— 211 — Reichs-Gesetzblatt Nr. 21. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle. S. 211. — Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 211. (Nr. 2957.) Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Ein- tragsrolle. Vom 28. April 1903. Auf Grund des § 57 Abs. 2 und des § 64 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) sowie des § 16 des Gesetzes, betreffend das Urheber- recht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) bestimme ich folgendes: Eintragungen in die vom Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle werden fortan im Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 28. April 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Nieberding. ——““ (Nr. 2958.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 29. April 1903. Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden: A. folgende Pulversorten: 1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen 2c. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; Reichs-Gesetzbl. 1903. 41 Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1903.