

Spelz,  s.  Weizen  und  Spelz.

Spinnstoffe,  thierische  und  pflanzliche,  und
Waaren  daraus,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  391  bis  543)
358.

Spirituosen,  Regelung  des  Verkehrs  mit  Spirituosen
an  der  deutsch-  französischen  Grenze  (Vereinb.  v.  1.  Okt.
01.)  131.  —  desgl.  an  der  deutsch-  belgischen  Grenze
(Vereinb.  v.  1.  Aug.)  301.  —  Kleinhandel  mit  denaturirtem
  und  undenaturirtem  Spiritus  (G.  v.  7.  Juli
§.  43 c)  252.

s.  auch  Branntwein,  Getränke.

Sprengpulver  (Anagon-Sprengpulver),  Beförderung  im
Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.  23.  Nov.  zu  2)  281.

Sprengstoffe,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  363  bis  370)  355.

Stärke  und  Stärkeerzeugnisse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  173
bis  175)  335.

Stahl  ist  im  Sinne  des  Zolltarifs  in  "Eisen"  einbegriffen
(Tarif  Anm.  zu  A.  unter  1)  424.

Statthalter  in  Elsaß-  Lothringen,  Aufhebung  seiner
außerordentlichen  Gewalten  (G.  v.  18.  Juni)  231.

Steinbrüche  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetriebe),
Bestimmungen  über  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.
20.  März)  78.

Steine  und  fossile  Rohstoffe,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  225,
230,  233)  341.  —  Zollsätze  für  Waaren  aus  Steinen  etc.
(das.  Nr.  678  bis  712)  403.

Steinkohlenbergwerke  in  Preußen,  Baden  und  Elsaß-Lothringen,
  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (Bek.  v.
15.  März)  73.  —  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf
Steinkohlenbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.

v.  20.  März)  77.

Steinkohlentheer,  Steinkohlentheeröle  und  Steinkohlentheerstoffe,
  zollfreie  Einfuhr  (Tarif  Nr.  244
bis  246)  344.

Steinmetzbetriebe,  Bestimmungen  über  ihre  Einrichtung
(Bek.  v.  20.  März)  78.

Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  (G.  v.  2.  Juni)  215.
—  Nichtzulassung  der  Stellenvermittler  bei  der  Anmusterung
  der  Seeleute  (Seem.  O.  §  12)  178.
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        24

Stempel,  Anfertigung  von  Stempeln  zur  Herstellung
falscher  Schaumweinsteuerzeichen  (G.  v.  9.  Mai  §.  25)  162.

Steuer,  s.  Schaum  weinsteuer,  Verbrauchsabgabe.

Steuerbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Kontrole
der  Schaumweinfabriken  (G.  v.  9.  Mai  §§.  7  bis  14,  19
bis  21)  157.  —  Befugniß  zur  Unterstellung  von  Materialbrennereien
  dem  Zuschlage  zur  Verbrauchsabgabe
statt  der  Materialstener  (G.  v.  7.  Juli  §.  42  zu  III
letzter  Absatz)  249.  —  über  Einschränkung  der  Brennfrist
  von  Branntweinbrennereien  (das.  §.  42  zu  V c)  250.

Steuerfreiheit  bei  der  Ausführung  von  Branntwein
und  Spirituosen  über  die  deutsch-  französische  Grenze
(Vereinb.  v.  1.  Okt.  01.  Art.  1,  2)  131.  —  desgl.  über
die  deutsch-  belgische  Grenze  (Vereinb.  v.  1.  Ang.  Art.  1,
2)  301.  —  für  Branntwein  im  allgemeinen  (G.  v.
7.  Juli  §§.  1,  43 c)  243.

Steuermann  auf  Seeschiffen,  Dienststellung  (Seem.  O.
§§.  2,  3)  175.

Steuerzeichen  zur  Entrichtung  der  Schaumweinsteuer  (G.
v.  9.  Mai  §§.  3,  5,  13,  15,  16)  156.  —  Zollzeichen
(das.  §§.  29,  30)  163.  —  Fälschung  von  Steuer-  und
Zollzeichen  (das.  §§.  22  bis  26)  161.

