— 184 — zessionsdauer, d. i. bis zum 31. Dezember 1959, von der Kaiserlichen General— direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg i. E. verwaltet und betrieben werden. Deutscherseits bleibt vorbehalten, an die Stelle dieser Generaldirektion eine andere deutsche Reichs= oder Staatsbehörde treten zu lassen. Die Rechte und Pflichten der Kaiserlichen Generaldirektion bestimmen sich nach den für die einzelnen Strecken maßgebenden Konzessionsurkunden und Kon- zessionsbedingungen (Lastenhefte, cahiers des charges), nach den über dieselben abgeschlossenen, noch in Kraft befindlichen Verträgen und Vereinbarungen sowie nach den im Großherzogthume geltenden, durch das Memorial verkündeten Gesetzen und Verordnungen, insofern nicht durch den gegenwärtigen Vertrag eine Abänderung oder Ergänzung jener Festsetzungen vereinbart ist. Es versteht sich hierbei von selbst, daß die Lage der Kaiserlichen Generaldirektion als Betriebs- unternehmerin der fraglichen Eisenbahnstrecken nicht durch im Großherzogthum ergehende Sondergesetze oder Sonderverordnungen verschlechtert werden darf. Artikel 2. Die Kaiserliche Regierung verpflichtet sich, die von der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen luxemburgischen Eisenbahn- strecken zu keiner Zeit zur Beförderung von Truppen, Waffen, Kriegsmaterial und Munition zu benutzen und während eines Krieges, an welchem Deutschland betheiligt sein sollte, sich derselben für die Verproviantirung der Truppen auf keine die Neutralität des Großherzogthums verletzende Weise zu bedienen sowie lberhaupt in deren Betriebe Handlungen, welche den dem Großherzogthum als neutralem Staate obliegenden Verpflichtungen nicht vollkommen entsprechen, weder vorzunehmen, noch zuzulassen. Deutscherseits wird ferner die Verpflichtung übernommen, zu jeder Zeit für ein dem regelmäßigen Verkehrsbedürfniß entsprechendes Betriebsmaterial Sorge zu tragen. Artikel 3. Die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen nimmt bezüglich der von ihr geführten Verwaltung luxemburgischer Eisenbahn- strecken Domizil in Luxemburg. Wegen aller Ansprüche, welche gegen sie aus Anlaß des Betriebs dieser Strecken geltend gemacht werden, ist sie bei den luxemburgischen Gerichten Recht zu nehmen verbunden. Rechtskräftige gericht- liche Entscheidungen sollen gegen das zur Vertretung der Generaldirektion bestellte Organ verbindlich und vollstreckbar sein. « Artikel 4. Der Betrieb der luxemburgischen Eisenbahnstrecken untersteht einer beson- deren Verwaltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Kaiserliche Generaldirektion bestellt in Luxemburg für die besondere Leitung des Betriebs einen Beamten, welcher sie zugleich der Großherzoglichen