— 37 –- (Nr. 2926.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 18. Februar 1903. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 8. Januar 1903 beschlossen: Der § 4 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswanderer- schiffe, vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) erhält folgenden Zusatz: „Der Reichskanzler kann ausländische Dampfschiffe, welche Ländern angehören, deren Gesetze bezlüglich der Prüfung der Kessel ausreichende Vorschriften enthalten, von den im Abs. 2 angeordneten jährlichen Untersuchungen ganz oder teilweise entbinden.“ Berlin, den 18. Februar 1903. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.