-- 57 -- Reichs-Gesetzblatt. Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Seemannsordnung. S. 57. — Bekanntmachung, betreffend den Umlauf von Scheidemünzen niederländischen Geprägs innerhalb preußischer Grenzbezirke. S. 58. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transpert- Ordnung. S. 60. (Nr. 2935.) Gesetz zur Abänderung der Seemannsordnung. Vom 23. März 1903. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Die Vorschrift im § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) erhält folgende Fassung: 2. der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an Heuer; Artikel 2. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1903. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Reichs-Gesetzbl. 1903.                                                                      14 Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1903.