— 29 — Der Bezirksamtmann hat darauf hinzuwirken, daß in diesem Termine zugleich, eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen wird. Uber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. § 8. Nach Abschluß der Verhandlungen hat der Bezirksamtmann diese mit einer gutachtlichen Äußerung darüber, ob das Enteignungsrecht zu verleihen sei, dem Gouverneur vorzulegen. Dieser trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfange das Ent- eignungsrecht verliehen wird. Der die Verleihung aussprechende Beschluß hat im einzelnen festzustellen: a) den Gegenstand der Enteignung, insbesondere die Größe und die Grenzen des etwa abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen, auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist, b) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§ 3). Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen, außerdem aber in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. b. Feststellung der Entschädigung. § 9. Nach Zustellung des das Enteignungsrecht verleihenden Beschlusses an den Unternehmer ist dieser durch den Bezirksamtmann, unter Stellung einer an— gemessenen Frist, zu einer Erklärung darüber aufzufordern, welche Entschädigung er zu gewähren bereit ist. § 10. Falls die Personen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren betroffen werden, noch nicht feststehen, hat der Unternehmer für die Herbeischaffung der erforderlichen Nachweise Sorge zu tragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm auf Antrag des Bezirksamtmanns durch den Gouverneur das Enteignungsrecht wieder entzogen werden. § 11. Zur Verhandlung über die Entschädigung hat der Bezirksamtmann einen Termin anzuberaumen. Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll die Androhung enthalten, daß, soweit für ein Recht, das durch die Enteignung betroffen wird, bis zum Schlusse des Termins die Person des Berechtigten nicht bekannt geworden ist, der Anspruch des Berechtigten auf 7*