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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1903.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt. 
1903. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1903, 
nebst sechs Verträgen vom Jahre 1902. 
(Von Nr. 2918 bis einschl. Nr. 3007.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 48. 
  
  
  
Berlin, 
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische Übersicht 
der im Reichs-Gesetzblatte 
vom Jahre 1903 
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw. 
  
  
  
  
  
  
Datum       Ausgegeben                                                                                         Nr.             Nr. 
des                    zu                        Inhalt.                                                              des          des Ge-           Seiten 
Gesetzes 2c.  Berlin.                                                                                          Stücks     setzes sc. 
1902.               1903. 
 5. März.     20. Febr. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und       4.           2923.            Seiten.   7-25 
                                         mehreren anderen Staaten über die Be-                               (mit Anl.)  
                                           handlung des Zuckers. 
26. Mai.    18. April. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche    17.         2949.             11-182. 
                                          und der Schweiz zur Abänderung des Über- 
                                          einkommens vom 13. April 1892, betr. den 
                                          gegenseitigen Patent-, Muster- und Marken- 
                                          schutz. 
4. Juni.        18. —     Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche      17.         2948.                Seiten.    178-180. 
                                         und Italien zur Abänderung des Überein- 
                                         kommens vom 18. Januar 1892, betr. den gegen-       
                                         seitigen Patent.-, Muster- und Marken- 
                                         schutz. 
2. Juli.      21. März.  Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche     8.         2932.                   Seiten.   47-54. 
                                         und Frankreich über die gegenseitige Be-                           (mit                                                                                                                                                                    Anl.) 
                                         handlung der Handlungsreisenden. 
11. Novbr.  20. April  Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und    18.       2950.                  Seiten.  183-197. 
                                         Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-                        (mit                                                                                                                                                                  Anl.) 
                                         Luxemburg-Eisenbahnen. 
20. —     18. August.  Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche       35.         2982.                  Seiten.   261-268. 
                                         und Österreich- Ungarn wegen Herstellung 
                                         der Eisenbahnverbindung von Friede- 
                                         berg a. O. nach Heinersdorf. 
1903. 
6. Janr.     12. Janr. Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuer-          1.        2918.   
                                         gesetzes. 
Reichs. Gesetzbl. 1903.
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        II                                                     Chronologische Übersicht  des   Jahrganges 1903 
Datum             Ausgegeben                          .                                                                    Nr.           Nr.   
des                          zu.                                   Inhalt.                                                          des        des Ge-              Seiten.    
Gesetzes 2c.     Berlin.                                                                                                    Stücks.    setzes 2c.       
1903.                    1903. 
     
24. Janr.            2. Febr.         Bekanntmachung, betr. die dem internationalen       2.            2919.                    3 . 
                                                Übereinommen über den Eisenbahn- 
                                                frachtverkehr beigefügte Liste 
30. -                   2. -                Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von            2.            2920.                  3-4.  
                                                Anlagen zur Herstellung von Präservativs, 
                                                Sicherheitspessarien, Suspensorien und 
                                                dergleichen 
2. Febr.             5. -                Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-            3.             2921.                   5. 
                                                Transport-Ordnung. 
2. -                     5. -                Bekanntmachung, betreffend Änderung der An-        3.             2922.                   6. 
                                                lage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
 4. -                  15. Juli.          Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche          34.            2981.            258-260. 
                                                und Luxemburg, betr. die Herstellung einer 
                                               Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad 
                                                Mondorf. 
 7. —                22. April         Allerhöchster  Erlaß, betr. die Führung des                19.           2952.                 199. 
                                                Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge. 
14. —             26. Febr.        Verordnung über die Enteignung von Grund-                5.           2925.                 27-36.  
                                                 eigentum in den Schutzgebieten Afrikas              
                                                 und der Südsee             
17. —             20. —             Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er-              4.           2924.                   25. 
                                                leichternder  Vorschriften für den wechsel- 
                                                 seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
                                                 Deutschlands und Luxemburgs. 
18. —              26. —            Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Aus-           5.         2926.                     37. 
                                                wandererschiffe. 
27. —              10. März.      Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugend-    6.         2927.                    39-40. 
                                                licher Arbeiter bei der Bearbeitung von 
                                                Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder                                 
                                                Lumpen 
12. März           19. —            Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-            7.         2928.                      41. 
                                             Transport-Ordnung 
13. —                19. —         Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung er-             7.         2929.                      41.   
                                                leichternder Vorschriften für den wechsel- 
                                              seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
                                              Deutschlands und Luxemburgs. 
   
 
     
 
     
    
     
      
     
 
      
     
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        Chronologische Übersicht des Jahrganges 1903.                                             III 
Datum Ausgegeben Nr.                    Nr 
des zu Inhalt. des des Ge.                                                                                                                    Seiten. 
Gesetzes 2c.] Berlin. Stücks. setzes 2c. 
1903. 1903. 
13. März. 19. März.] Bekanntmachung, betr. das Strafverfahren             7. 2930.            42.45. 
vor den Seemannsämtern. 
15. — 19. — Bekanntmachung, betr. Anderungen der An-                      7. 2931.          45-46. 
lage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
16. — 21. — Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichs-                      9.  2933.         55. 
haushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der 
Schutzgebiete. 
18. — 21. — Bekanntmachung, betr. das Abkommen zwischen            9. 2934.          56. 
dem Deutschen Reiche und dem Groß- 
herzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 
wegen Begründung einer Gemeinschaft 
der Schaumweinsteuer. 
19. — 24. — Bekanntmachung, betr. den Umlauf  von Scheide-        10.   2936.        58-59. 
münzen niederländischen Geprägs inner- 
halb preußischer Grenzbezirke. 
20. — 24. — Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-                10.     2937.         60. 
Transport-Ordnung. 
23. — 24 — Gesetz zur Abänderung der Seemanns-                            10.     2935.        57. 
ordnung. 
24. 26. — Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugend-              11.     2.938.        61-64. 
licher Arbeiter auf Steinkohlenberg-                                                                      (mit Anl.) 
werken in Preußen, Baden und Elsaß- 
Lothringen. 
27. — 2. April. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher.           14.     2944.        122. 
Warenbezeichnungen in Ecuador. 
27. — 6. — Bekanntmachung, betr. eine VIII. Ausgabe der                 16.      2946.       125-146 
dem internationalen Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr bei- 
gefügten Liste. 
28. — 30. März. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaus-        12.    2939.       65-96. 
halts-Etats für das Rechnungsjahr 1903.                                                                 (mit Anl.) 
28. — 30.         Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-                   12.  2940.       97-108 
Etats für die Schutzgebiete auf das                                                                        (mit Anl.) 
Rechnungsjahr 1903.
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        IV Chronologische Übersicht des Jahrganges 1903. 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge-·                                                                                                               Seiten. 
Gesetzes ꝛc. Berlin. Stücks. setzes 2c. 
1903. 1903. 
28. März. 30. März.  Gesetz, betr. Verwendung von Mehrerträgen. 12.    2941.            109. 
der Reichseinnahmen und Überweisungs- 
steuern zur Schuldentilgung. 
28. — 30. — Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichs-                  13.  2942.            111. 
tage. 
30. — 2. April. Gesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen              14.   2913.          13-121. 
Betrieben.                                                                                                                     (mit Anl.) 
1. April. 3. — Bekanntmachung, betr. den Betrieb von An-           15.   2945.          
lagen zur Herstellung von Präservativs, 
Sicherheitspessarien, Suspensorien und 
dergleichen. 
9. — 18. — Bekanntmachung, betr. den Beitritt des  Reichs          17.     2947.         147-177. 
zu dem internationalen Verbande zum                                                                (mit Anl.) 
Schutze des gewerblichen Eigentums. 
15. — 20. — Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleich-    18.    2951.         198. 
ternder Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs. 
24. — 29. — Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Ar-  20.   2953.        201. 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in den zur Anfertigung von Zigarren be- 
stimmten Anlagen. 
24. — 29. — Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Ar-     20.   2954.       201. 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. 
27. — 29. — Bekanntmachung, betr. den internationalen                 20.   2955.      202. 
Verband zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums. 
28. — 29. — Bekanntmachung, betr. Abänderung des Wahl-          20.   2956.     202-210 
reglements vom 28. Mai 1870.                                                                           (mit Anl.) 
28. — 1. Mai. Bekanntmachung, betr. die von dem Stadtrate          21.   2957      211. 
zu Leipzig geführte Eintragsrolle. 
29. — 1. — Bekanntmachung, betr. das Gesetz gegen den            21.    2958.     211-212. 
verbrecherischen und gemeingefährlichen  
Gebrauch von Sprengstoffen.
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        Chronologische Übersicht des Jahrganges 1903. V 
Datum Ausgegeben Nr.  Nr. 
des zu Inhalt. des des Ge·                                                                                                                       Seiten. 
Gesetzes ꝛc. Berlin. Stücks. setzes 2rc. 
1903. 1903. 
30. April. 5. Mai.   Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-       22.                  2959.       213. 
Transport-Ordnung. 
2. Mai. 5. — Bekanntmachung, betr. die dem internationalen              22.                2960.      214. 
Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
7. — 11. — Bekanntmachung, betr. die Grundsätze für die             23.                2961.     215-216. 
Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche 
des Roten Kreuzes. 
8. — 11. — Bekanntmachung, betr. die Stempelung der                  23.                 2962.        216. 
bei der Verkündung des Gesetzes zum Schutze 
des Genfer Neutralitätszeichens vom 
22. März 1902 mit dem Roten Kreuze 
bezeichneten Waren. 
10. — 13. — Gesetz, betr. Phosphorzündwaren.                                  24.                2963.         217-218. 
10. — 13. — Verordnung zur Ausführung des Gesetzes                 24.                 2964.          218. 
zum Schutze der Warenbezeichnungen 
vom 12. Mai 1894. 
15. — 19. — Bekanntmachung, betr. Abänderung der Be-            25.                 2965.          19-222. 
stimmungen über die Befähigung von 
Eisenbahnbetriebsbeamten. 
16. — 20. — Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für           26.                 2966.            223. 
die Hühnerpest. 
17. — 20. — Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für        26.                  2967.           224. 
die Geflügelcholera. 
23. — 28. — Bekanntmachung, betr. den Beitritt Schwedens     27.                   2968.           225. 
zu dem zwischen dem Deutschen Reiche 
und mehreren anderen Staaten geschlossenen 
Vertrage vom 5. März 1902 über die Be- 
handlung des Zuckers. 
23. — 8. Juni. Gesetz, betr. eine Ergänzung des § 51 des         29.               2971.           241. 
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 
25. — 29. Mai.  Gesetz, betr. weitere Abänderungen bes Kranken- 28.             2970.          233-239 
versicherungsgesetzes. 
26. — 128. — Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den    27.           2969.          225-232. 
Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten.
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        VI 
Chronologische Übersicht des Jahrganges 1903. 
Datum 
des 
Gesetzes  
Ausgegeben 
zu 
Berlin
 ꝛc. 
Inhalt 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes ꝛc.  
Seiten. 
1903
 7. Juni 
8.
 13. 
16. 
16. 
16. 
21.
 5. Juli. 
6. 
9. 
12. August 
15. 
1903    11. Juni 
11.  
18.  
23.  
23. 
23.  
23. 
15. Juli. 
8. 
18. August. 
18.  
22. 
Bekanntmachung, betr. die dem internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleich- 
ternder Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs. 
Bekanntmachung, betr. Änderungen der An- 
lage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Bekanntmachung, betr. die Besetzung der Kauf- 
fahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffs- 
offizieren. 
Bekanntmachung, betr. die Dreiteilung des 
Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen. 
Bekanntmachung, betr. die Nichtanwendung 
von Bestimmungen der Seemannsordnung 
auf kleinere Fahrzeuge. 
Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur 
Führung von Hochseefischereifahrzeugen 
in der Islandfahrt.  
Kaiserliche Verordnung, betr. die Erstreckung der 
für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften 
auf die Gouvernementsfahrzeuge der 
Schutzgebiete. 
Bekanntmachung, betr. den Beitritt des König- 
reichs Dänemark mit Einschluß der Faröer 
zur Berner internationalen Urheber- · 
rechtsübereinkunft vom 9. September 1866 · 
sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen 
Zusatzübereinkommen. 
Bekanntmachung, betr. die Eichung von chemi- 
schen Meßgeräten. 
Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleich- 
ternder Vorschriften für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs. 
Bekanntmachung, betr. die Anlage B zur 
Eisenbahn--Verkehrsordnung. 
  
 
  
30. 
30. 
31. 
32. 
32. 
32. 
32. 
34. 
33. 
35. 
35. 
36. 
  
2972. 
2973. 
2974. 
2975. 
2976. 
2977. 
2978. 
2980. 
2979. 
2983. 
(mit Anl.) 
 2984. 
2985. 
  
243-244. 
244. 
245-246. 
247-251. 
255. 
268. 
268. 
269.
        <pb n="9" />
        Chronologische Übersicht des Jahrganges 1903                                         VII 
Datum 
des 
Gesetzes ꝛc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
     
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des Ge- 
setzes ꝛc. 
Seiten. 
  
1903. 
15. Angust. 
17. 
23. 
23. 
24. 
4. Septbr. 
17. 
1. Oktbr. 
12. 
18. 
2.Novbr. 
 
11. 
1903 
22. August. 
22.  
26.  
26. 
4. Septbr. 
12. 
25.  
5. Oktbr. 
26. Novbr. 
6. 
6. 
19. 
Bekanntmachung, betr. die dem internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahn— 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Ein- 
ziehung der Noten der Landständischen 
Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums 
Oberlausitz in Bautzen. 
Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots 
der Ausfuhr von Waffen und Kriegs- 
material nach China. 
Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bestim- 
mungen über den Geschäftsbetrieb der Aus- 
wanderungsunternehmer und Agenten. 
Bekanntmachung, betr. die Mündelsicherheit 
von Schuldverschreibungen der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft. 
Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Groß- 
herzogtums Luxemburg und der Republik 
Peru zu dem zwischen dem Deutschen Reiche 
und mehreren anderen Staaten geschlossenen 
Vertrage vom 5. März 1902 über die Be- 
handlung des Zuckers. 
Bekanntmachung, betr. den internationalen 
Verband zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums. 
Bekanntmachung, betr. den Verkehr mit Arznei- 
mitteln. 
Ausführungsbestimmungen zu den Ver- 
ordnungen über die Tagegelder und Fuhr- 
kosten der Reichsbeamten. 
Verordnung, betr. das Ruderkommando. 
Verordnung über das spätere Inkrafttreten 
von Vorschriften des Gesetzes, betr. weitere 
Abänderungen des Krankenversicherungs- 
gesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preu- 
ßischen Knappschaftskassen. 
Bekanntmachung, betr. die dem internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
  
36. 
36. 
37. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
45. 
42. 
42. 
43. 
  
2986. 
2987. 
2988. 
2989. 
2990. 
2991. 
2992. 
2993. 
3001. 
(mit Anl.) 
2994. 
2995. 
2996. 
  
269-270. 
270-271. 
273. 
274. 
275. 
277. 
279.— 
281. 
291-306. 
283. 
284. 
285-286.
        <pb n="10" />
        VIII Chronologische Übersicht des Jahrganges 1903. 
Datum              Ausgegeben Inhalt      Nr.                 Nr. 
des                     zu                              des                  Ge-                                           Seiten. 
Gesetzes         2c. Berlin.                     Stücks.          setzes 2c. 
1903.         1903. 
15. Novbr. 19. Novbr. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Ar-  43. 2997.     
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Ziegeleien. 
15. — 19. — Bekanntmachung betr. den Betrieb von Getreide-                  43 2998.  
mühlen. 
15. — 19. — Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den                    43. 2999.  
Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird. 
23. — 24. — Verordnung, betr. die Einberufung des                                     44. 3000.  
Reichstags. 
25. — 3. Dezbr. Bekanntmachung, betr. den Notenwechsel zwischen     46. 3002.    
 
dem Auswärtigen Amte und der Bot-                                                                       (mit Anl.) 
schaft der Französischen Republik in 
Berlin vom — 13. Juli/2. Juni 1903 über die zwischen 
Deutschland und Frankreich am 19. April 
1883 geschlossene Übereinkunft zum Schutze 
von Werken der Literatur und Kunst. 
11. Dezbr.   19. — Bekanntmachung, betr. die dem internationalen              47.    3003.  
Übereinkommen über den Eisenbahn- 
 frachtverkehr beigefügte Liste. 
17. — 19. — Bekanntmachung, betr. Abänderung des dem                        47.     3004.  
Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen 
Betrieben vom 30. März 1903 beigegebenen 
Verzeichnisses. 
17. — 19. — Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den                         47.      3005.  
Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes                                                 (mit Anl.) 
über Kinderarbeit in gewerblichen Be- 
trieben vom 30. März 1903. 
23. — 30. —Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum                                 48.    3006.  
Britischen Reiche. 
30. — 30. — Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen                     48.     3007.  
zum Britischen Reiche 
  
  
   
  
——---— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        — 1 – 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 1. 
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes. S. 1. 
  
  
— — — — — —— 
  
 
  
(Nr. 2918.) Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 6. Januar 1903.
 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:
 
Artikel 1. 
Der zweite und dritte Teil (§§ 65 bis 79) des Zuckersteuergesetzes vom 
27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) werden aufgehoben.
 
Artikel 2 
Die §§ 2 und 3 des Gesetzes werden wie folgt geändert: 
§ 2 Abs. 1. 
Die Zuckersteuer beträgt von 100 Kilogramm Reingewicht 14 Mark. 
§ 3. 
Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrolle 
in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der Inhaber derjenigen Zucker- 
fabrik verpflichtet, aus welcher der Zucker in den freien Verkehr tritt. 
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte 
dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Ware im Falle des § 6 
Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung. 
Die Zuckersteuer ist dem Inhaber der Zuckerfabrik gegen Sicherheitsbestellung 
für die Frist von 6 Monaten zu stunden. Diese Sicherheitsbestellung kann durch 
Hinterlegung von mündelsichern Wertpapieren zum Kurswerte, jedoch nicht 
über den Nennwert hinaus, oder durch Wechsel und sonstige Bürgschaften, 
deren Sicherheit die oberste Landes-Finanzbehörde zu prüfen hat, oder durch erst- 
stellige Hypothek auf die Zuckerfabrik bis zur Hälfte ihres durch amtliche Sach—
 
Reichs= Gesetzbl. 1903.                                                              1 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Januar 1903.
        <pb n="12" />
        — 2 — 
verständige zu ermittelnden bleibenden Wertes oder durch Verpfändung des 
unter Steuerkontrolle (amtlichen Mitverschluß) befindlichen Zuckers zu 2/3 des 
Marktwerts geleistet werden. 
Artikel 3. 
Dem § 80 des Gesetzes wird hinzugefügt: 
Der Eingangszoll für Zucker, für welchen im Erzeugungslande keine Prämie 
gewährt worden ist, wird während der Dauer des am 5. März 1902 in Brüssel 
zwischen dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrags 
über die Behandlung des Zuckers in dem höchsten Betrag erhoben, welcher nach 
den Bestimmungen des Vertrags zulässig ist. 
Der Ursprung des Juckers ist bei der Einfuhr nachzuweisen. 
Artikel 4. 
Der § 81 des Gesetzes wird aufgehoben. 
Artikel 5. 
Wird Zucker, welcher vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage 
aufgenommen worden ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr 
oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist der darauf gewährte Ausfuhrzuschuß 
zurückzuzahlen. 
Artikel 6. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem am 5. März 1902 in Brüssel zwischen 
dem Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Vertrag über die 
Behandlung des Zuckers am 1. September 1903 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. Januar 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="13" />
        - 3 - 
Reichs-Gesetzblatt. 
— — — —° —— ——— — 
Nr. 2. 
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 3. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. S. 3. 
  
(Nr. 2919.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. Januar 1903.
 
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, 
Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist unter „Dänemark. A. Von däni- 
schen Verwaltungen betriebene Strecken.“ bei Nr. 2 nachgetragen worden: 
c) Sorô-Vedde. 
Berlin, den 24. Januar 1903.
 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
(Nr. 2920.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom 
30. Januar 1903. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende 
Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
In Räumen, in welchen Präservativs, Sicherheitspessarien und andere zu 
ähnlichen Zwecken dienende Gegenstände angefertigt oder verpackt werden, darf 
Arbeitern unter achtzehn Jahren und Arbeiterinnen eine Beschäftigung nicht 
gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
 
Reichs-Gesetzbl. 1903.                                                                                                    2 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1903.
        <pb n="14" />
        4 
§ 2. 
In Räumen, in welchen Suspensorien angefertigt oder verpackt werden, 
darf entweder nur männlichen Arbeitern oder nur Arbeiterinnen eine Beschäftigung 
gewährt und der Aufenthalt gestattet werden. 
Jugendlichen Arbeitern sowie Arbeiterinnen unter einundzwanzig Jahren 
darf der Zutritt zu solchen Räumen nicht gestattet werden. 
§ 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1903 in Kraft und 
an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1888 
(Reichs-Gesetzbl. S. 219) verkündeten Bestimmung. 
Berlin, den 30. Januar 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
         - 5 -      
 
Reichs-Gesetzblatt.
 
Nr. 3. 
  
——––– ——„ — — — 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Ordnung. S. 5. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 6. 
  
(Nr. 2921.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. Vom 
2. Februar 1903. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß der § 36 dieser Ordnung unter Ziffer 10 folgende veränderte Fassung erhält:
 
10. Der Wagenbedarf für Militärzüge ist in allen Fällen bei der Ver- 
waltung anzumelden, die auf der Anfangsstation des Zuges den Betrieb 
leitet. Ihr liegt es ob, für die Deckung des Wagenbedarfs zu sorgen. 
Ist die betriebleitende Verwaltung nicht zugleich die abfahrende, 
so hat in erster Linie diese auf Anfordern der betriebleitenden Ver- 
waltung bei der Deckung des Wagenbedarfs für die von ihr abzu- 
fahrenden Züge auszuhelfen. 
Berlin den 2. Februar 1903.
 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1903.                                                                                                                                3 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Februar 1903.
        <pb n="16" />
        — 6 — 
(Nr. 2922.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 2. Februar 1903. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. In der Nr. XXXVe ist vor „Petroklastit und Haloklastit“ ein- 
zufügen: 
„Minolite und Minolite I (Gemenge aus Ammoniaksalpeter 
und Trinitronaphtalin, ohne oder mit Binitrotoluol),". 
2. In der Nr. XXXVI lit. A sind folgende Änderungen vorzunehmen: 
a) Der Eingangsbestimmung ist hinter Ziffer 3 und vor der ihr 
folgenden Klammer die nachstehende Ziffer 4 beizufügen: 
"4. Zentralfeuer-Pappepatronen,“. 
b) In lit. a ist der letzte Satz zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muß 
von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim 
Transport ausgeschlossen ist. Die Zentralfeuer-Pappe- 
patronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke von mindestens 
0,7 Millimeter haben.“ 
3. Die Änderung zu 1 tritt sofort, die Änderungen zu 2 treten am 
1. Januar 1904 in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        - 7 - 
 
Reichs-Gesetzblatt.
 
Nr. 4. 
  
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und  mehreren anderen Staaten über die  Behandlung  des
 
Zuckers S. 7. - Bekanntmachung, betreffend doe Vereinbarung erleichternde Vorschriften für 
  
den wechselseitigen Verkehr zwischen  den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.  S. 25 
— —— —. — — — — — — 
             
          
         
  
(Nr. 2923.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten über die 
Behandlung des Zuckers. Vom 5. März 1902.
 
Convention 
relative au 
règime des suores. 
Sa Majesté I'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de IEmpire 
Allemand; Sa Majesté l'Empereur 
d'Autriche, Roi de Bohéme, etc., etc., 
et Roi Apostolique de Hongrie; Sa 
Majesté le Roi des Belges; Sa Majesté 
le Roi d’Espagne et, en Son Nom, 
Sa Majesté la Reine Régente du 
Royaume; le Président de la Ré- 
publique Française; Sa Majesté le 
Roi du Royaume- Uni de la Grande- 
Bretagne et d'Irlande et des Pos- 
sessions Britanniques au delà des 
mers, Empereur des Indes; Sa Majesté 
le Roi d’Italie; Sa Majesté la Reine 
des Pays-Bas; Sa Majesté le Roi de 
Suéde et de Norvége,
 
   
    
(Uebersetzung.) 
Vertrag 
über die 
Behandlung des Zuckers.
 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs; Seine Majestät der 
Kaiser von Oesterreich, König von 
Böhmen u. s. w. und Apostolischer König 
von Ungarn; Seine Majestät der König 
der Belgier; Seine Majestät der König 
von Spanien und in Seinem Namen 
Ihre Majestät die Königin-Regentin des 
Königreichs; der  Präsident der Französi— 
schen Republik; Seine Majestät der König 
des Vereinigten Königreichs von Groß- 
britannien und Irland und der Briti- 
schen Lande überm Meer, Kaiser von 
Indien; Seine Majestät der König von 
Italien; Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande; Seine Majestät der König 
von Schweden und Norwegen, haben,
 
Reichs=Gesetzbl.1903.                                            4 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1903.
        <pb n="18" />
        - 8 - 
 Désirant — d'une part — éga- 
liser les conditions de la concurrence 
entre les sucres de betterave et les 
sucres de canne des différentes pro- 
venances et — d’autre part — aider 
au développement de la consomma- 
tion du sucre; 
Considérant que ce double résul- 
tat ne peut étre atteint que par la 
suppression des primes et par la 
limitation de la surtaxe; 
Ont résolu de conclure une con- 
vention à cet effet, et ont nommé 
pour Leurs Plénipotentiaires, savoir: 
Sa Majesté l'Empereur d’Alle- 
magne, Roi de Prusse, au 
nom de l’Empire Allemand: 
M. le comte de Wallwitz, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire prés Sa 
Majesté le Roi des Belges; 
M. de Koerner, Directeur au 
Département Impérial des 
Affaires Etrangères; 
M. Kühn, Conseiller intime 
supérieur de Gouvernement, 
Conseiller rapporteur à l’Office 
Impérial du Trésor. 
Sa Majesté I'Empereur d'Au- 
triche, Roi de Bohéme, etc., 
etc., et Roi Apostolique de 
Hongrie: 
Pour I'Autriche-Hongrie: 
M. le comte Khevenhüller 
Metsch, Son Envoyé Extra- 
ordinaire et Ministre Pléni- 
potentiaire pres Sa Majesté le 
Roi des Belges. 
 
von dem Wunsche geleitet, einerseits 
die Bedingungen für den Wettbewerb 
zwischen dem Rübenzucker und dem Rohr- 
zucker der einzelnen Länder auszugleichen 
und andererseits die Ausdehnung des 
Zuckerverbrauchs zu fördern, 
und in der Erwägung, daß diese beiden 
Ziele nur durch Abschaffung der Prämien 
und durch Begrenzung des Ueberzolls 
erreicht werden können, 
beschlossen, zu diesem Zwecke einen 
Vertrag zu schließen, und zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
im Namen des Deutschen 
Reichs: 
Herrn Grafen von Wallwitz, 
Ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier, 
Herrn von Koerner, Direktor 
im Auswärtigen Amte, 
Herrn Kühn, Geheimen Ober-Re- 
gierungsrath, vortragenden Rath 
im Reichsschatzamte; 
Seine Majestät der Kaiser 
von Oesterreich, König von 
Böhmen u. s. w. und Apostoli- 
scher König von Ungarn: 
Für Oesterreich= Ungarn: 
Herrn Grafen Khevenhüller 
Metsch, Ihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier;
        <pb n="19" />
         - 9 -  
 Pour I' Autriche: 
M. le baron Jorkasch-Koch, 
Chef de section au Ministére 
Impérial et Royal des Finances.
 
Pour la Hongrie: 
M. de Toepke, Sous-Secré- 
taire d’Etat au Ministére Royal 
hongrois des Finances.
 
Sa Majesté le Roi des Belges:
 
M. le comte de Smet de 
Naeyer, Ministre des Finan- 
ces et des Travaux Publies, 
Chef du Cabinet; 
M. Capelle, Envoyé Extra- 
ordinaire et Ministre Pléni- 
potentiaire, Directeur général 
du Commerce et des Consu- 
lats au Ministére des Affaires 
Etrangéres; 
M. Kebers, Directeur général 
des Douanes et Accises au 
Ministére des Finances et des 
Travaux Publics; 
M. De Smet, Iuspecteur général 
à l' Administration des Contri- 
butions directes, Douanes et 
Accises au Ministére des Finan- 
ces et des Travaux Publics; 
M. Beauduin, Membre de la 
Chambre des Représentants, 
Industriel. 
Sa Majesté le Roi d’Espagne 
et, en Son Nom, Sa Majesté la 
Reine Régente du Royaume:
 
M. de Villa Urrutia, Son En- 
voyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire prés Sa 
Majsesté le Roi des Belges.
 
Für Oesterreich: 
Herrn Freiherrn von Jorkasch- 
Koch, Sektionschef im Kaiserlich 
Königlichen Finanzministerium;
 
Für Ungarn: 
Herrn von Toepke, Unterstaats- 
sekretär im Königlich Ungarischen 
Finanzministerium;
 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Herrn Grafen de Smetde Naeyer, 
Minister der Finanzen und der 
öffentlichen Arbeiten, Minister- 
präsidenten, 
Herrn Capelle, außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Generaldirektor des Han- 
dels und der Konsulate im Mi- 
nisterium der auswiärtigen An- 
gelegenheiten, 
Herrn Kebers, Generaldirektor der 
Zölle und Accisen im Ministerium 
der Finanzen und der öffentlichen 
Arbeiten, 
Herrn De Smet, Generalinspektor 
bei der Verwaltung der direkten 
Steuern, Zölle und Accisen im 
Ministerium der Finanzen und 
der öffentlichen Arbeiten, 
Herrn Beauduin, Mitglied der- 
Repräsentantenkammer, Fabrik- 
besitzer; 
Seine Majestät der König von 
Spanien und in Seinem Namen 
Ihre Majestät die Königin- 
Regentin des Königreichs: 
Herrn de Villa Urrutia, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier; 
                                   4*
        <pb n="20" />
        — 10 -- 
Le Président de la République 
Francaise: 
M. Gérard, Envoyé Extraordi- 
naire et Ministre Plénipoten- 
tiaire prés Sa Majesté le Roi 
des Belges; 
M. Bousquet, Ancien Con- 
seiller d’Etat, Directeur générul 
des Douancs honoraire; 
M. Delatour, Conseiller d'Etat, 
Directeur général de la Caisse 
des Dépots et Consignations; 
M. Courtin, Conseiller d’'Etat, 
Directeur général des Contri- 
butions indirectes au Ministére 
des Finances. 
Sa Majesté le Roi du Royaume- 
Uni de la Grande-Bretagne et 
d' lrlande et des Possessions 
Britanniques au delà des 
mers, Empereur des Indes: 
M. Constantine Phipps, C.B., 
Son Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire prés 
Sa Majesté le Roi des Belges; 
Sir Henry Primrose, K. C.B., 
C. S. I.; 
Sir Henry Bergne, K. C. M. G.; 
M. A. A. Pearson; 
M. E. C. Ozanne. 
Sa Majesté le Roi d’ ltalie: 
M. le commandeur Romeo Can- 
tagalli, Son Envoyé Extra- 
ordinaire et Ministre Pléni- 
potentiaire prés Sa Majesté le 
Roi des Belges; 
—.—— 
Der Präsident der Französischen 
Republik: 
Herrn Gérard, außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät deim 
Könige der Belgier, 
Herrn Bousquet, früheren Staats- 
rath, Generalzolldirektor außer 
Dienst, 
Herrn Delatour, Staatsrath, 
Generaldirektor der Depositenkasse, 
Herrn Courtin, Staatsrath, 
Generaldirektor der indirekten 
Steuern im Finanzministerium; 
Seine Majestät der König des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland 
und der Britischen Lande überm 
Meer, Kaiser von Indien: 
Herrn Konstantin Phipps,C.B., 
Ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier, 
Sir Henry Primrose, K. C. B., C. S. I., 
Sir Henry Bergne, K. C. M. C., 
Herrn A. A. Pearson, 
Herrn E. C. Ozanne, 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Herrn Kommandeur Romeo Can- 
tagalli, Ihren außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem 
Könige der Belgier,
        <pb n="21" />
        — 11 — 
M. Ile commandeur Emile 
Maraini, Député au Parle- 
ment italien, Industriel. 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas: 
M. le jonkheer de Pestel, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire prés Sa, 
Majesté le Roi des Belges; 
M. le baron J. d' Aulnis de 
Bourouill, Docteur en droit, 
Professeur à I' Université d’ Ut- 
recht; 
M. G. Eschauzier, ludustriel 
à La Haag; 
M. A. van Rossum, lndustriel 
á Haarlem. 
Sa Majesté le Roi de Suède 
et de Norvége: 
Pour la Suède: 
M. le comte Wrangel, Son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire prés Sa 
Majesté le Roi des Belges; 
M. Charles Tranchell, ln- 
dustriel. 
Lesquels, aprés s’étre communiqué 
leurs pleins pouvoirs respectifs, trou- 
vés en bonne et due forme, sont 
convenus des articles suivants: 
ARTICLE PREMIER. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent à supprimer, à dater de 
la mise en vigueur de la présente 
Convention, les primes directes et 
indirectes dont bénéficieraient la pro- 
 
Herrn Kommandeur Emil Ma- 
raini, Abgeordneten im Italieni- 
schen Parlamente, Fabrikbesitzer; 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande: 
Herrn Jonkheer van Pestel, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier, 
Herrn Baron J. d’ Aulnis de 
Bourouill, Doktor der Rechte, 
Professor an der Universität Ut- 
recht, 
Herrn G. Eschauzier, Fabrik- 
besitzer im Haag, 
Herrn A. van Rossum, Fabrik- 
besitzer in Haarlem; 
 
Seine Majestät der König von 
Schweden und Norwegen: 
Für Schweden: 
Herrn Grafen Wrangel, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Könige der 
Belgier, 
Herrn Karl Tranchell, Fabrik- 
besitzer, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten nachstehende Ar- 
tikel vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Die hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich, vom Tage des In- 
krafttretens des gegenwärtigen Vertrags 
ab die für die Erzeugung oder die Aus- 
fuhr von Zucker gewährten direkten und
        <pb n="22" />
        — 12 -- 
duction ou l' exportation des sucres, 
et à ne pas établir de primes de 
Tespéce pendant toute la durée de 
ladlite Convention. Pour l' application 
de cette disposition, sont assimilés 
au sucre les produits suérés tels que 
confitures, chocolats, biscuits, lait 
condensé et tous autres produits 
analogues contenant en proportion 
notable du sucre incorporé arti- 
ficiellement. 
Tombent sous  I'application de 
I’ alinéa précédent, tous les avantages 
résultant directement ou indirecte- 
ment, pour les diverses catégories 
de producteurs, de la Iégislation 
fiscale des Etats, notamment: 
a) les bonifications directes accor- 
dées en cas d’ exportation; 
b) les bonifications directes accor- 
dées à la production; 
c) les exemptions d’ impót, totales 
ou partielles, dont bénéficie une 
partie des produits de la fabri- 
cation; 
d) les bénéfices résultant  d' excé- 
dents de rendement; 
e) les bénéfices résultant de l' exa- 
gération du drawback; 
f) les avantages résultant de toute 
surtaxe  d' un taux supérieur à 
celui fixé par l'artiele 3. 
d’excc 
ARTICLE 2. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent à soumettre au régime 
d' entrepôt, sous la surveillance per- 
manente de jour et de nuit des 
employ´ss du flsc, les fabriques et 
les rafineries de sucre, ainsi que les 
usines dans lesquelles le sucre est 
extrait des mélasses.
 
indirekten Prämien aufzuheben und 
während der ganzen Dauer dieses Ver- 
trags keine solche Prämien einzuführen. 
Für die Anwendung dieser Bestimmung 
werden die zuckerhaltigen Erzeugnisse, 
wie Zuckerwerk, Schokolade, Cakes, ein- 
gedickte Milch und alle anderen ähn- 
lichen Erzeugnisse, welche in erheblichem 
Verbältnisse künstlich zugesetzten Zucker 
enthalten, dem Zucker gleichgestellt. 
Unter den vorstehenden Absatz fallen 
alle Vortheile, welche sich für die 
verschiedenen Klassen von Erzeugern 
aus der fiskalischen Gesetzgebung der 
Staaten direkt oder indirekt ergeben, ins- 
besondere: 
a) die im Falle der Ausfuhr gewährten 
direkten Vergütungen, 
b) die der Erzeugung gewährten direkten 
Vergütungen, 
c) die vollständigen oder theilweisen 
Abgabebefreiungen, welche ein Theil 
der hergestellten Erzeugnisse genießt, 
d) die Vortheile aus Ausbeuteüber- 
schüssen, 
e) die Vortheile aus zu hohen Rück- 
vergütungen, 
f) die Vortheile aus jedem Ueberzolle, 
der den im Artikel 3 festgesetzten 
Betrag überschreitet. 
Artikel 2. 
Die hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich, die Zuckerfabriken, Zucker- 
raffinerien und Melasseentzuckerungs- 
anstalten dem Niederlageverfahren zu 
unterwerfen und unausgesetzt bei Tag 
und Nacht durch fiskalische Beamte be- 
wachen zu lassen.
        <pb n="23" />
        -- 13 -- 
 A cette fin, les usines seront amé- 
nagées de maniére à donner toute 
garantie contre l' enlèvement clan- 
destin des sucres, et les employés 
auront la faculté de pénétrer dans 
toutes les parties des usines. 
Des livres de contröle seront tenus 
concernant une ou plusieurs phases 
de la fabrication, et les sucres 
achevés seront déposés dans des 
magasins spéciaux offrant toutes les 
garanties désirables de sécurité. 
ARTICLE 3. 
Les IIautes Parties contractantes 
s’ engagent à limiter au chiffre ma- 
ximum de 6 francs par 100 kilo- 
grammes pour le sucre raffiné et les 
sucres assimilables au raffiné, et de 
fr. 5,50 pour les autres sucres, la 
surtaxe, c'est -á-dire l’écart entre le 
taux des droits ou taxes dont sont 
passibles les sucres étrangers et celui 
des droits ou taxes auxquels sont 
soumis les sucres nationaux. 
Cette disposition ne vise pas le 
taux des droits d’entrée dans les 
pays qui ne produisent pas de sucre; 
elle n’est pas non plus applicable 
aux ous- produits de la fabrication 
et du raffinage du sucre. 
ARTICLE 4. 
Les Hautes Parties contractantes 
s' engagent à frapper d’un dlroit 
spécial, à l'importation sur leur 
territoire, les sucres originaires de 
pays qui accorderaient des primes 
à la production ou à l'exportation. 
Ce droit ne pourra étre inférieur 
au montant des primes, directes ou 
indirectes, accordées dans le pays 
  
Zu diesem Zwecke müssen die Anstalten 
so eingerichtet sein, daß sie gegen die 
heimliche Fortschaffung von Zucker volle 
Gewähr bieten, und die Beamten müssen 
zu sämmtlichen Anstaltsräumen Zutritt 
haben. 
Für einen oder mehrere Abschnitte 
der Fabrikation müssen Kontrolbücher 
geführt und der fertige Zucker muß in 
besonderen Räumen gelagert werden, die 
jede wünschenswerthe Gewähr für die 
Sicherheit bieten. 
Artikel 3. 
Die hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich, den Ueberzoll, das heißt 
den Unterschied zwischen dem Betrage der 
Zölle oder Steuern, denen der auslän= 
dische Zucker unterliegt, und dem der 
Zölle oder Steuern, die von dem ein- 
heimischen Zucker zu entrichten sind, auf 
höchstens 6 Franken für 100 Kilogramm 
bei raffinirtem Zucker und solchem Zucker, 
der diesem gleichgestellt werden kann, 
und auf höchstens 5,50 Franken bei an- 
derem Zucker zu bemessen. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht 
auf den Betrag der Einfuhrzölle in den- 
jenigen Ländern, die Zucker nicht er- 
zeugen; sie gilt ferner nicht für die 
Nebenerzeugnisse der Herstellung oder 
Raffinirung von Zucker. 
Artikel 4. 
Die hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich, Zucker, der aus Län- 
dern stammt, welche für die Erzeugung 
oder die Ausfuhr Prämien bewilligen, 
bei der Einfuhr in ihr Gebiet mit einem 
besonderen Zolle zu belegen. 
Dieser Zoll darf hinter dem Betrage 
der im Ursprungslande bewilligten direkten 
oder indirekten Prämien nicht zurück-
        <pb n="24" />
        — 14 -- 
d'origine. Les Hautes Parties se 
réservent la faculté, chacune en ce 
qui la concerne, de prohiber l'im- 
portation des sucres primés. 
Pour I'évaluation du montant des 
avantages résultant éventuellement 
de la surtaxe spécifiée au littera f 
de l'article I'', le chiffre fixé par 
l'article 3 est déduit du montant de 
cette surtaxe: la moitiè de la diffé- 
rence est réputéé représenter la prime, 
la Commission permanente instituée 
par l'article 7 ayant le droit, à la 
demande d’un Etat contractant, de 
reviser le chiffre ainsi établi. 
ARTICLE 5. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent réciproquement à admettre 
au taux le plus réduit de leur tarif 
d'importation, les sucres originaires 
soit des Etats contractants, soit de 
celles des colonies ou possessions 
desdits Etats qui n’accordent pas de 
primes et auxquelles s'appliquent 
les obligations de l'article 8. 
Les sucres de canne et les sucres 
de betterave ne pourront étre frappés 
de droits différents. 
ARTICLE 6. 
L'Espagne, l'Italie et la Suéde 
seront dispensées des engagements 
faisant l'objet des articles 1, 2 et 
3, aussi longtemps qu’elles n'expor- 
teront pas de sucre. 
Ces Etats s’engagent à adapter 
leur Iégislation sur le régime des 
sucres aux dispositions de la Con- 
vention, dans le délai d'une année 
— ou plus töt si faire se peut — 
   
—.. 
bleiben. Die hohen Mächte behalten 
sich, jede für sich, das Recht vor, die 
Einfuhr prämiirten Zuckers zu verbieten. 
Zur Berechnung des Betrags der 
Vortheile, die sich etwa aus dem im 
Artikel 1 unter f bezeichneten Ueberzoll 
ergeben, wird vom Betrage dieses Ueber- 
zolls die im Artikel 3 festgesetzte Ziffer 
abgezogen: die Hälfte des Restes wird 
als die Prämie angesehen, mit der Maß- 
gabe, daß die durch den Artikel 7 eingesetzte 
ständige Kommission das Recht hat, die 
so berechnete Ziffer auf Antrag eines 
Vertragsstaats zu berichtigen. 
Artikel 5 
Die hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich gegenseitig, Zucker, der 
aus den Vertragsstaaten oder aus den- 
jenigen ihrer Kolonien oder Besitzungen 
stammt, welche keine Prämien gewähren, 
und für welche die Verpflichtungen des 
Artikel 8 gelten, zum niedrigsten Satze 
ihres Einfuhrtarifs zuzulassen. 
Rohrzucker und Rübenzucker dürfen 
nicht verschiedenen Zöllen unterworfen 
werden. 
Artikel 6. 
Spanien, Italien und Schweden 
bleiben von den in den Artikeln 1, 2 
und 3 festgesetzten Verpflichtungen so 
lange befreit, als sie keinen Zucker aus- 
führen. 
Diese Staaten verpflichten sich, ein 
Jahr — oder womöglich schon früher —, 
nachdem die ständige Kommission den 
Fortfall der vorgenannten Bedingung 
festgestellt hat, ihre Gesetzgebung über
        <pb n="25" />
        -- 15 --
 á partir du moment où la Commis- 
sion permanente aura constaté que 
la condition indiqucée ci-dessus a 
cessé d'exister. 
ARTICLE 7. 
Les Hautes Parties contractantes 
conviennent de créer une Commission 
permanente, chargée de surveiller 
l'exécution des dispositions de la 
présente Convention. 
Cette Commission sera composée 
de Délégués des divers Etats con- 
tractants et il lui sera adjoint un 
Bureau permanent. La Commission 
choisit son Président; elle siégera à 
Bruxelles et se réunira sur la con—- 
vocation du Président. 
Les Délégués auront pour mis- 
sion: 
a) De constater si, dans les Etats 
contractants, il n'est accordé 
ancune prime directe ou in- 
directe à la production ou à 
l'exportation des sucres; 
b) De constater si les Etats visés 
à l'article 6 continuent à se 
conformer à la condition spé- 
ciale prévue audit article; 
c) De constater l’existence des 
primes dans les Etats non-sgna- 
taires et d'en évaluer le mon- 
tant en vue de l'application de 
l'article 4; 
d) D'émettre un avis sur les que— 
stions litigieuses; 
e) D’instruirc les demandes d’ad- 
mission à I’Union des Etats qui 
n'ont point pris part à la pré- 
sente Convention. 
Le Bureau permanent sera chargé 
de rassembler, de traduire, de coor-
 
Reichs-Gesetzbl. 1903.
 
die Behandlung des Zuckers mit den 
Bestimmungen dieses Vertrags in Ein- 
klang zu bringen. 
Artikel 7. 
Die hohen vertragschließenden Theile 
kommen überein, eine ständige Kom- 
mission mit der Aufgabe einzusetzen, die 
Ausführung der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vertrags zu überwachen. 
Die Kommission besteht aus Dele- 
girten der verschiedenen Vertragsmächte, 
und es wird ihr eine ständige Geschäfts- 
stelle beigegeben. Die Kommission wählt 
ihren Vorsitzenden; sie hat ihren Sitz 
in Brüssel und tritt auf Einladung des 
Vorsitzenden zusammen. 
Die Delegirten haben die Aufgabe: 
a) festzustellen, ob in den Vertrags- 
staaten keine direkten oder indirekten 
Prämien für die Erzeugung oder 
die Ausfuhr von Zucker gewährt 
werden;, 
b) festzustellen, ob die im Artikel 6 
bezeichneten Staaten nach wie vor 
die dort vorgesehene besondere Be- 
dingung erfüllen; 
e) das Bestehen von Prämien in 
den Nichtvertragsstaaten festzustellen 
und behufs Anwendung des Ar- 
tikel 4 ihren Betrag zu berechnen; 
d) über Streitfragen Gutachten ab- 
zugeben 
c) Anträge auf Zulassung zum Ver- 
bande zu prüfen, welche von den 
am gegenwärtigen Vertrage nicht 
betheiligten Staaten gestellt werden. 
Die ständige Geschäftsstelle soll Nach- 
richten aller Art über die Zuckergesetz- 
5
        <pb n="26" />
        -- 16 -- 
 donner et de publier les renseigne- 
ments de toute nature qui se rap- 
portent à la Iégislation et à la sta- 
tistique des sucres, non seulement 
dans les Etats contractants, mais 
également dans les autres Etats. 
Pour assurer l'exécution des dis- 
positions qui précèdent, les Hautes 
Parties contractantes communique- 
ront par la voie diplomatique au 
Gouvernement belge, qui les fera 
parvenir à la Commission, les lois, 
arrétés et réglements sur l'imposi- 
tion des sucres qui sont ou seront 
en vigueur dans leurs páys respec- 
tils, ainsi que les renseignements 
statistiques relatifs à l'objet de la 
présente Convention. 
Chacune des Hautes Parties con- 
tractantes pourra étre représentéc à 
Ia Commission par un Délégué ou 
par un Délégué et des Délégués- 
Adjoints. 
L' Autriche et la Hongrie seront 
considérées séparément comme Par- 
ties contractantes 
La première réunion de la Com- 
mission aura lieu à Bruxelles, à la 
diligence du Gouvernement belge, 
trois mois au moins avant la mise 
en vigneur de la présente Convention. 
La Commission n’aura qu’une mis- 
sion de constatation et d'examen. 
Elle fera, sur toutes les questions 
qui lui seront soumises, un rapport 
qu’elle adressera au Gouvernement 
belge, lequel le communiquera aux 
Etats intéressés et provoquera, si la 
demande en est faite par une des 
Hautes Parties contractantes, la réu- 
nion d’une Conférence qui arrétera 
les résolutions ou les mesures né- 
cessitées par les circonstances. 
 
gebung und die Zuckerstatistik nicht nur 
der Vertragsstaaten, sondern auch der 
übrigen Staaten sammeln, übersetzen, 
ordnen und veröffentlichen. 
Um die Ausführung der vorstehenden 
Bestimmungen zu sichern, werden die 
hohen vertragschließenden Theile die in 
ihren Ländern jetzt oder künftig in Kraft 
befindlichen Gesetze, Verordnungen und 
Anweisungen über die Zuckerbesteuerung, 
sowie die auf den Gegenstand dieses 
Vertrags bezüglichen statistischen Nach- 
richten auf diplomatischem Wege der 
belgischen Regierung mittheilen, welche 
sie ihrerseits der Kommission übermitteln 
wird. 
Jeder der hohen vertragschließenden 
Theile kann in der Kommission durch 
einen Delegirten oder durch einen Dele- 
girten und durch Hülfsdelegirte ver- 
treten sein. 
Oesterreich und Ungarn werden jedes 
für sich als vertragschließender Theil 
angesehen. 
Der erste Zusammentritt der Kom- 
mission wird in Brüssel, auf Veran- 
lassung der belgischen Regierung, und 
zwar wenigstens drei Monate vor dem 
Inkrafttreten dieses Vertrags stattfinden. 
Die Kommission hat nur die Aufgabe 
der Feststellung und Prüfung. Sie er- 
stattet über alle ihr vorgelegten Fragen 
einen Bericht, den sie an die belgische 
Regierung richtet. Diese theilt ihn den 
betheiligten Staaten mit und veranlaßt, 
wenn einer der hohen vertragschließenden 
Theile dies beantragt, den Zusammen- 
tritt einer Konferenz, welche über die 
durch die Umstände gebotenen Beschlüsse 
oder Maßnahmen entscheiden wird.
        <pb n="27" />
        -- 17 --
 Toutefois les constatations et éva- 
luations visées aux litteras b et c 
auront un caractére exécutoire pour 
les Etats contractants; elles seront 
arrétées par un vote de majorité, 
chaque Etat contractant disposant 
d'lune voix, et elles sortiront leurs 
effets au plus tard à l'expiration du 
délai de deux mois. Au cas oú l’un 
des Etats contractants croirait devoir 
faire appel d’'une décision de la 
Commission, il devra, dans la hui- 
taine de la notification qui lui. sera 
faite de ladite décision, provoquer 
une nouvelle délibération de la Com- 
mission; celle-ci se réunira d’urgence 
et statuera définitivement dans le 
délai d'un mois à dater de l'appel. 
La nouvelle décision sera exécutoire, 
au plus tard, dans les deux mois 
de sa date. — La méme procédure 
sera suivie en ce qui concerne l'in- 
struction des demandes d'admission 
prévue au littera e. 
Les frais résultant de l'organisa- 
tion et du fonctionnement du Bureau 
permanent et de la Commission — 
sauf le traitement ou les indemnités 
des Délégués, qui seront payés par 
leurs pays respectifs, — seront sup- 
portés par tous les Etats contractants 
et répartis entre eux d’après un mode 
à régler par la Commission. 
ARTIKEL 8. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent, pour elles et pour leurs 
colonies ou possessions, exception 
faite des colonies autonomes de la 
Grande-Bretagne et des Indes orien- 
tales britanniques, à prendre les 
mesures nécessaires pour empécher 
  
Die unter b und c bezeichneten Fest- 
stellungen und Berechnungen sind jedoch 
für die Vertragsstaaten bindend; sie er- 
folgen durch Mehrheitsbeschluß, wobei 
jeder Vertragsstaat über eine Stimme 
verfügt, und treten spätestens nach 
Ablauf einer Frist von zwei Monaten 
in Kraft. Falls einer der Vertrags- 
staaten gegen eine Kommissionsent- 
scheidung Berufung einlegen will, muß 
er innerhalb von acht Tagen, nachdem 
ihm die Entscheidung bekannt gemacht 
worden ist, eine neue Beschlußfassung 
der Kommission beantragen; diese tritt 
schleunigst zusammen und giebt ihre end- 
gültige Entscheidung innerhalb eines 
Monats nach Einlegung der Berufung 
ab. Die neue Entscheidung erlangt 
spätestens zwei Monate, nachdem sie 
gefällt ist, bindende Kraft. — Dasselbe 
Verfahren findet bei der unter e vor- 
gesehenen Prüfung der Zulassungs- 
anträge statt. 
Die Kosten, welche sich aus der Ein- 
richtung und der Thätigkeit der ständigen 
Geschäftsstelle und der Kommission er- 
geben, werden von allen Vertragsstaaten 
getragen und nach einem von der Kom- 
mission festzustellenden Plane unter sie 
vertheilt, abgesehen von der Besoldung 
oder Entschädigung der Delegirten, welche 
von den betreffenden Ländern zu zahlen ist. 
Artikel 8. 
Die hohen vertragschließenden Theile 
übernehmen für sich selbst und für ihre 
Kolonien und Besitzungen, mit Aus- 
nahme der britischen Selbstverwaltungs- 
kolonien und Britisch-Ostindiens, die 
Verpflichtung, die nöthigen Vorkehrungen 
zu treffen, um zu verhindern, daß 
5
        <pb n="28" />
        -- 18 --
 que les sucres primés qui aurout 
traversé en transit le territoire d'un 
Etat contractant ne jouissent des 
avantages de la Convention sur le 
marché destinataire. La Commission 
permanente fera à cet égard les 
propositions nécessaires. 
ARTIKEL 9. 
Les Etats qui n’ont point pris part 
à la présente Convention seront admis 
à y adhérer sur leur demande et 
après avis conforme de la Commis- 
sion permanente. 
La demande sera adressée par la 
voie diplomatique au Gouvernement 
belge, qui se chargera, le cas échéant, 
de notifier l'adhésion à tous les autres 
Gouvernements. L'adhésion empor- 
tera, de plein droit, accession à 
toutes les charges et admission à 
tous les avantages stipulés par la- 
présente Convention. et elle produira. 
ses effets à partir du 1“ septembre 
qui suivra l'envoi de la notification 
faite par le Gouvernement belge aux 
autres Etats contractants. 
ARTIKEL 10. 
La présente Convention sera mise 
à exécution à partir du 1°“ septem- 
bre 1903. 
Elle restera en vigueur pendant 
cinq années à partir de cette date, 
et dans le cas où aucune des Hautes 
Parties contractantes n’aurait notifié 
au Gouvernement belge, douze mois 
avant l'expiration de ladite période 
de cinq années, son intention d'en 
faire cesser les effets, elle continuera 
à rester en vigueur pendant une année 
et, ainsi de suite, d'anndée en année. 
  
prämiirter Zucker, der durch das Gebiet 
eines Vertragsstaats durchgeführt worden 
ist, auf dem Bestimmungsmarkte die 
Vortheile dieses Vertrags genießt. Die 
ständige Kommission wird in dieser 
Hinsicht die nöthigen Vorschläge machen. 
Artikel 9. 
Die Staaten, welche sich an dem 
gegenwärtigen Vertrage nicht betheiligt 
haben, werden auf ihren Antrag und 
nach Zustimmung der ständigen Kom- 
mission zum Beitritte zugelassen. 
Der Antrag ist auf diplomatischem 
Wege an die belgische Regierung zu 
richten, die es gegebenen Falles über- 
nehmen wird, den Beitritt allen übrigen 
Regierungen mitzutheilen. Der Beitritt 
bringt ohne Weiteres die Uebernahme 
aller Verpflichtungen und die Zulassung 
zu allen Vortheilen des gegenwärtigen 
Vertrags mit sich und wird von dem 
1. September ab wirksam, der auf die 
Absendung der von der belgischen Re- 
gierung an die übrigen Vertragsstaaten 
gerichteten Mittheilung folgt. 
Artikel 10. 
Der gegenwärtige Vertrag soll mit 
dem 1. September 1903 in Kraft treten. 
Er soll von diesem Tage an fünf 
Jahre lang gelten und, falls keiner der 
hohen vertragschließenden Theile seine 
Absicht, die Wirkungen des Vertrags 
aufhören zu lassen, der belgischen Re- 
gierung zwölf Monate vor Ablauf des 
genannten fünfjährigen Zeitraums kund- 
gegeben haben wird, noch ferner ein 
Jahr und so fort, von Jahr zu Jahr, 
in Kraft bleiben.
        <pb n="29" />
        — 19 — 
Dans le cas où l’un des Etats 
contractants dénoncerait la Conven-- 
tion, cette dénonciation n’aurait d’ellet 
qu'à son égard; les autres Etats 
conserveraient, jusqu'au 31 octobre 
de l’année de la dénonciation, la 
faculté de notifier l'intention de se 
retirer également à partir du 1" sep- 
tembre de l'année suivante. Si l'un 
de ces derniers Etats entendait user 
de cette faculté, le Gouvernement 
belge provoquerait la réunion à 
Bruxelles, dans les trois mois. d’une 
conférence qui aviserait aux me- 
sures à prendre. 
ARTIKEL 11. 
Les dispositions de la présente 
Convention seront appliqucées aux 
provinces d'outre-mer, colonies et 
possessions étrangéres des Hautes 
Parties contractantes. Sont exceptées 
toutefois les colonies et possessions 
britanniques et néerlandaises, sauf 
en ce qui concerne les dispositions 
faisant l'objet des articles 5 et 8. 
La situation des colonies et pos- 
sessions britanniques et néerlandaises 
est, pour le surplus, déterminée par 
lest déclarations insérées au Protocole 
de clöture. 
ARTICLE 12. 
L'exécution des engagements ré- 
ciproques contenus dans la présente 
Convention est subordonnée, en tant 
que de besoin, à I'accomplissement 
des formalités et régles établies par 
les lois constitutionnelles de chacun 
des Etats contractants. 
La présente Convention sera rati- 
fiée, et les ratifications en seront 
déposées à Bruxelles, au Ministere 
 
  
Falls einer der Vertragsstaaten den 
Vertrag kündigt, wirkt diese Kündigung 
nur für ihn; die übrigen Staaten be- 
halten bis zum 31. Oktober des Kün- 
digungsjahrs das Recht zu erklären, daß 
sie vom 1. September des darauf- 
folgenden Jahres ab ebenfalls ausscheiden 
wollen. Wenn einer dieser letzteren 
Staaten für gut befindet, von diesem 
Rechte Gebrauch zu machen, wird die 
belgische Regierung binnen drei Monaten 
den Zusammentritt einer Konferenz in 
Brüssel veranlassen, welche über die zu er- 
greifenden Maßnahmen beschließen wird. 
Artikel 11. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrags finden auf die überseeischen 
Provinzen, Kolonien und auswärtigen 
Besitzungen der hohen vertragschließenden 
Theile Anwendung. Ausgenommen sind 
jedoch die britischen und die nieder- 
ländischen Kolonien und Besitzungen, 
vorbehaltlich der Bestimmungen in den 
Artikeln 5 und 8. 
Die Stellung der britischen und der 
niederländischen Kolonien und Besitzungen 
bestimmt sich im Uebrigen nach den in 
das Schlußprotokoll aufgenommenen 
Erklärungen. 
Artikel 12. 
Die Ausführung der in dem gegen- 
wärtigen Vertrag enthaltenen gegen- 
seitigen Verpflichtungen ist, soweit nöthig, 
durch die Erfüllung der in der Ver- 
fassung eines jeden Vertragsstaats fest- 
gesetzten Förmlichkeiten und Vorschriften 
bedingt. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifi- 
zirt und die Ratifikationsurkunden sollen 
am 1. Februar 1903, oder womöglich
        <pb n="30" />
        -- 20 --
 des Affaires Etrangères, le 1“ fe- 
vrier 1903, ou plus töt si faire se 
peut. 
II est entendu que la présente 
Convention ne deviendra obligatoire 
de plein droit que si elle est rati- 
fiée au moins par ceux des Etats 
contractants qui ne sont pas visés 
par la disposition exceptionnelle de 
l'article 6. Dans le cas où un ou 
plusieurs desdits Etats n’auraient 
pas déposé leurs ratifications dans 
le délai prévu, le Gouvernement 
belge provoquera immédiatement 
une décision des autres Etats signa- 
taires quant à la mise en vigueur, 
entre eux seulement, de la présente 
Convention. 
En foi de quoi les Plénipoten- 
tiaires respectifs ont signé la pré- 
sente Convention. 
Fait à Bruxelles, en un seul exem- 
plaire, le cinq mars dix- neuf cent 
deux. 
Pour I'Allemagne: 
Graf von Wallwilz. 
von Koerner. 
Kühn. 
Pour I'Autriche-Hongrie: 
Comte de Khevenhüller. 
Pour l'Autriche: 
Jorkasch- Koch. 
Pour la Hongrie: 
Toepke Alfréd. 
Pour la Belgique: 
Comte de Smet de Naeyer. 
Capelle. 
kebers. 
D. De Smet. 
Beauduin. 
  
schon früher, im Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten in Brüssel 
niedergelegt werden. 
Es besteht Einverständniß, daß der 
gegenwärtige Vertrag nur dann rechts- 
verbindlich wird, wenn er wenigstens 
von denjenigen Vertragsstaaten ratifizirt 
wird, die nicht unter die Ausnahme- 
bestimmung des Artikel 6 fallen. Falls 
einer oder mehrere dieser Staaten inner- 
halb der vorgesehenen Frist die Rati- 
fikationsurkunde nicht niedergelegt haben 
sollten, wird die belgische Regierung 
sofort eine Entscheidung der übrigen 
Vertragsstaaten darüber herbeiführen, 
ob der gegenwärtige Vertrag unter ihnen 
allein in Kraft gesetzt werden soll. 
Zu Urkund dessen haben die betreffen- 
den Bevollmächtigten den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet. 
Geschehen in Brrüssel, in einer einzigen 
Ausfertigung, am 5. März 1902.
        <pb n="31" />
        -- 21 --
 Pour l’Espagne: 
W. R. de Villa Urrulia. 
Pour la France: 
A Gérard. 
Bousquet. 
A. Delatour 
Courtin. 
Pour la Grande-Bretagne: 
Conslantine Phipps. 
H. W. Primrose. 
H. G. Bergne. 
Arthur A. Pearson. 
E. C. Ozanne. 
Pour l'Italie: 
R. Cantagalli. 
Emilio Maraini. 
Pour les Pays-Bas: 
R. de Pestel. 
J. d' Aulnis de Bourouill. 
C. Eschauzier. 
A. van Rossum. 
Pour la Suéde: 
Comte Wrangel. 
C. Tranchell.
        <pb n="32" />
        -- 22 --
 Protocole de clöture. 
Au moment de procéder à la signa- 
ture de la Convention relative au 
régime des sucres concluc, à la date 
de ce jour, entre les Gouvernements 
de I'Allemagne, de I'Autriche et de 
la Hongrie, de la Belgique, de 
I’Espagne, de la France, de la 
Grande-Bretagne, de l’Italie, des 
Pays-Bas et de la Suède, les Pléni- 
potentiaires soussignés sont convenus 
de ce qui suit: 
A L'ARTICLE 3. 
Considérant que le but de la sur- 
taxe est de protéger eflicacement le 
marché intérieur des pays produc- 
teurs, les Hautes Parties contrac- 
tantes se réservent la faculté, cha- 
cune en ce qui la concerne, de pro- 
Doser un rele#rrement de la surtaxe 
dans le cas où des quantités consi- 
dérables de sucres originaires d’un 
Etat contractant pénétreraient chez 
elles; ce relèvement ne frapperait 
puc les sucres originaires de cet Etat. 
La proposition devra étre adressée 
à la Commission permanente, la- 
quelle statuera à bref délai, par un 
vote de majorité, sur le bien fondé 
de la mesure proposée, sur la durée 
de son application et sur le taux 
du relévement; celui-ci ne dépassera 
pas un franc par 100 kilogrammes. 
L'adhésion de la Commission ne 
pourra étre donnée que dans le cas 
où l'envahissement du marché con- 
sidéré scrait la conséquence d'une 
 
(Uebersetzung.) 
Schlußprotokoll. 
Im Begriffe, den heute zwischen den 
Regierungen Deutschlands, Oesterreichs 
und Ungarns, Belgiens, Spaniens, 
Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, 
der Niederlande und Schwedens ab- 
geschlossenen Vertrag über die Behand- 
lung des Zuckers zu vollziehen, haben 
die unterzeichneten Bevollmächtigten Fol- 
gendes vereinbart: 
Zu Artikel 3. 
In der Erwägung, daß der Zweck 
des Ueberzolls darin besteht, den inneren 
Markt der Erzeugungsländer wirksam 
zu schützen, behalten sich die hohen ver- 
tragschließenden Theile, jeder für sich, 
das Recht vor, eine Erhöhung des Ueber- 
zolls zu beantragen, falls beträchtliche 
Mengen aus einem Vertragsstaate 
stammenden Zuckers bei ihnen eindringen 
sollten; diese Erhöhung darf aber nur 
den aus diesem Staate stammenden 
Zucker treffen. 
Der Antrag ist an die ständige Kom- 
mission zu richten, die alsbald durch 
Mehrheitsbeschluß über die Berechtigung 
der beantragten Maßregel, über die 
Dauer ihrer Anwendung und über den 
Satz der Erhöhung entscheidet; die Er- 
höhung darf einen Franken für 100 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. 
Die Zustimmung der Kommission 
darf nur ertheilt werden, wenn der Ein- 
bruch in den betreffenden Markt die 
Folge einer thatsächlich geringeren wirth=
        <pb n="33" />
        — 23 — 
réelle infériorité économique et non 
le résultat d’une élévation factice 
des prix provoquée par une entente 
entre PDroducteurs. 
A L'ARTICLE 11. 
A. 1° Le Gouvernement de la 
rande-Bretagne déclare qu’aucune 
prime directe ou indirecte ne sera 
accordée aux sucres des colonies de 
la Couronne pendant la durée de 
Ia Convention. — 
2° II déclare aussi, par mesure 
exceptionnelle et tout en réservant, 
en principe, son entiére liberté d'ac- 
tion en ce qui concerne les rela- 
tions fiscales entre le Royaume-Uni 
et ses colonies et possessions, que, 
pendant la durée de la Convention, 
aucune préférence ne sera accordée 
dans le Royaume-Uni aux sucres 
coloniaux vis-à-vis des sucres ori- 
ginaires des Etats contractants. 
3° II déclare enfin que la Con- 
vention sera soumise par ses soins 
aux colonies autonomes et aux In- 
des orientales pour qu’elles aient la 
faculté d'y donner leur adhésion. 
II est entendu que le Gourerne- 
ment de Sa Majesté Britannique a 
la faculté d'adhérer à la Conven- 
tion au nom des colonies de la 
Couronne. 
B. Le Gouvernement des Pays- 
Bas déclare que, pendant la durée 
de la Convention, aucune prime di- 
recte ou indirecte ne sera accordée 
aux sucres des colonies néerlandaises 
et que ces sucres ne seront pas ad- 
mis dans les Pays-Bas à un tarif 
moindre que celui applidué aux 
sucres originaires des Etats contrac- 
tants. 
Reichs Gesetzbl. 1903. 
 
  
schaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht 
etwa das Ergebniß einer durch eine Ver- 
ständigung unter den Erzeugern hervor- 
gerufenen künstlichen Preissteigerung ist. 
Zu Artikel 11. 
A. 1. Die Regierung von Groß- 
britannien erklärt, daß dem Zucker der 
Kronkolonien während der Vertrags- 
dauer keinerlei direkte oder indirekte 
Prämie gewährt werden wird. · 
2. Ausnahmsweise und unter grund- 
sätzlichem Vorbehalt ihrer vollen Hand- 
lungsfreiheit bezüglich der fiskalischen 
Beziehungen zwischen dem Vereinigten 
Königreich und seinen Kolonien und 
Besitzungen erklärt sie ferner, daß dem 
Kolonialzucker während der Vertrags- 
dauer im Vereinigten Königreiche keinerlei 
Vorzug vor dem aus den Vertrags- 
staaten stammenden Zucker bewilligt 
werden wird. 
3. Sie erklärt endlich, daß der Ver- 
trag durch sie den Selbstverwaltungs- 
kolonien und Ostindien vorgelegt werden 
wird, damit diese ihren Beitritt erklären 
können. 
Es besteht Einverständniß, daß die 
Regierung Seiner Britischen Majestät 
dem Vertrage Namens der Kronkolonien 
beitreten kann. 
B. Die niederländische Regierung er- 
klärt, daß während der Vertragsdauer 
dem Zucker der niederländischen Kolonien 
keinerlei direkte oder indirekte Prämie 
gewährt, und daß er in den Nieder-= 
landen nicht zu einem Tarife zugelassen 
werden wird, welcher niedriger ist als 
der, welcher auf den aus den Vertrags- 
staaten stammenden Zucker zur Anwen- 
dung gelangt. 
6
        <pb n="34" />
        — 24 -- 
Le présent Protocole de clòture, 
qui sera ratiflé en méme temps que 
la Convention conclue à la date de 
ce jour, sera considéré comme fai- 
sant partie intégrante de cette Con- 
vention et aura méme force, valeur 
et durée. 
En foi de quoi les Plénipoten- 
tiaires soussignés ont dressé le pré- 
sent Protocole. 
Fait à Bruxelles, le cinq mars 
dix-neuf cent deux. 
Pour l’Allemagne: 
Graf von Wallwilt. 
von Koerner. 
Kühn. 
Pour I’Autriche-Hongrie: 
Comte de Khevenhüller. 
Pour l'’Autriche: 
Jorkasch-Koch. 
Pour la Hongrie: 
Toepke Alfréd. 
Pour la Belgique: 
Comte de Smet de Naeyer. 
Cepelle. 
Kebers. 
D. De Smet. 
Beaudum. 
Pour l’Espagne: 
W. R. de VIla l'rrutia. 
Pour Ila France: 
A. Gérard. 
.Bousquet 
A. Delatour. 
Courtin. 
. 
Das gegenwärtige Schlußprotokoll, 
welches gleichzeitig mit dem heute ab- 
geschlossenen Vertrage ratifizirt werden 
wird, soll als wesentlicher Bestandtheil 
dieses Vertrags gelten und dieselbe 
Kraft, Wirkung und Dauer besitzen. 
Zu Urkund dessen haben die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Protokoll aufgesetzt. 
Geschehen in Brüssel, am 5. März 
1902.
        <pb n="35" />
        -- 25 --
 Pour la grande-Bretagne: 
Conslantine Phipps. 
H. W. Primrose. 
H. G. Bergne. 
Arthur A. Pearson. 
E. C. Ozanne. 
Pour l'Italie: 
R. Cantagalli. 
Emilio Maraim. 
Pour les Pays-Bas: 
R. de Pestel. 
J. d' Aulnis de Bourouill. 
G. Eschauzier. 
A. van Rossum. 
Pour la Suède: 
Comte Wrangel. 
C. Tranchell. 
Die Ratifikationsurkunden  zu dem vorstehenden Vertrage nebst Schluß= 
protokoll sind für Deutschland, Osterreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Groß- 
britannien, Italien und die Niederlande bis einschließlich zum 1. Februar 1903 
im Königlich Belgischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel 
niedergelegt worden. 
  
(Nr. 2924.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 17. Februar 1903. 
Die in der Bekanntmachung vom 23. November v. J. (Reichs-Gesetzbl. 
von. 1902 S. 281) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung finden, nachdem die Grohherzoglich Luxemburgische Regierung auf 
Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs- Gesetzbl. von 1893 S. 189) 
zugestimmt hat, auch im deutsch-luremburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 17. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        -- 27 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 5 
Inhalt: Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee. S. 27. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. S. 37. 
  
