degierung und dem Publikum gegenüber in allen den Betrieb der Bahnen be- treffenden Angelegenheiten zu vertreten befugt und verpflichtet ist. Der Groß- herzoglichen Regierung wird von der Person dieses Beamten vor der Ernennung desselben Mittheilung gemacht. Die Großherzogliche Regierung wird den Verkehr zwischen ihr und der Betriebsverwaltung sowie die ihr zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte durch einen Kommissar wahrnehmen lassen, welcher die Beziehungen zu seiner Regierung in allen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten Einschreiten der nach den Landesgesetzen zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Er wird seine Wahrnehmungen über etwaige Mängel in der Handhabung des Betriebs zur Kenntniß der Generaldirektion bringen. Die Großherzogliche Regierung wird einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Eisenbahnrath zur Mitwirkung in Eisenbahnfragen bestellen und der Kaiserlichen Regierung bezeichnen, welcher auf Einladung der Großherzoglichen Regierung oder der Kaiserlichen Generaldirektion zusammentritt. Sowohl die Luxemburgische Regierung als auch die Kaiserliche Generaldirektion können sich durch Delegirte bei den Sitzungen vertreten lassen. Der Eisenbahnrath ist von der Kaiserlichen Generaldirektion in allen die Verkehrsinteressen des Staates berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich gilt dies von wichtigeren Maßregeln bei Feststellung oder Abänderung der Fahr- pläne und Tarife, Anlegung von Haltestellen oder Umänderung von Haltestellen in Bahnhöfe mit vollem oder theilweisem Betriebe. Auch kann der Eisenbahnrath in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art selbständige Anträge durch Vermitte- lung der Luxemburgischen Regierung an die Kaiserliche Generaldirektion richten und von dieser Auskunft verlangen. Werden durch die Kaiserliche General= direktion wegen Gefahr im Verzug und ohne vorherige Anhörung des Eisen- bahnraths Maßregeln wichtiger Art getroffen, so wird diesem bei dem nächsten Zusammentritte Mittheilung davon gemacht. Der Vorsitz und der Geschäftsgang des Eisenbahnraths wird in einem durch die Großherzogliche Regierung nach Anhörung der Kaiserlichen General-- direktion zu erlassenden Regulativ näher bestimmt. Erachtet der Eisenbahnrath Vorerhebungen für erforderlich, so erfolgen dieselben durch die Luxemburgische Regierung beziehungsweise durch die Kaiser- liche Generaldirektion. Artikel 5. Die Kaiserliche Generaldirektion wird bei dem Betriebe der luxemburgischen Eisenbahnstrecken luxemburgische Staatsangehörige, sofern sie den Anforderungen entsprechen, vorzugsweise beschäftigen und anstellen. Deutsche, welche bei der Verwaltung der Eisenbahnen in Luxemburg an- gestellt oder beschäftigt werden, verlieren dadurch nicht ihre Reichs= beziehungs- weise Staatsangehörigkeit; ebensowenig gehen luxemburgische Staatsangehörige, welche beim Betriebe der deutschen Reichseisenbahnen angestellt oder beschäftigt werden, ihrer Staatsangehörigkeit verlustig. 36“