— 197 — gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten, aus Rücksichten des Pflanzen- schutzes oder der Regelung des Verkehrs mit Nahrungs= oder Genußmitteln, ferner zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbes, zum Schutze des geistigen oder gewerblichen Eigenthums oder zur Fernhaltung unsittlicher oder gemeinschädlicher Drucksachen und Abbildungen oder sonstiger für die öffentliche Moral oder Sicherheit gefährlicher Gegenstände erlassen werden dürfen. Solche Beschränkungen sollen jedoch nur im Falle dringenden Bedürfnisses und nur insofern verfügt werden, als sie sich nicht durch die Uebereinstimmung der Gesetzgebung der beiden vertragschließenden Theile erübrigen. Die im Separatartikel 9 IV 2 des Vertrags vom 8. Februar 1842 vor- gesehene Mitwirkung des Königlich preußischen Finanzministeriums bei der An- stellung, Beförderung und Versetzung von Beamten soll sich nur auf die mittleren Zollbeamten beziehen. Die Anstellung, Beförderung oder Versetzung kann künftig erfolgen, nachdem zuvor dem Königlich preußischen Finanzminister Gelegenheit zur Aeußerung hierüber gegeben ist. VI. Zu Artikel 12 des Vertrags. Es besteht Einverständniß, daß die Kaiserliche Generaldirektion die im Artikel 1 des Vertrags bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisen- bahnstrecken bei Ablauf der Konzessionsdauer am 31. Dezember 1959 unmittelbar an die Großherzogliche Regierung übergeben wird, und zwar nach Maßgabe des Artikel 31 der Konzessionsbedingungen vom 9. November 1855 und der in Ausführung des §. 9 der Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 aufgenommenen, stets auf dem Laufenden zu erhaltenden Besitzstandsverzeichnisse über die zur Bahn gehörigen Grundstücke. Es besteht ferner Einverständniß, daß die Bestimmungen der Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 in allen Fällen, in welchen auf sie in noch in Geltung befindlichen besonderen Abmachungen über die im Artikel 1 bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken verwiesen ist, durch die ent- sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ersetzt werden. Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro- tokoll zugleich mit dem Vertrage den beiden vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in dem ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ra- tifikation als genehmigt angesehen werden sollen. Geschehen zu Berlin, den 11. November 1902. Freiherr von Richthofen. Graf von Villers.