— 305 — Aushang. Erläuterungen. I. Zu D 2 e. ·# O 1. 4 B II. Die Dienstreise wird von dem außerhalb eines Ortes liegenden Wohnhaus 4 des Beamten nach dem Orte B ausgeführt (2c); dann werden, da nach den Grundsätzen zu D 1, um den Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten zu begründen, auch die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach 4 2 Kilometer betragen muß, Tage- gelder und Fuhrkosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B über 2 Kilometer von 4 entfernt ist. 0 " . B 4 Das gleiche gilt, wenn von dem Wohnorte B aus ein Dienst- geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle 4 vorzunehmen ist (2 d). 6 . 4 B Liegen sowohl das Wohnhaus des Beamten als auch die Stelle des Dienstgeschäfts außerhalb von Orten, so entscheidet die Entfernung zwischen diesen beiden Punkten. Zu H2 und 3. Eisenbahn Landweg □ - O · 4 B C— Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und der Endpunkt C liegen innerhalb je eines Ortes. Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn sowohl die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach der Mitte des Ortes C, als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des Ortes B 2 Kilometer betragen (D 1). Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird, wenn diese Voraussetzung zutrifft, von Mitte B nach Mitte C be- rechnet (F 1 Abst. 1). Eisenbahn Landweg □ 2555äJ 4 B C Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) liegt inner— halb, der Endpunkt C außerhalb eines Ortes. Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach dem Punkte C 2 Kilo- meter beträgt (D 2 d)e).