Stiche,  Anfertigung  von  Stichen  zur  Herstellung  falscher
Schaumweinsteuerzeichen  (G.  v.  9.  Mai  §.  25)  162.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetz  (V.  v.  16.  Febr.)
47.  —  gegen  das  Gesetz  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens
  (G.  v.  22.  März  §.  2)  125.  —  gegen
das  Schaumweinsteuergesetz  (G.  v.  9.  Mai  §§.  15  bis  27)
159.  —  gegen  das  Süßstoffgesetz  (G.  v.  7.  Juli  §§.7
bis  10)  254.  —  gegen  das  Branntweinsteuergesetz  (G.
v.  7.  Juli  §.  42  V  zu  d,  §.  43 e)  250.  —  gegen  das
Zolltarifgesetz  (G.  v.  25.  Dez.  §§.  11,  14)  310.

Strafvorschriften  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Seemannsordnung  (Seem.  O.  §§.  93  ff.)  200.  —
wegen  Nichtmitnahme  heimzuschaffender  Seeleute  auf
Kauffahrteischiffen  (G.  v.  2.  Juni  §.  8)  218.  —  bezüglich
  der  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  (G.  v.
2.  Juni  §§.  8,  9)  216.

Strafprozeßordnung,  Abänderung  des  §.  7  (G.  v.
13.  Juni)  227.

Strafverfahren  bei  Schaumweinsteuer  Hinterziehungen
(G.  v.  9.  Mai  §.  27)  162.  —  Verfahren  vor  den

Seemannsämtern  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Seemannsordnung  (Seem.  O.  §§.  123  bis  127)  207.

Sachregister.

1902.

Strafverfolgung,  Verjährung  bei  Schaumweinsteuer-Hinterziehungen
  (G.  v.  9.  Mai  §.  27)  162.  —  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Seemannsordnung  (Seem.
O.  §§.  121,  123,  124)  207.

Strandämter,  Anzeige  an  diese  beim  Vorkommen  von
gesunkenen  etc.  Schiffen  und  Wracks,  die  die  Schiffahrt
beeinträchtigen  (G.  v.  30.  Dez.  O1.  §.  25)  2.

Strandungsordnung,  Abänderung  der  §§.  25  und  43
(G.  v.  30.  Dez.  01.)  1.

Straßburg  i.  E.,  Erweiterung  der  Rayons  für  die
Festung  (Bek.  v.  28.  Mai)  222.

Stundung  der  Schaumweinsteuer  (G.  v.  9.  Mai  §.  3)
156.  —  Stundung  der  Brennsteuer  findet  nicht  statt
(G.  v.  7.  Juli  §.  43 b)  251.

Stundung  der  Zölle,  ausgenommen  die  für  Getreide,
Hülsenfrüchte,  Raps  und  Müllereierzeugnisse  (G.  v.
25.  Dez.  §.  12)  310.

Südfrüchte  und  Südfruchtschalen,  Zollsätze  (Tarif
Nr.  50  bis  58)  318.  —  Zollfreiheit  für  die  mit  den
Posten  eingehenden  Proben  getrockneter  Früchte  (G.  v.
25.  Dez.  §.  6  Nr.  10)  307.

Südsee,  Anlegung  von  Grundbuchblättern  in  den  Schutzgebieten
  der  Südsee  (V.  v.  21.  Nov.  §.14  zu  2  a)  286.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Haushalts-Etat
für  1902  (Anl.  z.  G.  v.  20.  März)  119.  —  Anlegung
von  Grundbuchblättern  (V.  v.  21.  Nov.  §.  14  zu  2 e)
287.  —  Aufhebung  der  Verordnung  vom  5.  Okt.
1898  über  die  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen  (das.
§.  28  Nr.  7)  290.  —  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei
der  Kaiserlichen  Schutztruppe  für  Südwestafrika  (V.  v.
5.  Dez.)  297.

Süßstoffgesetz  (v.  7.  Juli)  253.  —  Begriff  der  Süßstoffe
  und  Bestimmungen  über  ihre  Herstellung  und  den
Verkauf  (das.  §§.  1  bis  6)  253.  —  Strafbestimmungen
(das.  §§.  7  bis  10)  254.  —  Entschädigung  an  die
Inhaber  aufzulösender  Süßstofffabriken  (das.  §.  11)  255.

T.

