— 119 — Mißstände zu Tage getreten sind, auf Antrag oder nach Anhörung der Schul— aufsichtsbehörde für einzelne Kinder einschränken oder untersagen sowie, wenn für das Kind eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte verweigern. Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Beseitigung erbeb- licher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im Wege der Verfügung für einzelne Gast= oder Schankwirtschaften die Beschäftigung von Kindern weiter einzuschränken oder zu untersagen. § 21. Aussicht. Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landesregierungen die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Bestimmungen des 9 1390 der Gewerbeordnung Anwendung. In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tat- sachen vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder be- gründen. § 22. Zuständige Behörden. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höbere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulaufsichtsbehörde, Ge- meindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht. V. Strafbestimmungen. § 23. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer den §§ 4 bis 8 zuwiderhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden. Der 9.75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. § 24. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft: 1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn= und Festtagen Beschäftigung gibt; 2. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung fremder Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt werden.