— 215 — Reichs- Gesetzblatt No.  23. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des Roten Kreuzes. S. 215. — Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Ver- kündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren. S. 216. (Nr. 2961.) Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des Roten Kreuzes. Vom 7. Mai 1903. Auf Grund des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) hat der Bundesrat für die Er- teilung der Erlaubnis, das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde sowie die Worte „Rotes Kreuz“ zu geschäftlichen Zwecken sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit zu gebrauchen, folgende Grundsätze auf- gestellt: 1. Die Erlaubnis ist denjenigen Vereinen oder Gesellschaften einschließlich der Ritterorden sowie der geistlichen Orden und Kongregationen zu er- teilen, welche sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege widmen und durch eine Bescheinigung des zuständigen Kriegsministeriums nach- weisen, daß sie für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen Sanitätsdienstes zugelassen sind. 2. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei der zuständigen Landes-Zentral- behörde zu beantragen. 3. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein oder die Gesellschaft den Sitz oder in Ermangelung eines inländischen Sitzes eine Nieder- lassung hat. 4. In der Erlaubnisurkunde ist zum Ausdrucke zu bringen, daß auf Grund der Erlaubnis die Mitglieder des Vereins oder der Gesellschaft das Rote Kreuz zu ihren persönlichen Zwecken nicht gebrauchen dürfen. 5. Die Erlaubnis ist zurückkjunehmen, wenn die Voraussetzungen, welche für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend gewesen sind, nicht mehr zutreffen. Reichs- Gesetzbl. 1903. 43 Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1903.