— 1274 cette indication sera jointe à un nom commercial fictif ou em- Prunté dans une intention frau- duleuse. Est reputeé partie intéressée tout producteur, fabricam ou commercam, engagé dans la Pproduction, la fabrication ou le commerce de ce produit, et établi soit dans la localite faussement indiquée comme lieu de provenance, soit dans la- region ou cette localité est Situce. — Bezeichnung einem erfundenen oder einem zum Zwecke der Täuschung entlehnten Handelsnamen beigefügt wird. Als Betheiligter gilt jeder Pro- duzent, Fabrikant oder Kaufmann, welcher die Produktion oder die Fabrikation des Erzeugnisses oder den Handel mit demselben betreibt und in dem fälschlich als Herkunfts- ort bezeichneten Orte oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, seine Niederlassung hat. VI. In die Uebereinkunft wird ein Artikel 10b eingefügt, der folgender- maßen lautet: Art. 10 b. Die unter der Ueber- einkunft stehenden Personen (Art. 2 und 3) sollen in allen Verbands- staaten den den Staatsangehörigen gegen den unlauteren Wettbewerb zugesicherten Schutz genießen. VII. Artikel 11 erhält folgenden Wort- laut: Art. 11. Die Hohen vertrag- reconnucs, organisée schließenden Theile werden den patentfähigen Erfindungen, den ge- werblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik- oder Handels- marken für Erzeugnisse, welche auf den auf dem Gebiet eines von ihnen veranstalteten, amtlichen oder amt- lich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, in Gemäßheit der Gesetz- gebung jedes Landes einen zeit- weiligen Schutz gewähren. VIII. Artikel 14 erhält folgenden Wortlaut: Art. 14. Die vorliegende Ueber- einkunft soll periodischen Rei-