— 251 — die Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer usw., vom 2. Dezember 1885 (Reichs- Gesetzbl. S. 319), die Bestimmung im §§ 2 Abs. 1 unter a der Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der Deutschen Handelsflotte, soweit sie sich auf Schleppdampfschiffe bezieht, sowie ferner § 2 Abs. 5 und § 7 dieser Bekanntmachung, die Bekanntmachung, betreffend die Leitung der Maschinen von Seedampfschiffen in ostasiatischer Fahrt, vom 19. Juli 1890 (Central= blatt für das Deutsche Reich S. 281). Berlin, den 16. Juni 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. (Nr. 2976.) Bekanntmachung, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrtei- schiffen. Vom 16. Juni 1903. Auf Grund des § 36 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat folgende Vorschrift, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauf- fahrteischiffen, erlassen: § 1. Auf Passagierdampfern in transatlantischer Fahrt, welche mehr als 200 Reisende an Bord haben und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 12 Knoten besitzen, ist der Dienst der Schiffsoffiziere auf Deck in drei Wachen einzuteilen, soweit nicht die einzelnen Wachen mit mehr als einem Offizier besetzt werden. § 2. Diese Vorschrift tritt am 1. April 1904 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. —“"