— 312 — (Nr. 3004.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) bei- gegebenen Verzeichnisses. Vom 17. Dezember 1903. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb- lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes- rat beschlossen: Die Anführung unter V alinea 5 des dem Gesetz anliegenden Verzeichnisses erhält folgende Fassung: Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden, mit Ausnahme von Werk- stätten, in denen ausschließlich eigene Kinder und diese lediglich mit Sortieren und Zusammensetzen von Uhrenbestandteilen beschäftigt werden. Berlin, den 17. Dezember 1903. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. ——— (Nr. 3005.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 17. Dezember 1903. Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb- lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes- rat beschlossen: · I.JnAbwcichungvonderVorschriftim§12a.a.O.dürfenbiszum 31. Dezember 1905 im Königlich Preußischen Regierungsbezirke Düsseldorf in Werkstätten der Bandweberei (Bandwirkerei) und im Großherzoglich Badischen Kreise Waldshut in Werkstätten der Weberei (Band= und Stoffweberei) — Ge- werbeklasse IX e der Gewerbestatistik — eigene Kinder mit dem Spulen, insbe- sondere auch mit dem Spulen mittels Spulmaschinen, die durch elementare Kraft betrieben sind, unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden: 1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das zehnte Lebensjahr voll- endet haben. 2. Die Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sich Wohnung und Werk- stätte in demselben Hause befinden und in der Werkstätte nicht mehr als drei Webstühle betrieben werden.