— 210 — Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er alle Stimmzettel und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, und nahm sie in Verwahrung. Die nicht zur Verwendung gelangten Umschläge (—— Stück) sind wieder angeschlossen. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegemwärtig oder der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleichzeitig abwesend. Gegenwärtige Verhandlung ist vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, den Beisitzenn und dem Protokollführer, deren keiner ein unmittelbares Staatsamt bekleidet, genehmigt und wie folgt vollzogen. 2 V. w. o. Der Wahlvorsteher. Die Beisitzer. Der Protokollführer. Berlin, den 28. April 1903. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.