(Nr. 2925.) Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee. Vom 14. Februar 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen . 
verordnen auf Grund des § 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Gesetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit vom 7. April 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die Schutzgebiete Afrikas 
und der Snüdsee, was folgt: 
1. Zulässigkeit und Voraussetzungen der Enteignung im allgemeinen. 
§ 1. 
Das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken sowie das 
Bergwerkseigentum und das Recht der Besitzergreifung von herrenlosem Lande 
(Kronland) können aus Gründen des öffentlichen Wohles für Unternehmen, 
deren Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen Ent- 
schädigung entzogen oder beschränkt werden. 
§  2. 
Die Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob. 
Die Entschädigung besteht, wenn ein Grundstück entzogen wird, in dem 
vollen Werte des Grundstücks. An Stelle der entsprechenden Geldleistung kann 
als Entschädigung die Überlassung eines Grundstücks bestimmt werden. Eine 
Werterhöhung, welche das entzogene Grundstück infolge des Unternehmens 
erfährt, wird bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag gebracht. 
Eine Werterhöhung, welche ein dem Eigentümer verbleibendes Grundstück infolge 
des Unternehmens erfährt, wird auf die Entschädigung angerechnet. 
Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                                             7 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1903.
        <pb n="38" />
        -- 28 --
 Die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentums sowie für die 
Entziehung oder Beschränkung anderer Rechte ist unter Berücksichtigung aller Um- 
stände nach billigem Ermessen in Geld festzusetzen. Die Vorschriften des Abs. 2 
Satz 3, 4 finden entsprechende Anwendung. 
§  3. 
Neben der Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob, Einfriedigungen, 
Bewässerungs-Vorflutanstalten oder sonstige Anlagen insoweit einzurichten und 
zu unterhalten, als sie durch das Unternehmen für die benachbarten Grundstücke 
oder im öffentlichen Interesse gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden. 
II. Enteignungsverfahren. 
a. Einleitung des Verfahrens und Verleihung des Enteignungerechts. 
§ 4. 
Auf den vom Unternehmer zu stellenden Antrag, zu dessen Begründung 
Zweck und Umfang des Unternehmens im allgemeinen darzulegen sind, entscheidet 
der Gouverneur (Landeshauptmann), ob das Enteignungsverfahren einzuleiten ist. 
Der Gouverneur kann verlangen, daß innerhalb einer bestimmten Frist 
eine Beschreibung oder auch ein Plan des Unternehmens vorgelegt wird. 
§ 5. 
Wird die Einleitung des Verfahrens bewilligt, so hat der Gouverneur eine 
Beschreibung des Unternehmens und, wenn ein Plan vorhanden ist, auch diesen 
durch das zuständige Bezirksamt (§ 31) während einer angemessenen Frist zu 
jedermanns Einsicht offen zu legen; die Frist soll nicht weniger als einen Monat 
betragen. Beginn, Dauer und Ort der Offenlegung sind vor dem Beginne der 
Frist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
§ 6. 
Während der im § 5 vorgesehenen Frist kann jeder Beteiligte bei dem 
Bezirksamte schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen erheben. 
§ 7. 
Nach dem Ablaufe der Frist hat der Bezirksamtmann zur mündlichen 
Verhandlung über die Einwendungen einen Termin zu bestimmen. 
Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der 
Unternehmer und die bekannten Beteiligten sind zu dem Termine zu laden. Die 
Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Be— 
teiligten über die Enteignung verhandelt werden würde. 
Dem Bezirksamtmanne bleibt es überlassen, Zeugen und Sachverständige 
zuzuziehen.
        <pb n="39" />
        — 29 — 
Der Bezirksamtmann hat darauf hinzuwirken, daß in diesem Termine 
zugleich, eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen wird. 
Uber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§ 8. 
Nach Abschluß der Verhandlungen hat der Bezirksamtmann diese mit einer 
gutachtlichen Äußerung darüber, ob das Enteignungsrecht zu verleihen sei, dem 
Gouverneur vorzulegen. 
Dieser trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfange das Ent- 
eignungsrecht verliehen wird. 
Der die Verleihung aussprechende Beschluß hat im einzelnen festzustellen: 
a) den Gegenstand der Enteignung, insbesondere die Größe und die 
Grenzen des etwa abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang 
der aufzulegenden Beschränkungen, auch die Zeit, innerhalb deren 
längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist, 
b) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer 
verpflichtet ist (§ 3). 
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und 
den Beteiligten zuzustellen, außerdem aber in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt 
zu machen. 
b. Feststellung der Entschädigung. 
§ 9. 
Nach Zustellung des das Enteignungsrecht verleihenden Beschlusses an den 
Unternehmer ist dieser durch den Bezirksamtmann, unter Stellung einer an— 
gemessenen Frist, zu einer Erklärung darüber aufzufordern, welche Entschädigung 
er zu gewähren bereit ist. 
§ 10. 
Falls die Personen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren betroffen 
werden, noch nicht feststehen, hat der Unternehmer für die Herbeischaffung der 
erforderlichen Nachweise Sorge zu tragen. 
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm auf Antrag des 
Bezirksamtmanns durch den Gouverneur das Enteignungsrecht wieder entzogen 
werden. 
§ 11. 
Zur Verhandlung über die Entschädigung hat der Bezirksamtmann einen 
Termin anzuberaumen. 
Der Termin ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung soll die Androhung enthalten, daß, soweit für ein Recht, das 
durch die Enteignung betroffen wird, bis zum Schlusse des Termins die Person 
des Berechtigten nicht bekannt geworden ist, der Anspruch des Berechtigten auf 
7*
        <pb n="40" />
        -- 30 — 
die Entschädigung nicht berücksichtigt werden würde. Der Unternehmer, der 
Eigentümer und die bekannten sonstigen Personen, deren Rechte von der Ent— 
eignung betroffen werden, sind zu dem Termine zu laden. Die Ladung soll den 
Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines der Beteiligten die Ent- 
schädigung festgestellt werden würde. 
§ 12. 
Treffen die erschienenen Beteiligten eine Vereinbarung über die Entschädi- 
gung, so hat der Bezirksamtmann die Vereinbarung zu beurkunden. 
§ 13. 
Zu dem Termin ist von Amts wegen nach Möglichkeit mindestens ein Sach- 
verständiger zuzuziehen; außerdem sind in den Bezirken, für welche Gemeinde- 
vertretungen bestehen, diese gutachtlich zu hören, soweit das ohne erhebliche Ver- 
zögerung tunlich ist. 
§ 14. 
Auf Grund der nach §§ 11 bis 13 gepflogenen Verhandlungen hat der 
Bezirksamtmann durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß die Ent- 
schädigung festzustellen. 
In dem Beschluß ist auszusprechen, daß die Enteignung erst nach der 
Leistung oder Sicherstellung der Entschädigung erfolgen wird. Zugleich hat der 
Beschluß zu bestimmen, daß und in welcher Weise der Entschädigungsberechtigte 
wegen der Rechte, die anderen an dem enteigneten Grundstück oder Rechte zu- 
stehen, diesen aus der Entschädigung eine Zahlung oder Sicherheit zu leisten hat. 
Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. 
§ 15. 
Soweit nicht die Feststellung der Entschädigung auf einer Vereinbarung 
der Beteiligten berubt, steht den Beteiligten gegen den Beschluß des Bezirks- 
amtmanns bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Rechtsweg offen. 
c. vollziehung der Enteignung. 
§ 16. 
Die Enteignung wird auf den Antrag des Unternehmers von dem Bezirks- 
amtmann ausgesprochen, wenn der nach § 15 vorbehaltene Rechtsweg durch 
Ablauf der einmonatigen Frist oder durch rechtskräftiges Urteil oder durch Verzicht 
erledigt, und die Entschädigung erfolgt oder ihre Leistung sichergestellt ist. 
Im Falle eines dringenden Bedürfnisses kann der Gouverneur auf Antrag 
des Unternehmers anordnen, daß vor Erledigung des Rechtswegs die Enteignung 
erfolgen soll, sobald die Entschädigung nach Maßgabe des sie feststellenden Be- 
schlusses geleistet oder die Leistung sichergestellt ist.
        <pb n="41" />
        -- 31 --
 § 17. 
Der Enteignungsbeschluß ist dem Entschädigungsberechtigten und dem Unter- 
nehmer zuzustellen. Sofort nach erfolgter Zustellung hat der Bezirksamtmann 
von dem Beschluß und von dem Zeitpunkte der Zustellung an den Entschädigungs- 
berechtigten dem Grundbuchamte Nachricht zu geben. 
d. Verlust und Aufgabe des Enteignungerechts. 
§ 18. 
Wenn der Unternehmer von dem Enteignungsrechte binnen der im § 8a 
vorgesehenen Frist keinen Gebrauch macht, oder wenn er von dem Unternehmen 
zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß des Bezirksamts 
erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den 
Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachteile, welche ihnen durch 
das Enteignungsverfahren erwachsen sind. 
Tritt der Unternehmer zurück, nachdem die Festsetzung der Entschädigung 
durch Beschluß des Bezirksamts erfolgt ist, so hat der Entschädigungsberechtigte 
die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachteile, welche ihm durch das Ent- 
eignungsverfahren etwa erwachsen sind, oder nach Maßgabe des Beschlusses 
Leistung der Entschädigung gegen Auflassung des Grundstücks oder Einräumung 
der dem Unternehmer in dem Beschlusse zugesprochenen Rechte verlangen will. 
III. Wirkungen der Enteignung. 
 §9. 
Mit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Entschädigungs- 
berechtigten erwirbt der Unternehmer das Eigentum an dem enteigneten Grundstück 
oder das sonstige ihm durch den Beschluß zugesprochene Recht. 
§ 20. 
Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem im § 19 bezeichneten 
Zeitpunkte von allen Rechten, die an dem Grundstück oder dem Rechte bestehen 
oder gegen den Eigentümer oder den sonstigen Berechtigten geltend gemacht 
werden können, frei, soweit nicht das Fortbestehen eines Rechtes in dem Ent- 
eignungsbeschlusse vorbehalten ist. 
Die Entschädigung tritt hinsichtlich des Eigentums und der sonstigen 
Rechte an die Stelle des enteigneten Grundstücks oder Rechtes. 
IV. Vereinfachungen des Verfahrens in besonderen Fällen. 
a. Enteignung von Bodenmaterialien. 
§ 21. 
Beschränkt sich die Enteignung darauf, daß zum Baue oder zur Unterhaltung 
öffentlicher Wege Materialien entnommen werden sollen, so ist der Antrag auf
        <pb n="42" />
        — 32 — 
Einleitung des Enteignungsverfahrens bei dem Bezirksamtmanne zu stellen oder 
vom Gouverneur diesem zu übermitteln. Der Bezirksamtmann hat alsdann 
geeignete Ermittelungen über die Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Ent— 
schädigung zu bewirken. 
Findet er, daß diese den Wert von eintausend Mark übersteigt, so hat 
er die Sache an den Gouverneur abzugeben, der alsdann gemäß §§ 4 ff. verfährt, 
gleich als ob der Antrag des Unternehmers bei ihm gestellt wäre. 
Gewinnt der Bezirksamtmann die Uberzeugung, daß die Entschädigung 
den Betrag von eintausend Mark nicht erreichen wird, so entscheidet er in einem 
mit Gründen zu versehenden Beschlusse gleichzeitig über die Verleihung des Ent- 
eignungsrechts und die Höhe der zu gewährenden Entschädigung. 
§§ 22. 
Gegen den Beschluß steht jedem Beteiligten binnen einem Monat, von 
der Zustellung an ihn, die Beschwerde an den Gouverneur offen. 
Die Vollziehung des Beschlusses wird dadurch nicht aufgehalten. 
Zur Vorbereitung der Entscheidung können der Bezirksamtmann und der 
Gouverneur Zeugen und Sachverständige hören. 
Die Vorschrift des § 19 findet entsprechende Anwendung. 
Das Recht zur Entnahme der Materialien erlischt, wenn der Unternehmer 
nicht binnen einer vom Bezirksamte zu setzenden Frist davon Gebrauch macht. 
b. Eigentumsbeschränkungen von geringerer als einjähriger Dauer. 
§ 23. 
Soll nach dem Antrage des Unternehmers das Eigentum an einem Grund- 
stücke nur für eine bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit einer Beschränkung 
unterworfen werden, so kann der Gouverneur die Erledigung des Antrags dem 
Bezirksamtmann überweisen. 
Der Bezirksamtmann entscheidet sodann über die Verleihung des Ent- 
eignungsrechts und über die Höhe der zu gewährenden Entschädigung. Der 
Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 
und des § 19 finden entsprechende Anwendung. 
c. Enteignung von Rechten Eingeborener. 
§ 24. 
Soweit das Recht, gegen welches sich die Enteignung richtet, Eingeborenen 
zusteht, trifft auf Antrag des Unternehmers der Bezirksamtmann nach Vornahme 
geeignet scheinender Ermittelungen in einem mit Gründen zu versehenden Beschlusse 
die Entscheidung über die Verleihung des Enteignungsrechts, die Frist zu seiner 
Geltendmachung und die Art und Höhe der zu gewährenden Entschädigung. 
Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 und des § 19 finden entsprechende An- 
wendung.
        <pb n="43" />
        -- 33 --
 V. Kosten. 
§ 25.  
Für das gesamte Enteignungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden 
hat der Unternehmer eine Gebühr nach dem Gebührensatz A des § 57 des 
preußischen Gerichtskostengesetzes (Gesetz- Samml. 1899 S. 326) zu entrichten. 
Für den Wert des Gegenstandes ist die Höhe der endgültig festgestellten 
Entschädigung maßgebend. 
Fur die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz wird, wenn die Beschwerde 
gänzlich erfolglos bleibt, von dem Beschwerdeführer eine besondere Gebühr im 
Betrage von mindestens 1 Mark und höchstens 20 Mark, jedoch nicht mehr als 
die Hälfte der im Abs. 1 vorgesehenen Gebühr erhoben. 
Außer den Gebühren nach Abs. 1, 3 werden die baren Auslagen erhoben, 
namentlich: 
1. die Kosten, welche durch Reisen der Beamten entstehen, 
2. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren, 
3. die Schreibgebühren. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen bestimmen sich nach 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 689).                                                                                                                                                        Für andere als die im Abs. 4 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Auslagen ist eine 
Pauschalsumme anzusetzen. 
Bei Unternehmungen der Regierung wird die im Abs. 1 bestimmte Gebühr 
nicht erhoben. 
§ 26. 
Über die Höhe der Kosten und die Person des Zahlungspflichtigen hat 
nach endgültiger Feststellung der Entschädigung der Bezirksamtmann in einem 
besonderen Beschluß Entscheidung zu treffen. 
Schon vorher kann der Bezirksamtmann von dem Unternehmer einen an- 
gemessenen Kostenvorschuß unter der Androhung erfordern, daß bei Nichteinzahlung 
binnen einer zu setzenden Frist die Einstellung des Verfahrens auf Kosten des 
Unternehmers erfolgen werde. 
Mehrere Schuldner derselben Kostenforderung haften als Gesamtschuldner. 
Die nach Abs. 1 und 2 ergangenen Entscheidungen können von jedem Be- 
teiligten binnen einem Monat nach der Zustellung durch Beschwerde beim 
Gouverneur angefochten werden. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bezirksamtmann 
und der Gouverneur können anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen 
Entscheidung auszusetzen ist.
        <pb n="44" />
        — 34 — 
VI. Zeugen und Sachverständige. 
§ 27. 
Auf die Zuziehung und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 
finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen 
und Sachverständige mit den folgenden Maßgaben Anwendung. 
Als Partei im Sinne der Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist jede 
Person anzusehen, der ein von der Enteignung betroffenes Recht zusteht. 
Über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet, 
unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen der ver- 
nehmenden Behörde. Die Beeidigung findet nach dem Abschlusse der Ver- 
nehmung statt. 
Die vernehmende Behörde bestimmt, ob das Zeugnis oder Gutachten 
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben ist. Wird die Beeidigung angeordnet, so 
soll die Abgabe zu Protokoll der Behörde erfolgen; die Behörde hat einen 
Protokollführer zuzuziehen. 
Eine Umwandlung der wegen Ausbleibens eines Zeugen oder Sach- 
verständigen oder wegen Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens fest- 
gesetzten Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Im Falle wiederholter 
Weigerung kann nur die für den Fall der ersten Weigerung zulässige Geldstrafe 
noch einmal festgesetzt werden; weitere Zwangsmaßregeln finden nicht statt. Die 
Vollstreckung der Strafen erfolgt auf Anordnung der Behörde, welche die Strafe 
festgesetzt hat. Die Vorschriften des § 26 Abs. 4, 5 finden entsprechende An- 
wendung. 
VII. Bekanntmachung. 
§ 28. 
Die Zustellungen erfolgen mittels eingeschriebenen Briefes (Telegramm) oder 
durch Übergabe der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden 
Schriftstücks. 
Die die Zustellung veranlassende Behörde ist befugt, ihr unterstellte Beamte 
mit der Beglaubigung oder Übergabe zu beauftragen, die Übergabe auch durch 
Ersuchen einer anderen Schutzgebietsbehörde zu bewirken. 
Auf die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks finden die Vor- 
schriften des § 170 Abs. 1 und der §§ 171 bis 173, 180 bis 184, 186, 189 
der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung; in den Akten ist zu vermerken, 
in welcher Weise, an welchem Orte und an welchem Tage die Übergabe er- 
folgt ist. 
Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes nach dem Deutschen Reiche 
hin erfolgt gegen Rückschein. 
Bei Zustellungen nach dem Auslande bestimmt der Gouverneur für den 
einzelnen Fall die Frist, nach deren Ablaufe die Zustellung als bewirkt anzusehen
        <pb n="45" />
         -- 35 --  
 ist. In dem nach den §§ 21 bis 24 vor dem Bezirksamtmanne stattfindenden 
Verfahren bestimmt dieser die Frist. Der Gouverneur kann anordnen, daß auch 
in anderen Fällen die Frist durch den Bezirksamtmann bestimmt wird. 
§ 29. 
Wohnt ein Beteiligter außerhalb des Bezirkes des für das Enteignungs- 
verfahren zuständigen Bezirksamtmanns, so kann dieser anordnen, daß der Be- 
teiligte innerhalb einer bestimmten Frist zur Empfangnahme von Zustellungen 
eine in dem Bezirke wohnhafte Person bevollmächtige. Leistet der Beteiligte 
der Anordnung nicht Folge, so bedarf es seiner Zuziehung zu dem weiteren Ver- 
fahren nicht. Bei der Anordnung soll auf den drohenden Nachteil hingewiesen 
werden. 
§ 30. 
Wo der Beginn einer Frist an die öffentliche Bekanntmachung geknüpft 
ist, entscheidet die erste Bekanntmachung dieser Art. Bei späteren Bekannt- 
machungen ist auf die erste zu verweisen. 
VIII. Zuständigkeit. 
§ 31. 
Zuständig für das Enteignungsverfahren ist der Bezirksamtmann, in dessen 
Bezirke das Grundstück belegen ist, welches enteignet werden soll oder an welchem 
das von der Enteignung betroffene Recht besteht. Ist das Grundstück in den 
Bezirken verschiedener Bezirksämter belegen, so bestimmt der Gouverneur den zu- 
ständigen Bezirksamtmann; er kann auch die Teilung des Verfahrens nach den 
Bezirken anordnen. . 
Welche Behörde in den Gebieten, die zu keinem Bezirksamte gehören, die 
in dieser Verordnung den Bezirksamtmännern zugewiesenen Befugnisse wahr— 
zunehmen hat, bestimmt der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung). 
Derselbe ist allgemein ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden für das 
Enteignungsverfahren in einzelnen Schutzgebieten abweichend von dieser Ver— 
ordnung zu regeln. 
IX. Sonderbestimmungen zum Schutze der Rechte Eingeborener auf 
Eigentum und Besitz an Grundstücken. 
§ 32. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch außer den Fällen des § 1 die Ent- 
eignung von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitz Eingeborener 
an Nichteingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung der Ein- 
geborenen in den Besitz insoweit zuzulassen, als die Enteignung nach dem Er- 
Reichs.- Gesetzbl. 1903.                                                                                           8
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        — 36 — 
messen der Behörde notwendig ist, um den Eingeborenen die Möglichkeit ihres 
wirtschaftlichen Bestehens, insbesondere das Recht einer Heimstätte, zu sichern. 
Die Entschädigung der gegenwärtigen Eigentümer oder Besitzer dieser 
Ländereien wird von dem Fiskus des Schutzgebiets geleistet. Die Entschädigung 
kann auf die Erstattung der Unkosten für den ersten Erwerb der Ländereien von 
den Eingeborenen beschränkt werden. 
Die enteigneten Ländereien fallen als Kronland in das Eigentum des 
Fiskus des Schutzgebiets, welcher sie den Eingeborenen zur Nutzung überläßt. 
Die Einzelheiten des Verfahrens hat für jeden Fall auf den Bericht des 
Gouverneurs der Reichskanzler anzuordnen. Der Gouverneur ist befugt, den 
Besitzstand bis zum Erlasse dieser Anordnung zu regeln oder die Regelung einer 
anderen Behörde zu übertragen. 
X. Schlußbestimmungen. 
§ 33. 
Die auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums im Interesse 
des Bergbaues sich beziehenden besonderen Vorschriften bleiben von dieser Ver- 
ordnung unberührt. 
§ 34. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte sind aufgehoben: die Verordnung des Kaiser- 
lichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika über die Enteignung von Grund- 
eigentum vom 15. Januar 1894 (Kol. Bl. S. 270), § 8 der Verordnung des 
Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Erwerb und Verlust sowie die Be- 
schränkungen des Grundeigentums, vom 27. März 1888 und die Verordnung 
des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend den Grund- 
stückserwerb an der Bahnlinie Swakopmund —-Windhoek, vom 24. September 1901 
(Kol. Bl. 1902 S. 4). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1903. 
(L. S) Wilhelm. 
Graf von Bülow.
        <pb n="47" />
        — 37 –- 
(Nr. 2926.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 
18. Februar 1903. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 8. Januar 1903 beschlossen: 
Der § 4 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswanderer- 
schiffe, vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) erhält folgenden Zusatz: 
„Der Reichskanzler kann ausländische Dampfschiffe, welche Ländern 
angehören, deren Gesetze bezlüglich der Prüfung der Kessel ausreichende 
Vorschriften enthalten, von den im Abs. 2 angeordneten jährlichen 
Untersuchungen ganz oder teilweise entbinden.“ 
Berlin, den 18. Februar 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        -- 39 -- 
Reichs-Gesetzblatt.  
  
Nr. 6.        
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von 
Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. S. 39. 
  
(Nr. 2927.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der 
Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom 
27. Februar 1903. 
Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
für Fabriken und Werkstätten mit Motorbetrieb die nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei 
der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen, 
erlassen: 
I. In Hechelräumen, in Räumen, in welchen Maschinen zum Offnen, 
Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder abgenutzten 
Faserstoffen, von Tierhaaren, von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind, sowie 
in Räumen, in welchen Tierhaare durch Handarbeit entstäubt oder gelockert 
(gefacht) werden, darf jugendlichen Arbeitern während des Betriebs eine Be- 
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter die vor- 
stehende Bestimmung nicht. 
II. In Betrieben mit Räumen der unter I Abs. 1 fallenden Art muß in 
den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, außer der in 
den Fabriken nach § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung und in den Werkstätten 
nach Ziffer 6 und 15 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 566) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in 
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergibt. 
III. Die vorstehenden Bestimmungen haben für die Dauer von zehn 
Jahren Gültigkeit. 
Reichs-Gesetzbl. 1903.                                                                    9 
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1903.
        <pb n="50" />
        -- 40 --
                                                                                                                                                              Sie treten am 1. Juli 1903 in Kraft und an die Stelle der durch die 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 604) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 27. Februar 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="51" />
        -- 41 -- 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 7.
 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär · Transport · Ordnung. S. 41. — Bekannt— 
machung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr 
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 41. — Bekanntmachung, betreffend 
das Strafverfahren vor den Seemannsämtern. S. 42. — Bekanntmachung, betreffend Änderungen 
der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 45 
       
  
  
 
  
  
(Nr. 2928.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport - Ordnung. Vom 
 12. März 1903. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung 
im § 45 Ziffer 14 hinter dem Worte „Heu“ die Worte: 
„für die Dauer der Fahrt“ 
zu streichen sind und 
im § 46 Ziffer 1d der zweite Absatz: 
„Muß Futter . . (bis) einzustellen.“ 
lateinische Schrift erhält. 
Berlin, den 12. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
— 
  
(Nr. 2929.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 13. März 1903. 
Der in der Bekanntmachung vom 7. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1902 
S. 294) veröffentlichte Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
findet, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit 
ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, 
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 13. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Reichs= Gesetzbl. 1903.                                                                                10 
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1903.
        <pb n="52" />
        -- 42 --
 (Nr. 2930.) Bekanntmachung, betreffend das Strafverfahren vor den Seemannsämtern. 
Vom 13. März 1903. 
Auf Grund des § 123 Abs. 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. März 
1903 die nachstehende Verordnung beschlossen: 
Verordnung, 
betreffend 
das Strafverfahren vor den Seemannsämtern. 
  
§ 1. 
Die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des § 122 der Seemanns- 
ordnung erfolgt unbeschadet der Vorschriften der §§ 5, 12 dieser Verordnung 
durch Beschluß des Seemannsamts. 
§ 2. 
In den Fällen, in welchen die Entscheidung unter Zuziehung von Bei- 
sitzern ergeht (§ 5 Abs. 2 der Seemannsordnung), steht die Beschlußfassung über 
die Einleitung des Strafverfahrens dem Vorsitzenden zu. Der Vorsitzende hat 
auch die Obliegenheiten wahrzunehmen, welche in den §§ 3, 4, 6, 7, 15, 16 dieser 
Verordnung dem Seemannsamte zugewiesen sind. 
§ 3. 
Der Beschluß über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 1) ist zu den 
Akten des Seemannsamts zu bringen. Er soll die Bezeichnung des Angeschuldigten, 
des Schiffes und des Heimatshafens, in Ermangelung eines solchen des Register- 
hafens, der strafbaren Handlung, der verletzten Strafvorschrift, der etwaigen 
Beweismittel sowie gegebenen Falles des Antragstellers enthalten. 
 §4. 
Der Einleitungsbeschluß ist dem Angeschuldigten zuzustellen (§ 16). Der 
Angeschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Seemannsamte schriftlich 
mit der Aufforderung zu laden, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweis- 
mittel mit zur Stelle zu bringen oder dem Seemannsamte so zeitig anzuzeigen, 
daß sie zum Termine für die mündliche Verhandlung herbeigeschafft werden können. 
Die Ladung muß ferner die Eröffnung enthalten, daß im Falle des Ausbleibens 
des Angeschuldigten in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden könne (§ 11). 
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend, so kann die 
Ladung durch mündliche Bestellung ersetzt werden.
        <pb n="53" />
        — 43 – 
§ 5. 
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend und stehen der 
mündlichen Verhandlung Hindernisse nicht entgegen, so kann sofort ohne vor- 
gängigen Einleitungsbeschluß (§ 1) in die Verhandlung eingetreten werden. 
§ 6. 
Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes 
eines Verteidigers bedienen. Das Seemannsamt kann Personen, die nicht 
Rechtsanwälte sind, als Verteidiger zurückweisen. Hat das Seemannsamt seinen 
Sitz außerhalb des Reichsgebiets, so ist die Zulassung eines Verteidigers von 
dem Ermessen des Seemannsamts abhängig. 
§ 7. 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist möglichst nahe anzusetzen. 
Das Seemannsamt hat die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen. 
§ 8. 
Die zur Entscheidung zugezogenen Beisitzer des Seemannsamts sind, falls 
dies nicht bereits bei ihrer Bestellung ein für allemal geschehen ist, von dem 
Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu ver— 
pflichten. 
§ 9. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des Ange— 
schuldigten sowie die Aufnahme des Beweises erfolgt, wenn unter Zuziehung von 
Beisitzern verhandelt wird, durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den 
Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung erschienenen Per- 
sonen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen 
kann der Vorsitzende zurückweisen. 
§ 10. 
In der mündlichen Verhandlung ist der Angeschuldigte über die ihm zur 
Last gelegte strafbare Handlung zu vernehmen. Soweit erforderlich, ist der Tat- 
bestand durch Beweisaufnahme festzustellen. Nach deren Abschluß ist dem An- 
geschuldigten das Wort zu seinen Ausführungen und Anträgen zu erteilen. 
§ 11. 
Ist der Angeschuldigte gehöriger Ladung ungeachtet nicht erschienen, so 
kann in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden. Das Seemannsamt 
kann jedoch das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten anordnen und ihn im 
Wege polizeilichen Zwanges vorführen lassen. 
§ 12. 
Macht sich in der mündlichen Verhandlung ein Kapitän oder Schiffsmann 
einer Zuwiderhandlung gegen § 115 der Seemannsordnung schuldig, so kann
        <pb n="54" />
        — 44 — 
die Festsetzung einer Strafe wegen dieser Zuwiderhandlung ohne Einleitung eines 
besonderen Verfahrens (§ 1) erfolgen. Der Zuwiderhandelnde ist jedoch zuvor 
auf das Strafbare seines Verhaltens hinzuweisen; auch ist ihm zur Erklärung 
darüber Gelegenheit zu geben. 
§ 13. 
Die mündliche Verbandlung schließt mit dem Erlasse des Bescheids. Wird 
unter Zuziehung von Beisitzern verhandelt, so wird der Bescheid mit Stimmen- 
mehrheit festgestellt. 
Der Bescheid muß auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Ein- 
stellung des Verfahrens lauten. Die Einstellung des Verfahrens ist zu beschließen, 
wenn sich berausstellt, daß es an dem erforderlichen Strafantrage fehlt oder 
wenn der Strafantrag zurückgenommen wird. 
Dem Angeschuldigten, gegen welchen eine Strafe festgesetzt wird, sind die 
baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. 
Der Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung des Bescheids ist zu 
den Akten zu vermerken. 
§ 14. 
Über die mündliche Verhandlung vor dem Seemannsamt ist ein Protokoll 
aufzunehmen, welches die Namen der an der Verhandlung Beteiligten enthalten, 
den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung, insbesondere auch der Ver- 
nehmungen, im wesentlichen wiedergeben und die Entscheidung im Wortlaut an- 
führen muß. Die Protokollführung ist, sofern sie nicht durch den leitenden 
Beamten erfolgt, einem vereidigten Protokollführer oder einem Beisitzer des 
Seemannsamts zu übertragen. Das Protokoll ist von dem leitenden Beamten 
und, sofern es von einem anderen geführt wird, auch von diesem zu unterzeichnen. 
§ 15. 
Trägt der Angeschuldigte gegen den Bescheid auf gerichtliche Entscheidung 
an, so hat das Seemannsamt den Zeitpunkt des Einganges des Antrags zu 
vermerken und obne Rücksicht darauf, ob die Frist gewahrt ist, die Akten der 
Staatsanwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen Gerichte 
vorzulegen. 
§ 16. 
Die Zustellungen im Verfahren vor dem Seemannsamt erfolgen, wenn 
dieses seinen Sitz im Reichsgebiete hat, nach den Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung über die Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 bis 212 der Zivil- 
prozeßordnung) mit der Maßgabe, daß die Olbliegenheiten des Vorsitzenden des 
Prozeßgerichts und des Gerichtsschreibers von dem Seemannsamte wahrgenommen 
werden, und daß die Zustellung auch durch einen Beamten des Seemannsamts 
vollzogen werden kann. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz in einem Schutzgebiete, so erfolgen 
die Zustellungen nach den in dem Schutzgebiete für Zustellungen in bürgerlichen
        <pb n="55" />
        -- 45--
                                                                                                                                        Rechsstreitigkeiten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Obliegenheiten 
der bei der Zustellung mitwirkenden Beamten von dem Seemannsamte wahr- 
genommen werden. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Auslande, so erfolgen die Zu- 
stellungen an Personen im Auslande nach den für Zustellungen durch die Konsuln 
geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß das Seemannsamt bei Zustellungen 
außerhalb seines Bezirkes die erforderlichen Ersuchungsschreiben erläßt. Zustellungen 
an Personen im Reichsgebiet erfolgen durch die Gerichtsvollzielher; der § 162 
des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Zustellungen an 
Personen in den Schutzgebieten erfolgen durch Ersuchen der zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. 
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen 
einen Empfangsschein derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück 
bestimmt ist. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. 
Berlin, den 13. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
(Nr. 2931.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbabn-Verkehrs- 
 ordnung. Vom 15. März 1903. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. In Nr. XXXVb unter lit. a Ziffer 6 und in Nr. XLII a Ziffer 4 ist 
statt des Wortes „Chemiker“ zu setzen: „Sachverständigen"“. 
2. Hinter Nr. XLIV ist einzufügen: 
XLIVa. 
(1) Flüssige Luft wird zur Beförderung zugelassen in doppel- 
wandigen, die Leitung und Strahlung der Wärme verhindernden 
Glasflaschen, die mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so 
verschlossen sind, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne 
im Innern einen erheblichen Überdruck zu erzeugen, daß jedoch ein 
Ausfließen des Inhalts nicht möglich ist. Der Filzpfropfen muß so 
auf der Flasche befestigt sein, daß er sich beim Kippen und Umkehren 
Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                                          11
        <pb n="56" />
        -- 46 --
                                                                                                                                                        der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemein- 
schaftlich müssen durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder ein ähn- 
liches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Beförderung der Draht- 
körbe oder Gefäße hat in oben offenen oder nur durch ein Drahtnetz, 
einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung 
geschlossenen Metallkästen oder mit Blech ausgekleideten Holzkisten mit 
der Aufschrift „Flüssige Luft“ zu erfolgen. In diesen Behältern 
dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne, 
Holzwolle, Torf, Stroh, Heu, befinden. Die Kästen und Kisten sind 
im Eisenbahnwagen so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder herab- 
fallen können, und daß die Flaschen aufrecht stehen und gegen Be- 
schädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sind. Leicht brennbare 
kleinstückige oder flüssige Stoffe sind nicht in unmittelbarer Nähe der 
flüssigen Luft zu verladen. 
(2) Statt der doppelwandigen, mit Filz umkleideten Glasflaschen 
können andere Behälter verwendet werden, wenn sie gegen Erwärmung 
so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder bereifen. Diese Behälter 
brauchen, wenn sie fest genug sind und sicher stehen, nicht von Draht- 
körben oder dergleichen umschlossen zu sein. Im übrigen finden die 
Vorschriften des Abs. 1 sinngemäße Anwendung. 
3. Die seitherige Nr. XLIVa erhält die Uberschrift XLIVb. 
4. Vorstehende Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 15. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="57" />
        -- 47 --                                    No. 8.                                                                                                                    Reichs-Gesetzblatt. 
Reichs-Gesetzblatt.    
— — — — — 
Inhalt: Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich über die gegenseitige Behandlung 
der Handlungsreisenden.  S. 47. 
  
  
(Nr. 2932.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen  Reiche und Frankreich über die gegenseitige 
Behandlung der Handlungsreifenden.  Vom 2. Juli 1902.
                                                               Nachdem die Kaiserlich deutsche Re- 
gierung und die Regierung der Fran- 
zösischen Republik übereingekommen sind, 
die Behandlung der deutschen Handlungs- 
reisenden in Frankreich und der fran- 
zösischen Handlungsreisenden in Deutsch- 
land genauer zu regeln, haben die 
Unterzeichneten, 
der Staatssekretär des Auswärtigen 
Amts des Deutschen Reichs und 
der außerordentliche und bevoll- 
mächtigte Botschafter der Fran- 
zösischen Republik, 
folgende Vereinbarung getroffen: 
Artikel 1. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere 
Gewerbetreibende des einen der beiden 
Länder, welche sich durch Vorlegung 
einer von den Behörden des Heimath- 
landes ausgefertigten Gewerbe-Legiti- 
mationskarte darüber ausweisen, daß sie 
dort zum Handels= oder Gewerbebetriebe 
berechtigt sind und die gesetzlichen 
Steuern und Abgaben entrichten, sollen 
Reichs · Gesetzbl. 1903. 
Vereinbarung          
   
    
Le Gouvernement Impérial d'Alle-— 
magne et le Gouvernement de la 
République Francaisc étant tombés 
d’accord pour régler plus spéciale- 
ment le traitement des voyageurs 
de commerce allemands en France 
et des voyageurs de commerce 
français en Allemagne, les soussignés, 
Ie Secrétaire d'Etat du Dé- 
partement des Affaires Etran- 
géres de l'Empire Allemand et 
I' Ambassadeur Extraordinaire et 
Plénipotentiaire de la Répu- 
blique Française, 
sont convenus de ce qui Suit: 
Article 1. 
Les négociants, fabricants et autres 
industriels de l’un des deuxs pays 
qui prouvent par I’exhibition d'une 
carte de légitimation industrielle dé- 
livrée par les autorités de leur pays 
qu'ils y Sont autorisés à exercer 
leur commerce ou industrie et qu'ils 
y acquittent les taxes et impöts 
établis par la loi, auront le droit, 
                                                                     12 
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1903.
        <pb n="58" />
        -- 48 --
                                                                                                                                                    befugt sein, persönlich oder durch in 
ihren Diensten stehende Reisende in dem 
anderen Lande bei Kaufleuten oder in 
offenen Verkaufsstellen oder bei solchen 
Personen, welche die Waaren erzeugen, 
Waareneinkäufe zu machen. Sie sollen 
ferner befugt sein, bei Kaufleuten in 
deren Geschäftsräumen oder bei solchen 
Personen, in deren Gewerbebetriebe 
Waaren der angebotenen Art Ver— 
wendung finden, Bestellungen, auch 
unter Mitführung von Proben und 
Mustern, aufzusuchen. Weder im einen 
noch im anderen Falle sollen sie hierfür 
eine besondere Abgabe entrichten müssen. 
Die mit einer Gewerbe-Legitimations— 
karte versehenen Reisenden dürfen wohl 
Proben und Muster, aber keine Waaren 
mit sich führen. 
Sie haben die in jedem Lande gültigen 
Vorschriften zu beachten. 
Artikel 2. 
Die Ausfertigung der Gewerbe-Legiti- 
mationskarten soll nach dem der gegen- 
wärtigen Vereinbarung beigefügten 
Muster erfolgen. 
Die beiden Regierungen werden ein- 
ander die beiderseits zur Ertheilung der 
Gewerbe-Legitimationskarten befugten 
Behörden und die Vorschriften mit- 
theilen, die für die Ausübung des Ge- 
werbebetriebs der Karteninhaber maß- 
gebend sind. 
Artikel 3. 
Die als Proben oder Muster dienen- 
den zollpflichtigen Gegenstände, die in 
das eine der beiden Länder von den 
Handlungsreisenden des anderen Landes 
  
personnellement ou par des voya- 
geurs à leur service, de faire des 
achats dans I'autre pays, chez des 
négociants ou dans les locaux de 
vente publics ou chez les personnes 
qui produisent ces marchandises. 
IIs pourront aussi prendre des com- 
mandes, méme sur échantillons ou 
modéles, chez les négociants dans 
leurs bureaux commerciaux ou chez 
les personnes dans I'exploitation in- 
dustrielle des quelles les marchan- 
dises du genre offert trourent leur 
emploi. Dans les deux cas, ils ne 
seront pas astreints à acquitter pour 
cela une taxe spéciale. 
Les voyageurs munis d'une carte 
de légitimation industrielle ont le 
droit d’avoir avec eux des échan- 
tillons ou des modéles, mais non 
des marchandises. 
Ils doivent se conformer aux dis- 
positions en vigueur dans chaque 
pays. 
Article 2. 
I.es cartes de légitimation in- 
dustrielle devront étre établies con- 
formément au modéle annexé à la. 
présente convention. 
Les deux Gouvernements se com- 
muniqueront réciproquement les 
noms des autorités compétentes, de 
part et d’autre, pour délivrer les 
cartes de légitimation industrielle 
ainsi que le texte des réglements 
qui régissent la profession des titu- 
laires de ces cartes. 
Article 3. 
Les articles soumis à des droits 
et servant d'éechantillons ou de mo- 
déles qui seront introduits dans l'un 
des deux pays par les voyageurs
        <pb n="59" />
        -- 49 -- 
                                                                                                                                                eingebracht werden, sollen zollfrei zu— 
gelassen werden, falls den nachfolgen- 
den, zur Sicherung ihrer Wiederaus- 
fuhr oder Einlieferung in eine Nieder- 
lage erforderlichen Förmlichkeiten ent- 
sprochen wird: 
1. Das Zollamt, über das die Proben 
oder Muster eingehen, ermittelt den 
Betrag des darauf haftenden Zolles. 
Der Handlungsreisende hat diesen 
Betrag bei dem Zollamte baar zu 
hinterlegen oder annehmbare Sicher- 
stellung zu leisten. 
2. Zum Zwecke der Festhaltung der 
Identität werden die einzelnen 
Proben oder Muster, soweit es 
angeht, durch Anbringung von 
Stempeln, Siegeln oder Bleien 
bezeichnet. Ausnahmsweise können 
die Letzteren auf Behältnissen, welche 
mit den umschlossenen Gegenständen 
in unmittelbarer Berührung stehen, 
angebracht werden, wenn nach An- 
sicht des Eingangszollamts dieses 
Verfahren vollständige Sicherheit 
gewährt. 
Die Erkennungszeichen, die zur 
Wahrung der Identität der aus 
einem der beiden Länder ausge- 
führten und zur Wiedereinfuhr 
in dasselbe bestimmten Proben 
oder Muster amtlich angelegt 
worden sind, sollen gegenseitig an- 
erkannt werden, und zwar in 
dem Sinne, daß die von der Zoll- 
behörde des Ausfuhrlandes ange- 
legten Zeichen auch in dem anderen 
Lande zum Beweise der Identität 
dienen. Die beiderseitigen Zoll- 
ämter dürfen jedoch weitere Er- 
  
de commerce de l’autre pays seront 
admis en franchise, à condition de 
satisfaire aux formalités suivantes 
qui seront requises pour assurer leur 
réexportation ou leur mise en 
entrepöt: 
1. Le bureau de douane par lequel 
les échantillons ou modéles se- 
ront importés, constatera le 
montant du droit applicable 
aux dits articIes. Le voyageur 
de commerce devra déposer, 
en espéces, le montant du dit 
droit au bureau de douanc, ou 
fournir une caution valable. 
2. 
Pour assurer son icdentité, 
chaque échantillon ou modéle 
séparé sera, si faire se peut, 
marqué par l'apposition d'une 
estampille, d'un cachet ou d'un 
plomb. Cette apposition pourra 
xeceptionnellement étre faite sur 
les récipients en contact direct 
avec les objets qu’ils contiennent, 
si la Douane d'entreée juge que 
ce mode de procècder offre toute 
garantie. 
II sera réciproquement ajouté 
foi aux marques de reconnais- 
sance officiellement apposées 
pour garantir l'identité des 
échantillons ou modéles ex- 
portés de l'un des deux pays et 
destinés à y étre réimportés, é'est 
à dire que les marques apposées 
par l’autorité douanière du pays 
d’exportation serviront aussi, 
sur l’autre territoire, à constater 
l'identité des objets. Les douances 
de I’un et de l’autre pays pour- 
ront, toutefois, apposer une 
12·
        <pb n="60" />
        — 50 — 
kennungszeichen anlegen, falls dies 
nothwendig erscheint. 
3. Es ist ein Abfertigungspapier aus- 
zustellen, welches enthalten soll: 
a) ein Verzeichniß der eingebrachten 
Proben oder Muster, in welchem 
die Gattung der Waare und 
solche Merkmale sich angegeben 
finden, die zur Festhaltung der 
Identität geeignet sind; 
b) eine Angabe über den auf 
den Proben oder Mustern 
haftenden Zoll und darüber, 
ob er hinterlegt oder sicherge- 
stellt worden ist; 
c) eine Angabe über das Er- 
kennungszeichen (Stempel, Sie- 
gel oder Blei), das an den 
Proben oder Mustern oder 
gegebenenfalls an den Behält- 
nissen angebracht worden ist; 
d) die Frist, nach deren Ablaufe 
der hinterlegte Zollbetrag zu 
verrechnen oder der Zoll aus 
der bestellten Sicherheit einzu- 
ziehen ist, sofern nicht nachge- 
wiesen wird, daß die Proben 
oder Muster innerhalb der 
Frist wieder ausgeführt oder 
in eine Niederlage eingeliefert 
worden sind. Die Frist darf 
zwölf Monate nicht über- 
schreiten. 
 
4. Für die Ertheilung des Abfer— 
tigungspapiers und die Bezeichnung 
der Musterstücke zur Festhaltung 
der Identität werden Kosten mit 
 
marque supplétive, si cette 
précaution est reconnue in- 
dispensable. 
3. II sera remis à l'importateur 
un permis ou certificat qui 
devra contenir: 
a) une liste des échantillons 
ou modéles importés, spé- 
cifiant la nature des articles, 
ainsi que les marques parti- 
culiéres qui peuvent servir 
à la constatation de l’identité; 
b) l’indication du montant du 
droit dont les échantillons 
ou modéles sont passibles 
et si ce montant a été versé 
en espéces ou garanti par 
caution; 
c) 
la description du signe de 
raconnaissance (estampille, 
cachet ou plomb) apposé 
sur les échantillons ou mo- 
déles ou s’il y a lieu sur 
les réeipients; 
d) le délai à l'expiration du- 
quel le montant du droit, 
selon qu'i aura été consigné 
ou garanti, sera acquis au 
Trésor ou recouyré à son 
profit, à moins qu'il ne soit 
établi que dans ce délai les 
échantillons ou modèles ont 
été réexportés ou mis en 
entrepöt. Le délai en 
question ne devra pas dé- 
passer douze mois. 
4. II ne sera exigé de l'importateur 
aucun frais, à l'exception toute- 
fois des droits de timbre, pour 
la délivrance du certificat ou
        <pb n="61" />
        -- 51 --                                                                                                                                              Ausnahme des Stempels nicht er- 
hoben. 
5. 
Die Proben oder Muster können 
sowohl über das Eingangszollamt 
als auch über jedes andere zur 
Abfertigung von Proben oder 
Mustern befugte Zollamt wieder 
ausgeführt werden. 
6. Werden vor Ablauf der gestellten 
Frist (3 d) die Proben oder Muster 
einem zur Abfertigung befugten Amte 
zum Zwecke der Wiederausfuhr oder 
der Einlieferung in eine Niederlage 
vorgeführt, so hat dieses Amt sich 
durch eine Prüfung davon zu über- 
zeugen, ob ihm dieselben Gegen- 
stande vorgeführt worden sind, für 
welche das Abfertigungspapier beim 
Eingang ertheilt worden ist. So- 
weit in dieser Hinsicht keine Be- 
denken entstehen, bescheinigt das 
Amt die Wiederausfuhr oder die 
Einlieferung in die Niederlage und 
erstattet den bei der Einfuhr hinter- 
legten Zoll oder trifft wegen Frei- 
gabe der bestellten Sicherheit die 
erforderliche Verfügung. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen der gegenwärtigen 
Vereinbarung finden keine Anwendung 
auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
einschließlich des Hausirhandels und des 
Aufsuchens von Bestellungen bei Per- 
sonen, welche nicht Handel oder Gewerbe 
treiben. 
Artikel 5. 
Die gegenwärtige Vereinbarung er- 
streckt sich auch auf die mit Deutschland
 
permis non plus que pour 
l'apposition des marques des- 
tinées à assurer l’identité des 
échamtllons ou modéles. 
5. Les échantillons ou modéles 
pourront étre réexportés par le 
bureau de douane d’entrée aussi 
bien que par tout autre bureau 
de douane autorisé au dédouane- 
ment d'échantillons ou de mo- 
déles. 
 
6. Si avant l'expiration du délai 
fixé. (3 d) les écehantillons ou 
modéles sont présentés à un 
bureau de douane ouvert à cet 
fefet pour étre rCedportes Ou mis 
en entrepöt, ce bureau derrra 
s'assurer par une vérification si 
les articles qui lui sont présentés 
sont bien ceux pour lesquels a 
été délivre le permis d’entrée. 
S'il n'y a aucun doute à cet 
égard, le bureau constatera- 
Ia réexportation ou la mise en 
entrepôt et restituera le montant 
du droit déposé à l’importation 
ou prendra les mesures néces-— 
saires pour la décharge de la 
caution. 
Article 4. 
Les dispositions de la présente 
convention ne sont pas applicable; 
aux industries ambulantes non plus 
qu'au colportage et à la recherche 
des commandes chez des personnes 
n'exerçant ni commerce ni industrie. 
Article 5. 
La présente convention est appli- 
cable aux pays ou territoires qui
        <pb n="62" />
        -- 52 --
                                                                                                                                                       oder Frankreich gegenwärtig oder künftig 
zollgeeinten Länder oder Gebiete. 
Artikel 6. 
Die gegenwärtige Vereinbarung soll 
von den beiden Regierungen ratifizirt 
und die Ratifikationen sollen in Berlin 
sobald als möglich ausgetauscht werden. 
Sie soll am zwanzigsten Tage nach 
dem Austausche der Ratifikationen in 
Kraft treten und in Geltung bleiben bis 
zum Ablaufe von sechs Monaten von 
dem Tage ab, an dem sie von der einen 
oder anderen Seite gekündigt werden 
wird. 
Geschehen zu Berlin, in doppelter Aus- 
fertigung, am 2. Juli 1902. 
Freiherr von Richthofen. 
Marquis de Noailles. 
  
forment ou formeront union doua- 
nière avec la France ou I'Allemagne. 
Article 6. 
La présente convention sera rati- 
fiée par les deux Gouvernements et 
les ratifications en seront échangées 
à Berlin aussitöt que faire se pourra. 
Elle entrera en vigueur le ving- 
tiéme jour aprés I’échange des rati- 
fications et continuera à produire 
ses effets jusqu’à l'expiration de six 
mois à partir du jour auquel elle 
aura été dénoncée de part ou 
d’autre. 
Fait à Berlin, en double exem- 
plaire, le 2 juillet 1902. 
Freiherr von Richthofen. 
Marquis de Noailles.
 
Nachdem der Bundesrat zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung 
erteilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. 
Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat am 13. März 1903 in 
Berlin stattgefunden.
        <pb n="63" />
        -- 53 -- 
Anlage. 
(Muster.)Gewerbe-LCegitimationskarte 
Gewerbe-Legitimationskarte 
für Handlungsreisende. 
Für das Jahr 19.. Nr. der Kart ...... 
(Wappen.) 
Gültig im Deutschen Reiche und in Luxemburg, in 
Frankreich, in Algerien und in Monaco. 
Inhaber: 
(Vor- und Zuname.) 
(Ortsname),  den........ (Tag, Monat, Jahr). 
Titel und Unterschrift 
der zuständigen Behörde.) 
  
(Siegel der 
zuständigen Behörde.) 
— — — — — — 
Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber 
dieser Karte 
einen ............... (Bezeichnung der Fabrik oder 
Handlung) in .............. unter der 
Firm ..................... besitzt. 
als Handlungsreisender im Dienste der Firma 
................................... in....................................... 
steht, welche eine  .................... [(Bezeichnung der 
Fabrik oder Handlung) in ................................. 
besitzt. 
Ferner wird, da Inhaber für Rechnung 
dieser Firma und außerdem nachfolgender Firma 
oder nachfolgender Firmen (Bezeichnung der 
Handlung oder Fabrik) ................................ 
Waarenbestellungen aufzusuchen und Waaren-
 
Annczc. 
(#lodele.) 
Carte de Légitimation 
pour 
Voyageurs de Commercc. 
DPour l’annde 1). Joo de la carte 
(Armoirics) 
Valable dans I’Empire Allemand et le Grand-- 
Duchée de Luxkembourg, en France, en Algrie et 
dans la principauté de NMonaco. 
— — 
Porteur: 
(Noms et Prenoms.) 
Fait3933nn# , le (jour, mois, année). 
(Sccan de ’antolitc 
compétente.) 
(Tilre et signaturc de 
T’antorite compétentc.) 
II est certilic due le porteur de cette 
Carte 
Dossce une (indication de la- 
fabrique ou du commerce) à. 
Sous la raison de commerce . 
est commis- voyageur au service de la 
maison , — . 
qui possède une (indication de 
ln fabriquc ou du commercch h. 
  
. . 
Le porteur de cette carte sc proposant 
de recueillir des commandes et de faire 
des achats pour le compte de la dite maison 
et de la maison ci-apres désignée ou des 
maisons ci- après désignces (indication de
        <pb n="64" />
        -- 54 -- 
einkäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß 
für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma (oder 
vorgedachter Firmen) im hiesigen Lande die ge- 
setzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind. 
Bezeichnung der Person des Inhabers: 
Alter: 
Gestalt: 
Haare: 
Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
Zur Beachtung. 
Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im 
Umherziehen und ausschließlich für Rechnung 
der vorgedachten Firma (oder der vorgedachten 
Firmen) berechtigt, Waarenbestellungen auf- 
zusuchen und Waareneinkäufe zu machen. Er 
darf nur Proben und Muster, aber keine 
Waaren mit sich führen. Außerdem hat er 
die in jedem Lande gültigen Vorschriften zu 
beachten. 
– 
T’Etablissement commercial ou industriel) 
PDUäP#U#U) il est certific que la 
dite maison est tenue (ou les dites maisons 
Sont tenues) de payer dans ce pays-ei les 
contributions LCgales pour Texercice de son 
(ou leur) commerce (ou industrie). 
Signalement du porteur: 
Age: ..................................... 
renne:..............·............................ 
Cheveux: 
Signes particulier:t .. 
Signature: 
——————————————————————————————————————————— 
Avis. 
Le porteur de la présente carte ne 
pourra recueillir des commandes ou laire 
des achats autrement dmen voz’ageam et 
sculement pour l compte de la maison 
susmentionnée (ou des maisons Susmen- 
tionnées). II pourra avoir arcc lui des 
Cchantillons ou modeles, mais non des 
marchandises. II se conformera, pour le 
reste, aux disbositions en vigueur dans 
chacun des pays ouù il sera des alliires. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="65" />
        -- 55 --Reichs-Gesetzblatt. 
Reichs-Gesetzblatt.
 Nr. 9. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 55. — Bekanntmachung, betreffend das Abkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen 
Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. S. 56. 
  
  
(Nr. 2933.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 16. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen R 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 
1902 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, 
enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1902 die gemäß § 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                   13
        <pb n="66" />
        -- 56 --
 (Nr. 2934.) Bekanntmachung, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 
dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen Begründung 
einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. Vom 18. März 1903. 
Die im Artikel 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10. Mai 1902 wegen Begründung 
einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 232) er- 
wähnten, im Großherzogtume Luxemburg in Kraft getretenen vorläufigen Bestim- 
mungen über die Besteuerung des Schaumweins sind durch ein luxemburgisches 
Gesetz vom 3. d. M. endgültig festgestellt worden (Memorial des Großherzogtums 
Luxemburg Nr. 18 vom 13. d. M.). 
Berlin, den 18. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Mühlberg. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei
        <pb n="67" />
        -- 57 -- Reichs-Gesetzblatt. 
Reichs-Gesetzblatt.
 Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Seemannsordnung. S. 57. — Bekanntmachung, betreffend den 
Umlauf von Scheidemünzen niederländischen Geprägs innerhalb preußischer Grenzbezirke. S. 58. — 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transpert- Ordnung. S. 60. 
  
  
(Nr. 2935.) Gesetz zur Abänderung der Seemannsordnung. Vom 23. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Vorschrift im § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 
1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) erhält folgende Fassung: 
2. der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der 
Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit Beginn des 
vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an Heuer; 
Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Seemannsordnung vom 2. Juni 
1902 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1903. 
 (L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1903.                                                                      14 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1903.
        <pb n="68" />
        -- 58 -- 
(Nr. 2936.) Bekanntmachung, betreffend den Umlauf von Scheidemünzen nuiederländischen 
Geprägs innerhalb preußischer Grenzbezirke. Vom 19. März 1903. 
In Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Be- 
kanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der 
Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen niederländischen Geprägs innerhalb 
der nachstehend verzeichneten Gemeindebezirke in Zahlung gegeben und genommen 
werden dürfen: 
— — — 
  
  
  
—. — — — — — —.— 
Gemeindebezirk 
Kreis 
Regierungs- 
bezirk 
  
Landgemeinden: Boen, Bunde, Bunderuenland, 
Charlottenpolder, Heinitzpolder, Landschaftspolder, 
Wymeer. 
Landgemeinden: Heede, Nen-Rhede, Rhede. 
Städte: Bentheim, Neuenhaus, Nordhorn, Schüttorf. 
Landgemeinden: Achterberg, Adorf, Agterhorn, Alten- 
dorf, Bakelde, Bardel, Bentheim, Bookholt, Brand- 
lecht, Echteler, Emlichheim, Eschebrügge, Freusdorf, 
Georgsdorf, Getelo, Gildehaus, Groß-Ringe, Hagels- 
hoek, Halle, Heesterkante, Hestrup, Holt und Haar, 
Hoogstede-Bathorn, Itterbeck, Klein-Ringe, Laar, 
Lage, Neerlage, Neu-Ringe, Ohne, Ouendorf, Samern, 
Sieringhoek, Suddendorf, Uelsen, Volzel, Vonvald, 
Waldseite, Wengsel, Westenberg, Wielen, Wilsum. 
Gutsbezirke: Bentheim, Brandlecht. 
Wohnplätze: Provinzialmoor und Schöningsdorf (Land- 
gemeinde Gr. Fullen). 
Landgemeinden: Hebelermeer, Hesepertwist, Lindloh, 
Rühlertwist, Rütenbrock, Schwartenberg. 
Städte: Ahaus, Gronau i. W., Stadtlohn, Vreden. 
Landgemeinden: Almsick, Alstätte, Ammeln, Ammeloe, 
Epe (Dorf), Epe (Kirchspiel), Estern-Büren, Heek, 
Hengeler-Wendfeld, Hundewick, Nienborg, Ottenstein, 
Südlohn, Wesseudorf, Wessum (Dorf), Wessum (Kirch- 
spiel), Wüllen. 
Städte: Anholt, Bocholt, Borken. 
Landgemeinden: Barlo, Borkenwirthe, Hemden, Spork, 
Suderwick, Vardinghokt, Weseke. 
Landgemeinde: Ochtrup. 
  
Weener 
Aschendorf 
Grafschaft 
Beutheim 
Meppen 
Uhaus 
Borken 
Steinfurt 
  
Aurich 
Osnabrück 
Osnabrück 
Osnabrück 
Münster 
Münster 
Munster
        <pb n="69" />
        -- 59—    
Gemeindebezirk 
Kreis Regierungs- 
bezirk 
— 
  
Städte: Goch, Cleve. 
Landgemeinden: Alt-Kalkar, Appeldorn, Asperden, 
Brienen, Bylerward, Donsbrüggen, Emmericher 
Eiland, Grieth, Griethausen, Hanselaer, Hassum, 
Han, Hönnepel, Hommersum, Hülm, Huisberden, 
Kalkar, Keekeu, Kelten, Kessel, Kranenburg, Louisen- 
dorf, Materborn, Mehr, Neu-Leouisendorf, Nieder- 
Mörmter, Niel, Pfalzdorf, Rindern, Salmorth, 
Schenkenschanz, Schneppenbaum, Till-Moyland, 
Warbeyen, Wardhausen, Wissel, Wisselward, Wyler, 
Zyfflich. 
Landgemeinden: Herongen, Kevelaer, Klein-Kevelaer, 
Leuth, Straelen, Twisteden, Walbeck, Weeze. 
Stadt: Kaldenkirchen. 
Landgemeinden: Born, Bracht, Brüggen. 
Städte: Emmerich, Isselburg. 
Landgemeinden: Bienen, Borghees, Doruick, Elten, 
Grietherbusch, Grondstein - Steinward, Heelden, 
Hüthum, Hurl, Klein-Netterden, Millingen, Praest, 
Behlingen, Vrasselt. 
Landgemeinden: Herzogenrath, Kornelimünster, Laurens- 
berg, Merkstein, Pannesheide, Richterich, Rimburg. 
Landgemeinden: Elmpt, Nieder-Krüchten. 
Landgemeinden: Birgden, Frelenberg, Gangelt, Scher— 
penseel, Teveren, Wohnplatz Hastenrath (Land- 
gemeinde Schümmerquartier). 
Landgemeinden: Arsbeck, Birgelen, Braunsrath, 
Breberen, Effeld, Haaren, Havert, Hillensberg, 
Höngen, Karken, Kempen, Kirchhoven, Millen, 
Myhl, Ophoven, Orsbeck, Saeffelen, Süsterseel, 
Tüddern, Waldfeucht, Wassenberg, Wehr, Wilden- 
rath. 
Berlin, den 19. März 1903. 
  
Geldern 
Kempen 
Rees 
Aachen (Land) 
Erkelenz 
Geilenkirchen 
Heinsberg 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
  
——  — ——— 
  
Düsseldorf 
Diüsseldorf 
Düsseldorf 
Düsseldorf 
Aachen 
Aachen 
Aachen 
Aachen
        <pb n="70" />
        — 60 -- 
(Nr. 2937.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 
20. März 1903. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß der § 54 dieser Ordnung wie folgt geändert wird: 
1. In Ziffer 11 ist hinter dem ersten Absatze nachstehender Absatz ein- 
zuschalten: 
Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Strom- 
zuführung müssen die auf offene Eisenbahnwagen verladenen 
Kriegsfahrzeuge mit einer aus isolierendem Materiale bestehenden 
Schutzdecke so eingedeckt werden, daß die eisernen Bestandteile und 
die mit Eisen oder Blech beschlagenen Teile der Fahrzeuge gegen 
direkte Berührung durch einen herabgefallenen Kontaktdraht ge- 
schützt sind. 
2. In Ziffer 18 erhält der vorletzte Absatz folgenden Zusatz: 
Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung 
dürfen nur solche Wagen verwendet werden, die keine strom- 
führenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen 
oder Apparate enthalten, auch nicht mit elektrischer Beleuchtung 
ausgerüstet sind. 
3. In Ziffer 19 lit. e erhält der erste Absatz denselben Zusatz wie vor— 
stehend unter 2 angegeben. 
Berlin, den 20. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        -- 61 --Reichs-Gesetzblatt. 
No 11. 
  Inhalt. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken 
in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. S. 61. 
  
  
  
  
(Nr. 2938.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. Vom 
24. März 1903. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die 
nachstehenden  
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf 
Steinkohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen, 
erlassen: 
I. 
In Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen dürfen auf Steinkohlenberg- 
werken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten eingerichtet ist, bei der Be- 
schäftigung derjenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn 
Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen 
zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, die Beschränkungen des § 136 
Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung 
bleiben: 
1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und, 
wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr Abends 
schließen; keine Schicht darf einschließlich der Pausen länger als acht 
Stunden dauern. 
Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn= und Festtagen um 
vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet 
wird, am nächsten. Werktag um ein Uhr Nachts schließen. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine Ruhe- 
zeit von mindestens fünfzehn Stunden gewährt werden. Die den Arbeits- 
schichten an Tagen vor Sonn= und Festtagen vorausgehende und die 
den Arbeitsschichten an Tagen nach Sonn= und Festtagen folgende 
Ruhezeit muß mindestens dreizehn Stunden dauern. 
Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                   15 
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1903.
        <pb n="72" />
        -- 62 --
                                                                                                                                                           3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an jedem 
Arbeitstag eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von min— 
destens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen zwei min- 
destens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn Minuten be- 
tragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine 
Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden. 
II.
 Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen Ge- 
schlechts über vierzehn Jahre in höchstens sechsstündigen Schichten unter Wegfall 
der im § 136 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit 
ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die 
Art des Betriebs an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt. 
Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung und wegen 
der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gelten die Bestimmungen 
unter 1 Ziffer 1 und 2. 
III. 
In der bei I und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur 
beschäftigt werden, wenn durch das Zeugnis eines von der höheren Verwaltungs- 
bebörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, 
daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht ge- 
nommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr 
für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugnis ist vor Beginn der Be- 
schäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amt- 
liches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem 
jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder aus- 
zuhändigen hat. 
IV. 
Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vor- 
schriften unter Nr. I, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach § 138 
Abs. 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt 
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III 
wiedergibt. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann einzelne Betriebe, in denen jugend- 
liche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften unter 1 beschäftigt werden, auf 
Antrag von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach 
§ 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und von der entsprechenden 
Angabe in dem Aushange für solche im einzelnen namhaft zu machende Be- 
schäftigungszweige entbinden, bei denen nach der Art der Arbeit regelmäßig 
mindestens Arbeitsunterbrechungen von der unter I Ziffer 3 bestimmten Dauer 
eintreten. Diese schriftlich zu erteilende Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
        <pb n="73" />
        -- 63 --
                                                                                                                                                         Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der 
Bestimmung im vorstehenden Absatze von der Angabe des Beginns und Endes 
der Pausen in der nach § 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und 
von der entsprechenden Angabe in dem Aushang entbunden worden sind, nach 
dem anliegenden Muster ein Verzeichnis zu führen. Ein Auszug aus diesem 
Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 1. Februur 
jedes Jahres durch die Landes-Zentralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.  
V. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Sie treten am 1. April 1903 in Kraft und an Stelle der durch die Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) 
verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 24. März 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="74" />
        -- 64 --
 
Verzeichnis
 derjenigen Betriebe, welche auf Grund der Vorschrift unter IV Abs. 2 der 
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen 
in der nach § 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und 
von der entsprechenden Angabe in dem Ausbhang entbunden worden sind. 
  
                        
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
Zahl der jugendlichen 
Beschäftigungs- Datum  Abeiter 
zweige, für welche der (im Jahresdurchschnitte), 
die Ausnahme Ausnahme- welche in der bei 3 ange- 
gebenen Weise beschäftigt 
werden. 
a. 
Lau-                                      Name des                  Beschäftigungs- 
fende                                    Bergwerkes,              zweige, für welche 
                                                b.                               die Ausnahme  
Nr.                                        Aufsichtsbezirk.        gestattet ist.  bewilligung. 
Bemerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="75" />
        -- 65 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
  
  
Nr. 12. 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1903. S. 65. — 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 
1903. S. 97. — Gesetz, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und 
Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. S. 109. 
  
(Nr. 2939.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- 
jahr 1903. Vom 28. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
— Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1903 bis 31. März 1904 wird, wie folgt, fest- 
gestellt: 
in Ausgabe 
auf 2 417028 912 Mark, nämlich 
auf 1 997 229 523 Mark an fortdauernden, 
auf 219 950 565 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 199 848 824 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
in Einnahme 
auf 2 417 028 912 Mark. 
§ 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
Gesetzes, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und 
Überweisungssteuern zur Schuldentilgung, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben die Summe von 159 888 325 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 16 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1903
        <pb n="76" />
        — 66 -- 
 
§ 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§ 4. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1903 wird auf 165 000 Mark 
festgestellt. 
§ 5. 
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen- 
einteilung der Orte, vom 26. Juli 1897 eichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die 
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung. 
§ 6. 
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Expeditionskorps verbleibt 
ein aus Militärpersonen des Friedens= und des Beurlaubtenstandes der einzelnen 
Heereskontingente bestehender Teil, die Ostasiatische Besatzungsbrigade, zur vor- 
übergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Ostasien, ist aber, sobald sie ihre 
Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulösen. Die Verwaltung wird durch den 
Bundesstaat Preußen geführt. 
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, 
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort 
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver— 
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow.
        <pb n="77" />
        -- 67 --Reichshaushalts-Etat 
Reichshaushalts-Etat
 für das Rechnungsjahr 
1903. 
16“
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        -- 68 -- 
                                                                                                                                                                   Betrag 
                                                                                                                                                                 fuͤr das 
                                                                     Ausgabe.                                                                     Rechnungs- 
                                                                                                                                                             jahr 1903. 
Kapitel Titel 
                                                                                                                                                                  Mark. 
Fortdauernde Ausgaben. 
1 I. Bundesrat. 
Die erforderlichen Ausgaben werden für jetzt aus den unter 
Kapitel 7 ausgesetzten Fonds mitbestritten. 
2. 1/13. II. Reichsttag . . . . . . ..                                                                                       757 200 
3. 1/9. III. Reichskanzler und Reichskanzlei. . . .. ... .. . . . .. . . ..                    241  790 
IV. Auswärtiges Amt. 
4. 1/11. Auswärtiges Amt  .................................................................................... -         2  552 640 
5. 1/148. Gesandtschaften und Konsulate .... . .. . . . . . .. . .. . . .   .  9 389 800 
6.    1/9. Allgemeine Fonds . . . .. . . . . . . . . .................................................. 2 044 048 
6a. 1/24. Kolonialverwaltung .. . .... .. .. . . . . . .. . . .. . . .. . .. . . . .  831 261 
Summe IV                                                                                                                                      14  817 749 
V. Reichsamt des Innern. 
7. 1/12.     Reichsamt des Innmeen  ............................................................................... 1 384 650 
7a. 1/21. Allgemeine Fonds .. . . .. .. . . . . . . . . .    .                               . 51 067 700 
7b. 1/7.. Reichskommissarasitteee 62 300 
7c. 1/2.    Bundesamt für das Heimatwesen                                                                             30 400 
7d. 1/5.   Schiffsvermessungsamt                                                                                                     64 674 
8.             Entscheidende Disziplinarbehörden ... . . .. . . . . . . . . . .. . . . ...   6 000 
9.  1/3.    Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen                                                34 500 
10. 1/7. Statistisches Amt ... .... .. . . .. . . .. . . . . . .. . . .. . . . .    1 313 920 
11. 1/7. Normal-Eichungskommission . . . . . . . . . ..                                                 208 626 
12. 1/7.   Gesundheitsamt . . . . . . . . . . ..                                                                    636 420 
13. 1/8. Patentamt                                                                                                                      3 445 880 
13a. 1/11.Reichs-Versicherungsamt . . . . . . . . . ..                                                  1 868 260 
13b. 1/9.  Physikalisch-Technische Reichsanstalt . .. . . ...                                                 375 168 
13e. 1/19. Kanalamt . .. . ...                                                                                                 2 481 835 
13d. 1/8.  Aufsichtsamt für Privatversicheng                                                                             328 144 
  
Summe V. 
  
                                                                                                                                                           63 308 477
        <pb n="79" />
        -- 69 -- 
  
386 331 757 
36 943 460 
  
  
19 059 400 
  
442 334 617 
                                                                                                                                                               Überhaupt 
                                                                                                   Preußen  Sachsen.  Würt-             für das 
                                                            Ausgabe.                         2c.                          temberg.      Rechnungs-    
                                                                                                                                                                 jahr 1903. 
                                                                                                      Mark.      Mark.      Mark.              Mark. 
Kapitel Titel
 VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
14.       1/12.   Kriegsministerim                                           2 594627 333410 208701          3 136 738 
15.       1/5.     Militärkassenwesen                                           354630  60735   32450               447 815 
16.     1/9.   Militärintendanturen                                     2 689855  286988  141430      3  118 273 
17.      1/6.    Militärgeistlichkeit .. .                                      971027   64865   25836        1 061 728 
18.      1/5.    Militärjustizverwaltung                                  1 308315   131480 83205        1   523   000 
19.                   Höhere Truppenbefehlshaber                      3  083925     290841 152727         3  527   493 
20.      1/3.      Gouverneure, Kommandanten 
                         und Platzmajorte                                               615875      26092    20080            662 047 
21.       1/3.       Adjutanturoffiziere und Offiziere 
                          in besonderen Stellungen sowie 
                         Beamte bei denselben                                   998526    139350  89450         1 227 326 
22.    1/25.     Generalstab und Landesvermes- 
                          sungswesen                                                       3  211513  249330   89100          3  549  943 
23.   1/4.      Ingenieur= und Pionierkorps.                      2 270026   157054    70250             2  497  330  
24.   1/28.     Geldverpflegung der Truppen.                115  669565 10 726440 5957224  132 352 229   
25.   1/7.     Naturalverpflegung                                      125 019298 12 073135  6385855  143 478 288    
26.   1/11.     Bekleidung und Ausrüstung der 
                        Truppen . .. .. . . . . .. . . . ..           28 222777  2  765156 1440042   32 427 975  
27.  1/21. Garnisonverwaltungs- und Ser- 
                       viswesen                                                              54 243125 5 579828 2413897     62 236 850  
28.   1/6.    Garnisonbauwesen                                              1 631955  157346     97784        1   887  085 
29.   1/18.    Militärmedizinalwesen                                        9 085410   863436  490604     10 439 450 
30.   1/6.     Verwaltung der Traindepots und 
                         Instandhaltung der Feldgeräte4                   1  460224    189436    98510         1  748 170 
31.   1/2.       Ersatz= und Reservemannschaf-  
                        ten 2c..................                                                  3  217578    173529    68891        3  459   998 
32.   1/6.      Pferdebeschaffung . . . . . . . . . ..  10 870137 1 016215  629875      12  516   227 
33.   1/3       Verwaltung der Remontedepots                  2   929131    427575   92110         3  448 816 
34.   1/2       Reisekosten und Tagegelder, Vor- 
                        spann- und Transportkosten.                       8  407300     619222   398248        9  424  770 
35.  1/61.     Militär-Erziehungs - und Bil- 
                         dungswesen                                                        7  476938    611997    73131       8  162 066
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        -- 70 -- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                                       Überhaupt 
Kapitel Titel                                                                        Preußen             Sachsen.                  Würt-                              für das 
                                   Ausgabe.                                         2c.                                                    temberg.                       Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                                     jahr 1903. 
                                                                                               Mark.                 Mark.                     Mark.                                      Mark. 
                                                           Übertrag  .            386 331 757     36 943 460      19 059 400           442 334 617 
36.    1/7.     Militärgefängniswesen                                    723 071             82 651               39   470                       845  192 
37.   1/25.  Artillerie= und Waffenwesen               40 791 680      3  560 572        1  395 143            45 747 395 
38.   1/6.    Technische Institute der  Artillerie         1  224 459            89 087                  —                      1 313 546 
39.   1/12.    Festungen                                                     3 078 720            45 933               14 335               3  138 988 
40.                Wohnungsgeldzuschüsse .                       9 690 370          990 267               547  045               11  227   682 
41.  1/6.     Unterstützungen an Militärs des 
                       aktiven und Beurlaubtenstan- 
                       des, für die an anderen Stellen 
                       Unterstützungsfonds nicht an- 
                       gesetzt sind. Unterstützungen 
                       und außerordentliche Vergü- 
                       tungen für aktive Beamte mit 
                       Ausnahme derjenigen des . 
                       Kriegsministeriums                                        1  178  185               111  426                 59  193                 1  348  804 
42.               Zuschuß zur Militärwitwenkasse                2  755  000             300 000              143 000             3 198 000 
43.   1/8.   Verschiedene Ausgaben                              1 967 000              86 442                22 365              2  075 807 
                      Summe Kapitel 14 bis 433                    447  740 242      42 209 838         21 279  951          511 230 031 
                                                                                                                                                                         Mark. 
44.               Militärverwaltung von Bayern                                                                               76 218 840 
                       Ab: 
                      der auf die fortdauernden Ausgaben Ka=                                                            Mark. 
                      pitel 44 a (Reichsmilitärgericht) mit                                                                           26  228 
  
 
                      Kapitel 74 (Allgemeiner Pensionsfonds) mit                                                    7 854 718 
                      und auf die einmaligen Ausgaben des ordent- 
                      lichen Etats — Kapitel 5 — mit.                                                                         4  314  707 
                      entfallende, unter Kapitel 44 a Titel 13, 74d und bei 
                      Kapitel 5 unter Titel 193 angesetzte Teil obiger Quote                        12 195 653 
                                                                                                                                                                  bleiben                     64  023 187 
Außerdem kann Bayern im Laufe des Rechnungsjahrs ein Vor- 
schuß bis zu 8  668 115 Mark gewährt werden. 
                                                                                                                                        Summe VI                                         575 253 218 
          
        
  .
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        -- 71 — 
  
  
                                                                                                                                                                                        Betrag 
                                                                                                                                                                                         für das 
                                                                                                                                                                                       Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                        jahr 1903 
                                                                                                                                                                                          Mark. 
Kapitel Titel  
                                                    Ausgabe.  
   
 
44a.     1/12.           VIa. Reichsmilitärgericht ..                                                                                                 518 700 
                13.               An Bayern . . . .. .. ...                                                                                                       26 228 
                                                                                                                                             Summe Vla                       544 928 
                                    VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
45.         1/10.          Reichs-Marineamt und Marinekabintt . . ...                                                             1 570 380 
46.       1/5.            Admiralstab der Marine . . . . . . . . . .. .. . .. . . . . . . . . .   . ... 190 445 
47.       1/5.              Seewarte und Observatorien . ...                                                                                    339 405 
48.       1/5.              Stationsintendanturen . . . .                                                                                             412 645 
49.        1/3.            Rechtspfllege . . . .. . . . ..                                                                                             104 920 
50.       1/3.              Seelsorge und Garnisonschulwesen                                                                                   104 712 
51.       1/3.           Geldverpflegung der Marineteile .. .. . . .. . ... . . . . . . .. . .    ...    20 903 669 
52.       1/4.           Indiensthaltugen                                                                                                                  23 951 621 
53.       1/5.             Naturalverpflegung                                                                                                               1 499 474 
54.         1/4.           Bekleidung . . . . . ...                                                                                                          357  711 
55.      1/7.            Garnisonbauwesen und Garnisonverwaltung .. .. . . . . . . . . . . . .    1 204 868 
56.      1/2.              Servis und Wohnungsgeldzuschuß                                                                                 3  213 078 
57.      1/8.              Sanitätswesen . . . ..                                                                                                       1 525 697 
58.      1/3.              Reise-, Marsch= und Frachtkosten                                                                                2 870 815 
59.      1/7.              Bildungswesen . . . ..                                                                                                            345 971 
60.      1/10.          Instandhaltung der Flotte und der Werften                                                           24 067 854 
61.     1/23.           Waffenwesen und Befestigungen ... .. . . .. .. .. .. . . . . . . . ...            8  107 094 
62.      1/5.            Kassen= und Rechnungswesen                                                                                             656 351 
63.      1/7.              Küsten= und Vermessungswesen                                                                                         588 748 
64.      1/11.            Verschiedene Ausgaben .. . . . ..                                                                                1 181 974 
Summe Marineverwaltung                                                                                                                                  93 197 432 
Hierzu: 
64a.   1/3.              Zentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautschou                                                       71 822 
  
  
  
Summe VII          .                                                                                                                                                    93  269  254
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        -- 72 -- 
  
  
  
  
  
  
  
  
Kapitel Titel                                                                                                   Betrag 
                                                                                                                      für das 
                                        Ausgabe.                                                        Rechnungs- 
                                                                                                                   jahr 1903. 
                                                                                                                         Mark. 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65. 1/12.                      Reichs-Justizamt ..         -...,.  ...............            337 655 
66. 1/15.                      Reichsgericht ... . . . . . . . ..           1 807 790 
· SummeVIII....                                                                                            2  145  445 
IX. Reichsschatzamt. 
67. 1/13.                     Reichsschatzamt .  . ..... . . . . ...             686 040 
68. 1/9.                     Allgemeine Fonds .. . . . . ..                  5 416 340 
68a. 1/3.                    Überweisungen an die Bundesstaaten 542 092 000 
69.  1/11.                   Reichskommissariate . .. . . . . ..           524 220 
Summe IX .                                                                                        548 718 600 
70. 1/13             X. Reichs- Eisenbahnamit..........  .. . . . . .    401 070 
XI. Reichsschuld. 
71. 1/3.                   Verwaltung . .. . . . . . .   ..                          815 920 
72. 1/5.                   Verzinsung . . . . ........ . ...                      98 268 300 
Summe XI. . .                                                                                       99  084 220 
73. 1/11          XII. Rechnungshof  .... .. ..... .. .. .... . .  . ..   956 075 
 XIII. Agemeiner Pensionsfonds. 
74. 1/10.              Verwaltung des Reichsheeres: 
à) Preußen 2c.--------------------------------------------------------------------- 55 771 900 
b) Sachen                                                                                                   4 084 850 
c) Württemberg . . ..                                                                              2 863  775 
                                                                                                               /     62  720  525 
d) an Bayern . . . . . . . .. ......................                                   7 854 718 
                                                                                                               /       70  575 243 
74a., 1/6.                  Reichsmilitärgericht . . . . . . . ..                        4  377 
75.    1/8.                Verwaltung der Kaiserlichen Marien             4 819 454 
76.    1/5.               Zivilverwaltung . ..                                               2 050 884 
76a.     1.                    Sonstige Bewilligungen                                               90 000 
Summe XIII                                                                                                  77   539  958
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        -- 73 -- 
  
                                                                                                                                                                    Betrag  
                                                                                                                                                                    für das 
Kapitel Titel                            Ausgabe.                                                                                           Rechnungs- 
                                                                                                                                                                     jahr 1903. 
  
                                                                                                                                                                       Mark. 
XIV. Reichs-Invalidenfonds. 
77. 1/9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds.                                                                           76 930 
78.           Zuschuß zu den Kosten der Verwaltung des Reichsheeres: 
            1. an Prenßfen . ..                                                                                                                   39 867 
          2. = Sachhen . . ..                                                                                                                      4  440 
           3. = Württemberg .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . .. 5 580 
           4. = Bayern . . . . . . . . .                                                                                                 19  040 
                                                                                                                                                     /                68 927 
70. Invalidenpensionen 2c. infolge des Krieges von 1870,71. 
       1/4. A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen 2c.                                                                                                                               24 165 000 
b) Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. .. 1  626  000 
e) Württemberg . . . . . . . . . . .                                                                                          744 000 
6 d) Bayern . . . . . ...                                                                                                             4 906 000 
                                                                                                                                                      /       31 441 000 
         5/8. B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine                                                                        20 927 
                                                                                                                                                      /          31 461  927 
80.     Invalidenpensionen ꝛc. infolge der Kriege vor 1870. 
         1/4. A. Verwaltung des Reichsheeres: 
a)Preußen 2c...................................                                                                                                     5 119  000 
b) Sachsen . . . . . . . . . ..                                                                                                     341 900 
c) Württemberg . . . . . . . ..                                                                                                      79 366 
d) an Bayern ,..................                                                                                                                  693 828 
                                                                                                                                                      /        6  234  094 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1903.                                                                                      17
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        -- 74 -- 
  
  
  
                                                                                                                                                                      Betrag 
                                                                                                                                                                     für das 
Kapitel Titel                   Ausgabe.                                                                                                      Rechnungs- 
                                                                                                                                                                      jahr 1903. 
  
                                                                                                                                                                         Mark. 
(80)     5/8 B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . . . . .                                                    10 057 
C. Sonstige Pensionen. 
             9. Pensionen und Unterstützungen für die Angehörigen der vor- 
                   maligen Schleswig-Holsteinschen Armeeen ....                                                           325 704 
            10. An Bayern. ...                                                                                                                        40 789 
                                                                                                                                                             //       366 493 
                                                                                                                                                             //   6  610 6144 
81.           Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 
                  (Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen 000.                                                                                                                                            23 328 
b) Sachsen                                                                                                                                                       1 152 
c) Württemberg . . . . . . . . ..                                                                                                               180 
d) Bayern .. ..                                                                                                                                                    252 
                                                                                                                                                              //         24 912 
82.             Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
              1. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren 
                    Angehörige.......................................                                                                                           70 000 
              2. An Bayern.                                                                                                                                     8 766 
                                                                                                                                                                //          78 766 
83.    1/5. Zuschüsse zum Diepositionsfonds des Kaisers zu Gnaden- 
                     bewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden 
                    Ausgaben); Pensionszuschüsse und Unterstützungen                                           10 320 360 
84.  1/11. Invalideninstitute: 
a) Preußen ⁊. . . . . . . ... .........................                                                                                   311 900 
b) Sachsen . . ..                                                                                                                                             — 
c) Württemberg . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . ..                           9  174 
d) an Bayern: . . . . ..                                                                                                                             40 209 
                                                                                                                                                                //           361  283 
Summe XIV ......................................................................................................................................        49   003  749
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        -- 75 -- 
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                               Betrag 
                                                                                                                                                                             für das 
Kapitel Titel                        Ausgabe.                                                                                                         Rechnungs- 
                                                                                                                                                                            jahr 1903. 
                                                                                                                                                                              Mark. 
85.                 XV. Post- und Celegraphenverwaltung. 
           1/16a. A. Zentralverwaltung                                                                                                        3 004 690 
         17/66.   B. Betriebsverwaltung                                                                                                 395 778 129 
Summe XV.                                                                                                                                              398 782 819 
86.   1/14.  XVI. Reichsdruckerei .. ... .... ... . . . . . . . . . . . . . . . . ..               5 586 671 
87.                XVII. Eisenbahnverwaltung. 
           1/12. A. Zentralverwaltung . . . . . . . . . . ...                                                                  116 700 
         13/23. B. Betriebsverwaltung ..... .. . .. . . . .. . . . . . . . ...                                66 701 600 
Summe XVII . . .                                                                                                                                     66  818  300 
Anmerkung. 
Zu Kapitel 1 bis 87. Ersparnisse, welche bei den 
Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften 
etatsmäßiger Beamten, Offiziere und Ärzte dadurch entstehen, 
daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind der Reichskasse 
zuzuführen. 
  