Tabak,  Zollsätze  für  Tabakblätter  (Tarif  Nr.  29)  315.
—  für  Tabakfabrikate  (das.  Nr.  220)  340.  —  Zollfreiheit
  für  mit  den  Posten  eingehende  Proben  (G.  v.
25.  Dez.  §.  6  Nr.  10)  307.

Tapeten,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  510,  660)  375.

Tara,  Bestimmung  des  Bundesraths  über  die  Tara  von
Zollwaaren  (G.  v.  25.  Dez.  §.  3)  304.
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        Sachregister.

Thee,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  65)  319.

Thiere,  Zollsätze  für  Thiere  und  thierische  Erzeugnisse
(Tarif  Nr.  100  bis  161)  325.  —  für  thierische  Spinnstoffe
  (das.  Nr.  144  bis  152)  331.  —  für  thierische
Rohstoffe  und  Abgänge  (das.  Nr.  156  bis  161)  332.

s.  auch  Vieh.

Thierhaare,  Zollsätze  für  Wolle  und  andere  Thierhaare
(Tarif  Nr.  413  bis  437)  361.

Thonwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  713  bis  734)  408.

Tod  der  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  64,  65,  114  Nr.  11)
192.

Togo,  Schutzgebiet,  Haushalts-  Etat  für  1902  (Anl .z.
G.  v.  20.  März)  118.  —  Aufhebung  der  Verordnung
vom  5.  November  1901  über  die  Rechtsverhältnisse  an
Grundstücken  (V.  v.  21.  Nov.  §.  28  Nr.  10)  290.

Tonga,  Unterstellung  der  deutschen  Schutzgenossen  in
Tonga  unter  die  Gerichtsbarkeit  der  dort  von  Großbritannien
  eingesetzten  Gerichte  (V.  v.  26.  Juni)  261.

Tonwerkzeuge,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  937  bis  945)  440.

Transitlager,  Aufnahme  zollpflichtiger  Waaren  in  Transitlager
  (G.  v.  25.  Dez.  §§.  11,  12)  309.

Traubenwein,  Verbrauchsabgabe  von  Schaumwein  aus
Traubenwein  (G.  v.  9.  Mai  §§.  1,  2)  155.  —  s.  auch
Weine.

U.
Üeberstundenlohn  der  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  14,
35,  37,  49,  114  Nr.  8)  179.
Uhren  und  Uhrgehäuse,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  929
bis  936)  440.

Unfallfürsorge  für  Gefangene,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes
  darüber  vom  30.  Juni  1900  (V.  v.  24.  Nov.)  280.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unterleibstyphus,  wechselseitige  Benachrichtigung  der
Militär-  und  Polizeibehörden  über  Auftreten  der
Krankheit  (Bek.  v.  22.  Juli  A  2  a,  B  2  a)  257.

Unterstützungen  an  Familien  der  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften  (Bek.  v.  15.  Nov.)  278.

Urlaub  an  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  34,  114  zu  5)  183.

Ursprungszeugnisse  für  zollpflichtige  Waaren  (G.  v.
25.  Dez.  §.  9)  308.

Reichs-Gesetzbl.  1902.

1902.  25

V.

Verbrauchsabgabe  von  Schaumwein  (G.  v.  9.  Mai
§.  1)  155.  —  desgl.  von  Branntwein  (G.  v.  7.  Juli
§§.  1,  43 c)  243.  —  Zuschläge  zu  dieser  Verbrauchsabgabe
  (das.  §§.  42  zu  ll  bis  V)  248.  —  Zuschlag  zur
Brennsteuer  (das.  §.  43  a)  250.

Verbrechen  und  Vergehen  der  Schiffsleute  auf  See
(Seem.  O.  §§.  126,  114  Nr.  13)  208.

Vereine,  Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens
  "Rothes  Kreuz"  zur  Bezeichnung  von  Vereinen  (G.  v.
22.  März  §§.  1,  6  zu  3)  125.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Ratifikation  des
auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899
unterzeichneten  Abkommens,  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Landkriegs  (Bek.  v.  9.  Mai)  168.

Vereinszollgesetz,  Anwendung  auf  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Süßstoffgesetz  (G.  v.  7.  Juli  §.  7)  254.  —
das  Schaumweinstenergesetz  (G.  v.  9.  Mai  §.  27)  162.
—  das  Zolltarifgesetz  (G.  v.  25.  Dez.  §.  14)  311.

s.  auch  Zolltarifgesetz.

