— 260 — Artikel 7. Zu Zwecken des Postdienstes soll die Konzessionärin der im Großherzogtume Luxemburg belegenen Strecke zu denselben Leistungen verpflichtet werden, welche für die Eisenbahnen im deutschen Reichspostgebiete durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1875 vorgeschrieben sind, oder künftig etwa anderweit gesetzlich an- geordnet werden. Über die Benutzung der Bahn zur Postbeförderung aus dem Gebiete der einen in das Gebiet der anderen vertragschließenden Hohen Regierung werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen. Artikel 8. Die Hohen vertragschließenden Regierungen behalten sich das Recht vor, eine Telegraphen= oder Telephonlinie für den internationalen und öffentlichen Verkehr längs dieser Bahn, eine jede für ihr Gebiet, zu errichten und zu erhalten. Artikel 9. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als tunlich in Luxemburg bewirkt werden. Dessen zu Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und besiegelt. So geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Luxemburg, den 4. Februar 1903. (L. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen. Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.