  
  
17*
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                                                                                                                                                              Betrag 
                                                                                                                                                              für das 
                                                  Ausgabe.                                                                                         Rechnungs- 
                                                                                                                                                              jahr 1903. 
                                                                                                                                                                    Mark. 
Wiederholung der fortdauernden Ausgaben. 
Summe I. Bundesrat . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . .. .. . . . . . . . . .. — 
                II. Reichstag .. . . . . . . . . . .. . . . .. . . ... . . . . ... . . . . ...     757 200 
               III. Reichskanzler und Reichskanzlei. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 790 
              IV. Auswärtiges Amt.   . . . . . . . . . . . . .. . . .. .. . . . . . . .. 14 817 749 
               V. Reichsamt des Innern . . . . . ..                                                                      63 308 477 
             Vl. Verwaltung des Reichsheeres . . ...                                                                  575 253  218 
           VIa. Reichsmilitärgericht . . . . . . . . . .                                                                    544 928 
            VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . ..                                                           93 269 254 
           VIII. Reichs-Justizverwaltung . . . . ..                                                                             2 145 445 
             IX. Reichsschatzamt . . . . . . . . . . .. .. . .. . . .. . . . .. . ..  .  548 718 600 
              X. Reichs-Eisenbahnamt . . . . . . . . .. .. . . .. . . . .. . . . . ...              401 070 
             Xl. Reichsschuld . .. . .. .. . . . ..                                                                            99 084 220 
            XII. Rechnungshof . . .. . .. .. . . . . .. . .. . .. . . . . . . . . . . . ..      956 075 
           XIII. Allgemeiner Pensionsfonds.                                                                                       77 539 958 
           XIV. Reichs-Invalidenfonds  . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. 49 003 749 
            XV. Post= und Telegraphenverwaltung                                                                        398 782 810 
           XVI. Reichsdruckerei ..                                                                                                            5 586 671 
          XVII. Eisenbahnverwaltung . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . .. ...    66 818 300 
Summe der fortdauernden Ausgaben.                                                                                 1  997  229  523
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        -- 77 -- 
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                           Betrag 
                                                                                                                                                                                             für das 
Kapitel Titel                              Ausgabe.                                                                                                                 Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                          Mark. 
                                      Einmalige Ausgaben. 
                                      a. Ordentlicher Etat. 
1.                                  I. Reichstag . . . . . . ..                                                                                                       — 
                                      II. Auswärtiges Amt. 
2.       1/9.              Auswärtiges Amt . . . . . . .. . . . .. .. . .. . . . . . . . . . . . . . ... 847 000 
2a.    1/12.             Kolonialverwaltung . . . . . . .  . . . .  . . . . . . . . . . . .          17  879  554 
                                   Summe ll                                                                                                                             18  726 554 
3.     1/33                 III. Reichsamt des Innern.                                                                                          11 121 980 
4.    1/55                 IV. Post- und Telegraphenverwaltung .                 ...                                             13 424 899 
4.     1/2.               IVa. Reichsdrucherei . ..                                                                                                         313 150 
5.                                V. Verwaltung des Reichsheeres. 
         1/120.              a) Preußen ꝛc. .. . . .. . . . . . . . .. . .. . . . . . .. . . . . ..         26 582 152 
    141/176.              b) Sachsen . . . . . ..                                                                                                     6 463 573 
    177/191               c) Württemberg .. . . . .. ... . ... .... . .. .. . . . . . . ..                              1  407   540 
                                       . .                                                                                       Summe   A                           34  453 265 
                                      Preußen 2c. 
    121/140.                Garnisonbauten ꝛc. in Elsaß-Lothringen ... . . . . . . . . . . . . ..            4  198  700 
      192.                      Zu Erstattungen auf einzelne aus Landesmitteln aufgewendete 
                                     Kasernenbaukosten 2c. 
                                      1. an Königreich Sachsen                                 174 345,43 Mark 
                                      2. an Württemberg. . . . . . .. .. . . ... 138 243,00 
                                      3. an Baden. . . . . .. . . . . .. . . .    99 811,00 
                                      4. an Hessen ...                                                        2 326,72 
                                      5. an Mecklenburg-Schwerin                                  6 687,00 
                                                                                                                            421 413,15  Mark 
                                                                                                                                                      rund                               421 414. 
                                                                                                                                         Summe  B                              4 620 114 
        193.                  Quote an Bayern von den Ausgaben                            Summe A                           4 314 707 
                                                                                                                                            Summe   V                         43 388 086
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        -- 78 -- 
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                                        Betrag 
                                                                                                                                                                                                        für das 
Kapitel Titel                        Ausgabe.                                                                                                                                 Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                                    jahr 1903. 
                                                                                                                                                                                                        Mark. 
6.       1/119.    VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine .......... .. .                                                              105 651 870 
                             Davon ab: 
                             Zuschuß des außerordentlichen Etats                                                                                           36 545 000 
                             bleiben                                                                                                                                                      69 106 870 
6a.                      Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben im Schutz- 
                             gebiete Kiautschou . . . . ..                                                                                                           12  353 142 
                                                                                                                                                 Summe    VI.                          81  460 012 
7.           1.        VII. Reichsschatzamt ...                                                                                                                                  1 300 
8.                       VIII. Reichsschuld ..... .. ..... .... ... .. . .. . . . . . ..                                                                       — 
8a.        1.     VIIIa. Rechnungshof .... . . . ..... . . . . . . ... . . . . . . . ..                                              100 000 
8b.      1/11.   VIIIb. Eisenbahnverwaltung ..                                                                                                                3 105 000 
9.                        IX. Fehlbetrag des Haushalts für das Rechnungsjahr 1901, 
                                     vorbehaltlich der Berichtigung infolge der Prüfung 
                                     der Rechnungen . . . .. ...                                                                                                    48 309 584 
                                      b. Außerordentlicher Etat. 
10.       1.             I. Reichsamt des Innern 
                               a) für die Gesamtheit aller Bundesstaaten                                                                              2 400 000 
                               b) für die Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und 
                                     Württemberg .. . ..                                                                                                                       1 600 000 
                                                                                                                                                   Summe I..                           4 000 000 
11.      1.           II. Post- und Telegraphenverwaltung                                                                                            22 095 000 
12.                      III. Verwaltung des Reichsheeres. 
           1/2.           a) Preußen ꝛc..                                                                                                                                      1 981 100 
             5.             b) Sachsen . . . . ..                                                                                                                              406 531 
            —             c) Württemberg . ...                                                                                                                                     — 
                                                                                                                                                    Summe A ...                       2  387  631
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        -- 79 -- 
  
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                                Betrag 
                                                                                                                                                                                              für das 
Kapitel Titel                          Ausgabe.                                                                                                                     Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                         jahr 1903. 
                                                                                                                                                                                              Mark. 
(12.)                            Preußen 2c. 
               3/4.       Festungen . . .. . . . . ...                                                                                                17 700 000 
                6.          Für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im 
                               Interesse der Landesverteidigung .. . . . . ..                                                               9  346 940 
                                                                                                                                                  Summe  B                 27  046 940 
                 7.        Quote an Bayern von den Ausgaben                                        Summe  A                      299 012 
                                                                                                                                                  Summe III                 29 733 583 
13.    1/13.         IV. Verwaltung der kaiserlichen Marine                                                                         10 630 000 
              14.         Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat                                   36  545 000 
                                                                                                                                                   Summe  IV.                47  175 000 
14.    1/13.        V. Eisenbahnverwaltung                                                                                                           12 410 000 
15.                     VI. Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien. 
           1/31.       A. Verwaltung des Reichsheeres                                                                                            9 332 826 
             1.           B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine . ..                                                                           574 000 
             1/5.       C. Post= und Telegraphenverwaltung                                                                                         280 200 
             1.           D. Reichsamt des Innern                                                                                                                 20 000 
             1.           E. Auswärtiges Amt                                                                                                                           2  100 000 
             1.           F. Rechnungshof . . . ..                                                                                                                  25 800 
                                                                                                                                              Summe Kapitel VI.       12  332  826 
16.                   VII. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats.                                                72  102 415
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        -- 80 -- 
  
  
Summe I. 
. II. 
III. 
IV. 
IVa. 
V. 
VI. 
VII. 
VIII. 
VIIIa. 
VIIIb. 
IX. 
Summe I. 
"„] II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
VII. 
Ausgabe. 
Wiederholung der einmaligen Ausgaben. 
a. Ordentlicher Etat. 
Reichstag ..................... ,.................. 
Auswärtiges Amt 
Reichsamt des Innern 
Post- und Telegraphenverwaltung 
Reichsdruckerei 
Verwaltung des Reichsheeres. 
Verwaltung der Kaiserlichen Marine 
Reichsschatzamt. 
Reichsschuld 
Rechnungshof 
Eisenbahnverwaltung 
Fehlbetrag 
b. Außerordentlicher Etat. 
Reichsamt des Innern 
Post= und Telegraphenverwaltung . . ... 
Verwaltung des Reichsheeres. 
Verwaltung der Kaiserlichen Marine 
Eisenbahnverwaltung 
Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien 
Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats 
Summe b. . 
Summe der einmaligen Ausgaben . 
Summe der fortdauernden Ausgaben 
Summe der Ausgabe 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1903. 
Mark. 
18 726 554 
11 121 980 
13 424 899 
313 150 
43 388 086 
81 460 012 
1300 
100 000 
3 105 000 
48 309 584 
  
219 950 565 
4 000 000 
22 095 000 
29 733 583 
47 175 000 
12 410 000 
12 332 S26 
72 102 415 
  
199 848 824 
  
419 799 389 
1  997  229  523 
  
  
2 417 028 912
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        -- 81 -- 
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                              Betrag 
                                                                                                                                                                                           für das 
Kapitel  Titel                                Einnahme.                                                                                                         Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                      jahr 1903. 
                                                                                                                                                                                             Mark. 
1.                               I. Zölle und Verbrauchssteuern. 
                                          Aus dem Zollgebiete. 
                                   a. Einnahmen, an welchen sämtliche Bundesstaaten 
                                         teilnehmen. 
               1.                  Zölle ......................................                                                                                       472 563 000 
              2.                 Tabaksteuer                                                                                                                      12 312 000 
              3.                 Zuckersteuer . . .. . . . . . ..                                                                             113 629 000 
             4.                 Salzsteuer . . . . . . . . . . . . . ..                                                                 49 073 000 
             5.                   Branntweinsteuer: 
                                    a) Maischbottichsteuer .. . . . . . . . . . . . . . . . . . ..                     18  559 000 
                                   b) Verbrauchsabgabe und Zuschlag                                                                       108 667 000 
             6.                 Schaumweinsteuer                                                                                                              4 531 000 
 
                                    b. Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, 
                                    Baden und Elsaß-Lothringen keinen Teil haben. 
            7.                  Brausteuer und Übergangsabgabe von Bier . .. .                                           30 846 000 
Von den außerhalb der Zollgrenze liegenden Bundesgebieten. 
Aversa für Zölle und Verbrauchssteuern, 
             8.                   an welchen sämtliche Bundesstaaten teilnehmen: 
                                   a) Zölle und Tabaksteur . . ...                                                                                         53 000 
                                   b) Zuckersteuer, Salzsteuer, Maischbottichsteuer und 
                                         Schaumweinsteuer . . ..                                                                                                 18 280 
             9.                 an welchen Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen 
                                   keinen Teil haben: 
                                   Brausteuer ꝛc .                                                                                                                              1 600 
                                                                                                                                                  Summe I             810 252 880 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1903.                                                                                       18
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        -- 82 -- 
  
  
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                             Betrag 
                                                                                                                                                                                             für das 
Kapitel Titel                     Einnahme.                                                                                                                    Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                        jahr 1903. 
                                                                                                                                                                                            Mark. 
2.                                    II. Reichsstempelabgaben. 
                 1.                    Spielkartenstempel, 
                                        abzüglich der den Bundesstaaten nach § 23 des Gesetzes 
                                        vom 3. Juli 1878 an Erhebungs- und Verwaltungskosten 
                                        zu vergütenden fünf Prozent . . . . . ..                                                               1 565 600 
                                       Davon ab: 
                                       a) Kosten der Kontrolle und sonstige dem Reiche unmittelbar 
                                       erwachsende Verwaltungskostten 560 Mark 
                                       b) Herauszahlungen an Osterreich- Ungarn für 
                                      die österreichische Gemeinde Mittelberg        40                                                                      600 
                                                                                                                    bleiben (Titel 1)                                       1 565 000 
                2.                 Wechselstempelsteuer                                                                                                          12 538 000 
                                       Davon ab: 
                                      a) gemäß § 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
                                      vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder 250 760 Mark 
                                      b) die dem Reiche erwachsenden Erhebungs- 
                                      und Verwaltungskosten                                   347  240 
                                                                                                                  zusammen . . .                                              598 000 
                                                                                                                bleiben (Titel 2)                                          11  940 000 
               3.                   Stempelabgabe für Wertpapiere, Kaufgeschäfte ꝛc,  
  
  
                                      Lotterielose und Schiffsfrachturkunden: 
                                      A. für Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen, 
                                      abzüglich der den Bundesstaaten nach § 54 des Reichs- 
                                     stempelgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 275) zu ver- 
                                     gütenden zwei Prozent Erhebungs- und Verwaltungskosten                                      19  783  000 
                                     B. für Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich 
                                     zwei Prozent für die Bundesstaaten                                                                                   13  272  000   
                                                                                                                                                    Seite                                 33  055  000 
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                                                                                                                                                                                          Betrag 
                                                                                                                                                                                         für das 
Kapitel  Titel                      Einnahme.                                                                                                               Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                   jahr 1903. 
                                                                                                                                                                                        Mark. 
(2.)       (3.)          Übertrag                                                                                                                                 33  055 000 
                               C. für Lotterielose: 
                                a) von Staatslotterien . . ...                                                                                      38 644 000 
                                b) von Privatlotterien, abzüglich zwei Prozent für 
                                die Bundesstaaten                                                                                                           6 043 000 
                                D. für Schiffsfrachturkunden, abzüglich zwei Prozent für 
                                die Bundesstaaten .. . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . . . ..               755 000 
                                                                                                                             zusammen (Titel 3) . . . 78  497 000 
                 4.          Statistische Gebühr: 
  
  
  
  
                               Brutto-Solleinnahme . .. . .. . . . . . . . ...               1  063  000 Mark 
                                                                                                       Ab: Zurückzahlungen 9  700 
                                                                                                                                                  bleiben                  1  053  300 
                                   Davon ab: 
                               a) die Kosten der Anfertigung der Stempel und Stempel- 
                                marken sowie sonstige dem Reiche unmittelbar er- 
                                wachsende Verwaltungskosten, auf welche der Erlös für 
                                verkaufte Formulare in Rückeinnahme 
                                 kommt . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . .                    13  970  Mark 
                                 b) die Entschädigung der Postverwaltungen 
                                des Reichs, Bayerns und Württembergs 
                                für den Verkauf der Stempelmaterialien 
                               (2½ Prozent der Brutto-Solleinnahme)                                      26  575 
                               c) gemäß § 14 des Gesetzes, betreffend die 
                               Statistik des Warenverkehrs des Deutschen 
                               Zollgebiets mit dem Auslande, vom 
                               20. Juli 1879 die den Bundesstaaten 
                               zu vergütenden Verwaltungskosten                                              24  665        
                                                                                                                                           zusammen                     65  210 
                                                                                                                                              bleiben                       988  090             
                                                                                                                                           Seite für sich. . . . 
 
  
   
                                                                                                                                                     18*
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                                                                                                                                                                                          Betrag 
                                                                                                                                                                                         für das 
Kapitel  Titel                    Einnahme.                                                                                                                    Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                     jahr 1903. 
                                                                                                                                                                                         Mark. 
  (2).        (4.)                                                                                                       Übertrag .                                      988 090 
                                     Hierzu treten: Herauszahlungen von Luxemburg, abzüglich 
                                     der Herauszahlungen an Bayern (für die österreichische 
                                     Gemeinde Jungholz) und an Osterreich-Ungarn (für die 
                                     österreichische Gemeinde Mittelberg) ...                                                                         37  910 
                                                                                                                      zusammen (Titel 4)                           1  026  000 
                                                                                                                        Summe II . .                                93  028  000 
3.             1/9.            III. Post- und Telegraphenverwaltug                                                                           456  220 100 
3a.           1/3             IV. Reichsdruckerei ... . . . .. .. .. . . . .. . . . . . . . .                             7  906  000 
4.             1/4              V. Eisenbahnverwaltung ... .. . . .... .... .. . . . .                                            87  879  600 
5.                                 VI.Bankwesen. 
                  1.                Anteil des Reichs an dem Reingewinne der Reichsbank (Gesetz 
                                      vom 7. Juni 1899 — Reichs-Gesetzbl. S. 311 —.                                           15  450  000 
                   2.                Steuer von den durch entsprechenden Barvorrat nicht gedeckten 
                                      Banknoten nach § 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
                                       (Reichs-Gesetzbl. S. 177) . . . .. ...... .. . . . . .. .. . .                                  416  200 
                                                                                                                              Summe VI . .                        15  866  200 
                                        VII. Verschiedene Verwaltungseinnahmen. 
6.                1.                  Reichstag ... . ....... ... .. .. .. ... . . . .                                                                    1  460 
6a.            1/2                 Reichskanzler und Reichskanzlei .. ........ .. .. .. .                                                   .1  313 
7.               1/5.               Auswärtiges Amt . . . . . . . . . .. .. ... . .. . .... . .. .. ..                      987  280 
7a.             1/3.               Kolonialverwaltung .. . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . .. . . ..    48  380 
7b.             1/2.             Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien                                                             12  820  764        
  
                                                                                                                                                             Seite             13  859  197
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                                                                                                                                                                                                  Betrag 
                                                                                                                                                                                              für das 
Kapitel  Titel                    Einnahme.                                                                                                                           Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                            jahr 1903. 
                                                                                                                                                                                                Mark. 
                                                                                                                                      Übertrag.                                 13  859 197 
8.       1/16.                   Reichsamt des Innern                                                                                                     9 266 135 
9.       1/5.                   Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundes- 
                                        staaten mit Ausschluß von Bayern: 
                                        Preußen ꝛc. . . . . . .. .. . . .. .. .. .. . . . . . . . ... . . ..               11 445 052 
                                        Sachsen                                                                                                                                       353 135 
                                        Württemberg . .. . .. . ... . . ..                                                                                     166 515 
9a.      1/5.                    Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesamt- 
                                         heit aller Bundesstaaten: 
                                         Preußen .                                                                                                                              866 866 
                                         Sachsen . . . . . ..                                                                                                                   — 
                                         Württemberg . . . . .. . . .. .. . . .. . .. . . . . . .. . . . . ..                        — 
10.     1/11.                  Verwaltung der Kaiserlichen Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..   578 927 
11.     1/5.                     Reichs-Justiverwaltung . . . . ..                                                                                       645 048 
12.       1/3.                     Reichsschatzamt: . . ...                                                                                                  4 404 580 
13.     1/2.                     Reichs-Eisenbahnamt: . . . . . . . . .. . . ...                                                               1  239 
14.                                  Reichsschuld . ...                                                                                                                      13 400 
15.                                  Rechnungshof . . .. . . . . ..                                                                                                     85 
16.                                  Allgemeiner Pensionsfonds . . . . . . ..                                                                        10  776 
17.                                  Besonderer Beitrag von Elsaß-Lothringen zu den Ausgaben 
                                             für das Reichsschatzamt. .. . . . .. . . .. . 3150 Mark 
                                             für den Rechnungshof                                        44  213                                                 47 363 
                                                                                                                                               Summe VVI                   41  658  318 
18.         1/2.                 VIII. Aus dem Reichs-Invalidenfonds                                                                          40 003 749 
19.                                  IX. Überschüsse aus früheren Jahren                                                                                  —
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        -- 86 -- 
  
  
  
  
                                                                                                                                                                                          Betrag 
                                                                                                                                                                                         für das 
Kapitel  Titel                          Einnahme.                                                                                                                Rechnungs- 
                                                                                                                                                                                       jahr 1903. 
   
                                                                                                                                                                                               Mark. 
19a.                         IXa. Zuschuß des außerordentlichen Etats                                                             72 102 415 
20.                             X.  Zum Ausgleiche für die nicht allen Bundesstaaten 
                                             gemeinsamen Einnahmen. 
              1.               Für die Brausteuer: 
                                  von Bayern                                                                                                                           4 287 608 
                                   =       Württemberg . . . .. . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . ..            1 506 119 
                                   =    Baden                                                                                                                             1 296 784 
                                   =      Elsaß-Lothringen . ...                                                                                                1 193 709 
                                                                                                                                             zusammen (Titel 1) 8 284 220 
                2.            Für den Überschuß der Post= und Telegraphenverwaltung: 
                                  von Bayern ...                                                                                                                      5 660 427 
                                   =      Württemberg . ..                                                                                                        1 988 353 
                                                                                                                                              zusammen (Titel 2) 7 648 780 
               3.             Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheeres: 
                                 von Bayern . . . ..                                                                                                               1  473 592 
                                                                                                                                                         Summe X. . . 17  406  592 
  
  
Anmerkung. Die Ausgleichungsbeträge unterliegen 
der Berichtigung nach dem wirklichen Ergebnisse der auf— 
kommenden Einnahmen.
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        — 87 — 
  
  
  
  
                                                                                                                                                                            Betrag 
                                                                                                                                                                          für das 
 Kapitel  Titel                       Einnahme.                                                                                                  Rechnungs- 
                                                                                                                                                                       jahr 1903. 
   
                                                                                                                                                                                Mark. 
21.                       XI. Matriktularbeiträge. 
                   1.   Preußen .. . . . .. 346 825 865 
                   2. Bayern . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . .. . . . .. 60 961 379 
                   3. Sachsen. 42 286 259 
                   4. Württemberg .. .. . . . . . . ... 21 707 580 
                   5. Baden . . .. 18 802 603 
                   6. Hessen. 11258 264 
                   7. Mecklenburg-Schwerin .. . . . . .. ,..................... 6112259 
                   8.  Sachsen-Weimar................................... 3 658 980 
                   9. Mecklenburg-Strelitz ..... .... . ... .. .. . . .. . . .. . . . . ... 1031692 
                 10.  Oldenburg ... . . . . . . .. 4022290 
                 11. Braunschweig .. . .. 4671179 
                 12. Sachsen-Meiningen ..... .. .. ... .. .. .. .. ... .. . . . . . . .. 2522388 
                 13. Sachsen- Altenburg ............. . . .. .. . . . . . . . . . . . . .. 1 967 313 
                 14. Sachsen-Coburg und Gotha . . . . ... . . . .. . . . . . .. .. . . . .. 2308647 
                 15.   Anhalt.......................................... 3179835 
                16. Schwarzburg-Sondershausen 816 035 
                 17. Schwarzburg-Rudolstadt. 940 306 
                 18. Waldeck. . ... .. .. ..... .... ..... .... .. .. . ... ... . ... 582 593 
                19. Reuß älterer Linie . .. 689 096 
                20. Reuß jüngerer Linie ... . . . . . . . . . . . .. ... . .. . . . . . . . . .. 1402510 
                21.   Schaumburg-Lippe . . .. . . ... 433 825 
                22. Lippe . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .... . . . .. . . .. . . . . . .. 1394515 
                23. Lübeck . . . . . . . . .. ...... .. . .... ......... ... .. . . . . .. 973 382 
                24. Bremen . . . . . .. . ... .. . . . . . . . . .. . .. ...... .. . . ... . .. 2263887 
                25. Hamburg . .. . .. .. ... . . . ... 7728172 
                26.   Elsaß-Lothringen . . .. 17 315 350 
  
  
Summe XI . 565  856  234
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        -- 88 -- 
  
  
  
                                                                                                                                                          Betrag 
                                                                                                                                                         für das 
Kapitel  Titel                    Einnahme                                                                                     Rechnungs- 
                                                                                                                                                     jahr 1903. 
                                                                                                                                                           Mark. 
                                   XII. Außerordentliche Deckungsmittel. 
22.                                   Aus der Anleihe. 
                  1. Zu eimmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller 
                        Bundesstaaten . . . ...                                                                                  134 633 325 
                1a. Aus noch offenstehenden Krediten der Jahre 1901 und 1902, 
                        welche für die Expedition nach Ostasien bewilligt aber nicht 
                         verausgabt sind . . . . . . . . . . . . ..                                                 34776 130 
                  2. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
                         Ausschluß von Bayern – 
                  3. Zu eimmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
                        Ausschluß von Bayern und Württemberg. .. . . . . . . . . . . . 25 255 000 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 22 über- 
tragen sich innerhalb der einzelnen Titel mit den noch 
offenen Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die 
solchergestalt sich ergebenden Gesamtkredite werden um den 
Betrag der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa 
eintretenden Ersparnisse gekürzt. 
                                                                                                                          Summe Kapitel 22  19 4664 455 
23.     1/2. Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien . .                                                       535 010 
24.     1/6.   Erlöse aus dem Verkaufe von frei werdenden Festungs- 
                      grundstücken und Festungsbaulichkeiten                                                              4 565 959 
25.              Rückzahlungen und Tilgungsraten aus der Ver- 
                      wendung des Fonds zur Förderung der Herstellung 
                      geeigneter Kleinwohnungen für Arbeiter und gering 
                      besoldete Beamte in Betrieben und Verwaltungen des Reichs 
                     (Kapitel 10 Titel 1 der Ausgaben des außerordentlichen Etats): 
                         a) für die Gesamtheit aller Bundesstaaten                                                            42 000 
                         b) für die Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und 
                               Württemberg. .. . .... . ..... . . .. . ... . . . . . . . . ..                          28 000 
26.               Rückerstattungen auf die aus dem Reichs-Festungsbaufonds 
                      geleisteten Vorschüsse ... . . . . . . .. . .. .. . ... .. . .. . . . ..                13 400 
                                                                                      Summe XII (Kapitel 22 bis 26)             199 848 824
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        -- 89 -- 
  
  
 
 
  
 
 
 
 
 
                                                                                                                                                                           Betrag 
                                                                                                                                                                         für das  
                                                                                                                                                 Rechnungsjahr 1903 
Einnahme.                                                                                                                                                       Mark. 
Wiederholung der Einnahme. 
 l.  Zölle und Verbrauchssteuern                                                                                                   810  252  880 
ll.  Reichsstempelabgaben . . . . . .                                                                                          93  028  000 
lll. Post= und Telegraphenverwaltung . . . . . . . . . . . . . . .                              456  220 100 
lV. Reichsdruckerei ... . ... .. .. . . . .. .. . . . . . . .. . . .                                          7  906 000 
 V. Eisenbahnverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  87  879  600 
Vl. Bankwesen . .                                                                                                                               15  866  200 
Vll. Verschiedene Verwaltungseinahmen                                                                                       41  658  318 
Vlll. Aus dem Reichs-Invalidenfonds .                                                                                         49  003  749 
lX. Überschüsse aus früheren Jahren  
lXa. Zuschuß des außerordentlichen Etats.                                                                                  72  102  415      
X. Ausgleichungsbeträge . . . .. .. .. .. . . . . . . .                                                          17  406  592 
Xl. Matrikularbeiträge . ..                                                                                                            565  856  234 
Xll. Außerordentliche Deckungsmittel                                                                                             199  848  824 
Summe der Einnahme                                                                                                                  2  417  028  912   
Die Ausgabe beträgt                                                                                                                     2  417  028  912 
Berlin im Schloß, den 28. März 1903. 
   
(L. S.)      Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
Reich. Gesetzbl. 1903 
                                                                                                                                                                     19 
 
   
   
   
  
  
   
  
   
  
 
   
  
   
   
  
  
   
 
    
  .
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        -- 90 --
 Zweite Anlage zum Etatsgesetze. 
  
Besoldungs-Etat 
für das 
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1903. 
  
  
  
Betrag 
für das 
  
Titel. Ausgabe. Rechnungsjahr 
1903. 
Mark. 
Besoldungen. 
1. Der Präsident . . .. . . . . .. 30 000 
(Außerdem freie Wohnung im Bankgebäude, Licht Und 
Heizung.) 
2. Ein Vizepräsident 18.000 Mark, sieben Mitglieder mit 9 000 Mark 
bis 15 000 Mark; 105 000 
Summe Titel 1 und 2 135 000 
3. Mietsentschädigung (Wohnungsgeldzuschuß) je 1 500 Mark für 
die Beamten unter Titel 2 . . . .. .. .. .. .. .. . . . ... 12000 
4. Zu nicht pensionsfähigen Zulagen an den Vizepräsidenten und die 
Mitglieder bis zum Betrage von je 3 000 Mark jährlich . . 18 000 
Summe 165 000
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        Dritte Anlage zum Etatsgesetze. 
Verzeichnis 
der 
einzelnen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 9 des Servistarifs fallen. 
A. 
— — — ——— 
Marine: 
Landheer: 
* 
Marine: 
Marine: 
  
Landheer: 
Landheer: 
— — — 
A1. Generale. 
General der Infanterie oder Kavallerie, Kriegsminister, kom- 
mandierender General, Generalinspekteur der Kavallerie, 
Generalinspekteur der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- 
und Pionierkorps 2c., Chef des Generalstabs der Armee, 
Präsident des Reichsmilitärgerichts. 
Admiral. 
Generalleutnant, Divisionskommandeur und Offizier im Nange 
desselben, Departementsdirektor im Kriegsministerium, Feld- 
zeugmeister, Inspekteur der Feldartillerie, Kavallerieinspekteur, 
Fußartillerieinspekteur, Inspekteur der Verkehrstruppen. 
Vizeadmiral, Kontreadmiral als Stationschef oder als De- 
partementsdirektor im Reichs-Marineamte. 
Generalmajor, Brigadekommandeur und Offizier im Range des- 
selben, Generalquartiermeister, Oberquartiermeister, Ingenieur- 
inspekteur, Pionierinspekteur, Präses des Ingenieurkomitees, 
Präses der Artillerieprüfungskommission, Inspekteur der 
Jäger und Schützen, Inspekteur der Infanterieschulen, 
Inspekteur der Technischen Institute der Infanterie oder 
der Artillerie, Traininspekteur, Artilleriedepotinspekteur, 
Generalstabsarzt der Armee, Feldpropst, Senatspräsident 
des Reichsmilitärgerichts, Obermilitäranwalt beim Reichs- 
militärgerichte. 
Kontreadmiral, Inspekteur der Marineinfanterie als General- 
major oder mit dem Range eines Brigadekonmnandeurs, 
Generalstabsarzt der Marine. 
19°
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        Landheer: 
Marine: 
Landheer: 
Marine: 
Landheer: 
A 2. Stabsoffiziere. 
Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, 
Abteilungschef im Kriegsministerium, im Großen General- 
stab oder in der Feldzeugmeisterei, Chef der Zentralabteilung 
des sächsischen Generalstabs, Chef des Generalstabs bei einem 
Generalfkommando oder in einer Festung, Vorstand der Ab- 
teilung für Landesaufnahme des sächsischen Generalstabs, Chef 
des Stabes der Generalinspektion der Fußartillerie sowie der 
Generalinspektion des Ingenieurkorps 2c., Festungsinspekteur, 
Kommandeur der Pioniere eines Armeekorps, Kommandeur 
der Pioniere bei dem sächsischen Militärkontingent, Inspekteur 
der Telegraphentruppen, Artilleriedepot= oder Traindirektor, 
Generalarzt, Intendant, Reichsmilitärgerichtsrat, Militär- 
anwalt beim Reichsmilitärgericht, Oberkriegsgerichtsrat, 
Militäroberpfarrer. 
Kapitän zur See, Inspekteur der Marineinfanterie mit dem 
Range eines Regimentskommandeurs, Marinegeneralarzr, 
wieder angestellter, als Kapitän zur See pensionierter Offizier, 
Intendant, Werftverwaltungsdirektor, Oberpfarrer, Ober- 
kriegsgerichtsrat, Ressortdirektor für Schiffbau oder Ma- 
schinenbau. 
Major, Bataillons= und Abteilungskommandeur, aggregierter 
Oberst, Oberstleutnant, Bezirkskommandeur, Generaloberarzt, 
Oberstabsarzt, Intendanturrat, vortragende Räte vom 
Zivil im sächsischen und württembergischen Kriegsministerium, 
vortragender Baurat im sächsischen Kriegsministerium, 
württembergischer Intendantur- und Baurat, Kriegsgerichts- 
rat als Rat vierter Klasse. 
Fregatten= oder Korvettenkapitän, Kommandeur eines See- 
bataillons, Chefingenieur, Oberstabsingenieur, Generaloberarzt, 
Oberstabsarzt, wieder angestellter, als Korvettenkapitän pensio- 
nierter Offizier, Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat als Rat 
vierter Klasse, Betriebsdirektor für Schiffbau oder Maschinenbau. 
A 3. Die übrigen Offiziere. 
Landheer: Hauptmann oder Rittmeister, Kompagnie-, Eskadron= oder 
Batteriechef, Bezirksoffizier, Stabsarzt, Intendanturassessor, 
Kriegsgerichtsrat;, „Divisions— und Garnisonpfarrer, Armee— 
musikinspizient, Obersekretär (Militärgerichtsschreiber) beim
        <pb n="103" />
        l----93----                                                                                                                                                        Reichsmilitärgerichte, würrembergischer Kriegszahlmeister,                                                             Korpsstabsapotheker, Stabsapotheker mit dem Befähigungs-                                                         ausweise für Nahrungsmittelchemiker.                                                                                                  a.! Marine: 
 
 
 
 
   
     
   
Kapitänleutnant, Hauptmann, Stabsingenieur, Stabsarzt, 
Feuerwerks= oder Zeugkapitänleutnant, Torpederkapitän- 
leutnant, Torpedostabsingenieur, wieder angestellter, als 
Kapitänleutnant pensionierter Offizier, Intendanturassessor, 
Pfarrer, Stabszahlmeister, Lotsenkommandeur, Kriegs- 
gerichtsrat, Bauinspektor oder Baumeister für Schiffbau 
oder Maschinenbau, Marinestabsapotheker, Marineapotheker 
mit dem Befähigungsausweise für Nahrungsmittelchemiker. 
[Landheer: Oberleutnant, Leutnant, Oberjäger und Feldjäger im Dienste 
des Reitenden Feldjägerkorps, Oberarzt, Assistenzarzt, Inten- 
dantursekretariats= und Registraturbeamter, Oberzahlmeister, 
Zahlmeister, Festungsoberbauwart und Festungsbauwart, 
Telegraphenbauwart, Bureauvorsteher beim Generalstabe, 
Militärgerichtsschreiber, Korps= und Oberroßarzt, Roßarzt, 
Stabsapotheker ohne den Befähigungsausweis für Nah- 
rungsmittelchemiker, Erpedienten, Kalkulatoren und Re- 
gistratoren im sächsischen und württembergischen Kriegs- 
ministerium, Kanzleivorsteher im sächsischen Kriegsministerium, 
Geheime Sekretäre beim sächsischen Kriegszahlamte, Kassierer 
und Buchhalter beim württembergischen Kriegszahlamt, Er- 
pedient beim sächsischen und beim württembergischen Militär- 
bevollmächtigten in Berlin. 
Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, Oberleutnant, Leut- 
nant, Oberingenieur, Ingenieur, Oberassistenzarzt, Assistenz- 
arzt, Feuerwerksleutnant, Torpederleutnant, Torpedoober— 
ingenieur b, Torpedoingenieur, Intendantursekretär, Inten- 
danturregistrator, Oberzahlmeister, Zahlmeister, Oberlotse, 
Schiffsführer beim Lotsen= und Seezeichenwesen, Marine- 
gerichtsschreiber, Marineapotheker, welche nicht geprüfte 
Nahrungsmittelchemiker sind. 
A 4. Feldwebel. 
Wachtmeister, Oberfeuerwerker, etatsmäßiger Schreiber bei den 
Armeeinspektionen, etatsmäßiger Schreiber und Registrator 
bei den Generalkommandos, dem Generalinspekteur der
        <pb n="104" />
        Kavallerie, den Generalinspektionen der Fußartillerie und des 
Ingenieurkorps und der Festungen, der Inspektion der Feld- 
artillerie, etatsmäßiger Schreiber und Zeichner beim Ingenieur- 
komitee, etatsmäßiger Registrator bei dem Gouvernement 
von Berlin, etatsmäßiger Schreiber bei den Gouvernements, 
den größeren Kommandanturen (Kommandanten mit den 
Gebührnissen eines Generalmajors), der Feldzeugmeisterei, 
den Divisions= und Brigadekommandos, den Fußartillerie= 
Ingenieur= und Pionierinspektionen, der Inspektion der 
Verkehrstruppen, der Inspektion der Jäger und Schützen, 
den Inspektionen der Infanterie= und der Kriegsschulen, bei 
den Kavallerieinspekteuren, dem Militärreitinstitute, beim 
Traiminspekteur , bei der Artillerieprüfungskommisson, beim 
Landwehrinspekteur, etatsmäßiger Registrator, Zeichner und 
Schreiber bei der Eisenbahnbrigade, Zahlmeisteraspirant im 
Range der Feldwebel, Proviantamtsaspirant, Bekleidungs- 
amtsaspirant, Garnisonverwaltungsaspirant, Lazarettverwal- 
tungsaspirant, Wallmeister, Wallmeister als Schirrmeister 
bei den Pionierbataillonen, Zeugfeldwebel, Unterarzt, Unter- 
roßarzt, Stabshoboist, Stabshornist, Stabstrompeter, Sani- 
tätsfeldwebel, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier bei 
dem Kriegsministerium. 
Marine: Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt, 
Stabshoboisten, etatsmäßiger Schreiber bei den Stations-= 
kommandos, den Marineinspektionen, der Inspektion des 
Bildungswesens und der Stationsbibliothek zu Wilbelms- 
haven, die drei ältesten etatsmäßigen Schreiber bei der In- 
spektion des Torpedowesens sowie erster etatsmäßiger Schreiber 
bei der Inspektion der Marineartillerie, der Marinedepot- 
inspektion und der Marineakademie. 
A5. Fähnriche. 
Landheer: Vizefeldwebel und Vizewachtmeister, Feuerwerker, etatsmäßiger 
Regiments-, Bataillons= und Abteilungsschreiber, etats- 
mäßiger Schreiber bei den Festungsinspektionen, der Inspektion 
der Telegraphentruppen, beim Kommandeur der Pioniere 
eines Armeekorps, beim Kommandeur der Pioniere bei dem 
sächsischen Militärkontingent, beim Bezirkskommando, bei 
dem Luftschifferbataillon , der Oberfeuerwerkerschule, der Ge- 
wehrprüfungskommission, den Artilleriedepot= und Train= 
direktoren, der Inspektion der militärischen Strafanstalten, 
der Inspektion des Militärveterinärwesens, den Inspizienten 
des Artilleriematerials und der Waffen, der Direktion der
        <pb n="105" />
        — 95 — 
Artillerie- und Ingenieurschule, den Kriegsschulen, der In— 
fanterieschießschule und den Artillerieschießschulen, den Unter- 
offizierschulen, den Unteroffiziervorschulen, den Sanitäts- 
ämtern, den Divisionsärzten, dem Garnisonrepräsentanten 
von Berlin, dem Kontingentsältesten in Ulm, den kleineren 
Kommandanturen (Kommandanten mit den Gebührnissen 
eines Regiments= oder Bataillonskommandeurs), den Schieß- 
platzverwaltungen und den Eisenbahnlinienkommissaren, Posten- 
schreiber und Festungsterrainaufnehmer bei den Fortifika- 
tionen, etatsmäßiger Zeichner bei den Eisenbahnregimentern, 
etatsmäßiger Kammerunteroffizier und Quartiermeister, Furier, 
Schießunteroffizier, Schirrmeister und etatsmäßiger Schreiber 
der Traindepots, etatsmäßiger Schreiber der Bekleidungs- 
ämter „Beständeverwalter bei der Kavallerietelegraphenschule 
und bei der Festungsbauschule, etatsmäßiger und außeretats- 
mäßiger Zahlmeisteraspirant im Sergeantenrange, Zeug- 
sergeant, Lazarettrechnungsführer. 
Marine: Vizefeldwebel, Fähnrich zur See, Kammerunteroffizier, Furier, 
Schießunteroffizier, etatsmäßiger Schreiber bei den Matrosen- 
divisionen und den Abteilungen derselben, den Werftdivisionen, 
der Schiffsjungendivision, den Torpedoabteilungen, den 
Matrosenartillerieabteilungen, den Seebataillonen, der In- 
spektion der Marineinfanterie, die unter A4 nicht auf- 
geführten etatsmäßigen Schreiber bei der Inspektion des Tor- 
pedowesens, der Inspektion der Marineartillerie, der Marine- 
depotinspektion und der Marineakademie, bei den Komman- 
danturen, bei der Schiffsprüfungskommission, dem Torpedo- 
versuchskommando, den Schiffsbesichtigungskommissionen, den 
Bekleidungsämtern, den Stationskassen, den Abwickelungs- 
bureaus, den Küstenbezirksimtern, den Marinegerichten in 
Kiel und Wilhelmshaven, bei der Marineschule und der Deck- 
offizierschule, etatsmäßiger Schreiber (Sanitätsunteroffizier) 
beim Generalstabsärzte der Marine und bei den Sanitäts- 
ämtern, geprüfter Zahlmeisterapplikant, Depotvizefeldwebel) 
Zeugobermaat. 
A6. Unteroffiziere: 
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Re- 
giments= und Bataillonstambour, Sanitätsfeldwebel, Sani- 
tätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etatsmäßiger Hoboist, 
Hornist und Trompeter, Oberbäcker, sächsische Obermüller. 
Marine: Uberzähliger Portepeeunteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee.
        <pb n="106" />
        ------96-------                                                                                                                                                 A7. Gemeine. 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist 
und Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitäts- 
soldat, Okonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, Militär— 
bäcker, sächsische Militärmüller. 
Marine: Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
AS. Militärküster, Büchsenmacher, Sattler. 
Landheer: Divisions= und Garnisonküster, Büchsenmacher, Waffenmeister, 
Sattler, Zeughausbüchsenmacher, Botenmeister und Bote 
beim Reichsmilitärgerichte, Militärgerichtsbote. 
Marine: Küster, Marinegerichtsbote, Büchsenmacher, Steuermann, 
Maschinist, Lotse I. Klasse, Hafenlotse, Lotse II. Klasse, 
Untersteuermann, Materialienverwalter beim Lotsen= und 
Seezeichenwesen, Vorsteher des Brieftaubenwesens.
        <pb n="107" />
        ----97------                                                                                                                                                    (Nr. 2940.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1903. Vom 28. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushalts-Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1903 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
36 421 642 Mark festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1903. 20
        <pb n="108" />
        <pb n="109" />
        — 99 — 
Haushalts-Etat der Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 
1903. 
  
20“
        <pb n="110" />
        -----100----- 
  
Betrag 
  
E . für das 
* Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
 jahr 1903. 
E  
 Mark. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
I 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/7. Zivilverwaltung . . . . . . . . .. . . . . ... . . .. . . .. . . . . . . . . . . ... 2 364 151 
2. 1/4. Militärverwaltung . . . . . . . . . . . . . ... 2 437 221 
3. 1/3.  Flottille . . . . . . . . .. 563 185 
4. 1/7. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds . . . . . . . . .. . 1 068 000 
5. — Eisenbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . .. . . . .. 346 682 
6. — Auf öffentlich= oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
. gemeine Lasten .. . . .. . . . . . . . . . . . . .. 600 000 
« Summe- I. Fortdauernde Ausgaben.»·7 379 239 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1 6. Summe II. Einmalige Ausgaben 
III. Reservefonds. 1 
1. — Summe III. Reservefonds 15 261 
Summe der Ausgabe. 461 500 
2. Einnahme. 
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets .. . . . . . . .. . . . . . . . . ... 3 096 700 
2. — Reichszuschuß. . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . . . . . . . ... . . . . . . .. 5 364 800 
  
  
Summe der Einnahme . 
Summe der Ausgabe . 
Die Einnahme beträgt. 
  
  
  
  
8 161 500 
8 461 500 
8 461 500 
—
        <pb n="111" />
        ----101---- 
  
Betrag 
für das 
  
“ Ansgabe und Einnahme. Rechnungs- 
 jahr 1903. 
Mark. 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/7. Zivilverwaltung . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 1 148 578 
2. 1/4. Militärverwaltung . . . . . .. 1 092 969 
3. 1/3. Flottille ... . . .. . . . . . . . . . .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 495 160 
4. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds . . . . . . . .. . 519 000 
5. — Auf öffentlich= oder privatrechtlicher Verpflichtung berubende all- " 
gemeine Lasten . . . . . . . . . . .. — 
Summe J. Fortdauernde Ausgaben . . . 32553707 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/5. Summe II. Einmalige Ausgaben399 000 
III. Reservefonds. 
1. — Summe III. Reservefonds- 10 793 
Summe der  Ausgabe  3 665 500 
2. Einnahme. 
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebits ... 2 082 900 
2. Reichszuschuß . . . . . . . . .. 1 582 600 
  
  
  
  
  
Summe der Einnahme 
Summe der Ausgabe . 
Die Einnahme beträgt. 
  
  
  
  
3 665 500 
3 665 .500 
—.—
        <pb n="112" />
        —— — — 102 — 
  
  
  
  
  
Betrag 
—  für das 
—- Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
— jahr 1903. 
  
Mark. 
III. Schutzgebiet Togo. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/8. Zivilverwaltung. . . . . .. .. . . .. . .. .. . . . . . . . . . . . .. .. . . .. 617 564 
2. 1/4. Militärverwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ,.......... «. 104 100 
3. 1/9. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds . . . . . . . . .. 245 300 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 966 961 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/4. Summe II. Einmalige Ausgaben 116 600 
III. Reservefonds. 
1. — Summe III. Reservefonds- 11 936 
Summe der Ausgabe.1 095 500 
2. Einnahme. 
1. 1/4. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets 1 095 500 
2. — Reichszuschuß — 
Summe der Einnahme 1 095 500 
Summe der Ausgabe. 1 095 500 
  
  
Die Einnahme beträgt 
  
1 095 500 
—
        <pb n="113" />
        -----103----- 
Betrag 
  
— für das 
—  Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
—  jahr 1903. 
Mark. 
i 
I IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
 1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/8. Zivilverwaltung . . . . . . . .. -................ 1 382 530 
2. 1/4.Militärverwalttngngngagaga 2 478 493 
3. 1/8. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds . 1590 700 
4.—-Eisenbahnen........................................ 1 218 600 
4a-.—Für den Betrieb der Hafenanlagen von Swakopmund....... — 
5.—-Auf öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten.................................... 91 S00 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 762 123 
II. Einmalige Ausgaben. 
J. 1/11. Summe II. Einmalige Ausgaben 654 860 
III. Reservefonds. 
1. — Summe lII. Reservefonds . 14 417 
Summe der Ausgabe. 8 431 400 
2. Einnahme. 
1. 1/5.Eigene Einnahmen des Schutzgebies . .. 2 171 380 
2. — Reichszuschuß. 6 260 020 
  
  
  
Summe der Einnahme . 
Summe der Ausgabe 
Die Einnahme beträgt . 
  
  
  
8 431 400 
8 431 400 
8§8 431 400
        <pb n="114" />
        — 104 — 
  
  
  
  
  
  
  
“ Betrag 
für das 
— Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
— jahr 1903. 
   
Mark. 
V. Schutzgebiet Neu-Guinea. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
I. 1/7. Zivilverwaltung . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . . . . . .. . . .. . . . . . .. 261 235 
2. 1/3. Flottille .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 124 800 
3. 1/3. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds . . . 89 500 
4. — Auf öffentlich= oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasten . . . . . . . . . . 400 000 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 875 535 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/2. Summe II. Einmalige Ausgaben109 500 
III. Reservefonds. 
1. — Summe III. Reservefonds 4 965 
Summe der Ausgabe. 90 000 
2. Einnahme. 
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets .. . . . .. .. .. . ... . . . ... 107 500 
2. — Reichszuschuß . . . . . . . . . .. 882 500 
Summe der Einnahme 900 000 
Summe der Ausgabe 000 
  
Die Einnahme beträgt. 
  
990 000 
⅝u
        <pb n="115" />
        ---105---- 
  
  
Betrag 
 für das 
— Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
  
. “ jahr 1903. 
Mark. 
VI. Verwaltung der Rarolinen, Dalau und Marianen. 
l 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/7. Zivilverwaltung. 178 335 
2. 1/3. Flottille ... . . . . . . .... . . . . . . . . . . . .. . .... .. . . . . . . . . . .. 46 970 
3. 1/4.  Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds .. . . . . . . . . . 58 900 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben . . . 284 205 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1. Summe II. Einmalige Ausgabernn425500 
III. Reservefonds. 
1. – Summe III. Reservefonds 1 895 
Summe der Ausgabe. 28 600 
1 
2. Einnahme. 
1. 1/3.Eigene Einnahmen des Schutzgebiets . . .. 50 950 
2. — Reichszuschuß 377 650 
  
Reichs-Gesetzbl. 1903. 
Summe der Einnahme 
Summe der Ausgabe 
Die Einnahme beträgt 
  
  
  
128 600 
428 600 
128 600
        <pb n="116" />
        ----106---- 
  
  
  
  
Betrag 
—  für das 
 Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
jahr 1903. 
Mark. 
VII. Schutzgebiet Samoa. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/8.   Zivilverwaltung . . . . ... 247 450 
2. 1/3. Flottille . . . .. 46 220 
3. 1/5. Mehreren Verwaltungszweigen gemeinsame Fonds 54 500 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben. 348 170 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/4. Summe II. Einmalige Aussaben. 4 200 
III. Reservefonds. 
1. — Summe III. Reservefonds 8 630 
Summe der Aussabe. 41 000 
2. Einnahme. 
1. 1/3. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets . ... 291 000 
2. . Reichszuschuß. 250 000 
Summe der .Einnahme 541 000 
Summe der Ausgabe. 541 000 
Die Einnahme beträgt.. 541 000
        <pb n="117" />
        ---107---- 
Betrag 
  
  
  
  
  
 für das 
 Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
  jahr 1903. 
Mark. 
VIII. Schutzgebiet Kiautschoun. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/5. Zivilverwaltung...... 907 164 
2/5. — Militärverwaltung . . . . .. 2 434 542 
6/12. — Gemeinsame Ausgaben für Zivil= und Militärverwaltung 935 752 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 5 277 458 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1. Summe II. Einmalige Ausgaben... 170 000 
III. Reservefonds. 
1. — Summe III. Reservefonds 60 684 
Summe der Ausgabe 12 808 142 
2. Einnahme. 
1. 1/3.Eigene Einnahmen des Schutzgebiets . . . . .. 455 000 
2. — Reichszuschuß . . ... . . . . . .. . . . .. ........ 12 353 142 
  
  
  
Summe der Einnahme 
Summe der Ausgabe 
Die Einnahme beträgt 
12 808 142 
12 808 142 
12 808 142
        <pb n="118" />
        ----108----- 
---180--- 
  
  
Einnahme und Ausgabe. 
Wiederholung. 
Die Einnahmen und Ausgaben betragen: 
I.     für das ostafrikanische Schutzgebiet............8 461 500 
II.     für Kamerun.....................................................3 665 500 
III.    für Togo.............................................................1 095 500 
IV.     für das südwestafrikanische Schutzgebiet....8 431 400 
V.      für Neu-Guinea.................................................990 000 
VI.     für die Karolinen, Palau und Marianen..........428 600 
VII.   für  Samoa...........................................................541 000 
VIII.   für Kiautschou....................................................12 808 142                                                                                                                          zusammen.........36 421 642 
Anmerkung.                                                                                                                                         Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In— 
habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu. 
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der 
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für 
die der Pensionsberechnung zugrunde zu legenden Bezüge der Beamten 
in den afrikanischen Schutzgebieten sowie in den Schutzgebieten Neu— 
Guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum 
Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der 
Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen 
  Ostafrikanische           
            .  .    . .              . 
 obnHnHnHn         
  Südwestafrikanische Schutzgebie .              
für              . 
 die Karolinen,                  . 
für Samo    . .        . .    . .   .           
  .                .    .          .. 
 
 
  werde      
und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird. 
Berlin im Schloß, den 28. März 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1903. 
Mark. 
8 461 500 
3 665 500 
1 095 .500 
8 431 400 
990 000 
128 600 
541 000 
12 808 142 
  
  
36 421 642
        <pb n="119" />
        — 109 — 
(Nr. 2941.) Gesetz, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und 
Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. Vom 28. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Übersteigen in den Rechnungsjahren 1902 und 1903 die den Bundes- 
staaten zustehenden Überweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer, 
Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag sowie an Reichsstempelabgaben das 
Etatssoll, so ist der Mehrbetrag an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage 
der Zölle und Tabaksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Tilgung 
der durch den Reichshaushalts-Etat für 1903 bewilligten Zuschußanleihe von 
72 102 415 Mark zurückzubehalten. Die Tilgung erfolgt durch entsprechende 
Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen 
stehen, wird über die Art der Tilgung durch den Reichshaushalts-Etat für die 
Rechnungsjahre 1904 und 1905 Bestimmung getroffen. 
In gleicher Weise sind erforderlichen Falles die Uberschüsse zu verwenden, 
welche sich etwa im Rechnungsjahr 1903 im eigenen Reichshaushalt ergeben. 
§ 2. 
Insoweit die im &amp; 1 bezeichneten Überschüsse und Mehrbeträge zur Tilgung 
der Zuschußanleihe von 72 102 415 Mark nicht ausreichen sollten, sind auch die 
Mehrbeträge zu dieser Tilgung zu verwenden, um welche in dem Rechnungs- 
jahr 1904 und den folgenden die Überweisungen an die Bundesstaaten die 
Matrikularbeiträge übersteigen. 
Die Bestimmungen im § 1 finden im übrigen entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903. 
(1. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 22
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        — 111 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 13. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. S. 111. 
  
  
  
(Nr. 2942.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. Vom 28. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im § 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 
1869 im Namen des Reichs, was folgt: 
Die Wahlen zum Reichstage sind am 16. Juni 1903 vorzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903. 
(L.S. ) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1903.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        — 113 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
—[ – — — — — „—. — — — — — 
  
No 14. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. S. 113. — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Eruador. S. 122. 
  
(Nr. 2943.) Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Vom 30. März 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Einleitende Bestimmungen. 
§ 1. 
Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche 
im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind, finden neben den bestehenden 
reichsrechtlichen Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und zwar 
auf die Beschäftigung fremder Kinder die §§ 4 bis 11, auf die Beschäftigung 
eigener Kinder die §§ 12 bis 17. 
§ 2. 
Kinder im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter 
dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche 
noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
§ 3.                                                                                                                                                        Eigene, fremde Kinder. 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene Kinder: 
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen 
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, 
2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehe- 
gatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind, 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1903.
        <pb n="124" />
        — 114 — 
3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1 
oder 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung 
(Fürsorgeerziehung) überwiesen sind, 
sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören, welcher sie beschäftigt. 
Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten als 
fremde Kinder. 
Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kinder gelten auch für die 
Beschäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, 
zu der sie in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen und zu deren 
Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt werden. 
II. Beschäftigung fremder Kinder. 
§ 4. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über 
Tage betriebenen Brüche und Gruben, auf welche die Bestimmungen der §§ 134 
bis 139b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem an- 
liegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, sowie beim Steinklopfen, im 
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhr- 
werksbetriebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien 
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete Beschäftigungen zu 
untersagen und das Verzeichnis abzuändern. Die beschlossenen Abänderungen 
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sofort 
oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte zur 
Kenntnisnahme vorzulegen. 
§ 5. 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben. 
Im Betriebe von Werkstätten (§ 18), in denen die Beschäftigung von 
Kindern nicht nach § 4 verboten ist, im Handelsgewerbe (§ 105b Abs. 2, 3 der 
Gewerbeordnung) und in Verkebrsgewerben (§ 105i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder 
unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit 
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittags- 
unterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während 
der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier 
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zwei- 
stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine 
Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
        <pb n="125" />
        — 115 — 
§ 6. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schau- 
stellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein häheres 
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
§ 7. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften. 
Im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter 
zwölf Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der 
Gäste beschäftigt werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung von Kindern 
über zwölf Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung. 
§ 8. 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. 
Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und bei 
sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen gewerb- 
lichen Betrieben finden die Bestimmungen des § 5 entsprechende Anwendung. 
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die 
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren 
Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten, 
daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechseinhalb 
Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch darf sie 
vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern. 
§ 9. 
Sonntagsruhe. 
An Sonn= und Festtagen (§ 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung) dürfen 
Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3) nicht beschäftigt werden. 
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen 
Schaustellungen bewendet es auch an Sonn= und Festtagen bei den Bestimmungen 
des § 6. 
 Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge bewendet 
es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn= und Festtagen die 
Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich nicht über 
ein Uhr Nachmittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde 
vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden. 
24°
        <pb n="126" />
        — 116 — 
§ 10. 
Anzeige. 
Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne 
der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In 
der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie die Art des Betriebs 
anzugeben. 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung auf eine bloß 
gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen. 
§ 11. 
Arbeitskarte. 
Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber 
nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Bestimmung 
findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen 
Dienstleistungen. 
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind 
zuletzt seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten= und stempelfrei aus- 
gestellt; ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann 
die Gemeindebehörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, 
Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand und letzten 
Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten. 
Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver- 
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem 
gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen 
Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an 
die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizeibehörde. 
Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. September 
1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für 
Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende Anwendung. 
III. Beschäftigung eigener Kinder. 
§ 12. 
Verbotene Beschäftigungsarten. 
In Betrieben, in denen gemäß den Bestimmungen des § 4 fremde Kinder 
nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werlstätten, in welchen durch elementare 
Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke 
nicht bloß vorübergebend zur Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung 
eigener Kinder untersagt.
        <pb n="127" />
        — 117 — 
§ 13. 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben. 
Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern 
nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen 
eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre 
nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht 
vor dem Vormittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern 
eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die 
Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. 
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk- 
stätte einer Person, zu der sie in einem der im §  3 Abs. 1 bezeichneten Ver- 
hältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. 
An Sonn= und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von 
Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt 
werden. 
§ 11. 
Besondere Befugnisse des Bundesrats. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im §§ 12 bezeichneten Werkstätten, 
in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur 
Verwendung kommen, und der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Aus- 
nahmen von den daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen. 
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im 
§ 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die Beschäftigung eigener Kinder 
nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Bedingung 
gestatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten Maschinen 
beschäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im 
§ 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem Verbote der Be- 
schäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die Kinder mit 
besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschaäftigt werden; die Be- 
schäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens 
stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu 
gewähren, am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem 
Unterrichte beginnen. Die Ausnahmebestimmungen können allgemein oder für 
einzelne Bezirke erlassen werden. 
§ 15. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei öffentlichen theatralischen Vor- 
stellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen des 
§ 6 Anwendung.
        <pb n="128" />
        — 118 — 
§ 16. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften. 
Im Betriebe von Gast= und von Schankwirtschaften dürfen Kinder unter 
zwölf Jahren überhaupt nicht, und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung der 
Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde ist befugt, nach An- 
hörung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, welche nach der jeweilig letzten Volks- 
zählung weniger als zwanzigtausend Einwohner haben, für Betriebe, in welchen 
in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen be- 
schäftigt werden, Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Beschäftigung 
von eigenen Kindern die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung. 
§ 17. 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengängen. 
Auf die Beschäftigung beim Austragen von Zeitungen, Milch und Back- 
waren finden die Bestimmungen im § 8, § 9 Abs. 3 dann Anwendung, wenn 
die Kinder für Dritte beschäftigt werden. 
Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern beim Austragen 
von Waren und bei sonstigen Botengängen gestattet. Durch Polizeiverordnungen 
der zum Erlasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung beschränkt 
werden. 
IV. Gemeinsame Bestimmungen. 
§ 8. 
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des §9 105b Abs. 1 
der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen 
dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene 
gewerbliche Arbeitsstellen. 
§ 19. 
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit. 
Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr 
als eine Viertelstunde, so kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in 
diesem Gesetze vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende der zulässigen 
täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen 
von der Vorschrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom 12. März 
1893, Reichs-Gesetzbl. S. 93) zulassen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr 
als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zu- 
lässige Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt. 
§ 20. 
Besondere polizeiliche Befugnisse. 
Die zuständigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach 
den vorstehenden Bestimmungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche
        <pb n="129" />
        — 119 — 
Mißstände zu Tage getreten sind, auf Antrag oder nach Anhörung der Schul— 
aufsichtsbehörde für einzelne Kinder einschränken oder untersagen sowie, wenn für 
das Kind eine Arbeitskarte erteilt ist (§ 11), diese entziehen und die Erteilung 
einer neuen Arbeitskarte verweigern. 
Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt, zur Beseitigung erbeb- 
licher, die Sittlichkeit gefährdender Mißstände im Wege der Verfügung für 
einzelne Gast= oder Schankwirtschaften die Beschäftigung von Kindern weiter 
einzuschränken oder zu untersagen. 
§ 21. 
Aussicht. 
Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landesregierungen 
die Aufsicht anderweitig geregelt ist, finden die Bestimmungen des 9 1390 der 
Gewerbeordnung Anwendung. 
In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene Kinder beschäftigt 
werden, dürfen Revisionen während der Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tat- 
sachen vorliegen, welche den Verdacht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder be- 
gründen. 
§ 22. 
Zuständige Behörden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höbere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulaufsichtsbehörde, Ge- 
meindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von 
der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht. 
V. Strafbestimmungen. 
§ 23. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird bestraft, wer den §§ 4 bis 8 
zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisstrafe 
bis zu sechs Monaten erkannt werden. 
Der 9.75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
§ 24. 
Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft: 
1. wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn= und Festtagen Beschäftigung 
gibt; 
2. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung fremder 
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden.
        <pb n="130" />
        — 120 — 
§ 25. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft: 
1. wer den §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt 
2. wer den auf Grund des § 20 hinsichtlich der Beschäftigung eigener 
Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des 
§ 17 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt 
werden. 
§ 26. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden Arbeitgeber bestraft, welche 
es unterlassen, den durch § 10 für sie begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
§ 27. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird bestraft: 
1. wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ein Kind in Be- 
schäftigung nimmt oder behält; 
2. wer der Bestimmung des § 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeitskarten 
zuwiderhandelt. 
§ 28. 
Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen verjährt binnen 
drei Monaten. 
§ 29. 
Die Bestimmungen des § 151 der Gewerbeordnung finden Anwendung. 
VI. Schlußbestimmungen. 
§ 30. 
Die vorstehenden Bestimmungen stehen weitergehenden landesrechtlichen 
Beschränkungen der Beschäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben nicht 
entgegen. 
§ 31. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. März 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="131" />
        Derzeichnis derjenigen Werkstätten, in deren Betrieb, abgesehen vom 
Austragen von Waren und von sonstigen Botengängen, Kinder 
  
Gruppe 
der Gewerbe- 
statistik. 
nicht beschäftigt werden dürfen. 
Bezeichnung der Werkstätten. 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
   
 
IV. Werkstätten zur Anfertigung von Schieferwaren, Schiefertafeln und Griffeln, 
mit Ausnahme von Werkstätten, in denen lediglich das gärben, Bemalen 
und Bekleben sowie die Verpackung von Griffeln und das Färben, Liniieren 
und Einrahmen von Schiefertafeln erfolgt. 
Werkstätten der Steinmetzen, Steinhauer. 
Werkstätten der Steinbohrer, -schleifer oder -polierer. 
Kalkbrennereien, Gipsbrennereien. 
Werkstätten der Töpfer. 
Werkstätten der Glasbläser, -ätzer, -schleifer oder -mattierer, mit Ausnahme 
der Werkstätten der Glasbläser, in denen ausschließlich vor der Lampe 
geblasen wird. 
Spiegelbelegereien. 
V. Werkstätten, in denen Gegenstände auf galvanischem Wege durch Vergolden, 
Versilbern, Vernickeln und dergleichen mit Metallüberzügen versehen werden 
oder in denen Gegenstände auf galvanoplastischem Wege hergestellt werden. 
Werkstätten, in denen Blei= und Zinnspielwaren bemalt werden. 
Blei-, Zink-, Zinn-, Not- und Gelbgießereien und sonstige Metallgießereien. 
Werkstätten der Gürtler und Bronzeure. 
Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Iink oder Legierungen dieser Metalle 
bearbeitet oder verarbeitet werden. 
Metallschleifereien und -polierereien. 
Feilenhauereien. 
VI. Harnischmachereien, Bleianknüpfereien. 
Werkstätten, in denen Quecksilber verwandt wird. 
VII. Werkstätten zur Herstellung von Explosivstoffen, Feuerwerkskörpern, Zünd- 
hölzern und sonstigen Zündwaren. 
Abdeckereien. 
IX. Werkstätten, in denen Gespinste, Gewebe und dergleichen mittels chemischer 
Agentien gebleicht werden. 
Färbereien. 
Lumpensortierereien. 
XI. Felleinsalzereien, Gerbereien. 
Werkstätten zur Verfertigung von Gummi., Guttapercha- und Kantschukwaren. 
Werkstätten zur Verfertigung von Polsterwaren. 
Roßhaarspinnereien. 
XII. Werkstätten der Verlmutterverarbeitung. 
Haar- und Borstenzurichtereien. Bürsten= und Pinselmachereien, sofern mit 
ausländischem tierischen Materiale gearbeitet wird. 
XIII. Fleischereien. 
XIV. Hasenhaarschneidereien. 
Bettfedernreinigungsanstalten. 
Chemische Waschanstalten. 
XV. Werkstätten der Maler und Anstreicher. 
.s-;nx—83. 
1! 
□U
        <pb n="132" />
        — 122 — 
(Nr. 2944.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Cenador. 
Vom 27. März 1903. 
Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen 
vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekannt gemacht, 
daß in Ecuador deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische 
Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. 
Berlin, den 27. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Dr. Hopf. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="133" />
        — 123 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 15. 
—-“— 
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicher- 
heitspessarien, Suspensorien und dergleichen. S. 123. 
  
(Nr. 2945.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom 
1. April 1903. 
 Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Der § 2 Abs. 2 der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
30. Januar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) verkündeten Bestimmungen, betreffend 
den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, 
Suspensorien und dergleichen, erhält folgenden Zusatz: 
„Auf jugendliche Arbeiter und auf Arbeiterinnen unter einundzwanzig 
Jahren, welche bereits im März 1903 bei der Anfertigung oder Ver- 
packun von Suspensorien beschäftigt waren, findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. In den Räumen, in denen solche Personen fernerhin 
beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis auszuhängen, welches deren Namen 
enthält und von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen ist.“ 
Berlin, den 1. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Inmern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-. Gesetzbl. 1903. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 3. April 1903.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        — 125 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 16. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine VIII. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 125. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2946.) Bekanntmachung, betreffend eine VIII. Ausgabe der dem Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 27. März 
1903. 
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über- 
einkommen Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs- Gesetzbl. von 
1901 S. 17 ff.), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Ände- 
rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn- 
transport mitgeteilten Fassung neu ausgestellt worden: 
Liste der Eisenbahnstrecken, 
auf welche 
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
Anwendung findet. 
VIII. Ausgabe vom 1. Januar 1903. 
  
Deutschland. 
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
Militäreisenbahn. 
Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich 
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie 
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit 
Ausschluß: 
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn. 
Reichs. Gesetzb. 1003. 27 
o 
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1903.
        <pb n="136" />
        — 126 — 
4. Königlich Bayerische Staatseisenbahnen nebst den von ihnen betriebenen 
Lokalbahnen Augsburg- Haunstetten; Bad Aibling-Feilnbach; Murnau— 
Oberammergau; Lam -Kötzting, jedoch mit Ausschluß der Lokalbahnen: 
b) Augsburg—Göggingen— Pferseez 
Jc) Augsburger Lokalbahn. 
5. Königlich Sächsische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwaltung 
stehenden sächsischen Privateisenbahnen. 
6. Königlich Württembergische Staatseisenbahnen. 
7. Großherzoglich Badische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwal- 
tung stehenden badischen Privateisenbahnen. 
8. Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß: 
d) der Doberan—Heiligendammer Eisenbahn. 
9. Großherzoglich Oldenburgische Staatseisenbahnen, mit Ausschluß: 
e) der Ocholt—Westersteder Eisenbahn. 
II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. 
10. Achern—Ottenhöfener Nebenbahn. 
11. Alt-Damm—Kolberger Eisenbahn. 
12. Altona—Kaltenkirchener Eisenbahn. 
13. Die von der Badischen Lokal-Eisenbahngesellschaft betriebenen Nebenbahnen: 
a) Bruchsal— Hilsbach-Menzingen; 
b) Bühl—Oberbühlerthal (Bühlerthalbahn) 
Herrenalb 
c) Karlsruhe—Ettlingen -----(Albthalbahn); 
Pforzheim ( balbahn) 
d) Neckarbischofsheim— Hüffenhardt; 
e) Wiesloch— Meckesheim 
Waldangelloch. 
14. Die bayerischen von der Lokalbahn-Aktiengesellschaft in München be- 
triebenen Lokalbahnen: 
a) Fürth—Zirndorf—Cadolzburg; 
b) Markt Oberdorf—Füssen; 
c) München—Wolfratshausen—Bichl; 
d) Murnau—Garmisch-Partenkirchen; 
e) Sonthofen—Oberstdorf; 
f) Stadtamhof—Donaustauf. 
15. Bentheimer Kreisbahn. 
16. Braunschweigische Landeseisenbahn. 
17. Braunschweig—Schöninger Eisenbahn. 
18. Breslau—-Warschauer Eisenbahn. 
19. Brölthal-Eisenbahn. 
20. Brolthal-Eisenbahn. 
21. Cöln—Bonner Kreisbahnen. 
  —
        <pb n="137" />
        — 127 — 
22. Crefelder Eisenbahn. 
23. Cronberger Eisenbahn. 
24. Dahme-Uckroer Eisenbahn. 
25. Deggendorf—Mettener Lokalbahn. 
26. Dessau—Wörlitzer Eisenbahn. 
27.  Dortmund —-Gronau—Enscheder Eisenbabn. 
 
28. Eckernförde-Kappelner Schmalspurbahn. 
29. Eisern-Siegener Eisenbahn. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
30. Ermsthalbahn (Metzingen— Urach). 
31. Eutin—Lübecker Eisenbahn. 
32. Filderbahn. 
33. Frankfurter Verbindungsbahn (Frankfurt am Main). 
34. Georgs-Marienhütte-Eisenbabn. 
35. Gera-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn. 
36. Gernrode—Harzgeroder Eisenbahn. 
37. Gotteszell—Viechtacher Lokalbahn. 
38. Greifswald —-Grimmener Eisenbahn. 
39. Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn. 
40. Haltingen—Kanderner Nebenbahn. 
41. Hildesheim— Peiner Kreiseisenbahn. 
42. Hoyger Eisenbahn (Hoya—-Eystruy). 
43. Kahl—Schoellkrippener Lokalbahn. 
44. Kaysersberger Thalbahn, einschließlich der Bahn Colmar—Winzenheim. 
45. Kerkerbachbahn. 
46. Kiel—Eckernförde— Flensburger Eisenbahn. 
47. Königsberg—Cranzer Eisenbahn. 
48. Kreis Altenaer Schmalspurbahn. 
49. Kremmen —Neu-Ruppin—Wittstocker Eisenbahn. 
50. Krozingen—Staufen— Sulzburger Nebenbahn. 
51. Lahrer Straßenbahn. 
52. Lausitzer Eisenbahn (Rauscha-Freiwaldau; Muskau-Teuplitz-Sommerfeld; 
Hansdorf-Priebus). 
53. Liegnitz—Rawitscher Eisenbahn. 
54. Lübeck—-Büchener und Lübeck-Hamburger Eisenbahn. 
55. Ludwigs-Eisenbahn (Nürnberg—Fürth). 
56. Marienburg—Mlawkaer Eisenbahn. 
57. Meckenbeuren—Tettnanger Eisenbahn. 
58. Mecklenburgische Friedrich-Wilhelm= Eisenbahn. 
59. Meppen— Haselünner Eisenbahn. 
60. Möckmühl—Dörzbacher Nebenbahn. 
61. Mühlhausen—Ebelebener Eisenbahn. 
62. Nauendorf—Gerlebogker Eisenbahn. 
63. Neubrandenburg—Friedländer Eisenbahn. 
27“
        <pb n="138" />
        ---128--- 
 
 
 
 
 
 
 
     
 
 
 
 
64. Neuhaldenslebener Eisenbahn. 
65. Neustadt—Gogoliner Eisenbahn. 
66. Niederlausitzer Eisenbahn. 
67. Nordhausen—Wernigeroder Eisenbahn. 
68. Oschersleben —Schöninger Eisenbahn. 
69. Osterwieck— Wasserlebener Eisenbahn. 
70. Ostpreußische Südbahn, einschließlich der Fischhausen — Palmnickener 
Eisenbahn. 
71. Paulinenaue—Neu-Ruppiner Eisenbahn. 
72. Peine—Ilseder Eisenbahn. 
73. Pfälzische Eisenbahnen. 
74. Prignitzer Eisenbahn. 
75. Reinickendorf— Liebenwalde -Groß-Schönebecker Eisenbahn. 
76. Rhein—Ettenheimmünsterer Lokalbahn. 
77. Rhene—Diemelthal-Eisenbahn (Bredelar—Martenberg). 
78.  Rinteln —Stadthagener Eisenbahn. 
79. Rosheim—St. Naborer Nebenbahn. 
80. Ruppiner Kreisbahn!). 
81. Röthenbach b. L.—Weiler Lokalbahn. 
82. Schaftlach-Gmund—Tegernseer Lokalbahn. 
83. Stargard—Cüstriner Eisenbahn, einschließlich der Glasow-Berlinchener 
Eisenbahn. 
84. Stendal—Tangermünder Eisenbahn. 
85. Stralsund -Tribseer Eisenbahn. 
86. Straßburger Straßenbahnen. 
87. Die von der Süddeutschen Eisenbahngesellschaft betriebenen Nebenbahnen: 
a) Bregthalbahn (Furtwangen— Hüfingen); 
b) Kaiserstuhlbahn; 
c) Mannheim—Weinheim— Heidelberg—Mannmheimer Eisenbahn; 
d) Osthofen —Westhofener Eisenbahn; 
e) Reinheim—Reichelsheimer Eisenbahn; 
f) Sprendlingen—Fürfelder Eisenbahn; 
g) WormsOffsteiner Eisenbahn und 
h) Zell—Todtnauer Eisenbahn. 
88. Südharz-Eisenbahn. 
89. Teutoburger Wald-Eisenbahn. 
90. Die unter der Betriebsverwaltung thüringischer Nebenbahnen stehenden Linien: 
a) Arnstadt—Ichtershausener Eisenbahn 
b) Eisenberg—Crossener Eisenbahn; 
c) Greußen—Ebeleben—Keulaer Eisenbahn; 
d) Hohenebra—Ebelebener Eisenbahn; 
  
e) Mit Wirkung vom 25. Februar 1903.
        <pb n="139" />
        — 129 — 
e) Ilmenau—Großbreitenbacher Eisenbahn und 
f) Ruhlaer Eisenbahn (Wutha-Ruhla). 
91. Türkheim— Wörishofener Lokalbahn. 
92. Vorwohle—Emmerthaler Eisenbahn. 
93. Westfälische Landeseisenbahn. 
94. Wittenberge—-Perleberger Eisenbahn. 
95. Die von der Direktion der Württembergischen Eisenbahngesellschaft be- 
triebenen Nebenbahnen: 
a) Amstetten—Laichingen; 
b) Ebingen—Onstmettingen; 
c) Nürtingen—Neuffen. 
96. Die von der Direktion der Württembergischen Lokaleisenbahnen betriebenen 
Nebenbahnen: 
a) Aalen—Ballmertshofen; 
b) Reutlingen—Gönningen. 
97. Ischipkau—Finsterwalder Eisenbahn. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb außer- 
deutscher Eisenbahnverwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
98. Die von der St. Petersburg — Warschauer Eisenbahn betriebene Strecke 
von der russisch-deutschen Grenze bei Eydtkuhnen bis Eydtkuhnen. 
99. Die von den Südwestbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Prostken bis Prostken. 
100. Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Illowo bis Illowo. 
II. Osterreichischer Verwaltungen. 
101. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-deutschen Grenze bei Myslowitz bis Myslowitz. 
102. Die von der Osterreichischen Nordwestbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-deutschen Grenze bei Wichstadtl bis Mittelwalde. 
103. Die von der Osterreichisch = Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft be- 
triebene Strecke von der österreichisch-deutschen Grenze bei Mittelsteine bis 
Mittelsteine. 
Die von der Südnorddeutschen Verbindungsbahn betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
104. bei Liebau bis Liebau. 
105. bei Seidenberg bis Seidenberg. 
106. Die von der Böhmischen Nordbahn betriebene Strecke von der österreichisch- 
deutschen Grenze bei Ebersbach bis Ebersbach.
        <pb n="140" />
        108 
109 
110 
111 
112 
113 
114 
115 
116 
117 
118. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
— 130 — 
Die von der Buschtöhrader Eisenbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch= deutschen Grenze: 
107. bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
108.  bei Klingenthal bis Klingenthal. 
 Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
109. bei Hennersdorf bis Ziegenhals. 
110. bei Niklasdorf bis Ziegenhals. 
111. bei Heinersdorf bis Heinersdorf. 
112. bei Furth i. W. bis Furth i. W. 
113. bei Passau bis Passau. 
114. bei Braunau bis Simbach. 
115. bei Lochau bis Lindau. 
II. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken von 
der schweizerisch-deutschen Grenze: 
116. bei Konstanz bis Konstanz. 
117. bei Rielasingen bis Singen. 
118. bei Waldshut bis Waldshut. 
119. bei Lottstetten bis zur deutsch-schweizerischen Grenze bei Altenburg-Nheinau. 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gehörigen, von der 
Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der französisch- 
deutschen Grenze: 
120. bei Altmünsterol bis Altmünsterol. 
121. bei Avricourt bis Deutsch-Auricourt. 
122. bei Chambrey bis Chambrey. 
123. bei Novéant bis Novéant. 
124. bei Amanweiler bis Amanweiler. 
125. bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Niederländischer Verwaltungen. 
126. Die von der Nord-Brabant-Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
127. Die von der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Cranenburg 
bis Cleve. 
128. Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatsisen- 
bahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Welle; 
b) bei Herzogenrath bis Herzogenrath;
        <pb n="141" />
        — 131 — 
c) bei Aachen bis Aachen) 
d) bei Dalheim bis Dalheim?), 
e) bei Gronau bis Gronaul). 
129. Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebene und von der Holländischen Eisenbahngesellschaft mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Elten bis 
Emmerich. 
130. Die von der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus 
bis Salzbergen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von deutschen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 26 bis und mit 48. 
Dänemark, Ziffer 3. 
Frankreich, Ziffer 19, 20, 21, 22, 23, 24. 
Luxemburg, Ziffer 2, 3. 
Niederlande, Ziffer 6, 7, 8, 9, 10, 11. 
Rußland, Ziffer 31, 32, 33, 34, 35, 36. 
Schweiz, Ziffer 20, 21, 22, 23, 24, 25. 
  
Österreich und Ungarn. 
I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder (einschließlich 
Lichtenstein). 
A. Sämtliche Linien, welche durch die nachbenannten Babnver= 
waltungen und Gesellschaften mit dem Sitze in cssterreich oder in 
Angarn betrieben werden. 
1. K. K. Osterreichische Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich 
Liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch-Buchs; — 
dagegen mit Ausschluß: » 
a) folgender dalmatinischen Linien der K. K. Osterreichischen Staatsbahnen: 
a) Spalato—Siveric—Knin, 
ß) Perkovic-Slivno—Sebenico; 
  
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugdienst in beiden Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staats- 
eisenbahnen nur den Jugdienst in der Richtung von den Niederlanden nach Deutschland 
und umgekehrt, die preußische Staatseisenbahn auf der niederländischen Strecke bei Dalheim 
bis Vlodrop (Liste: Niederlande B 11) in der Richtung von Dalbeim nach den Niederlanden.
        <pb n="142" />
        — 132 — 
b) der schmalspurigen Kleinbahn Lupkow-Cisna; 
c) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt—Mauterndorf (Murthalbah)). 
2. Außig—Teplitzer Eisenbahn. 
3. Böhmische Kommerzialbahnen. 
4. Böhmische Nordbahn. 
5. Bozen— Meraner Eisenbahn. 
6. Buschtöhrader Eisenbahn. 
7. Friedländer Bezirksbahnen, bestehend aus den Lokalbahnen: 
a) FriedlandReichsgrenze nächst Hermsdorf; 
b) Friedland -Reichsgrenze nächst Heinersdorf und 
c) Raspenau—- Weißbach. 
8. Kaiser Ferdinands-Nordbahn. 
9. Kaschau—-Oderberger Bahn (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien). 
 
