— 219 — Reichs-Gesetzblatt. MÆ 25. Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn- belriebsbeamten. S. 2109. (Nr. 2965.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 15. Mai 1903. D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 auf Grund der Ar- tikel 42 und 43 der Reichsverfassung beschlossen, daß an Stelle der Vorschriften unter III, IV, V, VI, VII und C 4 der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723, und vom 23. Mai 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 353, die-nachstehenden Festsetzungen treten: d — III. Bremser und Wagenwärter. a. Bremser: . Rechnen in den vier Grundarten, Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- und Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise, Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- ordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren;) ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst, .Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienst- kreis der Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter, viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangierdienst, einschließlich der Beschäftigung in einer Werkstätte. Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. Reichs- Gesetzbl. 1903. 45 Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1903.