— 292 — Als dienstlich zurückgelegt gilt: a) beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Entfernung vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück; b) beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Entfernung vom Urlaubsorte nach dem Geschäftsort und von diesem nach dem Wohnort, insoweit als sie diejenige Entfernung übersteigt, die der Beamte auch ohne das Dienstgeschäft zur Rückkehr vom Urlaub hätte zurücklegen müssen; c) beim Unterbrechen des Urlaubs durch eine Dienstreise die Entfernung vom Urlaubsorte zum Geschäftsort*) und von diesem zu dem Orte, an welchem der Beamte seinen weiteren Urlaub verbringt, die letztere Entfernung jedoch nur insoweit, als sie nicht größer ist als die erstere; d) in den Fällen b und c, sofern der Auftrag zu dem Dienstgeschäfte schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit Rücksicht hierauf eingerichtet ist, die Entfernung vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück. Erfordert die Erledigung des Dienstauftrags für den beurlaubten Beamten überhaupt keine Reise, wie zum Beispiel bei Vornahme des Dienstgeschäfts am Urlaubsorte selbst oder in einer geringeren Entfernung als 2 Kilometer von ihm, so hat der Beamte nur Anspruch auf Tagegelder für die zur Erledigung des Auftrags erforderliche Zeit. " B. Zahl der Reisetage. 1. Dienst= und Versetzungsreisen müssen, sofern die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt werden sollte und nicht besondere dienstliche — bei späterem Antritte der Reise in dem Forderungsnachweise kurz zu erläuternde — Unstände ein anderes bedingen, in den Monaten April bis September von 6 Uhr und in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr Morgens ab angetreten werden. 2. Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe begonnen oder beendigt werden, ist, vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziffer 3 Abs. 2, für die Berechnung der Zahl der Reisetage die fahrplanmäßige Abgangs- und Ankunftszeit an den Eisenbahn= und Poststationen oder Anlegeplätzen maß- gebend. Verspätungen kommen nur insoweit in Betracht, als sie besonders nach- gewiesen werden. 3. Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt für den Beginn oder die Beendigung die Stunde des Verlassens oder des Wiederbetretens der Wohnung. Das gleiche gilt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des Wohn- orts und der zugehörigen Eisenbahnstation oder dem Anlegeplatze 2 Kilometer oder mehr beträgt. *) Auch wenn dies der dienstliche Wohnort ist. Tagegelder sind über die Reisetage hinaus am Wohnorte nicht zu gewähren.