 
 
 
 
 
 
 
10. Lokalbahn Mori—- Arco-Riva am Gardasee. 
11. Neutitscheiner Lokalbahn. 
12. Österreichische Nordwestbahn. 
13. Österreichisch-Ungarische Staatseisenbahngesellschaft. 
14. Pivoz-Mähr. Ostrau—Witkowitzer Lokalbahn. 
15. Salzburger Eisenbahn= und Tramway-Gesellschaft. 
16. Salzkammergut-Lokalbahn. 
17. Südbahngesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit 
Ausschluß der Lokalbahnen: 
d) Mödling—Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem Betriebe); 
e) Preding—Wieselsdorf— Stainz; 
f) Pöltschach-Gonobitz; 
g) Kapfenberg-Seebach- Au; 
h) Uberetscherbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltern). 
18. Südnorddeutsche Verbindungsbahn. 
19. Stauding—Stramberger Lokalbahn. 
20. Eisenbahn Wien—Aspang, mit Ausschluß: 
i) der Zahnradstrecke Puchberg—Hochschneeberg der Schneebergbahn. 
21. Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken 
der K. K. Osterreichischen Staatsbahnen von Lawocznue bis zur ungarischen 
Landesgrenze und von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie 
der Osterreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft von Marchegg 
bis zur ungarischen Landesgrenze, endlich die von der Raab (Györ) -Oden- 
burg (Sopron)—Ebenfurter Bahn betriebene Strecke der im Betriebe 
der Südbahngesellschaft stehenden Wien— Pottendorf—Wiener-Neustädter 
Bahn von Ebenfurt bis zur ungarischen Landesgrenze.
        <pb n="143" />
        — 133 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Derwaltungen befinden. 
I. Italienischer Verwaltungen. 
Die durch die Italienische Adria-Eisenbahngesellschaft betriebenen 
Strecken von der italienisch-österreichischen Grenze: 
24. bei Cormons bis Cormons. 
23. bei Pontebba bis Pontafel in der Richtung aus Italien. 
24. bei Peri bis Ala. 
Die durch die italienische Eisenbahngesellschaft „Societa Veneta per 
costruzione ed esercizio di ferrovie secondarie italiane“ betriebene 
Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze: 
25. bei Cervignano bis Cervignano. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
26. bei Kiefersfelden bis Kufstein. 
27. bei Salzburg bis Salzburg. 
28. bei Waldsassen bis Eger. 
29.  bei Schirnding bis Eger. 
 
30. bei Asch bis Eger. 
Die durch die Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch -österreichischen Grenze: 
31. bei Brambach bis Eger. 
32. bei Bärenstein bis Weipert. 
33. bei Markersdorf bis Hermsdorf i. B. 
34. bei Moldau bis Moldau. 
35. bei Schöna bis Bodenbach. 
36. bei Schöna bis Tetschen. 
37. bei Neusalza-Spremberg bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei Tauben-= 
heim. 
38. bei Alt= und Neu-Gersdorf bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei 
Ebersbach. 
39. bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf. 
40. bei Groß-Schönau bis Warnsdorf. 
41. bei Zittau bis Reichenberg. 
Die durch die Königlich Preußischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
42. bei Grünthal bis Grünthal. 
43. bei Neusorge bis Halbstadt. 
44. bei Jägerndorf bis Jägerndorf. 
45. bei Troppau bis Troppau. 
ReichsGesetzbl. 1903. 28
        <pb n="144" />
        — 134 — 
46. bei Oderberg bis Oderberg. 
47. bei Goczalkowitz bis Dezieditz. 
48. bei Neuberun bis Oswiecim. 
III. Russischer Verwaltungen. 
Die durch die Verwaltung der russischen Südwestbahnen in der 
Richtung aus Rußland betriebenen Strecken von der russisch- 
österreichischen Grenze: 
49. bei Radziwilow bis Brody. 
50. bei Woloczysk bis Podwoloczyska. 
51. bis Osterreichisch Nowosielitza. 
C. Babnstrecken, welche sich im Betriebe der bosnisch-herzego- 
vinischen Staatsbahnen besinden. 
52. Gravosa (Gruz)—Landesgrenze bei Uskoplje. 
53. Landesgrenze bei Glavska—Landesgrenze bei Nagumangc. 
54. Landesgrenze bei Igalo—Zelenika. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von österreichischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 101 bis und mit 115. 
Italien, Ziffer 8. 
Rußland, Ziffer 37, 38, 39, 40. 
Schweiz, Ziffer 18, 19. 
II. Ungarn. 
Sämtliche Linien, welche durch die nachbenannten Bahn- 
verwaltungen und Gesellschaften mit dem Sitze in Ungarn 
oder in Österreich betrieben werden. 
1. Königlich Ungarische Staatseisenbahnen und die im Betriebe derselben 
stehenden Lokalbahnen und Linien anderer Bahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Linie Garam—Berzencze—Selmeczbänya, 
der normalspurigen Lokalbahn Soroksär—Szt. Lörincz und 
der schmalspurigen Lokalbahn im Taraczthal. 
2. Südbahngesellschaft (auf ungarischem Gebiete betriebene Linien) und die 
im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen. 
3. Kaschau-Oderberger Bahn (auf ungarischem Gebiete betriebene Linien) 
und die im Betriebe derselben stehenden Lokalbahnen und Linien anderer 
Bahnen,) mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Strecke Gölniczbämha- Szomolnok der Lokalbahn 
im Gölniczthal, 
der normalspurigen Flügelbahn Tarpatak—Tätra—Lomnicz und 
der Zahnradbahn Csorba-Csorbat.
        <pb n="145" />
        — 135 — 
4. Györ—Sopron—Ebenfurter Eisenbahngesellschaft und die im Betriebe 
derselben stehende Lokalbahn Fertövidek. 
5. Vereinigte Arader und Csanäder Eisenbahnen, mit Ausnahme: 
der schmalspurigen Lokalbahn Borossebes—-Menyhäza und der Ersten 
 Alfölder schmalspurigen landwirtschaftlichen Eisenbahn. 
6. Eisenbahn im Szamosthal und die im Betriebe derselben stehende Lokal-= 
bahn ÖsibBo-Nagybänya. 
7. Lokalbahn Keszthely—Balaton —Szt. György. 
8. Eisenbahn Mohäcs—Pécs. 
9. Schmalspurige Lokalbahn Nagy-Käroly—Somktut. 
10. Lokalbahn Eperjes— Bärtfa. 
11. Slavonische Drauthalbahn. 
12. Schmalspurige Lokalbahn Segesvär— Szentägota. 
13. Lokalbahn Szatmär—Erdöd. 
14. Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken der 
Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen von Mezö-Laborcz bis zur 
österreichischen Landesgrenze, von Körösmezö bis zur österreichischen 
Landesgrenze, und die der Kaschau—Oderberger Bahn von Orl6 bis zur 
österreichischen Landesgrenze. 
15. Die von der Osterreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft be- 
triebenen Strecken der Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen von 
Trenczen- Teplit bis zur österreichischen Landesgrenze am Vlarapaß, von 
Bruck a. L. bis zur österreichischen Landesgrenze und von Szakolcza bis 
zur österreichischen Landesgrenze. 
16. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke der Holics— 
Gödinger Lokalbahn von Holics bis zur österreichischen Landesgrenze. 
III. Bosnien - Horzegovina. 
1. K. und K. Militärbahn Banjaluka—Doberlin. 
2. Bosnisch-Herzegovinische Staatsbahnen, mit Ausschluß der Schleppbahn 
Podlugovi—Vares, dagegen mit Einschluß der elektrischen Stadtbahn in 
Sarajevo. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von den Bosnisch-Herze- 
govinischen Stantsbahnen in Osterreich betrieben werden, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 52, 53, 54. 
  
28“
        <pb n="146" />
        — 136 — 
Belgien. 
A. Von belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
1. Belgische Staatsbahnverwaltung. 
2. Belgische Nordbahn. 
3. Gent— Terneuzen. 
4. Mecheln—Terneuzen. 
5. Westflandrische Eisenbahn. 
 
 
 
 
6. Eisenbahn von Chimay. 
7. Termonde—St. Nicolas. 
8.  Hasselt—Maeseyck. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbekrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
9. bei Comines bis Comines. 
10. bei Halluin bis Menin. 
II. Luxemburgischer Verwaltungen. 
11. Die von der Luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebene Strecke 
von der belgisch-luxemburgischen Grenze bei Rodange bis Athus. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Frankreich, Ziffer 15, 16, 17, 18. 
Niederlande, Ziffer 12, 13. 
  
Dänemark. 
A. Von dänischen Derwaltungen betriebene Strecken. 
1. Die dänischen Staatsbahnen, einschließlich die von denselben betriebenen 
Dampffährenverbindungen: 
a) über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Syd und Nykjobing 
Morso—Glyngere), 
b) über den Kleinen llille] Belt (Fredericig— Stribh), 
c) über den Großen sstore] Belt (Nyborg—Korson),
        <pb n="147" />
        — 137 — 
d) über den Öresund (Helsinger — Helsingborg und Kopenhagen 
[Kjsbenhavn] -Malmo), 
e) über den Masnedsund (Masnedo -Orehoved), 
aber mit Ausschluß: 
der von der Südfünenschen Eisenbahngesellschaft betriebenen Staats- 
bahnstrecke Nyborg—Faaborg und 
der Dampfschiffstrecke Korser—Kiel. 
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken: 
a) Orehoved —Gijedser, 
b) Aalestrup—Viborg, 
c) Sorb-Veddeh. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb auswärtiger Eisenbabn- 
verwaltungen befinden. 
Deutscher Verwaltungen. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup. 
  
Frankreich. 
A. Von französischen Verwaltungen betriebene Babnen und Bahn- 
strecken. 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1. Der Nordbahn. 
2. Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien von Monthermé nach Monthermé, Vrigne-Meuse nach Vrigne- 
aux-Bois, Carignan nach Messempré, Charmes nach Rambervillers, 
Avricourt nach Blamont und Cirey, Saint-Dizier nach Vassy, Vassy 
nach Doulevant-le-Chäteau. 
3. Der Westbahn. 
4. Der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis. 
22 — 
  
1) Mit Wirkung vom 1. Februar 1903.
        <pb n="148" />
        — 138 — 
5. Der Orlcéansbahn, einschließlich der unter den gleichen Bedingungen wie 
das Hauptnetz betriebenen Lokalbahnen der Sarthe. 
6. Der Südbahn. 
7. Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre be- 
triebenen Lokalbahnen von Ligré-Rivière nach Richelieu und von Barbe- 
zieux nach Chäteauneuf. 
8. Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
9. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
10. Der Eisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen 
Grenze. 
11. Der Gesellschaft des Médoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
12. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
13. Von Marlieux nach Chätillon-sur-Chalaronne. 
14. Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Modoch. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Bektrieb oder Mitbetrieb auswärtiger 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Verwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
15. Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebene Strecke von 
der belgisch-französischen Grenze bei Doische bis Givet. 
16. Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch— 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet. 
17. Die von der Westflandrischen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der französisch-belgischen Grenze bei Abeele bis Hazebrouck. 
18. Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der Französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisenbahnen 
in Elsaß.Sothungen mitbetriebenen Strecken von der deutsch- 
französischen Grenze: 
19. bei Altmünsterol bis Petit-Croir. 
20. bei Deutsch-Avricourt bis Igney-Avricourt. 
21. bei Chambrey bis Moncel. 
22. bei Novéant bis Pagny-sur-Moselle. 
23. bei Amanweiler bis Batilly. 
24. bei Fentsch bis Audun-le-Roman.
        <pb n="149" />
        — 139 — 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von der Jura-Simplonbahn betriebenen Strecken von der 
französisch-schweizerischen Grenze: 
25. bei Delle bis Delle. 
26. bei Vallorbe bis Pontarlier. 
27. bei Verrières bis Pontarlier. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
28. Die von der italienischen Gesellschaft des Netzes der Mittelmeerbahnen 
betriebene Strecke von der italienisch-französischen Grenze bei Modane bis 
Modane. « 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von französischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 120, 121, 122, 123, 124, 125. 
Belgien, Ziffer 9, 10. 
Italien, Ziffer 6. 
Schweiz, Ziffer 26, 27, 28, 29. 
  
Italien. 
A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen 
und Bahnstrecken. 
1. Sämtliche von der Gesellschaft des Netzes der Mittelmeerbahnen betriebenen 
Linien. 
2. Sämtliche von der Gesellschaft des adriatischen Netzes betriebenen Linien, 
mit Ausnahme der Linien: 
a) Bologna—S. Felice, 
b) Foggia—Lucera, 
c) Foggia-Manfredonia, 
d) Brescia—Iseo. 
Sämtliche von der Gesellschaft des sizilianischen Netzes betriebenen Linien, 
einschließlich der Strecke über die Meerenge von Messina. 
4. Die von der Società Veneta per costruzione ed esercizio di ferrovie 
secondarie italiane betriebenen Linien. 
a) Padova-Bassano, 
b) Vicenza—-Treviso,
        <pb n="150" />
        — 140 — 
c) Vicenza-Schio, 
d) Cividale— Portogruaro, 
e) Parma-—-Suzzara, 
f) Bologna S. B.—-Portomaggiore, 
 
 
 
 
g) Budrio—Massalombarda, 
h) Arezzo- Pratovecchio Stia, 
i) Conegliano—VWittorio und 
k) S. Giorgio di Nogaro bis zur italienisch-österreichischen Grenze bei 
Cervignano. 
5. Die Nord-Milano-Eisenbahnen in Mailand, nämlich: 
 
 
 
 
 
 
1) Milano — Bovisa — Seveso S. Pietro — Merone Pontenuovo (Gemein- 
schaftsbahnhof der Linie Como— Lecco, adriatisches Netz) — Incino— 
Erba, mit Abzweigungen von Bovisa nach Milano—Librera (Mittel- 
meernetz) und von Seveso S. Pietro nach Camnago (Gemeinschafts- 
bahnhof der Linie Chiasso-Milano des Mittelmeer= und adriatischen 
Netzes), 
m) Milano—-Bovisa-Saronno, 
n) Saronno-Malnate-Varese Nord—Laveno Nord, mit Abzweigung von 
Varese Nord nach Varese und von Laveno Nord nach Laveno 
Mombello (Mittelmeernetz), 
o) Saronno-Grandate, 
p) Como Lago Nord—Camerlata-Grandate—Malnate, mit Abzweigung 
von Camerlata nach Albate—Camerlata (Mittelmeer= und adriatisches 
Netz), 
q) Novara Nord — Busto Arsizio Nord — Saronno — Seregno (Gemein- 
schaftsbahnhof der Linie Chiasso-Milano des Mittelmeer= und 
adriatischen Netzes), mit Abzweigungen von Novara Nord nach 
Novara (Mittelmeernetz) und von Busto Arsizio Nord nach Busto 
Arsizio (Mittelmeernetz. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
6. Die von der Französischen Paris—Lyon-Mittelmeerbahn betriebene Strecke 
von 
 
 
der italienisch-französischen Grenze bei Ventimiglia bis Ventimiglia. 
II. Schweizerischer Verwaltungen. 
7. Die von der Gotthardbahn betriebene Strecke von der italienisch-schweize- 
rischen Grenze bei Pino bis Luino.
        <pb n="151" />
        — 141 — 
III. Osterreichischer Verwaltungen. 
8. Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen in der Richtung nach 
Italien mitbetriebene Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze bei 
Pontafel bis Pontebba. · 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von italienischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 22, 23, 24, 25. 
Frankreich, Ziffer 28. 
Schweiz, Ziffer 30. 
— 
Luxemburg. 
A. Von luxemburgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Prinz Heinrich-Bahn. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
auswärtiger Verwaltungen befinden. 
Deutscher Verwaltungen. 
2. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothbringen betriebenen sämt- 
lichen Linien der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-luxemburgischen Grenze bei Ulflingen bis Ulflingen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von luxemburgischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 11. 
—. — ——„Ó — — —— — 
Niederlande. 
A. Von niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen. 
2. Holländische Eisenbahngesellschaft. 
3. Niederländische Zentral-Eisenbahngesellschaft. 
4. Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahngesellschaft. 
5. Nord-Friesische Lokalbahngesellschaft. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 29 
X— —
        <pb n="152" />
        — 142 — 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
 
 
 
 
  
auswärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
6. Die von den Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Reuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-niederländischen Grenze: 
7. bei Borken bis Winterswyk. 
8.bei Bocholt bis Winterswyk. 
9. bei Straelen bis Venlo. 
10. bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
11. bei Dalheim bis Blodrop. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
12. Die von der Mecheln—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei La Clinge bis Terneuzen. 
13. Die von der Gent—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch= niederländischen Grenze bei Selzaete bis Terneuzen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von niederländischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 126, 127, 128, 129, 130. 
Rußland. 
A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
1. Nicolaibahn (mit Zweigbahn nach dem Hafen und den Eisenbahnen von 
Nowotorschok und Kjew—Wjasma). 
2. St. Petersburg—Warschauer Eisenbahn. 
3. Baltische Eisenbahnen (mit Ausnahme der zweiten Sektion) und Pistow-Riga. 
4. Moskau-Brester Eisenbahn. 
5. Moskau—- Kursk, Moskau—Nijninomgorod und Muromer Eisenbahnen. 
6. Sysran—Wsjasma-Eisenbahn. 
7. Catherine-Eisenbahn. 
8. Riga—Orel-Eisenbahn (mit der Riga-Tuckumer Eisenbahn).              9. Libau--
        <pb n="153" />
        — 143 — 
10. Weichselbahnen. 
11. Charkow—Nicolajew-Eisenbahn. 
12. Kursk—Charkow—Sebastopoler Eisenbabn. 
13. Samara-Slatouster Eisenbabhn. 
14. Polessier Eisenbahnen. 
15. Südwestbahnen. 
16. Perm-Eisenbahn. 
17. Sibirische Eisenbahn. 
18. Transkaukasische Eisenbahnen. 
B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
19. Warschau—Wien-Eisenbahn. 
20. Wladikankaser Eisenbahn. 
21. Lodser Eisenbahn. 
22. Moskau-Kiew Woronesch-Eisenbahn. 
23. Moskau—Kasan-Eisenbahn. 
24. Moskau— Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn. 
25. Moskau-—Windau—Rybinsker Eisenbahn. 
26. Rjasan Uralsk-Eisenbahn. 
27. Südostbahnen. 
28. Belgorod-Ssumy-Eisenbahn. 
29. Die Lokalbahnen: 
Pernau—Reval, mit den Linien: 
Walk-Pernau, 
Meisekull—Fellin, 
Fellin—Reval-Hafen, 
Allenkull—Weißenstein; 
Swienzjany; 
Südbahnen, mit den Linien: 
Rudniza—Olwiopol, 
Dochno —Tschetschelnik, 
BerschadBerschad-Fabrik, 
Choschtschewato —-Mogiljanski-Fabrik, 
Shitomir—Gaiworon, 
Cholonewskaja-Ssemka, 
Woronowizy-Winniza. 
Die Lokalbahn Nowozybkow.
        <pb n="154" />
        — 144 — 
C. Grenzstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-russischen Grenze: 
31. bei Eydtkuhnen bis Wirballen, 
32. bei Ottloschin bis Alerxandrowo, 
33. bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linieder früheren Rechte Oder-Ufer-Eisenbahn), 
34. bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der früheren Oberschlesischen Eisenbahn), 
35. die von der Ostpreußischen Südbahngesellschaft betriebene Strecke von 
der deutsch-russischen Grenze bei Prostken bis Grajewo, 
36. die von der Marienburg — Mlawkaer Eisenbahngesellschaft betriebene 
Strecke von der deutsch-russischen Grenze bei Illowo bis Mlawa. 
II. Österreichischer Verwaltungen. 
37. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebene Strecke von der 
österreichisch-russischen Grenze bei Szczakowa bis Granica. 
Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen in der Richtung 
nach Rußland betriebenen Strecken von der österreichisch-russischen 
Grenze: 
38. bei Brody bis Radziwiléw, 
39. bei Podwoloczyska bis Woloczysk, 
40. bei Nowosielitza bis Nowosielitza. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von russischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 98, 99, 100. 
Osterreich, Ziffer 49, 50, 51. 
Schweiz. 
A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Schweizerische Bundesbahnen. 
2. Gotthardbahn. 
3. Jura-Simplonbahn, ausschließlich der von ihr betriebenen Seilbahn 
Cossonay Bahnhof J.-S.-Cossonay Stadt. 
4. Neuenburger Jurabahn. 
Emmenthalbahn.
        <pb n="155" />
        6. Langenthal-Huthvilbahn. 
7. Tößthalbahn. 
8. Schweizerische Seethalbahn. 
9. Schweizerische Südostbahn. 
10. Rorschach-Heidenbahn. 
11. Sihlthalbahn. 
12. Thunerseebahn. 
13. Onsingen—Balsthalbahn. 
14. Bern—Neuenburgbahn (direkte Linie). 
15. Freiburg - Murtenbahn. 
16. Schmalspurige Eisenbahn Dverdon—Ste. Croix. 
17. Schmalspurige Rhätische Bahn. 
B. Babnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
auswärtiger Derwaltungen befinden. 
I. Osterreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch schweizerischen Grenze: 
18. bei Buchs bis Buchs. 
19. bei St. Margrethen bis St. Margrethen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-schweizerischen Grenze: 
20. bei Gottmadingen bis zur schweizerisch-deutschen Grenze bei Wilchingen. 
21. bei Stetten bis Basel badische Bahn. 
22. bei Leopoldshöhe bis Basel badische Bahn. 
23. bei Grenzach bis Basel badische Bahn. 
24. Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene 
Verbindungsbahn zwischen Basel badische Bahn und Basel schweizerische 
Bundesbahn. 
25. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke 
von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel schweizerische 
Bundesbahn. 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Gesellschaft der Paris—Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen 
Strecken von der französisch -schweizerischen Grenze: 
26. bei St. Gingolph bis Bouveret. 
27. bei Chéne-Bourg bis Genf-Eaur-Vives. 
28. bei La Plaine bis Genf-- Cornavin. 
29. bei Col-des-Roches bis Locle. 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 30
        <pb n="156" />
        (— 146 —. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
30. Die von den italienischen Gesellschaften des Mittelmeer= und des adriatischen 
Netzes betriebene Strecke von der italienisch--schweizerischen Grenze bei Chiasso 
bis Chiasso. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 116, 117, 118, 119. 
Frankreich, Ziffer 25, 26, 27. 
Italien, Ziffer 7. 
Berlin, den 27. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="157" />
        — 147 — 
Reichs Gesetzblatt.  
Nr 17. 
– —— — — —–. —  — — — 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Reichs zu dem internationalen Verbande zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums. S. 117. — Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 
Italien zur Abänderung des Uebereinkommens vom 18. Januar 1802, betreffend den gegenseitigen 
Patent-, Muster- und Markenschutz. S. 178. — Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Schweiz zur Abänderung des Uebereinkommens vom 13. April 1502, betreffend den gegenseitigen 
Patent-, Muster- und Markenschutz. S. 181. 
  
  
  
  
(Nr. 2947.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Reichs zu dem internationalen Ver- 
 bande zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 9. April 1903. 
Der Bundesrat hat sich am 9. Mai 1901, der Reichstag in seiner Plenarsitzung 
vom 15. Mai 1901 damit einverstanden erklärt, daß das Reich den nachstehend im 
Originaltext und in Ubersetzung abgedruckten internationalen Übereinkommen, nämlich: 
1. der von mehreren Staaten zu Paris am 20. März 1883 geschlossenen 
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums nebst Schluß- 
protokoll von demselben Tage, 
2. dem dazu vereinbarten Protokoll über die Ausstattung des internatio- 
nalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigen- 
tums d. d. Madrid, den 15. April 1891, 
3. der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend die 
Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu ge- 
hörigen Schlußprotokolls, 
 
beitritt. 
Die Brüsseler Zusatzakte ist von allen beteiligten Staaten, mit Ausnahme 
der Vereinigten Staaten von Brasilien, der Dominikanischen Republik und 
Serbiens, ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sind gemäß den Bestimmungen 
im Artikel 3 der Zusatzakte in Brüssel im Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten am 14. Juni 1902 niedergelegt worden; Spanien hat die Ratifikations= 
urkunde zu der Zusatzakte ebenda am 22. Januar d. J. niedergelegt. 
Der Beitritt des Reichs zu den oben erwähnten internationalen Überein- 
kommen ist, entsprechend den Bestimmungen im Artikel 1, IX der Zusatzakte, der 
Schweizerischen Regierung am 21. v. M. angezeigt worden und tritt am 1. Mai 
d. J. in Kraft. 
Berlin, den 9. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von  Posadowsky. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1903.
        <pb n="158" />
        Convention. 
Sa Majesté le Roi des Belges, Sa 
Majeste TEmpereur du Brésil, Sa. 
Majeste le Roi d’Espagne, le Prési- 
dent de la République Francçaise, le 
Président de la République de Gua- 
temala, Sa Majesté le Roi dlItalie, 
Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, 
Sa Majesté le Roi de Portugal et 
des Algarves, le Présiden de la 
République du Salvador, Sa Majeste 
le Roi de Serbie et le Conseil fédéral 
de la Conféderation suisse, 
Egalement animés du deésir Tassu- 
rer, d’un commun accord, une com- 
pleète et ellicace protection à l'indu- 
strie et au commerce des nationaux 
de leurs Etats respectils et de con- 
tribuer à la garame des droits des 
inventeurs et de la loyautc des trans- 
actions commerciales, ont résolu de 
conclure une Convention à cet effet, 
et ont nomms pour Leurs Plénipoten- 
tiaires, Savoir: 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
NM. le Baron Beyens, Grand 
Oflcier de son Ordre royal 
de Léopold, Grand Oflicier de 
la Légion d’honneur, etc., 
son Envo'é Extraordinaire et 
Ministre Plenipotentiaire à 
Paris; 
148 
(Uebersetzung.) 
Üebereinkunft. 
— 
Seine Majestät der König der Belgier, 
Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, 
Seine Majestät der König von Spanien, 
der Präsident der Französischen Republik, 
der Präsident der Republik von Guatemala, 
Seine Majestät der König von Italien, 
Seine Majestät der König der Nieder- 
lande, Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien, der Präsident 
der Republik von Salvador, Seine 
Majestät der König von Serbien und 
der Bundesrath der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft haben, gleichmäßig 
von dem Wunsche beseelt, im Einver- 
nehmen mit einander der Gewerbe- 
thätigkeit und dem Handel der Ange- 
hörigen ihrer betreffenden Staaten einen 
vollkommenen und wirksamen Schutz zu 
sichern und zur Gewährleistung der Rechte 
der Erfinder und der Loyalität des 
Handelsverkehrs beizutragen, beschlossen, 
zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft zu 
schließen und zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Herrn Baron Beyens, Groß- 
Offizier des Königlichen Leopold- 
Ordens, Groß-Offizier der Ehren- 
legion u. s. w., Allerhöchstihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister in 
Paris;
        <pb n="159" />
        — 149 — 
Seine Majestät der Kaiser von 
Brasilien: 
Sa Majesté l'Empereur du 
Brésil: 
M. Jules Constant, Comte de 
Villeneuve, Membre du Con- 
seil de Sa Majesté, son Envoyc 
Extraordinaire et Ministre 
Plénipotentiaire près Sa Ma- 
Jjeste le Roi des Belges, 
Commandeur de T’Ordre du 
Christ, Oflicier de son Ordre 
de la Rose, Chevalier de la 
Légion C’honneur, etc.; 
Sa Majesté le Roi d'’Espagne: 
S. Exc. M. le Duc de Fernan- 
Nunlez, de Montellano et 
del Arco, Comte de Cer- 
vellon, Marquis de Almonacir, 
Grand d'’LSpagne de iw classe, 
Chevalier de 1 Ordre insigne 
de la Toison d’or, Grand- 
Croix de IOrdre de Charles 
III. Chevalier de Calatrava, 
Grand-Croik de la Legion 
T’honneur, etc., Senateur du 
Royaume, son Ambassadeur 
Extraordinaire et Plénipoten- 
tiaire à Paris; 
I.e Président de la République 
Françcaise: 
Jl. Paul Challemel- Lacour, 
Senateur, Ministre des Af- 
faires étrangeres; 
M. Hérisson, Député, Ministre 
Iu Commerce; 
MI. Charles Jagerschmidt, 
Ministre Plénipotentiaire de 
classe, Ollicier de I’Ordre 
national de la Legion d’hon- 
nour, etc.; 
Herrn Julius Constant Grafen 
von Villeneuve, Mitglied des 
Rathes Seiner Majestät, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier, Kom- 
mandeur des Christusordens, 
Offizier des Rosen-Ordens, Ritter 
der Ehrenlegion u. s. w.) 
Seine Majestät der König von 
Spanien: 
Seine Excellenz Herrn Herzog 
von Fernan-Nunez, von 
Montellano und Arco, 
Grafen von Cervellon, Marquis 
von Almonacir, Granden von 
Spanien 1. Klasse, Ritter des 
Hohen Ordens vom goldenen 
Vließ, Groß-Kreuz des Ordens 
Karls III., Ritter von Cala- 
trava, Groß-Kreuz der Ehren- 
legion u. s. w., Senator des 
Königreichs, Allerhöchstihren 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister in 
Paris; 
der Präsident der Französischen 
Republik: 
Herrn Paul Challemel-Lacour, 
Senator, Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten; 
Herrn Hérisson, Deputirten, 
Handelsminister; 
Herrn Karl Jagerschmidt, be- 
vollmächtigten Minister 1. Klasse, 
Offizier des Nationalordens der 
Ehrenlegion u. s. w.; 
31°
        <pb n="160" />
        — 150 — 
der Präsident der Republik von 
Guatemala: 
Herrn Crisanto Medina, Offizier 
     
  
    
     
   
    
 
der Ehrenlegion u. s. w., seinen 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister in 
Paris) 
     Seine Majestät der König von 
Italien: 
   Herrn Konstantin Reßman, 
Commandeur de Sses Ordres 
des Saints Mlaurice et Lazare 
et de la Couronne (d'ltalie, 
Commandeur de la ILeégion 
(T’honneur, etec., Consciller de 
I Ambassade d’ltalic à Paris; 
Kommandeur des St. Mauri 
tius= und Lazarusordens und des 
Ordens der Italienischen Krone, 
Kommandeur der Ehrenlegion 
u. s. w., Rath bei der italleni- 
schen Botschaft in Paris; 
      Seine Majestät der König der 
 Niederlande: 
  Baron    Herrn Baron von Zuylen von 
   
     
    
    
     
   Nassau, Grand 
     
   Envoyré  
traordinaire    
   
Nyevelt, Kommandeur des 
Ordens vom Niederländischen 
Löwen, Groß-Kreuz des Groß- 
berzoglichen Ordens der Eichen- 
Krone und des Goldenen Löwen 
von Nassau, Groß-Offizier der 
Ehrenlegion u. s. w., Allerhöchst- 
ihren außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister in 
Parisf 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien: 
Herrn Jose da Silva Mendez 
Leal, Staatsrath, Pair des 
Königreichs, Minister und 
Ehren= Staatssekretär, Groß- 
Kreuz des St. Jakob-Ordens 
Ritter des portugiesischen Thurm- 
und Schwertordens, Groß-Off- 
zier der Ehrenlegion u. s. w., 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
      
   
   Silva Mendes 
Leal,   Pair 
 Roz’aume. Ministr   
cretaire d’Etat honoraire 
  lTOrdre
        <pb n="161" />
        — 151 — 
neur. ctc., Son Envoyé Extraor- 
dinaire et Ministre Plenipoten- 
tiaire à Paris; 
Nl. Fernand d’Azevedo, 0lll- 
cier de la Légion d’hon- 
neur, etc., Premier Secrétaire 
de la Légation de Portugal 
à Paris; 
Le Président de la Répu- 
blique du Salvador: 
M. Torres-Caicedo, Membre 
correspondant de IInstitut de 
France, CGrand Oflicier de la 
Legion G’honneur, etc., son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plenipotentiaire à Paris; 
Sa Majesté le Roi de Serbie: 
M. Sima M. Marinovitch, 
Chervalier de TOrdre royal de 
Takovo, etc. etc., Charge 
Aflaires par intérim de 
Serbie à Paris; 
Et le Conseil fedéral de la 
Confédération suisse: 
M. Charles-Edouard Lardy, 
son Envoyé Extraordinaire et 
Ministre Plénipotentiaire à 
Paris; 
M. J. Weibel, Ingenicur à Ge- 
neve, Président de la Section 
Suisse de la Commission per- 
manente pour la protection 
de la Propriété industrielle; 
Lesquels, apres sétre communiqué 
leurs pleins pouvoirs respectifs, trou- 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Paris; 
Herrn Fernand d'Azevedo, Offi- 
zier der Ehrenlegion u. s. w., 
Ersten Sekretär bei der portu- 
giesischen Gesandtschaft in Paris; 
der Präsident der 
von Salvador: 
Herrn Torres-Caicedo, kor- 
respondirendes Mitglied des In- 
stituts von Frankreich, Groß- 
Offizier der Ehrenlegion u. s. w., 
seinen außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister in Paris; 
Republik 
Seine Majestät der König von 
Serbien: 
Herrn Sima M. Marinovitch, 
Ritter des Königlichen Takowo- 
Ordens u. s. w. u. s. w.; interi- 
mistischen serbischen Geschäfts- 
träger in Paris; 
und 
der Bundesrath der Schweizeri- 
schen Eidgenossenschaft: 
Herrn Karl Eduard Lardy, 
seinen außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister in Paris; 
Herrn J. Weibel, Ingenieur 
in Genf, Plräsidenten der 
schweizerischen Abtheilung der 
dauernden Kommission für den 
Schutz des gewerblichen Eigen- 
thums. 
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be-
        <pb n="162" />
        1 
vés en bonne et due forme, sont 
cohvenus des articles Suivants: 
Article premier. 
Les Gouvernements de la Belgidue. 
du Brésil, de lIEpagne. de la France. 
du Guatemala, de l’Italic, des Pars- 
Bas, du Portugal, du Salvador, de 
la Serbie et de la Suisse sont con- 
stitués à Tetat Union pour la pro- 
tection de la Propricté industrielle. 
Art. 2. 
Los sujets ou citoyrens de chacun 
des Etats contractants jouiront, dans 
tous les autres Etats de lUnion, en 
cce qui concerne les brevets Tin- 
vention, les dessins ou mocdleles in- 
dustriels, les marques de fabrique 
ou de commerce et le nom commer- 
cial, des avantages due loes lois 
respectives accordent actuellement 
Ou accorderont par la suite aux na- 
tionaux. En consequence, ils auront 
la meme protection due ceux-ei et 
le méme recours légal contre toute 
atteinte portée à leurs droits, sous 
réserve de P’accomplissement des for- 
malitées et des conditions imposées 
aux nationaux par la Egislation in- 
térieure de chadue Etat. 
Art. 3. 
Sont assimilés aux sujets ou ci- 
toens des Etats contractants les 
Sujets ou citoyens des Etats ne faisant 
Pas Partie de IUnion, dui sont do- 
micilics ou ont des établissements 
industriels ou commerciaux sur le 
territoire de Tun des Etats de 1 Tnion. 
# 
0 
2 — 
fundenen Vollmachten über die folgen— 
den Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. 
Die Regierungen von Belgien, Bra— 
silien, Spanien, Frankreich, Guatemala, 
Italien, den Niederlanden, Portugal, 
Salvador, Serbien und der Schweiz 
bilden einen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigenthums. 
Art. 2. 
Die Unterthanen oder Bürger der 
vertragschließenden Staaten sollen in 
allen übrigen Staaten des Verbandes 
in Betreff der Erfindungspatente, der 
gewerblichen Muster oder Modelle, der 
Fabrik= oder Handelsmarken und der 
Handelsnamen die Vortheile genießen, 
welche die betreffenden Gesetze den Staats- 
angehörigen gegenwärtig gewähren oder 
in Zukunft gewähren werden. Dem- 
gemäß sollen sie denselben Schutz wie 
diese und dieselbe Rechtshülfe gegen jeden 
Eingriff in ihre Rechte haben, vorbe- 
haltlich der Erfüllung der Förmlichkeiten 
und Bedingungen, welche den Staats- 
angehörigen durch die innere Gesetzgebung 
jedes Staates auferlegt werden. 
Art. 3. 
Den Unterthanen oder Bürgern der 
vertragschließenden Staaten werden gleich- 
gestellt die Unterthanen oder Bürger der 
dem Verbande nicht beigetretenen Staaten 
welche in dem Gebiet eines der Verbands- 
staaten ihren Wohnsitz oder gewerbliche 
oder Handeleniederlassungen haben.
        <pb n="163" />
        Art. 4. 
Celui qui aura rgulièrement fnit 
de dépot d’unc demande de brevet 
Tinvention, d’un dessin ou modele 
industriel, d’une marque de fabrique 
Ou de commerce, dans l’un des Etats 
contractants, jouira, pour ellectuer 
le dépôt dans les autres Etats, et 
Sous réservre des droits des tiers, 
d’'un droit de priorité pendant les 
delais déterminés ci-Apres. 
En consequence, le dépôt ulté- 
rieurement opéré dans F’un des autres 
Etats de IUnion, avant Texpiration 
de ces délais, ne pourra étre inva- 
lidd par des faits accomplis dans 
Tintervalle, soit, notamment, par un 
autre dépDôt, PDar la publication de 
Tinvention ou son exploitation par 
un tiers, Dar la mise en vente deexem- 
plaires du dessin ou du modele, par 
Temploi de la mardque. 
Les delais de priorité mentionnés 
ci-dessus seront de six mois pour 
les brevets T’invention, et de trois 
mois pour les dessins ou modeles 
industriels, ainsi que pourles marques 
de fabrique ou de commerce. IIs 
seront augmentées d’un mois pour 
les Days Toutre-mer. 
Art. 5. 
L’introduction par le breveté, dans 
le pays ou le brevet a étc delivré, 
d’objets fabriqués dans I’un oul’antre 
des Etats de I'’Union, W’'entrainera 
Das la dechance. 
Toutefois le Preveté restera soumis 
a Tobligation d'exploiter son brevet 
153 
Art. 4. 
Derjenige, welcher in einem der ver- 
tragschließenden Staaten ein Gesuch um 
ein Erfindungspatent, ein gewerbliches 
Muster oder Modell, eine Fabrik= oder 
Handelsmarke vorschriftsmäßig hinter- 
legt, soll zum Zwecke der Hinterlegung 
in den anderen Staaten während der 
unten bestimmten Fristen und vorbehalt- 
lich der Rechte Dritter ein Prioritäts-= 
recht genießen. 
Demgemäß soll die hiernächst in einem 
der übrigen Verbandsstaaten vor Ab- 
lauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung 
durch inzwischen eingetretene Thatsachen, 
wie namentlich durch eine andere Hinter- 
legung, durch die Veröffentlichung der 
Erfindung oder deren Ausübung 
seitens eines Dritten, durch das Feil- 
bieten von Exemplaren des Musters 
oder Modells, durch die Anwendung 
der Marke nicht unwirksam gemacht 
werden können. 
Die oben erwähnten Prioritätsfristen 
sollen sechs Monate für Erfindungspatente 
und drei Monate für gewerbliche Muster 
oder Modelle sowie für Fabrik= oder 
Handelsmarken betragen sie sollen für 
liberseeische Länder um einen Monat 
verlängert werden. 
Art. 5. 
Die durch den Patentinhaber bewirkte 
Einfuhr von Gegenständen, welche in 
einem oder dem anderen Verbandsstaate 
bergestellt sind, in das Land, in welchem 
das Patent ertheilt worden ist, soll den 
Zerfall des letzteren nicht zur Folge 
haben. 
Gleichwohl soll der Patentinhaben 
verpflichtet bleiben, sein Patent nach
        <pb n="164" />
        conformément aux lois du pays ouù 
il introduit les ohjets brevetés. 
Art. 6. 
Toute mardque de fabrique ou de 
commerce régulièrement déposce dans 
Ie pays Torigine sera admise au 
dépôt et protégée telle qduelle dans 
tous les autres pays de l'Union. 
Sera considére comme pay’'s Tori- 
gine le pay ou le déposant a son 
Drincipal établisscment. 
Si ce principal établissement Wist 
point situc dans un des pays de 
I/Union, sera considéré comme pays 
dSorigine celui auquel appartient le 
deposant. 
Le dépôt pourra étre refusée, si 
Tobjet pour lequel il est demande 
est considére comme contraire à la 
moralc ou à Tordre public. 
Art. 7. 
La nature du produit sur lequel 
la marque de ⅝Fsfabrique ou de com- 
merce doit étre apposée ne peut, 
dans aucun cas, faire obstacle au 
dépot de la marque. 
Art. 8. 
Le nom commercial sera protégé 
dans tous les pays de I’Union sans 
obligation de dépôt, quw’il fasse ou 
non partie d’une mardque de fabridqdue 
ou de commerce. 
Art. 9. 
Tout produit portant illicitement 
une mardue de fabrique ou de com- 
merce, ou un nom commercial, 
154 
Maßgabe der Gesetze des Landes, in 
welches er die patentirten Gegenstände 
einführt, auszuüben. 
Art. 6. 
Jede in dem Ursprungslande vor— 
schriftsmäßig hinterlegte Fabrik= oder 
Handelsmarke soll so wie sie ist in allen 
anderen Verbandsstaaten zur Hinter- 
legung zugelassen und geschützt werden. 
Als Ursprungsland soll das Land 
angesehen werden, in welchem der 
Hinterlegende seine Hauptniederlassung 
hat. 
Liegt die Hauptniederlassung nicht in 
einem der Verbandsstaaten, so soll als 
Ursprungsland dassjenige angesehen wer- 
den, welchem der Hinterlegende ange- 
hört. 
Die Hinterlegung kann zurückgewiesen 
werden, wenn der Gegenstand, für wel- 
chen sieverlangt wird, als den guten Sitten 
oder der öffentlichen Ordnung zuwider an- 
gesehen wird. 
Art. 7. 
Die Natur des Erzeugnisses, auf 
welchem die Fabrik= oder Handelsmarke 
angebracht werden soll, darf in keinem 
Falle die Hinterlegung der Marke 
hindern. 
Art. 8. 
Der Handelsname soll in allen Ver- 
bandsstaaten, ohne Verpflichtung zur 
Hinterlegung, geschützt werden, gleichviel 
ob er den Theil einer Fabrik= oder 
Handelsmarke bildet oder nicht. 
Art. 9. 
Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- 
oder Handelsmarke oder mit einem 
Handelsnamen versehene Erzeugniß darf
        <pb n="165" />
        Dourra étre saisi à Timportation dans 
ceux des Etats de I’Union dans les- 
Gduels cette marque ou ce nom com- 
mercial ont droit à la protection 
legale. 
La Saisie aura lieu à la requéte 
soit du midnistere public, soit de la 
Partie intéressée, conformément à la 
JIégislation intérieure de chaque Etat. 
Art. 10. 
Les dispositions de Tarticle- preccé- 
dent seront applicables à tout pro- 
Guit portant faussement, comme in- 
dication de provenance, le nom d’une 
localité déterminée, lorsque cette in- 
dication sera jointe à un nom com- 
mercial fictif ou emprunte dans une 
intention frauduleuse. 
Est réputé artie intéressée tout 
fabricant ou commercant engage 
dans la fabrication ou le commerce 
de ce produit, et etabli dans la 
localité fausscment indiquse comme 
Provenance. 
Art. 11. 
Les Hautes Parties contractantes 
s'engagent à accorder une protection 
temporaire aux inventions breve- 
tables, aux dessins ou modeles in- 
dustriels, ainsi du’aux marques de 
fabrique ou de commerce, pour les 
Droduits dui figureront aux Exposi-- 
tions internationales olliciclles ou 
officiellement reconnues. 
Art. 12. 
Chacune des Hautes PDarties con- 
tractantes sengage à établir un ser- 
vice special de la Propricté in- 
dustrielle et un depot central, pour la 
Reichs Gesebbl. 19-3. 
155 
bei der Einführung in diejenigen Ver- 
bandsstaaten, in welchen diese Marke 
oder dieser Handelsname Recht auf ge- 
setzlichen Schutz hat, beschlagnahmt 
werden. 
Die Beschlagnahme soll nach Maß— 
gabe der inneren Gesetzgebung jedes 
Staates auf Antrag entweder der Staats- 
anwaltschaft oder der Betheiligten er- 
folgen. 
Art. 10. 
Die Bestimmungen des vorigen Ar- 
tikels sollen auf jedes Erzeugniß an- 
wendbar sein, welches als Bezeichnung 
der Herkunft fälschlich den Namen eines 
bestimmten Ortes trägt, wenn diese Be- 
zeichnung einem erfundenen oder einem 
zum Zwecke der Täuschung entlehnten 
Handelsnamen beigefügt wird. 
Als Betheiligter gilt jeder Fabrikant 
oder Kaufmann, welcher die Fabrikation 
des Erzeugnisses oder den Handel mit 
demselben betreibt und in dem fälschlich 
als Herkunftsort bezeichneten Orte seine 
Niederlassung hat. 
Art. 11. 
Die Hohen vertragschließenden Theile 
verpflichten sich, den patentfähigen Er- 
findungen, den gewerblichen Mustern 
oder Modellen sowie den Fabrik= oder 
Handelsmarken für Erzeugnisse, welche 
auf amtlichen oder amtlich anerkannten 
internationalen Ausstellungen zur Schau 
gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz 
zu gewähren. 
Art. 12. 
Jeder der Hohen vertragschließenden 
Theile verpflichtet sich, eine besondere 
Behörde für das gewerbliche Eigenthum 
und eine Zentral-Hinterlegungsstelle zur 
284 
32
        <pb n="166" />
        — 156 
communication au public des brevets 
Tinvention, des dessins ou mocdeles 
industriels et des mardues de fa- 
brique ou de commerce. 
Art. 13. 
Un office international sera or- 
ganisé sous le titre de Bureau Mrer- 
nalional de Union pour #ia proktschion 
de la Propriélé industrielle. 
Ce Bureau, dont les frais seront 
supportés par les Administrations de 
tous les Etats contractants, sera 
placé sous la haute autorité de IAd- 
ministration supéricure de la Con- 
fädération suisse, et fonctionnera 
sous sa surveillance. Les attributions 
en seront déterminées d'un commun 
accord entre les Etats de IUnion. 
Art. 14. 
La présente Convention sera sou- 
mise à des revisions periodiques en 
vue d'y introduire les ameliorations 
de nature à perfectionner le systeme 
de T’Union. 
A cet ellet, des Conférences au- 
ront „lieu successivement, dans Il’un 
des Etats contractants, entre les De- 
lIcgués desdits Etats. 
La prochaine réunion aura lieu en 
1885, à Rome. 
Art. 15. 
II est entendu qdue les Heautes 
Parties contractantes se réservent 
respectivement le droit de prendre 
sCparément, entre elles, des arran- 
gements Particuliers pour la pro- 
tection de la Propriété industrielle, 
en tant due ces arrangements ne 
contreviendraient point aux dispo- 
Sitions de la présente Convention 
Mittheilung der Erfindungspatente, der 
gewerblichen Muster oder Modelle und 
der Fabrik= oder Handelsmarken an das 
Publikum einzurichten. 
Art. 13. 
Unter der Bezeichnung: „Internatio- 
nales Büreau des Verbandes zum Schutze 
des gewerblichen Eigenthums“ ist ein 
internationales Amt einzurichten. 
Dieses Büreau, dessen Kosten durch 
die Regierungen sämmtlicher vertrag- 
schließenden Staaten zu tragen sind, 
wird der hohen Autorität der oberen 
Verwaltungsbehörde der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft unterstellt und hat unter 
deren Aufsicht zu arbeiten. Die Be- 
fugnisse desselben werden durch Ver- 
einbarung der Verbandsstaaten bestimmt. 
Art. 14. 
Die vorliegende Üebereinkunft soll 
periodischen Revisionen unterzogen werden, 
um Verbesserungen herbeizuführen, welche 
geeignet sind, das System des Ver- 
bandes zu vervollkommnen. 
Zu diesem Zwecke werden der Reihe 
nach in einem der vertragschließenden 
Staaten Konferenzen zwischen den Dele- 
girten der genannten Staaten statt 
finden. 
Die nächste Zusammenkunft soll 1885 
in Rom stattfinden. 
Art. 15. 
Man ist einverstanden, daß die Hohen 
vertragschließenden Theile sich das Recht 
vorbehalten, einzeln mit einander be- 
sondere Abmachungen zum Schutze des 
gewerblichen Eigenthums zu treffen, so- 
fern diese Abmachungen den Bestim- 
mungen der vorliegenden Üebereinkunft 
nicht zuwiderlaufen.
        <pb n="167" />
        Art. 16. 
Les Etats qui n'ont point pris 
Part à la présente Convention seront 
admis à y adhérer sur leur demande. 
Cette adhésion sera notifice par 
la voie diplomatique au Gouverne-- 
ment de la Conféedération suisse, et 
Par celui-ci à tous les autres. 
Elle emportera, de plein droit, 
accession à toutes les clauses et ad- 
mission à tous les avantages stipulés 
Dar la présente Convention. 
Art. 17 
Liexécution des engagements réci- 
proques Ccontenus dans la presente 
Convention est subordonneée, en tant 
due de besoin, à l’accomplissement 
des formalités et rögles éCtablies par 
les lois constitutionnelles de celles 
des Hautes Parties contractantes qui 
sont tenues den provoquer Tappli- 
cation, ce qu’elles Fobligent à faire 
(lans le plus bref délai possible. 
Art. 18. 
La présente Convention sera mise 
à exécution dans le délai d'un mois 
a partir de Téchange des ratifications 
et demeurera en vigueur pendam 
un temps indéterminé, jusqu'à Tex- 
piration d'une année à partir du 
Jour ou la dénonciation en sera saite. 
Cette dénonciation sera adressce 
au Gouvernement chargé de rece- 
Voir les adhésions. Elle ne produira 
son effet qu’àa Igard de l’Etat qui 
Iaura faite, 1a Convention restant 
ßc NOEutoire Dour les autres Parties 
comractautcs. 
157 
Art. 16. 
Die Staaten, welche an der vor- 
liegenden Üebereinkunft nicht Theil ge- 
nommen haben, sollen auf ihren An- 
trag zum Beitritte zugelassen werden. 
Dieser Beitritt ist auf diplomatischem 
Wege der Regierung der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft und von dieser den 
übrigen anzuzeigen. 
Er hat mit voller Rechtswirkung den 
Anschluß an alle Bestimmungen und 
die Zulassung zu allen Vortheilen zur 
Folge, welche in der vorliegenden Uceber- 
einkunft vereinbart sind. 
Art. 17. 
Die Ausführung der in der vor- 
liegenden Uebereinkunft enthaltenen gegen- 
seitigen Verbindlichkeiten unterliegt, so- 
weit nöthig, der Erfüllung der Förm- 
lichkeiten und Vorschriften, welche die 
verfassungsmäßigen Gesetze derjenigen 
Hohen vertragschließenden Theile erfor- 
dern, die deren Anwendung herbeizu- 
führen gehalten sind, was sie in möglichst 
kurzer Frist zu thun sich verpflichten. 
Art. 18. 
Die vorliegende Üebereinkunft soll 
innerhalb eines Monats nach Austausch 
der Ratifikationen in Wirksamkeit treten 
und auf unbestimmte Zeit bis nach 
Ablauf eines Jahres vom Tage der 
erfolgten Kündigung ab in Kraft bleiben. 
Diese Kündigung ist an die mit der 
Empfangnahme der Beitrittserklärungen 
beauftragte Regierung zu richten. Sie 
erstreckt ihre Wirkung nur auf den Staat, 
welcher sie ausspricht; für die übrigen 
vertragschließenden Theile bleibt die Ueber- 
einkunft wirksam. 
32°
        <pb n="168" />
        — 158 — 
Art. 19. 
Laprésente Conveition sera ratificc, 
et les ratifications en seront échan- 
LCes à Paris, dans le delai d’'un an 
au plus tard. 
En foi de quoi, les Plenipoten- 
tiaires respectils Tont signee et y 
ont appos leurs cacheets. 
Fait à Paris, le 20 mars 1883. 
(L. S.) Beyens. 
(L. S.) Villenene. 
(L. S.) Duc de Fernan-Nuncz. 
(L. S.) P. Challemel-lLacour 
(L. S.) Ch. Hérisson. 
(L. S.) Ch. Jagerschmidit. 
(L. S.) Crisanto-Medina. 
(L. S.) Ressman. 
(L. S.) Baron de Zuylen de 
JNyewelt. 
(L. S.) Jose da Silva 
Leal. 
(L. S.) F. G’Azevedo. 
(L. S.) J.-M. Torres-Caicedo. 
(L. S.) Sima DI. Marinovitch. 
(L. S.) Lardy. 
(L. S.) J. Weibel. 
Mendes 
Art. 19. 
Die vorliegende Übereinkunft soll rati— 
fizirt werden und die Ratifikationen 
sollen zu Paris spätestens innerhalb 
eines Jahres ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die betreffen- 
den Bevollmächtigten die Uebereinkunft 
vollzogen und ihre Siegel beigedrück.. 
So geschehen zu Paris, am 20. März 
1883.
        <pb n="169" />
        Protocole de cloturc. 
. 
Au moment de Proccder à la sig- 
mature de la Convention conclue, à 
la date de ce jour, entre les Gou- 
vernements de la Belgique, du Brésil, 
de IEspagne, de la France., du 
Guatemala, de TItalie, des Pag’s- 
Bas, du Portugal, du Salvrador, (de 
Ia Serbie et de la Suisse, pour la 
Protection de la Propriété industrielle. 
les Plénipotentiaires soussignées sont 
convenus de ce qui Suit: 
1 Les mots Propricté industrielle 
doivent étre entendus dans leur 
acception la plus large, en ce sens 
dw’ils S’appliquent non seulement 
aux prodnits de Tindustrie propre- 
ment dite, mais également aux pro- 
duits de Tagriculture ins, grains, 
fruits, bestinnk, etc.) et aux produits 
mincrauk lrés au commerce (caux 
mincrales, etc.). 
2. Sous le nom de Brerets d in- 
rention sont comprises les diverses 
espèces de brevets industriels admises 
Par les législations des Etats con- 
tractants, telles que brevets d’im- 
Portation, brevets de pertfectionne- 
ment, etc. 
3. II est entendu quc la disposition 
finale de larticle 2 de la Convention 
ne porte aucune atteinte à la légis- 
lation de chacun des Etats contrac- 
tants, en ce qui concerne la pro- 
cedure suivie devant les tribunaux 
et la competence de ces tribunaux. 
 Schlußprotokoll. 
Im Begriffe, den unter heutigem Tage 
zwischen den Regierungen von Belgien, 
Brasilien, Spanien, Frankreich, Gua- 
temala, Italien, den Niederlanden, 
Portugal, Salvador, Serbien und der 
Schweiz abgeschlossenen Vertrag zum 
Schutze des gewerblichen Eigenthums 
zu unterzeichnen, sind die unterzeichneten 
Bevollmächtigten über Nachstehendes 
übereingekommen: 
1. Die Worte: „Gewerbliches Eigen- 
thum“ sollen in ihrer weitesten Be- 
deutung verstanden werden, derart, 
daß sie nicht blos auf Gewerbeerzeugnisse 
im eigentlichen Sinne, sondern ebenso 
auf die Erzeugnisse des Ackerbaues 
(Wein, Getreide, Früchte, Vieh rc.) und 
auf die in den Handel gebrachten mine- 
ralischen Erzeugnisse (Mineralwasser 2c.) 
Anwendung finden. 
2. Unter der Bezeichnung „Erfindungs- 
patente“ sind die von den Gesetzgebungen 
der vertragschließenden Staaten zuge- 
lassenen verschiedenen Arten gewerblicher 
Patente, wie Einführungs-, Verbesse- 
rungs= 2c. Patente, begriffen. 
3. Man ist einverstanden, daß die 
Schlußbestimmung des Artikel 2 der 
Uebereinkunft die Gesetzgebung jedes der 
vertragschließenden Staaten in Betreff des 
Verfahrens vor den Gerichten und die 
Zuständigkeit dieser Gerichte in keiner 
Weise berühren soll.
        <pb n="170" />
        — 100 
4. Le Daragraphe 1° de l'article 6 
doit étre entendu en ce sens du’au- 
cune mardue de fabrique ou de 
commerce ne pourra étre exclue de 
la protection dans l’un des Etats de 
I/ Union par le fait seul duelle ne 
Satisterait pas, au point de vue des 
signes qui la composent, aux condi- 
tions de la legislation de cet Etat, 
Dourvu qu’elle Ssatislassc, sur ce 
pDoint, à la Ilégislation du pays 
(Torigine et dwelle ait été, dans ce 
(lernier pays, Tobjet d’un depet 
regulier. Sauf cette exception, qui ne 
concerne due la forme de la marque, 
et Sous réserve des dispositions des 
autres articles de la Convention, la 
Legislation intérieure de chacun des 
Etats recevra son application. 
Pour Eviter tonte fausse interpré- 
tation, i#l est entendu due Tusage 
es armoiries publiques et des déco- 
rations peut étre considéré comme 
contraire à Tordre public, dans le 
Sens du paragraphe final de larticle 6. 
5. L’organisation du service spécial 
de la Propriété industrielle mentionnd 
à Tarticle 12 comprendra, autant que 
Dossible, la publication, dans chaque 
Etat, Tune feuille ollicielle pério- 
diquc. 
6. Les frais Kommuns du Bureau 
international institué par Tarticle 13 
ne pourront, en aucun cas, de- 
passer, par année, une Somme 
totale représentant une moyenne de 
2,000 francs par chaque Etat con- 
tractant. 
Pour déterminer la part contri- 
butive de chacun des Etats dans 
cette somme totale des frais, les 
Etats contractants et ceux qui ad- 
héreraient uliérieurement à I Union 
4. Abs. 1 des Artikel 6 ist dahin zu 
verstehen, daß keine Fabrik-oder Handels- 
marke von dem Schutze in einem der 
Verbandsstaaten ausgeschlossen werden 
darf, lediglich der Thatsache wegen, 
daß dieselbe hinsichtlich der Zeichen, aus 
denen sie besteht, den Anforderungen 
der Gesetzgebung dieses Staates nicht 
genügt, vorausgesetzt, daß sie in dieser 
Beziehung der Gesetzgebung des Ur- 
sprungslandes genügt und daß sie in 
diesem letzteren Lande Gegenstand einer 
vorschriftsmäßigen Hinterlegung gewesen 
ist. Von dieser Ausnahme abgesehen, 
welche nur die Form der Marke be- 
trifft, und vorbehaltlich der Bestimmun- 
gen der übrigen Artikel der Ueberein- 
klunft soll die innere Gesetzgebung jedes 
Staates Anwendung finden. 
Um jeder falschen Auslegung zu be- 
gegnen, ist man einverstanden, daß der 
Gebrauch der öffentlichen Wappen und 
Ehrenzeichen als im Sinne des Schluß- 
satzes des Artikel 6 der öffentlichen Ord- 
nung zuwider angesehen werden kann. 
5. Bei Einrichtung der im Artikel 12 
erwähnten besonderen Behörde für das 
gewerbliche Eigenthum soll auf die Ver- 
öffentlichung eines periodischen amtlichen 
Blattes in jedem Staate thunlichst 
Bedacht genommen werden. 
6. Die gemeinsamen Kosten des 
nach Artikel 13 eingesetzten internationalen 
Büreaus dürfen in keinem Falle eine 
Gesammtsumme von durchschnittlich 
2 000 Franken jährlich für jeden vertrag- 
schließenden Staat übersteigen. 
Um den Beitrag jedes Staates zu 
dieser Gesammtsumme der Kosten zu 
bestimmen, werden die vertragschließenden 
Staaten und diejenigen, welche dem 
Verbande später beitreten möchten, in
        <pb n="171" />
        — 161 
seront diviscs en Six elasses con- 
tribuant chacune dans la Droportion 
Tun certain nombre d'unités, savoir: 
1 clases 25 unites, 
2 claseese 20 — 
3e clase 15 — 
4 chasse ; 10 — 
5 clasee 5G — 
6° claseses .. 3 — 
Ces coellicients Seront multiplic 
Lar le nombre des Etats de chaque 
classe, et la somme des produits 
ainsi obtenus fournira le nombre 
d’unités pDar lequel la dépense totale 
doit éetre divisce. Le quotient don- 
nera le montant de lunite de deé- 
Dense. 
Les Etats contractants sont classcs 
ainsi quil suit, en vue de la r- 
partition des frais: 
I clnsse France, ltalie. 
2 classe Espagne. 
Belgique, Brésil, 
Portugal, Suisse. 
4 classe Pays-Bas. 
5 classe Serbie. 
6e classe Guatemala, Salvador. 
L'Administration suissc surveillera 
les depenses du Burcau international, 
fera les avances nécessaires et cta- 
blira le compte annnuel, qui sera 
communiqué à tonutes les autres Ad- 
ministrations. 
Le Burenu international centrali- 
scra les renseignements de tonute 
nature relatifs à la protection de lu 
Propricte industrielle et les reunira 
en une statistique géenérale qui sern 
distribuge à toutes les Administra- 
tions. II procédera aux Ctudes 
Tutilitc commune intéressant 1 Union 
et redigera, à Taide des documents 
dui seront mis à sa disposition par 
3e classe 
sechs Klassen getheilt, von denen jede 
im Verhältniß einer bestimmten Zahl 
von Einheiten beiträgt, nämlich: 
die I. Klasse 25 Einheiten, 
2. 20 - 
3. - 15 - 
1. 10 . 
3.-5 . 
6-3 -. 
Diese Coessizienten  werden mit der 
Zahl der Staaten jeder Klasse multi- 
plizirt und die Summe der so er- 
haltenen Produkte bildet die Zahl von 
Einheiten, mit der die Gesammtaus- 
gabe zu dividiren ist. Der Ouotient 
ergiebt dann den Betrag der Ausgabe- 
einheit. 
Hinsichtlich der Vertheilung der 
Kosten werden die vertragschließenden 
Staaten wie folgt klassifizirt:  
1 Klasse Frankreich, Italien; 
2. -Spanien; 
3. Belgien, Brasilien, 
Portugal, Schweiz; 
4. Niederlande; 
5.. Serbien; 
6. Guatemala, Salvador. 
Die Schweizerische Regierung wird 
die Ausgaben des internationalen 
Büreaus überwachen, die nöthigen Vor- 
schüsse leisten und die Jahresrechnung 
aufstellen, welche allen anderen Regie- 
rungen mitgetheilt wird. 
Das internationale Büreau hat die 
auf den Schutz des gewerblichen Eigen- 
thums bezüglichen Mittheilungen aller 
Art zu sammeln und in einer allge- 
meinen Statistik zu vereinigen, welche an 
alle Regierungen zu vertheilen ist. Es hat 
sich mit gemeinnützigen Studien, welche 
für den Verband von Interesse sind, 
zu beschäftigen und mit Hülfe des ihm 
von den verschiedenen Regierungen zur
        <pb n="172" />
        les diverses Administrations, une 
feuille periodiqdue, en langue fran- 
caisc, sur les ducstions concernant 
Tobjet de 1 Cnion. 
Les numeéros de cette feuille, de 
méme due tous les documents pu- 
blics Dar le Bureau international, 
seront répartis entre les Administra- 
tions des Etats de TLnion, dans la 
Droportion du nombre des unités 
contributives ci-dessus mentionnCes. 
T.es evemplaires et documents supplé- 
mentaires qui seraient réclamés, scit 
Dar lesdites Administrations, soit par 
des socictes ou des Particuliers, se- 
ront paz’és à Part. 
I. Bureau international devra se 
tenir en tout temps à la disposition 
des membres de I’Union, pour leur 
fournir, sur les questions relatives 
au Service international de la Pro- 
Prichtt industrielle, les renseignements 
spéciaux dont ils pourraient avoir 
bescin. 
I. Administration du pays ou 
doit siéger la prochaine Conférence 
Préparera, avec le concours du Bu- 
reau international, les travaux de 
cette Conférence. 
Ie directeur du Bureau inter- 
national assistera aux Scances des 
Conférences et prendra part aux 
discussions sans Foix doliberative. 
II fera, sur sa gestion, un rapport 
anmmel qui sera communiqué à tous 
les membres de LUnion. 
J.a langne olliciclie du Burcau 
international sera la langue fran- 
Ccaisc. 
J. Le présent Protocole de clöture, 
dui sern ratilic cn méme tembs due 
162 
Verfügung gestellten Aktenmaterials ein 
periodisches Blatt in französischer Sprache 
zu redigiren, welches die den Gegen- 
stand des Verbandes betreffenden Fragen 
behandelt. 
Die Nummern dieses Blattes sowie 
alle von dem internationalen Büreau 
veröffentlichten Schriftstücke sind auf die 
Regierungen der Verbandsstaaten im 
Verhältnisse der Zahl der oben erwähnten 
Beitragseinheiten zu vertheilen. Die 
außerdem von den genannten Regie- 
rungen oder von Gesellschaften oder 
Privatpersonen etwa beanspruchten 
Eremplare und Schriftstücke sind be- 
sonders zu bezahlen. 
Das internationale Büreau hat sich 
jederzeit zur Verfügung der Verbands- 
mitglieder zu halten, um ihnen über die 
auf die internationale Verwaltung des 
gewerblichen Eigenthums bezüglichen 
Fragen die besonderen Mittheilungen zu 
machen, deren sie bedürfen könnten. 
Die Regierung des Landes, in wel- 
chem die nächste Konferenz tagen soll, 
hat mit Hülfe des internationalen 
Büreaus die Arbeiten dieser Konferenz 
vorzubereiten. 
Der Vorsteher des internationalen 
Büreaus hat den Sitzungen der Kon- 
ferenzen beizuwohnen und an den Ver- 
bandlungen ohne beschließende Stimme 
Theil zu nehmen. Ueber seine Amts- 
führung hat er jährlich einen Bericht 
zu erstatten, welcher den Mitgliedern 
des Verbandes mitzutheilen ist. 
Die Amtssprache des internationalen 
Büreaus soll die französische Sprache 
sein. 
7. Das vorliegende Schlußprotokoll, 
welches gleichzeitig mit der am heutigen
        <pb n="173" />
        la Convention conclue à la date de 
I%ce jour, sera considere comme faisant 
Partie integrante de cette Convention, 
et aura mémes sorce, valeur et 
duree 
En foi de quoi, les Plénipoten- 
tiaires soussignés ont dressc le present 
ProtocBole. 
Fait à Paris, le 20 mars 1883 
Beyens. 
Villeneuwe. 
Duc de Fernan-Nuncz. 
P. Challemel-Lacour. 
Ch. Hérisson. 
Ch. Jagerschmidt. 
Crisanto-Medina. 
Ressman. 
Baron de Zuylen de Nyevelt. 
Jose da Silva Mendes Leal. 
F. d'’Azevedo. 
J.-M. Torres-Caicedo. 
Sima M. Marinovitch. 
Lardy. 
J. Weibel. 
163 
Tage abgeschlossenen Uebereinkunft rati- 
fizirt werden soll, ist als integrirender 
Theil dieser Uebereinkunft anzusehen und 
soll dieselbe Kraft, Gültigkeit und 
Dauer haben. 
Zu Urkund dessen haben die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten das vor- 
liegende Protokoll aufgenommen. 
So geschehen zu Paris, den 20. März 
1883. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1903. 
33
        <pb n="174" />
        Protocole 
concernant 
la dotation du Burcau lnter- 
national de I’Union pour la pro- 
tection de la Propricté imdustrielle 
conclu entre 
la Belgiquc, le Brésil, IEspagne, 
les Etats- Unis d'Amérique, la 
France, la Grande-Bretagne, le 
Guatemala, lItalic, la Jorvege. 
les Pays-Bas, le Portugal, la 
Suède, la Suisse et la Tunsie. 
Les Soussignés, Plenipotentiaires 
des Gouvernements des Etats ei- 
dessus Gcnumrés, 
Vu la Déelrration adoptéee le 
12 mars 1883 par la Confcrence 
internationale pour la protection de 
Ila Propriété industrielle réunie à 
Paris, 
Ont, d'un commum tccord, et Sous 
réserve de ratification, arréte le Dro- 
tocole suiwant: 
Article premier. 
Le premier alinda du chiffre 6 du 
Protocole de cloture unne à la Cou- 
vontion internationale du 20 mars 
1883 pour la protection de la Pro- 
164 — 
(Uebersetzung.) 
Protokoll, 
betreffend 
die Ausstattung des internationalen 
Bürcaus des zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigenthums 
zwischen 
Belgien, Brasilien, Spanien, den 
Vereinigten Staaten von Amerika, 
Frankreich, Großbritannien, Guatemala, 
Italien, Norwegen, den Niederlanden, 
Portugal, Schweden, der Schweiz und 
Tunis geschlossenen Verbandes. 
Dee Unterzeichneten, Bevollmächtigte 
der oben aufgeführten Staaten, haben 
angesichts der am 12. März 1883 
von der in Paris versammelten inter- 
nationalen Konferenz zum Schutze des 
gewerblichen Eigenthums angenommenen 
Deklaration im Einvernehmen mit ein- 
ander und unter Vorbebalt der Rati- 
fikation das folgende Protokoll abge- 
schlossen: 
Artikel 1. 
Der erste Absatz der Ziffer 6 des der 
internationalen Uebereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigenthums vom 
20. März 1883 beigefügten Schluß-
        <pb n="175" />
        priété industrielle est abrogé et rem- 
PDlacc par la disposition suivante: 
„Les depenses du Bureau inter- 
national instituk pDar Tarticle 13 
Seront supportéees en commun par 
les Etats conträctants. Elles ne 
Dourront, en aucun cas, dépasser la 
Somme de soixante mille francs par 
annc.“ 
Art. 2 
Le présent Protocole sera ratilic. 
et les ratifications en seront échau- 
géos à Madrid dans le dlai de sik 
mois au plus tard. 
II entrera en vigueur un mois à 
Dartir de Téchange des ratilications, 
et aura la méme force et durée que 
la Convention du 20 mars 1883, 
dont il sera considéré comme faisant 
Partie intégrante. 
En foi iae duoi, les Pléni- 
potentiaires des Etats ci-dezsus 
GEnumérés ont signéc le présent Pro- 
tocole à Madrid, le quinze avril mil 
huit cent quatre-vingt-olze. 
Pour la Belgiuue: 
Th. de Bounder de Melsbroeck,. 
Pour le Brésil: 
Luis F. d’'’Abreu. 
Pour I’Espagne: 
S. Moret. 
Marquéês de Aguilar. 
Enrique Calle ja. 
I. uis Mariano de Larra. 
Tour les Ftats-Unls d’Amérique: 
E. Burd Grubb. 
165 — 
protokolls wird aufgehoben und durch 
die folgende Bestimmung ersetzt: 
,Die Ausgaben des nach Artikel 13 
eingesetzten internationalen Büreaus wer- 
den gemeinsam von den vertragschließen- 
den Staaten getragen. Sie dürfen in 
keinem Falle die Summe von 60 000 
Franken jährlich übersteigen.“ 
Art. 2. 
Das vorliegende Protokoll soll rati- 
fizirt werden, und die Ratifikationen 
sollen in Madrid spätestens innerhalb 
6 Monaten ausgetauscht werden. 
Es soll einen Monat nach Austausch 
der Ratifikationen in Kraft treten und 
dieselbe Kraft und Dauer haben wie 
die Uebereinkunft vom 20. März 1883, 
als deren integrirender Theil es ange- 
sehen werden soll. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten der oben aufgeführten Staaten 
das vorliegende Protokoll in Madrid, 
am 15. April 1891 unterzeichnet. 
33°
        <pb n="176" />
        — 166 — 
Pour la France et la Tunisie: 
P. Cambon. 
Pour la Crande-Bretagne: 
Francis Clare Ford. 
Pour le Cuatémala: 
J. Carrera. 
Pour l'Italie: 
Maffei. 
Pour lIa Norvège: 
Arild Huitfeldt. 
Pour les PavS-Bas: 
Gericke. 
Pour le Portugal: 
Comte de Casal Ribeiro. 
Pour la Sucède: 
Arild Huitfeldt. 
Pour la Suisse: 
Ch. E. Lardet. 
Morel.
        <pb n="177" />
        — 167 — 
Acte additionnel 
du 14 décembre 1900 
modifiant la Convention du 
20 mars 1883 ainsi que le bro- 
tocole de clöture y annexc. 
–.. “”Úü 
Sa Majesté le, Roi des Belges; le 
President des Etats-Unis du Breésil; 
Sa Majesté le Roi de Danemark; le 
President de la Republique Domini- 
caine; Sa Majoesté le Roi d’Espagne 
et, en son nom, Sa Mujesté la. Reine 
Régente du Rozaume; le Président 
des Etats-Unis d'Améßrique; le Prési- 
dent de la République Française; Sa 
Majeste la Reine du Royaume- Uni 
de la Grande-Bretagne et AC’Irlande, 
Imperatrice des Indes; Sa Majesté le 
Roi T'Italie; Sa Majestée IEmpereur 
du Japon; Sa Nlajeste la Reine des 
Payxs-Bas; Sa Majeste le Roi de 
Portugal et des Algarves; Sa Majesté 
le Roi de Serbie; Sa Majesté le Roi 
de Suède et de Norvege; le Conseil 
federal de la Confedération suisse; 
Ie Gouvernement Tunisien, 
aJ ant jugE utile Tapporter cer- 
taines modifications et additions à 
In Convention internationale du 
20 mars 1883, ainsi du’au Protocole 
de clöture annexgé à ladite Conven- 
tion, ont nommé pour Leurs Pleni- 
Dotentiaires, savoir: 
(Uebersetzung.) 
Zusatzakte 
vom 14. Dezember 1900, 
durch welche die Uebereinkunft vom 
20. März 1883 sowie das beigefügte 
Schlußprotokoll abgeändert wird. 
— — — 
Seine Majestät der König der Belgier, 
der Präsident der Vereinigten Staaten 
von Brasilien, Seine Majestät der König 
von Dänemark, der Präsident der Do- 
minikanischen Republik, Seine Majestät 
der König von Spanien und in Seinem 
Namen Ihre Majestät die Königin-Re- 
gentin des Königreichs, der Präsident 
der Vereinigten Staaten von Amerika, 
der Präsident der Französischen Republik, 
Ihre Majestät die Königin des Ver- 
einigten Königreichs von Großbritannien 
und Irland, Kaiserin von Indien, 
Seine Majestät der König von Italien, 
Seine Majestät der Kaiser von Japan, 
Ihre Majestät die Königin der Nieder- 
lande, Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien, Seine Ma- 
jestät der König von Serbien, Seine 
Majestät der König von Schweden und 
Norwegen, der Bundesrath der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, die Regierung 
von Tunis 
haben es für nützlich erachtet, gewisse 
Abänderungen und Zusätze der inter- 
nationalen Uebereinkunft vom 20. März 
1883 sowie des der genannten Ueber- 
einkunft beigefügten Schlußprotokolls zu 
veranlassen und zu Ihren Bevollmäch- 
tigten ernannt:
        <pb n="178" />
        — 168 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
M. A. Ny’sSens, Ancien Alnistre 
de lIndustric et du Travail; 
M. L. Capelle, Envoxé Extra- 
ordinaire et Ministre Pleni- 
Dotentiaire, Directeur général 
du Commerce et des Consulats 
au Ministere des Alllnires 
Etrangercs: 
NMI. Georges de Ro, Avccat à 
la Cour d’Appel de Brukelles, 
Ancien Seerctaire de 1 Ordre; 
M. J. Dubois, Directeur genral 
au Ministere de UIndustrie et 
du Trawvail; 
Le Président des Etats-Unis 
du Brésil: 
M. da Cunha, Enkroyé Extra- 
ordinaire et Ministre Pléni- 
Potentiaire des Etats-Unis du 
Brésil pres Sa Majesté le Roi 
des Belges; 
Sa Majesté le Roi de Dane- 
marke: 
M. H. Holten-Nielsen, Mem- 
bre de la Commission des 
Brevets, Enregistreur des 
marques de fabrique; 
Le Président dela Republidue 
Dominicalne: 
M. J.-W. Iunter, Consul g6- 
néral de la Republiquc Do- 
minicaine à Anvers; 
Sa Majesté le Roi d’Espagne 
et, en Son nom, Sa Majesteé la 
Reine Régente du Roxaume: 
M. de Villa Urrutia, son En- 
Vvoy!C Extraordinaire et Mli- 
—— 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Herrn A. Nyssens, vormaligen 
Gewerbe= und Arbeitsminister; 
Herrn L. Capelle, außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister, General- 
direktor des Handels und der 
Konsulate im Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten; 
Herrn Georg de Ro, Advokat 
beim Appellations-Gerichtshof in 
Brüssel, vormaligen General= 
sekretär der Kammer der Ad- 
vokaten; 
Herrn J. Dubois, Generaldirek- 
tor im Gewerbe= und Arbeits- 
ministerium) 
der Präsident der Vereinigten 
Staaten von Brasilien: 
Herrn da Cunha, außerordent. 
lichen Gesandten und bevoll 
mächtigten Minister der Ver- 
einigten Staaten von Brasilien 
bei Seiner Majestät dem Könige 
der Belgier; 
Seine Majestät der König von 
Dänemark: 
Herrn H. Holten-Nielsen, Mit- 
glied der Kommission für Pa- 
tente, Vorsteher des Registers 
für Fabrikmarken; 
der Präsident der Dominika- 
nischen Republik: 
Herrn J. W. Hunter, General- 
konsul der Dominikanischen Re- 
publik in Antwerpen; 
Seine Majestät der König von 
Spanien und in Seinem Namen 
Ihre Majestät die Königin= 
Regentin des Königreichs: 
Herrn de Villa Urrutia, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge-
        <pb n="179" />
        — 169 
nistre Plénipotentiaire pres Sa 
Majesté le Roi des Belges; 
Le Président des Etats-Unis 
d’Amérique: 
NM. Lawrence Townsend, En- 
Vvo#é Extraordimire et Mi- 
nistre Plenipotentiaire des 
Etats-Unis d'Amérique pres 
Sa Majeste le Roi des Belges; 
XI. Francis Forbes; 
M. Walter H. Chamberlin, 
Assistant Commissioner of 
Patents; 
Le Président de 
blique Française: 
NM. Gérard, Enwvorré Extra- 
ordinaire et Ministre Pleni- 
Dotentiaire pres Sa Majesté 
le Roi des Belges; 
M. C. Nicplas, Ancien Con- 
seiller d’Etat, Directeur hono- 
raire au Ministere du Com- 
merce, de l’Industrie, des 
Postes et des Téeléegraphes; 
NM. Michel Pelletier, Avccat= 
a la Cour d-Appel de baris; 
la Repu- 
Sa Majeste la Reine üln 
Royaume-Uni de la Grande- 
Bretagne et d’Ilrlande, Im- 
Pératrice des Indes: 
Le Tres Honble C. B. Stuart 
Wortle, M. P.; 
Sir Henry Bergne, K. C. . G., 
Chef u Département commer- 
cial au Poreign Offlce; 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier, 
der Präsident der Vereinigten 
Staaten von Amerika: 
Herrn Lawrence Towasend, 
außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister der 
Vereinigten Staaten von Amerika 
bei Seiner Majestät dem Könige 
der Belgier; 
Herrn Francis Forbes; 
Herrn Walter H. Chamberlin, 
Assistant Commissioner of 
Patents; 
der Präsident der Französischen 
Republik: 
Herrn Gérard, außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier; 
Herrn C. Nicolas, vormaligen 
Staatsrath, Ehrendirektor im 
Ministerium für Handel, In- 
dustrie, Posten und Telegraphen; 
Herrn Michel Pelletier, Advo- 
katen am Appellationsgerichts- 
hof in Paris; 
Ihre Majestät die Königin des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland, 
Kaiserin von Indien: 
Den Sehr Ehrenwerthen C. B. 
Stuart Wortley, Mitglied 
des Parlaments; 
Sir Henry Bergne, Ritter Kom- 
mandeur des Ordens vom hei- 
ligen Michael und heiligen Georg, 
Chef der Handelsabtheilung im 
Auswärtigen Amte;
        <pb n="180" />
        — 170 
M. C. N. Dalton, C. B., Comp- 
troller General of Patents; 
Sa Majesté le Roi d’Italie: 
M. Romeo Cantagalli, son 
Envoyé Extraordinaire et Sli- 
nistre Plénipotentiaire pres Sa 
Majeste le Roi des Belges; 
M. le Commandeur Carlo- 
Francesco Gabba. Sena- 
teur, Professeur à I’Universitc 
de Pise; 
M. le Chevalier Samuele Otto- 
lenghi, Chef de division au 
Ministere de I'Agriculture, de 
I Industrie et du Commerce, 
Directeur du Bureau de la 
Propriété industrielle; 
Sa Majestée I’Empereur du 
Japon: 
M. Itehiro Motono, son En- 
voy6 Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire pres Sa 
Majesté le Roi des Belges; 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas: 
M. F.-W.-J.-G. Snyder van 
Wissenkerke, Docteur en 
droit, Conseiller au Ministere 
de la Justice, Directeur dun 
Burcau de la Propriécktc indu- 
Sstriclle; 
Sa Majesté le Rei de Por— 
tugal et des Algarves: 
M. le Conseiller E. Madeira 
Pinto, Directeur Géndral au 
Ministèere des Travaux Publics, 
du Commerce et de lIndustrie; 
Herrn C. N. Dalton, Genosse 
des Bathordens, Comptroller 
General of Patents; 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Herrn Romeo Cantagalli, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier, 
Herrn Kommandeur Carlo Fran- 
cesco Gabba, Senator, Pro- 
fessor an der Universität in Pisa; 
Herrn Ritter Samuele Otto- 
lenghi, Abtheilungschef im Mi- 
nisterium für Ackerbau, Industrie 
und Handel, Direktor des Büreaus 
für das gewerbliche Eigenthum) 
Seine Majestät der Kaiser von 
Japan: 
Herrn Itchiro Motono, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier; 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande: 
Herrn F. W. J. G. Suyder van 
Wissenkerke, Doktor der Rechte, 
Rath im Justizministerium, 
Direktor des Büreaus für das 
gewerbliche Eigenthum, 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarbien: 
Herrn Rath E. Madeira Pinto 
Generaldirektor im Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten, des 
Handels und der Industrie
        <pb n="181" />
        Sa Majesté le Roi de Serbie: 
M. le Dr. Michie! Vouitch, 
son Envoyé Extraordinaire 
et AMinistre Plénipotentiaire 
à Paris; 
Sa Majesté le Roi de Suede et 
de Norveges: 
NM. le Comte Wrangel, son 
Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire pres 
Sa Majesté le Roi des Belges; 
Le Conseil fédéral de la Con- 
fedération suisse: 
M. J. Borel, Consul Général de 
Ia Confédération suisse à, 
Bruxelles; 
NM. le Dr. Louis-Rodolphe de 
Salis, Professeur à Berne; 
Le Président dela République 
Trancaise: 
Pour la Tunisie: 
M. Gorard, Envoyé Extraordi- 
naire et Ministre Plénipoten- 
tiaire pres Sa Majeste le Roi 
des Belges; 
M. Bladé, Consul de premibre 
classe au Ministere des Af- 
faires Etrangeres de France. 
Lesduels, apreès s’étre communiqué 
leurs pleins pouvoirs respectifs, 
trourés en bonne et due torme, 
sont convemsss des articles suivants: 
Article premier. 
La Convention internationale du 
20 mars 1883 est modifice ainsi 
qdw il suit: 
I. — LDarticle 3 de la Convention 
aura la teneur suiwante: 
Art. 3. — Sont assimilés ausx. 
sujets ou citoyens des Etats 
Reichs. Gesetzbl. 1003. 
171 
Seine Majestät der König von 
Serbien: 
Herrn Dr. Michel Vouitch, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister in Paris; 
Seine Majestät der König von 
Schweden und Norwegen: 
Herrn Grafen Wrangel, Aller- 
höchstihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier; 
der Bundesrath der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft: 
Herrn J. Borel, Generalkonsul 
der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft in Brüssel; 
Herrn Dr. Ludwig Rudolph 
von Salis, Professor in Bern; 
der Präsident der Französischen 
Republik: 
für Tunis: 
Herrn Gerard, außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige der Belgier; 
Herrn Bladé, Konsul 1. Klasse 
im französischen Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung 
ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten über folgende 
Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die internationale Uebereinkunft vom 
20. März 1883 wird geändert, wie 
folgt: . 
I. Artikel 3 der Uebereinkunft erhält 
folgenden Wortlaut: 
Art. 3. Den Unterthanen oder 
Bürgern der vertragschließenden 
" 34
        <pb n="182" />
        — 172 
contractants. les sujets ou ci- 
toyens des Etats ne faisant pas 
Partie de IUnion, qui sont do- 
micilics ou ont des établisse- 
ments industriels ou commer- 
ciaux elfectif8 et séricux sur le 
territoire de Pun des Etats de 
1 Union. 
II. — Larticele 4 aura la teneur 
Sulivante: 
Art 4. — Celui qui aura 
rgulièrement fait le dépot Tune 
demande de brevet d’invention, 
Tun dessin ou modele industriel, 
d’'une marque de fabrique ou 
de commerce, dans l’un des 
Etats contractants, jouira, pour 
effectuer le dépôt dans les autres 
Etats, et sous réserve des droits 
des tiers, d’un droit de priorite 
pendant les delais déterminés 
ci-apres. 
En consequence, le dépot 
ultéieurement operc dans l’un 
des autres Etats de I’Union, 
avant Texpiration de ces deélais, 
ne pourra étre invalidé par des 
faits accomplis dans linterralle, 
s0it, notamment, par un autre 
dépöót, par la publication de 
Tinvention ou son exploitation, 
Par la mise en vente d’exem- 
Plaires du dessin ou du modele, 
par l'emploi de la marque. 
Les delais de priorité men- 
tionnés ci-dessus seront de douze 
mois pour les brevets Tinven-- 
tion, et de duatre mois pour les 
(dlessins ou modeles industriels, 
ainsi que pour les marques de 
fabrique ou de commerce. 
Staaten werden gleichgestellt die 
Unterthanen oder Bürger der 
dem Verbande nicht beigetretenen 
Staaten, welche auf dem Gebiet 
eines der Verbandsstaaten ihren 
Wohnsitz oder thatsächliche und 
wirkliche gewerbliche oder Handels- 
niederlassungen haben. 
II. Artikel 4 erhält folgenden Wort- 
Art. 4. Derjenige, welcher in 
einem der vertragschließenden Staa- 
ten ein Gesuch um ein Erfindungs- 
patent, ein gewerbliches Muster 
oder Modell, eine Fabrik= oder 
Handelsmarke vorschriftsmäßig 
hinterlegt, soll zum Zwecke der 
Hinterlegung in den anderen 
Staaten während der unten be- 
stimmten Fristen und vorbehaltlich 
der Rechte Dritter ein Prioritäts- 
recht genießen. 
Demgemäß soll die hiernächst 
in einem der übrigen Verbands- 
staaten vor Ablauf dieser Fristen 
bewirkte Hinterlegung durch in- 
zwischen eingetretene Thatsachen, wie 
namentlich durch eine andere Hinter- 
legung, durch die Veröffentlichung 
der Erfindung oder deren Aus- 
übung, durch das Feilbieten von 
Exemplaren des Musters oder 
Modells, durch die Anwendung 
der Marke, nicht unwirksam ge- 
macht werden können. 
Die oben erwähnten Prioritäts- 
fristen sollen zwölf Monate für Er- 
findungspatente und vier Monate 
für gewerbliche Muster oder Modelle, 
sowie für Fabrik= oder Handels- 
marken betragen.
        <pb n="183" />
        — 173 — 
        III. In die Uebereinkunft wird ein 
       Artikel 4 b eingefügt, der folgendermaßen 
lautet: 
      
demande   différents 
     
     
     
    seront indépen- 
     
   dans  
     
  
  Sappliquera 
 brevet   moment 
  mise  vigueur. 
    méme,   
   Etats. 
   existant  
  d’autre    
  
Art. 4b. Die Patente, deren 
Ertheilung in den verschiedenen 
vertragschließenden Staaten von 
den zur Wohlthat der Ueberein- 
kunft nach Maßgabe der Artikel 2 
und 3 verstatteten Personen be- 
antragt wird, sollen von den für 
dieselbe Erfindung in anderen zum 
Verbande gehörigen oder nicht ge- 
hörigen Staaten ertheilten Patenten 
unabhängig sein. 
Diese Bestimmung soll auf die 
bestehenden Patente mit dem Zeit- 
punkt, in welchem sie in Kraft 
tritt, Anwendung finden. 
Für den Fall des Beitritts 
neuer Staaten soll es mit den im 
Zeitpunkte des Beitritts auf beiden 
Seiten bestehenden Patenten ebenso 
gehalten werden. 
        
