— 237 — sichtlich einer dieser Personen Tatsachen bekannt, welche sich als grobe Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die Kassenführung darstellen, so kann der Betreffende, nachdem ihm und dem Kassen- vorstande Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden. Ist gegen ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungs= oder Kassenführer das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann, so kann der Betreffende bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes ent- hoben werden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben auf dem im § 58 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Wege angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.“ XVI. Dem § 45 wird folgender Zusatz als Abs. 6 hinzugefügt: „Die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Abs. 1 oder des Abs. 5 getroffenen Anordnungen können von dem Vorstand oder der Generalversammlung der Kasse oder von dem durch die Anordnung betroffenen Vorstandsmitgliede binnen vier Wochen nach der Zustellung auf dem im § 24 bezeichneten Wege an- gefochten werden, sofern die Anfechtung darauf gestützt wird, daß die getroffene Anordnung rechtlich nicht begründet und die Kasse oder das Vorstandemitglied durch die Anordnung in einem Rechte verletzt oder mit einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belastet sei.“ XVII. Im § 47 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte: „drei Prozent“ durch die Worte: „vier Prozent“ ersetzt. XVIII. Im § 54 Abs. 2 Ziffer 1 wird das Wort: „vier“ ersetzt durch das Wort: „fünf“. XIX. An Stelle des § 56 Abs. 2 treten als § 56 Abs. 2, 3, 4 folgende Bestimmungen: „Die Übertragung der dem Unterstützungsberechtigten zu- stehenden Ansprüche auf Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder einem Organe der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden istt 2. zur Deckung der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen.