-- 33 -- V. Kosten. § 25. Für das gesamte Enteignungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Unternehmer eine Gebühr nach dem Gebührensatz A des § 57 des preußischen Gerichtskostengesetzes (Gesetz- Samml. 1899 S. 326) zu entrichten. Für den Wert des Gegenstandes ist die Höhe der endgültig festgestellten Entschädigung maßgebend. Fur die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz wird, wenn die Beschwerde gänzlich erfolglos bleibt, von dem Beschwerdeführer eine besondere Gebühr im Betrage von mindestens 1 Mark und höchstens 20 Mark, jedoch nicht mehr als die Hälfte der im Abs. 1 vorgesehenen Gebühr erhoben. Außer den Gebühren nach Abs. 1, 3 werden die baren Auslagen erhoben, namentlich: 1. die Kosten, welche durch Reisen der Beamten entstehen, 2. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 3. die Schreibgebühren. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689).                                                                                                                                                        Für andere als die im Abs. 4 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Auslagen ist eine Pauschalsumme anzusetzen. Bei Unternehmungen der Regierung wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht erhoben. § 26. Über die Höhe der Kosten und die Person des Zahlungspflichtigen hat nach endgültiger Feststellung der Entschädigung der Bezirksamtmann in einem besonderen Beschluß Entscheidung zu treffen. Schon vorher kann der Bezirksamtmann von dem Unternehmer einen an- gemessenen Kostenvorschuß unter der Androhung erfordern, daß bei Nichteinzahlung binnen einer zu setzenden Frist die Einstellung des Verfahrens auf Kosten des Unternehmers erfolgen werde. Mehrere Schuldner derselben Kostenforderung haften als Gesamtschuldner. Die nach Abs. 1 und 2 ergangenen Entscheidungen können von jedem Be- teiligten binnen einem Monat nach der Zustellung durch Beschwerde beim Gouverneur angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bezirksamtmann und der Gouverneur können anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.