    
IV. Dem Artikel 9 werden zwei Ab- 
sätze hinzugefügt, die folgendermaßen 
lauten: 
      
      
    
    
 
     
     
   
       
 
     
  précédent  
applicables     
    
     
  
In den Staaten, deren Gesetz- 
gebung die Beschlagnahme bei der 
Einführung nicht zuläßt, kann diese 
Beschlagnahme durch das Verbot 
der Einführung ersetzt werden. 
Die Behörden sollen nicht ge- 
halten sein, die Beschlagnahme im 
Falle der Durchfuhr zu bewirken. 
V. Artikel 10 erhält folgenden Wort- 
Art. 10. Die Bestimmungen 
des vorigen Artikel sollen auf 
jedes Erzeugniß anwendbar sein, 
welches als Bezeichnung der Her- 
kunft fälschlich den Namen eines 
bestimmten Ortes trägt, wenn diese 
34°
        <pb n="184" />
        — 1274 
cette indication sera jointe à un 
nom commercial fictif ou em- 
Prunté dans une intention frau- 
duleuse. 
Est reputeé partie intéressée 
tout producteur, fabricam ou 
commercam, engagé dans la 
Pproduction, la fabrication ou le 
commerce de ce produit, et 
établi soit dans la localite 
faussement indiquée comme lieu 
de provenance, soit dans la- 
region ou cette localité est 
Situce. 
— 
Bezeichnung einem erfundenen oder 
einem zum Zwecke der Täuschung 
entlehnten Handelsnamen beigefügt 
wird. 
Als Betheiligter gilt jeder Pro- 
duzent, Fabrikant oder Kaufmann, 
welcher die Produktion oder die 
Fabrikation des Erzeugnisses oder 
den Handel mit demselben betreibt 
und in dem fälschlich als Herkunfts- 
ort bezeichneten Orte oder in der 
Gegend, in der dieser Ort liegt, 
seine Niederlassung hat. 
        VI. In die Uebereinkunft wird ein 
       Artikel 10b eingefügt, der folgender- 
maßen lautet: 
Art. 10 b. Die unter der Ueber- 
einkunft stehenden Personen (Art. 2 
und 3) sollen in allen Verbands- 
staaten den den Staatsangehörigen 
gegen den unlauteren Wettbewerb 
zugesicherten Schutz genießen. 
      
      
      
      
    
    
       VII. Artikel 11 erhält folgenden Wort- 
 laut: 
      Art. 11. Die Hohen vertrag- 
   
    
     
    
     
    
     
    
    
    
 reconnucs, organisée 
      
       
  
      
      
schließenden Theile werden den 
patentfähigen Erfindungen, den ge- 
werblichen Mustern oder Modellen 
sowie den Fabrik- oder Handels- 
marken für Erzeugnisse, welche auf 
den auf dem Gebiet eines von ihnen 
veranstalteten, amtlichen oder amt- 
lich anerkannten internationalen 
Ausstellungen zur Schau gestellt 
werden, in Gemäßheit der Gesetz- 
gebung jedes Landes einen zeit- 
weiligen Schutz gewähren. 
VIII. Artikel 14 erhält folgenden 
Wortlaut: 
Art. 14. Die vorliegende Ueber- 
einkunft soll periodischen Rei-
        <pb n="185" />
        — 175 
Visions Dérlodidues en vuc d'ur- 
introduire les améliorations de 
nature à perlectionner le 8#.— 
steme de I Union. 
A cet eflet, des Conférenccs 
auront lien suecessivement, dans 
T’un des Etats contractants, entre 
les Délégués desdits Etats. 
IN. — LDarticle 16 aura la tencur 
Sullvante: 
Art. 16. — Les Etats qui 
n'ont point pris part à la pré- 
dente Convention seront admis 
à yF adhérer sur leur demande. 
Cette adhésion sera notifice 
Dar la voie diplomatique au 
Gouvernement de la Contfedeé- 
ration suisse, et par celui-ri à 
tous les autres. 
Ellc emportera, de plein droit, 
accession à toutes les clauses 
ct admission à tous les avan- 
tages stipules par la présente 
Convention, et produira ses 
eflets un mois apres Densei de 
la notification faite par le Gou- 
vernement suissc aux autres 
Etats unionistes, à moins du une 
date postecrieure M’ait été in- 
diqucc par TEtat adhérent. 
Article 2. 
sionen unterzogen werden, um Ver- 
besserungen herbeizuführen, welche 
geeignet sind, das System des 
Verbandes zu vervollkommnen. 
Zu diesem Zwecke werden der 
Reihe nach in einem der vertrag- 
schließenden Staaten Konferenzen 
zwischen den Delegirten der ge- 
nannten Staaten stattfinden. 
IX. Artikel 16 erhält folgenden Wort- 
Art. 16. Die Staaten, welche 
an der vorliegenden Uebereinkunft 
nicht Theil genommen haben, sollen 
auf ihren Antrag zum Beitritte zu- 
gelassen werden. 
Dieser Beitritt ist auf diploma- 
tischem Wege der Regierung der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft 
und von dieser den übrigen an- 
zuzeigen. 
Er hat mit voller Rechtswirkung 
den Anschluß an alle Bestimmungen 
und die Zulassung zu allen Vor- 
theilen zur Folge, welche in der 
vorliegenden Uebereinkunft verein- 
bart sind, und tritt einen Monat 
nach der Absendung der Anzeige 
durch die Schweizerische Regierung 
an die übrigen Verbandsstaaten in 
Kraft, sofern der beitretende Staat 
nicht einen späteren Zeilpunkt an- 
giebt. 
Artikel 2. 
     Das der internationalen Uebereinkunft 
     vom 20. März 1883 beigefügte Schluß 
      protokoll wird durch die Hinzufügung 
      einer Nummer 3b vervollständigt, die 
 folgendermaßen lautet: 
     3b. Der Verfall eines Patents 
     wegen Nichtausübung soll in jedem 
     Lande nicht vor Ablauf von
        <pb n="186" />
        — 176 — 
de non- exploitation qu'a pres un 
dclai minimum de trois ans, à 
dater du depôt de la Veman 
dans le pay's dont il Sagit, 
„lans le cas ou le brecté ne 
Justilicrait pas des causes de 
solnl inraction. 
Article 3. 
I.##resent Acte additionnel aura 
mme valeur et durée due la Con- 
vomion du 20 mars 1883. 
II sera ratific, et les ratiflications 
en seront (leposCces à Brugelles, an 
Jlinistere des Aflaires Etrangeres, 
aussitot due faire se pourra, et au 
Dlus tard dans le delai de dix-uit 
mois à dater du jour de la signature. 
II entrera en Vigueur tross mois 
apbrès la clöôture du Droces-verbal 
de dépot. 
En foi de dquci les Plenipoten- 
tiaires respectifs ont sign le présent 
Acte additiomnel. 
Fait à Bruxelles, en un scul 
exemplaire, le 14 decembre 1900. 
Pour la Belglaue: 
A. Nyssens. 
Capelle. 
Georges de Ro. 
J. Dubois. 
Pour le Brésil: 
F. Navier da Cunha. 
Pour le Danemark: 
II. Holten-Nielsen. 
Pour Ia République Dominicaine: 
John-W. Hunter. 
Pour IEspagne: 
W. R. de Villa Urrutia. 
drei Jahren seit der Hinterlegung 
des Gesuchs in dem Lande, um 
das es sich handelt, und nur dann 
ausgesprochen werden können, wenn 
der Patentinhaber Gründe für seine 
Unthätigkeit nicht darthut. 
Artikel 3. 
Die vorliegende Zusatzakte soll dieselbe 
Gültigkeit und Dauer haben wie die 
Uebereinkunft vom 20. März 1883. 
Sie soll ratifizirt werden und die Rati- 
fikationen sollen in Brüssel im Ministe- 
rium der auswärtigen Angelegenheiten 
sobald als möglich und spätestens inner- 
halb achtzehn Monaten seit dem Tage 
der Unterzeichnung niedergelegt werden. 
Sie soll drei  Monate nach dem Ab- 
schlusse des Niederlegungs-Protokolls in 
Kraft treten. 
Zu Urkund dessen haben die betreffen- 
den Bevollmächtigten die vorliegende 
Zusatzakte unterzeichnet. 
So geschehen zu Brüssel in einem ein- 
zigen Exemplar, am 14. Dezember 1900.
        <pb n="187" />
        Pour les Flats-Unis d’#méricue: 
Laàawrence Townsend. 
Francis Forbes. 
Walter II. Chamberlin. 
Pour la France: 
A. Gérard. 
C. Nicolas. 
Michel Pelletier. 
Pour la Crande-Bretagne: 
Charles B. Stuart Wortley. 
II. G. Bergne. 
C. N. Dalton. 
Pour Tlalie: 
R. Cantagalli. 
C. F. Gab ba. 
S. Ottolenglhi. 
Pour le Japon: 
I. Motono. 
Pour la Noruvüge: 
C" Wrangel. 
Pour les PayS-Bas: 
Suyxder van Wissenkerke. 
Pour le Portugal: 
Ernesto Madeira Pinto. 
Pour la Ferbie: 
Dr. Michel Voulitch. 
Pour la Suède: 
□"“ Wrangel. 
Pour la Suisse: 
Tules Borel. 
L. R. de Salis. 
bour la Tunisie: 
A. Gérard. 
LEtienne Bladcc. 
177
        <pb n="188" />
        — 
(Nr. 2948.) 
178 
Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Abänderung das 
Uebereinkommens vom 18. Januar 1892, betreffend den gegenseitigen Patent., 
Muster- und Markenschutz. Vom 4. Juni 1902. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine 
Majestät der König von Italien, anderer- 
seits, haben, nachdem sich die Noth= 
wendigkeit ergeben hat, das am 18. Ja- 
nuar 1892 zwischen dem Deutschen 
Reiche und Italien abgeschlossene Ueber- 
einkommen, betreffend den gegenseitigen 
Patent-, Muster= und Markenschutz, einer 
Aenderung zu unterziehen, zu diesem 
Zwecke Verhandlungen eröffnen lassen 
und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Seine Excellenz den Grafen Carl 
von Wedel, Allerhöchstseinen 
außerordentlichen und bevollmäch- 
ligten Botschafter bei Seiner 
Majestät dem Könige von Italien; 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Seine Excellenz den Commendatore 
Giulio Prinetti, Allerhöchst- 
seinen Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten, 
welche, nach Mittheilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, das nachstehende Ueberein- 
kommen vereinbart und abgeschlossen 
haben: 
Artikel 1. 
Die Artikel 1 bis 4, 6 und 8 des 
Uebereinkommens über den gegenseitigen 
Sua Ilaesta TImperatore di Ger- 
mania, Re di Prussia, in nome 
dellImpero germanico, da unga parte, 
e Sua Maestaä il Re d’Italia, dall’altra 
Larte, avendo riconosciuto la neces- 
Sità di modilicare la Convenzione con- 
clusa il 18 Gennaio 1892 fra lImpero 
germanico e T’Italia, concernente la 
reciproca protezione dei brevetti Tin- 
venzione, dei modelli industriali e 
dei marchi di fabbrica, hanno, a 
duesto scopo fatto apprire dielle 
trattativc, ed hanno nominato plemi- 
Dotenziari: 
Sua Maesta 1’Imperatore di 
GCermania, Re di Prussia, 
Sua Excellenza 1l Conte Carlo 
von Wedel, Suo Ambascia- 
tore straordinario e plenipoten- 
Ziario presso Sun Maesta il Re 
T'Italia; 
Sua Maestä il Re d’ltalia, 
Sua Excellenza il Cavalie9 
Guilio Prinetti, Suo Ministro 
Segretario di Stato per gli 
Affari esterl:; 
I quali, dopo essersi scambiati i loro 
Pieni poteri, trovati in buona e de- 
bita florma, hanno concordato e 
concluso la scguente convenzione: 
Articolo I. 
Gli articoli da 1 a 4, 6e 8s della 
convenzione del 18 Gennaio 1892
        <pb n="189" />
        Patent-, Muster- und Markenschutz vom 
18. Januar 1892 werden aufgehoben. 
Artikel 2. 
In Artikel 5 des Uebereinkommens 
wird dem Abs. 1 folgender Satz hinzu- 
gefügt: 
„Durch diese Bestimmungen werden 
die Vergünstigungen, welche dem In- 
haber eines Patents in Artikel 2 der 
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zur 
internationalen Uebereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigenthums vom 
20. März 1883 zugesichert sind, nicht 
berührt.“ 
Artikel 3. 
Für die in Deutschland als Ge- 
brauchsmuster und in Italien als Er- 
findungen angemeldeten Gegenstände wird 
die durch Artikel 4 der Pariser Ueber- 
einkunft vom 20. März 1883 vor- 
gesehene, durch die Brüsseler Zusatzakte 
vom 14. Dezember 1900 modifizirte 
Prioritätsfrist, wenn die Anmeldung 
zuerst in Deutschland bewirkt ist, auf 
4 Monate, wenn die Anmeldung zu- 
erst in Italien gemacht ist, auf 12 Mo- 
nate bemessen. 
Artikel 4. 
Das vorliegende Abkommen tritt mit 
dem Zeitpunkt in Kraft,) zu welchem der 
Beitritt des Deutschen Reichs zu der in 
Paris am 20. März 1883 geschlossenen 
internationalen Uebereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigenthums nebst der 
Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 
1900 wirksam wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 
179 
per la reciproca protezione dei bre- 
vetti Tinvenzione, dei disegui e mo- 
delli industriali e dei marchi di 
fabbrica, Sono abrogati. 
Articolo II. 
Al primo alinea dell’articolo 5 della 
detta convenzione 6 aggiunto il 
seguente periodo: 
vQuesta disposizione non tocca i 
Vantaggi assicurati al proprietario 
dF’un brevetto dall’articolo 2 dell’atto 
addizionale del 14 Dicembre 1900 
alla convenzione internazionale del 
20 Marzo 1883 per la protezione 
della proprietà industriale." 
Articolo III. 
Per gli oggetti depositati in Ger- 
mania come modelli d’'uso, e in 
Italia come invenzioni, i periodi di 
Prioritä previsti dall’articolo 4 della 
Cconvenzione di Parigi 20 Marzo 1883, 
modificata dall’atto addizionale di 
Bruxelles 14 Dicembre 1900, saranno 
di quattro mesi, se il deposito sia fatto 
Prima in Germania, e di dodici mesi, 
se 1l deposito sia fatto prima in ltalia. 
Articolo IV. 
La presente convenzione entrera 
in vigore alla stessa data in cui 
diventeraà effettiva l’accessione del- 
TIImpero di Germania alla con- 
venzione internazionale conclusa 
Parigi il 20 Marzo 1883 per la pro- 
tezione della proprietä industriale 
ed all’atto addizionale firmato a 
Bruxelles il 14 Dicembre 1900. 
35
        <pb n="190" />
        Artikel 5. 
Diejenigen Erfindungen, Muster und 
Modelle, Fabrik= und Handelsmarken, 
welche vor dem in dem vorstehenden 
Artikel 4 bezeichneten Zeitpunkt ange- 
meldet sind, genießen ein Vorrecht ent- 
weder nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 
des Uebereinkommens vom 18. Januar 
1892 oder nach Maßgabe des Artikel 4 
der Pariser Uebereinkunft, je nachdem 
das eine oder das andere dem An- 
meldenden günstiger ist. 
Das Uebereinkommen soll ratifzzirt 
und die Ratifikationen sobald als möglich 
in Rom ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Uebereinkommen unterzeichnet 
und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Rom, den 4. Juni 
1902. 
(L. S.) G. v. Wedel. 
180 
ÖÊ 
Articolo V. 
Le invenzioni, i disegni, i modelli 
ed i marchi di fabbrica e di com- 
mercio depositati prima della data 
indicata nel precedente articolo IV., 
avranno la priorità, sia in confor- 
mita degli articoli 3 e 4 della con- 
venzione del 18 Gennaio 1892, sia 
in conformitaà dell’articolo 4 della 
convenzione di Parigi, secondo che 
Tuna o Taltra &amp; pin favorevole al 
depositante. 
Questa convenzione sard ratilicata 
e le ratif1che saranno scambiate in 
Roma, il piu presto possibile. 
In fede di che, i plenipotenziari 
delle due Parti hanno flrmato la 
Presente convenzione e vi hanno 
aPPosto i loro sigilli. 
Tatto a Roma il 4. Giugno 1902. 
( S.) Prinetti. 
  
Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
        <pb n="191" />
        — 181 — 
(Nr. 2949.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung 
des Uebereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen 
Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom 26. Mai 1902. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft, andererseits, 
haben, in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts des Deutschen Reichs zur inter- 
nationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 
1883, Unterhandlungen eröffnen lassen, um das Uebereinkommen vom 13. April 
1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, den Be- 
stimmungen der Konvention vom 20. März 1883 und der hierauf bezüglichen, 
am 14. Dezember 1900 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte anzupassen, und zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Herrn Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Herrn Bundesrath Ernst Brenner, Chef des Justiz. und Polizei-De- 
partements, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben: 
Artikel I. 
Die Artikel 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Uebereinkommens, betreffend den 
gegenseitigen Patent-, Muster= und Markenschutz, vom 13. April 1892 sowie 
das Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll zu diesem Uebereinkommen werden 
aufgehoben. 
Artikel II. 
Dem Artikel 5 des Uebereinkommens werden folgende Absätze hinzugefügt: 
„Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Erfindungen 
nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschließenden 
Theile vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Jedoch bleiben die Ver- 
günstigungen, welche dem Inhaber eines Patents im Artikel 2 der 
Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zur internationalen Konvention 
zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883 zu- 
gesichert sind, unberührt. 
Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden 
Theile bei Erfindungspatenten im Falle der Lizenzverweigerung ein- 
treten, werden durch die im zweiten Absatz enthaltenen Bestimmungen 
nicht ausgeschlossen.“
        <pb n="192" />
        — 182 — 
Artikel III. 
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem 
der Beitritt des Deutschen Reichs zu der in Paris am 20. März 1883 ge- 
schlossenen internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums 
nebst der Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 wirksam wird. 
Artikel IV. 
Für diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, Fabrik= und Handels- 
marken, welche vor dem in dem Artikel III bezeichneten Zeitpunkt angemeldet 
worden sind, kommt eine Prioritätsfrist entweder nach Maßgabe der Artifel 3 
und 4 des Uebereinkommens vom 13. April 1892 oder nach Maßgabe des 
revidirten Artikel 4 der Pariser Konvention zur Geltung, je nachdem die eine 
oder die andere dem Anmeldenden günstiger ist. 
Artikel V. 
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden 
sollen sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, den 26. Mai 1902. 
(L. S.) A. Bülow. (L. S.) Brenner. 
  
Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
Herausgegeben im Reichsamte des Janern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="193" />
        — 183 — 
  
  
  
  
1. 
  
— — — — — — — — — — 
Inhalt: Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg Eisen- 
bahnen. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luremburgs. S. 198. 
  
(Nr. 2950.) Vertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahnen. Vom 11. November 1902. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, 
von dem Wunsche geleitet, durch eine neue Vereinbarung den Betrieb der 
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen über den 31. Dezember 1912 hinaus sicher zu 
stellen, haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amtes, Dr. Oswald Freiherrn von Richthofen, 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, Sekretär in Staatsangelegenheiten und 
Geschäftsträger bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König 
von Preußen, Grafen Hippolyt von Villers, 
welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form 
befunden worden sind, folgenden Vertrag geschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung ertheilt zu dem zwischen der 
Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der 
anonymen Königlich Großherzoglichen Wilhelm= Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft 
unter dem 16. Juli 1902 zu Luxemburg abgeschlossenen, im Abdrucke beiliegenden 
Vertrag insoweit ihre Genehmigung, als dieselbe durch Artikel 24 des für die 
genannte Eisenbahn-Gesellschaft geltenden Lastenhefts (cahier des charges) vom 
9. November 1855 und durch Artikel 1 des Großherzoglich luxemburgischen 
Gesetzes vom 3. September 1879 erfordert wird. Demgemäß willigt sie darein, 
daß die den Gegenstand des Vertrags bildenden Eisenbahnstrecken, soweit sie im 
Gebiete des Großherzogthums Luxemburg liegen, bis zum Ablaufe der Kon- 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1903.
        <pb n="194" />
        — 184 — 
zessionsdauer, d. i. bis zum 31. Dezember 1959, von der Kaiserlichen General— 
direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg i. E. verwaltet 
und betrieben werden. Deutscherseits bleibt vorbehalten, an die Stelle dieser 
Generaldirektion eine andere deutsche Reichs= oder Staatsbehörde treten zu lassen. 
Die Rechte und Pflichten der Kaiserlichen Generaldirektion bestimmen sich 
nach den für die einzelnen Strecken maßgebenden Konzessionsurkunden und Kon- 
zessionsbedingungen (Lastenhefte, cahiers des charges), nach den über dieselben 
abgeschlossenen, noch in Kraft befindlichen Verträgen und Vereinbarungen sowie 
nach den im Großherzogthume geltenden, durch das Memorial verkündeten 
Gesetzen und Verordnungen, insofern nicht durch den gegenwärtigen Vertrag eine 
Abänderung oder Ergänzung jener Festsetzungen vereinbart ist. Es versteht sich 
hierbei von selbst, daß die Lage der Kaiserlichen Generaldirektion als Betriebs- 
unternehmerin der fraglichen Eisenbahnstrecken nicht durch im Großherzogthum 
ergehende Sondergesetze oder Sonderverordnungen verschlechtert werden darf. 
Artikel 2. 
Die Kaiserliche Regierung verpflichtet sich, die von der Generaldirektion 
der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen luxemburgischen Eisenbahn- 
strecken zu keiner Zeit zur Beförderung von Truppen, Waffen, Kriegsmaterial 
und Munition zu benutzen und während eines Krieges, an welchem Deutschland 
betheiligt sein sollte, sich derselben für die Verproviantirung der Truppen auf 
keine die Neutralität des Großherzogthums verletzende Weise zu bedienen sowie 
lberhaupt in deren Betriebe Handlungen, welche den dem Großherzogthum als 
neutralem Staate obliegenden Verpflichtungen nicht vollkommen entsprechen, 
weder vorzunehmen, noch zuzulassen. 
Deutscherseits wird ferner die Verpflichtung übernommen, zu jeder Zeit 
für ein dem regelmäßigen Verkehrsbedürfniß entsprechendes Betriebsmaterial 
Sorge zu tragen. 
  
Artikel 3. 
Die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen 
nimmt bezüglich der von ihr geführten Verwaltung luxemburgischer Eisenbahn- 
strecken Domizil in Luxemburg. Wegen aller Ansprüche, welche gegen sie aus 
Anlaß des Betriebs dieser Strecken geltend gemacht werden, ist sie bei den 
luxemburgischen Gerichten Recht zu nehmen verbunden. Rechtskräftige gericht- 
liche Entscheidungen sollen gegen das zur Vertretung der Generaldirektion bestellte 
Organ verbindlich und vollstreckbar sein. « 
Artikel 4. 
Der Betrieb der luxemburgischen Eisenbahnstrecken untersteht einer beson- 
deren Verwaltung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 
Die Kaiserliche Generaldirektion bestellt in Luxemburg für die besondere 
Leitung des Betriebs einen Beamten, welcher sie zugleich der Großherzoglichen
        <pb n="195" />
        degierung und dem Publikum gegenüber in allen den Betrieb der Bahnen be- 
treffenden Angelegenheiten zu vertreten befugt und verpflichtet ist. Der Groß- 
herzoglichen Regierung wird von der Person dieses Beamten vor der Ernennung 
desselben Mittheilung gemacht. 
Die Großherzogliche Regierung wird den Verkehr zwischen ihr und der 
Betriebsverwaltung sowie die ihr zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte durch 
einen Kommissar wahrnehmen lassen, welcher die Beziehungen zu seiner Regierung 
in allen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten Einschreiten der nach 
den Landesgesetzen zuständigen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Er 
wird seine Wahrnehmungen über etwaige Mängel in der Handhabung des 
Betriebs zur Kenntniß der Generaldirektion bringen. 
Die Großherzogliche Regierung wird einen aus fünf Mitgliedern bestehenden 
Eisenbahnrath zur Mitwirkung in Eisenbahnfragen bestellen und der Kaiserlichen 
Regierung bezeichnen, welcher auf Einladung der Großherzoglichen Regierung 
oder der Kaiserlichen Generaldirektion zusammentritt. Sowohl die Luxemburgische 
Regierung als auch die Kaiserliche Generaldirektion können sich durch Delegirte 
bei den Sitzungen vertreten lassen. 
Der Eisenbahnrath ist von der Kaiserlichen Generaldirektion in allen die 
Verkehrsinteressen des Staates berührenden wichtigen Fragen zu hören. Namentlich 
gilt dies von wichtigeren Maßregeln bei Feststellung oder Abänderung der Fahr- 
pläne und Tarife, Anlegung von Haltestellen oder Umänderung von Haltestellen 
in Bahnhöfe mit vollem oder theilweisem Betriebe. Auch kann der Eisenbahnrath 
in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art selbständige Anträge durch Vermitte- 
lung der Luxemburgischen Regierung an die Kaiserliche Generaldirektion richten 
und von dieser Auskunft verlangen. Werden durch die Kaiserliche General= 
direktion wegen Gefahr im Verzug und ohne vorherige Anhörung des Eisen- 
bahnraths Maßregeln wichtiger Art getroffen, so wird diesem bei dem nächsten 
Zusammentritte Mittheilung davon gemacht. 
Der Vorsitz und der Geschäftsgang des Eisenbahnraths wird in einem 
durch die Großherzogliche Regierung nach Anhörung der Kaiserlichen General-- 
direktion zu erlassenden Regulativ näher bestimmt. 
Erachtet der Eisenbahnrath Vorerhebungen für erforderlich, so erfolgen 
dieselben durch die Luxemburgische Regierung beziehungsweise durch die Kaiser- 
liche Generaldirektion. 
Artikel 5. 
Die Kaiserliche Generaldirektion wird bei dem Betriebe der luxemburgischen 
Eisenbahnstrecken luxemburgische Staatsangehörige, sofern sie den Anforderungen 
entsprechen, vorzugsweise beschäftigen und anstellen. 
Deutsche, welche bei der Verwaltung der Eisenbahnen in Luxemburg an- 
gestellt oder beschäftigt werden, verlieren dadurch nicht ihre Reichs= beziehungs- 
weise Staatsangehörigkeit; ebensowenig gehen luxemburgische Staatsangehörige, 
welche beim Betriebe der deutschen Reichseisenbahnen angestellt oder beschäftigt 
werden, ihrer Staatsangehörigkeit verlustig. 
36“
        <pb n="196" />
        — 186 — 
Die sämmtlichen Beamten der unter der Leitung der Generaldirektien 
stehenden Eisenbahnen sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung rück— 
sichtlich der Disziplin ausschließlich den vorgesetzten Eisenbahndisziplinarbehörden 
und den betreffenden Disziplinarvorschriften, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Landes unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, be— 
ziehungsweise Handlungen vornehmen. 
Wird die Verhaftung eines im Gebiete des Großherzogthums Luxemburg 
bei den im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahnstrecken angestellten Bediensteten wegen 
Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von luxemburgischen Behörden ver- 
fügt, so werden die letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes Rücksicht 
nehmen und, soweit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächstvor- 
gesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der beabsichtigten Verhaftung in Kenntniß 
setzen, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst ein- 
gewiesen werden kann. 
Artikel 6. 
Die Dienstkleidung der im Großherzogthume Luxemburg stationirten 
Beamten wird mit Ausnahme der Vorstöße und der Nationalkokarde die der 
Beamten der Kaiserlichen Generaldirektion sein. « 
Artikel 7. 
Die Vorschriften und Tarife für den Personen-, Gepäck-, Güter= und 
Viehverkehr auf den Eisenbahnen im Großherzogthume Luxemburg werden fort- 
dauernd in Uebereinstimmung gehalten werden mit den jeweilig auf den Eisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen in Geltung stehenden Vorschriften (Verkehrsordnung) 
und Tarifen. 
Die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen wird die für den durch- 
gehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen 
Personen-= und Schnellzüge sowie die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen 
Güterzüge einführen, auch direkte Abfertigungen im Personen= und Güterverkehr 
unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die 
andere gegen die übliche Vergütung einrichten und es unausgesetzt ihre Sorge 
sein lassen, den Verkehr auf den Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen zu heben und 
u beleben. 
Für die Zulassung und den Betrieb von Anschlußgeleisen sollen die Normen 
maßgebend sein, die in Artikel 25 Abs. 5 u. s. w. des für die Prinz-Heinrich 
Eisenbahnen geltenden Lastenhefts (cahier des charges) vom 35 
vorgesehen sind. 
Artikel 8. 
Die Kessel und maschinellen Anlagen der Eisenbahnwerkstätten sowie die 
Eisenbahnbetriebsmittel werden, wenn sie von deutschen Behörden geprüft find, 
in Luxemburg zugelassen, ohne daß eine weitere Revision durch luxemburgische 
Behörden zu erfolgen hat.
        <pb n="197" />
        — 187 — 
Artikel 9. 
Die von der Luxemburgischen Regierung der anonymen Königlich Groß- 
herzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft gewährte Staatssubvention 
von acht Millionen Franken wird der Luxemburgischen Regierung deutscherseits 
im Gegenwerthe von sechs Millionen vierhunderttausend Mark bis zum Ablaufe 
des Jahres 1918 erstattet werden. Die Zahlung wird, beginnend mit dem 
1. Juli 1903, in sechzehn, jedesmal am 1. Juli zu entrichtenden Jahresraten 
von je vierhunderttausend Mark erfolgen. 
Vom 1. Januar 1919 ab wird deutscherseits der Luxemburgischen Regie- 
rung an Stelle einer Betheiligung an den Erträgnissen der im Artikel 1 bezeich- 
neten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken alljährlich bis 
zum Ablaufe des Jahres 1959 ein Betrag von zweihunderttausend Mark 
gewährt werden, der am 31. Dezember jeden Jahres fällig und zahlbar sein soll. 
Artikel 10. 
Die Großherzogliche Regierung wird während der Dauer des gegenwärtigen 
Vertrags ohne Zustimmung der Kaiserlichen Regierung auf den im Artikel 1 
bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken keinen 
anderen Betriebsunternehmer an Stelle der Kaiserlichen Generaldirektion zulassen, 
sofern eine solche Zulassung nach den Konzessionsbedingungen und den geltenden 
Gesetzen versagt werden kann. 
Die Kaiserliche Regierung wird die Großherzogliche Regierung gegen An- 
sprüche Dritter auf den Betrieb der genannten Eisenbahnstrecken vertreten. Von 
der Erhebung solcher Ansprüche ist ihr unverzüglich Mittheilung zu machen. 
Falls später die Konzessionirung einer Schienenverbindung zwischen dem 
luxemburgischen Erzrevier und der kanalisirten Mosel in Frage kommen sollte, 
wird die Großherzogliche Regierung etwaige auf die Ertheilung dieser Konzession 
gerichtete Anträge der deutschen Verwaltung vorzugsweise berücksichtigen. 
Artikel 11. 
Beide vertragschließende Theile werden von dem ihnen zustehenden Rechte 
zur Kündigung des Vertrags vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die Fortdauer 
des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens 
und der übrigen Staaten des Zollvereins, nicht derart Gebrauch machen, daß 
dieser Vertrag während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags außer Kraft tritt. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald 
als möglich ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Zeitpunkte des Austausches 
der Ratifikationen an die Stelle der die Uebernahme des Betriebs der Wilhelm-
        <pb n="198" />
        — 188 — 
Luxemburg-Eisenbahnen durch die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung be- 
treffenden Uebereinkunft vom 11. Juni 1872. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag vollzogen und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen zu Berlin, den 11. November 1902. 
(L. S.) Freiherr von Richthofen. (L. S.) Graf von Villers. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der 
Ratifikationsurkunden hat am 14. April 1903 stattgefunden. Der in der Anlage 
enthaltene Vertrag vom 16. Juli 1902 ist am 20. August 1902 von der General- 
versammlung der Aktionäre der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft und 
am 28. Oktober 1902 von dem Chef des Reichsamts für die Verwaltung der 
Reichseisenbahnen genehmigt worden.
        <pb n="199" />
        Zwischen der Kaiserlichen General-= 
direktion der Eisenbahnen in Elsaß-= 
Lothringen zu Straßburg, vertreten 
durch ihren Präsidenten, Wirklichen 
Geheimen Ober-Regierungsrath Herrn 
Wackerzapp einerseits, und der anonymen 
Königlich Großherzoglichen Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft mit 
dem Sitze zu Luxemburg, vertreten 
durch die Herren Tony Dutreux, Vice- 
präsident des Verwaltungsraths, und 
Raphael Georges Lévy, delegirten Ad- 
ministrator, auf Grund einer Vollmacht 
des Verwaltungsraths vom 9. Juli 1902, 
andererseits, ist folgender Vertrag ge- 
schlossen worden: 
§. 1. 
Gegenstand des Vertrags ist die An- 
pachtung 
a) der im Großherzogthume Luxem- 
burg belegenen älteren Linien 
der Wilhelm-Luxemburg--Eisen- 
bahn-Gesellschaft sowie der An- 
schlußbahnen im Düdelinger und 
Rümelinger Thale, ausschließlich 
der Linie von Ulflingen nach 
der preußischen Grenze, und 
b) der Eisenbahn von Esch nach 
Deutsch-Oth und Redingen. 
§. 2. 
Das Pachtverhältniß beginnt mit dem 
1. Januar 1903 und endigt mit dem 
Erlöschen der der Wilhelm-Luxemburg- 
189 
Aulage. 
HEntre la Direetion Genérale Impé- 
riale des chemins de fer d’'Alsace- 
Lorraine, à Strasbourg, représentee 
Par Son Président, le conseiller in- 
time supérieur eflectif de Régence 
Monsieur Wackerzapp, T’une part, 
et la Socictée des chemins de fer 
. Guillaume-Luxembourg, ayant son 
Siege à Luxembourg, représentée par 
Messieurs Tony Dutreux, viceprcsi- 
dent du Conseil d’administration, et 
Raphael Georges Léy, administra- 
teur déelégué, en vertu du pouvoir 
à eux conférd par delibération du 
Conseil d Administration en date du 
9 Juillet 1902, ci-annexé, d’autre 
Part, il a été convenn ce qui Suit: 
8. 1. 
Lobjet du traité est lasfermage: 
A. des anciennes lignes, situées 
dans le Grand-Duché de 
Luxembourg, de la Sociéteé 
des chemins de fer Guillaume- 
Luxembourg, ainsi due des 
embranchements dans les 
Vvallées de Dudelange et de 
Rumelange, à Texclusion de 
la ligne d’Ulflingen à la fron- 
tière prussienne, et 
B. du chemin de fer d’Esch à 
Deutsch-Oth et Redange. 
§. 2. 
Le fermage commence le premier 
Janvier 1903 et se termine à Ter- 
Piration des concessions accordées
        <pb n="200" />
        —.— 
Eisenbahn-Gesellschaft für ihre Bahn- 
unternehmen ertheilten Konzessionen, das 
ist mit Ablauf des Jahres 1959. 
§. 3. 
Während der Dauer des Vertrags 
führt die Kaiserliche Generaldirektion 
den Betrieb der angepachteten Linien 
selbständig und für eigene Rechnung. 
Die Kaiserliche Generaldirektion ist be- 
rechtigt, die Führung des Betriebs auch 
auf einen anderen Unternehmer zu über- 
tragen, bleibt jedoch in diesem Falle der 
Wilhelm= Luxemburg-Eisenbahn-Gesell- 
schaft gegenüber für alle in diesem Ver- 
trag übernommenen Verpflichtungen ver- 
haftet. 
§. 4. 
Die ordnungsmäßige Unterhaltung 
der angepachteten Linien sowie die Aus- 
führung aller erforderlich werdenden 
Ergänzungs= und Erweiterungsanlagen 
obliegen während der Dauer dieses 
Vertrags der Kaiserlichen General-- 
direktion. 
Die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn- 
Gesellschaft ist nicht gehalten, ihrerseits 
Ausgaben irgend welcher Art für die 
Unterhaltung, Ergänzung und Erweite- 
rung der Anlagen zu bestreiten oder 
sonstige Ausgaben irgend welcher Art 
zu übernehmen. 
Beim Ablaufe des Vertrags gehen 
die angepachteten Linien in dem Zu- 
stand, in dem sie sich befinden, in den 
Besitz und Genuß desjenigen Staates 
über, der sie konzessionirt hat. 
C. 5. 
An Pachtzins zahlt die Kaiserliche Ge- 
neraldirektion vom 1. Januar 1903 ab den 
Betrag von jährlich 3 866 400 Frs., ge- 
190 
à la Socicte Guillanme-Luxembourg 
Pour son entreprise de chemins de fer, 
çest-à-dire à la fin de Tannée 1959. 
8. 3. 
Pendant la durée du traité, la 
Direction Cénérale Lnpériale exploi- 
tera les lignes afferméers T’une facon 
indépendante, pour son propre 
compte. La Direction Générale Im- 
Périale a le droit de translérer la 
(dlirection de Texploitation à un autre 
entrepreneur; mais, dans ce cas. 
demeure responsable, vis-à-vis de 
la Socicte Guillaume-Luxempourg. 
de toutes les obligations assumces 
dans le présent traité. 
§. 4. 
Lientretien rgulier des lignes afler- 
mées, ainsi due Texécution de tous 
travangx complementaires et T’agrau- 
dissement devenant nécessaires, u- 
combent, pendant la durée du pre- 
sent traite, à la Direction Geéncrale 
Impériale. 
La Sociéetée Guillaume-Luxembourg 
#est pas tenu de faire, de son 6te. 
des dépenses d’aucune sorte pour 
Tentretien, le complément et ler- 
tension des chemins de ser, ni d'asu- 
mer d’autres dépenses d’une nature 
duelconque. 
A Texpiration du traité, les lignes 
afferméees passent, dans D’état on elles 
se trouveront, en la possesion et 
la jouissance de IEtat qui les à 
concedees. 
S. 5. 
La Direction Générale Impéeriale 
Paiera, à partir du 1° Janvier 1907, 
un termage annuel de 3 866 400 Fres
        <pb n="201" />
        schrieben: drei Millionen achthundertsechs- 
undsechzigtausend vierhundert Franken. 
Die Zahlung wird für jedes abge- 
laufene Vierteljahr innerhalb der drei 
ersten Tage des folgenden Vierteljahrs 
in effektiven Goldfranken, je nach der 
Wahl der Wilhelm-Luxemburg-Eisen- 
bahn-Gesellschaft in Luxemburg oder in 
Paris, geleistet werden. 
§. 6. 
Die Kaiserliche Generaldirektion über- 
nimmt zu ihren Lasten alle Ansprüche, 
welche die Großherzoglich luxemburgische 
Regierung auf Grund der Konzessionen 
und der Verträge — insbesondere auf 
Grund der zum Baue der Pachtlinien 
geleisteten Subventionen — gegen die 
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesell- 
schaft erheben könnte. 
Andererseits gehen sämmtliche Rechte, 
die der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn- 
Gesellschaft auf Grund dieser Konzessionen 
und Verträge gegen die Großherzoglich 
luxemburgische Regierung zustehen, auf 
die Kaiserliche Generaldirektion über. 
§. 7. 
Die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn- 
Gesellschaft verpflichtet sich, während der 
Dauer dieses Vertrags ohne ausdrück- 
liche Genehmigung der Kaiserlichen 
Generaldirektion keine neuen Eisenbahn- 
konzessionen innerhalb des Großherzog-= 
thums Luxemburg zu erwerben. 
§. 8. 
Die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn= 
Gesellschaft hat bislang zu dem Eintritte 
der Kaiserlichen Generaldirektion in den 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 
191 
en lettres: trois millions huit cent 
soixante-six mille quatre cents franes. 
Le paiement aura lieu, pour chaque 
trimestre écoulé, dans les trois pre- 
miers jours du trimestre suivant, en 
franes Tor elfectils, au choix de la 
Sociéte Guillaume-Luxembourg, à 
Luxembourg ou à Paris. 
S. 6. 
La Direction Générale Imperiale 
Prend à sa charge toutes les recla- 
mations qdue le Gouvernement grand- 
ducal luxembourgeois pourrait clever 
contre la Société Guillaume-Luxem- 
bourg du chef des concessions et des 
traites, notamment du chef des sub- 
ventions, fournies pour la construc- 
tion des lignes affermées. 
D’autre part tous les droits due 
la Société Guillaume-Luxembourg a 
du chef de ces concessions et de ces 
traites Dassent à la Direction Géné- 
rale Impériale. 
P. 7. 
La Société Guillaume-Luxembourg 
F’oblige, pendant toute la durée du 
Présent traité, à ne pas acquérir de 
nouvelles concessions de chemins de 
fer, lans les limites du Grand-Duche 
de luxembourg, Sans le consentement 
exprös de la Direction Générale Ln- 
Periale. 
g. 8. 
La Société Guillaume-Luxembourg 
n'a jusqu'ici pas encore donné son 
assentiment formel à l'entrée de la 
37
        <pb n="202" />
        von ihr mit der französischen Ostbahn 
abgeschlossenen Vertrag vom 21. Januar 
1868 ihre förmliche Zustimmung noch 
nicht gegeben. Diese Zustimmung wird 
von ihr durch den gegenwärtigen Ver- 
trag vorbehaltlos ertheilt. Ferner erklärt 
die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn-Ge- 
sellschaft bezüglich der Rechtsgültigkeit 
des Vertrags vom 15./19. September 
1899, betreffend die Anpachtung der 
Eisenbahn von Esch nach Deutsch-Oth 
und Redingen, Einwendungen nicht zu 
erheben. 
§. 9. 
Die Gültigkeit des gegenwärtigen Ver- 
trags ist dadurch bedingt, daß bis zum 
1. Juli 1903 zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Großherzogthume Luxem- 
burg ein Staatsvertrag zu Stande 
kommt, kraft dessen die Luxemburgische 
Regierung darin einwilligt, daß der 
Betrieb der auf ihrem Gebiete belegenen 
Linien von der Kaiserlichen General= 
direktion bis zum 31. Dezember 1959 
geführt werde. 
Gelangt dieser Staatsvertrag erst 
nach dem 1. Junuar, aber bis zum 
1. Juli 1903 zum Abschlusse, so wird 
gegenwärtiger Vertrag rückwirkend vom 
1. Januar 1903 ab gültig. 
§. 10. 
Durch diesen Vertrag werden die- 
jenigen Rechtsverhältnisse, welche zwischen 
den Parteien hinsichtlich der im König- 
reiche Belgien belegenen Linien der Wil- 
helm-Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft 
bestehen, nicht berührt. 
Die Kaiserliche Generaldirektion ge- 
währleistet, solange der Belgische Staat 
von dem ihm zustehenden Rückkaufsrechte 
keinen Gebrauch macht, bis zum Ablaufe 
192 
—. 
Direction Générale Impériale dans la 
convention qwelle avait conclue le 
21 Janvier 1868 avec la Compagnie 
francaise de chemins de ser de l'Est. 
Cet assentiment est donné par elle 
Sans réserve par le present trait. 
De plus, la Société Guillaume-Luxem-- 
bourg déeclare ne faire aucune ob- 
jection à la validité du traite du 
15/19 Septembre 1899, concernant 
Taffermage du chemin de fer dTEsch 
à Deutsch-Oth et Redange. 
S. 9. 
La validité du présent traité est 
soumise à la condition quavant le 
Premier Juillet 1903, un traite d’Etat 
intervienne entre IEmpire Allemand 
et le Grand-Duché de Luxembourg, 
een vertu duquel le Gouvernement 
luxembourgeois consente à ce due 
Texploitation des lignes de chemins 
de fer, situées Sur son territoire, Soit 
assurée par la Direction Générale Im- 
Périale jusqu’au 31 Décembre 1959. 
Si ce traité d’Etat est Conclu apres 
Lle 1° Janvier, mais avant le 1“2 Juillet 
le présent traité aura un eilet 
rétroactif à partir du 17 Janvier 1903. 
K. 10. 
Le présent traité ne touche point 
les rapports de droit qui existent 
entre les contractants au sujet des 
lignes de la Société Guillaume- 
Luxembourg, situées dansle Royaume 
de Belgique. 
Là Direction Générale Impériale 
Paiera pour ces lignes, à la Socicté 
Guillaume-Luxembourg, aussi long- 
temps due la Belgique n’aura pas
        <pb n="203" />
        des Jahres 1912 der Wilhelm-Luxem- 
burg-Eisenbahn-Gesellschaft ein Pacht- 
erträgniß von jährlich 219 600 Frs., 
geschrieben: zweihundertneunzehntausend 
sechshundert Franken, aus diesen Linien. 
Sollten aus dieser Gewährleistung in 
der Folge Zahlungen seitens der Kaiser- 
lichen Generaldirektion an die Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft zu 
machen sein, so finden auf dieselben die 
Bestimmungen des §. 5 Abs. 2 dieses 
Vertrags Anwendung. 
In dem Falle, daß der Belgische 
Staat von seinem Rückkaufsrechte Ge- 
brauch machen sollte, ist die Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahn-Gesellschaft aus- 
schließlich befugt, auf ihre Kosten und 
Gefahr über die Rückkaufsbedingungen 
zu verhandeln; auch fließt ihr der volle 
Rückkaufspreis zu. 
§. 11. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Ver- 
trags treten außer Wirksamkeit: 
a) der zwischen der Wilhelm-Luxem- 
burg-Eisenbahn-Gesellschaft und 
der Gesellschaft der französi= 
schen Ostbahnen geschlossene Be- 
triebsvertrag vom 21. Januar 
1868, soweit er sich auf die im 
Großherzogthume Lugemburg be- 
legenen Linien der Wilhelm- 
Luxemburg-Eisenbahn= Gesell- 
schaft bezieht; 
b) der Vertrag vom 22./24. Ok- 
tober 1882, betreffend die An- 
pachtung der Anschlußbahnen 
im Düdelinger und Rümelinger 
Thale, nebst Nachträgen; 
c) der Vertrag vom 15./19. Sep- 
tember 1899, betreffend die An- 
193 
fait usage de son droit de rachat, 
Jjusqu'a Pexpiration de Tannée 1912, 
un fermage annuel de 219 600 Frcs., 
en lettres: deux cent dix neuf mille 
Six cents francs. Les paiements que, 
par suite de cette obligation, la 
Direction Générale Impériale aurait 
ultérieurement à faire à la Sociécté 
Guillaume-Luxembourg, seront effec- 
tués conformément aux conditions 
de Tarticle 5, alinéa 2, du présent 
traité. 
Au cas ou I’Etat belge ferait usage 
de son droit de rachat, la Socicte 
Guillaume-Luxembourg aura seule 
dualité pour traiter, à ses risques 
et perils, des conditions de rachat; 
elle aura droit également à’ Tintce- 
gralite du prix du rachat. 
g. 11. 
La mise en vigueur du présent 
traite fera cesser Teffet 
a) du traitée dexploitation conclu 
entre la Sociétée Guillaume- 
Luxembourg et la Compagnie 
française des chemins de fer 
de IEst du 21 Janvier 1868, 
en tant dwil s#applique aux 
lignes de la Scciété Guil- 
laume-Luxembourg, situees 
dans le Grand-Duché 
Luxembourg; 
b) du traite du 22/24 Cctobre 
1882 concernant Taffermage 
des embranchements dans 
les valleées de Dudelange et 
Rumelange, ainsi qdue ses 
annexes; 
I%) du traite du 15/19 Septembre 
1899 concernant Taflermage 
37° 
de
        <pb n="204" />
        pachtung der Eisenbahn von 
Esch nach Deutsch-Oth und 
Redingen. 
§. 12. 
Zu diesem Vertrage wird seitens des 
Präsidenten der Kaiserlichen General-= 
direktion die Genehmigung des Herrn 
Chefs des Reichsamts für die Verwal- 
tung der Reichseisenbahnen, und seitens 
der Herren Tony Dutreux und Raphael 
Georges Lévy die Genehmigung der 
Generalversammlung der Aktionäre der 
Wilhelm= Luxemburg-Eisenbahn-Gesell- 
schaft vorbehalten. 
§. 13. 
Die Kosten der Stempelung dieses 
Vertrags werden von beiden Theilen je 
zur Hälfte getragen. 
Dasselbe gilt für die Kosten der 
Einregistrirung, falls letztere in der 
Folge nothwendig werden sollte. 
§. 14. 
Dieser Vertrag ist in deutscher und 
französischer Sprache aufgestellt. Sollten 
sich über seine Auslegung Meinungs- 
verschiedenheiten ergeben, so ist die 
deutsche Fassung maßgebend. 
In doppelter Ausfertigung aufge- 
nommen zu Luxemburg, den sechzehnten 
Juli eintausend neunhundertundzwei. 
(Siegel.) gez. Wackerzapp. 
194 
– 
de la ligne dEsch à Deutsch- 
Oth et Redange. 
g. 12. 
Le Président de la Direction Cénd- 
rale Impériale d'Alsace-Lorraine re- 
Serve Tapprobation du présent traité 
Dar le Chef de TOflice impérial pour 
Tadministration des chemins de ter, 
%t Messieurs TLony Dutreux et Raphacl 
Georges Lévyy réservent Tapprobation 
du présent traitée par I’Assemblee 
générale des actionnaires de la Société 
des chemins de fer Guillanme-Luxem- 
bourg. 
g. 13. 
Les frais de timbre du present 
traité seront supportés par moitié par 
les deux contractants. 
II en est de méme pour les frais 
d’enregistrement, pour le cas ou 
celui-Ci deviendrait necessaire. 
g. 14. 
Le présent traité est établi en 
langue française et en langue alle- 
mande: en cas de divergence dinter- 
Prétation, le texte allemand (tera fei. 
Fait en double exemplaire à Luxem- 
bourg, le seize Juillet mil neuf cent 
deux. 
gez. TLony Dutreux. 
. Raphael Georges Levyy.
        <pb n="205" />
        — 195 — 
Schlußprotokoll. 
  
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Deutschen 
Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen 
haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Theile Folgendes erklärt: 
I. Zu Artikel 1 des Vertrags. 
Die besonderen Vereinbarungen, welche hinsichtlich der Eisenbahnlinie von 
Ulflingen nach der deutschen Grenze in der Richtung auf St. Vith bestehen, 
werden durch den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt. 
II. Zu Artikel 2 des Vertrags. 
Es besteht Einverständniß, daß die Worte „zu jeder Zeit“ auch auf den 
Fall einer im Deutschen Reiche erfolgenden Mobilmachung zu beziehen sind. 
Auf Verlangen der Luxemburgischen Regierung wird von fünf zu fünf 
Jahren ziffermäßig eine entsprechende Zahl von Lokomotiven, Personen-, Gepäck- 
und Güterwagen festgestellt, welche zum Betriebe der luxemburgischen Eisenbahn- 
strecken verfügbar bleiben muß. Ueber die Grundsätze, nach denen diese Zahl 
zu ermitteln ist, wird eine Verständigung zwischen dem Großherzoglich luxem- 
burgischen Eisenbahnkotnmissar und der Kaiserlichen Generaldirektion erfolgen. 
Tritt der Fall der Mobilmachung im Deutschen Reiche ein, so werden für 
die Dauer des mobilen Zustandes die für den Betrieb der luxemburgischen Eisen- 
bahnstrecken bestimmten Lokomotiven, Personen-, Gepäck= und Güterwagen in 
der erforderlichen, der getroffenen Feststellung entsprechenden Anzahl mit Auf- 
schriften versehen werden, welche ihre Verwendung im Dienste des Eisenbahn- 
wesens des Großherzogthums Luxemburg ersichtlich machen. 
III. Zu Artikel 5 des Vertrags. 
Die Kaiserliche Generaldirektion wird darauf Bedacht nehmen, daß die 
Gesammtzahl der bei den luxemburgischen Eisenbahnstrecken von ihr angestellten 
Beamten thunlichst zu mindestens neunzig Prozent aus luxemburgischen Staats- 
angehörigen besteht. 
Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird die Keiserliche 
Generaldirektion denjenigen ihrer Beamten luxemburgischer Staatsangehörigkeit, 
welche von ihr bisher pensionirt worden sind oder bis zum 31. Dezember 1912 
noch pensionirt werden, auch über diesen Termin hinaus die Pension weiter- 
gewähren, selbst wenn der Anspruch hierauf nach den mit diesen Beamten ge- 
schlossenen Verträgen an sich mit dem 31. Dezember 1912 erlöschen würde.
        <pb n="206" />
        IV. Zu Artikel 7 des Vertrags. 
Es besteht Einverständniß, daß die Kaiserliche Generaldirektion die noch 
fehlenden zweiten Geleise auf den Strecken · 
Luxemburg—Wasserbillig, 
Nörtzingen—Esch, 
Luxemburg—Ulflingen—belgische Grenze, 
Ettelbrück—Diekirch, 
entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs herstellen und betreiben lassen wird. 
Als Frist, binnen welcher die Ausführung dieser Anlagen zu erfolgen hat, 
wird für die zuerst genannten beiden Strecken und die Theilstrecke Luxemburg- 
Ettelbrück der Ablauf des Jahres 1914, für die Theilstrecke Ettelbrück—Ulflingen 
der Ablauf des Jahres 1920 angenommen. 
Auf der Linie Ettelbrück-Diekirch soll der Ausbau des zweiten Gelieises 
nicht eher verlangt werden können, als die anstoßende Sauerbahn mit einem 
zweiten Geleise versehen wird. Ebenso kann der Ausbau des zweiten Geleises 
zwischen Ulflingen und der belgischen Grenze unterbleiben, solange auf der Fort- 
setzung dieser Strecke nach Spa das zweite Geleise nicht gelegt ist. 
Der Kaiserlichen Generaldirektion bleibt vorbehalten, an Stelle des zweiten 
Geleises zwischen Oetringen und Luxemburg eine besondere Bahn von Oetringen 
nach Bettemburg zu erbauen und zu betreiben. 
Die Kaiserliche Generaldirektion wird ferner bis Ende 1908 das vorhandene 
Empfangsgebäude auf dem Bahnhofe Luxemburg durch einen den gesteigerten An- 
forderungen entsprechenden Neubau ersetzen. 
V. Zu Artikel 11 des Vertrags. 
Während der Dauer des Vertrags vom 20./25. Oktober 1865, betreffend 
die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll- 
system Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, werden diejenigen 
Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr, welche im 
Deutschen Reiche dritten Ländern gegenüber aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten 
oder zu dem Zwecke erlassen werden, Vieh oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten 
oder Schädlinge zu schützen, im Großherzogthume Luxemburg ebenso in Anwendung 
gebracht werden, wie dies in der preußischen Rheinprovinz geschieht. 
Die vertragschließenden Theile erklären, daß im Interesse des freien Ver- 
kehrs es wünschenswerth erscheint, in gewissen Fragen bezüglich des Gesundheits- 
und Veterinärwesens, des Pflanzenschutzes und des Verkehrs mit Nahrungs= und 
Genußmitteln die beiderseitige Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen. 
Andererseits sind die vertragschließenden Theile darüber einverstanden, daß 
Beschränkungen des wechselseitigen freien Verkehrs sowohl beim Eintritt außerordent- 
licher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen 
oder Vieh (Abs. 3 und 4 des Separatartikel 4 zum Vertrage vom 8. Februar 
1842, betreffend den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins), als auch aus sonstigen
        <pb n="207" />
        — 197 — 
gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten, aus Rücksichten des Pflanzen- 
schutzes oder der Regelung des Verkehrs mit Nahrungs= oder Genußmitteln, 
ferner zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbes, zum Schutze des geistigen oder 
gewerblichen Eigenthums oder zur Fernhaltung unsittlicher oder gemeinschädlicher 
Drucksachen und Abbildungen oder sonstiger für die öffentliche Moral oder 
Sicherheit gefährlicher Gegenstände erlassen werden dürfen. Solche Beschränkungen 
sollen jedoch nur im Falle dringenden Bedürfnisses und nur insofern verfügt 
werden, als sie sich nicht durch die Uebereinstimmung der Gesetzgebung der beiden 
vertragschließenden Theile erübrigen. 
Die im Separatartikel 9 IV 2 des Vertrags vom 8. Februar 1842 vor- 
gesehene Mitwirkung des Königlich preußischen Finanzministeriums bei der An- 
stellung, Beförderung und Versetzung von Beamten soll sich nur auf die mittleren 
Zollbeamten beziehen. Die Anstellung, Beförderung oder Versetzung kann künftig 
erfolgen, nachdem zuvor dem Königlich preußischen Finanzminister Gelegenheit 
zur Aeußerung hierüber gegeben ist. 
VI. Zu Artikel 12 des Vertrags. 
Es besteht Einverständniß, daß die Kaiserliche Generaldirektion die im 
Artikel 1 des Vertrags bezeichneten, auf luxemburgischem Gebiete belegenen Eisen- 
bahnstrecken bei Ablauf der Konzessionsdauer am 31. Dezember 1959 unmittelbar 
an die Großherzogliche Regierung übergeben wird, und zwar nach Maßgabe des 
Artikel 31 der Konzessionsbedingungen vom 9. November 1855 und der in 
Ausführung des §. 9 der Uebereinkunft vom 11. Juni 1872 aufgenommenen, 
stets auf dem Laufenden zu erhaltenden Besitzstandsverzeichnisse über die zur Bahn 
gehörigen Grundstücke. 
Es besteht ferner Einverständniß, daß die Bestimmungen der Uebereinkunft 
vom 11. Juni 1872 in allen Fällen, in welchen auf sie in noch in Geltung 
befindlichen besonderen Abmachungen über die im Artikel 1 bezeichneten, auf 
luxemburgischem Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken verwiesen ist, durch die ent- 
sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags ersetzt werden. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro- 
tokoll zugleich mit dem Vertrage den beiden vertragschließenden Theilen vorgelegt 
werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in dem 
ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ra- 
tifikation als genehmigt angesehen werden sollen. 
Geschehen zu Berlin, den 11. November 1902. 
Freiherr von Richthofen. Graf von Villers.
        <pb n="208" />
        — 198 — 
(Nr. 2951.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 15. April 1903. 
D. in der Bekanntmachung vom 2. Februar d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1903 
S. 6) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der 
mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl, von 1893 S. 189) zugestimmt 
hat, auch im deutsch--luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 15. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="209" />
        — 199 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
19. 
  
  
  
Inhalt: 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge. S. 190. 
(Nr. 2952.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handels- 
flagge. Vom 7. Februar 1903. 
Ich bestimme in Ergänzung Meiner Order vom 1. Juli 1896: 
1. Das Recht zum Führen der Flagge mit dem Eisernen Kreuze wird 
2. 
fortan abhängig gemacht von dem Erwerb eines Flaggenscheins. 
Für die Erteilung des Flaggenscheins, welcher auf die Person und auf 
ein bestimmtes Schiff zu lauten hat, und eintretendenfalls auch für 
seine Entziehung, ist der Staatssekretär des Reichs-Marineamts zu— 
ständig.“ Die Gesuche sind an ihn auf dem Dienstwege zu richten. 
Die Erteilung des Flaggenscheins soll grundsätzlich nur für Kauf- 
fahrteischiffe erfolgen, deren äußere Erscheinung mit der Bedeutung der 
Flagge im Einklange steht. Die näheren Festsetzungen darüber trifft 
der Staatssekretär des Reichs-Marineamts. Die Entziehung des 
Flaggenscheins hat stattzufinden, wenn die Bedingungen, welche der 
Erteilung zugrunde lagen, zu bestehen aufgehört haben. Für Erteilung 
und Entziehung ist in besonderen Fällen Meine Entscheidung einzuholen. 
Auch dürfen Kapitäne, welche Offiziere des Beurlaubtenstandes gewesen, 
aber nach Ablauf der gesetzlichen Zeit aus dem Beurlaubtenverhältnisse 
verabschiedet sind, auf ihr Gesuch in geeigneten Fällen einen Flaggen- 
schein zum Führen der Sonderflagge erhalten nach Maßgabe der unter 2 
und 3 gegebenen Bestimmungen. 
Die rechtmäßige Führung der Sonderflagge haben die Befehlshaber 
Meiner Schiffe und die berufenen staatlichen Organe nach den über 
die Kontrolle der Reichsflagge erlassenen Verordnungen zu überwachen. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 7. Februar 1903. 
Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
An den Reichskanzler. 
  
——82— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1903. 38 
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1903.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        — 201 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr. 20. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. S. 201. — Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben und 
Bleizuckerfabriken. S. 201. — Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums. S. 202. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung des 
Wahlreglements vom 28. Mai 1870. S. 202. 
  
(Nr. 2953.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 
Vom 24. April 1903. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern im § 11 der Vorschriften über die Einrichtung 
und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 218 —) bleiben bis zum 1. Mai 1905 in Kraft. 
Berlin, den 24. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
— — 
  
— 
(Nr. 2954.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Bleifarben= und Bleizuckerfabriken. Vom 24. April 1903. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Gültigkeitsdauer der im § 7 der Bekanntmachung, betreffend 
die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken, 
vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) enthaltenen Bestimmungen 
über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
wird bis zum 1. Juli 1903 verlängert. 
Berlin, den 24. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
—.gs-- 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1903.
        <pb n="212" />
        — 202 — 
(Nr. 2955.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des ge- 
 werblichen Eigentums. Vom 27. April 1903. 
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien hat die Ratifikations— 
urkunde zu der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend die 
Abänderung der am 20. März 1883 geschlossenen Übereinkunft zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums und des dazu gehörigen Schlußprotokolls (Reichs-Gesetzbl. 
von 1903 S. 148 ff., 167 ff.), am 8. d. M. in Brüssel im Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten niedergelegt. 
Berlin, den 27. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Richthofen. 
  
—i.——— — — 
(Nr. 2956.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. 
Vom 28. April 1903. 
Auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzl. 
S. 145) hat der Bundesrat unter Zustimmung des Reichstags beschlossen, was folgt: 
I. Die §§ 9, 11 bis 13, 15 bis 21, 27 und 34 des Wahlreglements 
vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) erhalten die nachstehende Fassung: 
§ 9. 
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 7 Uhr 
Nachmittags geschlossen (§ 17). 
11. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen) 
daß er von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen 
der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahl- 
vorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kenn- 
zeichen versehen sein (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes)) sie sollen 9 zu 12 cm groß und 
von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit 
amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, 
abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 cm groß und aus undurchsichtigem 
Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. " 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die 
nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind oder 
durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten
        <pb n="213" />
        — 203 — 
Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel 
unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des Reglements ist im Wahllokal aus- 
zulegen. 
 §12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den 
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet 
und so den Wahlvorstand bildet. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Protokollführer 
dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer 
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung 
ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
§ 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale weder Beratungen 
stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt noch Stimmmzettel 
aufgelegt oder verteilt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
§ 15. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer durch 
den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Neben- 
tische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen abgestempelten Umschlag an sich. 
Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch , wo er seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, 
nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald 
der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Um- 
schlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12), der 
ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm- 
zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu 
übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag 
oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben 
wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher 
Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Abs. 1) nicht 
begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben- 
raum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt 
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
39°
        <pb n="214" />
        — 204 — 
§ 16. 
Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen 
Namen in der Wählerliste. — 
§ 17. 
Um 7 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für 
geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr an— 
genommen werden. 
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet ge- 
zählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste 
festgestellt (§ 16). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protofkoll 
anzugeben. 
§ 18. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der 
Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt 
diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem 
anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll 
auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die 
Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, 
welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) beim Schlusse der Wahlhandlung von 
dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 
§ 19. 
Ungültig sind:  
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag 
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag über- 
geben worden sind; 
2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; 
3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
zu erkennen ist; 
6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber 
dem Gewählten enthalten. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende   
als eine Stimme; in einem Unmschlag enthaltene, auf verschiedene Personen 
lautende Stimmzettel sind ungüitig. 
 
§ 20. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des 
Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fort-
        <pb n="215" />
        205 — 
laufenden Nummern zu versehen und dem Protokolle beizufügen; in diesem sind 
die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig 
erklärt worden sind. 
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit 
des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses 
nicht in Anrechnung. 
§ 21. 
Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des Reglements 
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen 
und zu versiegeln und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl 
definitiv für gültig erklärt hat. 
§ 27. 
In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die Wahlen 
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen 
zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen 
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl 
der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf 
die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk 
ersichtlich sein uuß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen 
die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von 
den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge (§ 21 des Regle- 
ments) einzufordern und einzusehen. 
§ 34. 
Lehnt der Gewählte ab oder erllärt der Reichstag die Wahl für ungültig, 
so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Fur die 
Wahl gelten die Vorschriften des § 31) bei den zu erlassenden Bekanntmachungen 
ist jedoch die im § 8 bestimmte achttägige Frist einzuhalten. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder 
des Reichstags während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen 
stattfinden. 
Tritt einer dieser Fälle später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen 
ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung 
und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden (§ 8 Abs. 3 des Gesetzes). 
II. Die Anlage B zu §. 22 des Reglements wird durch das anliegende 
Formular ersetzt. 
  
—
        <pb n="216" />
        — 206 — 
Anlage B zum Wahlreglement. 
Verhandelt den tn 19.— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Behufs der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten zum Reichs- 
tage des Deutschen Reichs für den .. u Wahlkreis 
des .. &amp;rGpEP22H. — 
war 
in dem aus der Ortschaat. 
#mimmd. ) 
2##m bestehenden Wahlbezirke Nr. 
(des Amtess. ..... 
E"indemWahlbczirkeNr...».....................................................-........... - E 
25 (des Fleckensss. — 
*2der Gemeinded - 
dder unterzeichnete E— — 
  
  
  
zum Wahlvorsteher ernannt. 
Dieser hatte aus der Zahl der Wähler zum Protokollführer den 
  
  
  
  
  
  
  
  
und zu Beisitzern 
1. 
2.»..........................................................·....·.....·..................................··.....-...........·............... .. 
3.........·...........·................·..»......·......·.....................·............................................................................................... .. 
4—...................................................·.............. ..." 
5-.................. ...- 
G. ........ —- 
  
  
  
ernannt und zwei Tage vor dem Wahltermin eingeladen, beim Beginne de 
Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. . 
Dieselben hatten sich eingefunden, und der Wahlvorsteher eröffnete die 
Wahlhandlung um 10 Uhr Vormittags damit, daß er dieselben mittels Hand- 
schlags an Eidesstatt verpflichtete. 
Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein 
verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem 
sich der Wahlvorstand überzeugt hatte, daß die Wahlurne leer sei. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag 3u 
stcckcn«vermocl)tc,war»·,·............... 
  
  
  
.. 
–. 
- 
—m— ——— —
        <pb n="217" />
        — 207 — 
Durch den Wahlvorstand war in der Nähe des Zuganges zu d. — 
Nebenraum . — Nebentisch — —“") für die Bereithaltung der abgestempelten 
Umschläge aufgestellt worden 
  
  
—————————————————————————————————————————————————“——————————————————.....—.... -m-—————————-SA—————————————————————————————————————————————— 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen 
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte — in den Nebenraum — an den Neben- 
tisch —°"), wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat 
sodann an den Vorstandstisch heran, nannte seinen Namen sowie auf Erfordern 
seine Wohnung und übergab den Umschlag mit dem Stimmzettel, sobald der 
Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Wahl- 
vorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1.  weil der Wähler den Stimmtzettel nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag abgeben  
wollte,      erhaltene   
   Nebenraum    Nebentis —“)    Stimmzettel. 
Sittimmzettel      
  vermerkte   jedes Wählers,   
neben dessen“     bestimmten Spalte  Wählerliste  Kreuz  
   Nachmittag     Abstimmung  
geschlossen. 
     Wahlurne     
   Umschläge   
        einem amtlich gestempelte 
   
  
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen ver- 
 sehenen Umschlag abgeben wollte, 
—— Stimmzettel. 
 Auch mußten............... Wähler von der Stimmgebung zurück gewiesen werden, weil sie sich  trotz erhaltener Aufforderung weigerten,  --- in den Nebenraum --- an den Nebentisch---*) zu treten, um den Stimmzettel in Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem er  
neben dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz 
machte. Um 7 Uhr Nachmittags erklärte der Wahlvorsteher 
die Abstimmung für geschlossen. 
 Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren 
 Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, 
 überein.  (Randbemerkung: wird durchgestrichen, wenn die Zahlen nicht übereinstimmen. 
. größer .« .. 
 · Dieselbe war um......  (größer/kleiner),   als die Zahl derjenigen 
 Wähler, neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungs- 
 vermerk gemacht war. Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche 
 sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient folgendes: (Randbemerkung: wird durchgestrichen, wenn die Zahlen übereinstimmen.)  
( Randbemerkung zu  1 und 2: wird durchgestrichen, 
soweit die bezeichneten Fälle nicht vorgekommen sind.) 
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="218" />
        — 208 — 
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer 
jeden Umschlag einzeln öffnete, den Stimmzettel herausnahm und ihn dem Wahl- 
vorsteher übergab, der ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag einem anderen 
Beisitzer weiterreichte, der die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende der 
Wahlhandlung aufbewahrte. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene 
Stimme und zählte die Stimmen laut. In gleicher Weise führte der Beisitzer 
  
—————————————————————————————————————————————————————sss—————..—.—.—t..-———————————————————————————————————————————————————————————————————————————————— 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung 
von dem Wahlvorstand unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt: 
1. weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag 
übergeben worden waren (" 19 Ziffer 1), 
die Stimmzettel Nr. 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlag übergeben worden waren (§ 19 Ziffer 1), 
die Stimmzettel Nr. 
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 19 Sitffer 2) 
die Stimmzettel Nr. 
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren ( § 19 
Ziffer 3), 
die Stimmzettel Nr. 
5. weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten 
(§ 19 Ziffer 4), 
die Stimmzettel Nr. 
6. weil aus den Stimmzetteln die Person des Gewählten nicht unzweifel- 
haft zu erkennen war (§ 19 Ziffer 5), 
die Stimmzettel 90r. 
7. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lauteten (§ 19 
Ziffer 6), 
die Stimmzettel Nr. . 
8. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber 
dem Gewählten enthielten § 19 Ziffer 7), 
die Stimmzettel Nr. J 
 
 
Außer Berücksichtigung mußten gemäß §19 Abs. 2 - Umschläge 
gelassen werden, in denen mehrere auf verchiedene Personen lautende Stimm- 
zettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr. ). 
  
