— 252 — (Nr. 2977.) Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der See- mannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. Vom 16. Juni 1903. Auf Grund des § 134 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat nachstehende Vorschriften, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge, 1. Auf Fahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche in der Küstenfahrt (§ 1 b der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren) be, schäftigt sind, und auf Lustjachten findet § 1 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1, des § 36 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung keine Anwendung. Dasselbe gilt für Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung, soweit nicht die Anwendung des § 1 Abs. 2 schon nach § 135 Nr. 3 der Seemannsordnung ausgeschlossen ist. § 2. Auf die im § 1 bezeichneten Fahrzeuge finden ferner die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und des § 49 der Seemannsordnung keine Anwendung. Dieselben Fahrzeuge sind von der Vorschrift des § 133 der Seemanns- ordnung insoweit befreit, als demnach eine Abschrift der in der Musterrolle ent- haltenen Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein muß. § 3. Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1903 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1903. erlassen: Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. —.—8d —