Verjährung  der  Schaumweinsteuer  (G.  v.  9.  Mai  §.  6)
156.  —  der  Rückfallstrafe  und  der  Strafverfolgung  bei
Hinterziehungen  der  Steuer  (das.  §§.  18,  27)  160.

Verjährung  der  Strafverfolgung  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Seemannsordnung  (Seem.  O.  §§.  121,
123,  124)  207.

Verkaufen  von  Süßstoff  und  süßstoffhaltigen  Nahrungsund
  Genußmitteln  (G.  v.  7.  Juli  §§.  2,  5)  253.  —
Strafvorschriften  (das.  §§.  7  bis  10)  254.

Verkehrsordnung,  s.  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Verklarung  von  Schiffen,  Mitwirkung  der  Schiffsleute
(Seem.  O.  §§.  42,  68)  185.

Verletzungen  der  Schiffsleute  im  Dienste  (Seem.  O.
§§.  59  bis  63)  190.  —  Verletzung  des  Schiffers  (G.
v.  2.  Juni  §§.  553,  553  a,  553 b)  219.

Verpflegung  erkrankter  oder  verletzter  Schiffsleute  (Seem.  O.
§.  59)  190.  —  der  erkrankten  Schiffer  (G.  v.  2.  Juni
§§.  553,  553  a,  553 b)  219.

Verschollenheit  von  Schiffen,  Zahlung  der  Dienst-  und
Heuerbeträge  der  Schiffsmannschaft  (Seem.  O.  §.  53)  188.

Versicherungsunternehmungen,  private,  in  Hessen  und
Bremen,  Beaufsichtigung  durch  das  Aufsichtsamt  für
Privatversicherung  (V.  v.  3.  Febr.)  43.  —  desgl.  der
Versicherungsunternehmungen  in  Schaumburg-Lippe  (V.
v.  16.  Nov.)  279.

D
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        26  Sachregister.

Vertheilungsplan  über  Berge  und  Hülfslohn  fär
Rettung  von  Schiffen  (G.  v.  2.  Juni  §.  749)  221.
Vertragsverhältniß  zwischen  Schiffsleuten  und  Rhedern.

(Seem.  O.  §§.  27  bis  83)  181.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  Verfahren  bei  Anträgen
auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  (Bek.  v.  25.  Jan.
§§.  1  bis  6)  38.  —  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
  von  Gehülfen  und  Lehrlingen  in  Gast-  und
Schankwirthschaften  (Bek.  v.  23.  Jan.  Nr.  1)  33.  —
über  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen  zur  Vulkanisirung
von  Gummiwaaren  (Bek.  v.  1.  März  §§.  1,  4,  5,  8,  17)
59.  —  über  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und
Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien  (Bek.  v.  5.  März
I  Nr.  5,  II  Nr.  1,  IV  Nr.  2)  66.  —  desgl.  in  Walzund
  Hammerwerken  (Bek.  v.  27.  Mai  zu  II  Nr.  2,
III  Nr.  5)  272.  —  über  Beschäftigung  jugendlicher
Arbeiter  in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Bek.  v.
20.  März  §.  10)  80.  —  über  den  Betrieb  von  Roßhaarspinnereien,
  Haar-  und  Borstenzurichtereien  sowie
Bürsten-  und  Pinselmachereien  (Bek.  v.  22.  Okt.  §§.  2,  4)
269.

Erlaubniß  der  höheren  Verwaltungsbehörden  zum
Gewerbebetriebe  der  Stellenvermittler  für  Schiffsleute
(G.  v.  2.  Juni  §.  2)  215.

Gestattung  von  Ausnahmen  in  der  Beschäftigung
von  Arbeitern  in  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  durch
die  untere  Verwaltungsbehörde  (Bek.  v.  20.  März  §.  9)
79.  —  desgl.  in  der  Aufbewahrung  nichtdesinfizirten
Haarmaterials  in  Roßhaarspinnereien,  Haar-  und  Borstenzurichtereien
  sowie  Bürsten  und  Pinselmachereien  (Bek.  v.
22.  Okt.  §§.  9,  18)  271.

