— 313 — 3. Bei der Beschäftigung sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 a. a. O. über die Zeit der Beschäftigung sowie über die Pausen zu beobachten. II. In Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. dürfen bis zum 31. Dezember 1905 in den im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O. verboten ist, eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 a. a. O. sowie folgender weiterer Bedingungen beschäftigt werden: 1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das achte Lebensjahr voll- endet haben. 2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden, welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind. 3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse zugelassen sind. Berlin, den 17. Dezember 1903. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. 68“