— 248 — c) Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee bis zu 61 Grad nördlicher Breite und im Englischen Kanale, soweit diese Fahrt die Grenzen der Küstenfahrt überschreitet; d) Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mittel- ländischen und Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich von 12 Grad nördlicher Breite und Häfen auf den Kap- verdischen und Kanarischen Inseln sowie auf Madeira, soweit diese Fahrt die Grenzen der kleinen Fahrt überschreitet; e) Große Fahrt: diejenige Fahrt, welche die Grenzen der mittleren Fahrt überschreitet. § 2. Beförderung Im Sinne dieser Vorschriften gilt ein Schiff als zur Beförderung von von Reisenden. Reisenden dienend, wenn es außer seiner Besatzung mehr als 10 Personen an Bord hat. In diese Zahl werden Seeleute und andere Personen, welche als hilfsbedürftig oder straffällig mitgenommen werden, nicht eingerechnet. § 3. Nahfahrt. In der Nahfahrt muß der Kapitän eines Schiffes, welches nicht zur Be— förderung von Reisenden dient, ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf Küsten— fahrt besitzen. Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Vorschrift des Abs.1 nicht Anwendung zu finden hat auf Personen, welche selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren zu Wasser anfahren, um sie zu Markte zu bringen. Der Kapitän eines Schiffes, welches zur Beförderung von Reisenden dient muß das Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzen. Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten IV. Klasse zu besetzen. § 4. Küstenfahrt. In der Küstenfahrt muß unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2, 3 der Kapitän 1. auf Schiffen von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, ein Befähigungs- zeugnis als Schiffer auf Küstenfahrt, 2. auf Schiffen von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie auf Schiffen von 200 bis zu 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt, 3. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf großer Fahrt besitzen. Für Seeleichter jeder Größe genügt ein Schiffer auf Küstenfahrt.