(Nr. 2989.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den Geschäfts. betrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. Vom 23. August 1903. Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat beschlossen: In § 5 Ziffer 24, § 7 Ziffer § 9 und 9 Ziffer 20 der Bekanmt- machung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus. wanderungsunternehmer und Agenten, vom 14. März 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 39) treten an die Stelle der Worte „½ Kubikmeter“ die Worte „100 Kilogramm . Berlin, den 23. August 1903. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dr. Hopf. Herausgegeben im Reichsamte des Innern Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.