— 115 — § 6. Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schau- stellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein häheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs- behörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. § 7. Beschäftigung im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften. Im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung. § 8. Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen gewerb- lichen Betrieben finden die Bestimmungen des § 5 entsprechende Anwendung. Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern. § 9. Sonntagsruhe. An Sonn= und Festtagen (§ 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung) dürfen Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3) nicht beschäftigt werden. Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn= und Festtagen bei den Bestimmungen des § 6. Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn= und Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich nicht über ein Uhr Nachmittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. 24°