— 306 — Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird zutreffendenfalls von Mitte # nach C berechnet (F 1 Abs. 1 und 3). 4 Eisenbahn B ·C ·0 ·.0 3 4 Bahnhof B Landweg Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof 2) liegt außer- halb eines Ortes, der Endpunkt C innerhalb eines solchen. Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Entfernung von Bahnhof B nach der Grenze von C 2 Kilometer be- trägt, ohne daß es auf die Entfernung zwischen Bahnhof und Ortbh ankommt (D 1, 2 c c0. Zutreffendenfalls wird die für die Höhe der Fuhrkosten maß gebende Entfernung von Bahnhof K bis zur Ortsmitte C berechnet (F1 Abs. 1 und 3). Eisenbahn Landweg — 4. 2 i “ 2 3 Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und die Strle des Dienstgeschäfts (C liegen außerhalb von Orten. Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die Entfernung zwischen Bahnhof B und Punkt C 2 Kilometer beträgt. Diese Entfernung wird auch der Kostenberechnung zu Grunde gelegt (0 1, 2c, d, e, Fl. Abf.. 3). In gleicher Weise gestaltet sich die Anwendung der Grundsätze, wenn die Landwegstrecke der Eisenbahn= usw. fahrt vorhergeht, also zwischen dem Abgangs= und demjenigen Punkte liegt, an welchem der Übergang auf die Bahn usw. stattfindet. Das gleiche gilt auch, wenn die Landwegstrecke weder am Anfange noch am Ende einer Dienstreie liegt, sondern das Zwischenglied zweier Eisenbahn= usw. reisen bildet. III. Zu H4. Eisenhahn O  Landweg 0 5 0 Der Beamte erledigt nach Verlassen der Eisenbahn in B Dienstgeschäft oder nächtigt daselbst. Sodann begibt er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften auf dem Landwege nach C. Selbst wenn die Strecke B C unter 2 Kilometer beträgt, hat er Anspuch auf Fuhrkosten. IV. Die unter II und III angegebene Berechnungsart findet auch An- wendung, wenn in den Beispielen daselbst die Reisestrecke 4 „ statt mit der Eisenbahn mit der Straßenbahn zurückgelegt wird. — Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.