Vieh,  Zollsätze  für  lebendes  Vieh  (Tarif  Nr.  100  bis  107)
325.  —  Wegfall  der  Abgaben  vom  Vieh  für  Rechnung
der  Kommunen  und  Korporationen  vom  1.  April  1910
ab  (G.  v.  25.  Dez.  §.  13)  311.

s.  auch  Thiere.

Volkslogis  auf  Kauffahrteischiffen,  Aushang  der  Seemannsordnung
  und  anderer  gesetzlicher  Bestimmungen
für  Schiffsleute  (Seem.  O.  §§.  133,  114  Nr.  16)  210.
(G.  v.  2.  Juni  §.  10)  217.

s.  auch  Logisraum.

Vorsatz,  vorsätzliches  Zuwiderhandeln  gegen  das  Süßstoffgesetz
  (G.  v.  7.  Juli  §.  7)  254.

Vulkanisirung  von  Gummiwaaren,  Einrichtung  und
Betrieb  gewerblicher  Anlagen  dazu  (Bek.  v.  1.  März)  59.

1902.

W.

Waaren,  Eingangszölle  (G.  v.  25.  Dez.  §§.  1  ff.)  303.
—  Zollfreiheit  für  mit  den  Posten  eingehende  Waarensendungen
  (das.  §.  5)  304.

Waarenzeichen,  Verwendung  des  Genfer  Neutralitätszeichens
  "Rothes  Kreuz"  zu  geschäftlichen  Zwecken  (G.
v.  22.  März  §§.  1,  2,  5  bis  7)  125.

Wachs  und  Wachswaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  141,
247  bis  249,  252,  253)  330.

Wachstuch,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  504)  374.

Wachtdienst  auf  Seeschiffen  (Seem.  O.  §§.  36,  37,  96)  183.

Wäsche,  gebrauchte,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  25.  Dez.
§.  6  Nr.  3  bis  5)  305.

s.  auch  Gespinnstwaaren.

Wäschekonfektion,  Einführung  von  Lohnbüchern  (Bek.
v.  9.  Dez.)  295.

Wagen,  s.  Fahrzeuge.

Walrat,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  142)  331.

Walzwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  27.  Mai)  170.

Watte,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  511,  512)  375.

Wehrpflicht,  Ableistung  der  Wehrpflicht  Reichsangehöriger
bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Afrikanischen
Schutzgebieten  (G.  v.  25.  Juni)  237.  —  bei  der  Schutz
truppe  für  Südwestafrika  (V.  v.  5.  Dez.)  297.

Weine,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  183  bis  185)  336.

Weintrauben,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  45)  317.

Weinzoll,  Vergütung  des  Weinzolls  für  ausgeführten
Schaumwein  (G.  v.  9.  Mai  §.  4)  156.  —  s.  auch
Schaumweinsteuer.

Weizen  und  Spelz,  Zollsatz  (Tarif  Nr.  2)  313.  —
Mindestzollsatz  bei  vertragsmäßigen  Abmachungen  (G.
v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  Ausfuhr  gegen  Ertheilung
von  Einfuhrscheinen  (das.  §.  11)  309.

s.  auch  Getreide.

Werkstätten  mit  Motorbetrieb  zur  Herstellung  von
Cichorie,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  (Bek.  v.  31.  Jan.)  42.

Westfalit,  Beförderung  im  Eisenbahnverkehre  (Bek.  v.
23.  Nov.  zu  2)  282.

Wildschweine,  Einfuhr  frischen  Fleisches  von  Wildschweinen
  (Bek.  v.  10.  Juli  zu  3)  242.

Wirthe  (Gastwirthe),  Verpflichtungen  hinsichtlich  der
Schaumweinsteuer-Kontrole  (G.  v.  9.  Mai  §§.  14,  16,
20)  159.
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        Sachregister.

Wittwen-  und  Waisenversorgung,  Verwendung  von
Mehrerträgen  der  Zölle  dazu  (G.  v.  25.  Dez.  §.  15)  311.

Wohnungsgeldzuschüsse,  Abänderung  des  Gesetzes  über
ihre  Bewilligung  vom  30.  Juni  1873  (G.  v.  7.  Juli
§.  2)  239.  —  Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses
bei  Bemessung  der  Pension  der  Reichsbankbeamten  (V.
v.  24.  Nov.)  281.

