IV. Zu Artikel 7 des Vertrags. Es besteht Einverständniß, daß die Kaiserliche Generaldirektion die noch fehlenden zweiten Geleise auf den Strecken · Luxemburg—Wasserbillig, Nörtzingen—Esch, Luxemburg—Ulflingen—belgische Grenze, Ettelbrück—Diekirch, entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs herstellen und betreiben lassen wird. Als Frist, binnen welcher die Ausführung dieser Anlagen zu erfolgen hat, wird für die zuerst genannten beiden Strecken und die Theilstrecke Luxemburg- Ettelbrück der Ablauf des Jahres 1914, für die Theilstrecke Ettelbrück—Ulflingen der Ablauf des Jahres 1920 angenommen. Auf der Linie Ettelbrück-Diekirch soll der Ausbau des zweiten Gelieises nicht eher verlangt werden können, als die anstoßende Sauerbahn mit einem zweiten Geleise versehen wird. Ebenso kann der Ausbau des zweiten Geleises zwischen Ulflingen und der belgischen Grenze unterbleiben, solange auf der Fort- setzung dieser Strecke nach Spa das zweite Geleise nicht gelegt ist. Der Kaiserlichen Generaldirektion bleibt vorbehalten, an Stelle des zweiten Geleises zwischen Oetringen und Luxemburg eine besondere Bahn von Oetringen nach Bettemburg zu erbauen und zu betreiben. Die Kaiserliche Generaldirektion wird ferner bis Ende 1908 das vorhandene Empfangsgebäude auf dem Bahnhofe Luxemburg durch einen den gesteigerten An- forderungen entsprechenden Neubau ersetzen. V. Zu Artikel 11 des Vertrags. Während der Dauer des Vertrags vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll- system Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, werden diejenigen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr, welche im Deutschen Reiche dritten Ländern gegenüber aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten oder zu dem Zwecke erlassen werden, Vieh oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge zu schützen, im Großherzogthume Luxemburg ebenso in Anwendung gebracht werden, wie dies in der preußischen Rheinprovinz geschieht. Die vertragschließenden Theile erklären, daß im Interesse des freien Ver- kehrs es wünschenswerth erscheint, in gewissen Fragen bezüglich des Gesundheits- und Veterinärwesens, des Pflanzenschutzes und des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln die beiderseitige Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen. Andererseits sind die vertragschließenden Theile darüber einverstanden, daß Beschränkungen des wechselseitigen freien Verkehrs sowohl beim Eintritt außerordent- licher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen oder Vieh (Abs. 3 und 4 des Separatartikel 4 zum Vertrage vom 8. Februar 1842, betreffend den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins), als auch aus sonstigen