— 262 — Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Finanzministerium Dr. Engelbert Pilz, Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Handelsministerium Dr. Friedrich Karminski, von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter dem Vorbehalte der Natifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. Artikel I. Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind über- eingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Friedeberg am Queis nach Heiners- dorf zuzulassen und gegenseitig zu fördern. Artikel II. . Die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung hat rücksichtlich der in ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn unterm 8. September 1900 die Konzession an den Bezirksausschuß Friedland erteilt. Die genannte Regierung wird den Konzessionär anhalten, daß die vollständige Ausgestaltung der österreichischen Strecke in dem durch den Anschluß geforderten Ausmaße gleichzeitig mit der Bauvollendung der preußischen Strecke erfolgt. Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, die auf ihrem Gebiete liegende Anschlußstrecke dieser Eisenbahnverbindung von der Reichs- grenze bis Friedeberg am Queis auf eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen Bedingungen, von denen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht werden sollte, sicher gestellt sein wird. Bei Eintritt dieser Voraussetzungen wird die Königlich Preußische Regierung der Kaiserlich-Königlich österreichischen Re- gierung hiervon längstens innerhalb dreier Monate Nachricht geben und den Bau der preußischen Strecke derart vorbereiten und fördern, daß dieselbe ehetunlichst im Bau vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann. Artikel III. Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze überschreitet, bereits durch technische, zu diesem Zwecke abgeordnete Kommissare erfolgt ist, genehmigen die beiden hohen vertragschließenden Regierungen die diesbezüglich getroffene Vereinbarung. Artikel IV. 6 » Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Be-