Wolle  und  andere  Thierhaare,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  413
bis  416)  361.  —  Zollsätze  für  Gespinnste  daraus  (das.
Nr.  417  bis  426)  361.  —  für  Waaren  daraus  (das.
Nr.  427  bis  437)  363.

Wrack,  Verfahren  mit  gesunkenen  etc.  Wracks,  die  die
Schiffahrt  beeinträchtigen  (G.  v.  30.  Dez.  0l.  §.  25)  I.

Würste,  Zollsatz  für  Würste  aus  Fleisch  von  Vieh,  Federvieh
  oder  Wild  (Tarif  Nr.  114)  327.—  s.  auch  Fleisch.

Wursthüllen,  Verwendung  von  Farbstoffen  zu  ihrem
Färben  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Z.

Zahlmeister  auf  Seeschiffen  gelten  als  Schiffsoffiziere
(Seem.  O.  §.  2)  175.

Zahlungsmittel,  Umlauf  von  Scheidemünzen  luxemburgischen
  Geprägs  innerhalb  deutscher  Grenzbezirke
(Bek.  v.  23.  Jan.)  37.  —  Aufruf  und  Einziehung  der
Noten  der  Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt  (Bek.
v.  5.  Juni)  225.  —  Außerkurssetzung  der  Zwanzigpfennigstücke
  aus  Nickel  (Bek.  v.  16.  Okt.)  267.

Zanzibar,  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Freundschafts.,
  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar
(V.  v.  26.  Juni)  261.

Zeichenrolle,  Eintragung  von  Waarenzeichen  „Rothes
Kreuz"  in  die  Zeichenrolle  (G.  v.  22.  März  §§.  6,  7)  126.

Zentralbehörden,  s.  Landes-Zentralbehörden.

Ziegen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  105)  326.

Zink  und  Zinklegirungen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  855
bis  859)  427.

Zink-  und  Bleierzbergwerke  im  Regierungsbezirk
Oppeln,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  (Bek.  v.
20.  März)  77.

Zinn  und  Zinnlegirungen,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  860
bis  863)  427.

Zinsen  von  Zollgefällen  für  die  in  ein  Zolllager  auf-.
genommenen  Waaren  (G.  v.  25.  Dez.  §.  12)  311.

1902.  27

Zölle,  Erhebung  nach  dem  ZJolltarife  (G.  v.  25.  Dez.
§.  1)  303.  —  Mindestzollsätze  für  Getreide  bei  vertragsmäßigen
  Abmachungen  (das.  §.  1  Abs.  2)  303.  —  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen  (das.  §§.  1,  5,  6
bis  8)  303.  —  Auskunftsstellen  über  die  Zolltarifsätze
(das.  §.  2)  304.  —  Erhebung  der  Zölle  nach  dem  Rohoder
  dem  Reingewichte  der  Waaren  (das.  §§.  3  bis  5)
304.  —  Zollzuschläge  für  Waaren  aus  bestimmten
Ländern  (das.  §.  10)  308.  —  Stundung  der  Zölle  (das.
§.  12)  310.  —  Verwendung  der  Mehrerträge  an  Zöllen
zu  einer  Wittwen-  und  Waisenversorgung  (das.  §.  15)  311.

s.  auch  Eingangszölle.

Zollämter,  Abfertigung  zollpflichtiger  Waaren  von  bestimmten
  Zollämtern  (G.  v.  25.  Dez.  §.  4)  304.  —
insbesondere  von  Getreide  u.  s.  w.  gegen  Ertheilung  von
Einfuhrscheinen  (das.  §.  11  Nr.  1)  309.  —  Auskunftsstellen
  in  den  Steuerdirektionsbezirken  über  die  anzuwendenden
  Zolltarifsätze  (das.  §.  2)  304.

Zollanschlüsse,  Einfuhr  von  Schaumwein  aus  Zollanschlüssen
  (G.  v.  9.  Mai  §.  29)  163.

Zollausschlüsse,  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
für  Erzeugnisse  der  deutschen  Zollausschlüsse  (G.  v.
25.  Dez.  §.  1)  303.

