— 125 — Reichs-Gesetzblatt. No 16. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine VIII. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 125. (Nr. 2946.) Bekanntmachung, betreffend eine VIII. Ausgabe der dem Internationalen Überein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 27. März 1903. Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über- einkommen Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs- Gesetzbl. von 1901 S. 17 ff.), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Ände- rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn- transport mitgeteilten Fassung neu ausgestellt worden: Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet. VIII. Ausgabe vom 1. Januar 1903. Deutschland. A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Militäreisenbahn. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluß: a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn. Reichs. Gesetzb. 1003. 27 o Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1903.