— 113 — Reichs-Gesetzblatt. —[ – — — — — „—. — — — — — No 14. Inhalt: Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. S. 113. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Eruador. S. 122. (Nr. 2943.) Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 30. März 1903. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: I. Einleitende Bestimmungen. § 1. Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung eigener Kinder die §§ 12 bis 17. § 2. Kinder im Sinne dieses Gesetzes. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. § 3.                                                                                                                                                        Eigene, fremde Kinder. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, 2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe- gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind, Reichs. Gesetzbl. 1903. 24 Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1903.