- 3 - Reichs-Gesetzblatt. — — — —° —— ——— — Nr. 2. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. S. 3. (Nr. 2919.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. Januar 1903. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist unter „Dänemark. A. Von däni- schen Verwaltungen betriebene Strecken.“ bei Nr. 2 nachgetragen worden: c) Sorô-Vedde. Berlin, den 24. Januar 1903. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. (Nr. 2920.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom 30. Januar 1903. Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen: § 1. In Räumen, in welchen Präservativs, Sicherheitspessarien und andere zu ähnlichen Zwecken dienende Gegenstände angefertigt oder verpackt werden, darf Arbeitern unter achtzehn Jahren und Arbeiterinnen eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Reichs-Gesetzbl. 1903.                                                                                                    2 Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1903.