— 217 — Reichs-Gesetzblatt. No.  24. — —— Inhalt: Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren. S. 217. — Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. S. 218. (Nr. 2963.) Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren. Vom 10. Mai 1903. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1. Weißer oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündhölzern und anderen Zündwaren nicht verwendet werden. Zündwaren, die unter Verwendung von weißem oder gelbem Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. Zündwaren der bezeichneten Art dürfen zum Zwecke gewerblicher Verwen- dung nicht in das Zollinland eingeführt werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder, die zur Entzün- dung von Grubensicherheitslampen dienen, keine Anwendung. § 2. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, ein- geführten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände sowie bei verbotswidriger Her- stellung auf die Einziehung der dazu dienenden Gerätschaften zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie den Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so ist auf die Ein- ziehung selbständig zu erkennen. Reichs-Gesetzbl. 1903. 4 Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1903.