— 224 — (Nr. 2967.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 17. Mai 1903. Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- drückung der Viehseuchen, vom *23. Juni 1880 -1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich: Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. J. ab bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des er- wähnten Gesetzes eingeführt. Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten und Gebietsteile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt. Berlin, den 17. Mai 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.