— 286 — II. Unter „Österreich und Ungarn. II. Ungarn.“ hat die Nr. 16 folgende Fassung erhalten: 16. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebenen Strecken: von Kutti bis zur österreichischen Landesgrenze der im übrigen im Betriebe der Königlich Ungarischen Staatsbahnen stehenden Ungarischen Nordwest-Lokalbahn, und von Holics bis zur österreichischen Landesgrenze der Holics- Gödinger Lokalbahn. III. Unter „Dänemark. A. Von dänischen Verwaltungen be- triebene Strecken.“ ist in Nr. 1 hinzugefügt worden: 1) zwischen Gjedser und Warnemünde; wegen dieser Dampffähren- verbindung siehe unter B. 4. Der Abschnitt „B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb auswärtiger Eisenbahn verwaltungen befinden.“ ist durch Hinzufügung folgender Nr. 4 ergänzt worden: 4. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den Groß- herzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffähren- verbindung Gjedser—-Warnemünde. Berlin, den 11. November 1903. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. (Nr. 2997.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 15. November 1903. Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, erlassen. I. In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden: zur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien, einschließlich des eingesumpften Lehmes,