-- 35 --   ist. In dem nach den §§ 21 bis 24 vor dem Bezirksamtmanne stattfindenden Verfahren bestimmt dieser die Frist. Der Gouverneur kann anordnen, daß auch in anderen Fällen die Frist durch den Bezirksamtmann bestimmt wird. § 29. Wohnt ein Beteiligter außerhalb des Bezirkes des für das Enteignungs- verfahren zuständigen Bezirksamtmanns, so kann dieser anordnen, daß der Be- teiligte innerhalb einer bestimmten Frist zur Empfangnahme von Zustellungen eine in dem Bezirke wohnhafte Person bevollmächtige. Leistet der Beteiligte der Anordnung nicht Folge, so bedarf es seiner Zuziehung zu dem weiteren Ver- fahren nicht. Bei der Anordnung soll auf den drohenden Nachteil hingewiesen werden. § 30. Wo der Beginn einer Frist an die öffentliche Bekanntmachung geknüpft ist, entscheidet die erste Bekanntmachung dieser Art. Bei späteren Bekannt- machungen ist auf die erste zu verweisen. VIII. Zuständigkeit. § 31. Zuständig für das Enteignungsverfahren ist der Bezirksamtmann, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist, welches enteignet werden soll oder an welchem das von der Enteignung betroffene Recht besteht. Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Bezirksämter belegen, so bestimmt der Gouverneur den zu- ständigen Bezirksamtmann; er kann auch die Teilung des Verfahrens nach den Bezirken anordnen. . Welche Behörde in den Gebieten, die zu keinem Bezirksamte gehören, die in dieser Verordnung den Bezirksamtmännern zugewiesenen Befugnisse wahr— zunehmen hat, bestimmt der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung). Derselbe ist allgemein ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden für das Enteignungsverfahren in einzelnen Schutzgebieten abweichend von dieser Ver— ordnung zu regeln. IX. Sonderbestimmungen zum Schutze der Rechte Eingeborener auf Eigentum und Besitz an Grundstücken. § 32. Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch außer den Fällen des § 1 die Ent- eignung von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitz Eingeborener an Nichteingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung der Ein- geborenen in den Besitz insoweit zuzulassen, als die Enteignung nach dem Er- Reichs.- Gesetzbl. 1903.                                                                                           8