Reichs-Gesetzblatt. No. 37. Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. S. 273. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. S. 274. (Nr. 2988.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. Vom 23. August 1903. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Bundes- regierungen, was folgt: Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China, vom 6. August 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) tritt mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Ver- ordnung außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1903. (L. S) Wilhelm. Graf von Bülow. Reichs= Gesetzbl. 1903. 57 Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1903.