— 227 — Die Wände der Orxydierkammern sowie die darin befindlichen Gerüste, Latten und Rundhölzer sind jedesmal vor dem Behängen durch Abspritzen mit einem kräftigen Wasserstrahl oder durch Abwaschen von Bleiweiß gründlich zu reinigen. Der Arbeitgeber hat einen mit diesen Vorschriften und den sonst erforder- lichen Vorsichtsmaßregeln genau vertrauten Meister oder Vorarbeiter zu beauf- tragen, die bei Entleerung der Oxydierkammern vorkommenden Arbeiten unaus- gesetzt zu beaufsichtigen. Die zur Beaufsichtigung bestellte Person ist nach Maß- gabe des § 151 der Gewerbeordnung für die Befolgung der Vorschriften und für die Anwendung der nötigen Vorsicht verantwortlich. § 6. Beim Transport und bei der Verarbeitung nasser Bleifarbenvorräte, namentlich beim Schlämmen und Naßmahlen, ist die Handarbeit durch An— wendung mechanischer Vorrichtungen soweit zu ersetzen, daß das Beschmutzen der Kleider und Hände der dabei beschäftigten Arbeiter auf das möglichst geringe Maß beschränkt wird. Das Auspressen von Bleiweißschlumm darf nur vorgenommen werden, nachdem die darin enthaltenen löslichen Bleisalze vorher ausgefällt sind. 87. Die Innenflächen der Trockenkammern müssen möglichst glatt und dicht hergestellt sein. § 8. Beim Mahlen, Sieben und Packen trockener, bleihaltiger Stoffe, beim Beschicken und Entleeren der Glätte= und Mennige-Ofen, beim Mennigebeuteln und bei sonstigen Verrichtungen, bei denen sich bleihaltiger Staub entwickelt, muß durch Absauge= und Abführungsvorkehrungen oder durch andere geeignete Vorrichtungen das Eintreten von Staub in die Arbeitsräume verhindert werden. Für das Verpacken von Farben geringen Bleigehalts in unbedeutenden Mengen oder in kleinen, zum Vertrieb im Kleinhandel geeigneten Packungen, können auf Antrag durch die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Vorschrift des vorstehenden Absatzes zugelassen werden. § 9. Apparate, welche bleihaltigen Staub entwickeln, müssen, insoweit nicht nach ihrer Einrichtung und Benutzungsart das Austreten von Staub wirksam verhütet wird, an allen Fugen durch dicke Lagen von Filz oder Wollenzeug oder durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so abgedichtet sein, daß das Eintreten des Staubes in den Arbeitsraum verhindert wird. Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine Spannung der Luft in ihnen verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig abgekühlt ist. 47“