*) Das unzutreffende ist zu durchstreichen.
        <pb n="219" />
        — 209 — 
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen 
Nr. und wurden je als ein Stimmzettel gezählt“). 
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr........... *).  
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren sich 
die nachstehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Be- 
schluß des Wahlvorstandes für gültig erklärt: 
1. Stimmzettel Nr. 
2. Stimmzettel Nr. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren 
es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte, wurden mit fort- 
laufenden, den vorstehend angegebenen entsprechenden Nummern versehen und 
dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrug - — 
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung ge- 
lassene Umschläge waren vorhanden ,-- 
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also . . .. --- 
Es haben erhalten: 
beispielsweisse sEutsbesitzer Karl Weiß in Helldorf — 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
Angabe, die zu 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22 
durchstreichen ist. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31 
zusammen 31 Stimmen.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 
zusammen —. Stimmen. 
2. 
zusammen — Stimmen. 
3.....· 
zusammen.................... Stimmen. 
4,................................... 
zusammen , Stimmen. 
5..·................................ . 
zusammen.................·.. Stimmen. 
zusammen Stimmen. 
Im ganzen wie obrn . —— Stimmen. 
  
*) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 40
        <pb n="220" />
        — 210 — 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er 
alle Stimmzettel und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, 
und nahm sie in Verwahrung. 
Die nicht zur Verwendung gelangten Umschläge (—— Stück) sind 
wieder angeschlossen. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegemwärtig oder der Wahlvorsteher und der Protokollführer 
gleichzeitig abwesend. 
Gegenwärtige Verhandlung ist vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, den 
Beisitzenn und dem Protokollführer, deren keiner ein unmittelbares Staatsamt 
bekleidet, genehmigt und wie folgt vollzogen. 
2 
V. w. o. 
Der Wahlvorsteher. Die Beisitzer. Der Protokollführer. 
  
Berlin, den 28. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="221" />
        — 211 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 21.  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle. S. 211. — 
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen. S. 211. 
  
  
  
  
(Nr. 2957.) Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Ein- 
tragsrolle. Vom 28. April 1903. 
Auf Grund des § 57 Abs. 2 und des § 64 des Gesetzes, betreffend das 
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 227) sowie des § 16 des Gesetzes, betreffend das Urheber- 
recht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 4) bestimme ich folgendes: 
Eintragungen in die vom Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle 
werden fortan im Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. 
Berlin, den 28. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Nieberding. 
  
——““ 
(Nr. 2958.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 29. April 1903. 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: 
I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet, 
welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden: 
A. folgende Pulversorten: 
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu 
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen 2c. dienenden, aus 
Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1903.
        <pb n="222" />
        — 212 — 
2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden 
rauchschwachen Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder 
sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver 
Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 
5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1/6 Kubik- 
millimeter Inhalt in den Handel gebracht werden; 
3. das Sprengpulver „Petroklastit“ oder „Haloklastit“, bestehend 
aus 74 Prozent Salpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent 
Steinkohlenpech und 1 Prozent Kaliumbichromat; 
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, 
soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für der- 
gleichen verarbeitet sind; 
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige 
Gewehr-, Pistolen= oder Revolverpatronen, einschließlich der unter 
Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen 
für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver; 
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, 
aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe her- 
gestelltes Pulver enthalten. 
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers, 
betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 78), vom 16. April. 
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) und vom 11. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 698) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 29. April 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        — 213 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 22. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär- Transport. Ordnung. S. 213. — Be- 
kanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 214. 
  
  
  
(Nr. 2959.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär--Transport. Ordnung. Vom 
30. April 1903. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 Reichs-Gesetzbl. S. 15) 
bestimme ich, daß im § 54 Ziffer 19 dieser Ordnung zwischen i und k — 
Reichs-Gesetzbl. S. 80 — folgende neue Festsetzung eingefügt wird: 
j) Zu D. (4). Kleine Mengen Zündungen (einschl. geladener Mund- 
lochbuchsen und sonstiger sprengkräftiger Zündungen) 
oder 
kleine Mengen Kartuschen aus rauchschwachem Pulver 
dürfen im Kriege mit geladenen Geschossen ohne Zünder und 
ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung, 
in demselben Wagen verladen werden. 
Die Geschosse sind von den beigegebenen Munitionsgegen- 
ständen räumlich zu trennen. Die Packgefässe mit geladenen 
Mundlochbuchsen und sonstigen sprengkräftigen Zündungen sind 
durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen. 
Berlin, den 30. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1903. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1903.
        <pb n="224" />
        — 214 — 
(Nr. 2960.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1903. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs- 
Gesetzbl. von 1903 S. 125) ist wie folgt abgeändert worden: 
Unter „Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate vertretene 
Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A.“ ist die bisher in 
Nr. 1 b unter den ausgeschlossenen Strecken aufgeführte schmalspurige Kleinbahn 
LupkôéwCiena gestrichen. 
Demgemäß sind für die ausgeschlossen bleibenden Strecken unter Nr. 1, 17 
und 20 die Buchstaben c bis i in b bis h abgeändert. 
Berlin, den 2. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="225" />
        — 215 — 
Reichs- Gesetzblatt 
No.  23. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des 
Roten Kreuzes. S. 215. — Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Ver- 
kündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 mit dem 
Roten Kreuze bezeichneten Waren. S. 216. 
  
  
  
(Nr. 2961.) Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis 
zum Gebrauche des Roten Kreuzes. Vom 7. Mai 1903. 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens 
vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) hat der Bundesrat für die Er- 
teilung der Erlaubnis, das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen 
erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde sowie die Worte „Rotes Kreuz“ zu 
geschäftlichen Zwecken sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften 
oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit zu gebrauchen, folgende Grundsätze auf- 
gestellt: 
1. Die Erlaubnis ist denjenigen Vereinen oder Gesellschaften einschließlich 
der Ritterorden sowie der geistlichen Orden und Kongregationen zu er- 
teilen, welche sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege widmen und 
durch eine Bescheinigung des zuständigen Kriegsministeriums nach- 
weisen, daß sie für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen 
Sanitätsdienstes zugelassen sind. 
2. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei der zuständigen Landes-Zentral- 
behörde zu beantragen. 
3. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Zentralbehörde des 
Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein oder die Gesellschaft den 
Sitz oder in Ermangelung eines inländischen Sitzes eine Nieder- 
lassung hat. 
4. In der Erlaubnisurkunde ist zum Ausdrucke zu bringen, daß auf 
Grund der Erlaubnis die Mitglieder des Vereins oder der Gesellschaft 
das Rote Kreuz zu ihren persönlichen Zwecken nicht gebrauchen dürfen. 
5. Die Erlaubnis ist zurückkjunehmen, wenn die Voraussetzungen, welche 
für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend gewesen sind, nicht mehr 
zutreffen. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 43 
Ausgegeben  zu Berlin den 11. Mai 1903.
        <pb n="226" />
        — 216 — 
Zuständig für die Zurücknahme ist die Behörde, welche die Er- 
laubnis erteilt hat. 
6. Für das Verfahren werden Kosten und Stempel nicht erhoben. 
Berlin, den 7. Mai 1903. 
(Nr. 2902.) 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Verkündung des Ge- 
setzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 125) mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren. Vom 
8. Mai 1903. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens 
vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) wird über die Stempelung der 
bei der Verkündung des Gesetzes mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren 
folgendes bestimmt: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
1. Wer auf Grund des § 5 des Gesetzes nach dessen Inkrafttreten 
(1. Juli 1903) mit dem Roten Kreuze bezeichnete Waren vertreiben 
will, hat die Stempelung der Waren bei der Polizeibehörde des 
Ortes, in welchem sich die Waren befinden, zu beantragen. 
2. Sofern die Polizeibehörde nicht ermittelt, daß die Waren erst nach 
 dem 26. März 1902 mit dem Roten Kreuze bezeichnet worden sind, 
sind die Waren entweder mit dem Abdrucke des Dienststempels der 
Polizeibehörde oder mit einem Stempelabdrucke zu versehen, welcher 
nach dem nebenstehenden Muster in farbiger Ausführung (blau auf 
weiß) den Reichsadler und die Bezeichnung -Reichsgesetz v. 22. 3. 1902. 
§ 5.« trägt. 
Der Stempelabdruck wird auf den Waren, deren Verpackung oder 
Umhüllung oder auf einem Papierstück angebracht, welches mit den 
Waren, deren Verpackung oder Umhüllung durch einen Klebestoff zu 
verbinden ist. 
Der Stempelabdruck ist durch einen Beamten der Polizeibehörde oder 
unter der Aufsicht eines solchen Beamten anzubringen. 
Für das Verfahren werden Kosten und Stempel nicht erhoben. 
Berlin, den 8. Mai 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
———e— 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="227" />
        — 217 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.  24. 
— —— 
Inhalt: Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren. S. 217. — Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 
zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. S. 218. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2963.) Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren. Vom 10. Mai 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
1. 
Weißer oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündhölzern und 
anderen Zündwaren nicht verwendet werden. 
Zündwaren, die unter Verwendung von weißem oder gelbem Phosphor 
hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in 
Verkehr gebracht werden. 
Zündwaren der bezeichneten Art dürfen zum Zwecke gewerblicher Verwen- 
dung nicht in das Zollinland eingeführt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder, die zur Entzün- 
dung von Grubensicherheitslampen dienen, keine Anwendung. 
§ 2. 
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit 
Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, ein- 
geführten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände sowie bei verbotswidriger Her- 
stellung auf die Einziehung der dazu dienenden Gerätschaften zu erkennen, ohne 
Unterschied, ob sie den Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder 
die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so ist auf die Ein- 
ziehung selbständig zu erkennen. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1903.
        <pb n="228" />
        — 218 — 
§ 3. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 treten am 1. Januar 1908, im übrigen 
tritt das Gesetz am 1. Januar 1907 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
—.—— 
(Nr. 2964.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen 
vom 12. Mai 1894. Vom 10. Mai 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2r. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 25 des Gesetzes zum Schutze der 
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
§ 1. 
Im Patentamte wird neben der bestehenden Abteilung für Warenzeichen, 
welche die Bezeichnung 
Abteilung I für Warenzeichen 
erhält, eine zweite Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung 
Abteilung II für Warenzeichen 
führt. 
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Abteilungen 
zuständig ist. 
§ 2. 
Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und §§ 2 bis 8 
der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
-—— — 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="229" />
        — 219 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
MÆ 25. 
  
  
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn- 
belriebsbeamten. S. 2109. 
  
(Nr. 2965.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten. Vom 15. Mai 1903. 
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 7. Mai 1903 auf Grund der Ar- 
tikel 42 und 43 der Reichsverfassung beschlossen, daß an Stelle der Vorschriften 
unter III, IV, V, VI, VII und C 4 der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723, und 
vom 23. Mai 1898, Reichs-Gesetzbl. S. 353, die-nachstehenden Festsetzungen treten: 
d — 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
. Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen 
und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- 
und Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise, 
Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, 
soweit sie den Dienstkreis der Bremser berühren;) ferner Kenntnis der 
Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den Rangierdienst, 
.Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienst- 
kreis der Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller 
und Bahnwärter, 
viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangierdienst, einschließlich der 
Beschäftigung in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn 
eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige 
als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1903.
        <pb n="230" />
        — 220 — 
b. Wagenwärter: 
1. Rechnen in den vier Grundarten, 
2. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von 
Wagen und ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs= und 
Türverschlußvorrichtungen, der Achslager, der Handbremsen und der auf 
der betreffenden Bahn vorhandenen durchgehenden Bremsen, der Heizungs- 
und Beleuchtungsvorrichtungen sowie ihrer Einrichtung und Behandlungs- 
weise, und der Vorschriften über das Reinigen der Wagen, 
3. Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden 
kleinen Schäden zu beseitigen, 
4. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
5. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen, soweit sie den Dienstkreis der Wagen- 
wärter berühren, ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den 
Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie 
der Vorschriften für den Rangierdienst, 
6. Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und, soweit sie den 
Dienstkreis der Wagenwärter berühren, auch derjenigen für Schaffner, 
Bremser, Weichensteller und Bahmwärter, 
sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der 
Probezeit im Bremserdienste. 
IV. 
Rangiermeister 
außer den unter IIIa 1 bis 6 bezeichneten Erfordernissen: 
7. Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst, 
8. Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
9. Kenntnis der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der 
Rangiermeister berührt. 
V. 
Schaffner 
außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen: 
6. Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und 
Nachbarverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
7. Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schrift- 
liche Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
8. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und 
der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner 
berühren,
        <pb n="231" />
        — 221 — 
9. Kenntnis der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der 
 
 
Bestimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädi- 
gungen von Personenwagen und über gefundene Sachen, des Fahrplans 
der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestim- 
mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen sowie Fertigkeit im Ge- 
brauche der Einrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe, 
10. Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner. Kenntnis der Dienst- 
anweisungen für Zugführer und Lokomotivführer sowie der für den Fahr- 
dienst erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und Vorschriften 
den Dienstkreis der Schaffner berühren, 
11. viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst, einschließlich der Beschäftigung 
in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine 
sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige 
als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. 
Für die aus dem Bremserdienste hervorgegangenen Anwärter bleibt 
die Festsetzung einer Probezeit im Schaffnerdienste der Landes-Aufsichts- 
behörde überlassen. 
VI. 
(Zu streichen.) 
VII. 
Zugführer 
außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen: 
11. 
Rechnen mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche, 
12. allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung, 
13. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahn- 
 
 
 
 
ordnung für die Nebeneisenbahnen sowie der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
und der Militär= Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Zug- 
führer berühren, 
14. Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über 
Personen-, Gepäck-, Vieh= und Güterbeförderung sowie der Vorschriften 
über die Güterverladung, 
15. Kenntnis der Bestimmungen über Beförderung der Dienstsendungen, 
16. Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren 
Zubehör, 
17. Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs sowie der Vor- 
schriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Ausland- 
verkehre, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, 
den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
        <pb n="232" />
        — 222 — 
18. Kenntnis der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn erlassenen 
Vorschriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren, 
19. Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen 
für den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke sowie Kenntnis der Be- 
stimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen, 
20. Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, 
21. Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer. Kenntnis der Dienst- 
anweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer sowie der 
für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit diese Anweisungen und 
Vorschriften den Dienstkreis der Zugführer berühren, 
22. einjährige Probezeit nach Darlegung der Befähigung zum Schaffner. 
Davon müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei 
Personenzügen entfallen. 
C. Schlußbestimmungen. 
4. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1903 in Kraft. 
Sofern auf einer Bahn die Durchführung einzelner Vorschriften bis 
zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu 
bewirken ist, können von der Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahnamts angemessene Fristen bewilligt werden. 
Berlin, den 15. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="233" />
        — 223 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Hühnerpest. S. 223. — Bekannt= 
machung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. S. 224. 
  
(Nr. 2966.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Hühnerpest. Vom 
16. Mai 1903. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880- 1. Mai 1894  (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestiimme ich: 
Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. J. ab bis auf 
weiteres für die Hühnerpest die Anzeigepflicht im Sinne des   § 9 des erwähnten 
Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 16. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1903. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1903.
        <pb n="234" />
        — 224 — 
(Nr. 2967.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 
17. Mai 1903. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung der Viehseuchen, vom *23. Juni 1880 -1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. J. ab bis auf 
weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des er- 
wähnten Gesetzes eingeführt. 
Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten und 
Gebietsteile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt. 
Berlin, den 17. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="235" />
        — 225 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 27. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Schwedens zu dem zwischen dem Deutschen Reiche 
und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung 
des Zuckers. S. 225. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von 
Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 225. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2968.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Schwedens zu dem zwischen dem 
Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 
 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. Vom 23. Mai 1903. 
Am 13. Mai 1903 ist auch für Schweden die Ratifikationsurkunde zu dem 
zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Ver- 
trage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers und zu dem zuge- 
hörigen Schlußprotokolle (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 7) im Königlich Belgischen 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel niedergelegt worden. 
Berlin, den 23. Mai 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
(Nr. 2969.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
 Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 26. Mai 1903. 
Auf Grund der §§ 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
über die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung 
von Bleifarben und anderen Bleiprodukten 
folgende Vorschriften erlassen: 
§1. 
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in 
denen Bleifarben oder andere chemische Bleiprodukte (Bleiweiß, Bleichromat, 
Massikot, Glätte, Mennige, Bleisuperoryd, Pattinsonsches Bleiweiß, Casseler 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 47 « 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1903.
        <pb n="236" />
        — 226 — 
Gelb, englisches Gelb, Neapel-Gelb, Jodblei, Bleizucker usw.) oder bleihaltige 
Farbengemische als Haupt= oder Nebenprodukt hergestellt werden. 
Auf Bleihütten finden diese Vorschriften keine Anwendung, auch wenn 
darin Stoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art hergestellt werden. 
Ausgenommen bleiben ferner Anlagen, in denen nur im Zusammenhange 
mit einem anderen Gewerbebetriebe fertige Farbstoffe lediglich mit einander ge- 
mischt oder mit Ol oder Firnis angerieben werden. 
§ 2. 
Die Arbeitsräume, in denen die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe her- 
gestellt oder verpackt werden, müssen geräumig, hoch und so eingerichtet sein) 
daß in ihnen ein ausreichender beständiger Luftwechsel stattfindet. 
Sie müssen mit einem ebenen und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. Der Fußboden 
ist, soweit er sich nicht infolge des Betriebs ständig in feuchtem Zustande be- 
findet, mindestens einmal täglich feucht zu reinigen. 
Die Wände müssen eine ebene Oberfläche haben und, soweit sie nicht mit 
einer abwaschbaren Bekleidung oder mit einem Ölfarbenanstriche versehen sind, 
mindestens einmal jährlich mit Kalkmilch angestrichen werden. 
§ 3. 
Das Eintreten bleihaltigen Staubes sowie bleihaltiger Gase und Dämpfe 
in die Arbeitsräume muß durch geeignete Vorrichtungen möglichst verhindert 
werden. Arbeitsräume, welche gegen das Eintreten bleihaltigen Staubes oder 
bleihaltiger Gase und Dämpfe nicht vollständig geschützt werden können, sind 
gegen andere Arbeitsräume so abzuschließen, daß in diese Staub, Gase oder 
Dämpfe nicht eintreten können. 
§ 4. 
Die Schmelzkessel für Blei sind mit gut ziehenden, ins Freie oder in 
einen Schornstein mündenden Abzugsvorrichtungen (Fangtrichtern) zu überdecken. 
§ 5. 
Die Innenflächen der Orydierkammern müssen möglichst glatt und dicht 
hergestellt sein. Die Oxydierkammern und die in ihnen befindlichen Gerüste sind 
während des Behängens feucht zu erhalten. Die Oxydierkammern sind, bevor 
sie nach Beendigung des Oxydationsprozesses betreten werden, ausreichend abzu- 
kühlen und zu durchlüften sowie durch Einleiten von Wasserdampf gründlich zu 
durchfeuchten. Das Bleiweiß ist mittels eines kräftigen Wasserstrahls von den 
Latten oder Rundhölzern abzuspritzen. Die Orydierkammern sind, solange im 
ihnen gearbeitet wird, genügend zu erhellen. 
Die Rohbleiweißvorräte sind während der Überführung nach dem Schlämme- 
raum und solange sie in diesem lagern, feucht zu erhalten.
        <pb n="237" />
        — 227 — 
Die Wände der Orxydierkammern sowie die darin befindlichen Gerüste, 
Latten und Rundhölzer sind jedesmal vor dem Behängen durch Abspritzen mit 
einem kräftigen Wasserstrahl oder durch Abwaschen von Bleiweiß gründlich zu 
reinigen. 
Der Arbeitgeber hat einen mit diesen Vorschriften und den sonst erforder- 
lichen Vorsichtsmaßregeln genau vertrauten Meister oder Vorarbeiter zu beauf- 
tragen, die bei Entleerung der Oxydierkammern vorkommenden Arbeiten unaus- 
gesetzt zu beaufsichtigen. Die zur Beaufsichtigung bestellte Person ist nach Maß- 
gabe des § 151 der Gewerbeordnung für die Befolgung der Vorschriften und 
für die Anwendung der nötigen Vorsicht verantwortlich. 
§ 6. 
Beim Transport und bei der Verarbeitung nasser Bleifarbenvorräte, 
namentlich beim Schlämmen und Naßmahlen, ist die Handarbeit durch An— 
wendung mechanischer Vorrichtungen soweit zu ersetzen, daß das Beschmutzen der 
Kleider und Hände der dabei beschäftigten Arbeiter auf das möglichst geringe 
Maß beschränkt wird. 
Das Auspressen von Bleiweißschlumm darf nur vorgenommen werden, 
nachdem die darin enthaltenen löslichen Bleisalze vorher ausgefällt sind. 
87. 
Die Innenflächen der Trockenkammern müssen möglichst glatt und dicht 
hergestellt sein. 
§ 8. 
Beim Mahlen, Sieben und Packen trockener, bleihaltiger Stoffe, beim 
Beschicken und Entleeren der Glätte= und Mennige-Ofen, beim Mennigebeuteln 
und bei sonstigen Verrichtungen, bei denen sich bleihaltiger Staub entwickelt, 
muß durch Absauge= und Abführungsvorkehrungen oder durch andere geeignete 
Vorrichtungen das Eintreten von Staub in die Arbeitsräume verhindert werden. 
Für das Verpacken von Farben geringen Bleigehalts in unbedeutenden 
Mengen oder in kleinen, zum Vertrieb im Kleinhandel geeigneten Packungen, 
können auf Antrag durch die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der 
Vorschrift des vorstehenden Absatzes zugelassen werden. 
§ 9. 
Apparate, welche bleihaltigen Staub entwickeln, müssen, insoweit nicht 
nach ihrer Einrichtung und Benutzungsart das Austreten von Staub wirksam 
verhütet wird, an allen Fugen durch dicke Lagen von Filz oder Wollenzeug oder 
durch Vorrichtungen von gleicher Wirkung so abgedichtet sein, daß das Eintreten 
des Staubes in den Arbeitsraum verhindert wird. 
Apparate dieser Art müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche eine 
Spannung der Luft in ihnen verhindern. Sie dürfen erst dann geöffnet werden, 
wenn der in ihnen entwickelte Staub sich abgesetzt hat und völlig abgekühlt ist. 
47“
        <pb n="238" />
        — 228 — 
§ 10. 
Arbeiterinnen dürfen in Fabriken der im § 1 bezeichneten Art nur insoweit 
zum Aufenthalt oder zur Beschäftigung zugelassen werden, als sie dabei der Ein- 
wirkung bleihaltigen Staubes oder bleihaltiger Gase und Dämpfe nicht aus- 
gesetzt sind und mit bleihaltigen Stoffen nicht in Berührung kommen. 
In Fabriken, welche ausschließlich oder vorwiegend der Herstellung von 
Bleifarben oder anderen chemischen Bleiprodukten dienen, darf jugendlichen Arbeitern 
eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Auf 
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern in anderen Fabriken der im § 1 
Abs. 1 bezeichneten Art finden die Bestimmungen im Abs. 1 entsprechende An- 
wendung. 
Diese Bestimmungen haben bis zum 1. Juli 1913 Gültigkeit. 
§ 11. 
Der Arbeitgeber darf in Räumen, in denen die im § 1 Abs. 1 bezeich- 
neten Stoffe hergestellt oder verpackt werden, nur solche Personen zur Beschäfti- 
gung zulassen, welche eine Bescheinigung eines approbierten Arztes darüber 
beibringen, daß sie weder schwächlich, noch mit Lungen-, Nieren= oder Magen- 
leiden oder mit Alkoholismus behaftet sind. Die Bescheinigungen sind zu 
sammeln, aufzubewahren und dem Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Ge- 
werbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vor- 
zulegen. 
§ 12. 
Der Arbeitgeber darf mit dem Beschicken und Entleeren der Opydier- 
kammern nur solche Personen beschäftigen, welche mit den Gefahren des Betriebs 
genau vertraut sind. Die Beschäftigung darf die Dauer von acht Stunden 
täglich nicht überschreiten. Sie muß bei einer Dauer von mehr als sechs 
Stunden mindestens durch drei einstündige Pausen unterbrochen werden. Bel 
kürzerer Dauer der Beschäftigung ist den Arbeitern nach je zwei Stunden Ar- 
beitszeit eine einstündige Pause zu gewähren. 
Mit dem Packen von Bleifarben, bleihaltigen Farbengemischen und anderen 
chemischen Bleiprodukten in trockenem Zustand und mit dem Schließen der damit 
gefüllten Fässer dürfen die Arbeiter nicht länger als acht Stunden täglich be- 
schäftigt werden. Diese Bestimmung findet auf die Beschäftigung an Pack- 
maschinen keine Anwendung, falls die Maschinen mit gut wirkenden Staub- 
absaugevorrichtungen versehen sind oder sonst nach ihrer Einrichtung und Be- 
nutzungsart das Austreten von Staub wirksam verhütet wird. 
Personen unter achtzehn Jahren dürfen mit den in Abs. 1, 2 bezeichneten 
Arbeiten überhaupt nicht beschäftigt werden. Für die Beschäftigung mit dem 
Verpacken von Farben geringen Bleigehalts in unbedeutenden Mengen oder im 
kleinen, zum Vertrieb im Kleinhandel geeigneten Packungen können auf Antrag 
durch die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von dieser Vorschrift zu- 
gelassen werden.
        <pb n="239" />
        — 229 — 
Im übrigen dürfen Arbeiter, welche bei ihrer Beschäftigung mit Blei oder 
bleihaltigen Stoffen in Berührung kommen, innerhalb eines Zeitraums von 
vierundzwanzig Stunden ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden 
beschäftigt werden. 
§ 13. 
Der Arbeitgeber hat alle mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Beruͤhrung 
kommenden Arbeiter mit vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Mütze, 
die mit dem Entleeren der Oxydierkammern beschäftigten Arbeiter auch mit ge— 
eigneter Fußbekleidung zu versehen. 
§ 14. 
Mit Staubentwickelung verbundene Arbeiten, bei denen der Staub nicht 
sofort und vollständig abgesaugt wird, darf der Arbeitgeber nur von Arbeitern 
ausführen lassen, welche Nase und Mund mit Respiratoren oder feuchten 
Schwämmen bedeckt haben. 
§ 15. 
Arbeiten, bei denen eine Berührung mit gelösten Bleisalzen stattfindet, darf 
der Arbeitgeber nur durch Arbeiter ausführen lassen, welche zuvor die Hände 
entweder eingefettet oder mit undurchlässigen Handschuhen versehen haben. 
§ 16. 
Die in den §§ 13,14, 15 bezeichneten Arbeitskleider, Respiratoren, Schwämme 
und Handschuhe hat der Arbeitgeber jedem damit zu versehenden Arbeiter besonders 
in ausreichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit zu überweisen. Er 
hat dafür Sorge zu tragen, daß diese Gegenstände stets ihrer Bestimmung 
gemäß und nur von denjenigen Arbeitern benutzt werden, welchen sie zugewiesen 
sind, und daß sie in bestimmten Zwischenräumen, und zwar die Arbeitskleider 
mindestens jede Woche, die Respiratoren, Mundschwämme und Handschuhe vor 
jedem Gebrauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche 
befinden, an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden. 
§ 17. 
In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die mit Blei oder blei- 
haltigen Stoffen in Berührung kommenden Arbeiter ein Wasch= und Ankleide- 
raum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide Räume müssen 
sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. 
In dem Speiseraum oder an einer anderen geeigneten Stelle müssen sich Vor- 
richtungen zum Erwärmen der Speisen befinden. 
In dem Wasch= und Ankleideräume müssen Wasser, Gefäße zum Mund- 
spülen, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur getrennten Verwahrung der Arbeitskleider und 
derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in 
ausreichender Menge vorhanden sein.
        <pb n="240" />
        Der Arbeitgeber hat den mit dem Entleeren der Oxydierkammern be- 
schäftigten Arbeitern täglich nach Beendigung dieser Arbeit, den übrigen mit 
Blei oder bleihaltigen Stoffen in Berührung kommenden Arbeitern zweimal 
wöchentlich während der Arbeitszeit Gelegenheit zu geben, in einem geeigneten, 
während der kalten Jahreszeit geheizten Raume innerhalb der Betriebsanlage ein 
warmes Bad zu nehmen. 
§ 18. 
Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der mit 
Blei oder bleihaltigen Stoffen in Berührung kommenden Arbeiter einem dem 
Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen 
Medizinalbeamten namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der 
mindestens zweimal monatlich die Arbeiter im Betrieb auf die Anzeichen etwa 
vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat. 
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die einer Bleierkrankung verdächtig sind, 
zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Be- 
rührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen; solche Arbeiter 
aber, die sich den Einwirkungen des Bleies und bleihaltiger Stoffe gegenüber be- 
sonders empfindlich erweisen, sind dauernd von der Beschäftigung auszuschließen. 
§ 19. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand 
sowie über den Gesundheitszustand der mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Be- 
rührung kommenden Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebs- 
beamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der 
Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. 
Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes, 
3. Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des 
Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die 
Art seiner Beschäftigung, 
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 
5. den Tag der Genesung, 
6. die Tage und Ergebnisse der im § 18 vorgeschriebenen allgemeinen 
ärztlichen Untersuchungen. 
Das Krankenbuch ist dem Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerke- 
ordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 
§ 20. 
Der Arbeitgeber hat Vorschriften zu erlassen, welche außer einer Anweisung 
hinsichtlich des Gebrauchs der in den §§.13, 14, 15 bezeichneten Gegenstände
        <pb n="241" />
        — 231 — 
folgende Bestimmungen für die mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Berührung 
kommenden Arbeiter enthalten müssen: 
1. die Arbeiter dürfen Branntwein, Bier und andere geistige Getränke 
nicht mit in die Anlage bringen; 
2. die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen, sofern es nicht 
außerhalb der Anlage stattfindet, nur im Speiseraume (§ 17) gestattet; 
3. die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten 
einnehmen oder die Fabrik verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider 
abgelegt, die Haare vom Staube gereinigt, Hände und Gesicht sorg- 
fältig gewaschen, die Nase gereinigt und den Mund ausgespült haben; 
4. die Arbeiter haben die Arbeitskleider, Respiratoren, Mundschwämme 
und Handschuhe in denjenigen Arbeitsräumen und bei denjenigen 
Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu be- 
nutzen; 
5. das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak während der Arbeit 
ist verboten; 
6. die in der Anlage vorhandene Badeeinrichtung ist von den mit dem 
Entleeren der Oxydierkammern beschäftigten Arbeitern täglich nach Be- 
endigung dieser Arbeit, von den übrigen mit Blei oder bleihaltigen 
Stoffen in Berührung kommenden Arbeitern zweimal wöchentlich zu 
benutzen. 
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, 
welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften 
zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Ankündigung 
entlassen werden können. . 
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134a der Gewerbe- 
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung 
aufzunehmen. 
 
§ 21. 
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide= und dem Speiseraume 
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§ 1 bis 20 dieser Vorschriften und der 
gemäß § 20 vom Arbeitgeber erlassenen Vorschriften an einer in die Augen 
fallenden Stelle aushängen. 
Der Arbeitgeber ist für die Handhabung der im § 20 Abs. 1 bezeichneten 
Vorschriften verantwortlich. Er hat einen Meister oder Vorarbeiter zu beauf- 
tragen, die genaue Befolgung der im § 20 Abs. 1 unter Nr. 3 und 6 vor- 
gesehenen Bestimmungen ständig zu überwachen. Die zur Überwachung bestellte 
Person ist nach Maßgabe des § 151 der Gewerbeordnung für die Befolgung 
der Vorschriften und für die Anwendung der nötigen Vorsicht verantwortlich.
        <pb n="242" />
        — 232 — 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeiter, welche den auf Grund des § 20 Abs. 1 
von ihm erlassenen Vorschriften trotz wiederholter Warnung zuwiderhandeln, aus 
der Arbeit zu entlassen. 
§ 22. 
Neue Anlagen, welche der Herstellung der im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Stoffe dienen sollen, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Er- 
richtung dem zuständigen Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) 
angezeigt ist. Dieser hat nach Empfang der Anzeige durch persönliche Revision 
festzustellen, ob die Einrichtung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht. 
§ 23. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten für diejenigen Anlagen, auf welche 
im gegenwärtigen Zeitpunkte die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) verkündeten Vorschriften über die 
Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken Anwendung 
finden, am 1. Juli 1903, für die übrigen im § 1 Abs. 1 bezeichneten Anlagen 
am 1. Juli 1904 in Kraft. Für die erstgenannten Anlagen können, soweit zur 
Durchführung der Vorschriften der §§  2, 4, 5, 8, 17 die Vornahme baulicher 
Veränderungen oder die Beschaffung neuer Einrichtungen erforderlich ist, hierzu 
von der höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1904 
bewilligt werden. 
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893 
(Reichs-Gesetzbl. S. 213) verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den 
Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken treten am 1. Juli 1903 außer Kraft. 
Berlin, den 26. Mai 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="243" />
        — 233 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
No. 28.  
  
  
—— 
———————s 
Inhalt: Gesetz, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes. S. 38. 
  
(Nr. 2970). Gesetz, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes. Vom 
25. Mai 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Das Krankenversicherungsgesetz wird wie folgt abgeändert: 
I. Im §.1 ist der vierte Absatz zu streichen. 
II. Im § 2 Abs. 1 ist die Ziffer 5 zu streichen. 
III. Der § 3 erhält folgende Fassung: 
  
„Personen des Soldatenstandes sowie solche in Betrieben 
oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunal= 
verbandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, Staate oder 
Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf 
Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder auf eine den 
Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstützung mindestens für 
dreizehn Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer der Er- 
krankung für weitere dreizehn Wochen Anspruch auf diese Unter- 
stützung oder auf Gehalt, Pension, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge mindestens im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes 
haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.“ 
IV. Der § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablaufe 
der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im 
Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der 
sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn des Krankengeldbezugs. 
Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechs- 
Reichs= Gesetzbl. 1903. 48 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1903.
        <pb n="244" />
        — 234 — 
undzwanzigsten Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet 
mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch 
auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.“ 
V. Im § 6a Abs. 1 werden unter Ziffer 2 die Worte: „durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen"“ durch die Worte: „oder 
durch Trunkfälligkeit“ ersetzt; ebendaselbst wird die Vorschrift unter 
Ziffer 3 wie folgt abgeändert: 
„3. daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunter- 
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf 
Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben, bei 
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch 
die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden 
ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung 
nur für die Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist.“ 
Im Abs. 1 daselbst wird unter Ziffer 6 am Schlusse hinzugefügt. 
„Die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind der 
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“ 
Im Abs. 2 daselbst wird statt der Worte: „zu zwanzig Mark“ gesetzt. 
„zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden 
einzelnen Übertretungsfall“. 
VI. Der erste Satz des § 8 erhält folgende Fassung: 
„Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage- 
arbeiter wird, nach Anhörung der Gemeindebehörde und nachdem 
Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der beteiligten Ver 
sicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Außerung gegeben worde 
ist, von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt und durch 
das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt vel- 
öffentlicht.“ 
VII. Im § 10 Abs. 1 werden die Worte: „zwei Prozent" durch die Worte: 
„drei Prozent“ ersetzt. 
Der Abs. 2 ebendaselbst erhält folgenden Zusatz: 
„So lange Beiträge über zwei Prozent des ortsüblichen Tage- 
lohns erhoben werden, findet eine Rückerstattung von Vorschüssen 
nicht statt.“ 
Die ersten beiden Sätze des § 10 Abs. 3 daselbst werden ersetzt wie folgt: 
„Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Überschüsse 
der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so hat nach 
Ansammlung eines Reservefonds im Betrage der durchschnittlichen 
Jahresausgabe der letzten drei Jahre die Gemeinde zu beschließen, 
ob eine Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Er- 
weiterung der Unterstützungen eintreten soll.“
        <pb n="245" />
        — 235 — 
VIII. Im § 13 Abs. 1 werden die Worte: „zwei Prozent“ durch die Worte: 
„drei Prozent“ ersetzt. 
IX. Im § 20 Abs. 1 Ziffer 1 wird das Wort: „drei“ ersetzt durch das 
Wort: vier“. « 
Ebendaselbst in Ziffer 2 werden die Worte: „mindestens vier Wochen 
nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Be— 
stimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt 
ist, für diese Zeit“ durch die Worte: „sechs Woche nach ihrer 
Niederkunft“ ersetzt. 
Im Abs. 2 daselbst wird das Wort: „vier“ durch das Wort: „fünf“ 
ersetzt. 
Der § 20 erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 
„In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze 
über Unfallversicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld 
begründet ist, ist der Kasse bis zur Höhe des von ihr gewährten 
Sterbegeldes durch Überweisung des auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes Ersatz zu leisten.“ 
X. Im § 21 Abs. 1 wird die Vorschrift unter Ziffer 1 wie folgt ab- 
geändert: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren 
Zeitraum als sechsundzwanzig Wochen bis zu einem Jahre fest- 
gesetzt werden.“ 
Ebendaselbst wird folgende neue Ziffer 2a eingefügt: 
„2 a. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause 
kann, falls der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt 
bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten wurde, ein 
Krankengeld bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns 
(§ 20) bewilligt werden.“ 
Daselbst wird in Ziffer 3 statt „Achtel“ gesetzt: „Viertel“. 
Die Ziffer 4 daselbst wird wie folgt gefaßt: 
"4. Schwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse an- 
gehören, kann eine der Wöchnerinnen-Unterstützung gleiche 
Unterstützung wegen der durch die Schwangerschaft verursachten 
Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen 
gewährt werden. Auch kann freie Gewährung der erforder- 
lichen Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der 
Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden.“ 
In Ziffer 5 daselbst fallen die Worte: „im Falle der Entbindung“ 
fort. 
Die Ziffer 6 daselbst erhält vor dem letzten Worte: „werden“ folgenden 
Zusatz: „„ auch kann ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt“. 
48“
        <pb n="246" />
        — 236 — 
Im 626 Abs. 1 werden die Worte: „dreizehn Wochen“ durch die 
Worte: „sechsundzwanzig Wochen“ ersetzt. 
Im § 26a Abs. 2 werden unter Ziffer 2 die Worte: „durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen"“ durch die Worte: oder 
durch Trunkfälligkeit"“ ersetzt. 
In Ziffer 2a daselbst werden die Worte: „zu zwanzig Mark“ ersetzt 
durch die Worte: „zum dreifachen Betrage des täglichen Kranken- 
geldes für jeden einzelnen Übertretungsfall“. 
Der Ziffer 2b daselbst wird folgender Schlußsatz hinzugefügt: 
„die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind 
der Aufsichtsbehörde (§ 44) mitzuteilen;“ 
ebendaselbst wird die Vorschrift unter Ziffer 3 wie folgt abgeändert: 
„3. daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Kranken- 
unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von 
zwölf Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben, bei 
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die 
gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im 
Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur im 
gesetzlichen Mindestbetrage (§ 20) und nur für die Gesamtdauer 
von dreizehn Wochen zu gewähren ist;“. 
In Ziffer 6 daselbst wird das Wort: „vier“ ersetzt durch das Wort- 
„fünf“. 
Im ersten Absatze des § 31 werden die Worte: „zwei Prozent“ durch 
die Worte: „drei Prozent“ und im zweiten Absatze desselben 
Paragraphen die Worte: „drei Prozent"“ durch die Worte: „vier 
Prozent“ ersetzt. 
Der § 35 erhält als dritten Absatz folgenden Zusatz: 
„Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassen- 
organe, welche gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorscchriften 
verstoßen, unter Angabe der Gründe mit aufschiebender Wirkung 
zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an 
die Aufsichtsbehörde.“ 
Der § 42 erhält als vierten, fünften und sechsten Absatz folgende 
Zusätze: 
„Ist ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungs= oder Kassen- 
führer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt oder ist gegen eine dieser Personen auf 
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt oder werden hin-
        <pb n="247" />
        — 237 — 
sichtlich einer dieser Personen Tatsachen bekannt, welche sich als 
grobe Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die Kassenführung 
darstellen, so kann der Betreffende, nachdem ihm und dem Kassen- 
vorstande Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, durch 
die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden. 
Ist gegen ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungs= oder 
Kassenführer das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 
rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur 
Folge haben kann, so kann der Betreffende bis zur Beendigung 
des Strafverfahrens durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes ent- 
hoben werden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier 
Wochen nach der Zustellung derselben auf dem im § 58 Abs. 3 
Satz 2 bezeichneten Wege angefochten werden. Die Anfechtung 
hat keine aufschiebende Wirkung.“ 
XVI. Dem § 45 wird folgender Zusatz als Abs. 6 hinzugefügt: 
„Die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Abs. 1 oder 
des Abs. 5 getroffenen Anordnungen können von dem Vorstand 
oder der Generalversammlung der Kasse oder von dem durch die 
Anordnung betroffenen Vorstandsmitgliede binnen vier Wochen 
nach der Zustellung auf dem im § 24 bezeichneten Wege an- 
gefochten werden, sofern die Anfechtung darauf gestützt wird, daß 
die getroffene Anordnung rechtlich nicht begründet und die Kasse 
oder das Vorstandemitglied durch die Anordnung in einem Rechte 
verletzt oder mit einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit 
belastet sei.“ 
XVII. Im § 47 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte: „drei Prozent“ durch 
die Worte: „vier Prozent“ ersetzt. 
XVIII. Im § 54 Abs. 2 Ziffer 1 wird das Wort: „vier“ ersetzt durch das 
Wort: „fünf“. 
XIX. An Stelle des § 56 Abs. 2 treten als § 56 Abs. 2, 3, 4 folgende 
Bestimmungen: 
„Die Übertragung der dem Unterstützungsberechtigten zu- 
stehenden Ansprüche auf Dritte sowie die Verpfändung oder 
Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf 
seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem 
Arbeitgeber oder einem Organe der Kasse oder dem Mitglied 
eines solchen Organs gegeben worden istt 
2. zur Deckung der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung 
bezeichneten Forderungen.
        <pb n="248" />
        — 238 — 
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und 
Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unter- 
stützungsbeträge und auf die von den Organen der Kassen ver- 
hängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen 
ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, 
welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des § 57 Abs. 4 
oder auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, 
aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld 
dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder 
zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von der unteren 
Verwaltungsbehörde genehmigt wird.“ 
XX. Der § 57 Abs. 5 erhält am Schlusse den Zusatz: „sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden.“ 
XXI. Der § 57a Abs. 4 erhält am Schlusse den Zusatz: „sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden.“ 
XXII. Im § 65 Abs. 2 werden die Worte: „drei Prozent“ durch die Worte: 
„vier Prozent“ ersetzt. · 
XXIIL Der § 74 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
»Die Vorschriften des § 20 Abs. 5, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 
 Satz 1,§ 56 Abs. 2 bis 4, § 56.a und § 57a fmden auch auf 
Knappschaftskassen Anwendung, und zwar die Vorschriften des 
§ 56 Abs. 2 bis 4 auch hinsichtlich aller den Knappschaftskassen 
berggesetzlich obliegenden Leistungen.“ 
XXIV. Der § 76 wird wie folgt gefaßt: 
„Die Bestimmungen des § 20 Abs. 5, 9 57, § 58 Abs.2 
finden auf die im § 75 bezeichneten Hilfskassen Anwendung.“ 
Artikel II. 
In dem Gesetze vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Kranken- 
versicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132), werden im § 136 Abs. 1, § 137 Abs. 1 Ziffer 2 die 
Worte: „dreizehn Wochen“ durch die Worte: „sechsundzwanzig Wochen“ ersez. 
Artikel III. 
In Unterstützungsfällen, bei welchen zur Zeit des völligen Inkrafttretens 
dieses Gesetzes die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften 
noch nicht beendet ist, finden von diesem Zeitpunkt ab die Bestimmungen dieses 
Gesetzes Anwendung, sofern diese für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.
        <pb n="249" />
        — 239 — 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung not- 
wendigen Maßnahmen handelt, sofort, im übrigen mit dem 1. Januar 1904 
in Kraft. 
Insoweit Knappschaftskassen in Frage kommen, kann mit Zustimmung des 
Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung ein späterer Zeitpunkt für das Inkraft- 
treten von Vorschriften dieses Gesetzes in einzelnen Bundesstaaten oder im Reichs- 
gebiete bestimmt werden. 
Sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Statuten einer Kranken- 
kasse die nach demselben erforderlichen Abänderungen nicht rechtzeitig erfahren 
sollten, werden diese Abänderungen durch die Aussichtsbehörde mit rechtsverbind- 
licher Wirkung von Amts wegen vollzogen. 
Die auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes den Hilfskassen 
ausgestellten Bescheinigungen verlieren am 1. Januar 1904 ihre Gültigkeit, sofern 
sie nicht nach der Verkündung dieses Gesetzes von neuem erteilt worden sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schlobitten, den 25. Mai 1903. 
— Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No. 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend eine Ergänzung des § 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. S. 241. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2971.) Gesetz, betreffend eine Ergänzung des § 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 
31. März 1873. Vom 23. Mai 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Dem § 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) wird folgende Bestimmung als dritter Absatz hinzugefügt: 
Auf die Post= und Telegraphenbeamten finden die vorstehenden 
Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1903. 49 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1903.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        — 243 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
30. 
— — — —— — — — ——„ — — — : — — —— — — —  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn= 
frachtverkehr beigefügte Liste. S. 243. — Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarurg 
erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands 
und Luxemburgs. S. 244. " 
  
(Nr. 2972.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Juni 1903. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs- 
Gesetztbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden: 
I. Unter „Frankreich. A. Von französischen Verwaltungen 
betriebene Bahnen und Bahnstrecken.““ hat die Nr. 7 folgende Fassung 
erhalten: 
7. Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements 
Indre-et= Loire betriebenen Lokalbahn von Ligre-Rivière nach 
Richelien. 
Ferner ist unter „B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mit- 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.“ in Ziffer „III. Schweize- 
rischer Verwaltungen.“ anstatt der Worte „der Jura-Simplonbahn“ gesetzt 
worden „den Schweizerischen Bundesbahnen“. 
II. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken.“ ist nachgetragen worden: 
18a. Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn. 
Unter „B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken.“ sind die Nr. 24 Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn und 
die unter Nr. 29 (Lokalbahnen) aufgeführte Strecke Choschtschewato-Mogiljanski— 
 
Fabrik gestrichen. 
III. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen be- 
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 1 folgende Fassung erhalten: 
1. Schweizerische Bundesbahnen, ausschließlich der von ihnen betriebenen 
Seilbahn Cossonay Bahnhof S. B. B.-Cossonay Stadt. 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1903.
        <pb n="254" />
        — 244 — 
Nr. 3 (Jura-Simplonbahn usw.) ist gestrichen. Infolgedessen sind die 
bisherigen Nummern 4 bis 15 in 3 bis 14 abgeändert worden. Die Nr. 11 
(bisher 15) hat folgende Fassung erhalten: 
14. Freiburg—Murten —Insbahn. 
Als Nr. 15 ist nachgetragen worden: 
15. Le Pont-Brassus. 
(Nr. 16 und 17 sind unverändert geblieben.) 
Berlin, den 7. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
  
(Nr. 2973.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem= 
burgs. Vom 8. Juni 1903. 
Die in der Bekanntmachung vom 15. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1903 
S. 45) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der 
mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt 
hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 8. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="255" />
        — 245 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 31. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 315. 
  
  
  
(Nr. 2974.) Bekanntmachung, betreffend Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
A ordnung. Vom 13. Juni 1903. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. Hinter Nr. XXVI ist folgende Nummer einzuschalten: 
XXVIa. 
1. (1) Cyankalium und Cyannatrium in fester Form sind in 
dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten doppelten Fässern mit 
Einlagereifen oder in ebenso beschaffenen doppelten Kisten mit Um- 
fassungsbändern zur Beförderung aufzugeben. Die inneren Behälter 
müssen mit dichtem Stoffe ausgekleidet und so beschaffen sein, daß 
ungeachtet der beim Transport unvermeidlichen Erschütterungen, 
Stöße usw. kein Staub vom Inhalte hindurchdringen kann. Statt 
der inneren Holzgefäße können auch verlötete Metallgefäße verwendet 
werden. Die Verwendung dicht verschlossener Gefäße aus Glas oder 
Steinzeug anstatt der inneren Holzgefäße ist zulässig, wenn diese Ge- 
fäße in starke Holzkisten mit Heu, Stroh oder anderen geeigneten 
Verpackungsstoffen fest verpackt sind. 
(2) Unter den vorstehenden Bedingungen (Abs. 1) können auch 
mehrere Gefäße zu einem Frachtstücke vereinigt werden. 
2. (1) Cyankaliumlauge und Cyannatriumlauge werden zur Be- 
förderung nur zugelassen: 
a) in dichten, mit guten Verschlüssen versehenen eisernen Behältern, 
die in festen Holz= oder Metallkisten in Kieselguhr, Sägemehl 
oder andere aufsaugende Stoffe eingebettet sind, 
oder 
b) in besonders dazu eingerichteten Kesselwagen. Die Kessel müssen 
doppelwandig und vollkommen dicht sein; sie dürfen an den 
unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile oder dergleichen) 
haben. Die Offnungen am Kessel müssen abgedichtet, verschlossen 
und durch fest eingeschraubte Metallkappen geschützt sein. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1903.
        <pb n="256" />
        II. 
— 246 — 
(e) Das Auf- und Abladen der Versandstücke mit Laugen sowie 
das Füllen und Leeren der Kesselwagen ist durch den Absender und 
den Empfänger zu bewirken. Einem etwa an die Eisenbahn gerichteten 
Antrag auf Überlassung von Arbeitern zu derartigen Verrichtungen 
darf nicht stattgegeben werden. 
(6) Versandstücke mit Laugen sind nur in offenen Wagen zu befördem. 
Gemeinsame Vorschriften zu 1 und 2: 
a) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen muß in deut- 
licher, sich abhebender, dauerhafter Schrift die Bezeichnung „Gift“ 
und die Angabe des Inhalts („Cyankalium“) „Cyannatrium“" 
„Cyankaliumlauge"“ usw.) angebracht sein « «" 
b) Die einzelnen Versandstücke dürfen das Gewicht von 75 Kilogramm 
nicht übersteigen. 
c) Die Versandstücke dürfen nicht mit Säuren oder sauren Salzen 
und nicht mit Nahrungs-, Genuß-, Arzneimitteln und dergleichen 
zusammen verladen werden. Die Kesselwagen sind nicht in der 
Nähe mit Säure beladener Wagen in die Züge einzustellen. 
Die Vorschriften in Ziffer 1 bis 3 finden auch auf Gefäße und Kesselwagen, 
in denen Cyankalium oder Cyannatrium befördert worden ist, sinngemäße 
Anwendung. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren. 
In der Nr. XXXVe ist vor „Roburit IT/ einzufügen: 
Roburit IA und Roburit IC (Gemenge von Ammoniaksalpeter 
Binitrobenzol, Kalisalpeter, Ammonsulfat und Kaliumpermanganat) 
Roburit ID (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol, Kali 
salpeter, Ammonsulfat, Mehl und Kaliumpermanganat), 
Roburit IE oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter 
und Trinitronaphthalin, wobei der Gehalt an Trinitronaphthaln 
zwischen 6 und 16 Prozent wechseln kann, oder Gemenge von 
Ammoniaksalpeter, Trinitronaphthalin, Ammonsulfat, Kalisapeter 
Kaliumpermanganat und Mehl, wobei der Gehalt an Trinite= 
naphthalin von 5 bis 18 Prozent und der Gehalt an Kalium- 
permanganat bis zu 4 Prozent wechseln kann. 
III. Die Nr. XLIXa erhält folgende Fassung: 
Natrium superoxyd ist in starken, vollkommen wasserdichten Blech- 
büchsen, die in eine mit verlötetem Blecheinsatz ausgestattete state 
„Holzkiste verpackt sind, aufzugeben. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 13. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="257" />
        — 247 — 
Reichs— Gesetzblatt. 
— — — — — — — — — — — 
  
— — — — — —— — —-— — 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffs- 
offizieren. S. 247. — Bekanntmachung, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf 
Kauffahrteischiffen. S. 251. — Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Be- 
stimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. S. 252. — Bekanntmachung, be- 
treffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. S. 253. 
  
(Nr. 2975.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren. Vom 16. Juni 1903. 
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapi- 
tänen und Schiffsoffizieren, 
1. 
Im Sinne dieser Vorschriften ist 
a) Nahfahrt: die Fahrt auf Watten, Bodden, Föhrden, Flußmündungen, 
soweit diese zur Seefahrt gehört, sowie Tagesfahrt in See auf eine 
Entfernung von nicht mehr als 50 Seemeilen vom Beginne der See- 
grenze (§ 1 der Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1899 
zum § 25 des Flaggengesetzes — Centralblatt für das Deutsche Reich 
S. 380); 
b) Küstenfahrt: die Fahrt 
zwischen allen Plätzen der Festland= und Inselküste von Ant- 
werpen bis Windau mit Einschluß der Insel Helgoland, jedoch aus- 
schließlich der Strecke nördlich vom Aggerkanal und Frederikshavn sowie 
der Umfahrt um Skagen; 
an der Küste der im Kattegat und südlicher gelegenen dänischen 
Inseln einschließlich der Insel Bornholm 
an der schwedischen Küste von Gothenburg bis Kalmar mit Ein- 
schluß der Insel Oland, 
soweit diese Fahrt die Grenzen des Nahverkehrs überschreitet; 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1903. 
erlassen: 
Abgrenzung 
der Fahrten.
        <pb n="258" />
        — 248 — 
c) Kleine Fahrt: die Fahrt 
in der Ostsee, in der Nordsee bis zu 61 Grad nördlicher Breite 
und im Englischen Kanale, 
soweit diese Fahrt die Grenzen der Küstenfahrt überschreitet; 
d) Mittlere Fahrt: die Fahrt 
zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mittel- 
ländischen und Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste 
nördlich von 12 Grad nördlicher Breite und Häfen auf den Kap- 
verdischen und Kanarischen Inseln sowie auf Madeira, 
soweit diese Fahrt die Grenzen der kleinen Fahrt überschreitet; 
e) Große Fahrt: diejenige Fahrt, welche die Grenzen der mittleren Fahrt 
überschreitet. 
§ 2. 
Beförderung Im Sinne dieser Vorschriften gilt ein Schiff als zur Beförderung von 
von Reisenden. Reisenden dienend, wenn es außer seiner Besatzung mehr als 10 Personen an 
Bord hat. In diese Zahl werden Seeleute und andere Personen, welche als 
hilfsbedürftig oder straffällig mitgenommen werden, nicht eingerechnet. 
§ 3. 
Nahfahrt. In der Nahfahrt muß der Kapitän eines Schiffes, welches nicht zur Be— 
förderung von Reisenden dient, ein Befähigungszeugnis als Schiffer auf Küsten— 
fahrt besitzen. 
Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Vorschrift des Abs.1 
nicht Anwendung zu finden hat auf Personen, welche selbstgewonnene Erzeugnisse 
oder selbstverfertigte Waren zu Wasser anfahren, um sie zu Markte zu bringen. 
Der Kapitän eines Schiffes, welches zur Beförderung von Reisenden dient 
muß das Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt besitzen. 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten IV. Klasse zu besetzen. 
§ 4. 
Küstenfahrt. In der Küstenfahrt muß unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2, 3 der 
Kapitän 
1. auf Schiffen von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, 
welche nicht zur Beförderung von Reisenden dienen, ein Befähigungs- 
zeugnis als Schiffer auf Küstenfahrt, 
2. auf Schiffen von weniger als 200 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, 
welche zur Beförderung von Reisenden dienen, sowie auf Schiffen von 
200 bis zu 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt ein Befähigungszeugnis 
als Schiffer auf kleiner Fahrt, 
3. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt ein 
Befähigungszeugnis als Schiffer auf großer Fahrt 
besitzen. 
Für Seeleichter jeder Größe genügt ein Schiffer auf Küstenfahrt.
        <pb n="259" />
        — 249 — 
Segellustfahrzeuge dürfen von Mitgliedern deutscher Seglervereine auch 
ohne Befähigungszeugnis geführt werden. 
Schiffe von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt, mit Ausnahme 
der Seeleichter, sind neben dem Kapitäne mit einem Steuermanne zu besetzen. 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten IV. Klasse, wenn sie 
aber zur Beförderung von Reisenden dienen, mit einem Maschinisten III. Klasse 
als leitendem Maschinisten zu besetzen. Dauert die Fahrt voraussichtlich mehr 
als 16 Stunden ohne Unterbrechung, so muß mindestens noch ein Maschinist 
IV. Klasse an Bord sein. 
§ 5. 
In kleiner Fahrt muß unbeschadet der Vorschrift im Abs. 2 der Kapitän 
1. auf Schiffen von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt ein 
Befähigungszeugnis als Schiffer auf kleiner Fahrt, 
2. auf Schiffen von 400 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt ein 
Befähigungszeugnis als Schiffer auf großer Fahrt 
besitzen. 
Für Seeleichter jeder Größe genügt ein Schiffer auf kleiner Fahrt. 
Schiffe von 400 Kubikmneter oder mehr Bruttoraumgehalt, mit Ausnahme 
der Seeleichter, sind neben dem Kapitäne mit einem Steuermanne zu besetzen. 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten III. Klasse als leitendem 
Maschinisten und mindestens einem Maschinisten IV. Klasse, wenn sie aber zur 
Beförderung von Reisenden dienen, mit einem Maschinisten II. Klasse als leiten- 
dem Maschinisten und mindestens einem Maschinisten III. Klasse zu besetzen. 
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine 
versehen sind, genügt ein Maschinist IV. Klasse. 
6. 
In mittlerer Fahrt muß der Kapitän ein Befähigungszeugnis als Schiffer 
auf großer Fahrt besitzen. 
Schiffe von 250 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt sind neben dem 
Kapitäne mit einem Steuermanne, Schiffe von 3000 Kubikmeter oder mehr 
Bruttoraumgehalt mit zwei Steuerleuten zu besetzen. 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten II. Klasse als leitendem 
Maschinisten und mindestens einem Maschinisten III. Klasse zu besetzen. 
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine 
versehen sind, genügt ein Maschinist III. Klasse. 
§ 7. 
In großer Fahrt muß der Kapitän ein Befähigungszeugnis als Schiffer 
auf großer Fahrt besitzen. 
Schiffe von 250 Kubikmeter oder mehr Bruttoraumgehalt sind neben dem 
Kapitäne mit einem Steuermanne, Schiffe von 2000 Kubikmeter oder mehr 
Bruttoraumgehalt mit zwei Steuerleuten zu besetzen. 
52° 
Kleine Fahrt. 
Mittlere Fahrt. 
Große Fahrt.
        <pb n="260" />
        — 250 — 
Dampfschiffe sind außerdem mit einem Maschinisten I. Klasse als leitendem 
Maschinisten und mindestens zwei Maschinisten II. Klasse zu besetzen. 
Dampfschiffe in ostasiatischer Fahrt innerhalb 11 Grad südlicher und 55 Grad 
nördlicher Breite und 90 Grad und 150 Grad östlicher Länge von Greenwich 
sowie Dampfschiffe in ostafrikanischer und westafrikanischer Küstenfahrt sind mit 
mindestens zwei Maschinisten II. Klasse zu besetzen. 
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine 
versehen sind, genügt ein Maschinist III. Klasse. 
§ 8. 
  Auf solchen Schiffen in großer Fahrt, welche nicht zur Führung eines 
(Kenntnis in Gesundheitspfege). Schiffsarztes verpflichtet sind, muß der Kapitän oder ein Steuermann ein Zeugnis 
über erfolgreiche Ablegung einer amtlichen Prüfung in der Gesundheitspflege 
besitzen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Befähigungszeugnisse 
des Kapitäns und sämtlicher Steuerleute des Schiffes vor dem 1. Januar 1900 
ausgestellt sind. 
§ 9.  
(Kapitän mit Befähigkeitszeugnis als Steuermann.) In allen Fällen, für welche ein Kapitän mit dem Befähigungszeugnis 
  als Schiffer auf kleiner Fahrt oder auf Küstenfahrt vorgeschrieben ist, ist auch 
ein solcher mit dem Befähigungszeugnis als Steuermann zugelassen. 
§ 10. 
(Verantwortlichkeit des Kapitäns.) Unbeschadet der Verpflichtung des Reeders liegt dem Kapitän ob, sein 
 Schiff gemäß diesen Vorschriften mit Schiffsoffizieren zu besetzen, soweit es die 
Umstände gestatten. 
§ 11. 
(Ausnahmen.) Der Reichskanzler ist befugt, im Einvernehmen mit der beteiligten Landes- 
regierung Ausnahmen von diesen Vorschriften zu gestatten. 
§ 12. 
(Hochseefischereifahrzeuge.) Diese Vorschriften finden auf Hochseefischerei keine Anwendung. 
 « 
§ 13. 
(Inkrafttreten.) Diese Vorschriften treten am 1. April 1904 in Kraft. Zu demselben Zeit- 
punkte treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere werden 
aufgehoben: 
§§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2, § 15 der Bekanntmachung, betreffend 
den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf 
deutschen Kauffahrteischiffen, vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl 
S. 395), 
die Bekanntmachung, betreffend die Führung von Segellustfahr- 
zeugen, vom 9. Juni 1891 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 144))
        <pb n="261" />
        — 251 — 
die Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über 
die Prüfung der Seeschiffer usw., vom 2. Dezember 1885 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 319), 
die Bestimmung im §§ 2 Abs. 1 unter a der Bekanntmachung, 
betreffend die Vorschriften über Befähigungsnachweis und die Prüfung 
der Maschinisten auf Seedampfschiffen der Deutschen Handelsflotte, 
soweit sie sich auf Schleppdampfschiffe bezieht, sowie ferner § 2 Abs. 5 
und § 7 dieser Bekanntmachung, 
die Bekanntmachung, betreffend die Leitung der Maschinen von 
Seedampfschiffen in ostasiatischer Fahrt, vom 19. Juli 1890 (Central= 
blatt für das Deutsche Reich S. 281). 
Berlin, den 16. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
(Nr. 2976.) Bekanntmachung, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrtei- 
schiffen. Vom 16. Juni 1903. 
Auf Grund des § 36 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat folgende 
Vorschrift, betreffend die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauf- 
fahrteischiffen, 
erlassen: 
§ 1. 
Auf Passagierdampfern in transatlantischer Fahrt, welche mehr als 
200 Reisende an Bord haben und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr 
als 12 Knoten besitzen, ist der Dienst der Schiffsoffiziere auf Deck in drei Wachen 
einzuteilen, soweit nicht die einzelnen Wachen mit mehr als einem Offizier besetzt 
werden. 
§ 2. 
Diese Vorschrift tritt am 1. April 1904 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
—“"
        <pb n="262" />
        — 252 — 
(Nr. 2977.) Bekanntmachung, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der See- 
mannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. Vom 16. Juni 1903. 
Auf Grund des § 134 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat nachstehende 
Vorschriften, betreffend die Nichtanwendung von Bestimmungen der 
Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge, 
1. 
Auf Fahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter Bruttoraumgehalt, welche 
in der Küstenfahrt (§ 1 b der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903, betreffend 
die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren) be, 
schäftigt sind, und auf Lustjachten findet § 1 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bezüglich der Vorschriften des § 35 
Abs. 1, des § 36 Abs. 1 und des § 44 der Seemannsordnung keine Anwendung. 
Dasselbe gilt für Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 300 Kubikmeter 
Bruttoraumgehalt bezüglich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und des § 44 der 
Seemannsordnung, soweit nicht die Anwendung des § 1 Abs. 2 schon nach § 135 
Nr. 3 der Seemannsordnung ausgeschlossen ist. 
§ 2. 
Auf die im § 1 bezeichneten Fahrzeuge finden ferner die Vorschriften des 
§ 12 Abs. 2 und des § 49 der Seemannsordnung keine Anwendung. 
Dieselben Fahrzeuge sind von der Vorschrift des § 133 der Seemanns- 
ordnung insoweit befreit, als demnach eine Abschrift der in der Musterrolle ent- 
haltenen Bestimmungen des Heuervertrags einschließlich aller Nebenbestimmungen 
im Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein muß. 
§ 3. 
Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1903 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1903. 
erlassen: 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
—.—8d —
        <pb n="263" />
        — 253 — 
(Nr. 2978.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischerei- 
fahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 21. Juni 1903. 
Auf Grund der Bestimmung im § 31 der Gewerbeordnung hat der Bundes— 
rat beschlossen, daß die Gültigkeitsdauer der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, be- 
treffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und 
in der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) bis zum 
1. Juli 1904 erstreckt wird. 
Berlin, den 21. Juni 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        — 255 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 33  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Königreichs Dänemark mit Einschluß der Färöer 
zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu den am 
4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. S. 255. 
  
  
  
(Nr. 2979.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Königreichs Dänemark mit Ein- 
schluß der Färöer zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft 
vom 9. September 1886 sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen 
Zusatzübereinkommen. Vom 6. Juli 1903. 
Nach einer Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats ist das Königreich 
Dänemark mit Einschluß der Färöer jedoch unter Ausschluß von Island, Grön- 
land und den Dänischen Antillen der am 9. September 1886 zu Bern ge- 
schlossenen Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes 
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887), 
S. 493 ff.), sowie den am 4. Mai 1896 in Paris zu dieser Übereinkunft ge- 
troffenen Zusatzübereinkommen, nämlich einer Zusatzakte und einer Deklaration 
(Reichs-Gesetzbl. 1897, S. 759 ff. und S. 769 ff.), beigetreten. 
Als Tag des Beitritts ist der 1. Juli 1903 festgesett worden. 
Berlin, den 6. Juli 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs- Gesetbl. 1903. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1903.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        — 257 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.  34. 
 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die 
Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. S. 257. — Staatsvertrag zwischen dem Reiche und 
Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf. S. 268. 
  
(Nr. 2980.) Kaiserliche Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe 
geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. 
Vom 5. Juli 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der 
Kauffahrteischiffe, in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 184), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
Der Reichskanzler kann verfügen, daß die für Kauffahrteischiffe geltenden 
Vorschriften auf Gouvernementsfahrzeuge der deutschen Schutzgebiete Anwen- 
dung finden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 5. Juli 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1903. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1903. .
        <pb n="268" />
        — 258 — 
(Nr. 2981.) Staatsvertrag zwischen dem Reiche und Luxemburg, betreffend die Herstellung 
einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf. Vom 4. Februar 1903. 
Vertrag. 
— 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen 2c., im 
Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, 
Herzog von Nassau, andererseits, 
von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen Elsaß-Lothringen 
und dem Großherzogtume Luxemburg zu vermehren, haben behufs einer hierüber 
zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen æ. 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler, und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, 
Herzog von Nassau: 
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung Dr. Paul 
Eyschen, 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in 
guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der Ratifikation, die 
folgenden Artikel vereinbart haben: 
Artikel 1. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig beret 
die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf zum An- 
schluß an die Luxemburger Sekundärbahnen zuzulassen und zu fördern. 
Artikel 2. 
Die Kaiserliche Regierung von Elsaß-Lothringen hat der Eisenbahnbau- 
und Betriebsgesellschaft Bering und Waechter in Berlin die Konzession zum Bau 
und Betrieb der in ihrem Gebiete belegenen Strecke der im Artikel 1 bezeichneten 
Eisenbahn erteilt, sie wird der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung den 
Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige Herstellung der elsaß- 
lothringischen Strecke bewirkt sein wird. Die Großherzoglich Luxemburgische 
Regierung verpflichtet sich, den Bau und den Betrieb des in ihrem Staats- 
gebiete belegenen Teiles der Diedenhofen - Bad Mondorfer Bahn ihrerseits 
derselben Gesellschaft zu übertragen und dafür zu sorgen, daß die Vollendung 
des Baues und die Eröffnung des Betriebs zu demselben Zeitpunkte stattfindet, 
zu welchem die elsaß-lothringische Strecke ausgebaut und in Betrieb gesetzt sein wird.
        <pb n="269" />
        — 259 — 
Artikel 3. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesamten Bauplans und 
der einzelnen Bauentwürfe der im Artikel 1 genannten Bahn bleibt jeder der 
beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der in Rede stehenden 
Bahn überschritten wird, ist auf Grund des von der betreffenden Eisenbahnbau- 
und Betriebsgesellschaft ausgearbeiteten Projekts, welches provisorisch genehmigt 
ist, bestimmt. Derselbe liegt im Kilometer 25,505, wo die Bahn mittels 
eiserner Brücke über den die Landesgrenze bildenden Ahlbach geführt wird. 
Für die Bahn ist zunächst nur ein durchgehendes Gleis vorgesehen mit 
einer Spurweite von einem Meter in Ubereinstimmung mit der anschließenden Bahn. 
Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrag an- 
zulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichen Grund- 
sätzen festgestellt werden, daß die Lokomotiven, Personen= und Güterwagen die 
anschließende Bahn ohne Hindernis durchlaufen können. 
Im Interesse der Sicherheit und Gleichförmigkeit des Eisenbahnbetriebs 
wird die Großherzoglich Luxemburgische Regierung für den in ihrem Staatsgebiete 
liegenden Teil der Bahn die Verkehrsordnung und die Bestimmungen der Bahn- 
ordnung für die Nebenbahnen Deutschlands, welche für die Verlängerung der 
Bahn nach Diedenhofen Anwendung finden, in Kraft treten lassen, soweit nicht die 
betreffenden Vorschriften den Gesetzen des Großherzogtums etwa entgegenstehen. 
Artikel 4. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam soviel als 
möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den End- 
stationen der Bahn mit Ankunft und Abgang der direktesten Züge der an- 
schließenden Eisenbahnlinien beider Länder in Zusammenhang gebracht werden. 
Sie behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung von 
Personen dienenden Züge vor und sind darüber einig, daß täglich in keinem 
Falle weniger als vier solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen. 
Artikel 5. 
Die Angehörigen des einen Landes, welche im Gebiete des anderen Landes 
etwa angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Untertanenverband ihres Heimat- 
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt 
sind, unterworfen. 
Artikel 6. 
Die bezüglich der Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei dem 
Reiseverkehr auf Eisenbahnen zwischen beiden Hohen Regierungen schon bestehenden 
oder noch zu treffenden Abkommen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahn- 
verbindung Anwendung finden.
        <pb n="270" />
        — 260 — 
Artikel 7. 
Zu Zwecken des Postdienstes soll die Konzessionärin der im Großherzogtume 
Luxemburg belegenen Strecke zu denselben Leistungen verpflichtet werden, welche 
für die Eisenbahnen im deutschen Reichspostgebiete durch das Reichsgesetz vom 
20. Dezember 1875 vorgeschrieben sind, oder künftig etwa anderweit gesetzlich an- 
geordnet werden. 
Über die Benutzung der Bahn zur Postbeförderung aus dem Gebiete der 
einen in das Gebiet der anderen vertragschließenden Hohen Regierung werden 
die beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen. 
Artikel 8. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen behalten sich das Recht vor, 
eine Telegraphen= oder Telephonlinie für den internationalen und öffentlichen 
Verkehr längs dieser Bahn, eine jede für ihr Gebiet, zu errichten und zu 
erhalten. 
Artikel 9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert und die Auswechselung der darüber 
auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als tunlich in Luxemburg bewirkt 
werden. 
Dessen zu Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Luxemburg, den 4. Februar 1903. 
(L. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="271" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
— 35. 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich= Ungarn wegen Herstellung der 
Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. O. nach Heinersdorf. S. 201. — Bekanntmachung, 
betreffend die Eichung von chemischen Meßgeräten. S. 268. — Bekanntmachung, betreffend die 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands und Luxemburgs. S. 268. 
  
  
  
— 
  
(Nr. 2982.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich- Ungarn wegen 
Herstellung der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. O. nach Heiners- 
dorf. Vom 20. November 1902. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, das hierbei Preußen auf dessen Antrag vertritt, und Seine 
Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer 
König von Ungarn, sind übereingekommen, zur Regelung der Beziehungen 
zwischen Preußen und Österreich wegen Herstellung einer weiteren Eisenbahn- 
verbindung einen Vertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrat Franz von Aich— 
berger, 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrat Julius Rathjen, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurat Balduin Wiesner, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Gustav Lacomi, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Rudolf Ottendorff, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ##. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
Allerhöchstihren Ministerialrat im k. k. Eisenbahnministerium Dr. August 
Weeber, 
Allerhöchstihren Ministerialrat im k. k. Finanzministerium Dr. Friedrich 
Freiherrn von Raymond, 
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Eisenbahnministerium Ladislaus 
Miller, 
Reichs= Gesetzbl. 1903. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1903.
        <pb n="272" />
        — 262 — 
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Finanzministerium Dr. Engelbert 
Pilz, 
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Handelsministerium Dr. Friedrich 
Karminski, 
von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Natifikation der nachstehende Vertrag 
verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind über- 
eingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Friedeberg am Queis nach Heiners- 
dorf zuzulassen und gegenseitig zu fördern. 
Artikel II. . 
Die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung hat rücksichtlich der in 
ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn unterm 
8. September 1900 die Konzession an den Bezirksausschuß Friedland erteilt. 
Die genannte Regierung wird den Konzessionär anhalten, daß die vollständige 
Ausgestaltung der österreichischen Strecke in dem durch den Anschluß geforderten 
Ausmaße gleichzeitig mit der Bauvollendung der preußischen Strecke erfolgt. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, die auf 
ihrem Gebiete liegende Anschlußstrecke dieser Eisenbahnverbindung von der Reichs- 
grenze bis Friedeberg am Queis auf eigene Rechnung auszuführen, sobald sie 
die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen 
Bedingungen, von denen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht 
werden sollte, sicher gestellt sein wird. Bei Eintritt dieser Voraussetzungen wird 
die Königlich Preußische Regierung der Kaiserlich-Königlich österreichischen Re- 
gierung hiervon längstens innerhalb dreier Monate Nachricht geben und den 
Bau der preußischen Strecke derart vorbereiten und fördern, daß dieselbe 
ehetunlichst im Bau vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann. 
Artikel III. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für 
ihr Gebiet vorbehalten. 
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze 
überschreitet, bereits durch technische, zu diesem Zwecke abgeordnete Kommissare 
erfolgt ist, genehmigen die beiden hohen vertragschließenden Regierungen die 
diesbezüglich getroffene Vereinbarung. 
Artikel IV. 6 » 
Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst 
nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Be-
        <pb n="273" />
        — 263 — 
dürfnis nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie, be- 
ziehungsweise auf einzelnen Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur 
ungestörten Abwickelung des Verkehrs notwendigen weiteren Ausgestaltung der 
ersten Bau= und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die hohen 
Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten. 
Die Spurweite der Gleise soll in Ubereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1/435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen 
sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Be- 
triebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf 
den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, 
insbesondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen 
ungehindert übergehen beziehungsweise wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecke zugelassen werden. 
Artikel WV. 
Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise 
anzuordnen, daß die Bahn an ihren Endpunkten in angemessene, den Übergang 
der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur Zeit daselbst an- 
schließenden Eisenbahnen gesetzt wird. 
Artikel VI. 
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung erklärt ihre Zustimmung, 
daß die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der beiderseitigen 
Grenze bis zu der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) von der Königlich 
Preußischen Staatseisenbahnverwaltung betrieben wird. 
Artikel VII. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizei- 
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahn- 
linie auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung aus- 
schließlich vorbehalten. 
Artikel VIII. 
Die hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über 
die Bahnstrecke in ihrem Gebiet und den Betrieb auf derselben zustehenden 
Hoheits= und Aufsichtsrechte Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen 
ihrer Regierungen zu den Eisenbabnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu 
vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten 
der zuständigen Landesbehörden geeignet sind. 
Artikel IX. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Kaiserlich-Königlich 
österreichischen Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und 
55“
        <pb n="274" />
        — 264 — 
über den darauf stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberausfsichts- 
rechts über die den Betrieb führende Eisenbahnverwaltung der Königlich 
Preußischen Regierung. 
Artikel X. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Ge- 
biete zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vor- 
schriften und Grundsätze zunächst durch die Beamten der Eisenbahnverwaltung 
gehandhabt werden. 
Artikel Xl. 
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des preußischen Gebicts 
oder ein deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebiets den Bau 
beziehungsweise den Betrieb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden 
Bahnlinie ganz oder teilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich 
derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn her- 
zuleitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des 
Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, 
insofern der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden 
Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte beteiligten 
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird. 
Artikel XII. 
Deutsche Reichsangehörige, welche von der preußischen Eisenbahnverwaltung 
beim Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke Heinersdorf- 
Reichsgrenze etwa angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanen 
verband ihres Heimatslandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofvorstände, der 
Telegraphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern 
betraut sind, sollen jedoch tunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen be- 
setzt werden. 
Sämtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei 
der Bahn rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im 
übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem 
sie ihren Wohnsitz haben. 
Artikel XlII. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt der- 
jenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahn- 
verwaltung ihren Sitz hat. 
Artikel XIV. 
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs 
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn jeweilig bestehenden Ver- 
tragsbestimmungen finden auch auf den durch den gegenwärtigen Vertrag ge- 
sicherten Eisenbahnanschluß Anwendung,
        <pb n="275" />
        — 265 — 
Beide hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dahin zu wirken: 
1. daß auf der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn 
möglichst im Anschluß an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken 
mindestens zwei für die Personenbeförderung geeignete Züge täglich in 
beiden Richtungen und für den Güterverkehr so viel Züge eingerichtet 
werden, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie daß die 
sonstigen Betriebsanordnungen den Verkehrsinteressen entsprechend ge- 
regelt werden; 
2. daß der Einführung direkter Abfertigungen im Personen= und Güter- 
verkehre zwischen der in Frage stehenden Eisenbahn und den an- 
grenzenden Bahnstrecken, falls dieselbe im Interesse des Verkehrs von 
beiden hohen Regierungen als wünschenswert bezeichnet wird, seitens 
der betriebführenden Verwaltungen der beteiligten Eisenbahnen nicht 
widersprochen werde; 
3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Aufnahme in die Liste der 
dem internationalen Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr unter- 
worfenen Eisenbahnen angemeldet werde. 
Artikel XV. 
Der Betriebswechsel auf der herzustellenden Eisenbahn soll in der auf 
österreichischem Gebiete gelegenen Station Heinersdorf erfolgen, deren Erweiterung 
und Ausgestaltung auf Grund der auszuarbeitenden Projekte durch technische 
Kommissare bestimmt werden wird. 
Für die Anlage und Ausrüstung der Wechselstation sind die in Österreich 
geltenden Grundsätze maßgebend. 
Dagegen sollen die Einrichtungen des Baues und Betriebs, die Konstruktion 
des Oberbaues und die Signaleinrichtungen der auf österreichischem Gebiete ge- 
legenen Strecke von der Grenze bis zu der Wechselstation mit denjenigen Ein- 
richtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung für die auf preußischem 
Gebiete gelegene Anschlußstrecke genehmigt werden. 
Artikel XVI. 
Die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung wird den Konzessionär 
der auf ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel I angeführten Bahn an- 
halten, der Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung die Mitbenutzung 
der als Grenz= und Wechselstation auszugestaltenden Station Heinersdorf zu 
gestatten. 
Artikel XVII. 
Bezüglich der Bedingungen, unter welchen der Königlich Preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb auf der österreichischen Strecke (Artikel VI) 
zu überlassen ist, bleibt eine Verständigung zwischen den beteiligten Bahn- 
verwaltungen vorbehalten.
        <pb n="276" />
        — 266 — 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls soll aber die betriebführende Verwaltung seitens der Königlich 
Preußischen Regierung bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige Instand— 
haltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke, nebst allem Zubehör, einschließlich 
der nach österreichischen Verwaltungsgrundsätzen erforderlich werdenden Erneuerungen, 
auf eigene Kosten zu übernehmen und dem Eigentümer das auf die Strecke 
nachweislich verwendete Anlagekapital, jedoch ohne Einrechnung etwaiger Kosten 
der Geldbeschaffung und Kursverluste, mit jährlich vier Prozent zu verzinsen. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung 
im Interesse des Verkehrs für geboten erachten möchte. 
Artikel XVIII. 
Auch rücksichtlich der Bedingungen, unter denen der Königlich Preußischen 
Staatseisenbahnverwaltung das Recht der Mitbenutzung des Bahnhofs Heinersdorf 
als Wechselbahnhof zustehen soll, und insbesondere bezüglich der der Eigentums- 
verwaltung dafür zu leistenden besonderen Entschädigung bleibt eine Vereinbarung 
zwischen den beteiligten beiderseitigen Bahnverwaltungen vorbehalten. 
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen 
den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen 
der beiden hohen Regierungen zu fügen. 
Jedenfalls sollen aber die Kosten für die in der Wechselstation auszuführenden 
Anlagen und Bauten, einschließlich der Dienst- und Wohnräume für die Eisen- 
bahn-, Zoll-, Post-, Telegraphen= und Polizeiverwaltung, in dem durch das 
wirkliche Bedürfnis des Verkehrs der in Rede stehenden Bahn bedingten Um- 
fange seitens der den Bahnhof mitbenutzenden Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnverwaltung nach Verhältnis der Mitbenutzung dem Eigentümer bar 
vergütet oder mit vier Prozent verzinst werden. 
Nach gleichen Grundsätzen werden die Erweiterungen der ursprünglichen 
Bahnanlagen in der Wechselstation behandelt, welche die Kaiserlich-Königlich 
Osterreichische Regierung im Interesse des Verkehrs für geboten erachten oder 
welche die Königlich Preußische Regierung für ihre im dritten Absatze bezeichneten 
Dienstzweige etwa in Anspruch nehmen sollte. 
Artikel XIX. 
Auf der Grenzstation Heinersdorf, welche mit der auf österreichischem 
Gebiet anzulegenden Wechselstation vereinigt werden soll, wird von beiden Seiten 
je ein Grenzzollamt mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungs- 
befugnissen errichtet werden. 
Die vertragschließenden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Be- 
fugnisse der genannten Zollämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung 
des Verkehrs es erfordern sollte.
        <pb n="277" />
        — 267 — 
Artikel XX. 
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier- 
gepäcks, der ein- und ausgehenden Güter sowie der zollamtlichen Uberwachung 
des Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissare noch näher 
verabredet werden. 
Artikel XXl. 
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehre 
schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den 
Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung finden. 
Uber die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der Königlich 
Preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationiert werden sollten, bleibt 
eine besondere Verständigung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten. 
Die Verhandlung hierüber soll mindestens drei Monate vor Inbetrieb= 
setzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebs 
tunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden. 
Artikel XXIII. 
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
Fü#den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb 
an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XV für den Eisenbabn- 
betriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich Preußische Staats- 
eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen der 
beiderseitigen Grenze, und der Wechselstation diesen Betrieb zu Gunsten der 
Kaiserlich-Königlich Österreichischen Postverwaltung auszuführen. 
Artikel XXlIII. 
Die Kaiserlich-Königlich Österreichische Regierung wird den Betrieb der 
auf ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke, soweit und solange derselbe von einer 
preußischen Eisenbahnverwaltung geführt wird, mit keinen anderen oder höheren 
Abgaben belegen, als denjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn- 
verwaltungen im allgemeinen treffen. 
Artikel XXIV. 
Sollte späterhin eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen der auf 
österreichischem Gebiete gelegenen Strecke infolge Einlösung oder Heimfalls der- 
selben eintreten oder die Kaiserlich-Königlich österreichische Regierung den Betrieb 
der gedachten Strecke übernehmen, ohne das Eigentum derselben zu erwerben, 
so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags un- 
verändert in Kraft. 
Der Königlich Preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem 
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich zu 
übertragen.
        <pb n="278" />
        — 268 — 
Artikel XXV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations— 
urkunden baldtunlichst in Berlin bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, am 20. November 1902. 
(I. S.) v. Aichberger. (L. S.) Weeber. 
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Raymond. 
(L. S.) Wiesner. (L. S.) Miller. 
(L. S.) Lacomi. (L. S.) Dr. Pilz. 
(L. S.) Ottendorff. (L. S.) Dr. Karminski. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden, und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 2983.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere 
Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend die Eichung von chemischen Meß- 
geräten, vom 9. Juli 1903 
beigefügt. 
–— 
(Nr. 2984.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
 burgs. Vom 12. August 1903. 
Die in der Bekanntmachung vom 13. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1903 
S. 245/246) veröffentlichten Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung finden, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund 
der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zu- 
gestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 12. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
——““-..-— 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="279" />
        Besondere Beilage zu No. 35 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Eichung von chemischen Meßgeräten. 
Vom 9. Juli 1903. 
Auf Grund des Artikel 18 der Maß= und Gewichtsordnung erläßt die Normal- 
Eichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Als weitere Gattung der in der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893 
(Reichs-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 30) aufgeführten Meßgeräte zum Gebrauche 
für chemische Analyse wässeriger Flüssigkeiten werden 
Vollpipetten mit Einteilung am Ansaugrohr oberhalb der 
den Raumgehalt abgrenzenden Marke 
zur Eichung zugelassen. 
Die Einteilung muß mit der Grenzmarke der Pipette beginnen und nach 
oben fortschreiten. Die Grenzmarke ist mit O zu bezeichnen. Der Gesamtraum- 
gehalt des mit Einteilung versehenen Abschnitts darf nicht mehr als ein 
Zwanzigstel des Raumgehalts der Pipette selbst betragen. 
Der Abstand des obersten Striches der Einteilung von der Mündung des 
Ansaugrohrs soll mindestens 50 Millimeter betragen. 
In betreff der Einteilung selbst, der Bezifferung und der Fehlergrenzen 
gelten die allgemeinen Vorschriften für Meßpipetten, wobei als Gesamtraum= 
gehalt der Inhalt des eingeteilten Abschnitts des Ansaugrohrs anzusehen ist. Die 
Einteilung für einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter erfolgt in 
0/% oder 0/0 Kubikzentimeter. Als Fehlergrenze für Einteilungen, die insgesamt 
einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter umfassen, gilt die für Meß- 
pipetten zu 1 Kubikzentimeter Sollraumgehalt vorgeschriebene. Die Stempelung 
geschieht wie bei Vollpipetten ohne Einteilung, die Gebührenberechnung gleichfalls 
wie bei solchen Vollpipetten unter Zuschlag einer Gebühr von 20 Pfennig. 
Berlin, den 9. Juli 1903. 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. 
von Jonquire`s. 
  
