— 181 — (Nr. 2949.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung des Uebereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom 26. Mai 1902. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eid- genossenschaft, andererseits, haben, in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts des Deutschen Reichs zur inter- nationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883, Unterhandlungen eröffnen lassen, um das Uebereinkommen vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, den Be- stimmungen der Konvention vom 20. März 1883 und der hierauf bezüglichen, am 14. Dezember 1900 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte anzupassen, und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Herrn Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichen Gesandten und be- vollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrath Ernst Brenner, Chef des Justiz. und Polizei-De- partements, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be- fundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben: Artikel I. Die Artikel 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Uebereinkommens, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz, vom 13. April 1892 sowie das Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll zu diesem Uebereinkommen werden aufgehoben. Artikel II. Dem Artikel 5 des Uebereinkommens werden folgende Absätze hinzugefügt: „Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Erfindungen nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschließenden Theile vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Jedoch bleiben die Ver- günstigungen, welche dem Inhaber eines Patents im Artikel 2 der Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zur internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883 zu- gesichert sind, unberührt. Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden Theile bei Erfindungspatenten im Falle der Lizenzverweigerung ein- treten, werden durch die im zweiten Absatz enthaltenen Bestimmungen nicht ausgeschlossen.“