— 111 — Reichs-Gesetzblatt. No. 13. Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. S. 111. (Nr. 2942.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. Vom 28. März 1903. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund der Bestimmung im § 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 im Namen des Reichs, was folgt: Die Wahlen zum Reichstage sind am 16. Juni 1903 vorzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903. (L.S. ) Wilhelm. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs. Gesetzbl. 1903. 23 Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1903.