—“““““-— 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="280" />
        <pb n="281" />
        — 269 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 36. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 269. — Be- 
kanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 269. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Ein- 
ziehung der Noten der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz in 
Bautzen. S. 270. 
  
  
  
  
(Nr. 2985.) Bekanntmachung, betreffend die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Vom 15. August 1903. 
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird in Abänderung der Vorschrift unter Nr. XX VIa Ziffer 3 lit. b 
der Anlage B zu dieser Ordnung verfügt, daß „Cyankalium und Cyannatrium 
in "fester Form“ bis auf weiteres in Frachtstücken mit einem Einzelgewichte bis 
zu 125 Kilogramm zur Eisenbahnbeförderung zuzulassen sind. 
Berlin, den 15. August 1903. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
(Nr. 2986.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. August 1903. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs- 
Gesetzbl. von 1903 S. 125 ff.), ist wie folgt abgeändert worden. 
I. Unter „Deutschland.“ 
1. Die Nr. 14 lit. f hat die Bezeichnung 
Stadtamhof—Donaustauf—Wörth 
erhalten. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 56 
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1903.
        <pb n="282" />
        — 270 — 
2. Die Nummern 11, 27, 46, 56, 70, 83 und 90 lit. b sind ge- 
strichen, nachdem die daselbst aufgeführten Eisenbahnen in das 
Eigentum und in den Betrieb der Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnen übergegangen sind. 
3. Bei Nr. 90 sind die Buchstaben c bis k in b bis e abgeändert. 
4. Hinter Nr. 130 ist nachgetragen: 
131. Die von der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der niederländisch-deutschen Grenze bei Alstätte bis Ahaus. 
II. Unter „Österreich und Ungarn. I. A.“ 
In Nr. 17 ist nachgetragen 
g) Kühnsdorf—Eisenkappel. 
Die bisherigen Buchstaben g und h sind in h und i abgeendert. 
III. Unter „Niederlande.“ ist in der Anmerkung am Schlusse hinter Nr. 130 
noch 131 hinzugefügt. 
IV. Unter „Rußland. C.“ haben die Nummern 35 und 36 folgende Fassung 
erhalten: 
35. bei Prostken bis Grajewo, 
36. bei Illowo bis Mlawa. 
Berlin, den 15. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
(Nr. 2987.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der 
Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz. 
in Bautzen. Vom 17. August 1903. 
Nachdem die Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums 
Oberlausitz zu Bautzen auf das Recht, Banknoten auszugeben, verzichtet hat, hat 
der Bundesrat auf Grund des § 6 des Bankgesetzes vom 14. Mätz 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der von dieser Bank
        <pb n="283" />
        — 271 — 
ausgegebenen Noten der Serie XI lit. J vom 1. Januar 1875 über 100 Mark 
mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen 
Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1904 und 1905 
mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
im Dresdner Journal, 
in der Leipziger Zeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
bis zum 29. Februar 1904 bei den Kassen der Landständischen Bank 
in Bautzen und Dresden gegen Bargeld umgetauscht werden. 
3. Nach dem 29. Februar 1904 hören die Noten der Landständischen 
Bank auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft 
einfacher Schuldscheine und werden als solche bei den Kassen der Land- 
ständischen Bank in Bautzen und Dresden bis zum Ablaufe des 
Jahres 1905 eingelöst. 
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge- 
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine ungültig und 
von der nachträglichen Einlösung ausgeschlossen. 
Berlin, den 17. August 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
No. 37. 
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial 
nach China. S. 273. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den 
Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. S. 274. 
  
(Nr. 2988.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen 
und Kriegsmaterial nach China. Vom 23. August 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Bundes- 
regierungen, was folgt: 
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen 
und Kriegsmaterial nach China, vom 6. August 1900 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 789) tritt mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Ver- 
ordnung außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1903. 
(L. S) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1903. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1903.
        <pb n="286" />
        (Nr. 2989.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den Geschäfts. 
betrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. Vom 23. August 1903. 
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 
1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat beschlossen: 
In § 5 Ziffer 24, § 7 Ziffer § 9 und 9 Ziffer 20 der Bekanmt- 
machung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus. 
wanderungsunternehmer und Agenten, vom 14. März 1898 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 39) treten an die Stelle der Worte „½ Kubikmeter“ die 
Worte „100 Kilogramm . 
Berlin, den 23. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Dr. Hopf. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="287" />
        — 275 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 38.  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch -Ost. 
afrikanischen Gesellschaft. S. 275. 
  
–. — — 
  
  
  
  
  
(Nr. 2990.) Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der 
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. Vom 24. August 1903. 
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der 
Bundesrat beschlossen, 
die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf Grund des Ver- 
trags zwischen dem Reichskanzler und der genannten Gesellschaft vom 
15. November 1902 auszugebenden Schuldverschreibungen zur Anlegung 
von Mündelgeldern für geeignet zu erklären. 
Norderney, den 24. August 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 58 
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1903.
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        — 277 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 39. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg und der Republik 
Peru zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage 
vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. S. 277. 
  
  
  
  
(Nr. 2991.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg und 
der Republik Peru zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren 
anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Be- 
handlung des Zuckers. Vom 4. September 1903. 
Dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen 
Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers (Reichs Gesetzbl. 
von 1903 S. 7) sind auf Grund seines Artikel 9 auch das Großherzogtum 
Luxemburg und die Republik Peru vom 1. September d. J. ab beigetreten. 
Berlin, den 4. September 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Aichberger. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1903. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 12. September 1903.
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        — 279 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
Nr. 40. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigen- 
tums. S. 270. 
  
(Nr. 2992.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums. Vom 17. September 1903. 
Die Vereinigten Staaten von Mexiko sind der von mehreren Staaten zu Paris 
am 20. März 1883 geschlossenen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums nebst Schlußprotokoll von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. von 1903 
S. 148 ff.) und der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend 
die Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu gehörigen 
Schlußprotokolls (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 167 ff.), beigetreten. 
Der Beitritt ist am 7. September d. J. in Kraft getreten. 
Berlin, den 17. September 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Richthofen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1903.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        — 281 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 41.  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 281. 
  
  
  
(Nr. 2993.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 1. Oktober 1903. 
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit 
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt: 
Enkalyptusmittel Heß (Eukalyptol und Eukalyptusöl Heß), 
Homeriana (auch Brusttee Homeriana, russischer Knöterich, Polygonum 
aviculare) und 
Knöterichtee, russischer, Weidemanns (auch russischer Knöterich= oder 
Brusttee Weidemanns) 
werden vom 1. Januar 1904 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außer- 
halb der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten 
Verordnung mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung 
des § 1 Abs. 1 der Verordnung Anwendung findet. 
Berlin, den 1. Oktober 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 61 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1903.
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Nr.  42. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Ruderkommando. S. 283. — Verordnung über das spätere In- 
krafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungs- 
gesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preußischen Knappschaftskassen. S. 284. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2994.) Verordnung, betreffend das Ruderkommando. Vom 18. Oktober 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs, was folgt: 
Im Geltungsbereiche der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des 
Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 Reichs-Gesetzbl. 
S. 203) dürfen auf deutschen Fahrzeugen vom 1. April 1904 ab nur solche 
Ruderkommandos gebraucht werden, welche die Lage des Ruderblatts, nicht die 
der Pinne, bezeichnen. 
Vom 1. April 1905 ab sind ausschließlich die Kommandoworte „Steuer- 
bord" und „Backbord“, soweit erforderlich, mit den das Maß des Ruderlegens 
angebenden Zusätzen anzuwenden; bis zu jenem Zeitpunkte sind auch die Kom- 
mandoworte „Rechts“ und „Links“ zugelassen. 
Der Gebrauch der für Fahrzeuge unter Segel üblichen Kommandoworte, 
wie „Luv“, „Halt ab“ u. a., bleibt durch diese Vorschriften unberührt, jedoch 
sind die Kommandoworte „Ruder in Lee“ und „Auf das Ruder“ vom 1. April 
1904 ab nicht mehr zulässig. 
Auf Fahrzeugen, welche ständig in ostasiatischen Küsten= oder Binnen- 
gewässern verkehren und mit vorwiegend eingeborener Mannschaft bemannt sind, 
ist die Anwendung der dort üblichen fremdländischen Kommandoworte zugelassen. 
Artikel 30 der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens 
der Schiffe auf See findet gegenüber den vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 18. Oktober 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
—"s 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1903.
        <pb n="296" />
        — 284 — 
(Nr. 2995.) Verordnung über das spätere Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, 
betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 
1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) für die preußischen Knappschaftskassen. Vom 
2. November 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel IV Abs. 2 des Gesetzes, betreffend weitere 
Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 233) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes. 
rats, was folgt: 
Insoweit die preußischen Knappschaftskassen in Frage kommen, treten die- 
jenigen Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Kranken- 
versicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), welche eine 
Änderung der für die Betriebs-(Fabrik.) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindest- 
leistungen enthalten, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1904 
in Kraft. Die Bestimmung dieses Zeitpunkts bleibt einstweilen noch vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. November 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin) gedruckt in der Reichsdruckerei. ·
        <pb n="297" />
        — 285 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 43. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 285. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. S. 2395. — Bekanntmachung, betreffend 
den Betrieb von Getreidemühlen. S. 287. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen ober Thomasschlackenmehl 
gelagert wird. S. 288. 
  
  
  
  
(Nr. 2996.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. November 1903. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903), Reichs- 
Gesetzbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden: 
I. Unter „Deutschland.“ 
1. Im Abschnitt A. I. hat die Nr. 8 folgende Fassung erhalten: 
8. Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisenbahnen — einschließlich 
der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Warne- 
münde und Gjedser; wegen dieser Dampffährenverbindung siehe 
B. VI. 132 —. 
Unter Nr. 9 ist bei der Ocholt—Westersteder Eisenbahn der Reihenbuch- 
stabe e in d abgeändert. 
2. Unter A. II. ist nachgetragen: 
27. Diedenhofen —Mondorfer Eisenbahn. 
3. Hinter B. V. ist nachgetragen: 
VI. Dänischer Verwaltungen. 
132. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den 
Großherzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene 
Dampffährenverbindung Warnemünde—Giedser. 
4. In der Anmerkung am Schlusse ist bei Dänemark hinter Ziffer 3 
hinzugefügt worden: 
und 4 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 63 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1903.
        <pb n="298" />
        — 286 — 
II. Unter „Österreich und Ungarn. II. Ungarn.“ hat die Nr. 16 
folgende Fassung erhalten: 
16. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebenen Strecken: 
von Kutti bis zur österreichischen Landesgrenze der im übrigen 
im Betriebe der Königlich Ungarischen Staatsbahnen stehenden 
Ungarischen Nordwest-Lokalbahn, und 
von Holics bis zur österreichischen Landesgrenze der Holics- 
Gödinger Lokalbahn. 
III. Unter „Dänemark. A. Von dänischen Verwaltungen be- 
triebene Strecken.“ ist in Nr. 1 hinzugefügt worden: 
1) zwischen Gjedser und Warnemünde; wegen dieser Dampffähren- 
verbindung siehe unter B. 4. 
Der Abschnitt „B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb auswärtiger 
Eisenbahn verwaltungen befinden.“ ist durch Hinzufügung folgender Nr. 4 
ergänzt worden: 
4. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den Groß- 
herzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffähren- 
verbindung Gjedser—-Warnemünde. 
Berlin, den 11. November 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
(Nr. 2997.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Ziegeleien. Vom 15. November 1903. 
Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
die nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, 
erlassen. 
I. 
In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen 
und jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden: 
zur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien, einschließlich 
des eingesumpften Lehmes,
        <pb n="299" />
        — 287 — 
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme 
von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm- 
steinen), 
zu Arbeiten in den Ofen und zum Befeuern der Ofen mit Aus- 
nahme des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen, 
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, 
soweit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln 
befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte 
ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann. 
II. 
In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, ist an einer in die 
Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in 
deutlicher Schrift außer dem im § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vor— 
geschriebenen Auszuge die Bestimmungen unter J wiedergibt. 
III. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. 
Sie treten am 1. Januar 1904 in Kraft und an Stelle der durch die 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1061) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 15. November 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
— 
  
(Nr. 2998.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. Vom 15. November 
1903. 
 Auf Grund des § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, 
zur Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen, vom 26. April 
1899 folgende weitere Bestimmung zu erlassen: 
1. In Getreidemühlen muß an einer in die Augen fallenden Stelle 
eine Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I 
und II der Bekanntmachung vom 26. April 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 273) in deutlicher Schrift wiedergibt. 
2. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.“ 
Berlin, den 15. November 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
——K-...-.- —
        <pb n="300" />
        — 288 — 
(Nr. 2999.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Au- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. Vom 15. November 1903. 
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Der § 15 der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. April 
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 267) verkündeten Bestimmungen, betreffend die Ein- 
richtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke ge- 
mahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, erhält folgenden Zusatz: 
,Sofern die Arbeiter täglich nicht länger als sieben Stunden beschäftigt 
werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen 
Arbeitszeit vier Stunden nicht überschreitet, braucht nur eine Pause 
von mindestens einstündiger Dauer gewährt zu werden.“ 
Berlin, den 15. November 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="301" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 44. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 289. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3000.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. November 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 3. Dezember d. J. in Berlin zusammen- 
zutreten , und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen 
Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 23. November 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1903.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        — 291 — 
Reichs-Gesetzblatt.                                                                                                     Nr. 45. 
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der 
Reichsbeamten. S. 291. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3001.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhr- 
kosten der Reichsbeamten. Vom 12. Oktober 1903. 
Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Ver- 
ordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten wird auf 
Grund des § 4 IV, des § 10 und des § 23 der Verordnung vom 25. Juni 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 241) folgendes bestimmt: 
A. Begriff- und Ausgangsort einer Dienstreife. 
1. Bei einer vom Wohnort angetretenen Dienstreise gilt als Ausgangsort 
der dienstliche Wohnort des Beamten. 
Ist das Dienstgeschäft am tatsächlichen, vom dienstlichen verschiedenen 
Wohnorte des Beamten oder in einer geringeren Entfernung als 2 Kilometer 
vom tatsächlichen Wohnort auszuführen, so bleibt der dienstliche Wohnort außer 
Betracht. Nötigen dienstliche Gründe dazu, die Reise vom dienstlichen Wohnort 
aus anzutreten, so sind die wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren 
Belegung nicht erforderlich ist. 
2. Die Gänge eines Beamten zwischen seinem Wohnort und seiner regel- 
mäßigen Dienststätte sind auch dann nicht als Dienstreisen anzusehen, wenn die 
Dienststätte 2 Kilometer oder mehr von der Grenze des Wohnorts entfernt liegt. 
Ordnet die vorgesetzte Dienstbehörde an, daß der Beamte zur Beschleuni- 
gung die sich darbietenden regelmäßigen Beförderungsgelegenheiten benutzt, so 
sind die ihm wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren Belegung nicht 
erforderlich ist. 
3. Bei einer Dienstreise im Zusammenhange mit einer Urlaubsreise*) wird 
der Berechnung der Reisekosten nur die dienstlich zurückgelegte Entfernung zu 
Grunde gelegt. 
  
*) Die Verbindung einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist, wie bisher, nur mit 
Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 65 
Ausgegeben zu Berlin den 26. November 1903.
        <pb n="304" />
        — 292 — 
Als dienstlich zurückgelegt gilt: 
a) beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise die Entfernung 
vom Wohnorte zum Geschäftsort und zurück; 
b) beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise die Entfernung 
vom Urlaubsorte nach dem Geschäftsort und von diesem nach dem 
Wohnort, insoweit als sie diejenige Entfernung übersteigt, die der 
Beamte auch ohne das Dienstgeschäft zur Rückkehr vom Urlaub hätte 
zurücklegen müssen; 
c) beim Unterbrechen des Urlaubs durch eine Dienstreise die Entfernung 
vom Urlaubsorte zum Geschäftsort*) und von diesem zu dem Orte, 
an welchem der Beamte seinen weiteren Urlaub verbringt, die letztere 
Entfernung jedoch nur insoweit, als sie nicht größer ist als die erstere; 
d) in den Fällen b und c, sofern der Auftrag zu dem Dienstgeschäfte 
schon vor Antritt der Urlaubsreise erteilt und die Urlaubsreise mit 
Rücksicht hierauf eingerichtet ist, die Entfernung vom Wohnorte zum 
Geschäftsort und zurück. 
Erfordert die Erledigung des Dienstauftrags für den beurlaubten Beamten 
überhaupt keine Reise, wie zum Beispiel bei Vornahme des Dienstgeschäfts am 
Urlaubsorte selbst oder in einer geringeren Entfernung als 2 Kilometer von ihm, 
so hat der Beamte nur Anspruch auf Tagegelder für die zur Erledigung des 
Auftrags erforderliche Zeit. " 
B. Zahl der Reisetage. 
1. Dienst= und Versetzungsreisen müssen, sofern die Zahl der Reisetage 
dadurch beeinflußt werden sollte und nicht besondere dienstliche — bei späterem 
Antritte der Reise in dem Forderungsnachweise kurz zu erläuternde — Unstände 
ein anderes bedingen, in den Monaten April bis September von 6 Uhr und in 
den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr Morgens ab angetreten werden. 
2. Bei Reisen, welche mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe 
begonnen oder beendigt werden, ist, vorbehaltlich der Bestimmung unter Ziffer 3 
Abs. 2, für die Berechnung der Zahl der Reisetage die fahrplanmäßige Abgangs- 
und Ankunftszeit an den Eisenbahn= und Poststationen oder Anlegeplätzen maß- 
gebend. Verspätungen kommen nur insoweit in Betracht, als sie besonders nach- 
gewiesen werden. 
3. Bei Reisen, welche nicht mit der Eisenbahn, der Post oder dem Schiffe 
ausgeführt werden, gilt als Zeitpunkt für den Beginn oder die Beendigung die 
Stunde des Verlassens oder des Wiederbetretens der Wohnung. 
Das gleiche gilt, wenn die Entfernung zwischen der Ortsgrenze des Wohn- 
orts und der zugehörigen Eisenbahnstation oder dem Anlegeplatze 2 Kilometer 
oder mehr beträgt. 
  
*) Auch wenn dies der dienstliche Wohnort ist. Tagegelder sind über die Reisetage 
hinaus am Wohnorte nicht zu gewähren.
        <pb n="305" />
        — 293 — 
4. Soweit die vorhandenen Verkehrsmittel es ermöglichen, sind Dienst- 
reisen ohne andere als die zur Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlichen Unter- 
brechungen zurückzulegen. 
Wird eine Unterbrechung durch Krankheit oder andere besondere Umstände 
notwvendig, so werden für die dadurch bedingten Liegetage Tagegelder gezahlt. 
Eine derartige Unterbrechung ist dem nächsten Dienstvorgesetzten ungesäumt zu 
melden sowie in dem Forderungsnachweis ersichtlich zu machen und zu begründen. 
Zum Zwecke des Übernachtens sind Unterbrechungen nur bei Reisen, deren 
Zweck eine außergewöhnliche Beschleunigung nicht bedingt, gestattet, und zwar: 
a) bei Benutzung von Eisenbahnen oder Schiffen, wenn trotz vor- 
schriftsmäßigen Antritts der Reise (Ziffer 1) nach Lage der bestehenden 
Verbindungen das Reiseziel erst nach einer zwölfstündigen Reisezeit er- 
reicht werden kann, bei Benutzung von Schiffen außerdem nur unter 
der ferneren Voraussetzung, daß an Bord keine Schlafeinrichtungen 
für Reisende vorhanden sind und durch eine Ausschiffung die Reisedauer 
infolge ungünstiger weiterer Beförderungsgelegenheit nicht wesentlich ver- 
größert wird; 
b) bei Benutzung des Landwegs nach Zurücklegung einer Strecke von 
75 Kilometer. 
Notwendig gewordene Abweichungen von den zu a und b gegebenen Regeln 
sind in dem Forderungsnachweise zu erläutern. 
Durch Unterbrechungen der Dienstreisen aus privaten Rücksichten dürfen 
der Reichskasse keinerlei Mehrkosten erwachsen. 
5. Zur Reise sind, wenn dadurch Mehrkosten vermieden werden können, 
auch Sonn= und Feiertage zu benutzen. 
Wird die dienstliche Tätigkeit während einer Dienstreise durch Sonn= und 
Feiertage oder durch besondere dienstliche Umstände unterbrochen, so hat der Be- 
amte auf die Tagegelder für die Aufenthaltstage oder auf die Reisekosten für die 
Rückkehr zum Wohnort und die nochmalige Reise zum Bestimmungsort Anspruch, 
je nachdem die Berechnung sich für die Reichskasse vorteilhafter gestaltet. 
Das gleiche gilt, wenn bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen 
Verrichtung die tägliche Rückkehr an den Wohnort durch dienstliche Gründe oder 
nach Lage der bestehenden Verbindungen nicht ausgeschlossen ist. 
6. Ein Beamter, welcher für die auf der Eisenbahn zurückzulegende 
Dienstreise an Fuhrkosten im Inlande 7 Pfennig oder mehr für das Kilometer 
zu beanspruchen hat, ist zur Benutzung von Schnell= und Durchgangs-(D)zügen 
verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Abkürzung der 
gesamten Dauer der Dienstreise ermöglicht oder eine Unterbrechung der Reise ver— 
mieden wird. 
Die gleiche Verpflichtung haben auch die übrigen Beamten, sofern jene 
Züge die dritte Wagenklasse führen. 
7. Die Weiter= oder Rückreise, namentlich bei kürzeren Reisewegen, ist 
nach beendetem Dienstgeschäfte möglichst noch an demselben Tage anzutreten, und 
65“
        <pb n="306" />
        — 294 — 
zwar von der Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 60 Pfennig für das 
Kilometer an Fuhrkosten erhalten, erforderlichenfalls unter Benutzung von Extrapost 
oder Lohnfuhrwerk. 
Hat das Dienstgeschäft oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 
7 Stunden und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Reise- 
wegen solche verstanden, welche in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden 
können. 
Abweichungen von der Regel sind in dem Forderungsnachweise zu begründen. 
C. Benutzung von Kleinbahnen. 
1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten 
Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßen- 
bahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Be- 
stimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, ent- 
scheidet im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Reichskanzler. 
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu 
benutzen. 
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen die- 
selben Fuhrkosten einschließlich Zu= und Abgangsgebühr wie bei Benutzung der 
Eisenbahn.*) Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur 
die wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der ver- 
ordnungsmäßigen Gebühr auch für Zu= und Abgang erstattet. Eine Belegung 
ist nicht erforderlich. 
4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden 
können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa 
höhere verordnungsmäßige Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die 
Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise 
ungeeignet gewesen ist. 
Als Fälle dieser Art gelten: 
a) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der 
Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis 
erzielt wird; 
b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu 
erledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird; 
c) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden 
Gepäcks nicht eignet; 
d) wenn die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des 
Beamten als ein angemessenes Beförderungsmittel nicht zu erachten ist. 
  
*) Wo diese Ausführungsbestimmungen von Eisenbahnen oder Eisenbahnstationen 
sprechen, sind die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen oder deren Anhaltestellen mit inbegriffen, 
soweit sich nicht etwa ein anderes aus der betreffenden Vorschrift ergibt.
        <pb n="307" />
        — 295 — 
Kleinbahnen, die mehrere Wagenklassen führen, sind in keinem Falle 
aus Gründen, welche die dienstliche Stellung des Reisenden betreffen, 
als ungeeignet zur Benutzung anzusehen. 
5. Seitens des Beamten sind in dem Forderungsnachweise die Gründe 
der Nichtbenutzung der Kleinbahn anzugeben. Die Entscheidung darüber, ob 
diese Gründe gerechtfertigt sind, steht vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung 
der obersten Reichsbehörde der Dienststelle zu, welche die Richtigkeit des Forderungs- 
nachweises zu bescheinigen hat. 
6. In den Forderungsnachweisen sind benutzte Straßenbahnen als solche 
ersichtlich zu machen. 
D. Voraussetzung für die Gewährung von Reisekosten. 
1. Der Wohnort des Beamten und der Bestimmungsort seiner Dienst- 
reise gelten nur dann als mindestens 2 Kilometer voneinander entfernt, wenn 
sowohl die Entfernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Be- 
stimmungsorts als auch die Entfernung von der Ortsgrenze des letzteren bis zur 
Mitte des ersteren mindestens 2 Kilometer beträgt. 
Beträgt nur eine dieser Entfernungen 2 Kilometer oder mehr, so kann 
allein die Erstattung der wirklich verauslagten Fuhr-= und sonstigen Unkosten 
(Brücken-, Fährgeld) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 25. Juni 
1901 in Frage kommen, und zwar auf Grund besonderer Angaben, deren Be- 
legung jedoch nicht erforderlich ist. 
Der Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten wird im Falle des ersten 
Satzes nicht dadurch ausgeschlossen, daß die auf Eisenbahn, Kleinbahn oder 
Schiff zurückzulegende Reisestrecke weniger als 2 Kilometer beträgt. 
2. a) Als Ort (Ziffer 1) gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder einge- 
friedigten Grundstücken eingenommene Teil eines Gemeinde-(Guts) 
bezirkes, sodaß die Ortsgrenze ohne Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten 
oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirksteils gebildet wird. 
Derartig räumlich zusammenhängende, demselben Gemeinde-(Guts.) 
bezirk angehörende, von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken 
eingenommene Flächen gelten auch dann als ein einziger Ort, wenn 
etwa für einzelne Teile besondere Ortsbezeichnungen üblich sind. 
b) Sind in einem Gemeinde-(Guts-) bezirke mehrere getrennt voneinander 
liegende geschlossene Ortschaften vorhanden, so ist jede Ortschaft für 
sich als ein Ort anzusehen. Die durch öffentliche Anlagen, Gewässer, 
Festungswerke und Rayonbeschränkungen bedingten Unterbrechungen des 
baulichen Zusammenhanges mehrerer Ortsteile bewirken für sich allein 
keine Trennung des Ortes in mehrere Ortschaften im Sinne dieser 
Vorschrift. 
c) Hat der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb eines Ortes 
(a und b), sei es, daß in dem Gemeinde-(Guts-) bezirk, in welchem
        <pb n="308" />
        — 296 — 
der Wohnsitz sich befindet, ein durch die geschlossene Lage der Wohn- 
stätten kenntlicher Ortsbering überhaupt nicht vorhanden ist, sei es, 
daß die dem Beamten angewiesene Wohnstätte außerhalb der Grenze 
des geschlossenen Ortsberinges liegt, so gilt das Wohnhaus des Beamten 
als Anfangspunkt der Dienstreise. 
d) Handelt es sich um die Erledigung eines Dienstgeschäfts an einer bestimmten 
Stelle außerhalb eines Ortes (a und b), so gilt dieser Punkt als End- 
punkt der Dienstreise. 
e) In den Fällen zu c und d findet die Bestimmung unter 1 sinn- 
gemäße Anwendung. 
3. Zur Feststellung der hiernach maßgebenden Entfernungen sind, falls 
diese Feststellung nicht unter Benutzung der zu F4 angegebenen Hilfemittel 
erfolgen kann, die Bescheinigungen sachkundiger Behörden und hinsichtlich der im 
Auslande gemachten Dienstreisen Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften 
oder Konsulate beizubringen. Soweit für einen Bezirk durch die zuständigen 
Behörden amtliche Entifernungskarten aufgestellt sind, treten diese hinsichtlich der 
aus ihnen hervorgehenden Entfernungen an die Stelle vorstehender Bescheinigungen. 
E. Berechnung der Tagegelder. 
1. Der Tag der Abreise sowie der Tag der Ankunft werden als Reisetage 
gerechnet, unbeschadet der Verpflichtung des Beamten, die Reisetage tunlichst auch 
zur Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen. 
2. Tagegelder können für ein und denselben Tag auch bei mehreren Reisen 
nur einmal gewährt werden und zwar, wenn mehrere Reisen an einem und 
demselben Tage oder an zwei Tagen innerhalb 24 Stunden angetreten und 
beendet sind, nach den etwa dafür vorgesehenen ermäßigten Sätzen. 
Sind jedoch nach Sonderverordnungen geringere Tagegeldersätze als nach 
der Verordnung vom 25. Juni 1901 zu gewähren, so kann eine Erhöhung bis 
zu den Sätzen der letzteren von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden. 
 3. Ein Beamter, der bei einer vorübergehenden Beschäftigung außerhalb 
seines Wohnorts die vollen Tagegelder bezieht, erhält daneben bei weiteren Dienst— 
reisen keine Tagegelder. 
Bezieht er für eine derartige Beschäftigung hinter den verordnungsmäßigen 
zurückbleibende Tagegelder oder eine Pauschvergütung, so erhält er bei weiteren 
Dienstreisen daneben die verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt. 
4. Bewegt die Dienstreise eines Beamten, welchem für die Zeit scin 
Aufenthalts im Auslande höhere Tagegelder als für das Inland bewilligt sind, 
sich an einem Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den 
Tag des Uberganges in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in 
das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt. Erfolgt der Übergang in 
das Ausland und die Rückkehr in das Inland an demselben Tage, so ist der 
höhere Tagegeldersatz zu zahlen.
        <pb n="309" />
        — 297 — 
F. Berechnung der Fuhrkosten. 
1. Sind nach D Fuhrkosten zu gewähren, so ist für ihre Berechnung 
bei Eisenbahn= oder Schiffswegen die Entfernung von Eisenbahnstation oder An- 
legeplatz zu Eisenbahnstation oder Anlegeplatz, bei Landwegen die Entfernung 
von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend. 
Bestehen in einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze, so 
ist der letzte dieser Punkte des Ausgangsorts und der erste des Endorts der 
Berechnung zu Grunde zu legen. Nähere Bestimmungen für einzelne Orte bleiben 
vorbehalten. 
Für die Berechnung der Entfernung auf dem Landwege tritt in den Fällen 
zu D 2c und d an die Stelle der Ortsmitte das Wohnhaus des Beamten 
oder der Endpunkt der Dienstreise. 
2. Die Berechnung der Fuhrkosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, welchen 
Weg der Beamte tatsächlich eingeschlagen und welches Beförderungsmittel er 
benutzt hat, nach demjenigen Wege, welcher sich für die Reichskasse unter Mit- 
berücksichtigung des Tagegelderbezugs als der mindest kostspielige darstellt und 
nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des besonderen Falles auch von 
dem Beamten wirklich hat benutzt werden können. 
Hat der Beamte auf Grund der Bestimmung zu B 6 einen Schnell= oder 
Durchgangszug benutzen müssen, so wird der infolgedessen etwa zurückgelegte 
weitere Weg der Entfernungsberechnung zu Grunde gelegt. 
3. Bei Reisen, die teils auf der Eisenbahn oder zu Schiff, teils auf dem 
Landwege zurückzulegen sind, werden die Entfernungen für die auf Eisenbahn 
oder Schiff zurückzulegenden Strecken einerseits und die Landwegstrecken ander- 
seits besonders berechnet und für sich abgerundet, soweit nicht die Vorschriften 
zu H.1 und 2 entgegenstehen. 
4. Für die Feststellung der Entfernungen sind bei Reisen auf Eisenbahnen 
die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Bei Kleinbahnstrecken, für welche 
die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht ersichtlich sind, entscheiden die 
von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungs- 
tafeln, in deren Ermangelung die amtlichen Entfernungskarten (D 3) oder die 
Auskunft der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. 
Bei Reisen auf Schiffen werden der Entfernungsberechnung die Angaben 
der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs, und wenn die Entfernungen 
darauf nicht verzeichnet sind, diejenigen des Reichskursbuchs, bei Reisen auf 
Landwegen die Angaben der Post= und Eisenbahnkarte zu Grunde gelegt. 
Fehlen solche Angaben, so findet die Vorschrift zu D 3 Anwendung. 
5. Soweit Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausge- 
führt werden, sind an Fuhrkosten, vorbehaltlich der Vorschriften zu G 8, nur die 
bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu= und Abgang zu gewähren (§ 5 
der Verordnung vom 25. Juni 1901).
        <pb n="310" />
        — 298 — 
Unter unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln sind solche zu verstehen, deren 
Kosten aus öffentlichen Kassen bestritten werden, bei Reisen auf der Eisenbahn, 
Kleinbahn oder zu Schiff auch solche, welche dem Beamten mit Rücksicht auf 
den Zweck der Dienstreise von dritter Seite zur unentgeltlichen Benutzung gestellt 
worden sind. Freie Beförderung auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen 
zwischen dem Beamten und einem Dritten kommen nicht in Betracht. 
Allerhöchste Anordnungen über die Vergütung für Reisen mit den aus 
Kronfideikommißfonds bezahlten Verkehrsmitteln werden hierdurch nicht berührt. 
G. Besondere Bestimmungen über Zu= und Abgang. 
1. Ein Zu= und Abgang im Sinne des § 41 der Verordnung vom 
25. Juni 1901 kann nur bei Dienstreisen entstehen, welche auf Eisenbahnen oder 
Schiffen gemacht werden. 
2. Auch für die Zu= und Abgangsgebühr gelten die Hin= und die Rück- 
reise als besondere Reisen. 
3. Die Gebühr enthält die Vergütung für den Zugang und für den 
Abgang; sie kommt daher, wenn nur ein Zugang oder nur ein Abgang statt- 
findet, nur im halben Betrage zum Ansatze. 
4. In der Regel entsteht ein Zu= und Abgang nur bei der Hinreise und 
ein zweiter bei der Rückreise. 
Ein Zugang entsteht jedoch nicht, wenn die Hin= oder die Rückreise bei 
Eisenbahnreisen vom Bahngebiete, bei Schiffsreisen vom Anlege= oder Liegeplatze, 
vom Ufer oder von dem Gebiete der Strom- oder Hafenanlagen aus ange- 
tieten wird. 
Desgleichen entsteht kein Abgang, wenn am Endpunkte der Hin= oder der 
Rückreise die vorbezeichneten Gebiete nicht verlassen werden müssen. 
5. An zwischenorten entsteht nur dann ein Zu- und Abgang, wenn da- 
selbst übernachtet oder ein Dienstgeschäft vorgenommen und zu diesem Zwecke bei 
Eisenbahnreisen das Bahngebiet, bei Schiffsreisen der Anlege= oder Liegeplatz, das 
Ufer oder das Gebiet der Strom= oder Hafenanlagen verlassen werden muß. 
6. Wenn an Zwischenorten, an denen nicht übernachtet und kein Dienst- 
geschäft vorgenommen wird, eine Eisenbahnstation, eine Anhaltestelle, ein Anlege- 
oder Liegeplatz verlassen und die Reise von einer anderen Eisenbahnstation, einer 
anderen Anhaltestelle, einem anderen Anlege= oder Liegeplatz aus fortgesetzt werden 
muß, oder wenn daselbst ein Übergang von Eisenbahn oder Schiff zur Straßen- 
bahn oder umgekehrt stattfindet, so werden für den Übergang, sofern er nicht 
mittels durchgehender oder unmittelbar anschließender Züge über eine Verbindungs- 
bahn erfolgen kann, die baren Auslagen in den Grenzen der verordnungsmäßigen 
Gebühr für Zu= und Abgang erstattet. Einer Belegung der Auslagen bedarf 
es nicht. « 
Ob an einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegeplätze sich 
befinden, sowie darüber, ob zwischen diesen Punkten für den Personenverkehr
        <pb n="311" />
        — 299 — 
benutzbare Verbindungsbahnen vorhanden sind, entscheidet die Angabe im Reichs— 
kursbuche. 
7. Falls nach den vorstehenden Bestimmungen unter 4 und 5 ein Zu— 
oder Abgang ausnahmsweise nicht entsteht, so können demjenigen Beamten, der 
für die Reise wegen unentgeltlicher Benutzung des Beförderungsmittels Kilometer= 
vergütung nicht zu beanspruchen hat, etwa entstandene bare Nebenkosten auf 
Grund besonderer Angaben erstattet werden, deren Belegung nicht erforderlich ist. 
8. Die Gebühr für Zu= und Abgang kann nur zur Hälfte beansprucht 
werden, wenn die Beförderung des Beamten nach oder von der Eisenbahnstation, 
dem Anlege= oder Liegeplatze durch unentgeltliche (vergleiche F 5) Gestellung eines 
Beförderungsmittels erfolgt. Sie ist überhaupt nicht zahlbar, wenn eine der- 
artige Beförderung sowohl nach wie von der Eisenbahnstation, dem Anlege= oder 
Liegeplatze stattfindet. 
H. Straßenbahn= und Landwegstrecken in Verbindung mit Ju= und Abgang. 
1. Die Gebühr für Zu= und Abgang schließt die Entschädigung für die 
Benutzung der Straßenbahn und die Fuhrkosten für Landweg in sich, sofern die 
auf der Straßenbahn oder dem Landwege zurückzulegende Entfernung weniger 
als 2 Kilometer beträgt. 
2. Neben der Gebühr oder der Erstattung der baren Auslagen (C 3) für 
Zu-= und Abgang werden die Fuhrkosten für Landweg nur gewährt, sofern die 
auf diesem zurückzulegende Entfernung mindestens 2 Kilometer beträgt. 
3. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung von 1 und 2 vorliegt, 
erfolgt nach den Grundsätzen zu D. Zutreffendenfalls erfolgt die Berechnung der 
für die Höhe der Fuhrkosten maßgebenden Entfernung nach den Vorschriften 
zu F. Bei diesen Berechnungen tritt an die Stelle des Anfangs= und Endpunkts 
der Dienstreise der Anfangs= und Endpunkt der Landwegstrecke oder (Ziffer 1) 
der Straßenbahnfahrt. 
4. Wenn nach Verlassen der Eisenbahn, der Kleinbahn oder des Schiffes 
die Dienstreise Dienstgeschäfte halber oder zum Zwecke des Ubernachtens unter- 
brochen und demnächst auf dem Landwege fortgesetzt wird, so wird die auf 
letzterem zurückgelegte Entfernung selbst dann vergütet, wenn sie weniger als 
2 Kilometer beträgt. 
J. Dauschvergütungen für Dienstreisen. 
1. Die Festsetzung von Pauschvergütungen für bestimmte einzelne Fälle bleibt 
vorbehalten. Bereits erfolgte Festsetzungen bleiben in Kraft. 
2. Die Pauschvergütungen enthalten die Entschädigung für die Hin= und 
Rückreise und die während des Aufenthalts am Bestimmungsort entstehenden 
Ausgaben. Sie bleiben, sofern es sich nicht um Pauschentschädigungen handelt, 
welche zur Abgeltung sämtlicher in einem gewissen Zeitraume gemachter Dienst- 
reisen bestimmt sind, auf diejenigen Dienstreisen beschränkt, bei denen die Rück- 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 66
        <pb n="312" />
        . 
S 
— 300 — 
kehr noch an demselben Tage erfolgt. Andernfalls sind die Overordnungsmäßigen 
Gebühren zu gewähren. Die Bestimmungen zu B 5 Abs. 2 und 3 finden auch 
hier Anwendung. Für Versetzungsreisen sind stets die verordnungsmäßigen Ge- 
bühren zu gewähren. 
3. Neben der Pauschvergütung sind Fuhrkosten für einen mitgenommenen 
Diener nicht zu gewähren. 
4. Wenn auf Grund sonstiger Vorschriften die für Dienstreisen zu ge- 
währenden Vergütungen sich niedriger stellen als die Pauschvergütungen, so behält 
es bei den ersteren sein Bewenden. 
5. Die Reisen, für welche Pauschvergütungen gewährt werden, sind nur 
in dem Falle mit anderen Dienstreisen zu verbinden, daß dienstliche Gründe es 
notwendig machen oder dadurch keine Mehrkosten entstehen. 
K. Vorschußzahlung und Forderungsnachweise. 
1. Dem Beamten, der eine Dienst- oder Versetzungsreise auszuführen hat, 
können auf seinen Antrag in Grenzen der Gebühren Vorschüsse gezahlt werden. 
2. Die Zahlung der Reisegebührnisse erfolgt auf Grund des Forderungs- 
nachweises, durch dessen Vollziehung der Beamte die Verantwortung für die 
Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt. Notwendige Erläuterungen über 
die Zahlbarkeit der Gebühren sind in den Nachweis aufzunehmen. Ebenso sind 
entstandene notwendige Auslagen erforderlichenfalls zu begrüunden und, sofern 
nach vorstehenden Bestimmungen nicht davon abgesehen werden darf, nachzuweise. 
Der Beginn und die Beendigung der Dienst= oder Versetzungsreise müssen, sofem 
die Höhe der Vergütung davon abhängt, nach Tag und Stunde genau an- 
gegeben werden. Bei Erhebung eines Vorschusses ist eine Angabe über seine 
Höhe und die Kasse, aus der er empfangen ist, erforderlich. 
Der Forderungsnachweis ist von der zuständigen Dienststelle mit der Be- 
scheinigung der Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntnis der Notwendig- 
keit der Reise, der geschehenen Ausführung der Dienstgeschäfte sowie der An- 
gemessenheit der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und der Richtigkeit der 
rsB... Dauer überhaupt in sich begreift. 
4. Die Aufstellung des Forderungsnachweises soll nach dem als Anlage 
beigegebenen Muster erfolgen, vorbehaltlich der durch besondere Verhältnisse ge- 
botenen Anderungen. 
L. Schlußbestimmungen. 
1. Dieser Erlaß findet auf die Dienstreisen Anwendung, welche nach dem 
31. Dezember 1903 angetreten werden. 
2. Bei Reisen im Auslande bleiben seine Bestimmungen insoweit außer 
Anwendung, als dies durch die besonderen Verhältnisse des Auslandes jeweilig
        <pb n="313" />
        — 301 — 
geboten ist. Inwieweit dies zutrifft, entscheidet die die Richtigkeit des Forderungs- 
nachweises bescheinigende Dienststelle. 
3. Auf Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden 
die Bestimmungen dieses Erlasses keine Anwendung; für die von Beamten des 
Auswärtigen Amts auszuführenden Dienstreisen sind sie nur dann maßgebend, 
wenn Anfangs= und Endpunkt der Reise innerhalb des Reichsgebiets liegen. 
Berlin, den 12. Oktober 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
66“
        <pb n="314" />
        <pb n="315" />
        — 303 — 
Muster. 
Forderungsnachweis 
über Tagegelder und Fuhrkosten für die nachbezeichnete, auf Grund der Verfügung 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
⅛7deie. vom..... 
von dem Unterzeichneten ausgeführte Dienstreise. 
Zahl Kilometer 
der 2. Zahl " Zu- und 
Zeit Stunde der Tage der Zeit.     Reiseweg Eisen- Abgang, wenn 
a) des Be- · abschnitte bahn, Eisenbahn, 
der ginns, mit mit er bis zu und Eisennebenbahn Land nebenbahnähn- 
. mäßig.21 Stunden Land liche Klein- 
Ausführung D) der Be- vollen » . ähnliche 
endigung Tage— Ten mit dem Angabe der dienstlichen Der- Klein- weg. bahn oder 
der Reise.el- 1½ fachen richtungen. bahn Schiff benutzt 
dern. Z 4 Satze?). oder ist. 
Monat. Tag. bern Schiff. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— 
1) Wenn die Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendet wird. Alllerhöchste Verordnung vom 
  
––. 
25. 6. 1001, § 1 Abs. 3. 
2) Wenn eine Dienstreise sich auf zwei Tage erstreckt und innerhalb 24 Stunden beendet wird a. a. O. § 1 Abs. 2.
        <pb n="316" />
        Worten 
— — 
304 
Berechnung der Tagegelder und Fuhrkosten. 
A. Tagegelder, volle, für... Tage,jl... Mark 
„ ermäßigte, für Tage, je Mark 
» 1!J,fache,für-............ mal24Stunden,je- 
B. Fuhrkosten für Kilometer Eisenbahn, nebenbahnähnliche Klein- 
bahn oder Schiff, für jedes Kilometer 
„ u„Q Kilometer Landweg, für jedes Kilometer. Pf. 
» für Mitnahme eines Dieners!) auf Kilometer, für 
jedes Kilometer 5 Pfenigg . . . ..... . . . ... 
Zu- und Abgänge zum Satze von 
C. Auslagen bei Benutzung der Straßenbahn: 
a) für Fahrt 
b) beim Zu- und Abgange 
c) für Mitnahme eines Dienerst) . . . . .. 
D. Auslagen für Zu- und Abgang beim Bahnhofswechsel sowie beim Uber- 
gange zwischen Eisenbahn und Straßenbahn. .... .. . .. . .. . . . . .. . . . ... 
Zusammen . . .. 
–.— Mark aus der 
Auf obigen Betrag habe ich einen Vorschuß von 
4 
6) 
N., den 
  
(Name und Dienststellung des Fordernden.) 
Nach den Entfernungen, den Sätzen und rechnerisch richtig. 
(Berichtigt auf ) 
N., den 
  
(Name und Dienststellung des Rechnungsbeamten.) 
Die Richtigkeit wird bescheinigt. 
Die Kasse wird angewiesen, den vorstehenden Betrag mit 
zu zahlen und bei Kap. Tit. 
  
  
(Behörde, Unterschrift.) 
N., den 
An 
die —.—.— Kasse. 
Quittung. 
Obige 
  
Geldbetrag 
Mark. 
  
  
1 
1 
Kasse erhalten. 
  
Mark P,. in 
—. des Etats zu verrechurn. 
  
empfangen zu haben, bescheinigt 
N., den 
  
  
(Unterschrift.) 
1) Die im § 1 unter I bis IV der Verordnung vom 25. 6. 1901 bezeichneten Beamten bei Reisen auf Eisenbahnen, 
Schiffen oder Kleinbahnen. 
) Begründung der Nichtbenutzung der Kleinbahn. 
*) Amtliche Versicherung, daß ein Diener mitgenommen ist.
        <pb n="317" />
        — 305 — 
  
  
Aushang. 
Erläuterungen. 
I. Zu D 2 e. 
·# O 
1. 4 B 
II. 
Die Dienstreise wird von dem außerhalb eines Ortes liegenden 
Wohnhaus 4 des Beamten nach dem Orte B ausgeführt (2c); dann 
werden, da nach den Grundsätzen zu D 1, um den Anspruch auf 
Tagegelder und Fuhrkosten zu begründen, auch die Entfernung von 
der Grenze des Ortes B nach 4 2 Kilometer betragen muß, Tage- 
gelder und Fuhrkosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer 
ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B über 2 Kilometer 
von 4 entfernt ist. 
0 " 
  
. B 4 
Das gleiche gilt, wenn von dem Wohnorte B aus ein Dienst- 
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle 4 vorzunehmen 
ist (2 d). 
6 
  
. 4 B 
Liegen sowohl das Wohnhaus des Beamten als auch die Stelle 
des Dienstgeschäfts außerhalb von Orten, so entscheidet die Entfernung 
zwischen diesen beiden Punkten. 
Zu H2 und 3. 
Eisenbahn Landweg 
□ - 
  
O 
· 4 B C— 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und der 
Endpunkt C liegen innerhalb je eines Ortes. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn sowohl 
die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach der Mitte des 
Ortes C, als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der 
Mitte des Ortes B 2 Kilometer betragen (D 1). 
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird, 
wenn diese Voraussetzung zutrifft, von Mitte B nach Mitte C be- 
rechnet (F 1 Abst. 1). 
Eisenbahn Landweg 
□ 2555äJ 
4 B C 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) liegt inner— 
halb, der Endpunkt C außerhalb eines Ortes. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die 
Entfernung von der Grenze des Ortes B nach dem Punkte C 2 Kilo- 
meter beträgt (D 2 d)e).
        <pb n="318" />
        — 306 — 
Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird 
zutreffendenfalls von Mitte # nach C berechnet (F 1 Abs. 1 und 3). 
  
4 Eisenbahn B ·C 
·0 ·.0 
3 4 Bahnhof B Landweg 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof 2) liegt außer- 
halb eines Ortes, der Endpunkt C innerhalb eines solchen. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die 
Entfernung von Bahnhof B nach der Grenze von C 2 Kilometer be- 
trägt, ohne daß es auf die Entfernung zwischen Bahnhof und Ortbh 
ankommt (D 1, 2 c c0. 
Zutreffendenfalls wird die für die Höhe der Fuhrkosten maß 
gebende Entfernung von Bahnhof K bis zur Ortsmitte C berechnet 
(F1 Abs. 1 und 3). 
Eisenbahn Landweg 
— 
4. 2 i “ 2 3 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B) und die Strle 
des Dienstgeschäfts (C liegen außerhalb von Orten. 
Fuhrkosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn die 
Entfernung zwischen Bahnhof B und Punkt C 2 Kilometer beträgt. 
Diese Entfernung wird auch der Kostenberechnung zu Grunde gelegt 
(0 1, 2c, d, e, Fl. Abf.. 3). 
In gleicher Weise gestaltet sich die Anwendung der Grundsätze, 
wenn die Landwegstrecke der Eisenbahn= usw. fahrt vorhergeht, also 
zwischen dem Abgangs= und demjenigen Punkte liegt, an welchem der 
Übergang auf die Bahn usw. stattfindet. Das gleiche gilt auch, wenn 
die Landwegstrecke weder am Anfange noch am Ende einer Dienstreie 
liegt, sondern das Zwischenglied zweier Eisenbahn= usw. reisen bildet. 
III. Zu H4. 
Eisenhahn O  Landweg 0 
5 0 
Der Beamte erledigt nach Verlassen der Eisenbahn in B Dienstgeschäft 
oder nächtigt daselbst. Sodann begibt er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften 
auf dem Landwege nach C. 
Selbst wenn die Strecke B C unter 2 Kilometer beträgt, hat er Anspuch 
auf Fuhrkosten. 
IV. Die unter II und III angegebene Berechnungsart findet auch An- 
wendung, wenn in den Beispielen daselbst die Reisestrecke 4 „ statt mit der 
Eisenbahn mit der Straßenbahn zurückgelegt wird. 
  
  
— 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="319" />
        — 307 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 46. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Bot- 
schaft der Französischen Republik in Berlin vom L. 3 4 1903 über die zwischen Deutschland und 
Frankreich am 19. April 1883 geschlossene Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und 
Kunst. S. 307. 
  
  
  
—— — 
  
  
(Nr. 3002.) Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte 
und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 5 1903 
über die zwischen Deutschland und Frankreich am 19. April 1883 geschlossene 
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 
25. November 1903. 
zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik 
in Berlin hat der nachstehende Notenwechsel stattgefunden. 
Berlin, den 25. November 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Richthofen. 
  
  
  
(Ubersetzung.) 
Ambassade de France en Französische Botschaft in 
Allemagne. Deutschland. 
Berlin, le 2 Juin 1903. Berlin, den 2. Juni 1903. 
Monsieur le Sous-Secrétaire Herr Unterstaatssekretär! 
d'Etat, 
Le Ministre des Aflaires Etrangeres Der Minister der auswärtigen An- 
vient de charger cette Ambassade gelegenheiten hat soeben diese Botschaft 
Tappeler Tattention de Votre Ex- beauftragt, die Aufmerksamkeit Eurer 
cellence sur une situation qui semble Exzellenz auf eine Sachlage zu lenken, 
Reichs. Gesetzbl. 1903. 67 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1903.
        <pb n="320" />
        intereser au plus haut point les 
droits des auteurs et editeurs fran- 
cais en Allemagne. 
Aux termes Tune convention inter- 
venne le 15 Janvier 1892 entre IAlle.- 
magne et les Etats-Unis est Ctabli 
le traitement de réciprocite en maticre 
de propricté littcraire et artistiquc, 
lle sorte due les Américains bénd- 
licient en Allemagne de la loi du 
19 Juin 1901 laquelle, — dans son 
Art. 12 — allranchit de toute restric- 
tion le droit de traduction en lassi- 
milant purement et simplement à 
celui de reproduction. 
  
Or les Français pour jouir en 
Allemagne du droit de traduction, 
pendant toute la durée du droit sur 
Toriginal, sont temis de faire tra- 
duire leur oeu#e dans les dix an- 
érs dui Ssuivent sa publication 
Mais la convention litteraire du 
19 Avril 1883 tonjours en viguneur, 
Votre Excellence le sait, entre la 
France et IAllemagne contient 
(Art. 16) la clause du traitement re- 
ciprodue dela nation la plus lavorisce. 
Aussi, invoduant cette clause, mon 
Louvernement ne saurait douter due 
celni de Sa Majeste I’Inpereur et 
Roi soit disposé à Cctendre, en ma- 
tire de traduction, aux auteurs 
francais le traitenent assurc aux 
auteurs américains par TPeflet com- 
Dindc de la convention de 1892 et0 
de la loi allemande de 1901. 
e crois devoir ajouter qdue, bien 
entendu, nous accorderions à cet 
cgard aux auteurs allemands en 
308 
welche im höchsten Grade die Rechte 
der französischen Urheber und Verleger 
in Deutschland anzugehen scheint. 
Gemäß einer am 15. Januar 1892 
zwischen Deutschland und den Vereinigten 
Staaten geschlossenen Übereinkunft ist 
die wechselseitige Gleichstellung auf dem 
Gebiete des literarischen und künstlerischen 
Urheberrechts in der Weise festgelegt 
worden, daß die Amerikaner in Deutsch- 
land die Vorteile des Gesetzes vom 
19. Juni 1901 genießen, welches — in 
Artikel 12 — das Recht der Übersetzung 
von jeder Beschränkung befreit, indem 
es dasselbe vollständig dem Rechte der 
Reproduktion gleichstellt. 
Dagegen sind die Franzosen, um in 
Deutschland das Übersetzungsrecht wäh- 
rend der ganzen Dauer des Rechtes am 
Originalwerke zu genießen, gehalten, ihr 
Werk innerhalb der auf die Veröffent- 
lichung des letzteren folgenden zehn Jahre 
übersetzen zu lassen. 
Die, wie Eurer Exellenz bekannt, 
immer noch zwischen Frankreich und 
Deutschland in Kraft bestehende Literar= 
konvention vom 19. April 1883 enthält 
jedoch im Artikel 16 die Klausel der wechsel- 
seitigen Behandlung auf dem Fuße der 
meistbegünstigten Nation. 
Unter Berufung auf diese Klausel 
glaubt auch meine Regierung nicht 
zweifeln zu können, daß die Regierung 
Seiner Mazjestät des Kaisers und Königs 
geneigt ist, die den amerikanischen Ur- 
hebern auf Grund der Übereinkunft von 
1892 in Verbindung mit dem deutschen 
Gesetze von 1901 zugesicherte Behandlung 
hinsichtlich des Übersetzungsrechts auch 
auf die französischen Urheber auszudehnen. 
Ich glaube hinzufügen zu sollen, daß 
wir selbstverständlich in dieser Hinsicht 
den deutschen Urhebern in Frankreich
        <pb n="321" />
        ÔÒ 
TFrance un traitement semblable à 
celui dont nos auteurs bendficic- 
raient en Allemagne. 
Veuillez agréer, Monsieur le Sous- 
Sccretaire d'’Etat, les assurances de 
ma haute consideration. 
G. Bihourd. 
Son Excellence, 
Monsieur de Mühlberg, Secre- 
taire TEtat p. i. aux Assaires 
Etrangeres. 
309 
—. 
die gleiche Behandlung gewähren werden, 
welche unsere Urheber in Deutschland 
genießen werden. 
Genehmigen Sie, Herr Unterstaats- 
sekretär, die Versicherung meiner aus- 
gezeichneten Hochachtung. 
G. Bihourd. 
Seiner Exzellenz 
Herrn von Mühlberg stellver- 
tretendem Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amts. 
Berlin, den 13. Juli 1903. 
Der Unterzeichnete beehrt sich, dem Geschäftsträger der Französischen Republik, 
Herrn G. Prinet den Empfang der Note Seiner Exzellenz des Herrn Bot- 
schafters vom 2. v. M. zu bestätigen und dazu folgendes zu bemerken: 
Auf Grund des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und den 
Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte 
vom 15. Januar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) genießen die amerikanischen 
Bürger für ihre Werke der Literatur in Deutschland den Übersetzungsschutz nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227). Ver- 
möge der Meistbegünstigungsklausel im Artikel 16 des deutsch-französischen 
Literarvertrags vom 19. April 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 269) haben deshalb 
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch die französischen Urheber für 
ihre Werke auf den gleichen Schutz Anspruch. 
Diese Voraussetzung ist nunmehr gegeben, da Seine Exzellenz der Herr 
Botschafter in der oben erwähnten Note namens seiner Regierung erklärt hat, 
die Französische Regierung werde den deutschen Urhebern in Frankreich hinsichtlich 
des Urheberrechtsschutzes die gleiche Behandlung wie den französischen Urhebern 
einräumen. 
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um dem Herrn Geschäfts- 
träger die Versicherung seiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern. 
von Mühlberg. 
An den Geschäftsträger der Französischen Republik Herrn G. Prinet. 
–———- 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="322" />
        <pb n="323" />
        — 311 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 47. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 311. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung des dem Gesetz 
über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 beigegebenen Verzeichnisses. 
S. 312. — Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 
des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903. S. 312. 
  
  
  
  
(Nr. 3003.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1903. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs- 
Gesetzbl. von 1903 S. 125)) ist wie folgt abgeändert worden: 
Unter „Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate vertretene 
Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein).“ ist in Nr. 1a 
nachgetragen: 
5) Spalato-Sini; 
und in Nr. 17 hat die lit. h folgende Fassung erhalten: 
b) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltern und die elektrisch be- 
triebene Kleinbahn Kaltern -—Mendel [Mendelbahnl). 
Berlin, den 11. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1903. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1903.
        <pb n="324" />
        — 312 — 
(Nr. 3004.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in 
gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) bei- 
gegebenen Verzeichnisses. Vom 17. Dezember 1903. 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb- 
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes- 
rat beschlossen: 
Die Anführung unter V alinea 5 des dem Gesetz anliegenden Verzeichnisses 
erhält folgende Fassung: 
Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen dieser 
Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden, mit Ausnahme von Werk- 
stätten, in denen ausschließlich eigene Kinder und diese lediglich mit 
Sortieren und Zusammensetzen von Uhrenbestandteilen beschäftigt werden. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
——— 
(Nr. 3005.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 
Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 
30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 17. Dezember 1903. 
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerb- 
lichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundes- 
rat beschlossen: · 
I.JnAbwcichungvonderVorschriftim§12a.a.O.dürfenbiszum 
31. Dezember 1905 im Königlich Preußischen Regierungsbezirke Düsseldorf in 
Werkstätten der Bandweberei (Bandwirkerei) und im Großherzoglich Badischen 
Kreise Waldshut in Werkstätten der Weberei (Band= und Stoffweberei) — Ge- 
werbeklasse IX e der Gewerbestatistik — eigene Kinder mit dem Spulen, insbe- 
sondere auch mit dem Spulen mittels Spulmaschinen, die durch elementare Kraft 
betrieben sind, unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden: 
1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das zehnte Lebensjahr voll- 
endet haben. 
2. Die Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sich Wohnung und Werk- 
stätte in demselben Hause befinden und in der Werkstätte nicht mehr 
als drei Webstühle betrieben werden.
        <pb n="325" />
        — 313 — 
3. Bei der Beschäftigung sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 a. a. O. 
über die Zeit der Beschäftigung sowie über die Pausen zu beobachten. 
II. In Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. dürfen 
bis zum 31. Dezember 1905 in den im anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O. verboten ist, 
eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des 
§ 13 Abs. 1 a. a. O. sowie folgender weiterer Bedingungen beschäftigt werden: 
1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das achte Lebensjahr voll- 
endet haben. 
2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden, 
welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind. 
3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen 
Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse 
zugelassen sind. 
Berlin, den 17. Dezember 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
68“
        <pb n="326" />
        314 
Derzeichnis derjenigen Werkstätten, 
in deren Betrieb in Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) 
eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 312) bis zum 31. Dezember 1905 
beschäftigt werden dürfen. 
Auf solche Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität 
u#sw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, sowie auf solche Werk. 
stätten, in deren Betrieb nach § 12 a. a. O. aus sonstigen Gründen Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, 
finden die Ausnahmen keine Anwendung. 
  
  
  
  
  
Gewerbeklase Bezeichnung Art der Beschäftigung, Bezirke, 
Gewerbeart der 
der 7 · - - 
Gewerbestatik Werkstätten für welche die Ausnahme gewährt ist. 
1 2 3 4 
IVa 2. Verfertigung grober Bekleben der Schiefergriffel mit Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne- 
Schieferwaren. Papier, Bemalen, Zählen, Ein= berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld. 
legen in Etuis. 
IVa9, Verfertigung von Spiell] Zählen der Märbel und Verpacken in Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne- 
IVd 7 u. waren aus Stein, kleine Säckchen; bei Porzellan-/ berg und Anmtsgerichtsbezirk Eis— 
IVes. Porzellan oder Glas. märbeln auch Bemalen. Bemalen feld; Sachsen-Coburg und Gotha: 
und Anstreichen von Puppen. Anmtzgerichtsbezirke Neustadt und 
gliedern, Sortieren und EinsetzenRodach. 
von Puppenaugen, Zusammensetzen 
von Duppenteilen. Zusammensetzen 
von Christbaumschmuck, Garnieren 
(Anbringen von Osen, Hütchen, 
Schlingen und dergleichen), Sor- 
tieren, Einlegen in Kartons. Auf- 
reihen von Perlen auf Fäden. 
IVd6, Ve,Bearbeitung von Knöpfen Aufnähen und Aufstecken auf die Hreußen: Regierungsbezirke Düssel- 
IXh, aus Porzellan, Metall, Karten. dorf und Aachen; Sachsen: Kreis- 
XIIg# 3. Horn, Perlmutter und hauptmannschaften Chemnitz und 
  
dergleichen. 
  
  
Zwickau; Baden: für das Groß- 
herzogtum; Sachsen-Altenburg: 
für die Städte Schmölln und Göß- 
nitz und die benachbarten ländlichen 
Ortschaften; Schwarzburg-Rudol- 
stadt: für das Fürstentum.
        <pb n="327" />
        315 
  
  
Gewerbeklasse 
  
  
  
  
oder Bezeichnung Art der Beschäftigung, Bezirke, 
Gewerbeart der — 
der « - - » - 
Gewerbestatistu Werkstätten fuͤr welche die Ausnahme gewährt ist. 
1 2 8 « 4 
IVd6.Herstellung von Aufreihen von Perlen. Baden: für das Großherzogtum. 
Porzellanwaren. 
½ » Abputzen der geformten oder ge- Schwarzburg-Rudolstadt: für das 
gossenen Gegenstände vor dem Fürstentum; Schwarzburg-Son- 
Brande. derebausen: für das Fürstentum. 
IVe 3.Glasbläserei vor der' Blasen von Duppenaugen mittels Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne- 
Lampe. des Blasebalgs; Abschneiden von berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld. 
Glaswaren mit Ausnahme von 
Glasperlen. 
- - Abschneiden von Glaswaren mit Aus- Schwarzburg-Rudolstadt: fuͤr das 
nahme von Glasperlen; Anstielen,, Fürstentum. 
Anhängen, Anfädeln, Zählen und 
Einpacken von Glaswaren. 
Va3 Silber- und Golddraht] Konfektionieren von Christbaum] Bapern: Regierungsbezirk Mittel- 
u. Vb zieherei. sternen; Herstellung von Spitzen franken. 
aus leonischen Drähten. 
Vb. Verfertigung von Spiel-Einfüllen kleiner Steinchen in Kreiset, Bapern: Regierungsbezirk Mittel- 
waren und anderen Ge- Schlottern und Glöckchen für Spiel! franken. 
genständen aus Metalllh] waren, Befestigen der Schnüre an 
Kindertrompeten, Einhängen von 
Ringelchen an die Scharniere von 
Handspiegeln. 
2 1 Anfügen von Haken, Anhängseln usp. Sachsen = Weimar: für den Ort 
an fertig gestellte Uhrketten außRuhla. 
Eisendraht, Anhängen der Ketten 
an Uhren, Aufnähen der Uhren 
auf Karten, Einlegen in Kartons. 
Ve. Bearbeitung von eisernen Einfüllen und Verpacken von Schnallen, Preußen: Regierungsbezirke Coblenz, 
Kurzwaren, Nadler!! Haken und Augen in Schachteln Düsseldorf, Aachen. 
waren; „Drahtwaren- Sortieren, Aufstecken und Aufnähen 
fabrikation. von Nadeln, Aufnähen und Auf- 
stecken von Haken, Augen, Schnallen 
usw. auf Karten. Aufstecken von 
Stiften für Knopfbefestiger. 
2 r Nadelanreihen und Drahtringel! Baypern: Regierungsbezirk Mittel- 
machen. franken. 
½ : Aufnähen von Haken und Osen auf Bapern: Regierungsbezirk Mittel- 
Kartons. franken. 
VIIIe 2. Herstellung von Nacht.Einstecken der Nachtlichte in die Bapern: Regierungsbezirk Mittel- 
lichten. Schwimmer. franken. 
VIIIC 3.HHerstellung von Räucher Formen der Kerzen. Neuß alterer Cinie: für das Fürsten- 
  
kerzen. 
  
  
tum.
        <pb n="328" />
        316 
.— —. 
  
Gewerbeklasse 
  
  
  
  
  
oder Bezeichnung Art der Beschäftigung, Bezirke, 
Gewerbeart der 
der * 
. werbshatihte Werkstätten für welche die Ausnahme gewährt ist. 
1 2 3 4 
LXC. Weberei einschließlich Spulen, Tücherdrehen, Anfertigung Hreußen: Regierungsbezirke Pots- 
Bandweberei. von Fransen, Rutenstecken, An. dam, Breslau, Liegnitz, Oppeln, 
knüpfen des Garnes, Andrehen, Zu- Erfurt, Minden; Bapern: Regie- 
reichen der Fäden und andere leichte rungsbezirk Oberfranken; Baden: 
Vorarbeiten — mit Ausnahme derl Kreise Lörrach und Waldshut 
Arbeiten am Webstuhle selbst. Neuß dlterer Cinie: für das 
Fürstentum; Keuß jüngerer Cinie: 
für das Fürstentum. 
KKe. Strickerei und Wirkerei. In der Strickerei: Umhäkeln, Knopf. Württemberg: Oberämter Stuttgart 
IXh. 
  
Häkelei und Steickerei. 
“ 
Posamentenfabrikation. 
  
lochausnähen, Knopfannähen usw. 
In der Wirkerei: Jusammennähen 
der gewirkten Waren, Besetzen, Um- 
säumen der Knopflöcher, Umschlin- 
gen der Endnähte, Ausziehen des 
Fadenschlags, Annähen der Kuöpfe. 
Inder Strumpfwirkerei: das Strumpf- 
wenden, Strumpfnähen und Garn- 
spulen. 
Leichte Arbeiten und Handreichungen. 
Auszäckeln oder Ausschneiden in der 
Stickerei. 
Fädeln, Zäckeln und Fadenabschneiden 
in Handmaschinenstickereien und 
Bäckelstuben. 
Besticken und Aufkleben von Haussegen. 
Einfassen von Perlen und Flittern. 
Auszupfen von Heftfäden, Einfädeln 
des Zwirns, Abheften und Auf- 
heften der Waren; Nähen und 
Häkeln von Perlen und dergleichen, 
Auffädeln von Perlen und Flittern; 
Knüpfen von Schlingen und Fransen. 
  
(Stadt), Böblingen, Eßlingen, Lud- 
wigsburg, Urach, Balingen, Reut- 
lingen und Nürtingen. 
Neuß alterer Linie: für das Fürsten- 
tum. 
Bapern: Regierungsbezirke Ober. und 
Unterfranken; Württemberg: für 
die bei IXe angeführten Oberamts- 
bezirke. 
Neuß älterer Cinte: für das Fürsten- 
tum. 
Neuß jüngerer (inie: 
Fürstentum. 
fuͤr das 
Preußen: Regierungsbezirk Potsdam. 
Sachsen: Kreishauptmannschaften 
Chemnitz und Zwickau; Sessen für 
die Orte Zellhausen, Mainflingen, 
Froschhausen, Klein= Welzheim, 
Seligenstadt (Kreis Offenbach) und 
Groß. Zimmern (Kreis Dieburg). 
Sachsen: Kreishauptmannschaften 
Chemnitz und Zwickau.
        <pb n="329" />
        317 
  
  
  
  
  
  
Gewerbetlass, Bezeichnung Art der Beschäftigung, Bezirke, 
Gewerbeart der 
der 3 » . . . 
Gewerbsstatistik Werkstätten für welche die Ausnahme gewährt ist. 
1 2 3 4 — 
Xau. b. Papierindustrie. Auflegen des Papiers auf die Form, Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne- 
Bemalen und Anstreichen der berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld. 
Masken. 
» » In der Buchbinderei und Karto Preußen: Regierungsbezirke Breslan, 
nagenfabrikation das Falzen und Liegnitz, Merseburg, Coblen; 
Kleben von Papierartikeln, wie z. B.l Buapern: Regierungsbezirk Mittel. 
Düten, Beuteln, Lampenschirmen, franken; Sachsen = Meiningen: 
Rosetten, Ketten, Fächern, Schach! Kreis Sonneberg und Amtsgerichts- 
teln, Etuis und Kartons. Aubringen bezirk Eisfeld; Sachsen-Coburg 
von Aufschriften mittels Schablonen #und Gotba: Amtsgerichtsbezirke 
und andere leichte Arbeiten. Neustadt und Rodach. 
XIIb. Verfertigung von Holz. Zählen und Verpacken von Zahn= Hreußen: Regierungsbezirk Merse- 
stiften. stochern. burg. 
» Herstellung von Jünd- Umbiegen und Zumachen, Kleben von Preußen: Regierungsbezirk Breslau; 
holzschachteln und an- Schachteln, Bestreichen und Be.Bapypern: Regierungsbezirk Ober- 
deren Spanschachteln kleben der Schachtelmäntel. bayern; Braunschweig: für den 
Ort Braunlage. 
r Verfertigung von groben Leichtere Arbeiten und Handreichungen Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne. 
Holzwaren. bei der Herstellung von Schnitz" berg und Amtzgerichtsbezirk Eisfeld; 
und Drehwaren einschließlich der Sachsen - Coburg und GSotha: 
Herstellung von Holzschachteln und Amtsgerichtsbezirke Neustadt und 
kästchen (Bemalen, Jusammen. Rodach. 
setzen, Fertigstellen, Zählen und 
dergleichen). 
* 2 Anfertigung von Blumenstäben und Schwarzburg-Sonderebausen: Ort- 
Holzetiketten. Zusammensetzen undd schaft Geschwenda (Verwaltungs- 
Leimen von Schachteln. bezirk Arnstadt)) Schwarzburg- 
Kudolstkadt: für das Fürstentum. 
XIId u. f.] Korbmacher und flechter. Sortieren von Weiden; Flechten von Hreußen: Regierungsbezirke Oppeln, 
Sonstige Flechterei. Stuhlsitzen und Körben; Herstel!] Hannover, Minden; Bapern: 
lung von Strohhülsen. Regierungsbezirke Ober- und Unter- 
franken. 
XlIIg 3.Herstellung von Vogel.Einfügen der Sprossen in die Seiten. Braunschweig: für den Ort Braun- 
bauern. teile der Bauer, Jusammenfügen lage. 
der Bauer. 
XlIIIb?2.Zubereitung von Fischen. Auspflücken von Krabben. PHreußen: Regierungsbezirk Schles- 
wig. 
XIVa Fertigstellung usw. von Auseinanderschneiden zusammenhän-Sachsen-Weimar: IV. Verwaltungs- 
u. Xlc. Puppen. gend genähter Lederteile sowie Be. bezirk; Schwarzburg-Kudolstadt: 
  
  
kleidung der Puppenrümpfe. 
  
für das Fürstentum.
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        — 
318 
  
  
  
  
  
Gewerbeklasse“ Bezeichnung Art der Beschäftigung, Bezirke, 
Gewerbeart der 
Gerere atisirj Werkstätten für welche die Ausnahme gewährt ist. 
1 2 3 l 4 
XIVa 5 Hertigstellung usw. von Nähen, Häkeln und Stricken von Dup. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonne- 
u. Xlc. Puppen. penkleidern, Nähen von Puppen- berg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; 
bälgen, sonstige leichtere Arbeiten Schwarzburg-Kudolstadt: für das 
zur Bekleidung und Ausstattung Fürstentum; Schwarzburg-Son- 
von Puppen, Wickeln von Locken derehausen: für das Fürstentum. 
für die Buppenfrisur, sofern dabei 
Wollhaar und Mohair in ge- 
reinigtem Zustande verwendet 
werden, Einlegen der Puppen in 
Kartons. 
XIVaOCC. erstellung künstlicher Hilfeleistungen mit Ausnahme des Sachsen: für Sebnitz und Umgegend. 
Blumen. Pressens und Ausschlagens. 
XIVal2?2.Verfertigung von Kor. Einziehen der Stäbchen in Hohlband, Sessen: für den Ort Neu-Isenburg 
setts. Schneiden des Hohlbandes, Auf.! KKreis Offenbach). 
setzen der Kappen, Einsetzen der 
Stiftchen und Schließen. 
XIVb. Schuhmacherei. Zuschneiden der Rohmaterialien für die Württemberg: Oberämter Balingen, 
  
  
Endenschuhmacherei, Flechten auf 
Leisten und Wattieren. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Spaichingen und Tuttlingen.
        <pb n="331" />
        — 319 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 48. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 319. — Bekanntmachung, 
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 320. 
  
