-- 27 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 5 Inhalt: Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. S. 27. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. S. 37. (Nr. 2925.) Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Februar 1903. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen . verordnen auf Grund des § 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Gesetzes über die Konsulargerichts- barkeit vom 7. April 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die Schutzgebiete Afrikas und der Snüdsee, was folgt: 1. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Enteignung im allgemeinen. § 1. Das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken sowie das Bergwerkseigentum und das Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Lande (Kronland) können aus Gründen des öffentlichen Wohles für Unternehmen, deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Ent- schädigung entzogen oder beschränkt werden. §  2. Die Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung besteht, wenn ein Grundstück entzogen wird, in dem vollen Werte des Grundstücks. An Stelle der entsprechenden Geldleistung kann als Entschädigung die Überlassung eines Grundstücks bestimmt werden. Eine Werterhöhung, welche das entzogene Grundstück infolge des Unternehmens erfährt, wird bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag gebracht. Eine Werterhöhung, welche ein dem Eigentümer verbleibendes Grundstück infolge des Unternehmens erfährt, wird auf die Entschädigung angerechnet. Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                                             7 Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1903.