— 296 — der Wohnsitz sich befindet, ein durch die geschlossene Lage der Wohn- stätten kenntlicher Ortsbering überhaupt nicht vorhanden ist, sei es, daß die dem Beamten angewiesene Wohnstätte außerhalb der Grenze des geschlossenen Ortsberinges liegt, so gilt das Wohnhaus des Beamten als Anfangspunkt der Dienstreise. d) Handelt es sich um die Erledigung eines Dienstgeschäfts an einer bestimmten Stelle außerhalb eines Ortes (a und b), so gilt dieser Punkt als End- punkt der Dienstreise. e) In den Fällen zu c und d findet die Bestimmung unter 1 sinn- gemäße Anwendung. 3. Zur Feststellung der hiernach maßgebenden Entfernungen sind, falls diese Feststellung nicht unter Benutzung der zu F4 angegebenen Hilfemittel erfolgen kann, die Bescheinigungen sachkundiger Behörden und hinsichtlich der im Auslande gemachten Dienstreisen Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate beizubringen. Soweit für einen Bezirk durch die zuständigen Behörden amtliche Entifernungskarten aufgestellt sind, treten diese hinsichtlich der aus ihnen hervorgehenden Entfernungen an die Stelle vorstehender Bescheinigungen. E. Berechnung der Tagegelder. 1. Der Tag der Abreise sowie der Tag der Ankunft werden als Reisetage gerechnet, unbeschadet der Verpflichtung des Beamten, die Reisetage tunlichst auch zur Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen. 2. Tagegelder können für ein und denselben Tag auch bei mehreren Reisen nur einmal gewährt werden und zwar, wenn mehrere Reisen an einem und demselben Tage oder an zwei Tagen innerhalb 24 Stunden angetreten und beendet sind, nach den etwa dafür vorgesehenen ermäßigten Sätzen. Sind jedoch nach Sonderverordnungen geringere Tagegeldersätze als nach der Verordnung vom 25. Juni 1901 zu gewähren, so kann eine Erhöhung bis zu den Sätzen der letzteren von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden. 3. Ein Beamter, der bei einer vorübergehenden Beschäftigung außerhalb seines Wohnorts die vollen Tagegelder bezieht, erhält daneben bei weiteren Dienst— reisen keine Tagegelder. Bezieht er für eine derartige Beschäftigung hinter den verordnungsmäßigen zurückbleibende Tagegelder oder eine Pauschvergütung, so erhält er bei weiteren Dienstreisen daneben die verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt. 4. Bewegt die Dienstreise eines Beamten, welchem für die Zeit scin Aufenthalts im Auslande höhere Tagegelder als für das Inland bewilligt sind, sich an einem Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den Tag des Uberganges in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt. Erfolgt der Übergang in das Ausland und die Rückkehr in das Inland an demselben Tage, so ist der höhere Tagegeldersatz zu zahlen.