— 220 — b. Wagenwärter: 1. Rechnen in den vier Grundarten, 2. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs= und Türverschlußvorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs- und Beleuchtungsvorrichtungen sowie ihrer Einrichtung und Behandlungs- weise, und der Vorschriften über das Reinigen der Wagen, 3. Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen Schäden zu beseitigen, 4. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 5. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- ordnung für die Nebeneisenbahnen, soweit sie den Dienstkreis der Wagen- wärter berühren, ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst, 6. Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und, soweit sie den Dienstkreis der Wagenwärter berühren, auch derjenigen für Schaffner, Bremser, Weichensteller und Bahmwärter, sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit im Bremserdienste. IV. Rangiermeister außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen: 7. Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst, 8. Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 9. Kenntnis der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Rangiermeister berührt. V. Schaffner außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen: 6. Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 7. Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schrift- liche Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 8. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- ordnung für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner berühren,