— 253 — (Nr. 2978.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischerei- fahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 21. Juni 1903. Auf Grund der Bestimmung im § 31 der Gewerbeordnung hat der Bundes— rat beschlossen, daß die Gültigkeitsdauer der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, be- treffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) bis zum 1. Juli 1904 erstreckt wird. Berlin, den 21. Juni 1903. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.