— 173 — III. In die Uebereinkunft wird ein Artikel 4 b eingefügt, der folgendermaßen lautet: demande différents seront indépen- dans Sappliquera brevet moment mise vigueur. méme, Etats. existant d’autre Art. 4b. Die Patente, deren Ertheilung in den verschiedenen vertragschließenden Staaten von den zur Wohlthat der Ueberein- kunft nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 verstatteten Personen be- antragt wird, sollen von den für dieselbe Erfindung in anderen zum Verbande gehörigen oder nicht ge- hörigen Staaten ertheilten Patenten unabhängig sein. Diese Bestimmung soll auf die bestehenden Patente mit dem Zeit- punkt, in welchem sie in Kraft tritt, Anwendung finden. Für den Fall des Beitritts neuer Staaten soll es mit den im Zeitpunkte des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden. IV. Dem Artikel 9 werden zwei Ab- sätze hinzugefügt, die folgendermaßen lauten: précédent applicables In den Staaten, deren Gesetz- gebung die Beschlagnahme bei der Einführung nicht zuläßt, kann diese Beschlagnahme durch das Verbot der Einführung ersetzt werden. Die Behörden sollen nicht ge- halten sein, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken. V. Artikel 10 erhält folgenden Wort- Art. 10. Die Bestimmungen des vorigen Artikel sollen auf jedes Erzeugniß anwendbar sein, welches als Bezeichnung der Her- kunft fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes trägt, wenn diese 34°