— –—e··'i— 
  
(Nr. 3006.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
23. Dezember 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903, was folgt: 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An- 
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen 
bis zum 31. Dezember 1905 diejenigen Vorteile einzuräumen, die seitens des 
Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes ge- 
währt werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1003. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1903.
        <pb n="332" />
        — 320 — 
(Nr. 3007.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 
Vom 30. Dezember 1903. 
Auf Grund des  vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrat beschlossen, die Geltungs- 
dauer der in der Bekänntmachung vom 11. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 205) 
enthaltenen Bestimmungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 bis auf 
weiteres zu verlängern. 
Berlin, den 30. Dezember 1903. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="333" />
        Sachregister 
zum Reichs 
-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1903. 
A. 
Abfälle, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Be. 
arbeitung von Abfällen (Bek. v. 27. Febr.).39. 
Amerika, s. Vereinigte Staaten von Amerika. 
Anleihen, Zuschußanleihe für den Reichshaushalt für 
1903 (G. v. 28. März § 2) 65. (G. v. 28. März 8§ 1, 2 
109. 
Anzeigen an die Polizeibehörden über Beschäftigung von 
Kindern in Gewerbebetrieben (G. v. 30. März S§ 10 
26) 116. 
Anzeigepflicht für die Hühn-#pest# Einführung für den 
ganzen Umfang des Reichs (Bek. v. 16. Mai) 223. — 
desgl. für die Geslügelcholera (Bek. v. 17. Mai) 224. 
Apothekerwaren, Verkehr mit solchen (Bek. v. . Okt.) 
231. 
Arbeiter, Festsetzung des Tagelohns gewöhnlicher Ar- 
beiter in bezug auf die Krankenversicherung (G. v. 
25. Mai Art. 1 zu VI) 234. 
s. auch Jugendliche Arbeiter. 
Arbeiterinnen, Beschäftigung in Anlagen zur Herstellung 
von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien 
und dergleichen (Bek. v. 30. Jan. §§ 1, 2) 3. (Bek. v. 
1. April) 123. — in Zigarrenfabriken (Bek. v. 24. April) 
201. — in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken (Bek. v. 
24. April) 201. (Bek. v. 26. Mai 8§ 10, 12) 228.— 
in Ziegeleien (Bek. v. 15. Nov.) 286. 
Arbeitgeber, Beschäftigung von Kindern in Gewerbe- 
betrieben (G. v. 30. März 85 10, 11, 20, 23) 116. 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 
Arbeitskarten für Kine in Gewerbebetrieben (G. v. 
30. März §5 11, 20, 27) 116. 
Arzneimittel, Verkehr mit solchen (Bek. v. 1. Okt.) 281. 
Ausfuhrverbot für Waffen und Kriegsmaterial nach 
China aufgehoben (V. v. 23. Aug.) 273. 
Ausfuhrzuschuß für den in eine Niederlage auf- 
genommenen Jucker (G. v. 6. Jan. Art. 5) 2. 
Ausschweifungen, geschlechtliche, Nichteinstuß auf die 
Gewährung von Krankenunterstützung (G. v. 25. Mai 
Art. 1 zu V und XII) 234. 
Austragen von Waren durch Kinder (G. v. 30. März 
§ 8, 9, 17, 23) 115. 
Auswandererschiffe, Vorschriften über ihre Beschaffenheit 
(Bek. v. 18. Febr.) 37. 
Auswanderungsunternehmer und Agenten, Ab- 
änderung der Bestimmungen über ihren Eeschäftsbetrieb 
(Bek. v. 23. Ang.) 274. 
B. 
Baden (Großherzogtum), Beschäftigung jugendlicher Ar.- 
beiter auf Steinkohlenbergwerken in Baden (Bek. v. 
24. März) 61. 
Bad Mondorf, Herstellung einer Nebenbahn nach 
Diedenhofen (Vertr. mit Luremburg v. 4. Febr.) 258. 
Bauknoten, Aufruf und Einziehung der Noten der 
Landständischen Bauk in Bautzen (Bek. v. 17. Aug.) 270. 
Bautzen, Aufruf und Einziehung der Noten der Land- 
ständischen Bank daselbst (Bek. v. 17. Aug.) 270. 
A
        <pb n="334" />
        2 Sachregister. 
Befähigungszeugnis als Schiffer (Bek. v. 16. Juni 
§§ 3 bis 9) 248. — als Steuermann (das. § 9) 250. 
Beisitzer der Wahlhandlungen über die Reichstagswahlen 
(Bek. v. 28. April §§ 12, 18) 203. 
Bekanntmachung der Eintragungen in die vom Stadt.- 
rate zu Leipzig geführte Eintragsrolle (Bek. v. 28. April) 
211. 
Bekanntmachung der Wahlergebnisse bei den Reichs- 
tagswahlen (Bek. v. 28. April §§ 27, 34) 205. 
Belgien, Teilnahme an der internationalen Lucker- 
konvention (v. 5. März 02.) 7. — Ständige Kommission 
zu Brüssel zur Uberwachung der Ausführung der Kon- 
vention (das. Art. 7 bis 9) 15. (Schlußprotokoll v. 
5. März 02. Art. 3) 22. 
Teilnahme Belgiens an der internationalen Über- 
einkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 
20. März 1883) 148. (Protokoll v. 15. April 1891) 
164. (Zusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167. 
Belgische Eisenbahnstrecken, beteiligt an dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 27. März) 136. 
Bergban, Enteignung des Grundeigentums in den Schutz- 
gebieten (V. v. 14. Febr. 5 33) 36. 
Beschwerde im Enteignungsverfahren über Grundeigentum 
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (V. v. 
14. Febr. §§ 22, 25, 26) 32. 
Bleifarben= und Bleizuckerfabriken, Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 
24. April) 201. — Einrichtung und Betrieb von An- 
lagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Blei- 
produkten (Bek. v. 26. Mai) 225. 
Bosnien-Herzegovina, Eisenbahnstrecken daselbst, be- 
teiliqzt an dem internationalen Ubereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr (Bek. v. 27. März) 135. 
Botengänge in Gewerbebetrieben, Beschäftigung von 
Kindern (G. v. 30. März §8§ 8, 9, 17, 23) 115. 
Branntweinverbrauchsabgabe, Verwendung ihrer 
Mehrerträge für 1902 und 1903 zur Schuldentilgung 
(G. v. 28. März 8§§ 1, 2) 100. 
Brasilien, Teilnahme an der internationalen Übereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 20. März 
1883) 148. (Protokoll v. 15. April 1891) 164. (Zusatz- 
akte v. 14. Dez. 1900) 167. — Ratifkation der 
Zusatzakte (Bek. v. 27. April) 202. 
Bremser der Eisenbahnen, Bestimmungen über ihre Be- 
fähigung (Bek. v. 15. Mai zu 111) 219. 
1903. 
Britische Kolonien, Vereinbarungen über ihre Beteiligung 
an der internationalen Zuckerkonvention (v. 5. März 02. 
Art. 8, 11) 17. (Schlußprotokoll dazu zu Art. 11 
unter A) 23. 
Handelsbezichungen Deutschlands zu den Britischen 
Kolonien (G. v. 23. Dez) 319. (Bek. v. 30. Dez.) 320. 
Brüssel, ständige Kommission daselbst zur Überwachung 
der Ausführung der Juckerkonvention (Vertr. v. 
5. März 02. Art. 7 bis 9) 15. (Schlußprotokoll zu 3) 22. 
Bundespräsidium, Festsezung des Tages der Reichstags- 
wahlen (Bek. v. 28. April 1 zu § 9) 202. 
Bundesrat, Zustimmung zur Inkraftsetzung der Vor. 
schriften des Krankenversicherungsgesetzes für die Knapp. 
schaftskassen (G. v. 25. Mai Art. IV) 239. 
Ermächtigung zur Untersagung der Beschäftigung 
von Kindern in Gewerbebetrieben (G. v. 30. März §§ 4, 
14) 114. 
Ermächtigung zur Gewährung der Meistbegünstigung 
in den Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche (G. v. 
23. Dez.) 319. (Bek. v. 30. Dez.) 320. 
Bundesstaaten, Matrikularbeiträge zum Reichshaushalte 
für 1903 (Aul. z. G. v. 28. März) 87. — Verwendung 
der Mehrerträge an den den Bundesstaaten zustehenden 
Überweisungssteuern zur Schuldentilgung (G. v. 28. März) 
109. 
Burcau international de I'Union pour la protection 
de la Propricte industrielle, Einrichtung unter Auf- 
sicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Übereink. v. 
20. März 83. Art. 13) 156. (Schlußprotokoll dazu Nr. 6) 
160. (Protokoll v. 15. April 91.) 164. 
C. 
Chemische Meßgeräte, Eichung (Bek. v. 9. Juli) Beil. 
zu Nr. 35. 
China, Auflösung der dorthin entsandten Truppenkörper 
(G. v. 28. März § 6) 66. 
Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen 
und Kriegsmaterial nach China (V. v. 23. Aug.) 273. 
Commission permanente zu Brüssel zur Überwachung 
der Ausführung der Juckerkonvention (Vertr. v. 5. März 
02. Art. 7 bis 9) 15. (Schlußprotokoll zu Art. 3) 22. 
Cyankalium und Cyannatrium, Beförderung im Eisen- 
bahnverkehre (Bek. v. 13. Juni zu 1 u. 2) 245. (Bek. 
v. 15. Aug.) 269.
        <pb n="335" />
        Sachregister. 
D. 
Dänemark, Teilnahme an der internationalen Über- 
einkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 
20. März 1883 (Zusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167. — 
Beitritt Dänemarls zur Berner internationalen Urheber 
rechtsübereinkunft vom 9. Sept. 1886 (Bek. v. 6. Juli) 255. 
Dänische Eisenbahnstrecken, beteiligt an dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 27. März) 136. (Bek. v. 24. Jan.) 3. 
(Bek. v. 11. Nov.) 285. 
Dammpfschiffe, ausländische, Julassung als Answanderer- 
schiffe (Bek. v. 18. Febr.) 37. — Besetzung der Dampf- 
schiffe mit Schiffern und Maschinisten (Bek. v. 16. Juni 
§&amp;8 3 bis 9) 248. — Dreiteilung des Wachdienstes auf 
Passagierdampfern in transatlantischer Fahrt (Bek. v. 
16. Juni) 251. 
Deutsch-Ostafrika, s. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft, Mündelsicher- 
heit ihrer Schuldverschreibungen (Bek. v. 24. Aug.) 275. 
Diedenhofen, Bau einer Nebenbahn nach Bad Mondorf 
(Vertr. mit Luxemburg v. 4. Febr.) 258. 
Dienstreisen der Reichsbeamten, Begriff und Ansgangsert 
(Bek. v. 12. Okt. unter A) 291. 
Dominikanische Republik, Teilnahme an der inter- 
nationalen Ubereinkunft zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums vom 20. Märg 1883 (Zusagakte v. 14. Dez- 
1900) 167. — Nichtratifkation der Zusatzafte (Bek. v. 
9. April Abs. 2) 147. 
E. 
Ecuador, Schutz deutscher Warenbezeichnungen (Bek. v. 
27. März) 122. 
Eichung chemischer Meßgeräte (Bek. v. 9. Juli) Beil. zu 
Nr. 35. 
Einfuhr von Zündwaren mit weißem oder gelbem Phos- 
phor verboten (G. v. 10. Mai §5 1, 2) 217. 
Eingangszoll für Zucker (G. v. 6. Jan. Art. 3) 2. — 
Gleiche Jollsätze für Rohr und für Rübenzucker (Internat. 
Vertr. v. 5. März 02. Art. 5) 14. — Uberzoll vom 
Sucker (das. Art. 3, 4) 13. (Schlußprotokoll zu Art. 3) 22. 
Eintragsrolle des Stadtrats zu Leipzig, Bekanntmachung 
der Eintragungen im Deutschen Reichsanzeiger (Bek. v. 
28. April) 211. 
Einziehung der Noten der Landständischen Bank in 
Baugten (Bek. v. 17. Aug.) 271. 
1903. 3 
Einziehung verbotswidrig hergestellter Phosphorzünd= 
waren (G. v. 10. Mal 52) 217. 
Eisenbahnbetriebsbeamte, Abänderung der Be- 
stimmungen über ihre Befähigung (Bek. v. 15. Mai) 219. 
Eisenbahnen, Vertrag mit Osterreich.Ungarn wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Friedeberg a. O. nach 
Heinersdorf (v. 20. Nov. 02.) 261. — Vertrag mit 
Cugxemburg über den Betrieb der Wilhelm = Luremburg- 
Eisenbahnen (v. 11. Nov. 02.) 183. — Vertrag mit 
Lugemburg wegen Herstellung einer Nebenbahn von 
Diedenhofen nach Bad Mondorf (v. 4. Febr.) 258. — 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den Eisen- 
bahnverkehr mit Lugemburg (Bek. v. 17. Febr.) 25. 
(Bek. v. 13. März) 41. (Bek. v. 15. April) 198. (Bek. v. 
8. Juni) 214. (Bek. v. 12. Aug.) 268. 
Liste der an dem internationalen Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten Eisenbahn- 
strecken (Bek. v. 24. Jan.) 3. (Bek. v. 27. Märl) 125. 
(Bek. v. 2. Mai) 214. (Bek. v. 7. Juni) 243. (Bek. v. 
15. Aug.) 209. (Bek. v. 11. Nov.) 280. (Bek. v. 11. Dez.) 
311. 
Underung der Militär-Transport. Ordnung auf 
Eisenbahnen (Bek. v. 2. Febr.) 5. (Bek. v. 12. März) 41. 
(Bek. v. 20. März) 60. (Bek. v. 30. April) 213. 
Inderungen der Anlage B zur Eisenbahn= Verkehrs. 
ordnung (Bek. v. 2. Febr.) 6. (Bek. v. 15. März) 45. 
(Bek. v. 13. Juni) 245. (Bek. v. 15. Aug.) 269. 
Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
der Eisenbahnbetricbsbeamten (Bek. v. 15. Mai) 219. 
Benutzung der Kleinbahnen von den Rcichsbeamten 
bei Dienstreisen (Bek. v. 12. Okt zu C) 294. — Be- 
nutzung von Straßenbahn= und Landwegstrecken in Ver- 
bindung mit Zu. und Abgang (das. zu ll) 299. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung, Anderung ihrer An. 
lage B (Bek. v. 2. Febr.) 6. (Bek. v. 15. März) 45. 
(Bek. v. 13. Juni) 245. (Bek. v. 15. Aug.) 269. 
Eisernes Kreuz, Führung auf der Handelsflagge (A. 
E. v. 7. Febr.) 199. 
Elektrisch betriebene Eisenbahnen, Beförderung von 
Militärgut (Bek. v. 20. März) 60. 
Elsaß-Lothringen, Kontrolle des Landeshanshalts für 
1902 durch den Rechnungshof (G. v. 16. März) 55. 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen. 
bergwerken in Elsaß- Lothringen (Bek. v. 24. März) 61. 
Betrieb der Wilhelm- Luxemburg-Eisenbahnen durch 
die Generaldirektion der Eisenbahnen in ElsaßLothringen. 
(Vertr. v. 11. Nov. 02. Art. 1 ff.) 183. 
As“'
        <pb n="336" />
        4 Sachregister. 1903. 
Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (V. v. 14. Febr.) 27. 
Erfindungspatente, international geschützt (Ubereink. v. 
20. März 83. Art. 2, 4, 5, 11, 12) 152. (Schluß- 
protokoll v. 20. März 83. Nr. 2) 159. (NZusatzakte v. 
14. Dez. 1900 Art. 4, 4b, 11) 172. — Verfall wegen 
Nichtausübung (Zusatzakte Art. 2) 175. 
Gegenseitiger Schutz der Erfindungen in Deutschland 
und Italien (Abk. v. 4. Juni 02. Art. 2, 3) 179. 
— desgl. in der Schweiz (Abk. v. 26. Mai 02. Art. 2, 
4) 181. 
s. auch Patente. 
Erlanbnis zum Gebrauche des Roten Kreuzes (Bek. v. 
7. Mai) 215. — Stempelung von Waren mit dem 
Kreuze (Bek. v. 8. Mai) 216. 
Ersatzwahlen für ausgeschiedene Reichstagsmitglieder 
(Bek. v. 28. April 5 34) 205. 
Erwerbsunfähigkeit, Gewährung der Krankenunter- 
stützung (G. v. 25. Mai Art. 1 zu IV) 233. 
F. 
Fabrikmarken, Schutz im internationalen Verbande 
(Ubereink. v. 20. März 83. Art. 2, 4, 6 bis 9, 11, 12) 
152. (Schlußprotokoll dazu Nr. 4) 160. (Zusatzakte v. 
14. Dez. 1900 Art. 4, 11) 172. — Gegenseitiger Schutz 
in Deutschland und Italien (Abk. v 4. Juni 02. Art. 5) 
180. — desgl. in der Schweiz (Abk. v. 26. Mai 02. 
Art. 4) 182. ’ 
Faferstoffe, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der 
Bearbeitung von Faserstoffen (Bek. v. 27. Febr.) 39. 
Feilhalten von Zündwaren mit weißem oder gelbem 
Phosphor (G. v. 10. Mai §§ 1 bis 3) 217. 
Festtage, Beschäftigung von Kindern in Gewerbebetrieben 
(G. v. 30. März 88 9, 13, 24) 115. 
Flaggenscheine über das Recht zum Führen der Flagge 
mit dem Eisernen Kreuze (A. E. v. 7. Febr.) 199. 
Flüssige Luft, Beförderung im Eisenbahnverkehre (Bek. 
v. 15. März) 45. 
Forderungsnachweise über Reisegebührnisse der Richs- 
beamten (Bek. v. 12. Okt. zu K) 300. 
Forstwirtschaft, Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 
1886 über Unfall- und Krankenversicherung der in 
land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen (G. v. 25. Mai Art. II) 238. 
Frankreich, Teilnahme an der internationalen Zucker- 
konvention (v. 5. März 02.) 7. — an der inter- 
nationalen Ubereinkunft zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums (v. 20. März 1883) 148. (HProtokoll v. 
15. April 1891) 164. (Jusatzakte v. 14. Dez. 1900) 
167. — Schutz des Ubersetzungsrechts der Urheber in 
Deutschland und Frankreich (Bek. v. 25. Nov.) 307. 
Vereinbarung mit dem Deutschen Reiche über die 
gegenseitige Behandlung der Handlungsreisenden (v. 
2. Juli 02.) 47. 
Französische Bahnstrecken, beteiligt an dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 27. März) 137. (Bek. v. 7. Juni) 243. 
Friedeberg a. Q., Herstellung einer Eisenbahnverbindung 
nach Heinersdorf (Vertr. mit ÖOsterreich- Ungarn v. 
20. Nov. 02.) 261. 
Fuhrkosten der Reichsbeamten (Bek. v. 12. Okt.) 291. 
G. 
Gastwirtschaften, Beschäftigung von Kindern (G. v. 
30. März &amp;s 7, 16, 20, 23, 25) 115. 
Gebrauchsmuster, gegenseitiger Schutz in Deutschland 
und Italien (Abk. v. 4. Juni 02. Art. 3) 178. — . 
auch Muster. 
Gefängnisstrafe wegen gesetzwidriger Beschäftigung von 
Kindern in gewerblichen Betrieben (G. v. 30. März 
823) 119. 
Geflügelcholera, Einführung der Anzeigepflicht für den 
ganzen Umfang des Reichs (Bek. v. 17. Mai) 224. 
Gegenlisten zu den Wählerlisten für die Reichstags- 
wahlen (Bek. v. 28. April § 18) 204. 
Geldstrafen wegen unerlaubter Beschäftigung von 
Kindern in gewerblichen Be“##eben (G. v. 30. Närz 
§§ 23 bis 27) 119. — wegen Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz über Phosphorzündwaren (G. v. 
10. Mai § 2) 217. 
Gemeindebehörden, Mitwirkung bei Festsetzung des 
Tagelohns gewöhnlicher Arbeiter in bezug auf die 
Krankenversicherung (G. v. 25. Mai Art. 1 zu VI) 2311. 
Genfer Neutralitätszeichen, Erlaubnis zum Gebrauche 
(Bek. v. 7. Mai) 215. — Stempelung von Waren mit 
dem Roten Kreuze (Bek. v. 8. Mai) 216. 
Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Agenten, Abänderung der Bestimmungen darüber (Bek 
v. 23. Ang.) 274.
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        Sachregister. 1903. 5 
Geschlechtliche Ausschweifungen, Nichteinfluß auf 
die Gewährung von Krankenunterstützung (G. v. 20. Mai 
Art. 1 zu V u. XII) 234. 
Gesellschaften, Erlaubnis zum Gebrauche des Noten 
Kreuzes (Bek. v. 7. Mai) 215. 
Getreidemühlen, Vorschriften über ihren Betrieb (Bek. 
v. 17. Nov.) 287. 
Gewerbebetriebe, Betrieb von Anlagen zur Herstellung 
von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und 
dergleichen (Bek. v. 30. Jan.) 3. (Bek. vom I. April 
123. — von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben 
und anderen Bleiprodukten (Bek. v. 26. Mai) 225.— 
von Getreidemühlen (Bek. v. 15. Nov.) 287. — von 
Anlagen zum Mahlen von Thomasschlacke (Bek. v. 
15. Nov.) 288. 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bear- 
beitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen und 
Lumpen (Bek. v. 27. Febr.) 39. — Beschäftigung auf 
Steinkohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß- 
Lothringen (Bek. v. 24. März) 61. — in den zur An- 
fertigung von JZigarren bestimmten Anlagen (Bek. vom 
24. März) 201. — in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken 
(Bek. v. 24. April) 201. — in Hiegeleren (Bek. v. 
15. Nov.) 286. 
Beschäftigung von Arbeiterinnen in Anlagen zur 
Anfertigung von Zigarren (Bek. v. 24. März) 201.— 
in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken (Bek. v. 24. April) 
201. — in Ziegeleien (Bek. v. 15. Nov.) 286. 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (G. v. 
30. März) 113. — Verzeichnis der Gewerbebetricbe, in 
denen Kinder nicht beschäftigt werden dürfen (das. § 4) 
114. — Strafbestimmungen (das. 8# 23 bis 29) 119. 
— Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Be- 
triebe, in denen Kinder beschäftigt werden dürfen (Bek. 
v. 17. Dez.) 312. — Ausnahmen von den Vorschriften 
über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Bek. v. 
17. Dez.) 312. 
Vereinbarung mit Frankreich über die gegeuseitige 
Behandlung der Handlungsreisenden (v. 2. Juli 02.) 47. 
Abänderung der Bestimmungen über den Geschäfts- 
betrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten 
(Bek. v. 23. Aug.) 274. 
Gewerbegerichte, zuständig für Streitigkeiten hinsichtlich 
der Arbeitskarten für Kinder in Gewerbebetrieben (G. 
v. 30. März § 11) 116. 
Gewerbe-Legitimationskarten der Handlungsreisenden 
in Deutschland und Frankreich (Vereinb. v. 2. Juli 02. 
Art. 1, 2) 47. 
Gewerbeordnung, Anwendung ihrer Bestimmungen auf 
die Beschäftigung von Kindern in Gewerbebetrieben (G. 
v. 30. März §§ 1, 5, 9, 18, 29) 113. 
Gewerbliches Eigentum, Beitritt des Reichs zu dem 
internationalen Verbande zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums (Bek. v. 9. April) 147. — Internatienale 
Ubereinkunft zu diesem Schutze, geschlossen zu Paris 
(v. 20. März 1883) 148. (Schlußprotokoll zu 1) 159. 
— Trotokoll dazu (v. 15. April 1891) 164.— Brüsseler 
Zusatzakte (v. 14. Dez. 1900) 167. — Ratifkation der 
Zusatzakte durch Brasilien (Bek. v. 27. April) 202. — 
Beitritt der Vereinigten Staaten von Mexriko zu dem 
Verbande (Bek. v. 17. Sept.) 279. 
Gouvernementsfahrzenge der Schutzgebiete, Anwen- 
dung der Vorschriften für Kauffahrteischiffe (V. v. 
5. Juli) 257. 
Grenzbezirke, Umlauf von Scheidemünzen niederländischen 
Geprägs innerhalb preußischer Grenzbezirke (Bek. v. 
19. März) 58. 
Großbritannien, Handelsbeziehungen Deutschlands zum 
Britischen Reiche (G. v. 23. Dez.) 319. (Bek. v. 
30. Dez.) 320. — Teilnahme Großbritanniens an der 
internationalen Zuckerkonvention (v. 5. März 02.) 7. — 
Veteiligung seiner Kolonien an der Konvention (das. 
Art. 8, 11) 17. (Schlußprotokoll dazu zu Art. 11 unter 
A)) 23. — Teilnahme an dem internationalen Verbande 
zum Schugze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 
1883 (Protokoll vom 15. April 1891) 164. (Zusatz 
akte v. 14. Dez. 1900) 167. 
Grubensicherheitslampen 
10. Mai § 1 Abs. 4) 217.] 
Grundeigentum, Enteignung in den Schutgebieten 
Afrikas und der Südsee (V. v. 14. Febr.) 27. 
Guatemala (Nepublik), Teilnahme an der internationalen 
Ubereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums 
(v. 20. März 1883) 148. (Protokoll vom 15. April 
1891) 164. 
Zündbänder für sie (G. v. 
H. 
Haftstrafe wegen gesetzwidriger Beschäftigung von Kindern 
in Gewerbebetrieben (G. v. 30. März §§ 24, 25, 28) 
119. 
Handelsflagge, Führung des Eisernen Krenzes (A. E. 
v. 7. Febr.) 199. 
Handelsgewerbe, Beschäftigung von Kindern (G. v. 
30. März §§ 5, 13) 114. — Strafbestimmungen (dafs. 
5 23, 25) 119.
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        6 Sachregister. 
Handelsmarken, Schutz im internationalen Verbande 
(Übereink. v. 20. März 83. Art. 2, 4, 6 bis 9, 11, 12) 
152. (Schlußprotokoll dazu Nr. 4) 160. (Zusatzakte 
v. 14. Dez. 1900 Art. 4, 11) 172. — Gegenseitiger 
Markenschutz in Deutschland und Italien (Abk. v. 
4. Juni 02.) 178. — desgl. in der Schweiz (Abk. v. 
26. Mai 02.) 181. 
Handelsnamen, Schutz im internationalen Verbande 
(Ubereink. v. 20. März 83. Art. 2, 8 bis 10) 152. 
(Zusatzakte v. 14. Dez. 1900 Art. 10, 10 b) 173. 
Handelsverträge, Handelsbeziehungen Deutschlands zum 
Britischen Reiche (G. v. 23. Dez.) 319. (Bek. v. 
30. Dez.) 320. 
Handlungsreisende, gegenseitige Behandlung im Deut- 
schen Reiche und Frankreich (Vereinb. v. 2. Juli 02.) 47. 
Hechelräume, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (Bek. 
v. 27. Febr. I, II) 39. 
Heinersdorf, Herstellung einer Eisenbahnverbindung nach 
Friedeberg a. O. (Vertrag mit Österreich = Ungarn v. 
20. Nov. 02.) 2611. 
Heuer der Leichtmatrosen (G. v. 23. März Art. 1) 57. 
Hilfskassen, Krankenunterstützung an ihre Mitglieder 
(G. v. 25. Mai Art. 1 zu XXIV, Art. IV Abs. 4) 238. 
Hochsecfischereifahrzeuge, Vorschriften über ihre Be- 
segung (Bek. v. 16. Juni § 12) 250. — Nichtanwen- 
dung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf 
kleinere Fahrzeuge (Bek. v. 16. Juni 8§ 1, 2) 252.— 
Sulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in 
der Islandfahrt (Bek. v. 21. Juni) 253. 
Hühnerpest, Einfährung der Anzeigepflicht für den ganzen 
Umfang des Reichs (Bek. v. 16. Mai) 223. 
J. 
Japan, Teilnahme an der internationalen Ubereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 
1883 (Zusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167. 
Indien, s. Britische Kolonien. 
Internationale Urheberrechtsübereinkunft vom 
9. Sept. 1806, Beitritt Däncmarks (Bek. v. 6. Juli) 
255. 
Internationaler Vertrag über die Behandlung des 
Zuckers (v. 5. März 02.) 7. — Beitritt Schwedens zu 
diesem Vertrage (Bek. v. 23. Mai) 225. — desgl. 
Luxemburgs und Perus (Bek. v. 4. Sept.) 277. 
Beitritt des Reichs zu dem internationalen Ver- 
bande zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Bek. v. 
1903. 
Internationaler Vertrag (Forts.) 
9. April) 147. — Juternationale Ubereinkunft zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 20. März 83.) 
148. — Protokoll dazu (v. 15. April 91.) 164. — 
Zusatzakte (v. 14. Dez. 1900) 167. — Ratifkation der 
Zusatzakte durch Brasilien (Bek. v. 27. April) 202. — 
Beitritt der Vereinigten Staaten von Mexiko zu der 
Ubereinkunft (Bek. v. 17. Sept.) 279. 
Internationales Bureaun des Verbandes zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums, Errichtung unter Aufsicht 
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ubereink. v. 
20. März 83. Art. 13) 156. (Schlußprotokoll dazu 
Nr. 6) 160. — (Protokoll v. 15. April 91.) 164. 
Internationales Ubereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr, Liste der an diesem Verkehre beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 27. März) 125. — Abände- 
rungen der Liste (Bek. v. 24. Jan.) 3. (Bek. v. 2. Mai) 
214. (Bek. v. 7. Juni) 243. (Bek. v. 15. Ang.) 269. 
(Bek. v. 11. Nov.) 285. (Bek. v. 11. Dez.) 311. 
Islandfahrt, Zulassung zur Führung von Hochsee- 
fischereifahrzeugen (Bek. v. 21. Juni) 253. 
Italien, Teilnahme an der internationalen Jucker- 
konvention (v. 5. März 02.) 7. — Ausnahme von be- 
stimmten Verpflichtungen (das. Art. 6, 7) 14. 
Teilnahme an der internationalen Ubereinkunft zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 20. März 1883) 
148. (Protokoll v. 15. April 1891) 164. (Zusatqakte 
v. 14. Dez. 1900) 167. — Abänderung des Über- 
einkommens mit dem Deutschen Neiche vom 18. Januar 
1882 über den gegenseitigen Patent., Muster- und 
Markenschutz (Abk. v. 4. Juni 02.) 178. 
Italienische Bahnstrecken, beteiligt an dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 27. März) 139. 
Ingendliche Arbeiter, Beschästigung in Anlagen zur 
Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Sus- 
pensorien und dergleichen (Bek. v. 30. Jan. 85 1, 2) 3. 
(Bek. v. 1. April) 123. — bei der Bearbeitung von 
Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen (Bek. 
v. 27. Febr.) 39. — auf Steinkohlenbergwerken in 
Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen (Bek. v. 
24. März) 61. — in Zigarrenfabriken (Vek. v. 24. April) 
201. — in Bleifarben= und Bleizuckerfabriken (Bek. v. 
24. April) 201. (Bek. v. 26. Mai I§ 10, 12) 228. 
— in Ziegeleien (Bek. v. 15. Nov.) 286. 
s. auch Kinder.
        <pb n="339" />
        Sachregister. 
K. 
Kaiser, s. Bundespräsidium. 
Kaiserliche Verordnung über Inkrafttreten der ünde- 
rungen des Krankenversicherungsgesetzes für die Knapp- 
schaftskassen (G. v. 25. Mai Art. IV Abs. 2) 239. 
Kamerun, Schutzgebiet, Haushalts- Etat für 1903 (Anl. 
z. G. v. 28. März) 101. 
Kandidaten der Wahlen für den Reichstag (Bek. v. 
28. April 83 18, 27, 34) 204. 
Kapitäne, Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
(Bek. v. 16. Juni) 247. — Verleihung des Flaggen- 
scheins an Kapitäne zum Führen der Flagge mit dem 
Eisernen Kreuze (A. E. v. 7. Febr. zu 4) 199. 
Karolinen, Palau und Marianen, Haushalts-Etat für 
ihre Verwaltung im Jahre 1903 (Anl. z. G. v. 
28. März) 105. 
Kauffahrteifchiffe, Verleihung des Rechtes zur Führung 
der Flagge mit dem Eisernen Kreuze (A. E. v. 7. Febr.) 
199. — Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren (Bek. v. 16. Juni) 247. — Drei- 
teilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 
16. Juni) 251. — Nichtanwendung von Bestimmungen. 
der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge (Bek. v. 
16. Juni §§ 1, 2) 252. 
Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vor- 
schriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutz- 
gebiete (V. v. 5. Juli) 257. 
Kiantschon, Schutzgebiet, Haushalts - Etat für 1903 
(Anl. z. G. v. 28. März) 107. 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (G. v. 30. März 
§55 1 bis 3, 18 bis 22) 113. — Beschäftigung fremder 
Kinder (das. 8§ 4 bis 11) 114.— Beschäftigung eigener 
Kinder (das. §§ 12 bis 17) 116.— Strafbestimmungen 
(das. §§ 23 bis 29) 119. — Abänderung des Verzeich- 
nisses der gewerblichen Betriebe, in denen Kinder be- 
schäftigt werden därfen (Bek. v. 17. Dez.) 312. — 
Ansnahmen von den Vorschriften über Kinderarbeit in 
gewerblichen Betrieben (Bek. v. 17. Dez.) 312. 
s. auch jugendliche Arbeiter. 
Kleinbahnen, Benutzung von den Reichsbeamten bei 
Dienstreisen (Bek. v. 12. Okt. zu C u. H) 294. 
Knappschaftskassen, Krankenunterstätzung an ihre Mit- 
glieder (G. v. 25. Mai Art. 1 zu XXIII, Art. IV 
Abs. 2) 238. — Inkrafttreten der Vorschriften des Ge- 
setzes für die prenßischen Knappschaftskassen (V. v. 
2. Nov.) 284. 
1903. 7 
Kommission, ständige, zu Brüssel zur Überwachung der 
Ansführung der Zuckerkonvention (Vertr. v. 5. März 02. 
Art. 7 bis 9) 15. (Schlußprotokoll zu Art. 3) 22. 
Kongregationen, geistliche, Erlaubnis zum Gebrauche 
des Roten Kreuzes (Bek. v. 7. Mai) 215. 
Kosten im Enteignungsverfahren über Grundeigentum in 
den Schutzgebieten Afrikas und der Sädsee (V. v. 
14. Febr. §§ 25, 26) 33. 
Krankenkassen, Anderung ihrer Statuten infolge der 
Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes (G. v. 
25. Mai Art. IV. Abs. 3) 239. 
Krankenpflege, Vereine usw. für solche, Erlaubnis zum 
Gebrauche des Roten Kreuzes (Bek. v. 7. Mai) 215. 
Krankenunterstützung, Gewährung bis zum Ablaufe 
der sechsundzwanzigsten Woche (G. v. 25. Mai Art. 1 
zu IV, V u. XllI) 233. — für noch lüngere Zeit- 
räume (das. zu X) 235. 
Krankenversicherungsgesetz, Abänderungen (G. v. 
25. Mai Art. I) 233. — ünderung des Gesetzes vom 
5. Mai 1886 über Unfall- und Krankenversicherung der 
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen (das. Art. II) 238. — Jnkrafsttreten des Ge.- 
setzes für die preußischen Knappschaftskassen (V. v. 
2. Nov.) 284. 
Kriegsmaterial, Aufhebung des Verbots seiner Ausfuhr 
nach China (V. v. 23. Aug.) 273. 
Küstenfahrt, Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Schiffern 
und Schiffsoffizieren in der Küstenfahrt (Bek. v. 16. Juni 
§ 4)0 248. — Nichtanwendung von Bestimmungen der 
Seemannsordnung auf Fahrzeuge in der Küstenfahrt 
(Bek. v. 16. Juni 85 1, 2) 252. 
Kunft, Eintragsrolle über das Urheberrecht an Kunst. 
werken (Bek. v. 28. April) 211. — Beitritt Dänemarks 
zur internationalen Urheberrechtsübereinkunft (Bek. v. 
6. Juli) 255. — Urheberrechtsschutz in Oeutschland und 
Frankreich (Bek. v. 25. Nov.) 307. 
L. 
Landesgesetze, Beschränkungen in der Beschäftigung von 
Kindern in gewerblichen Betrieben (G. v. 30. März 
5 30) 120. 
Landesregicrungen, Gestattung von Ausnahmen in der 
Besetzung von Schiffen mit Kapitänen und Schiffsoffi- 
zieren (Bek. v. 16. Juni §§ 3, 11) 248. 
Landeszentralbehörden, Einsendung von Verzeichnissen 
der Bergwerksbetricbe, denen in der Beschäftigung
        <pb n="340" />
        8 Sachregister. 1903. 
Landeszentralbehörden (Forts.) 
jugendlicher Arbeiter Ausnahmen gestattet sind, an den 
Reichskanzler (Bek. v. 24. März IV) 63. 
Bekanntmachung der zuständigen Landesbehörden 
nach dem Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Be- 
trieben (G. v. 30. März §5 22) 119. 
Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des Roten 
Kreuzes (Bek. v. 7. Mai Nr. 2, 3) 215. 
Bewilligung augemessener Fristen zur Durchführung 
der Bestimmungen über Befähigung der Eisenbahn- 
betriebsbeamten (Bek. v. 15. Mai zu C) 222. 
Landwirtschaft, Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 
1886 über Unfall- und Krankenversicherung der in 
land und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen (G. v. 25. Mai Art. II) 238. 
Leipzig, Bekanntmachung der Eintragungen in die vom 
Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle (Bek. v. 
28. April) 211. 
Literatur, Eintragsrolle über das Urheberrecht an Werken 
der Litcratur (Bek. v. 28. April) 211. — Beitritt 
Dänemarks zur internationalen Urheberrechtsübereinkunst 
(Bek. v. 6. Juli) 255. — Schutz des Ubersetzungsrechts 
der Urheber in Deutschland und Frankreich (Bek. v. 
25. Nov.) 307. 
Lohn, s. Tagelohn. 
Lumpen, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Be- 
arbeitung von Lumpen (Bek. v. 27. Febr.) 39. 
Lustjachten, Nichtanwendung von Bestimmungen der 
Seemaunsordnung (Bek. v. 16. Juni 8§ 1, 2) 252.— 
Führung von Segellustfahrzeugen (Bek. v. 16. Juni § 4) 
219. 
Luxemburg, Abkommen mit dem Deutschen Reiche wegen 
Begründung einer Schaumweinsteuer. Gemeinschaft (Bek. 
v. 18. März) 56. 
Vertrag mit dem Deutschen Reiche über den Betrieb 
der Wilhelm- Luxemburg. Eisenbahnen (v. 11. Nov. 02.) 
183.— Vertrag über Herstellung einer Nebenbahn von 
Diedenhofen nach Bad Mondorf (v. 4. Febr.) 258. — 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den deutsch- 
luxemburgischen Eisenbahnverkehr (Bek. v. 17. Febr.) 25. 
(Bek. v. 13. März) 41. (Bek. v. 15. April) 198. (Bek. 
v. 8. Juni) 244. (Bek. v. 12. Aug.) 268. 
Liste der an dem internationalen Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten luxem- 
burgischen Eisenbahnstrecken (Bek. v. 27. März) 141. 
Beitritt Luxemburgs zur internationalen Sucker- 
konvention v. 5. März 1902 (Bek. v. 4. Sept.) 277. 
M. 
Marineverwaltung, Verzeichnis der einzelnen Stellen 
der Marine nach dem Servistarife (Anl. 3 z. G. v. 
28. März) 91. 
Marken, s. Handelsmarken. 
Maschinisten, Besetzung der Dampfschiffe in der Küsten- 
fahrt und auf kleiner und großer Fahrt mit Maschinisten 
(Bek. v. 16. Juni §# 4 bis 7) 249. 
Matrikularbeiträge der Bundesstaaten zum Reichs- 
haushalte für 1903 (Anl. z. G. v. 28. März) 87. — 
Verwendung der die Matrikularbeiträge übersteigenden 
Mehrerträge der Uberweisungssteuern zur Schuldentilgung 
(G. v. 28. März 8§ 1, 2) 109. 
Matrosen, Heuer der Leichtmatrosen (G. v. 23. März 
Art. 1) 57. 
Meistbegünstigung in den Handelsbeziehungen Deutsch- 
lands zum Britischen Reiche (G. v. 23. Dez.) 319. (Bek. 
v. 30. Dez.) 320. 
Melasseentzuckerungsanstalten sind dem Niederlage- 
verfahren zu unterwerfen (Internat. Vertr. v. 5. März 
02. Art. 2) 12. 
Meßgeräte, Eichung chemischer Meßgeräte (Bek. v. H. Juli) 
Beil. zu Nr. 35. 
Mexiko (Vereinigte Staaten), Beitritt zu dem internatio- 
nalen Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums 
(Bek. v. 17. Sept.) 279. 
Militär-Transport-Ordnung auf Eisenbahnen vom 
18. Januar 1899, Anderungen (Bek. v. 2. Febr.) 5. 
(Bek. v. 12. März) 41. (Bek. v. 20. März) 60. (Bek. 
v. 30. April) 213. 
Militärverwaltung, Auflösung der nach China ent- 
sandten Truppenkörper (G. v. 28. März § 6) 66. — 
Verzeichnis der Stellen des Landhcers und der Marine 
nach dem Servistarif (Anl. 3 z. G. v. 28. März) 91. 
Minolite, Beförderung im Eisenbahnverkehre (Bek. v. 
2. Febr.) 6. 
Modelle, gewerbliche, Schutz im internationalen Ver- 
bande (Übereink. v. 20. März 83. Art. 2, 4, 11, 12) 
152. (Zusatzakte v. 14. Dez. 00. Art. 4, 11) 172.— 
Gegenseitiger Schutz in Deutschland und Italien (Abk. 
v. 4. Juni 02. Art. 5) 180. — desgl. in der Schweiz 
(Abk. v. 26. Mai 02. Art. 4) 182. 
Mondorf, Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen 
nach Bad Mondorf (Vertr. mit Lugemburg v. 4. Febr.) 
258. 
Mündelsicherheit der Schuldverschreibungen der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft (Bek. v. 24. Aug.) 275.
        <pb n="341" />
        Sachregister. 
Muster, gewerbliche, Schutz im internationalen Verbande 
(Ubereink. v. 20. März 83. Art. 2, 4, 11, 12) 1292. (Zu. 
satzakte v. 14. Dez. 00. Art. 4, 11) 172. — Gegen- 
seitiger Schutz in Deutschland und Jtalien (Abk. v. 
4. Juni 02.) 178. — desgl. in der Schweiz (Abk. v. 
26. Mai 02.) 181. 
Muster und Proben der Haudlungsreisenden im 
deutsch französischen Verkehre (Vereinb. v. 2. Juli 02. 
Art. 1, 3) 48. 
N. 
Natrinmsuperoxyd, Beförderung im Eisenbahnverkehre 
(Bek. v. 13. Juni zu III) 246. 
Nebenräume der Wahllokale für die Reichstagswahlen 
(Bek. v. 28. April §8 11, 15) 202. 
Neu-Guinea, Schutzgebiet, Haushalts- Etat für 1903 
(Anl. z. G. v. 28. März) 105. 
Neutralitätszeichen, Geufer, Erlaubnis zum Gebrauche 
(Bek. v. 7. Mai 215. — Stempelung von Waren mit 
dem Roten Kreuze (Bek. v. 8. Mai) 216. 
Niederlage, ZJurückzahlung des Ausfuhrzuschusses für den 
in eine Niederlage aufgenommenen Sucker (G. v. G. Jan. 
Art. 5) 2. 
Niederlageverfahren der Irckerfabriken, Jucker- 
raffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten (Internat. 
Vertr. v. 5. März 02. Art. 2) 12. 
Niederlande, Teilnahme an der internationalen Jucker- 
konvention (v. 5. März 02.) 7. — Beteiligung ihrer 
Kolonien an der Konvention (das. Art. 11) 19. 
(Schlußprotokoll dazu, Art. 11 unter B) 23. 
Teilnahme an der internationalen Ubereinkunft zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 20. März 1883) 
148. (Lusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167. 
Niederländische Bahnstrecken, beteiligt an dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 27. März) 141. Bek. v. 15. Aug.) 270. 
Umlauf niederländischer Scheidemünzen innerhalb 
preußischer Grenzbezirke (Bek. v. 19. März) 58. 
Norwegen, Teilnahme an der internationalen Überein- 
kunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 
20. März 1883 (Protokoll v. 15. April 1891) 164. 
Zusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167. 
Noten, s. Banknoten. 
O. 
Osterreich-Ungarn, Teilnahme an der internationalen 
Suckerkonvention (v. 5. März 02. Emleitung und 
Art. 7) 7. 
Reichs= Gesetzbl. 1903. 
1903. 9 
Osterreich-Ungarn (Forts.) 
Vertrag mit dem Deutschen Reiche wegen Her- 
stellung der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. O. 
nach Heinersdorf (v. 20. Nov. 02.) 261. 
ÖOsterreich ungarische Eisenbahnstrecken, beteiligt an 
dem internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr (Bek. v. 27. März) 131. (Bek. v. 2. Mai) 
214. (Bek. v. 15. Aug.) 270. (Bek. v. 11. Nov.) 285. 
(Bek. v. 11. Dez.) 311. 
Orden, geistliche Orden und Ritterorden, Erlaubnis zum 
Gebrauche des Roten Kreuzes (Bek. v. 7. Mai) 215. 
Ortspolizeibehörden, Befugnisse hinsichtlich der Be- 
schäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben 
(G. v. 30. März §§ 10, 11, 20, 24, 26) 116. 
Ostafrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat für 
1903 (Anl. z. G. v. 28. März) 100. 
Ostasiatisches Expeditionskorps, Auflösung der nach 
China entsandten Truppenkörper (G. v. 28. März §8 0) 60. 
P. 
Patentamt, Bildung einer zweiten Abteilung für Waren- 
zeichen (V. v. 10. Mai) 218. 
Patente, Abkommen mit Jtalien über gegenseitigen 
Patentschutz (v. 4. Juni 02.) 178. — desgl. mit der 
Schweiz (v. 26. Mai 02.) 181. 
s. auch Erfindungspatente. 
Pauschvergütungen für Dienstreisen der Reichsbeamten 
(Bek. v. 12. Okt. zu J) 299. 
Peru (Republik), Beitritt zur internationalen Jucker- 
konvention vom 5. März 1902 (Bek. v. 4. Sept.) 277. 
Phosphorzündwaren, Gesetz darüber (v. 10. Mai) 217. 
Polizeibehörden, Stempclung von Waren mit dem 
Roten Kreuze (Bek. v. 8. Mai) 216. 
s. auch Ortspolizeibehörden. 
Portugal, Teilnahme an der internationalen Ubereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 20. März 
1883) 148. (Protokoll v. 15. April 1891) 164. (Zusatz- 
akte v. 14. Dez. 1900) 167. 
Postbeamte, Anwendung des § 51 des Reichsbeamten- 
gesetzes (G. v. 23. Mai) 241. 
Prämien, Aufhebung der Prämien für Erzeugung und 
Ausführung von Jucker (Intern. Vertr. v. 5. März 02. 
Art. 1, 3 bis 5, 7, 8) 11. (Schlußprotokoll zu Art. II) 
23. — Eingangszoll für Zucker, für den im Erzeugungs- 
lande keine Prämie gewährt ist (G. v. 6. Jan. Art. 3) 2. 
Präservativs, Betricb von Anlagen zu ihrer Herstellung 
(Bek. v. 30. Jan.) 3. (Bek. v. 1. April) 123. 
B
        <pb n="342" />
        10 Sachregister. 
Reich (Forts.) 
Preußen (Königreich), Umlauf von Scheidemünzen nieder. 
ländischen Geprägs innerhalb preußischer Grenzbezirke 
(Bek. v. 19. März) 58. 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen- 
bergwerken in Preußen (Bek. v. 24. März) 61. 
Proben und Muster der Handlungsreisenden im deutsch- 
französischen Verkehre (Vereinb. vom 2. Juli 02. Art. 1, 
3) 48. 
Protokolle über die Wahlen zum Reichstage (Bek. v. 
28. April §§ 12, 17 bis 21, 27) 203. 
R. 
Rangiermeister der Eisenbahnen, Bestimmungen über 
ihre Befähigung (Bek. v. 15. Mai zu IV) 220. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs, Kontrolle des 
Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Loth- 
ringen und des Haushalts der Schutzgebiete sowie der 
Rechnungen der Reichsbank für 1902 (G. v. 16. März) 55. 
Rechtsanwälte als Beistände im Strafverfahren vor 
den Seemannsämtern (Bek. v. 13. März § 6) 43. 
Rechtsweg bei Enteignung des Grundeigentums in den 
Schußgebieten Afrikas und der Südsee (V. v. 14. Febr. 
K 15, 16, 18) 30. 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Straf- 
verfahren vor den Seemannsämtern (Bek. v. 13. März 
15) 44. 
Reich (Deutsches), Vertrag mit mehreren anderen 
Staaten über die Behandlung des Juckers (v. 
5. März 02.) 7. — Beitritt Schwedens zu diesem 
Vertrage (Bek. v. 23. Mai) 225. — desgl. Luxem- 
burgs und Perus (Bek. v. 4. Sept.) 277. 
Beitritt des Reichs zu dem internationalen Ver- 
bande zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Bek. v. 
9. April) 147. — Beitritt der Vereinigten Staaten 
von Brasilien zu diesem Verbande (Bek. v. 27. April) 
202. — desgl. der Vereinigten Staaten von Mexiko 
(Bek. v. 17. Sept.) 279. 
Beitritt Dänemarks zur internationalen Urheber- 
rechtsübereinkunft (Bek. v. 6. Juli) 255. — Schutz des 
Übersetzungsrechts der Urheber in Deutschland und 
Frankreich (Bek. v. 25. Nov.) 307. 
Vereinbarung mit Frankreich über die gegen- 
seitige Behandlung der Handlungsreisenden (v. 2. Juli2.) 
47. — Abkommen mit Italien über den gegenseitigen 
Patent., Muster- und Markenschutz (v. 4. Juni 02.) 
178. — mit der Schweiz über den gegenseitigen 
1903. 
Datent., Muster- und Markenschutz (v. 26. Mai 02.) 
181. — Schutz deutscher Warenbczeichnungen in 
Ecuador (Bek. v. 27. März) 122. 
Vertrag mit Osterreich-Ungarn wegen Herstellung 
der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. O. nach 
Heinersdorf (v. 20. Nov. 02.) 261. — Vertrag mit 
Lugemburg über den Betrieb der Wilhelm= Luxemburg. 
Eisenbahnen (v. 11. Nov. 02.) 183. — Vertrag mit 
Luxemburg über Herstellung einer Nebenbahn von 
Diedenhofen nach Bad Mondorf (v. 4. Febr.) 258. 
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
Eisenbahnverkehr mit Lugxemburg (Bek. v. 17. Febr.) 
25. (Bek. v. 13. März) 41. (Bek. v. 15. April) 198. 
(Bek. v. 8. Juni) 244. (Bek. v. 12. Aug.) 268. 
Bekanntmachung über das Abkommen mit Cuxem 
burg wegen Begründung einer Gemeinschaft der 
Schaumweinsteuer (Bek. v. 18. März) 56. 
Handelsbezichungen zum Britischen Reiche 
(G. v. 23. Dez.) 319. (Bek. v. 30. Dez.) 320. 
Einführung der Anzeigepflicht für die Hühnerpest 
für den ganzen Umfang des Reichs (Bek. v. 16. Mai) 
223. — desgl. für die Geflügelcholera (Bek. v. 17. Mai) 
224. 
Deutsche Eisenbahnstrecken, beteiligt au dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 27. März) 125. (Bek. v. 15. Aug.) 
269. (Bek. v. 11. Nov.) 285. 
Reichsanzeiger, Deutscher, Bekanntmachung der Ein- 
tragungen in die vom Stadtrate zu Ceipzig geführte 
Eintragsrolle (Bek. v. 28. April) 211. 
Reichsbank, Besoldungsetat für das Direktorlum für 
1903 (G. v. 28. März §5 4) 66. — Koutrolle der 
Rechnungen der Reichsbank für 1902 durch den 
Rechnungshof des Deutschen Reichs (G. v. 16. März) 55. 
Reichsbeamte, Ausführungsbestimmungen zu den Ver- 
ordnungen über die Tagegelder und Zuhrkosten der 
Reichsbeamten (Bek. v. 12. Okt.) 291. 
Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, Ergänzung 
des § 51 (G. v. 23. Mai) 241. 
Reichseinnahmen, Verwendung ihrer Mehrerträge zur 
Schuldentilgung (G. v. 28. März) 109. 
Reichs-Eisenbahnamt, Zustimmung zu verzögerter 
Durchführung der Bestimmungen über die Befähigung 
der Eisenbahnbetriebsbeamten (Bek. v. 15. Mai zu C) 
222. 
Reichsflagge, Führung des Eisernen Kreuzes auf der 
Handelsflotte (A. E. v. 7. Febr.) 199.
        <pb n="343" />
        Sachregister. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatanweisungen zur 
Verstärkung ihrer Betriebsmittel (G. v. 28. März § 3) 66. 
Reichshaushalts-Etat für 1903 (G. v. 28. März) 65. 
— Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen 
und Uberweisungssteuern zur Schuldentilgung (G. v. 
28. März) 103. 
Kontrolle des Reichshaushalts für 1902 (G. v. 
16. März) 55. 
Reichskanzler, Ermächtigung zur Flüssigmachung von 
Beträgen zu außerordentlichen Ausgaben im Wege des 
Kredits (G. v. 28. März § 2) 65. — zur Ausgabe 
von Schatzanweisungen zur Verstärkung der Betriebs- 
mittel der Reichshauptkasse (das. §8 3) 66. 
Bestimmung der zuständigen Behörden im Ent- 
eignungsverfahren über Grundeigentum in den Schutz- 
gebieten (V. v. 14. Febr. 8§&amp; 31, 32) 35. — Verfügung 
über Anwendung der Vorschriften für Kauffahrteischiffe 
auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete (V. v. 
5. Juli) 257. 
Entbindung ausländischer Dampfschiffe von den 
für Auswandererschiffe vorgeschriebenen Untersuchungen 
(Bek. v. 18. Febr.) 37. — Gestattung von Ausnahmen 
in der Besetzung der Kauffahrteischifse mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren (Bek. v. 16. Juni § 11) 250. 
Einsendung von Verzeichnissen über die den Stein- 
kohlenbergwerken in der Beschäftigung jugendlicher Ar- 
beiter gestatteten Ausnahmen an den Reichskanzler (Bek. 
v. 24. März zu IV) 63. 
Bestimmung über die Juständigkeit der Abteilungen 
des Patentamts für Warenzeichen (V. v. 10. Mai 8 1) 
218. 
Reichs-Marincamt, Erteilung der Flaggenscheine über 
das Recht zum Führen der Flagge mit dem Eisernen 
Kreuze (A. E. v. 7. Febr.) 199. 
Reichs-Militärgericht, Verzeichnis der einzelnen 
Stellen des Reichs= Militärgerichts nach dem Servistarife 
(Anl. 3 z. G. v. 28. März) 91. 
Reichsschulden, Verwendung von Mechrerträgen der 
Rcichseinnahmen und Überweisungssteucru für 1902 und 
1903 zur Schuldentilgung (G. v. 28. März) 109. 
Reichsstempelabgaben, Verwendung von ihren Mehr- 
erträgen für 1902 und 1903 zur Schuldentilgung (G. 
v. 28. März §§ 1, 2) 109. 
Reichstag, Wahlen zum Reichstage (V. v. 28. März) 
111. — Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 
1870 (Bek. v. 28. April) 202.— Prüfung der Wahlen 
durch den Reichstag (das. 88 21, 34) 205. 
1903. 11 
Reichstag (Forts.) 
Vorlegung der Verzeichnisse der Gewerbebetriebe, 
in denen die Beschäftigung von Kindern untersagt wird, 
an den Reichstag (G. v. 30. März § 4) 114. 
Einberufung des Reichstags (V. v. 23. Nov.) 289. 
Reisekosten, Voraussetzung für ihre Gewährung an 
Rcichsbeamte (Bek. v. 12. Okt. zu D) 295. 
Reisctage, Berechnung ihrer Jahl bei Dienst- und Ver- 
setzungsreisen der Reichsbeamten (Bek. v. 12. Okt. zu B) 
292. 
Roburit oder Kronenpulver, Beförderung im Eisenbahn- 
verkehre (Bek. v. 13. Juni zu II) 246. 
Rohrzucker, Verzollung (Vertr. v. 5. März 02. Art. 5) 14. 
Rotes Kreuz, Erlaubnis zum Gebrauche (Bek. v. 7. Mai) 
215. — Stempelung von Waren mit dem Noten Kreuze 
(Bek. v. 8. Mai) 216. 
Rübenzucker, Verzollung (Vertr. v. 5. März02 Art.5) 14. 
Ruderkommando, Vorschriften darüber (V. v. 18. Okt.) 
283. 
Rußland, russische Bahnstrecken, betelligt an dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht. 
verkehr (Bek. v. 27. März) 142. (Bek. v. 7. Juni) 243. 
(Bek. v. 15. Aug.) 270. 
S. 
Sachverständige im Enteignungsverfahren über Grund- 
eigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee 
(V. v. 14. Febr. 5 27) 34. 
Salvador (Republik), Teilnahme an der internationalen 
Ubereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums 
(v. 20. März 1883) 148. 
Samoa, Schutzgebiet, Haushalts--Etat für 1903 (Anl. x. 
G. v. 28. März) 106. 
Sanitätsdienst, militärischer, Erlaubnis an Vereine usw. 
für denselben zum Gebrauche des Noten Kreuzes (Bek. 
v. 7. Mai) 215. 
Schaffner auf Eisenbahnen, Vorschriften über ihre Be- 
fähigung (Bek. v. 15. Mai zu V) 220. 
Schamottefabriken, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 15. Nov. Nr. 1, II) 
286. 
Schankwirtschaften, Beschäftigung von Kindern (G. v. 
30. März §§ 7, 16, 20, 23, 25) 115. 
Schatzanweisungen, Ausgabe zur Verstärkung der Be.- 
triebsmittel der Reichshauptkasse (G. v. 28. März § 3) 66. 
Schaumweinsteuer-Gemeinschaft des Deutschen Reichs 
mit Luxemburg (Bek. v. 18. März) 56. 
B'’7
        <pb n="344" />
        12 
Schaustellungen, öffentliche, Beschäftigung von Kindern 
(G. v. 30. März 85 6, 9, 15, 23) 115. 
Scheidemünzen niederländischen Geprägs in preußischen 
Grenzbezirken (Bek. v. 19. März) 58. 
Schießmittel nach dem Gesetze gegen den verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 
(Bek. v. 29. April) 211. 
Schiffe, Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen 
und Schiffsoffizieren (Bek. v. 16. Juni) 247. — Nicht- 
anwendung der Vorschriften auf Hochseefischereifahrzeuge 
(das. 5 12) 250. — Nichtanwendung von Bestimmungen 
der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge (Bek. v. 
16. Juni) 252. 
Vorschriften über das Ruderkommando (V. v. 
8. Okt.) 283. 
s. auch Dampfschiffe, Kauffahrteischiffe. 
Schiffer, Befähigungszeugnis als Schiffer auf großer 
und kleiner Fahrt sowie auf Küstenfahrt (Bek. v. 16. Juni 
§* 3 bis 9) 248. — Ablegung einer amtlichen Prüfung 
in der Gesundheitspflege (das. 8 8) 250. 
Schiffsarzt auf Kauffahrteischiffen in großer Fahrt 
(Bek. v. 16. Juni § 8) 250. 
Schiffsoffiziere, Besetzung der Kauffahrteischiffe mit 
Schiffsoffizieren (Bek. v. 16. Juni) 247. — Dreitcilung 
des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 
16. Juni) 251. 
Schuldverschreibungen der Deutsch - Ostafrikanischen Ge- 
sellschaft, Mündelsicherheit (Bek. v. 24. Ang.) 275. 
Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Ecuador (Bek. v. 
27. März) 122. 
Beitritt des Reichs zu dem internationalen Ver- 
bande zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Bek. 
v. 9. April) 147. — Beitritt der Vereinigten Staaten 
von Mexiko zu dem Verbande (Bek. v. 17. Sept.) 279. 
Schutz des Ubersetzungsrechts der Urheber in 
Deutschland und Frankreich (Bek. v. 25. Nov.) 307. 
Schutzgebiete, deutsche, Haushalts-Etats für 1903 (G. 
v. 28. März) 97. — Kontrolle des Haushalts für 1902 
durch den Rechnungshof (G. v. 16. März) 55. 
Enteignung von Grundeigentum in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (V. v. 14. Febr.) 27. 
— Zustellungen an Personen in den Schutzgebieten im 
Strafverfahren vor den Seemannsämtern (Bek. v. 
13. März § 16) 45. 
Erstreckung der Vorschriften für Kauffahrteischiffe 
auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebicte (V. v. 
5. Juli) 257. 
Sachregister. 
1903. 
Schwangere, Gewährung von Krankenunterstützung (G. 
v. 25. Mai Art. 1 zu IX und X) 235. 
Schweden, Teilnahme an der internationalen Zucker- 
konvention (v. 5. März 02.) 7. (Bek. v. 23. Mai) 225. 
— Ausnahme von bestimmten Verpflichtungen (Konv. 
v. 5. März 02. Art. 67) 14. — Teilnahme Schwedens 
an dem internationalen Verbande zum Schutze des ge- 
werblichen Eigentums vom 20. März 1883 (Vrotokoll 
v. 15. April 1891) 164. (Zusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167. 
Schweiz, Teilnahme an der internationalen Ubereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 20. März 83.) 
148. (Zusahakte v. 14. Dez. 1900) 167.— Einrichtung 
eines Internationalen Bureaus zu diesem Schutze unter 
Aufsicht der Schweizcrischen Eidgenossenschaft (Ubereink. 
v. 20. März 83. Art. 13) 156. (Schlußprotokoll dazn 
Nr. 6) 160. (Protokoll v. 15. April 91.) 164. — Ab. 
änderung des Ubereinkommens mit dem Oeutschen Reiche 
vom 13. April 1892 über den gegenseitigen Patent., 
Muster- und Markenschutz (Abk. v. 26. Mai 02.) 181 
Schweizerische Bahnstrecken, beteiligt an dem inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr (Bek. v. 27. März) 144. (Bek. v. 7. Juni) 243. 
Seeleichter, Besetzung in der Küstenfahrt und auf 
kleiner Fahrt (Bek. v. 16. Juni §§ 4, 5) 248. 
Seemannsämter, Strafverfahren vor ihnen (Bek. v. 
13. März) 42. 
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, Abänderung 
des &amp;+ 52 (G. v. 23. März) 57. — Nichtanwendung ihrer 
Bestimmungen auf kleinere Fahrzeuge (Bek.v. 16.Juni) 252. 
Segelschiffe, Besetzung mit Maschinisten (Bek. v 16. Juni 
§8§ 5 bis 7) 249. — Führung von Segellustfahrzeugen 
(das. § 4) 249. — Nichtanwendung von Bestimmungen 
der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge (Bek. v. 
16. Juni) 252. — Vorschriften über das Ruder- 
kommando (V. v. 18. Okt.) 283. 
Serbien, Teilnahme an der internationalen Ubereinkunft 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums (v. 20. März 
1883) 148. (Zusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167.— Nicht- 
ratifikation der Zusatzakte (Bek. v. 9. April Abs. 2) 147. 
Servistarif, Abänderung der Beilage II des Gesetzes 
über den Servistarif vom 26. Juli 1897 (G. v. 28. März 
§ 5) 66. — Verzeichnis der einzelnen Stellen des Land- 
heeres, der Marine und des Reichs= Militärgerichts nach 
den Sätzen des Servistarifs (Anl. 3 z. G. v. 28. März) 91. 
Sicherheitsbestellung bei Stundung der Zuckersteuer 
(G. v. 6. Jan. § 3) 1. 
Sicherheitspessarien, Betrieb von Anlagen zu ihrer 
Herstellung (Bek. v. 30. Jan.) 3. (Bek. v. 1. April) 123.
        <pb n="345" />
        Sachregister. 
Tagelohn gewöhnlicher Arbeiter, Festsetzung des Betrags 
Sonntage, Beschäftigung von Kindern in Gewerbe- 
berrieben (G. v. 30. März §§5 9, 13, 24) 115. 
Spanien, Teilnahme an der internationalen Zucker- 
konvention (v. 5. März 02.) 7. — Ausnahme von be- 
stimmten Verpflichtungen (das. Art. 6, 7) 14. 
Teilnahme an der internationalen Übereinkunft zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums (vom 20. März 1883) 
148. (Protokoll v. 15. April 1891) 164. (Zusatzakte 
v. 14. Dez. 1900) 167. 
Sprengstoffe, die vorzugsweise als Schießmittel gebraucht 
werden (Bek. v. 29. April) 211. 
Statuten der Krankenkassen, Abänderungen infolge der 
Anderungen des Krankenversicherungsgesetzes (G. v. 
25. Mai Art. IV Abs. 3) 239. 
Steinkohlenbergwerke in Preußen, Baden und Elsaß- 
Lothringen, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (Bek. 
v. 24. März) 61. 
Sterbegeld, Gewährung von den Krankenkassen (G. v. 
25. Mai Art. 1 zu IX) 235. 
Steuermann, Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Steuer- 
männern (Bek. v. 16. Juni §58 4 bis 9) 249. — Be- 
fähigungszeugnis als Steuermann (das. § 9) 250. — 
Ablegung einer Prüfung in der Gesundheitspflege (das. 
§ 8) 250. 
Stimuzzettel für die Neichstagswahlen (Bek. v. 28. April 
§§ 11, 13, 15, 17 bis 21, 27) 202. 
Strafbestimmungen betreffs der Kinderarbeit in gewerb- 
lichen Betrieben (G. v. 30. März 88§ 23 bis 29) 119. 
— wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über 
Phosphorzündwaren (G. v. 10. Mai § 2) 217. 
Strafverfahren vor den Seemannsämtern (Bek. v. 
13. März) 42. 
Strafverfolgung wegen verbotener Beschäftigung von 
Kindern in Gewerbebetrieben (G. v. 30. März § 28) 120. 
Stundung der Zuckerstcucr (G. v. 6. Jan. § 3) 1. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat 
für 1903 (Anl. z. G. v. 28. März) 103. 
Snspensorien, Betrieb von Anlagen zu ihrer Herstellung 
(Bek. v. 30. Jan.) 3. (Bek. v. 1. April) 123. 
T. 
Tabakstener, Verwendung von Mehrerträgen für 1902 
und 1903 zur Schuldentilgung (G. v. 28. März §§ 1, 2) 
109. 
Tagegelder der Reichsbeamten (Bek. v. 12. Okt.) 291. 
1903. 13 
in bezug auf die Krankenversicherung (G. v. 25. Mai 
Art. 1 zu VI) 234. 
Telegraphenbeamte, Anwendung des §5 51 des Reichs- 
beamtengesetzes (G. v. 23. Mai) 241. 
Theatralische Vorstellungen, Beschäftigung von Kindern 
(G. v. 30. März §§ 6, 9, 15) 115. — Strafbestim- 
mungen (das. §§ 23 bis 25) 119. 
Thomasschlacke, Betrieb von Anlagen zum Mahlen von 
Thomasschlacke und zur Lagerung von Thomasschlacken- 
mehl (Bek. v. 15. Nov.) 288. 
Tierhaare, Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der 
Bearbeitung von Tierhaaren (Bek. v. 27. Febr.) 39. 
Togo, Schutzgebiet, Haushalts- Etat für 1903 (Anl. z. 
G. v. 28. März) 102. 
Tunis, Teilnahme an dem internationalen Verbande zum 
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 
(Protokoll v. 158 April 1891) 164. (Zusatzakte v. 
14. Dez. 1900) 167. 
u. 
Abersetzungsrecht der Urheber in Deutschland und 
Frankreich (Bek. v. 25. Nov.) 307. 
Übertragung der Krankenversicherungsansprüche (G. v. 
25. Mai Art. 1 zu XIX) 237. 
Überweisungssteuern, Verwendung von Mchrerträgen 
zur Schuldentilgung (G. v. 28. März) 109. 
Überzoll von Jucker (Internat. Vertr. v. 5. März 02. 
Art 3, 4) 13. (Schlußprotokoll zu Art. 3) 22. 
Umschläge zu den Stimmzetteln für die Reichstagswahlen 
(Bek. v. 28. April §§ 11, 15, 17, 18, 20, 21, 27) 202. 
Unfall= und Krankenversicherung der in land. und 
forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, Ab- 
änderung des Gesetzes darüber vom 5. Mai 1886 (G. v. 
25. Mai Art. 1I) 238. 
Ungarn, Teilnahme an der internationalen Luckerkon- 
vention (v. 5. März 02. Art. 7) 16. — Ungarische Eisen- 
bahnstrecken, beteiligt an dem internationalen Uberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (Bek. v. 27. März) 
134. 
s. auch Osterreich-Ungarn. 
Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, Be- 
kanntmachung der Eintragungen in die Eintragsrolle 
(Bek. v. 28. April) 211. — Beitritt Dänemarks zur
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        14 Sachregister. 
Urheberrecht (Forts.) 
internationalen Urheberrechtsübereinkunft (Bek. v. 6. Juli) 
255. 
Urheberrechtsschutz zwischen Deutschland und Frank- 
reich (Bek. v. 25. Nov.) 307. 
Ursprungszeugnisse für einzuführenden Zucker (G. v. 
6. Jan. Art. 3) 2. 
V. 
Verbot der Einfuhr von Phosphorzündwaren (G. v. 10.Mai 
§§ 1, 2) 217. — Aufhebung des Verbots der Ausfuhr 
von Waffen und Kriegsmaterial nach China (V. v. 
23. Aug.) 273. 
Vereine, Erlaubnis zum Gebrauche des Noten Kreuzes 
(Bek. v. 7. Mai) 215. 
Vereinigte Staaten von Amerika, Teilnahme an 
dem internationalen Verbande zum, Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums (Protokoll v. 15. April 1891) 164. 
Zusatzakte v. 14. Dez. 1900) 167. — Beitritt der Ver- 
einigten Staaten von Mexiko zu diesem Verbande (Bek. 
v. 17. Sept.) 279. 
Verjährung der Strafverfolgung wegen verbotener Be- 
schästigung von Kindern in Gewerbebetrieben (G. v. 
30. März §5 28) 120. 
Verkehrsgewerbe, Beschäftigung von Kindern (G. v. 
30. März §§ 5, 13) 114. — Strafvorschriften (das. 
§&amp; 23, 25) 119. 
Versicherungspflicht bei der Krankenversicherung (G. v. 
25. Mai Art. 1 zu 1I1) 233. 
Verteidiger, Beistände, im Strafverfahren vor den See- 
mannsämtern (Bek. v. 13. März § 6) 43. 
Verwaltungsbehörden, höhere, Gestattung von Aus- 
nahmen in der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf 
Steinkohlenbergwerken (Bek. v. 24. März [IV) 62. — in 
dem Betriebe von Anlagen zur Herstellung von Blei- 
farben und anderen Bleiprodukten (Bek. v. 26. Mai 
§§ 12, 23) 228. 
Bestimmungen über die Arbeitszeit von Kindern in 
gewerblichen Betrieben (G. v. 30. März § 19) 118. 
Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
Arbeiter in bezug auf die Krankenversicherung (G. v. 
25. Mai Art. 1 zu VI) 234. 
Gestattung von Ausnahmen in der Beschäftigung 
von Kindern in Gewerbebetriceben durch die unteren 
Verwaltungebehörden (G. v. 30. März §§ 6, 8) 115. 
1903. 
Biehseuchen, Einführung der Anzeigepflicht für die Hühner- 
pest für den ganzen Umfang des Reichs (Bek. v. 16. Mai) 
223. — desgl. für die Geflügelcholera (Bek. v. 17. Mai) 
224. 
Vorschußzahlung auf die Reisegebührnisse der Reichs- 
beamten (Bek. v. 12. Okt. zu K) 300. 
W. 
Wachdienst auf Kauffahrteischiffen, 
Dienstes (Bek. v. 16. Juni) 201. 
Wählerlisten für die Wahlen zum Reichstage (Bek. v. 
28. April 88 15 bis 18, 31) 203. 
Waffen, Aufhebung des Verbots ihrer Ausfuhr nach 
China (V. v. 23. Aug.) 273. 
Wagenwärter der Eisenbahnen, Vorschriften über ihre 
Befähigung (Bek. v. 15. Mai zu III) 219. 
Wahlbcezirke für die Wahlen zum Reichstage (Bek. v. 
28. April 5 27) 205. 
Wahlen zum Reichstage (V. v. 28. März) 111. — Ab. 
änderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bek. 
v. 28. April) 202. — Bestimmungen über die Wahl- 
handlung (das. §§ 9, 12, 13, 18) 202. — Feststellung 
des Wahlergebnisses (das. 85 20, 27) 205. — Ersag 
wahlen (das. § 34) 205. 
Wahlgesetz, Auslegung eines Abdrucks in dem Wahl- 
lokale für die Reichstagswahlen (Bek. v. 28. Apiil 
§ 11 Abs. 5) 203. 
Wahlkommissare für die Reichstagswahlen (Bek. v. 
23. April 9 27) 205. 
Wahllokale für die Reichstagswahlen (Bek. v. 28. April 
§§ 11 bis 13) 202. — Nebenräume zur Einlegung der 
Stimmzcttel in die Umschläge (das. §§ 11, 15) 202. 
Wahlreglement vom 28. Mai 1870, Abänderung (Bek. 
v. 28. April) 202. 
Wahlurnen sür die Reichstagswahlen (Bek. v. 28. April 
8 11, 15, 17) 202. 
Wahlvorstand bei den Reichstagswahlen (Bek. v. 
28. April §§ 11 bis 21, 27) 202. — Vertretung des 
Wahlvorstandes (das. 8§ 12, 15) 203. 
Waren, Beschäftigung von Kindern beim Austragen von 
Waren (G. v. 30. März §§ 8, 9, 17, 23) 115. 
Stempelung von Warcn mit dem Roten Kreuze 
(Bek. v. 8. Mai) 216. 
Warenbezeichnungen, 
(Bek. v. 27. März) 122. 
Bildung einer zweiten Abteilung im Patentamte 
für Warenzeichen (V. v. 10. Mai) 218. 
Dreiteilung des 
deutsche, Schutz in Ecuador
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        Sachregister. 
Werkstätten, in denen Kinder nicht beschäftigt werden 
dürfen (G. v. 30. März §§ 4, 5, 13, 18) 114. — 
Strafbestimmungen (das. §§ 23 bis 25) 119. 
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen, Betrieb (Vertr. 
mit Luxemburg v. 11. Nov. 02.) 183. 
Wöchnerinnen, Gewährung von Krankenunterstützung 
(G. v. 25. Mai Art. 1 zu IX und X) 235. 
Z. 
Zahlungsmittel, Umlauf niederländischer Scheidemünzen 
innerhalb preußischer Grenzbezirke (Bek. v. 19. März) 58. 
Aufruf und Einziehung der Noten der Land- 
ständischen Bank in Bautzen (Bek. v. 17. Aug) 270. 
Zeutralbehörden, s. Landeszentralbehörden. 
Zentralfeuer-Pappepatronen, Beförderung im Eisen- 
bahnverkehre (Bek. v. 2. Febr.) 6. 
Zeugen im Enteignungsverfahren über Grundeigentum 
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (V. v. 
14. Febr. § 27) 34. 
Ziegeleien, Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern (Bek. v. 15. Nov.) 286. 
Zigarrenfabriken, Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 24. April) 201. 
Zölle, Verwendung von Mehrerträgen der SZölle für 
1902 und 1903 zur Schuldentilgung (G. v. 28. März 
§§ 1, 2) 109. 
Zollämter, Behandlung der Proben und Muster von 
Handlungsreisenden im deutsch französischen Verkehre 
(Vereinb. v. 2. Juli 02. Art. 3) 49. 
Zucker, internationaler Vertrag über die Behandlung 
des Zuckers (v. 5. März 02.) 7. — Beitritt Schwedens 
zu diesem Vertrage (Bek. v. 23. Mai) 225. — Beitritt 
des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Pern 
(Bek. v. 4. Sept.) 277. — Inkrafttreten des Vertrags 
mit dem Gesetze über Abänderung des Zuckersteuer- 
gesetzes (G. v. 6. Jan. Art. 3, 6) 2. — Aufhebung der 
Prämien für Erzeugung und Ausführung von Zucker 
1903. 15 
Zucker (Forts.) 
(Vertr. v. 5. März 02. Art. 1, 3 bis 5, 7, 8) 11. 
(Schlußprotokoll zu Art. 11) 23. — Uberzoll vom 
Zucker (Vertr. v. 5. März 02. Art. 3, 4) 13. (Schluß- 
protokoll, Art. 3) 22. — Gleiche Verzollung des Rohr- 
und des Rübenzuckers (Vertr. v. 5. März 02. Art. 5) 
14. — Ursprungszeugnisse für einzufährenden Zucker 
(G. v. 6. Jan. Art. 3) 2. 
Zuckerfabriken und Zuckerraffinerien, allgemein dem 
Niederlageverfahren zu unterwerfen (Internat. Vertr. v. 
5. März 02. Art. 2) 12. 
Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896, Abänderung (6. 
v. 6. Jan.) 1. — Höhe und Entrichtung der Steuer 
(das. Art. 2) 1. — Eingangszoll für Zucker (das. 
Art. 3) 2. 
Zündhölzer und Zündwaren, Verbot der Verwendung 
von weißem oder gelbem Phosphor dazu (G. v. 10. Mai 
§§ 1, 2) 217. 
Zu= und Abgang bei Dienstreisen der Reichsbeamten 
(Bek. v. 12. Okt. zu G u. H) 298. 
Zugführer der Eisenbahnen, Bestimmungen über ihre 
Befähigung (Bek. v. 15. Mai zu VII) 221. 
Zusammenstoßen der Schiffe auf See, Nichtanwendung 
des Art. 30 der Verordnung darüber vom 9. Mai 1897 
auf die Vorschriften über das Ruderkommando (V. v. 
18. Okt. Abs. 5) 283. 
Zuschußanleihen, s. Anleihen. 
Zuständigkeit im Enteignungsverfahren über Grund. 
eigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsce 
(V. v. 14. Febr. §§ 31, 32, 35. 
Zuständige Behörden nach dem Gesetz über Kinder- 
arbeit in Gewerbebetrieben (G. v. 30. März § 22) 119. 
— Zuständigkeit der Gewerbegerichte über Streitigkeiten 
hinsichtlich der Arbeitskarten für Kinder (das § 11) 116. 
Zustellungen im Enteignungsverfahren über Grund- 
eigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsce 
(V. v. 14. Febr. 88 28 bis 30) 34. — im Straf- 
verfahren vor den Scemannsämtern (Bek. v. 13. März 
§ 16) 44. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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      </div>
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  </text>
</TEI>