Zollbefreiungen  für  Erzeugnisse  der  deutschen  Zollausschlüsse
  und  der  deutschen  Kolonien  und  Schutzgebiete
(G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.  —  für  die  mit  den  Posten
eingehenden  Waarensendungen  und  Proben  und  Mustern
von  Kaffee,  Kakao,  Zucker  u.  s.  w.  (das.  §§.  5  und  6
Nr.  10)  304.  —  für  gebrauchte  Sachen,  Erbschaftsgut,
Kunstsachen,  Wappenschilder  u.  s.  w.  (das.  §.  6)  305.
—  für  Abfälle  (das.  §.  7)  307.  —  für  Gegenstände
zum  Eisenbahnbau  auf  Grenzstationen  (das.  §.  8)  307.
—  für  die  Einbringung  von  Lebensmitteln  geringeren
Gewichts  in  den  Grenzbezirken  (Zolltarif,  Anm.  zu  Nr.  109,
165,  198)  327.

Zollermäßigungen  für  Erzeugnisse  der  deutschen  Zollausschlüsse
  und  der  deutschen  Kolonien  und  Schutzgebiete
(G.  v.  25.  Dez.  §.  1)  303.

Zollgebiet,  Schaumweinsteuergemeinschaft  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  (Abk.  v.  10.  Mai
Art.  60)  233.  —  Gemeinschaft  der  Schaumweinsteuer
mit  Oesterreich  wegen  der  an  das  deutsche  Zoll-  und
Steuersystem  angeschlossenen  österreichischen  Gemeinden.
(das.  Art.  4)  233.

Zolllager,  Aufnahme  von  Waaren  in  die  Lager  (G.  v.
25.  Dez.  §§.  11,  12)  309.

Zolltarif,  Anlage  zu  §.  1  des  Zolltarifgesetzes  (v.  25.  Dez.)
303.
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        28  Sachregister.

Zolltarifgesetz,  geschäftliche  Behandlung  des  Entwurfs
eines  Zolltarifgesetzes  (G.  v.  20.  Juni)  235.

Erlaß  eines  neuen  Zolltarifgesetzes  (G.  v.  25.  Dez.)
303.  —  Aufhebung  des  Zolltarifgesetzes  vom  24.  Mai
1885  und  Bestimmung  über  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  neuen  Tarifgesetzes  (das.  §.  16)  312.

s.  auch  Vereinszollgesetz.

Zollzeichen  zur  Entrichtung  der  Schaumweinsteuer  (G.
v.  9.  Mai  §§.  29,  30)  163.  —  Fälschung  von  Zollzeichen
  (das.  §.  22  bis  26)  161.

Zollzuschläge  für  Waaren  aus  bestimmten  Ländern  (G.
v.  25.  Dez.  §.  10)  308.

Zuchthausstrafe  wegen  Meuterei  auf  Seeschiffen  (Seem. O.
§.  105)  203.

Zucker,  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker  (Bek.
v.  6.  Mai)  166.  —  Zollsätze  von  Zucker  (Tarif  Nr.  176,
177)  335.  —  von  Zuckerwerk  und  Zuckerwaaren  (das.
Nr.  202)  338.  —  Zollfreiheit  für  die  mit  den  Posten
eingehenden  Proben  von  Zucker  (G.  v.  25.  Dez.  §.  6
Nr.  10)  307.

 

1902.

Zuckerraffinerien  und  Rohzuckerfabriken,  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
Bek.  v.  5.  März)  72.

Zündwaaren,  Zollsätze  (Tarif  Nr.  363  bis  370)  355.

Zurückbeförderung  erkrankter  oder  verletzter  Seeleute
(Seem.  O.  §§.  59,  60,  66,  69,  72,  73,  78,  79)  190.
—  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute  auf  Kauffahrteischiffen
  (G.  v.  2.  Juni)  212.

Zusätze,  gesundheitsschädliche  und  täuschende,  zu  Fleisch
und  dessen  Zubereitungen  (Bek.  v.  18.  Febr.)  48.

Zuschläge  zur  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  (G.  v.
7.  Juli  §.  42  zu  lI  bis  V)  248.  —  zur  Brennsteuer
(das.  §.  43  a)  250.

s.  auch  Zollzuschläge.

Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  in
den  Schutzgebieten  (V.  v.  21.  Nov.  §.  2)  283.

Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel,  Außerkurssetzung
(Bek.  v.  16.  Okt.)  267.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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