Reichs-Gesetzblatt. Nr. 44. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 289. (Nr. 3000.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. November 1903. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 3. Dezember d. J. in Berlin zusammen- zutreten , und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 23. November 1903. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1903. 64 Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1903.