— 203 — Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal aus- zulegen.  §12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. § 13. Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt noch Stimmmzettel aufgelegt oder verteilt werden. Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahl- vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. § 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Neben- tische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch , wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Um- schlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12), der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm- zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Abs. 1) nicht begeben haben. Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben- raum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 39°