— 147 — Reichs Gesetzblatt. Nr 17. – —— — — —–. — — — — Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Reichs zu dem internationalen Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums. S. 117. — Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Abänderung des Uebereinkommens vom 18. Januar 1802, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. S. 178. — Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung des Uebereinkommens vom 13. April 1502, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. S. 181. (Nr. 2947.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Reichs zu dem internationalen Ver- bande zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 9. April 1903. Der Bundesrat hat sich am 9. Mai 1901, der Reichstag in seiner Plenarsitzung vom 15. Mai 1901 damit einverstanden erklärt, daß das Reich den nachstehend im Originaltext und in Ubersetzung abgedruckten internationalen Übereinkommen, nämlich: 1. der von mehreren Staaten zu Paris am 20. März 1883 geschlossenen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums nebst Schluß- protokoll von demselben Tage, 2. dem dazu vereinbarten Protokoll über die Ausstattung des internatio- nalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigen- tums d. d. Madrid, den 15. April 1891, 3. der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu ge- hörigen Schlußprotokolls, beitritt. Die Brüsseler Zusatzakte ist von allen beteiligten Staaten, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Brasilien, der Dominikanischen Republik und Serbiens, ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sind gemäß den Bestimmungen im Artikel 3 der Zusatzakte in Brüssel im Ministerium der auswärtigen Angelegen- heiten am 14. Juni 1902 niedergelegt worden; Spanien hat die Ratifikations= urkunde zu der Zusatzakte ebenda am 22. Januar d. J. niedergelegt. Der Beitritt des Reichs zu den oben erwähnten internationalen Überein- kommen ist, entsprechend den Bestimmungen im Artikel 1, IX der Zusatzakte, der Schweizerischen Regierung am 21. v. M. angezeigt worden und tritt am 1. Mai d. J. in Kraft. Berlin, den 9. April 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Reichs- Gesetzbl. 1903. 31 Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1903.