— 6 — (Nr. 2922.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 2. Februar 1903. Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 1. In der Nr. XXXVe ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ ein- zufügen: „Minolite und Minolite I (Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Trinitronaphtalin, ohne oder mit Binitrotoluol),". 2. In der Nr. XXXVI lit. A sind folgende Änderungen vorzunehmen: a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr folgenden Klammer die nachstehende Ziffer 4 beizufügen: "4. Zentralfeuer-Pappepatronen,“. b) In lit. a ist der letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen: „Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transport ausgeschlossen ist. Die Zentralfeuer-Pappe- patronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben.“ 3. Die Änderung zu 1 tritt sofort, die Änderungen zu 2 treten am 1. Januar 1904 in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1903. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.