— 294 — zwar von der Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 60 Pfennig für das Kilometer an Fuhrkosten erhalten, erforderlichenfalls unter Benutzung von Extrapost oder Lohnfuhrwerk. Hat das Dienstgeschäft oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 7 Stunden und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Reise- wegen solche verstanden, welche in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können. Abweichungen von der Regel sind in dem Forderungsnachweise zu begründen. C. Benutzung von Kleinbahnen. 1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßen- bahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Be- stimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, ent- scheidet im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Reichskanzler. 2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen. 3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen die- selben Fuhrkosten einschließlich Zu= und Abgangsgebühr wie bei Benutzung der Eisenbahn.*) Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur die wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der ver- ordnungsmäßigen Gebühr auch für Zu= und Abgang erstattet. Eine Belegung ist nicht erforderlich. 4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa höhere verordnungsmäßige Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise ungeeignet gewesen ist. Als Fälle dieser Art gelten: a) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt wird; b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu erledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird; c) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden Gepäcks nicht eignet; d) wenn die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Beamten als ein angemessenes Beförderungsmittel nicht zu erachten ist. *) Wo diese Ausführungsbestimmungen von Eisenbahnen oder Eisenbahnstationen sprechen, sind die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen oder deren Anhaltestellen mit inbegriffen, soweit sich nicht etwa ein anderes aus der betreffenden Vorschrift ergibt.